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Editorial
Abstract
Liebe Leserinnen und Leser,
Jugendhilfe im Strafverfahren wird für und mit straffällig gewordenen Jugendlichen aktiv, arbeitet an der Schnittstelle zu Justiz und Polizei und kooperiert darüber hinaus mit Institutionen wie etwa den Schulen, dem Arbeitsamt und freien Trägern, die Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz bzw. Hilfen nach dem SGB VIII durchführen. Es handelt sich um ein komplexes Handlungsfeld, in dem Jugendhilfe einzelfallbezogen wie auch kooperativ, vernetzend, interdisziplinär und interinstitutionell agiert. Ihre Arbeit ist umso wichtiger, als es sich bei den betreffenden Jugendlichen oft auch um solche mit erzieherischem Bedarf bzw. um entwicklungsgefährdete Jugendliche in ungünstigen Lebensverhältnissen handelt.
Jugendhilfe im Strafverfahren wird für und mit straffällig gewordenen Jugendlichen aktiv, arbeitet an der Schnittstelle zu Justiz und Polizei und kooperiert darüber hinaus mit Institutionen wie etwa den Schulen, dem Arbeitsamt und freien Trägern, die Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz bzw. Hilfen nach dem SGB VIII durchführen. Es handelt sich um ein komplexes Handlungsfeld, in dem Jugendhilfe einzelfallbezogen wie auch kooperativ, vernetzend, interdisziplinär und interinstitutionell agiert. Ihre Arbeit ist umso wichtiger, als es sich bei den betreffenden Jugendlichen oft auch um solche mit erzieherischem Bedarf bzw. um entwicklungsgefährdete Jugendliche in ungünstigen Lebensverhältnissen handelt.
Volltext:
pdfDOI: http://dx.doi.org/10.2378/uj2014.art11d