eJournals Frühförderung interdisziplinär 39/3

Frühförderung interdisziplinär
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0721-9121
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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2020
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Aktuell: Früherkennung und Frühförderung an Interdisziplinären Frühförderstellen im Kontext des Bundesteilhabegesetzes (BTHG)

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2020
Gerhard Krinninger
Zwei Aspekte nehmen für die Weiterentwicklung der Komplexleistung Frühförderung zentrale Bedeutung ein: Die Ausgangssituation und die Richtung der Weiterentwicklung. Zur Ausgangssituation: Es ist bekannt, dass die Komplexleistung Frühförderung in vielen Bundesländern bislang nicht flächendeckend umgesetzt wurde (vgl. u.a. ISG 2012, 3) und die Quote ihrer Inanspruchnahme mit hoher Gewissheit nicht einmal die Hälfte der leistungsberechtigten Kinder umfasst (vgl. KiGGS 2008, 89; ISG 2012, 24f; DVfR 2019, 1). Das bedeutet, dass eine relevante Gruppe von Kindern im Säuglings-, Kleinkind- und Kindergartenalter mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und teilhabehinderlichen Kontextfaktoren im Sinne des BTHG nicht in den Genuss der benötigten umfassenden Behandlung, Förderung und Beratung kommt. Augenscheinlich wirken Informations-, Zugangs- und Umsetzungsbarrieren einer Inanspruchnahme entgegen. Diese Barrieren gilt es zu identifizieren und abzubauen. [...]
1_039_2020_003_0151
151 Frühförderung interdisziplinär, 39.-Jg., S.-151 - 164 (2020) DOI 10.2378/ fi2020.art15d © Ernst Reinhardt Verlag AK TUELL Früherkennung und Frühförderung an Interdisziplinären Frühförderstellen im Kontext des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) Ein zusammenführender Brückenschlag zwischen insular diskutierten Weiterentwicklungsaspekten Gerhard Krinninger Einführung Zwei Aspekte nehmen für die Weiterentwicklung der Komplexleistung Frühförderung zentrale Bedeutung ein: Die Ausgangssituation und die Richtung der Weiterentwicklung. Zur Ausgangssituation: Es ist bekannt, dass die Komplexleistung Frühförderung in vielen Bundesländern bislang nicht flächendeckend umgesetzt wurde (vgl. u. a. ISG 2012, 3) und die Quote ihrer Inanspruchnahme mit hoher Gewissheit nicht einmal die Hälfte der leistungsberechtigten Kinder umfasst (vgl. KiGGS 2008, 89; ISG 2012, 24f; DVfR 2019, 1). Das bedeutet, dass eine relevante Gruppe von Kindern im Säuglings-, Kleinkind- und Kindergartenalter mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und teilhabehinderlichen Kontextfaktoren im Sinne des BTHG nicht in den Genuss der benötigten umfassenden Behandlung, Förderung und Beratung kommt. Augenscheinlich wirken Informations-, Zugangs- und Umsetzungsbarrieren einer Inanspruchnahme entgegen. Diese Barrieren gilt es zu identifizieren und abzubauen. Zur Richtung der Weiterentwicklung: Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde ein komplexer Umgestaltungsprozess des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) 1 und der Frühförderungsverordnung (FrühV) 2 in Gang gesetzt. Daraus ergeben sich für die Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung mannigfach offene Fragen, zumal in den meisten Bundesländern der Abschluss von Landesrahmenvereinbarungen noch aussteht. Aber nicht nur vertragsrechtliche und entgeltbezogene Anpassungen sind zwingend erforderlich. Die Interdisziplinären Frühförderstellen stehen vor der großen Herausforderung, praxistaugliche Lösungen zu entwickeln, um „bei laufendem Betrieb“ die konzeptionellen, organisatorischen, personellen, verwaltungsbezogenen und sozialraumorientierten Weiterentwicklungen zu meistern. Im Zuge der BTHG-Umsetzung sind sowohl quantitative und qualitative als auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Darüber hinaus werden umfangreiche Teamentwicklungsprozesse und individuelle Fortbildungen nötig sein, um das bio-psycho-soziale Modell, das neue Verständnis von Behinderung, eine ICF 3 -orientierte Bedarfsermittlung, teilhabe- und selbstbestimmungszentrierte Zielformulierungen und Maßnahmenerbringung konzipieren, erlernen sowie interdisziplinär und interinstitutionell anwenden zu können. Ziel dieses Beitrags ist es, Verständnishilfen und Empfehlungen für eine praxisnahe Ausgestaltung der Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung an Interdisziplinären Frühförderstellen zu geben, die geeignet sind, die Teilhabe und Selbstbestimmung von Kindern mit (drohender) Behinderung und deren Eltern bzw. Sorgeberechtigten im Sinne des BTHG zu stärken. Gleichzeitig sollen bislang eher isoliert diskutierte Weiterentwicklungsaspekte der Komplexleistung Frühförderung zusammengeführt werden. 152 FI 3/ 2020 Aktuell Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung an Interdisziplinären Frühförderstellen Nachfolgend werden die Bestandteile bzw. Prozessschritte, wie sie in enger Anlehnung an das BTHG von der Vereinigung für Interdisziplinäre Frühförderung e.V. (VIFF) 2018 als systematischer Arbeitsprozess für die Erbringung der Komplexleistung Frühförderung dargestellt wurden, in Bezug auf Neuerungen erläutert und Anhaltspunkte für eine praxisorientierte Umsetzung aufgezeigt. 1. Offene, niedrigschwellige Beratungsangebote „Nicht ohne uns über uns“ lautet eine vielzitierte 4 Forderung von Menschen mit Behinderung, die - zu Recht - für sich eine umfassende und selbstbestimmungsorientierte Einbeziehung in die sie betreffenden Belange reklamieren. Im frühen Kindesalter nehmen stellvertretend die Eltern diese Aufgabe wahr. Der Einbezug der Eltern als Sorgeberechtigte mit anwaltschaftlicher Funktion für ihr Kind war schon immer ein zentraler Bestandteil der Familienorientierung in der Frühförderung; er erfährt durch die „Philosophie“ des BTHG eine besondere Akzentuierung. Gerade aber Eltern von Kindern im Säuglings-, Kleinkind- und Kindergartenalter durchlaufen eine Lebensphase, in der die Bewältigung von familiären Veränderungen und alltäglichen Herausforderungen in vermehrtem Maße Aufmerksamkeit und Energien bindet. Auf kindliche Bedürfnisse einzugehen, Entwicklungschancen zu eröffnen, nichts Wesentliches zu übersehen, mit dem Heranwachsen des Kindes kontinuierlich selbst entwicklungsrelevantes Wissen zu erwerben und anzuwenden, dort Gewissheit herzustellen, wo Unsicherheit herrscht, sowie folgenträchtige Risiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden - all dies prägt die Elternschaft in dieser Zeit in besonderer Weise. Dass nun das BTHG in der Frühförderungsverordnung 5 - gemäß UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) 6 - ein offenes, niedrigschwelliges Beratungsangebot als Standardleistung der Komplexleistung Frühförderung zum Zwecke eines rechtzeitigen und wohnortnahen Zugangs von Familien zu Diensten und Informationen schafft, stellt ein punktgenaues Angebot für Eltern dar, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Säugling, Klein- oder Kindergartenkind vermuten. Mehr noch: Das offene, niedrigschwellige Beratungsangebot, das vor der Einleitung einer Eingangsdiagnostik wahrgenommen werden soll, erfüllt als „zielgruppenspezifisches Beratungsangebot“ eine Schlüsselfunktion. Eltern stehen damit kostenlos und in einem angemessenen Zeit- und Gesprächsrahmen kompetente Ansprechpartner/ innen zur Verfügung, um Anliegen und Fragen hinsichtlich der Entwicklung ihres Kindes thematisieren zu können. Nur wer Kenntnis und Verständnis bezüglich seiner Rechte, Leistungsansprüche und Möglichkeiten erlangt hat, die das BTHG zusichert, kann diese selbstbestimmt nutzen. Natürlich müssen auch Informationen zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten Gegenstand eines offenen, niedrigschwelligen Beratungsangebotes sein. Zudem sollten die Vermittlung von individuell angepassten Informationen sowie eine leicht verständliche Sprache fachliche Gebote sein. Sofern Eltern dies wünschen bzw. dies aus fachlichen Gründen angezeigt ist, können die Empfehlung weiterer Beratungsangebote und Anlaufstellen, z. B. Selbsthilfegruppen und Elternvereinigungen, sowie weiterführende Auskünfte zu Intentionen und dem Leistungsspektrum des BTHG ebenfalls Beratungsinhalte sein. Diese Themen setzen voraus, dass Mitarbeiter/ innen Interdisziplinärer Frühförderstellen die regionale Versorgungsstruktur kennen und auch ein Grundwissen zum Teilhabebegriff des BTHG erworben haben, wie es beispielsweise ein Artikel von Hans Weiß (2019) vermittelt. 153 FI 3/ 2020 Aktuell Interdisziplinäre Frühförderstellen werden mit dem offenen, niedrigschwelligen Beratungsangebot in die Lage versetzt, einen wesentlichen Beitrag im Sinne eines Empowerments für Eltern/ Familien zu leisten, einer Verunsicherung frühzeitig entgegenzuwirken, präventiv tätig zu werden und evtl. unnötigen Maßnahmen vorzubeugen. Nicht nur der Zugang, auch das Ergebnis soll offen sein, sofern kein weiterer Handlungsbedarf erkennbar wird oder Eltern keine weiterführenden Maßnahmen wünschen. Damit das offene, niedrigschwellige Beratungsangebot - ähnlich der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung - wohnortnah, zeitnah, barrierefrei, schnell und unbürokratisch 7 angeboten werden kann, benötigen die Interdisziplinären Frühförderstellen entsprechende personelle und fachliche Ressourcen sowie eine enge regionale Vernetzung mit weiteren Beratungsangeboten entsprechend dem BTHG (vgl. Krinninger 2017, 7). 8 Interinstitutionelle Vernetzung und öffentlicher Bekanntheitsgrad des Beratungsangebots stellen unentbehrliche Voraussetzungen für eine Niedrigschwelligkeit und wirksame Prävention dar. Eine innovative Weiterentwicklung in Bezug auf Zugänglichkeit und Frühzeitigkeit wäre beispielsweise, wenn Interdisziplinäre Frühförderstellen eine enge Kooperation mit Entbindungskliniken aufbauen und - sofern von Eltern gewünscht - das offene, niedrigschwellige Beratungsangebot auch mobil auf Geburtsstationen anbieten würden. 2. Erstberatung In Anbetracht der kontinuierlichen Veränderungen in der Sozialgesetzgebung und der Komplexität der Sozialsysteme gelangen Eltern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten, oft schnell an Wissens-, Entscheidungs- und Inanspruchnahmegrenzen. „Die Individualisierung von Leistungen macht einen erhöhten Bedarf an Beratung notwendig.“ 9 Im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung bietet die Erstberatung eine weitere bedarfsbezogene und zielgruppenspezifische Hilfestellung. Sie war bereits in der FrühV von 2003 vorgesehen und wurde in die BTHGbezogene Novellierung übernommen. 10 Je nach Bedarf kann sie mobil oder ambulant stattfinden. Ergeben sich im offenen, niedrigschwelligen Beratungsangebot Anhaltspunkte oder Bestätigungen für vermutete Entwicklungsrisiken, können Eltern im Rahmen einer Erstberatung weitere Entscheidungshilfen und Informationen einholen. Sofern noch nicht geschehen, können im Vorfeld erfolgte Untersuchungen und Ergebnisse sowie bereits von Eltern in Anspruch genommene Hilfen erfragt werden. Vertiefende Auskünfte über Intentionen und Leistungsansprüche des BTHG sowie über Inhalte, Methoden und Prozedere hinsichtlich interdisziplinärer Eingangsdiagnostik und umfassender Ermittlung von Teilhabebedarfen können gegeben werden. Damit Eltern sich ausreichend kompetent fühlen, Alternativen für das weitere Vorgehen abwägen und Entscheidungen treffen zu können, kann es ferner für sie hilfreich sein, weiterführende Kenntnisse über altersgemäße Entwicklungsverläufe, (drohende) Behinderung und Förderfaktoren zu erlangen. Im Falle bestehender Verdachtsmomente ist zu erwarten, dass speziell die Erläuterung der Leistungsgrundlage des BTHG - eine (drohende) Behinderung - und deren Beurteilung anhand teilhabe- und selbstbestimmungsbeschränkender Wechselwirkungen zwischen individuellen Beeinträchtigungen und umweltbzw. einstellungsbedingten Barrieren für Eltern häufig eine ernste Konfrontation mit ihrer Wunschvorstellung von ihrem Kind und seiner Entwicklung nach sich zieht. Gegebenenfalls kann eine erste beraterische Intervention vonnöten sein, die für Eltern einen Weg anbahnt, der eine konstruktive Auseinandersetzung mit belastenden Informationen, Befunden und Diagnosestellungen zur Entwicklung ihres Kindes unterstützt. Als Wissensgrundlage und Entscheidungshilfe ist für Eltern zudem bedeutsam, dass das BTHG eine vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe vorgibt 11 und der Gesetzgeber damit in der vollen, 154 FI 3/ 2020 Aktuell wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eine priorisierte Zielsetzung zum Ausdruck bringt. Gleichrangig mit der Stärkung der Teilhabe ist eine Stärkung der Selbstbestimmung anzustreben 12 , z. B. in Form des Wunsch- und Wahlrechts für Menschen mit (drohender) Behinderung bzw. deren rechtliche Vertreter 13 sowie einer vermehrten Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe 14 . Das Wunsch- und Wahlrecht beinhaltet u. a., dass Eltern die Durchführung einer Teilhabeplanung 15 veranlassen und sich mithilfe einer interdisziplinären Eingangsdiagnostik und umfassenden Ermittlung von Teilhabe- und Selbstbestimmungsbedarfen 16 einen Überblick über die Notwendigkeit entwicklungsunterstützender Maßnahmen für ihr Kind verschaffen können. Ferner empfiehlt der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (DV), leistungsbeantragende Personen auf die Möglichkeit der Beteiligung einer Vertrauensperson im Verfahren hinzuweisen, auch darüber, dass ein/ e Mitarbeiter/ in eines Leistungserbringers, z. B. einer Interdisziplinären Frühförderstelle, die Rolle einer Vertrauensperson übernehmen und die Interessen eines Menschen mit (drohender) Behinderung bzw. von Sorgeberechtigten unterstützen kann (vgl. DV-Empfehlungen, 01/ 2019, 11). 3. Interdisziplinäre Diagnostik und umfassende Bedarfsermittlung Für die Ermittlung und Feststellung, ob ein Kind im Säuglings-, Kleinkind- oder Kindergartenalter sowohl heilpädagogische als auch medizinischtherapeutische Leistungen in Form der Komplexleistung Frühförderung benötigt, gelten neue gesetzliche Grundlagen: a) die an die UN-BRK angepasste Definition von Behinderung mittels einer Beurteilung von Wechselwirkungen zwischen individuellen Beeinträchtigungen und umweltbzw. einstellungsbedingten Teilhabebarrieren nach dem bio-psycho-sozialen Modell sowie b) die leistungsübergreifenden Kriterien zur Ermittlung von Teilhabebedarfen im Rahmen einer Teilhabeplanung. Ein Teilhabeplanverfahren ist immer dann durchzuführen, wenn Teilhabeleistungen aus mehreren Leistungsgruppen und/ oder von mehreren Leistungsträgern notwendig sind oder Leistungsberechtigte dies wünschen (vgl. BAR 2019, 8). Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des BTHG beschränkt sich nicht nur auf die soziale Teilhabe, sondern schließt sowohl die frühestmögliche Entwicklung eigener Potenziale und die Wiederherstellung von Fähigkeiten gemäß Art. 26 „Habilitation und Rehabilitation“ der UN-BRK als auch eine selbstbestimmte Lebensführung mit ein. Das BTHG unterscheidet hinsichtlich der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zwischen fünf verschiedenen Leistungsgruppen. Die Komplexleistung Frühförderung setzt sich aus den beiden Gruppen „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ und „Leistungen zur Sozialen Teilhabe“ zusammen. 17 In der Bedarfsermittlung ist insbesondere zu erfassen, ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht und welche Auswirkung die (drohende) Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat. 18 Die Mindestanforderungen bzw. Kriterien der Bedarfsermittlung im Teilhabeplanverfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen: einheitlich, überprüfbar, individuell, alters- und funktionsbezogen, Verwendung von systematischen Arbeitsprozessen und standardisierten Arbeitsmitteln sowie die insbesondere im Kontext der Komplexleistung Frühförderung höchst bedeutsamen Kriterien „frühzeitig“ und „umfassend“. 19 Sie sind auch im Zusammenhang von interdisziplinärer Eingangsdiagnostik und umfassender Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Wenn man im Teilhabeplanverfahren von „Instrumenten“ spricht, sind damit sowohl Arbeitsprozesse als auch Arbeitsmittel gemeint. Vor allem in dem Ausdruck „funktionsbezogen“ steckt ein direkter Hinweis auf die ICF. Dadurch, dass die Eingliederungshilfeträger zu den Leis- 155 FI 3/ 2020 Aktuell tungsträgern der Komplexleistung Frühförderung zählen, wird eine ICF-orientierte Bedarfsermittlung ohnehin zur verbindlichen Vorgabe. Vermutlich weltweit einzigartig hat der deutsche Gesetzgeber die neun Lebensbereiche der ICF-Komponente Aktivitäten/ Partizipation (Teilhabe) 1 : 1 in das neue SGB IX übernommen. 20 Um allerdings eine (drohende) Behinderung auf der Grundlage von Wechselwirkungen und die daraus abzuleitende Leistungsberechtigung beurteilen zu können, reicht eine einzelne ICF-Komponente nicht aus. Die Einbeziehung der übrigen vier ICF-Komponenten - Körperfunktionen, Körperstrukturen, Umweltfaktoren und Personbezogene Faktoren - ist zur Beschreibung von teilhabeeinschränkenden Wechselbedingungen unumgänglich. „Die Veranlassung zur interdisziplinären Eingangsdiagnostik kann Ergebnis des offenen, niedrigschwelligen Beratungsangebotes sein. Sie erfolgt in gemeinsamer Verantwortung mit einer Fachärztin/ einem Facharzt der Kinderheilkunde, in begründeten Ausnahmefällen auch mit anderen Fachärzten/ innen oder in Kooperation mit einem Sozialpädiatrischen Zentrum“ (VIFF 2018, 6). Ebenso können sich eine interdisziplinäre Eingangsdiagnostik und umfassende Ermittlung von Teilhabebedarfen an eine Erstberatung anschließen. Die Fachkräfte handeln, wenn es um kindbezogene Belange geht, in der Regel im Auftrag und unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten. In diesem Zusammenhang weist der DV darauf hin, dass sich die Bedarfsermittlung nicht in der ausschließlichen Anwendung eines Instruments erschöpfe. Vielmehr rät der DV dazu, die Bedarfsermittlung mithilfe eines persönlichen und leitfadengestützten Gesprächs zur personbezogenen und strukturierten Erfassung der Vorstellungen und Wünsche des Menschen mit Behinderung bzw. der Sorgeberechtigten durchzuführen (vgl. DV-Empfehlungen, 01/ 2019, 12). Ferner lehnt der DV eine differenzierte Anwendung der ICF-Kodierungsleitlinien als wenig praktikabel ab, weil die Beurteilungsmerkmale zur Beschreibung der Ausprägung von Beeinträchtigungen (Schweregradabstufungen) nicht operationalisiert wurden; dies gelte insbesondere für die Komponente Aktivitäten/ Partizipation sowie die Kontextfaktoren (vgl. DV- Empfehlungen, 01/ 2019, 18). Wie ließe sich nun eine umfassende Ermittlung von Teilhabe- und Selbstbestimmungsbedarfen - geleitet von der „Philosophie“ des bio-psychosozialen Modells - in Interdisziplinären Frühförderstellen ICF(-CY)-orientiert umsetzen? Eine vollständige Antwort auf diese Frage muss erst noch entwickelt werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass die „klassische“ interdisziplinäre Eingangsdiagnostik weiterhin nötig sein wird, um individuelle Beeinträchtigungen mittels (standardisierter) Test-, Fragebogen- und Beobachtungsverfahren nachprüfbar festzustellen und zu dokumentieren, ebenso die individuell zutreffenden Codierungen der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten - ICD. Eine nicht nur vorübergehende Abweichung der individuellen körperlichen und gesundheitlichen Verfassung von dem für das Lebensalter typischen Zustand 21 beschreibt zwar nicht mehr die (drohende) Behinderung an sich, bleibt aber elementarer Bestandteil der neuen Definition von Behinderung. Erst die ergänzende Ermittlung von einstellungs- und umweltbedingten Barrieren und deren teilhabeeinschränkenden Wechselwirkungen mit dem gesundheitlichen Problem einer Person erlaubt nunmehr die Feststellung einer (drohenden) Behinderung als Voraussetzung einer Leistungsberechtigung. Obgleich wissenschaftlich nicht ganz unumstritten, sind die altersmäßig definierten Checklisten der „Deutschen interdisziplinären Arbeitsgruppe zur ICF-Adaptation für den Kinder- und Jugendbereich“ (2012) geeignet, die Komplexität der Klassifikation alltagstauglich zu reduzieren und dadurch die ICF-Anwendung entscheidend zu erleichtern. Auf die dringliche Forderung der Arbeitsgruppe im Umgang mit den Checklisten sei an dieser Stelle hingewiesen. Beispielsweise darauf, dass eine sinnvolle Anwendung ohne fachgerechte Schulung nicht möglich ist. Für die Leistungserbringer ist wichtig, dass mithilfe der 156 FI 3/ 2020 Aktuell Checklisten die Lebenssituation von Kindern umfassend dargestellt werden kann. Hingegen ist die Gesamtheit der Daten, so die Arbeitsgruppe weiter, für Leistungsträger in der Regel nicht relevant, lediglich Daten zur unmittelbaren Feststellung einer Leistungsberechtigung. Dem ganzheitlichen Ansatz Interdisziplinärer Frühförderstellen entspricht es, dass nicht nur Teilhabebarrieren baulicher, technischer, kommunikativer und einstellungsbedingter (Vorurteile, Ängste) Art 22 erhoben werden, sondern auch Förderfaktoren bzw. Ressourcen, wie positive Temperamentseigenschaften, Erfahrungen von Selbstwirksamkeit, familiärer Zusammenhalt, zugewandte erwachsene Bezugspersonen, Freunde und unterstützende Systeme/ Dienste. Um die Perspektive, Einschätzungen und Wünsche der Leistungsberechtigten in gebührender Weise zu berücksichtigen 23 und systematisch zu erfassen, können Interdisziplinäre Frühförderstellen inzwischen auf ICF-orientierte Fragebögen wie die Child and Adolescent Scale of Participation (CASP) und das Participation Environment Measure for Children and Youth (PEM-CY) zurückgreifen (vgl. Gebhard et al. 2019). Dem bio-psycho-sozialen Modell entsprechend werden die ermittelten individuellen Beeinträchtigungen der Teilhabe und Selbstbestimmung, aber auch die individuellen Teilhabefähigkeiten (Stärken) sowie die umwelt- und einstellungsbedingten Barrieren und Förderfaktoren in einer interdisziplinären Gesamtschau mithilfe eines strukturierten Gesprächsprozesses zusammengeführt. Ob eine (drohende) Behinderung vorliegt, kann über die Ermittlung teilhabe- und selbstbestimmungseinschränkender Wechselwirkungen zwischen den ICF-Komponenten Körperfunktionen, Körperstrukturen, Aktivitäten/ Partizipation und Personbezogene Faktoren sowie einstellungs- und umweltbedingte Barrieren erfolgen, wie an folgendem Beispiel eines Kindes unter Nutzung der zweiten Ebene der ICF gezeigt werden soll: Behindernde (Mehrfach-)Wechselwirkungen ergeben sich aufgrund eines nicht ausgebildeten Beins (Beeinträchtigte Struktur der unteren Extremitäten - s750), des Fehlens einer geeigneten Beinprothese (Fehlen eines Produktes zum persönlichen Gebrauch im Alltag - e115), einer unterentwickelten Muskelkraft und -ausdauer im Oberschenkel (Beeinträchtigte Funktion der Muskelkraft - b730 - und der Muskelausdauer - b740), einer Bewegungsbeeinträchtigung der Fortbewegung zu Fuß (Beeinträchtigung des Gehens - d450) und der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit von Spielplätzen (Beeinträchtigung des Gemeinschaftslebens - d910). Ein anderes Beispiel: Teilhabe- und selbstbestimmungseinschränkende Wechselwirkungen können im Zusammenhang einer kindlichen Intelligenzminderung (Beeinträchtigung der Funktionen der Intelligenz - b117) und einer unrealistisch hohen, das Kind überfordernden Leistungserwartung der Eltern (Individuelle Einstellungen der Mitglieder des engsten Familienkreises - e 410) entstehen. Wie an den beiden Beispielen ersichtlich wird, steht nicht - wie im bio-medizinischen Modell - die Analyse von Ursache-Wirkungszusammenhängen im Vordergrund. Entscheidend für die Feststellung einer Behinderung im Sinne des BTHG ist, Wechselwirkungen zwischen individuellen Beeinträchtigungen und umweltbzw. einstellungsbedingten Barrieren zu beschreiben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft behindern bzw. zu behindern drohen. Dadurch, dass bei der Beschreibung von Wechselwirkungen stets Bezug zu umwelt- und einstellungsbedingten Barrieren zu nehmen ist, spricht man auch vom „sozialen Behinderungsbegriff“ des BTHG. Noch unbeantwortet ist die praxisrelevante Frage, wie die Integrierbarkeit des (Eingliederungshilfe-) Instruments gemäß dem (nachrangigen) Gesamtplanverfahren in Teil 2 des SGB IX in die umfassende Ermittlung von Teilhabebedarfen des (vorrangigen) Teilhabeplanverfahrens in Teil 1 des SGB IX gelingen kann. Die vom BMAS veröffentlichte Studie zur Implementierung von Instrumenten der 157 FI 3/ 2020 Aktuell Bedarfsermittlung kommt zu dem Resümee, dass die Rehabilitationsträger noch zu wenig die Entwicklung einheitlicher und umfassender Bedarfsermittlungsprozesse und -instrumente zur Beurteilung von Teilhabeeinschränkungen und Behinderungen anstreb(t)en. Auch die Einbeziehung der Leistungsberechtigten sei noch sehr unterschiedlich ausgeprägt. Der Fokus der Rehabilitationsträger gelte weiterhin der Entwicklung trägerspezifischer Instrumente und Leistungen, so die Studie (vgl. BMAS 2019, 10 - 12). Als Beispiele seien die zögerliche Implementierung des bio-psychosozialen Modells und der ICF durch die Krankenkassen sowie die uneinheitliche Bedarfsermittlung und -feststellung (Leistungsgewährung) durch die Eingliederungshilfeträger genannt. Im Hinblick auf die Komplexleistung Frühförderung, die sich - wie oben bereits erwähnt - aus Leistungen der medizinischen Rehabilitation und der Sozialen Teilhabe zusammensetzt, könnte ein Lösungsansatz darin bestehen, dass Interdisziplinäre Frühförderstellen - getreu der BTHG-Maßgabe „aus einer Hand“ - im Rahmen der umfassenden Ermittlung der Teilhabebedarfe auch die ICF-orientierte Bedarfsermittlung nach dem Gesamtplanverfahren 24 der Eingliederungshilfe mit übernehmen. Eine solche Delegation und Handhabung wäre bestens geeignet, Kindern und Eltern doppelte Überprüfungen zu ersparen, aber dennoch eine Bedarfsermittlung im Sinne einer umfassenden Früherkennung sicherzustellen. 4. Förder- und Behandlungsplanung Auch hinsichtlich der Förder- und Behandlungsplanung gelten veränderte gesetzliche Grundlagen und Schwerpunktsetzungen. 25 Um „Leistungen (wie) aus einer Hand“ gewähren zu können und Nachteile des gegliederten Systems der Rehabilitation für die Menschen mit Behinderungen abzubauen, wurde für alle Rehabilitationsbzw. Leistungsträger ein verbindliches, partizipatives Teilhabeplanverfahren vorgeschrieben. 26 Dies schließt die Komplexleistung Frühförderung mit ein. In der interdisziplinären Frühförderung wird ein Förder- und Behandlungsplan auf der Basis der Ergebnisse der interdisziplinären Diagnostik und umfassenden Ermittlung von Teilhabebedarfen erstellt. Hierbei handelt es sich um ein eigenständiges Leistungselement der Frühförderung (vgl. DVfR 2019, 17). Die Verantwortung für die Entwicklung eines Förder- und Behandlungsplans im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung weist eine gesetzgeberische Besonderheit auf: Während im Regelfall ein Teilhabeplan 27 unter Federführung eines hauptverantwortlichen Leistungsbzw. Rehabilitationsträgers und in Abstimmung mit den ebenfalls beteiligten Leistungserbringern sowie den Leistungsberechtigten zu erstellen ist, legt die Frühförderungsverordnung wesentliche Teile dieser Aufgabe in die Hände der Leistungserbringer, also derjenigen interdisziplinären Institutionen, die zur Erbringung der Komplexleistung Frühförderung zugelassen sind: „Die interdisziplinären Frühförderstellen (…) und die Sozialpädiatrischen Zentren stellen die nach dem individuellen Bedarf zur Förderung und Behandlung voraussichtlich erforderlichen Leistungen nach §§ 5 und 6 in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in einem interdisziplinär entwickelten Förder- und Behandlungsplan schriftlich oder elektronisch zusammen und legen diesen den beteiligten Rehabilitationsträgern nach Maßgabe des § 14 des Neunten Buch Sozialgesetzbuch zur Entscheidung vor.“ 28 Insofern ersetzt der Förder- und Behandlungsplan im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung den Teilhabeplan. Auch ggf. die Komplexleistung ergänzende heilpädagogische Einzelleistungen in Kindertagesstätten sollen entsprechend einer Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) immer über den Förder- und Behandlungsplan erfasst werden, um Doppelstrukturen zu vermeiden. 29 Neben der Berücksichtigung dieser eher formalen Besonderheit des Förder- und Behandlungsplans kommt es natürlich maßgeblich auf dessen Inhalte an. Die persönliche Entwicklung ganzheit- 158 FI 3/ 2020 Aktuell lich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern, zählen zu den grundlegenden Gesetzesintentionen, die sich in der Förder- und Behandlungsplanung widerspiegeln müssen. 30 Ergänzend sind im Bereich der Früherkennung und Frühförderung die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit als basale Zweckbestimmung heilpädagogischer Leistungen definiert. 31 Teilhabeziele sollen erreichbar und überprüfbar sein und fortgeschrieben werden. Darüber hinaus bedarf es einer Vorhersage, welche Leistungen zur Erreichung dieser Ziele voraussichtlich erfolgreich sein werden. Als weitere gesetzliche Vorgabe ist zu berücksichtigen, dass die voraussichtlich notwendigen Leistungen hinsichtlich Art und Umfang so zusammenzustellen sind, dass sie nahtlos ineinandergreifen. Nicht zuletzt zählt auch die personenzentrierte Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts zu den verbindlichen Forderungen der Teilhabeplanung 32 - und damit auch zur Förder- und Behandlungsplanung im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung. Speziell für den Förder- und Behandlungsplan ist die Regelung zu beachten, dass er entsprechend dem Verlauf der Förderung und Behandlung spätestens nach zwölf Monaten anzupassen ist. 33 Die aufgeführten Bestimmungen folgen der Maßgabe, „ (…) eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer zu ermöglichen. Dabei sichert der ‚leistende‘ Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren“ 34 . Dass die benötigten Leistungskomponenten in Form einer Komplexleistung nur interdisziplinär erbracht werden, steht unter einem Begründungsvorbehalt. 35 Diese Begründungspflicht ist erfüllt, wenn aus der interdisziplinären Diagnostik und umfassenden Bedarfsermittlung als Ergebnis hervorgeht, dass sowohl heilpädagogische als auch medizinisch-therapeutische Leistungen erforderlich sind. In diesen Fällen müssen „die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen“ - wie bereits erwähnt - so zusammengestellt werden, dass sie nahtlos ineinandergreifen, 36 um ein übergreifend formuliertes Teilhabeziel zu erreichen. 37 Diese Bedingungen wären bei einer nicht in einer Komplexleistung interdisziplinär integrierten und rein additiven Erbringung von Teilhabeleistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen und/ oder von verschiedenen Leistungsträgern nicht erfüllt. Folglich kann eine getrennte Leistungserbringung und eine damit einhergehende Entbindung der Rehabilitationsträger von ihren Kooperations- und Koordinationspflichten 38 in Bezug auf die Komplexleistung Förderung - in substanzieller Relativierung der Begründungspflicht - nur eine einzelfallgeprüfte Ausnahme darstellen. Dieser Auffassung entspricht folgende Feststellung der VIFF (2018, 4): „Alle Leistungen der Frühfördereinrichtungen zur Erreichung von übergreifenden Rehabilitations- und Teilhabezielen werden im Rahmen einer Komplexleistung Frühförderung erbracht, unabhängig von Art und Umfang der abgestimmten Leistungen und der durchführenden Berufsgruppen.“ Welche Konsequenzen ergeben sich nun aufgrund dieser veränderten gesetzlichen Grundlagen für die Interdisziplinären Frühförderstellen? Auf der Hand liegt, dass ein Gesetz, das Menschen mit (drohender) Behinderung eine Stärkung von Teilhabe und Selbstbestimmung zusichert, zumindest in Teilen veränderte Zielformulierungen, Maßnahmen, Settings und Kooperationen in der Förder- und Behandlungsplanung verlangt. BTHG-abgeleitete Beispiele für leistungs- und disziplinenübergreifende Teilhabe- und Selbstbestimmungsziele im Bereich der Komplexleistung Frühförderung sind u. a. alters-, entwicklungs- und wunschabhängiges Einbezogensein, einschließlich Zugehörigkeit bzw. Belonging, Förderung der individuellen Funktionsfähigkeiten und Potenziale, Entwicklung der individuellen Selbstbestimmung und Selbstwirksamkeit, altersange- 159 FI 3/ 2020 Aktuell messene Aktivitäts- und Partizipationsmöglichkeiten, Unterstützung der Eltern bzw. wesentlichen Bezugspersonen sowie die Gestaltung individuell bedeutsamer Zugänge baulicher, technischer, kommunikativer und einstellungsbedingter Art. Übergreifende Teilhabe- und Selbstbestimmungsziele zu benennen, ist elementarer Prozessbestandteil in Bezug auf die Definition und Begründung einer Komplexleistung. Um jedoch Erreichbarkeit, Wirkungskontrolle und individuelle Anpassung bewerten bzw. bewerkstelligen zu können, sind in der interdisziplinären Alltagspraxis darüber hinaus Zielformulierungen auf der zweiten Klassifikationsebene der ICF und ebenso auf der Grundlage von SMART-Kriterien empfehlenswert. Das Akronym SMART steht für „spezifisch“, „messbar“, „aktivierend/ attraktiv“, „realistisch“ und „terminiert“. Nachfolgend ein Beispiel für teilhabe- und ICForientierte Zielformulierungen auf den benannten Ebenen, angewendet auf ein Kind mit einer Beeinträchtigung der Funktionen der Aufmerksamkeit (b140): Das gewählte übergreifende Teilhabeziel lautet „Altersgemäße Entwicklung der Aktivitäten und Partizipation (Teilhabe)“. Es hat für Kind und Eltern sowie für alle beteiligten Disziplinen und Institutionen Bedeutung. Hierzu passende Ziele auf der zweiten Klassifikationsebene der ICF können beispielsweise sein: „Altersgemäßes Fokussieren der Aufmerksamkeit“ (d160), „Kommunizieren als Empfänger gesprochener Mitteilungen (d310), „Sprechen/ Nacherzählen einer Geschichte (d330). Als SMART-es Ziel legt die Heilpädagogin für ihre Förderung fest: „Das Kind kann in zwölf Wochen bei einer in einer Kleingruppe mit drei Kindern durchgeführten alterstypischen Bilderbuchbetrachtung so aufmerksam zuhören, dass es in der Lage ist, den Handlungsstrang der Geschichte sinngemäß wiederzugeben.“ Interdisziplinäre Frühförderstellen haben seit dem Inkrafttreten der Frühförderungsverordnung (2003) bereits Konzepte zur Erstellung von Förder- und Behandlungsplänen in Form von „strukturierten, nachvollziehbaren und in seinen Abläufen standardisierten Kommunikationsprozessen“ (DVfR 2017, 7) entwickelt. Dabei werden anamnestische Ergebnisse, Beobachtungen und diagnostische Einzelbeiträge der beteiligten Fachkräfte zu einer interdisziplinären Gesamtschau zusammengetragen. Qualitativ bedeutsam für die Interdisziplinarität sind die Zusammenführung und Nutzung des jeweiligen Fachwissens der beteiligten Berufsgruppen, u. a. in Form einer Förder- und Behandlungsplankonferenz. Der Förder- und Behandlungsplan bildet die Grundlage für die strukturelle Zusammenarbeit der am Prozess beteiligten Leistungsträger und Fachdisziplinen. Damit die Leistungsträger über die notwendigen individuellen Bedarfe und Leistungsansprüche entscheiden können, benötigen sie personbezogene Daten zur Identifikation und Kommunikation, eine Beschreibung teilhabe- und selbstbestimmungsbehindernder Wechselwirkungen sowie die Darstellung teilhabe- und selbstbestimmungsförderlicher Ziele und der zur Erreichung voraussichtlich erforderlichen Leistungen. „Antrags- und Inanspruchnahmebarrieren“ lassen sich jedoch nur dann beseitigen, wenn benötigte Formulare und Informationen in einer leicht verständlichen Sprache abgefasst sind und das „Gebot der Datensparsamkeit“ beachtet wird. Auf nicht zwingend für die Feststellung von Leistungsansprüchen nach dem BTHG erforderliche Auskünfte und Unterlagen haben Leistungsträger keinerlei Ansprüche. 5. Erbringung heilpädagogischer und medizinisch-therapeutischer Leistungen Gerade Familien mit Kindern im Säuglings-, Kleinkind- oder Kindergartenalter, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, werden häufig erstmals mit unerwarteten und sorgeninduzierenden Entwicklungseinschätzungen und Bedarfsmittei- 160 FI 3/ 2020 Aktuell lungen sowie zusätzlich erforderlichen und alltagsverändernden Maßnahmen konfrontiert. Um dieser sensiblen, nicht selten krisenhaften Phase, aber auch der immer individuell verlaufenden Entwicklung eines Kindes Rechnung zu tragen, ist es notwendig, personenbzw. familienorientiert von den Umsetzungsmöglichkeiten der Komplexleistung Frühförderung flexibel Gebrauch zu machen, indem Leistungen gleichzeitig oder nacheinander, in unterschiedlicher und ggf. wechselnder Intensität sowie ambulant oder in mobil aufsuchender Form 39 erbracht werden. Außerdem gilt: „Die zur Förderung und Behandlung nach §§ 5 und 6 erforderlichen Leistungen werden von den beteiligten Rehabilitationsträgern auf der Grundlage des Förder- und Behandlungsplans zuständigkeitsübergreifend als ganzheitliche Komplexleistung erbracht.“ 40 Seit dem Inkrafttreten des SGB IX (2001) und der Frühförderungsverordnung (2003) gab es unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der medizinisch-therapeutischen Aufgaben und Leistungserbringung im Kontext einer Komplexleistung. Das BTHG nimmt diesbezüglich gleich zwei Klarstellungen vor: Zum einen, dass medizinisch-therapeutische Leistungen im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung auf der Grundlage des Förder- und Behandlungsplans erbracht werden und sich grundsätzlich nicht nach den Vorgaben der Heilmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses richten. Zum anderen, indem Beratung, Unterstützung und Begleitung der Erziehungsberechtigten - wie bereits im heilpädagogischen Bereich - als zum medizinisch-therapeutischen Leistungsspektrum gehörig definiert werden. 41 Seit der ersten Reformstufe des BTHG zählen auch die Leistungen zur Sicherung der Interdisziplinarität, die sogenannten „Korridorleistungen“, zur Komplexleistung Frühförderung. Darunter sind insbesondere die interne und externe Koordination zur Leistungserbringung, wie z. B. Team- und Fallbesprechungen, Zusammenarbeit mit den mitbetreuenden Institutionen bzw. Fachkräften, Vor- und Nachbereitung, Dokumentation sowie Fortbildung und Supervision zu verstehen. 42 Unabdingbare Voraussetzungen zur Erfüllung der Vorgaben für die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Komplexleistung Frühförderung sind ferner institutionelle Hintergrunddienste in Form von Leitung, Verwaltung und fallübergreifenden, sozialraumorientierten Kooperationen sowie zweckmäßige Räumlichkeiten, Möbel, Spiel-, Therapie- und Testmaterialien, aber auch die Anschaffung und Nutzung moderner EDV- und IT- Ausstattungen und -programme. Die Koordinations- und Kooperationspflichten der Leistungsbzw. Rehabilitationsträger zur Zusammenführung der Teilhabeleistungen beinhalten nicht nur fallbezogene, sondern zwangsläufig auch fallübergreifende Aspekte. In gleicher Weise benötigen Interdisziplinäre Frühförderstellen zeitliche Ressourcen sowohl für fallbezogene als auch fallübergreifende Kooperationen mit Fachkräften und Institutionen vor Ort. 43 Nur so lässt sich gewährleisten, dass insbesondere die Leistungen zur Sozialen Teilhabe in Bezug zur individuell relevanten Umwelt stehen und die in der ICF aufgeführten neun Lebensbereiche („life domains“) berücksichtigen. 44 Im Sinne eines Mehrwerts zieht das BMAS die Schlussfolgerung, dass von dem gesetzlich vorgeschriebenen Austausch der unterschiedlichen Disziplinen auch Eltern und Kinder profitieren. 45 Die Leistungen werden unter Beachtung der jeweiligen Entwicklungsdynamik des Kindes und der spezifischen Erfordernisse im Förder- und Behandlungsplan individuell angepasst, wobei eine Messung von Teilhabe und Überprüfung erreichter Zielvereinbarungen, so der DV, aufgrund der vielen Einflussfaktoren und der Mehrdimensionalität von Teilhabe nicht durchführbar sei. Die Wirkungskontrolle von Leistungen im Rahmen von Teilhabe- und Gesamtplanung sei lediglich anhand der individuellen Erreichung von Teilhabezielen möglich. Daher legt der DV nahe, die Wirkung von Leistungen auf der Basis eines diskursiven Prozesses zu ermitteln, der sich an den Ergebnissen der individuellen Erreichung von Teilhabezielen orientiert und unter Berücksichti- 161 FI 3/ 2020 Aktuell gung der subjektiven Zufriedenheit der leistungsberechtigten Person erfolgt (vgl. DV-Empfehlungen, 01/ 2019, 19 - 20). Im Kontext der Komplexleistung Frühförderung wird damit die subjektive Zufriedenheit der Eltern des Kindes zu einem entscheidenden Erfolgskriterium. Ein anderer Akzent der Weiterentwicklung in der Leistungserbringung bezieht sich auf Settings bzw. Behandlungsorte. Die neun Lebensbereiche der Komponente „Aktivitäten/ Partizipation“ umfassen u. a. auch „Gemeinschaftsleben“ (d910) sowie „Freizeit und Erholung“ (d920). Ein allzu starres und traditionelles Verständnis von Förderung und Behandlung, unabhängig davon, ob einzeln oder in Gruppe, wäre nicht geeignet, eine teilhabe- und sozialraumorientierte Leistungserbringung im Sinne des BTHG zu befördern. Institutionsgebundenen Räumen sind plausible Grenzen gesetzt, wenn es darum geht, förderliche Umweltfaktoren herzustellen, notwendige Aktionsrahmen für Aktivitäten zu schaffen und Teilhabebarrieren abzubauen. Exemplarisch sei an dieser Stelle die unterstützende Anbahnung und Begleitung von Eltern und Kind beim Besuch einer Mutter / Vater-Kind-Gruppe genannt. Kreative Ideen für eine BTHG-basierte Erweiterung heilpädagogischer und medizinisch-therapeutischer Leistungserbringung im Rahmen einer Komplexleistung werden nötig sein. 6. Abschließende Leistungen Die Leistungen werden so lange durchgeführt, wie ein entsprechender Teilhabebedarf besteht oder Eltern dies berechtigterweise für ihr Kind wünschen, längstens bis zur Einschulung des Kindes. 46 Die altersmäßige Begrenzung der Komplexleistung Frühförderung resultiert aus der Zusammenführung von Leistungen der „Früherkennung und Frühförderung“ mit den „Heilpädagogischen Leistungen“, da Letztere explizit auf noch nicht eingeschulte Kinder bezogen sind. 47 Leistungen der Früherkennung und Frühförderung indes sind nicht auf die Vorschulzeit begrenzt. Aufgrund der altersbedingten Begrenzung der Komplexleistung Frühförderung besteht die fachliche und organisatorische Notwendigkeit, Übergänge mittels Beratung, Information und gezielter Weiterempfehlungen anzubahnen und zu begleiten. Ggf. kann es sinnvoll sein, bei der Kontaktaufnahme zu nachfolgend betreuenden Institutionen und Fachkräften Sorgeberechtigte nicht nur mit Worten zu unterstützen, sondern sie beim „Übergabegespräch“ zu begleiten. Abschließend gemeinsam auf den im Rahmen einer Komplexleistung durchlaufenen Prozess zurückzuschauen, das Erreichen von gesteckten Teilhabe- und Selbstbestimmungszielen zu reflektieren sowie die Wünsche von Eltern und Kind und die eingegangene Arbeitsbeziehung wertschätzend zu würdigen - all dies dient sowohl einer professionellen Beendigung als auch einer selbstbestimmten Weiterentwicklung der Familien in neuen Beziehungen und Bezügen. Zusätzliche Angebote der Übergangsbegleitung außerhalb der Komplexleistung Frühförderung, insbesondere beim Start in einer Regelschule, können als teilhabesichernde Leistung notwendig sein. Dabei bedarf es - über die Komplexleistung Frühförderung hinaus - neuer Wege, um diese wichtige „Nahtstelle“ in der Bildungsbiografie interdisziplinär und inklusiv anhand einer Übergangsbegleitung durch bereits vertraute Fachpersonen zu schließen. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage für Interdisziplinäre Frühförderstellen lässt sich problemlos und fundiert herleiten, weil deren Leistungen altersmäßig nicht auf den Vorschulbereich beschränkt sind. „Singuläre Leistungen der Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Abs. 2 können sowohl für eingeschulte als auch nicht eingeschulte Kinder erbracht werden.“ 48 Zudem finden sich Bezugspunkte in der Leistungsgruppe „Leistungen zur Teilhabe an Bildung“, die eine gleichberechtigte Teilhabe an Bildungsangeboten stärken wollen, nicht nur durch vorbereitende Maßnahmen. 49 162 FI 3/ 2020 Aktuell Fazit und Ausblick Die Zielsetzungen des BTHG sind ambitioniert, die Umsetzung ist es in weiten Teilen noch nicht. Aus der Perspektive der interdisziplinären Frühförderung stehen noch zahlreiche Punkte auf der Agenda: Der flächendeckende Ausbau von offenen, niedrigschwelligen Beratungsangeboten sowie von Erstberatungen sollte zügig in Angriff genommen bzw. fortgesetzt werden, um Barrieren des Zugangs und der Inanspruchnahme effizient abzubauen. Das neue Verständnis von Behinderung auf der Basis des bio-psycho-sozialen Modells - bereits durch die Ratifizierung der UN-BRK (2009) und mit der ersten BTHG-Reformstufe (2017) gesetzlich grundgelegt - ist noch nicht wirklich bundesweit in der interdisziplinären Frühförderpraxis angekommen. Noch wenig selbstverständlich sind person- und ICF-orientierte Bedarfsermittlung sowie ein Beurteilen von Wechselwirkungen zwischen individuellen Beeinträchtigungen und einstellungsbzw. umweltbedingten Barrieren. Ähnliches gilt in Bezug auf die Entwicklung und Umsetzung von teilhabe- und selbstbestimmungsorientierten Zielen und Maßnahmen. Die unlängst vom BMAS veröffentlichte Studie zur Implementierung von Instrumenten der Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX kommt u. a. zu den Ergebnissen, dass sich die Rehabilitationsträger nur unzureichend am bio-psycho-sozialen Modell orientieren, koordinierende Abstimmungen vornehmen und Leistungsberechtigte einbeziehen (vgl. BMAS 2019, 10 - 12 und 112 - 113). Dadurch tritt leider auch die im BTHG angestrebte Stärkung der Leistungsberechtigten gegenüber Leistungsträgern und Leistungserbringern auf der Stelle. Im Bereich der Früherkennung und Frühförderung offenbart sich dies beispielsweise in Diskussionen zu der Frage, wer die Eingangsdiagnostik auslöst bzw. veranlasst, ebenso in einem „wenig datensparsamen Auskunftsverlangen“ von Rehabilitationsträgern. Die interdisziplinäre Frühförderung ist früh und nahe an den Menschen mit (drohender) Behinderung und deren engsten Bezugspersonen „dran“. Das versetzt sie in die Lage, eine Schlüsselrolle in der BTHG-Umsetzung einnehmen zu können, indem sie als Ansprechpartnerin mit einem niedrigschwelligen Angebot und als umfassende Leistungserbringerin die Früherkennung und Frühförderung kompetent und multidisziplinär gemeinsam mit den Leistungsträgern ausgestaltet. Die gesetzliche Verpflichtung, den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit (drohenden) Behinderungen Rechnung zu tragen, 50 ist für die Leistungen der Früherkennung und Frühförderung als wichtiger Ansporn und Prüfstein dafür anzusehen, ob die Umsetzung zentraler Gesetzesintentionen tatsächlich gelingt. Insbesondere eine differenziertere Ausarbeitung systematischer Arbeitsprozesse und standardisierter Arbeitsmittel sowie eine angemessene Vergütung dieser Leistungen stellen unentbehrliche Voraussetzungen für eine Realisierung der BTHG-Umsetzung im Bereich Früherkennung und Frühförderung dar (vgl. Krinninger 2018, 180). Bedauerlicherweise werden viele in der BTHG- Umsetzung notwendige Diskussionen noch zu wenig oder in begrenzten Zusammenhängen und/ oder rein leistungsträgerspezifisch geführt. Es ist zu hoffen, dass dieser Artikel dazu beiträgt, die „komplexen“ und vielschichtigen Weiterentwicklungsaspekte der Komplexleistung Frühförderung an Interdisziplinären Frühförderstellen BTHG- und praxisorientiert zu benennen, zusammenzuführen sowie in systematischen Arbeitsprozessen umzusetzen - und damit eine insulare Betrachtungsweise zu überwinden. Acknowledgements: Herzlicher Dank gilt Helga Treml-Sieder und Hans Weiß für ihre hochqualifizierten und bereichernden Anregungen, Ergänzungen und Kommentare, die sehr hilfreich für Entstehung und Endfassung dieses Beitrags waren. Gerhard Krinninger Caritas-Frühförderungsdienst Neuburger Straße 128 94036 Passau E-Mail: krinninger@caritas-passau.de 163 FI 3/ 2020 Aktuell Anmerkungen 1 BTHG Art. 1 Neuntes Sozialgesetzbuch - SGB IX 2 BTHG Art. 23 Frühförderungsverordnung - FrühV 3 Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit -- ICF, vgl. § 118 SGB IX 4 U. a. https: / / www.bundesregierung.de/ breg-de/ aktuelles/ nicht-ohne-uns-ueber-uns-451554 5 Vgl. § 6 a Punkt 2 Art. 23 Frühförderungsverordnung/ BTHG 6 Vgl. Art. 21 und 23 Abs. 3 der UN-Behindertenrechtskonvention 7 Im Sinne der Bundestag-Drucksache 18/ 9522, S. 246 8 Vgl. §§ 12, 32, 33 und 34 SGB IX/ BTHG 9 BT-Drucksache 18/ 9522, S. 245, letzter Absatz 10 Vgl. § 5 Abs. 2 Punkt 1 FrühV/ BTHG 11 Vgl. § 9 SGB IX/ BTHG 12 Vgl. § 1 SGB IX/ BTHG sowie Teil 2 SGB IX/ BTHG (Eingliederungshilferecht) 13 Vgl. § 8 SGB IX/ BTHG 14 Vgl. Teil 2 SGB IX/ BTHG 15 Vgl. § 19 Abs. 2 Satz 3 SGB IX/ BTHG 16 Vgl. § 13 SGB IX/ BTHG 17 Vgl. §§ 5, 13, 46 Abs. 1 - 3, 79 und 118 SGB IX/ BTHG sowie §§ 5, 6 und 6a FrühV/ BTHG 18 Vgl. § 13 Abs. 2 SGB IX/ BTHG 19 Vgl. §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 15 Abs. 2 SGB IX/ BTHG 20 Vgl. § 118 SGB IX/ BTHG 21 Vgl. § 2 SGB IX/ BTHG 22 Vgl. BT-Drucksache 18/ 9522, S. 227 23 Vgl. §§ 8 und 118 Abs. 1 SGB IX/ BTHG 24 §§ 117ff. SGB IX/ BTHG 25 Vgl. § 7 FrühV/ BTHG sowie §§ 19, 26 und 121 SGB IX/ BTHG 26 Vgl. BT-Drucksache 18/ 9522 (2016), S. 193 27 Vgl. § 19 SGB IX/ BTHG 28 Vgl. § 7 Abs. 1 FrühV/ BTHG 29 Auskunft des BMAS auf eine Anfrage der Vereinigung für Interdisziplinäre Frühförderung e.V. 30 Vgl. § 4 SGB IX/ BTHG 31 Vgl. § 6 FrühV/ BTHG 32 Vgl. §§ 19 Abs. 2 Nr. 6, 13 Abs. 2 Nr. 4, 19 Abs. 1 sowie 8 Abs. 1 und 19 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX/ BTHG 33 Vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 FrühV/ BTHG 34 Vgl. § 19 Abs. 3 SGB IX/ BTHG 35 Vgl. Art. 23 § 7 (2) FrühV/ BTHG 36 Vgl. § 19 Abs. 1 SGB IX/ BTHG 37 Vgl. Gemeinsames Rundschreiben von BGM und BMAS (2009), S. 1 38 Vgl. §§ 14 ff. SGB IX/ BTHG 39 Vgl. § 46 Abs. 3 SGB IX/ BTHG und § 6 a Punkt 4 FrühV/ BTHG 40 Vgl. § 8 Abs. 1 FrühV/ BTHG 41 Vgl. § 5 Abs. 1 Punkt FrühV/ BTHG und § 6 a Punkt 1 FrühV/ BTHG 42 Vgl. § 6 a FrühV/ BTHG 43 Vgl. BT-Drucksache 18/ 9522, S. 192 44 Vgl. BT-Drucksache 18/ 9522, S. 260 - 261 45 Vgl. BMAS Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz, 25. Okt. 2018, S. 48 46 Vgl. u. a. § 7 Abs. 1 FrühV/ BTHG 47 Vgl. § 46 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 46 Abs. 3 und 79 SGB IX/ BTHG 48 Entnommen einer Mailantwort des BMAS vom 5. 7. 2017 auf eine Anfrage der VIFF-Bayern 49 Vgl. § 75 Abs. 1 und 2 SGB IX/ BTHG 50 Vgl. § 1 SGB IX/ BTHG Literatur BMAS (2017): Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG). 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