eJournals Frühförderung interdisziplinär42/4

Frühförderung interdisziplinär
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0721-9121
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/fi2023.art21d
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Aktuelle Fachdiskurse: Inklusive Frühförderung

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Armin Sohns
Bei Sichtung der Positionen zur Frage „Quo vadis Frühförderung?“ zeichnen sich innerhalb der Frühförderung zwei konträre Pole ab, die Lanfranchi (2023) als „progressive und defensive Stakeholder“ unterscheidet. Das bereits ausführlich beschriebene (Sohns 2022) und diskutierte (Peterander 2022b, Sohns 2023) Konzept der Inklusiven Frühförderung wäre dabei als progressiver Ansatz zu verstehen, der ausgehend von einer kritischen Auseinandersetzung mit bestehenden Strukturen der Frühförderung („Problemanalyse“, Sohns 2022) das System Frühförderung mit seinen bisherigen Errungenschaften weiter ausbauen und aufwerten will.
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193 Frühförderung interdisziplinär, 42.-Jg., S.-193 - 195 (2023) DOI 10.2378/ fi2023.art21d © Ernst Reinhardt Verlag AK TUELLE FACHDISKURSE Inklusive Frühförderung Armin Sohns Bei Sichtung der Positionen zur Frage „Quo vadis Frühförderung? “ zeichnen sich innerhalb der Frühförderung zwei konträre Pole ab, die Lanfranchi (2023) als „progressive und defensive Stakeholder“ unterscheidet. Das bereits ausführlich beschriebene (Sohns 2022) und diskutierte (Peterander 2022 b, Sohns 2023) Konzept der Inklusiven Frühförderung wäre dabei als progressiver Ansatz zu verstehen, der ausgehend von einer kritischen Auseinandersetzung mit bestehenden Strukturen der Frühförderung („Problemanalyse“, Sohns 2022) das System Frühförderung mit seinen bisherigen Errungenschaften weiter ausbauen und aufwerten will. W ährend die defensive Haltung einer traditionellen Frühförderung sich gegen strukturelle Veränderungen wendet und die „finanzielle Absicherung“ über die Sozialämter hervorhebt (Peterander 2022 a), definiert sich Inklusive Frühförderung (gemäß § 3 Abs. 2 des Kinderschutzgesetzes, vgl. Schaumberg in diesem Heft) als Teil des Netzwerks Frühe Hilfen. Und während die traditionelle Frühförderung den Fokus „auf die pädagogisch-psychologische und die medizinische Förderung des individuellen Kindes mit Behinderung richtet“ (Peterander 2022 a, 1) und betont, „sie ist nicht präventiv für alle Kinder im Vorschulalter konzipiert“ (ebd.), spricht Inklusive Frühförderung (gemäß § 6 a Frühförderungsverordnung) alle Eltern an, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten, und integriert in ihr Konzept ausdrücklich auch präventive Angebote („fallunspezifische Arbeit“). Sie strebt damit v. a. eine verbesserte Früherkennung für sogenannte „Hard-to-reach- Familien“ an. Hierzu dient auch eine Überwindung der Zuschreibung „behindert“, die subjektiv von den Eltern als Hemmschwelle empfunden wird. Entsprechend werden alle administrativen Antragsverfahren und behindertenspezifischen Kategorisierungen abgeschafft (inklusiver Ansatz) und die Zusammenarbeit innerhalb der Sozialräume (v. a. mit niedergelassenen Arztpraxen und Kindertagesstätten) zu einem Gesamtsystem ausgebaut (Sohns 2022). Beide Ansätze vereint die Sorge, dass die langjährigen Errungenschaften einer Interdisziplinären Frühförderung von der künftig zuständigen Jugendhilfe nicht ausreichend gewürdigt oder sogar gefährdet werden. Hier hat die interdisziplinäre Kooperation zwischen Medizin und Pädagogik wenig Tradition. Als maßgeblicher Rehabilitationsträger im Rahmen des SGB IX muss Jugendhilfe jedoch über das SGB VIII hinausschauen und die unverändert geltenden Inhalte des SGB IX (vgl. Schaumberg in diesem Heft) konstruktiv mit ausgestalten. Die bisherigen Rehabilitationsträger begrenzen Frühförderung ausschließlich auf Kinder mit einer (drohenden) Behinderung und legen dabei den Fokus auf eine individuelle Förderung „am Kind“ (vgl. z. B. Landesrahmenvereinbarung Frühförderung in NRW). Dies vereinfacht überschaubare und klar abgegrenzte Finanzierungsstrukturen mit gut zu verwaltenden Zuständigkeiten. Dies hat auch die Haltung der traditionellen Frühförderung über Jahrzehnte geprägt. Einer Inklusiven Frühförderung wird unterstellt, „erfolgreiche Strukturen der Kindförderung in der IFF zu zerstören“ (Peterander 2022 b, 95). 194 FI 4/ 2023 Armin Sohns Es könnte aus Sicht einer konservativen (= bewahrenden) Frühförderung darüber hinaus die Sorge formuliert werden, dass mit der Ausweitung des Blickfeldes von Frühförderung eine „klare Konturierung verloren gehen könnte bis hin zu Positionsverlust und Beliebigkeit“ (Hollmann 2023), zumal knappe personelle Ressourcen eine inklusive Frühförderung vor große Herausforderungen stellt. „Bewahren“ bedeute in diesem Zusammenhang die Konzentrierung auf eine Kernaufgabe und damit auf eine „Exklusivität im Sinne der Exzellenz“ (ebd.). Inklusive Frühförderung muss diese Bedenken ernst nehmen. Sie nimmt für sich in Anspruch, nicht nur „bewahrend“ für die traditionellen fachlichen Ansprüche (v. a. Interdisziplinarität und eine hohe Expertise für Kinder mit Behinderungen) zu wirken, sondern diese qualitativ und quantitativ zu stärken (vgl. praktische Erfahrungen mit dem Modellprojekt im Landkreis Göttingen, Sohns 2022). Darüber hinaus sieht sie jedoch nach einer kritischen Analyse der derzeitigen Strukturen auch die Notwendigkeit, Frühförderung als familienorientiertes Hilfesystem mit einem ganzheitlichen Anspruch, der die gesamte Lebenswelt des Kindes in den Fokus nimmt, weiter auszubauen. Dazu erweitert das Konzept den traditionellen Rechtsanspruch auf heilpädagogische Leistungen für Kinder mit (drohenden) Behinderungen auf Eltern, die unsicher bzgl. der Entwicklung ihres Kindes sind - auch über ein offenes Beratungsangebot hinaus. So überwindet sie die damit bislang verbundenen administrativen Zuschreibungen. Mit der Offenheit für die Sorgen aller verunsicherten Eltern erweitert sich der Fokus von Frühförderung auf eine Stärkung der gesamten Lebenswelt des Kindes - wohl wissend, dass dies einen wesentlich höheren fachlichen Anspruch an das Gesamtsystem und sein Fachpersonal mit sich bringt. Entsprechend erfolgen die Angebote im Zuge eines Förder- und Behandlungsplans (FuB) für die gesamte Lebenswelt des Kindes und setzen dort an, wo sie am wirkungsvollsten sind. Das ist in der Tat nicht immer nur die isolierte Förderung des Kindes. Es erweitert sich der Ansatz von Frühförderung, ohne dass die traditionellen Kompetenzen eingeschränkt werden. Die hohe Expertise der Interdisziplinären Frühförderung mit einer verbindlichen Kooperation zwischen pädagogischen, psychologischen und medizinisch-therapeutischen Leistungen bleibt auch für die „Förderung am Kind“ erhalten. Interdisziplinäre Leistungen zur Stärkung kindlicher Entwicklungschancen sollten hierbei die Stärken der jeweiligen Berufsgruppen berücksichtigen und zu einem abgestimmten Gesamtkonzept ergänzen. Insgesamt nähern sich damit Frühförderung und Jugendhilfe inhaltlich an, wobei sich Inklusive Frühförderung nicht nur in die Netzwerke Frühe Hilfen integriert, sondern in einem sozialraumorientierten Gesamtkonzept einen koordinierenden Baustein bildet, bei dem nicht nur die behandelnden Ärzt: innen (incl. Gynäkolog: innen) eingebunden werden, sondern z. B. auch Familienzentren, Kindertagesstätten, Angebote der Jugendhilfe und präventive Angebote der Gesundheitsämter und Schwangerenberatungsstellen. Als progressiver Ansatz bemüht sie sich darum, nicht nur die im SGB IX etablierten Arbeitsweisen zu erhalten und den Trägern der Jugendhilfe nahezubringen, sondern auch deren (im SGB VIII reformierten) Instrumente mit dem Ziel einer familienorientierten frühen Stärkung von Kindern in ihren Lebenswelten in ihr Gesamtkonzept einzubetten. Auch die Jugendhilfe ist zur Erstellung eines abgestimmten Gesamtkonzeptes verpflichtet (§ 79 SGB VIII) und bildet hierzu Arbeitsgemeinschaften (§ 78 SGB VIII) wie themenspezifische Qualitätszirkel und (sozialraumorientierte/ thematische) Arbeitskreise. Dies muss mit den Aufgaben der interdisziplinären Frühförderung zur Erstellung eines FuB harmonisiert werden. Das Konzept der Inklusiven Frühförderung nimmt diese Koordinierung für sich in Anspruch, da nur sie rechtlich zur interdisziplinären Zusammenarbeit verpflichtet ist und damit 195 FI 4/ 2023 Inklusive Frühförderung auch das medizinische System verbindlich einbeziehen kann. Davon kann auch Jugendhilfe profitieren. Hingegen ermöglichen der Jugendhilfe die neu gefassten §§ 16 und 20 SGB VIII gewinnbringende Ansatzpunkte für eine umfassende Ausgestaltung bedarfsgerechter Hilfen (vgl. Schaumberg in diesem Heft). Beides ließe sich fachlich gut zusammenführen. Die Frühförderung sollte sich damit offensiv auseinandersetzen und eine tragende Rolle bei der weiteren Ausgestaltung der Gesamtsysteme einnehmen. Prof. Dr. Armin Sohns Hochschule Nordhausen Weinberghof 4 99734 Nordhausen am Harz E-Mail: armin.sohns@hs-nordhausen.de Literatur Hollmann, H. (2023): Korrespondenz zum Konzept der Inklusiven Frühförderung mit Armin Sohns, April/ Mai 2023 Lanfranchi, A. (2023): Korrespondenz mit Hans Weiß und Armin Sohns zur Buchpublikation „Frühförderung und Frühe Hilfen“. Mai 2023 Peterander, F. (2022 a): Editorial: „Ungelöst - Gelöst“. Frühförderung interdisziplinär 41 (1), 1 - 3 Peterander, F. (2022 b): Editorial: „Wohin treibt die interdisziplinäre Frühförderung? “. Frühförderung interdisziplinär 41 (4), 165 - 169 Schaumberg, T. (2023): Interventionen im frühen Kindesalter und ihre gesetzlichen Grundlagen. Frühförderung interdisziplinär 42 (4), 175 - 183 Sohns, A. (2022): „Das Konzept der Inklusiven Frühförderung“. Frühförderung interdisziplinär 41 (3), 138 - 152, https: / / doi.org/ 10.2378/ fi2022.art18d Sohns, A. (2023): „Anmerkungen zu Editorial der Ausgabe 4/ 2022“. Frühförderung interdisziplinär 42 (2), 93 - 96 - Anzeige -