Frühförderung interdisziplinär
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0721-9121
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/fi2023.art22d
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2023
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Aktuelle Fachdiskurse: Plädoyer für die Interdisziplinäre Frühförderung von Kindern mit Behinderungen und gegen einen gesetzlichen Übergang ins SGB VIII
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Franz Peterander
Die Interdisziplinäre Frühförderung (IFF) ist ein seit über 50 Jahren bestehendes theoretisch und praktisch fundiertes, erfolgreiches und international anerkanntes System zur Früherkennung und Frühförderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern sowie der Kooperation mit ihren Familien. Durch eine zurzeit eilig vorangetriebene gesetzliche Änderung wird sie in ihrer Wirkung und Effizienz und in ihrer gesamten pädagogisch – psychologisch – medizinischen Ausrichtung sowie in ihrer Existenz bedroht. Ein Übergang der IFF ins SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) würde zu zahlreichen unkalkulierbaren Risiken führen, aber zu keinen neuen Chancen für diese Kinder und ihre Familien. Das Vorhaben steht zudem im Widerspruch zu den Intentionen der UN-Behindertenrechtskonvention: Kindern mit Behinderungen steht moralisch und rechtlich die spezielle Förderung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen dafür geeigneten Einrichtungen zu, und zwar fernab von ideologiegeleiteten Diskussionen um eine sogenannte „Inklusion“.
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Frühförderung interdisziplinär, 42.-Jg., S.-196 - 208 (2023) DOI 10.2378/ fi2023.art22d © Ernst Reinhardt Verlag 196 Plädoyer für die Interdisziplinäre Frühförderung von Kindern mit Behinderungen und gegen einen gesetzlichen Übergang ins SGB VIII Franz Peterander Zusammenfassung: Die Interdisziplinäre Frühförderung (IFF) ist ein seit über 50 Jahren bestehendes theoretisch und praktisch fundiertes, erfolgreiches und international anerkanntes System zur Früherkennung und Frühförderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern sowie der Kooperation mit ihren Familien. Durch eine zurzeit eilig vorangetriebene gesetzliche Änderung wird sie in ihrer Wirkung und Effizienz und in ihrer gesamten pädagogisch - psychologisch - medizinischen Ausrichtung sowie in ihrer Existenz bedroht. Ein Übergang der IFF ins SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) würde zu zahlreichen unkalkulierbaren Risiken führen, aber zu keinen neuen Chancen für diese Kinder und ihre Familien. Das Vorhaben steht zudem im Widerspruch zu den Intentionen der UN-Behindertenrechtskonvention: Kindern mit Behinderungen steht moralisch und rechtlich die spezielle Förderung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen dafür geeigneten Einrichtungen zu, und zwar fernab von ideologiegeleiteten Diskussionen um eine sogenannte „Inklusion“. Schlüsselwörter: Interdisziplinäre Frühförderung, Kinder mit Behinderung, „Inklusion“, Gesetzlicher Übergang SGB VIII, UN-BRK Plea for the Interdisciplinary Early Intervention of children with disabilities and against a legal transition to SGB VIII Summary: The Interdisciplinary Early Intervention (IEI) is a theoretically and practically based, successful and internationally recognized system for early detection and intervention of children with disabilities or at risk of disabilities, as well as cooperation with their families. However, a hastily pursued legal change currently poses a threat to its effectiveness, efficiency, pedagogical - psychological - medical approach, and even its existence. Transitioning the IEI to the Child and Youth Services Act (SGB VIII) would lead to numerous unpredictable risks without providing new opportunities for these children and their families. This initiative also contradicts the intentions of the UN Convention on the Rights of Persons with Disabilities, which morally and legally grants children with disabilities the right to specialized interventions for their abilities and skills in appropriate institutions, free from ideologically - driven discussions about so-called „inclusion“. Keywords: Interdisciplinary Early Intervention, children with disabilities, “Inclusion”, legal transition SGB VIII, UN-BRK AK TUELLE FACHDISKURSE A usgangspunkt für dieses Schwerpunktheft ist mein Editorial „Wohin treibt die Interdisziplinäre Frühförderung? “ im Heft 4/ 2022 der FI - eine Replik auf einen Beitrag im Schwerpunktheft 3/ 2022 über „Inklusive Frühförderung“, was kontroverse Ansichten erkennen ließ. Der zurzeit politisch forcierte gesetzliche Übergang der Interdisziplinären Frühförderung (IFF) vom SGB IX (Rehabilitation) in ein sogenanntes „Inklusives“ SGB VIII der Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) stellt für die Qualität bzw. für die IFF an sich ein unkalkulierbares Risiko dar. Nach systemischen Gesichtspunkten könnte der Übergang der IFF ins SGB VIII sogar einen Paradigmenwechsel für die IFF darstellen: Jede im Jugendamt tätige 197 FI 4/ 2023 Plädoyer gegen einen gesetzlichen Übergang der Interdisziplinären Frühförderung ins SGB VIII Frühförderin würde z. B. auch verantwortlich werden für die Umsetzung des dortigen staatlichen Wächteramts und von den Familien auch so wahrgenommen werden. In diesem Heft „Quo vadis, Frühförderung? “ sollte Gelegenheit zum Austausch über einen kontroversen Diskurs gegeben werden. Durch eine zusätzlich erfolgte Auswahl der AutorInnen dieses Hefts ist dies nicht unmittelbar sichtbar. Es geht in diesem Heft nur um die in SGB IX definierte „Interdisziplinäre“ Frühförderung, eine andere ist bei dieser Diskussion nicht relevant. Die Auffassung der Vorsitzenden des Beirats des Nationalen Zentrums für Frühe Hilfen (NZFH) wurde bereits durch ihren provokativen Aufsatz über ihre Bewertung der IFF und der dort beanspruchten dominierenden Rolle der Frühen Hilfen (FH) über die IFF sichtbar - anschaulich dargestellt durch ihre Grafik (Thyen und Simon 2020, 200) und als Mitautorin unterstützt von der Vize-Vorsitzenden der Vereinigung für „Interdisziplinäre Frühförderung“ (VIFF). Eine in hohem Maße empfehlenswerte Antwort darauf mit kritischer Reflexion über dieses hierarchische Streben der Frühen Hilfen sowie den abstrakten Begriff der „Inklusion“ gibt Prof. Dr. Otto Speck in der FI 3/ 2021. Dieser Artikel ist kostenfrei zugänglich im „Open Access“ auf der Homepage des Reinhardt Verlags unter https: / / reinhardt-journals.de/ index. php/ fi/ article/ view/ 153564 UN-Behindertenrechtskonvention und Inklusion Fast gebetsmühlenartig wird von SGB VIII befürwortenden AutorInnen von einer sogenannten „inklusiven Frühförderung“ gesprochen, stets ohne den geringsten nachvollziehbaren Hinweis, was damit zur inhaltlichen Optimierung der Förderung der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen von Kindern mit Behinderungen oder drohender Behinderung gemeint sein soll. Inhalte, Aussagekraft und Wirkmechanismen des abstrakten Konstrukts „Inklusion“ werden nie operationalisiert (Peterander 2021, 2022). Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, u. a. der Städte- und Landkreistag als Teil der Verantwortlichen für die Umsetzung der IFF und damit für Fragen eines sogenannten „inklusiven“ SGB VIII bringt die Problematik auf den Punkt: … „dass die alleinige Überführung der Leistungen aus dem SGB IX in das SGB VIII nicht dazu führt, dass Leistungen automatisch ,inklusiv‘ werden“. (Schreiben zur 3. Sitzung AG „inklusives SGB VIII“ vom 26. April 2023). „Inklusion“ ist generell zu einer unreflektierten „Leitformel und Programm politischer, sozialer und pädagogischer Veränderung“ geworden. „Die Debatte wird generalistisch geführt, tritt als Totalstrategie auf, eindimensional und sozialtechnisch, wenig dialektisch. Sie nimmt nicht die konkreten Subjekte in den Blick, nicht die von diesen erfahrenen Lebenslagen, Lebensformen und Lebenspraktiken, schon gar nicht ihre Subjektivität“ (Winkler 2018, 5f). Inklusion hat auch Begrenzungen: sie erhebt mit Hinweis auf die Menschenrechte einen vereinnahmenden universalistischen Anspruch zum Einschluss aller in das Ganze, übersieht aber gleichzeitig, dass jede Person in der Gesellschaft das Recht hat auf einen eigenen Willen wie auch „das Recht, für sich zu bleiben“. Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) wird als einziges Argument für die angebliche Notwendigkeit des Übergangs der IFF ins Jugendamt vorgetragen (Inklusion). Eine differenzierte wissenschaftliche Analyse zum Thema UN-BRK und Inklusion wurde bisher nur von Prof. Dr. Otto Speck vorgelegt (2019, 2021). Wegen ihrer Bedeutung für die IFF und als bedeutsames Argument gegen eine undefinierte Inklusions-Debatte von SGB VIII-BefürworterInnen werden nachfolgend einige seiner Analyseergebnisse wörtlich zitiert, damit sie wenigstens auf diese Weise gelesen werden. Wer sie nicht kennt, ignoriert Wesentliches. 198 FI 4/ 2023 Franz Peterander Fakt ist: Anders wie behauptet, fordert die UN- BRK unter dem Blickwinkel des Kindeswohls eine zusätzliche Förderung von Kindern mit „speziellen Bedürfnissen“! Beim Begriff „lnklusion“ in der UN-Konvention handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der inhaltlich interpretiert werden muss. „Im Zentrum der Spannungen steht eine radikale Auslegung der UN-BRK, wonach sämtliche speziellen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zugunsten einer ,Inklusion‘ und ,Teilhabe‘ in allgemeine Einrichtungen (,Schule für alle! ‘) abgeschafft werden sollten“ (Speck 2021, 162). In Art. 7 UN-BRK Ziff. 2 heißt es ausdrücklich: „Bei allen Maßnahmen, die behinderte Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“ In diesem Sinne sind die „speziellen Bedürfnisse“ dieser Kinder zu beachten. „Daher haben nach der UN-BRK natürlich auch spezielle Institutionen, z. B. spezielle Schulen, ihre Berechtigung. Auch die überwiegende Mehrheit der Eltern sieht das so und schickt ihre Kinder in Förderschulen“ (Speck 2021, 164). „Eine ideologisch gefärbte Diskussion um Inklusion wird nun auch in der IFF geführt, obwohl hier im Unterschied zu Schulen und Kindertagesstätten gar kein Kind aus irgendeiner Gemeinsamkeit und Teilhabe ausgegrenzt wird“ (Speck 2021, 163), denn die IFF ist stets eine individuelle Einzelförderung des Kindes, natürlich in engster Kooperation mit den Eltern. Nach Otto Speck (2021) ist der Begriff „Inklusion“ keineswegs „ein Mittel, um mit ihm Zusammenlegungen (als ,Inklusion‘) von Institutionen zu begründen und vorzunehmen. Den stärksten Beleg dafür bildet die UN-BRK selber, nämlich durch ihren Titel. Sie ist eine ,Behindertenkonvention‘, eine ,Convention on the Rights of Persons with Disabilities‘, also nicht eine Rechtskonvention ,für alle‘, sondern speziell für Personen mit Behinderungen“ (Speck 2021, 165). Einen weiteren Kritikpunkt hinsichtlich des Übergangs ins SGB VIII sieht Otto Speck zu Recht im Wegfall des medizinischen Leistungsträgers: „Ein gewichtiges Hindernis für die von der Kinder- und Jugendhilfe geplante vollständig eigene Zuständigkeit für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und eine entsprechende Übernahme der Interdisziplinären Frühförderung in das Kinder- und Jugendhilfe-Recht (SGB VIII) bildet die Einbindung der Krankenkassen als Rehabilitationsleistungsträger, die bisher im SGB IX verankert ist. Es konnte bisher kein Weg gefunden werden, die Interdisziplinäre Frühförderung aus dem bestehenden SGB IX (Rehabilitation) herauszulösen, um sie in das SGB VIII übernehmen zu können. Vonseiten der Interdisziplinären Frühförderung ist dazu festzustellen, dass für sie die Krankenkassen als Leistungsträger gemäß SGB IX, d. h. die Partnerschaft mit der Medizin, eine conditio sine qua non darstellen. Die gemeinsame rechtliche Verankerung im Sozialgesetzbuch IX und damit die gesicherte Kooperation mit dem medizinischen Part bildete einen Meilenstein der Entwicklung und Festigung beider Fachgebiete und gilt nach wie vor als eine unentbehrliche Bedingung für die Funktionalität der Interdisziplinären Frühförderung“ (Speck 2021, 165). Fakt ist: die Krankenkassen beteiligten sich z. B. im Modellprojekt in Göttingen nicht an der Finanzierung einer sogenannten „Inklusiven Frühförderung“ für gesunde Kinder ohne eine medizinische Diagnose. Solche Diagnosen werden in einer „Inklusiven Frühförderung“ aber grundsätzlich abgelehnt (Sohns 2022). Bei einem Übergang der IFF ins Jugendamt würde in diesem Zusammenhang zudem ein weiteres Hindernis entstehen: Öffentliche Mittel, wie z. B. für die Eingliederungshilfe, werden nur an hilfebedürftige Personengruppen gezahlt, die als solche diagnostiziert wurden. In der UN-BRK werden in Art. 2 „angemessene Vorkehrungen“ für Kinder mit speziellen Bedürfnissen gefordert. „Die Aussage, die Kinder- und Jugendhilfe würde inklusiver, wenn sie eine Gesamtverantwortung für alle jungen Menschen, also auch für behinderte (Eingliederungshilfe) übernähme, ihre Ressourcen also ,für alle‘, nicht nur für behinderte Kinder, einsetzen könnte, erscheint damit als fragwürdig“ (Speck 2021, 165). 199 FI 4/ 2023 Plädoyer gegen einen gesetzlichen Übergang der Interdisziplinären Frühförderung ins SGB VIII „Eindeutig widerlegbar ist die vielfach, auch offiziell verbreitete These, die Gemeinsamkeit aller Kinder in jedweder Einrichtung sei ein ,Menschenrecht‘. Infolgedessen stellten alle speziellen Einrichtungen für behinderte Kinder einen Verstoß gegen ein Menschenrecht dar. Davon aber kann keine Rede sein! Die entsprechende UN-Leitformel lautet in Wirklichkeit ,lnclusion in Education - a human right‘. Das Menschenrecht bezieht sich also nicht auf eine totale schulische Gemeinsamkeit (,für alle‘), sondern: Alle Kinder haben das Recht auf Schulbesuch, welcher Schule auch immer“ (Speck 2021, 164). Finanzierung und „Inklusion“ Soll ein neues Konzept umgesetzt werden, dann erfordert dies stets eine dafür ausreichend gute Finanzierung. In einem regionalen Modellprojekt zur propagierten „inklusiven Frühförderung“ wird von einer dramatischen Erhöhung der Zuwendungen des Sozialamtes innerhalb von zwei Jahren um über 50 % gesprochen; die Zahl der MitarbeiterInnen ist in einem Jahr von 7 auf 18 „gewachsen“; ihre Entlohnung wurde um gleich mehrere Gehaltsgruppen erhöht (Sohns 2022). Eine realitätsferne Perspektive zur Übertragung dieses singulären Projektes im Landkreis Göttingen auf Deutschland mit seinen 84 Millionen Einwohnern. Nach dem Protokoll der 3. Sitzung der Arbeitsgruppe „Inklusives SGB VIII“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend soll eine Erhöhung der Kosten im geplanten SGB VIII definitiv nicht möglich sein. Der Deutsche Städtetag und der Landkreistag warnen im oben genannten Schreiben eindringlich vor einer Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten und des Leistungsumfangs, wie im „inklusiven“ SGB VIII beabsichtigt. Ein so komplexes Vorhaben wie die Eingliederung der IFF ins SGB VIII muss natürlich erst auf kompetenter ökonomischer Grundlage von A bis Z durchdacht und gerechnet werden, und zwar bevor bisher bewährte Finanzierungsstrukturen in den Bundesländern zerstört und Kinder mit Behinderungen benachteiligt werden. Allein die „Inklusion“ aller Kinder mit Behinderungen in Regelschulen würde nach Berechnungen des Berliner Forschungsinstituts für Bildungs- und Sozialökonomie (Fibs) - im Bundestag beantragt von der Partei der Grünen - zu einer Verdopplung der benötigten Finanzen führen (nach Speck 2021, 164). Für eine rationale Diskussion ist beim geplanten Übergang der IFF ins SGB VIII im Moment offensichtlich zu viel Ideologie im Spiel. Ideologen in dem Sinne, die die Realität dort verleugnen, „wo es den eigenen Vorstellungen widerspricht, ein Kernelement jeder Ideologie“ (Gujer 2023). Staatliches Wächteramt im Jugendamt und in den Frühen Hilfen Es gibt nur wenige konkrete Gemeinsamkeiten zwischen IFF und FH, auch wenn solche ständig suggeriert werden (Thyen und Simon 2020). Die ureigene Aufgabe der FH ist per Gesetz eng auf die Wahrung des Kinderschutzes bzw. des Wächteramts des Staates für Kinder im Alter von 0 - 3 Jahren fokussiert, und zwar vorrangig auf die Gefährdungseinschätzung, Hilfeplanung und Familienberatung. Eine besondere Herausforderung und Verantwortung für die FH allein schon, da die Inobhutnahmen wegen dringender Kindeswohlgefährdung (in 2022 insgesamt 66.000 Kinder) im vergangenen Jahr um fünf Prozent zugenommen haben (Quelle: dpa 26. 6. 2023). Der Begriff „Synergieeffekte“ wird zwar von den FH auch immer wieder vorgetragen, aber auch nie operationalisiert. Die FH betrachten z. B. ihre Vernetzungsarbeit als eine neue „Aufgabe“. Für die IFF war Vernetzung mit Fachleuten anderer Institutionen und Sozialraumorientierung sowie Regionalität immer schon zentral (Peterander und Speck 1990). Übrigens: Ein „System“ Frühe Hilfen mit eigenen MitarbeiterInnen gibt es nur in einigen Gemeinden, oftmals nur projektorientiert. 200 FI 4/ 2023 Franz Peterander Das Jugendamt hat nicht nur zu beraten, zu betreuen und Leistungen zu gewähren, es hat auch klar den Auftrag über das Wohl des Kindes zu wachen (Wächteramt des Staates). Dieser Auftrag ist in § 37 SGB VIII Absatz 3 geregelt. Natürlich kommt den Jugendämtern mit ihrem Wächteramt und der Inobhutnahme von gefährdeten Kindern eine besonders wichtige gesellschaftliche Aufgabe zu. Ihre MitarbeiterInnen leisten ohne Zweifel jeden Tag engagiert eine schwierige Arbeit. Wegen der Funktion der Jugendämter zur Inobhutnahme von Kindern in § 1 SGB VIII Ziff. 2 bestehen aber bei den Eltern aus allen sozialen Schichten bedeutsame Akzeptanzprobleme. Das Nationale Zentrum für Frühe Hilfen weist immer wieder selbst auf die mangelnde Akzeptanz des Jugendamts bei den Eltern hin (Impulspapier NZFH 2013). Gleicher Tenor bei Krinninger et al. (2023) und Scherrer (2023). Nicht zufällig werden bundesweite Kampagnen der Jugendämter geschaltet, die zur Imageverbesserung beitragen möchten (www.unterstuetzung-dieankommt.de). Mit der heilpädagogischen, psychologischen und medizinischen Förderung von Kindern mit Behinderungen in der IFF haben jedenfalls weder die Jugendämter noch die Frühen Hilfen fachlich etwas zu tun gehabt, demnach auch kein entsprechend profundes Fachwissen und auch keine professionellen Erfahrungen. Zudem genießt die IFF im Unterschied zu den Jugendämtern und den FH großes Vertrauen der Eltern (Peterander und Speck 1990, Franzl Studien 2010), einen der wichtigsten Erfolgsfaktoren bei Elternberatung sowie jeglicher Förderung und Therapie von Kindern und Erwachsenen (Grawe 1998). Eltern suchen zur Förderung ihrer Kinder mit Behinderungen bewusst und gezielt die Kooperation mit den IFS und den fachlich ähnlich gelagerten Sozialpädiatrischen Zentren (SPZs). Eine häufig freischwebend behauptete Stigmatisierung durch eine medizinische Diagnose (Sohns 2022) erleben Eltern hingegen, wie schon erwähnt, in erster Linie bei einer Mitwirkung der Jugendämter (Wächteramt). Interdisziplinäre Frühförderung Da es eine „Interdisziplinäre Frühförderung“ in Deutschland - aus welchen Gründen auch immer, aber häufig wegen Finanzierungsproblemen - nur in einigen Bundesländern entsprechend SGB IX gibt, ist vermutlich vielen Inklusionsbefürwortern wie auch politischen Entscheidungsträgern wenig über die Struktur, Organisation und hohe fachliche Qualität des Systems der IFF bekannt (siehe Qualitätsstandards für „interdisziplinäre Frühförderstellen“ in Deutschland, VIFF 2020). Daher ein Versuch zur Skizzierung der IFF im Sinne des geltenden § SGB IX am Beispiel Bayerns. Natürlich soll das kein alleiniges Modell für andere Bundesländer sein, obwohl per Gesetz alle zur Umsetzung der Komplexleistung verpflichtet wären, es aber nicht umsetzen (Fricke und Simon 2023). Im letzten Jahrzehnt wurden in Bayern wegen des hohen Bedarfs und der Nachfrage der Eltern mehr als 100 interdisziplinäre Frühförderstellen neu gegründet - zweifellos der einzig richtige Weg für wichtige präventive Maßnahmen und zur individuellen Förderung der Kinder. Die inzwischen ca. 250 regionalen IFS sind mit Fachleuten unterschiedlicher Disziplinen personell gut aufgestellt, politisch und rechtlich fest verankert und von Gemeinden, Landkreisen, Bezirken, dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) und den Krankenkassen zuverlässig finanziert. Die IFF ist ein in enger Kooperation mit den Eltern auf den individuellen Einzelfall abgestimmtes System zur Förderung von Kindern bis zur Einschulung, das sich seit seiner Gründung durch Forschung und Modellprojekte autonom und innovativ, theoretisch und praktisch, stetig und „progressiv“ weiterentwickelt hat. Regionale Arbeitsgruppen bilden dabei ein innovatives Potenzial. Entscheidungen werden in den interdisziplinären Teams der IFS selbstbestimmt getroffen. Ein hohes Identitätsbewusstsein als Frühförderin ist kennzeichnend. In Bayern ist die Niedrigschwelligkeit zur IFF durch ein offenes Beratungsange- 201 FI 4/ 2023 Plädoyer gegen einen gesetzlichen Übergang der Interdisziplinären Frühförderung ins SGB VIII bot für Eltern gewährleistet, es sind definitiv keine komplizierten Anträge erforderlich. Eltern behinderter Kinder suchen IFS oft aktiv auf; die Eltern und die Frühförderinnen sowie ein Arzt entscheiden selbst über die letztlich vom Bezirk zu genehmigende Förderung ihres Kindes in einer IFS - und nicht fachfremde„Verfahrenslotsen“ aus dem Jugendamt und auch nicht die Gesundheitsämter, was allein schon die Bürokratie erheblich minimiert und die Frühförderinnen umso mehr motiviert. Zudem unterstützt die pädagogisch-psychologisch und medizinisch gut ausgebaute „Arbeitsstelle Frühförderung Bayern“ die Frühförderinnen kontinuierlich mit Angeboten an Fort-, und Weiterbildungen; sie bietet ihnen jederzeit fachliche Beratung an und führt im ersten Berufsjahr in der IFF regelmäßige spezifische Einführungs- und Ausbildungsseminare durch wie sie auch bekannterweise turnusgemäß bundesweite Frühförderkongresse in München organisiert.„Vernetzung“ ist für die IFS nichts Neues - darunter natürlich auch mit der Kinder- und Jugendhilfe und den FH, wenn es um das Wohl eines Kindes mit Behinderung geht. Ohne Zweifel sind die IFS zu Kompetenzzentren für andere Fachleute aus allen Disziplinen und Einrichtungen geworden, und sie werden auch so gesehen. Übrigens ist der Begriff„Early Intervention“ nachweislich seit jeher der internationale Fachbegriff für die Frühförderung (https: / / www.isei.washington.edu) und nicht der englische Terminus für die FH. Länderöffnungsklausel Selbstkritisch ist anzumerken, dass sich die bayerische IFF aus einer vermeintlich sicheren, weil bislang erfolgreichen fachlichen Position heraus vorrangig mit der inhaltlichen Weiterentwicklung beschäftigt. Die Leiterinnen der Frühförderstellen, und am besten alle Frühförderinnen, müssten sich aber heute zur Frage des gesetzlichen Übergangs der IFF ins SGB VIII (Jugendamt) öffentlich zu Wort melden, wenn es nicht zu einer vorhersehbaren Beschädigung der IFF in der heutigen Form und Wirksamkeit kommen soll. Jede Integration in eine große und mächtige staatliche Organisation (Behörde) wie das Jugendamt führt nach der Systemtheorie zwangsläufig zu nicht kalkulierbaren systemischen Effekten und stellt die Machtfrage (Watzlawick et al. 1974). Das für das geplante neue SGB VIII federführende Bundesfamilienministerium scheint eine zeitlich vorgezogene und schnelle Verabschiedung entsprechender Bundesgesetze noch in dieser Legislaturperiode zu planen, in das die besonders betroffene bayerische IFF aus inhaltlicher Sicht bislang nicht eingebunden ist. Es gilt die IFF rechtzeitig vor der Entscheidung zum Übergang der IFF in die Kinder- und Jugendhilfe ins SGB VIII zu schützen, auch wenn dieses Bundesgesetz eventuell erst 2028 in Kraft treten sollte. Eine gute Möglichkeit die risikoreichen Folgen eines gesetzlichen Übergangs zu verhindern, erlaubt in einigen Bundesländern, wie auch in Bayern, besondere Regelungen in den Länderverfassungen mit einer „Länderöffnungsklausel“. Danach sollen abweichende Vereinbarungen, die nicht mit einem Bundesgesetz übereinstimmen, trotzdem gültig sein. Gesetzliche Öffnungsklauseln sollen die Verhältnismäßigkeit immer dann wahren, wenn, wie hier, ein Gesetz eine Vielzahl unterschiedlicher Betroffener hat, bei denen die gleichmäßige Anwendung zu unerwünschten individuellen Härten führen würde. Das ist beim geplanten Übergang der bayerischen IFF ins SGB VIII, und damit für jedes individuelle Kind mit Behinderung, im Vergleich zu vielen anderen Bundesländern ohne vergleichbare IFF zweifelsfrei der Fall. Empirische Daten eines Trägervereins der IFF bestätigen die großen inhaltlichen und strukturellen Unterschiede und Herausforderungen der Erziehungshilfe (SGB VIII) gegenüber der Eingliederungshilfe (SGB IX): mehr betroffene Kinder in SGB VIII, extrem hohe steigende Kosten und fehlendes zusätzliches Fachpersonal (Eibl 2023). Seitens des Bayerischen StMAS erfolgt hierzu 2024 eine fachpolitische Positionierung. Es bleibt die offene Frage: „Wird es einen Landesrechtsvorbehalt und wenn ja, in welcher Form geben? “ (Britze und Lüders 2023). 202 FI 4/ 2023 Franz Peterander Zudem gibt es selbst in § 10 Abs. 4 Satz 3 des SGB VIII eine speziell für die Frühförderung vorgesehene gesetzliche Ausnahmeregelung mit einer sogenannten „lex specialis“. Dort heißt es: „Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden“. Die Kontrolle und Autonomie bliebe also danach weiterhin bei den bayerischen IFS. Fehlende Forschung Die Auswirkungen der geplanten Integration der IFF in die Kinder- und Jugendhilfe auf die Qualität, Wirksamkeit und Effizienz der IFF wurde zu keinem Zeitpunkt wissenschaftlich untersucht, was ein großes Versäumnis und einen Mangel darstellt. Es liegen dazu keine validen Daten oder Berichte vor, bis auf eine irritierende Ausnahme: im Gutachten des heutigen Befürworters des „inklusiven“ SGB VIII über die Folgen eines eventuellen Wechsels der IFF ins Jugendamt wird vor weitreichenden negativen Konsequenzen für die „Interdisziplinäre Frühförderung“ gewarnt. Nur ein Beispiel von vielen daraus: „Die Jugendhilfe übernähme die alleinige Koordinierungsfunktion (Fettdruck im Gutachten) für die Ausgestaltung der Frühförderstellen durch die öffentlichen Träger in den jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städten“ (Sohns 2015, 1). „Wesentliche Erkenntnis der Studie“ ist, „dass mit einem Wechsel der Frühförderung zur Jugendhilfe eine Mentalitätsveränderung bzgl. der Fallsteuerung einherginge“ (ebd. S. 2). Fakt ist: Die Entscheidungsmacht über die Prozesse der heute noch autonomen IFF läge demnach auch nach Ansicht des Beitrags von Oberle et al. (2023) in dieser Ausgabe im „ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfe“ - die IFF hätte also viel bzw. alles von ihrer Autonomie als Garanten ihres Erfolgs (Speck 2021) zu verlieren. In der Regel treffen Personen und Organisationen ihre Entscheidungen unter der Perspektive, welche Ergebnisse zukünftig erwartbar sind (v. Rosenstiel 2003). Aus Sicht der IFF hier die konkrete Frage: welcher zu erwartende subjektive Nutzen/ Zugewinn ergibt sich für die IFF und speziell für Kinder mit Behinderungen und ihre Eltern aus einer Integration ins SGB VIII? Welche Szenarien sind denkbar? Dazu liegen heute keine wissenschaftlichen Studien vor, geeignete Forschungsmethoden schon. Sowohl aus psychologischer Perspektive der „Erwartungs-Wert-Theorie“ (Rotter 1954) wie der „Theorie rationaler Erwartungen“ des Makroökonomen und Nobelpreisträgers von 1995, Professor Robert Lucas, hätte z. B. diese fachliche Analyse bei einer so gravierenden gesetzlichen Neuregelung erfolgen müssen, denn die UN-BRK liefert diese Entscheidungsgrundlage nicht. Zudem gibt es eine renommierte Expertenforschung in der Psychologie. Sie ermöglicht Antworten, wie das beste Ergebnis, die beste Passung für eine Frage oder ein Problem erreicht werden kann, und diskutiert den Weg dorthin (Ericsson und Pool 2016). Ziel ist das Erreichen einer positiven Emergenz und die Vermeidung von Qualitätseinbußen, wie dies durch den Verlust der Interdisziplinarität, der Niedrigschwelligkeit sowie der Autonomie für die IFF offensichtlich der Fall wäre. Gefahren für die IFF in der Kinder- und Jugendhilfe Die in den Jugendämtern geleistete Arbeit ist nicht zuletzt hinsichtlich des Zusammenhalts in der Gesellschaft wichtig, wie auch unbedingt herausfordernd und entsprechend zu würdigen. Aber ist die Kinder- und Jugendhilfe „inklusiv“ hinsichtlich der Verbesserung der Situation von Kindern mit Behinderungen und ihrer Familien? Nein, natürlich nicht. Wie erwähnt, verfügt das Jugendamt diesbezüglich weder über frühförderspezifisches Fachwissen noch Erfahrungen. Dies könnte dort auch „zu einer fachlichen Überforderung der Leistungs- 203 FI 4/ 2023 Plädoyer gegen einen gesetzlichen Übergang der Interdisziplinären Frühförderung ins SGB VIII sachbearbeiter: innen führen“ (Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände 2023). Auch sind die hierarchischen Arbeits- und Organisationsstrukturen dieser staatlichen Behörde mit denen in der IFF nicht kompatibel. Zudem sollen die Frühförderinnen an Entscheidungen des Jugendamts zur Steuerung der Frühförderprozesse nicht „beteiligt“ werden (Sohns 2015). Ein massiver Kontrollverlust des Systems der IFF und speziell der IFS vor Ort. Nicht zuletzt aus diesem Grund, und auch wegen des erwähnten hohen Förderbedarfs und langer Wartelisten in den IFS bzw. SPZs wäre es umgekehrt sinnvoller und wirksamer, überall in Deutschland zusätzliche Interdisziplinäre Frühförderstellen neu zu gründen. Es ist paradox, dass die mit Blick auf die Integration und Inklusion in die Gesellschaft seit Jahrzehnten inklusiv arbeitende IFF in das ganz und gar nicht „inklusive“ System der Kinder- und Jugendhilfe integriert werden soll. Die Jugendämter sind auf Kinder und Jugendliche mit unterschiedlichsten Behinderungen nicht vorbereitet und müssten ihr eigenes hierarchisches Arbeits- und Organisationssystem völlig neu denken sowie ihre fachlichen Kompetenzen massiv erweitern. Dieser Prozess hat bei den Jugendämtern noch gar nicht begonnen (Hopmann 2022). Eine „neue“ Kinder- und Jugendhilfe wäre durch die auf vielen Ebenen erforderlichen Umstrukturierungen vermutlich kostenintensiv; die damit einhergehende notwendige „Mentalitätsveränderung“ der MitarbeiterInnen würde jahrelang dauern und stets höchst „strittig“ sein. Auch hierzu fehlt Feldforschung. Letztlich ist zu fragen, ob dieser komplexe und schwierige Prozess der Transformation ohne vermutlich milliardenschwere staatliche Investitionen, die es laut Planungen des zuständigen Bundesfamilienministeriums aber nicht geben wird (Protokoll 20. April 2023), überhaupt gelingen könnte. Wenn dieser „Versuch“ mit SGB VIII scheitert, wären wichtige Strukturen der IFF aber längst unwiederbringlich zerstört. Fest steht hingegen, dass die Zuordnung der interdisziplinären Frühförderstellen zu den Jugendämtern viele potenzielle Gefahren und Nachteile mit sich bringen würde. Daher bestehen auch aus Sicht der Medizin „… in der Fachszene durchaus Bedenken und Ängste dahingehend, dass in einem solchen Prozess im ungünstigsten Fall eine Auflösung des bewährten, hochkompetenten Frühfördersystems oder das Verschwinden in einem personell und strukturell weniger differenzierten System droht“ (Fricke und Hollmann 2022, 135). Das stimmt, aber mit dieser kritischen Sichtweise müssten sich die SozialpädiaterInnen für den Verbleib der IFF im gesicherten SGB IX einsetzen. Bürokratie Eine Verbindung zwischen den interdisziplinären Frühförderstellen und den Jugendämtern führt zwangsläufig zu einer erhöhten statt weniger Bürokratie. Dies schränkt die Effizienz und Flexibilität der IFF erheblich ein, da mehr Abstimmungs-, Verwaltungs- und Genehmigungsprozesse erforderlich sind. Fokusverschiebung Durch die Integration der IFS in das System der Jugendämter wird die Ausrichtung der IFS auf die individuelle Förderung der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen der Kinder mit Behinderungen und die enge Kooperation und Beteiligung der Eltern am Förderprozess beeinträchtigt. Nur dadurch wird aber nach den Theorien und den Forschungsergebnissen in Psychologie, Pädagogik und den Neurowissenschaften „höheres“ Lernen und Veränderung primär von Kindern und ihren Eltern überhaupt erst möglich (Grawe 1998) und damit ihre Autonomie und Selbstbestimmung. Hier besteht eine große Schwäche des „Inklusions“-Konzepts. Stattdessen könnten die Frühförderinnen verstärkt in die Bearbeitung von Fällen involviert werden, die eher im Zuständigkeitsbereich des Jugendamts und der Frühen Hilfen 204 FI 4/ 2023 Franz Peterander liegen und daher gar nicht auf der Kindförderung, sondern auf die Erziehungsberatung gerichtet sind. Die Fallsteuerung („Verfahrenslotsen“) liegt ja dann beim Jugendamt. Unzureichende Ressourcen Die Jugendämter sind bereits häufig überlastet und verfügen je nach Standort durch eine kontinuierlich zunehmende Anzahl von Kindern und Jugendlichen aus prekären Verhältnissen über immer begrenztere finanzielle Mittel. Der Übergang der IFF ins Jugendamt könnte dazu führen, dass Frühförderstellen weniger Ressourcen erhalten oder ihre Leistungen einschränken müssen. In diesem Sinne bereits das zuständige Bundesfamilienministerium im zitierten Protokoll der AG zum „inklusiven“ SGB VIII. Vor allem bei den medizinischen Leistungen ist dies ohnehin absehbar, falls der Begriff der „Behinderung“ aufgegeben wird (Speck 2021). Datenschutzprobleme Durch die Integration der IFS in die Jugendämter entsteht eine datenschutzrechtliche Problematik, da diese staatliche Behörde einen direkten Zugriff auf alle Daten und sensiblen Prozesse über Kinder und Familien bekommt. Hohe emotionale Hürde für die Eltern, Stigmatisierung. Verlust von Expertise Die IFS arbeiten mit Fachleuten aus unterschiedlichen Bereichen zusammen (Pädagogik, Psychologie, Medizin). Eine Zuordnung zu den Jugendämtern führt dazu, dass diese hohe Expertise vor allem aus dem medizinischen Bereich verloren geht oder weniger effektiv genutzt werden kann. Viele gut qualifizierte Frühförderinnen werden in einer staatlich kontrollierten Behörde nicht arbeiten wollen und somit das System der IFF eher verlassen. Erklärungen für diese Prozesse liefert die Systemtheorie (Watzlawick et al. 1974, v. Rosenstiel 2003). Stigmatisierung Familien, die die Dienste der IFS in Anspruch nehmen, werden stigmatisiert, wenn diese Einrichtungen als Teil der Jugendämter wahrgenommen werden. Dies führt dazu, dass besonders Familien aus prekären Lebensverhältnissen eine benötigte Unterstützung der IFS für ihre Kinder mit Behinderung nicht in Anspruch nehmen werden (Krinninger et al. 2023), was kontraproduktiv ist. Verlust der Autonomie der IFF „Verfahrenslotsen“ des Jugendamts sollen zukünftig entscheiden (Fallsteuerung), welches Kind eine IFF, welche Eltern eine FH oder eine Beratung im Jugendamt bekommen. Das führt zwangsläufig zu einer dominanten Kontrolle durch das Jugendamt, aber vor allem zum Verlust einer wichtigen vertrauensbildenden Säule der IFF: ihre Niedrigschwelligkeit und Autonomie. Modellprojekte in der IFF zur Inklusion Innovativ ist ein funktionierendes System wie die IFF bei der Inklusion behinderter Kinder in die Gesellschaft, wenn sie es auf wissenschaftlich und praktisch hohem Niveau voranbringt, und nicht von ideologischen Zwängen geleitet wird. Ein gutes Beispiel für eine praktisch umgesetzte Inklusion stellt das Konzept des „Schulstarthelfers“ dar. Es soll den oft schwierigen Übergang von Frühförderkindern von der IFF in die Regelschule begleiten und unterstützen. Dieses Modellprojekt wurde im Verbund von drei bayerischen IFS durchgeführt, wissenschaftlich begleitet und von der „Aktion Mensch“ wie auch vom bayerischen StMAS finanziert, wie dies das StMAS bei weiteren laufenden Projekten aktuell tut. Ein überzeugender empirischer Beweis für die inklusionsförderliche Arbeit in den IFS. „Das innovative Potenzial dieses Ansatzes besteht u. a. darin, dass die 205 FI 4/ 2023 Plädoyer gegen einen gesetzlichen Übergang der Interdisziplinären Frühförderung ins SGB VIII inklusionsorientierte Teilhabeförderung in der frühesten Kindheit bereits im Konzept der Interdisziplinären Frühförderung verankert wird“ (Hanke und Minkenberg 2022, 94). Ein weiteres überzeugendes Beispiel für ein konkretes inklusives Modell in der IFF stellt das an der Passauer IFS durchgeführte Modellprojekt von Krinninger et al. (2023) dar, das letztlich zur Finanzierung und dauerhaften Etablierung einer Schreibabyambulanz an dieser IFS geführt hat. Wie die AutorInnen ausdrücklich betonen, wurde sie wegen der Stigmatisierung und des fehlenden Vertrauens der Eltern in das Jugendamt an die dortige interdisziplinäre Frühförderstelle angeschlossen, und bewusst nicht an das Jugendamt! 40 % der geförderten Kinder stammten aus sozial schwierigen Verhältnissen oder aus Familien mit Migrationshintergrund, deren Eltern aus Sorge vor einer Stigmatisierung und vor dem Wächteramt des Jugendamts ihre Kinder trotz benötigter Hilfen offensichtlich dem Jugendamt nicht anvertrauen würden. Die Akzeptanz der Eltern lässt sich nicht gesetzlich verordnen. Conclusio Themenheft - viele Fragen offen In den Beiträgen dieses Schwerpunktheftes sind keine nachvollziehbaren Gründe für einen Wechsel der IFF ins „inklusive“ SGB VIII erkennbar. Trotzdem hat sich diese Diskussion in der Intensität verselbstständigt und ist zu einem „Flow“ geworden, der scheinbar nicht mehr hinterfragt wird: „Inklusion“ als Totalstrategie (Winkler 2018) und Totschlagsargument. Es gibt zudem im Heft keine einheitliche Definition von „Interdisziplinäre Frühförderung“, dafür eine differenzierte im SGB IX schon. Auch die von Prof. Dr. Otto Speck vor 40 Jahren auf Bundesebene gegründete „Vereinigung Interdisziplinäre Frühförderung“ (VIFF) verwendet ohne weitere Hinweise den Begriff „Interdisziplinäre Frühförderung“ nicht mehr (Fricke und Simon 2023). Und die Inhalte, die Strukturen des Systems der IFF, sowie die in der IFF geförderten Kinder werden im Heft unterschiedlich dargestellt. Von Kindern mit körperlicher oder geistiger Behinderung, oder auch sehgeschädigten und blinden sowie gehörlosen Kindern, wird nicht mehr gesprochen. Es soll zukünftig in der IFF eher um eine vom Jugendamt gesteuerte allgemeine „Entwicklungsförderung“ durch Erziehungsberatung von Kindern mit und ohne Behinderung gehen. Die IFF verliert ihre bisherige Klarheit und Prägnanz. Es sei die Frage erlaubt, wie realistisch dieses ideologisch motivierte Vorhaben allein schon aus organisatorischer und finanzieller Sicht ist. Zudem ist im Heft eine Vergleichbarkeit der IFF in den 16 Bundesländern nicht möglich, denn die für valide Entscheidungen bei der Diskussion um SGB VIII benötigten wissenschaftlichen Daten liegen heute nicht vor. Worüber wird also hier im Themenheft „Quo vadis, Frühförderung? “ diskutiert? Auffallend ist, dass in fast allen Beiträgen die Risiken für die IFF im Jugendamt hervorgehoben werden, aber keine eventuellen Chancen und kein „Nutzen“ für die betroffenen Kinder und ihre Familien genannt. Was ist für Kinder mit Behinderungen und ihre Familien konkret besser unter dem Einfluss der sogenannten „inklusiven“ Kinder- und Jugendhilfe als in der IFF? Was ist hier die konkrete Leistung der „Inklusion“ bei zumeist einstündiger wöchentlicher Einzelförderung der Kinder in der IFF? Stehen primär ethische und moralische Fragen im Vordergrund und nicht mehr die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen von Kindern mit Behinderungen in einer komplexen Wissensgesellschaft? Was rechtfertigt letztlich einen solch radikalen und risikoreichen Umbruch? All diese zentralen Fragen sind ohne Antwort geblieben. Bezeichnend für die Diskussion um die Zukunft der IFF ist, dass einige Autoren die angestrebten Reformen offensichtlich an die Familien delegieren möchten. Nach Meinung der Kinder- und Jugendärzte und Sozialpädiater (SPZs) 206 FI 4/ 2023 Franz Peterander ist es erforderlich, und „vor allem kompromisslos, den Blickwinkel der betroffenen Familien einzunehmen. Damit hätten wir eine gute Grundlage für eine zielführende und sachgerechte Diskussion über Reformen, die dann auch zu Verbesserungen für die Betroffenen führen können“ (Oberle et al. 2023, in dieser Ausgabe S. 217). Aus juristischer Sicht ist für den Gesetzgeber der „wichtigste Grundsatz“ für frühkindliche Interventionen „die Niedrigschwelligkeit der Angebote“. „Diese dürfte aber dann nicht mehr gegeben sein, wenn Eltern Anspruchsvoraussetzungen als Stigmatisierung empfinden und Angebote aus diesem Grund nicht annehmen“ (Schaumberg 2023, in dieser Ausgabe S. 175). Starkes Argument gegen den Übergang der IFF in ein sogenanntes „inklusives“ SGB VIII, in dem das Jugendamt zentral mit der schwierigen Aufgabe der Inobhutnahme von Kindern betraut ist. Was aber, wenn es den „Inklusions“-Autor: innen gar nicht um die Kindförderung in der IFF und den SPZs geht, sondern um eine von ihnen erhoffte gesellschaftliche Integration der alarmierend hohen Anzahl von Kindern aus sozial schwierigen Familien und Armutsfamilien bzw. von Kindern mit Migrationshintergrund? Dann sollten sie dies zumindest ehrlich nach außen kommunizieren, bevor ein Schaden für die IFF entsteht. Viele dieser Armuts-Kinder brauchen ohne Zweifel eine auf ihre Bedürfnisse gerichtete sozialarbeiterische und sprachliche Unterstützung und Hilfen in ihren sozialen Lebenswelten, wie auch ihre Eltern Erziehungsberatung benötigen. Auch in diesem Heft stellt sich die Frage nach den unausgesprochenen Motiven der vehementen BefürworterInnen des Übergangs der interdisziplinären Frühförderung in ein sogenanntes „inklusives“ SGB VIII zum Jugendamt. Sollen die Finanzen der IFF ins Jugendamt „transferiert“ werden, die dann ohne Kontrolle und Mitwirkung der IFF darüber entscheidet, ob ein behindertes oder auch nicht behindertes Kind aus prekären Verhältnissen gefördert wird? Oder geht es, wie so oft, um Einfluss und Machtfragen, in die neben den Jugendämtern auch die FH involviert sind (Thyen und Simon 2020)? Die Bundesvereinigung der „Interdisziplinären Frühförderung“ (VIFF) spricht sich jedenfalls, ohne Einbeziehung von Gesichtspunkten der individuellen Förderung für ein Kind, vorrangig aus formal-technischen Gründen („Versäulung“ und „Zersplitterung der Sozialgesetzgebung“, Leistungen „wie aus einer Hand“) für das Jugendamt aus (Fricke und Simon 2023), ohne die Folgen für das einzelne Kind mit Behinderung und seine Eltern zu diskutieren. Gleichzeitig weisen sie zu Recht auf die differenzierten pädagogisch-psychologischen und medizinischen Konzepte und hohen Qualitätsstandards der IFF hin. Sollte nicht alles getan werden, um diese hohen Qualitätsstandards der IFF im gesicherten SGB IX mit der dort möglichen Autonomie zu erhalten? Welche bewussten und unbewussten Motive (Grawe 1998) sind also für den geplanten unreflektierten gesetzlichen Umbruch verantwortlich? Allein eine diffuse Inklusions-„Ideologie“ wäre den Betroffenen und der Gesellschaft gegenüber nicht verantwortbar, zumal es bisher auch keine messbaren Kriterien für „Inklusion“ gibt. Es ergibt sich wie so oft die „paradoxe Situation, dass Inklusion realisiert werden soll, ohne dass eindeutig geklärt ist, welcher Zustand genau angestrebt wird“ (Bernasconi et al. 2021, 135). Es fehlen zudem Methoden und Messinstrumente (Simon und Gebhard 2019). Schluss Nur dem Schein nach „inklusiv“ oder „modern“, ist kein Grundsatz kluger Politik. „Die rechtliche Verortung der Interdisziplinären Frühförderung im SGB IX (Rehabilitation) hat sich bewährt und bildet keinen Anlass zu grundlegenden Veränderungen dieser Zuordnung. Das Suchen nach Wegen zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten der intersystemischen Zusammenarbeit 207 FI 4/ 2023 Plädoyer gegen einen gesetzlichen Übergang der Interdisziplinären Frühförderung ins SGB VIII wird nur erfolgreich sein, soweit dabei diese primäre interfachliche Zuordnung nicht infrage gestellt oder belastet wird“ (Speck 2021, 165f.). Insbesondere ist Prof. Dr. Otto Speck, dem Begründer der IFF in Deutschland, auch darin zuzustimmen, dass „die bisherige weitgehende Eigenständigkeit der regionalen Frühförderstellen…immerhin als ein wesentlicher Grund für deren Erfolg (gilt), der im Übrigen auch darauf beruhen dürfte, dass die Interdisziplinäre Frühförderung zusätzlich weder an Gesundheitsämter noch an Jugendämter gebunden ist. Die zentrale Frage dürfte die nach der Eigenständigkeit sein. Man könnte auch von einer ,Gretchenfrage‘ sprechen“ (Speck 2021, 161). Auch deshalb hier ein Plädoyer für den Verbleib der Interdisziplinären Frühförderung im SGB IX. Kinder mit einem speziellen Förderbedarf wären in einem sogenannten „inklusiven“ SGB VIII die Verlierer, denn sie würden nicht die bestmögliche individuelle Förderung erhalten, worauf sie in einer humanen Gesellschaft einen moralischen Anspruch sowie nach den Intentionen des UN-BRK ein legitimes Recht haben. Prof. Dr. Franz Peterander Ludwig-Maximilians-Universität Fakultät für Psychologie und Pädagogik München E-Mail: peterander@lrz.uni-muenchen.de Literatur Bernasconi, T., Sachse, S. K., Kröger, S. (2021): Einschätzung inklusiver Praxis in Kindertagesstätten mit dem Inclusive Classroom Profile. Frühförderung interdisziplinär 40 (3), 134 - 156, https: / / doi.org/ 10.23 78/ fi2021.art13d Britze, H., Lüders, Ch. (2023): Inklusive Inhalte des KJSG und das Modellprojekt „Verfahrenslotsen in Bayern“, Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt, Powerpoint-Präsentation, Bayerischer Bezirketag, 14. Juni 2023 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2023): Arbeitsgruppe „Inklusives SGB VIII“, Protokoll 3. Sitzung, 20. April 2023, 1 - 29 Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (2023): Schreiben vom 26. April 2023 an Geschäftsstelle inklusive Kinder- und Jugendhilfe bezüglich der 3. Sitzung der AG inklusives SGB VIII, 1 - 4 Eibl, M. (2023): Hindernisse auf dem Weg: Friktionen an den Schnittstellen aus Sicht eines Trägers. Deutscher Caritasverband - Landesverband Bayern e.V., LVkE, Powerpoint-Präsentation, Bayerischer Bezirketag, 14. Juni 2023 Ericsson, K. A., Pool, R. (2016): Top - Die neue Wissenschaft vom bewussten Lernen. Pattloch, München Franzl Studie (2010): Fragen zur Lage. Systemanalyse Frühförderung in Bayern. Arbeitsstelle Frühförderung Bayern Fricke, C., Hollmann, H. (2022): Ärztliches Handeln in der Frühen Entwicklungsförderung. Frühförderung interdisziplinär, 41 (3), 128 - 137, https: / / doi.org/ 10.23 78/ fi2022.art17d Fricke, C., Simon, L. (2023): Frühförderung in Deutschland. Vereinigung für Interdisziplinäre Frühförderung - Bundesvereinigung (VIFF). Frühförderung interdisziplinär 42 (4), 184 - 192 Gujer, E. (2023): Atomausstieg ist nichts als Ideologie. Neue Zürcher Zeitung (NZZ) 87, 15. 4. 2023, 1 Grawe, K. (1998): Psychologische Therapie. Hogrefe, Bern Hanke, N., Minkenberg, P. (2022): Schulstarthelfer - von der Frühförderung in die Schule. Frühförderung Interdisziplinär, 41 (2), 89 - 94, https: / / doi.org/ 10.2378/ fi2022.art11d Hopmann, B. (2022): Reformierte Kinder- und Jugendhilfe: Endlich inklusiv? Projugend 3, 1 - 4 Krinninger, G., Hausmann, G., Krinninger, K. (2023): Beratungsangebot „Die wichtigen Jahre 0 - 3“ - Beispiel einer staatlich anerkannten Schreibabyberatungsstelle an einem interdisziplinären Frühförderzentrum. Frühförderung Interdisziplinär, 42 (2), 145 - 158, https: / / doi.org/ 10.2378/ fi2023.art17d Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) (2013): Impulspapier, Selbstverlag, Köln Oberle, A., Thaiss, H., Mall, V. (2003): Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) und Interdisziplinäre Frühförderung als komplementäres System - zusammen mit den Frühen Hilfen? Frühförderung interdisziplinär 42 (4), 217 - 221 Peterander, F. (2021): Altes und neues Thema: Interdisziplinäre Frühförderung - Frühe Hilfen. Frühförderung interdisziplinär 40 (4), 220 - 223, https: / / doi.org/ 10.2378/ fi2021.art20d 208 FI 4/ 2023 Franz Peterander Peterander, F. (2022): Wohin treibt die Interdisziplinäre Frühförderung? Frühförderung interdisziplinär 41 (4), 165 - 169 Peterander, F., Speck, O. (1990): Strukturelle und inhaltliche Bedingungen der Frühförderung. Anmerkungen zu einem Forschungsprojekt. Geistige Behinderung 1, 40 - 47 Rosenstiel v., L. (2003): Grundlagen der Organisationspsychologie. Schaeffer - Poeschel, Stuttgart Rotter, J. B. (1954): Social learning and clinical psychology. Prentice-Hall, New York Schaumberg, T. (2023): Interventionen im frühen Kindesalter und ihre gesetzlichen Grundlagen. Frühförderung interdisziplinär, 42 (4), 175 - 183 Scherrer, G. (2023): Die skandalisierte Behörde. Neue Zürcher Zeitung (NZZ) 87, 4. März 2023, 15 Simon, L., Gebhard, B. (2019): Facetten von Partizipation und Teilhabe in der Frühförderung. Frühförderung interdisziplinär 38 (4), 173 - 174, https: / / doi.org/ 10.2378/ fi2019.art25d Sohns, A. (2015): Gutachten Bundesregierung: Ergänzende Fragen zum Gutachten „Weiterentwicklungsbedarf der Hilfen zur Erziehung im Fall der Großen Lösung im SGB VIII, hier: Themenbereich: Frühförderung, 1 - 10 Sohns, A. (2022): Das Konzept der Inklusiven Frühförderung. Frühförderung Interdisziplinär 41 (3), 138 - 152, https: / / doi.org/ 10.2378/ fi2022.art18d Speck, O. (2019): Dilemma Inklusion. Reinhardt, München Speck, O. (2021): Interdisziplinäre Frühförderung - Frühe Hilfen und Inklusion. Differente Profile - ein Klärungsversuch. Frühförderung interdisziplinär 40 (3), 157 - 166, https: / / doi.org/ 10.2378/ fi2021.art15d Thyen, U., Simon, L. (2020): Frühe Förderung und Frühe Hilfen. Monatsschrift Kinderheilkunde 168, 195 - 207, https: / / doi.org/ 10.1007/ s00112-020-00859-2 VIFF (2020): Vereinigung für Interdisziplinäre Frühförderung - Bundesvereinigung e.V. Qualitätsstandards für interdisziplinäre Frühförderstellen in Deutschland Watzlawick, J., Weakland, Ch. E., Fish, R. (1974): Change. Norton & Company, New York/ London Winkler, M. (2018): Kritik der Inklusion. Am Ende eine (r) Illusion. Kohlhammer, Stuttgart. https: / / doi.org/ 10.17433/ 978-3-17-035249-0
