eJournals mensch & pferd international 1/1

mensch & pferd international
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1867-6456
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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2009
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Das Pferd im Schweizer Recht. Die neuen Bestimmungen im Überblick

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2009
Alexandra Spring
Gieri Bolliger
Das Pferd im Schweizer Recht. Die neuen Bestimmungen im Überblick
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Recht Das Pferd im Schweizer Recht Die neuen Bestimmungen im Überblick 46 | mup 1|2009 |46 - 47| © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Alexandra Spring, Gieri Bolliger Im September 2008 ist in der Schweiz ein vollständig revidiertes Tierschutzrecht (Tierschutzgesetz und Tierschutzverordnung) in Kraft getreten. Dieses hat unter anderem auch für Pferde bedeutende Fortschritte hervorgebracht. Das betrifft neben besseren Vollzugsstrukturen und dem nun auch auf Gesetzesstufe ausdrücklich festgelegten Schutz der Tierwürde insbesondere die verstärkte rechtliche Verantwortung der Tierhaltenden. Wer mit Tieren umgeht, hat deren Ansprüche und Bedürfnisse zu kennen und zu wissen, wie sie richtig gehalten werden. Dieses Bewusstsein soll vor allem durch eine verbesserte Ausbildung und Information erreicht werden. Für gewisse Heimtiere, wie Hunde oder Frettchen, sowie für kleinere Nutztierhaltungen (mehr als zehn Schafe oder Ziegen und mehr als fünf Pferde) wird neu eine Ausbildung verlangt. Um die Kontrolle dieser Vorschrift sicherzustellen, muss ein Bestand von mehr als fünf Pferden bei der zuständigen kantonalen Fachstelle angemeldet werden. Für die gewerbsmäßige Haltung von zwölf oder mehr Pferden ist eine fachspezifische Ausbildung erforderlich. Pferde müssen sich täglich außerhalb der Box bewegen können Neben der starken Betonung von Information und Ausbildung betreffen die Neuerungen des revidierten Tierschutzrechts auch die Tierhaltung selbst. Für verschiedene Tierarten, für die im alten Recht lediglich allgemeine (für alle Tierarten geltende) Haltungsbestimmungen zur Anwendung gelangten, bestehen in der neuen Tierschutzverordnung nun eigene Kapitel. Dies gilt neben Katzen, Schafen, Ziegen oder Fischen auch für Pferde, wobei teilweise lange Übergangsfristen bestehen, bis die neuen Regelungen auch wirklich eingehalten werden müssen. Pferde dürfen nach neuem Recht nicht mehr angebunden gehalten werden und müssen sich regelmäßig (das heißt jeden Tag) auch außerhalb der Box bewegen können. Zur Bewegung zählt die Tierschutzverordnung neben dem Auslauf auch die Nutzung. Als Auslauf gilt jedoch nur die freie Bewegung ohne Einschränkung des Tieres, weshalb genutzte Tiere an mindestens zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten müssen. Um die Kontrolle des Auslaufs zu erleichtern, muss dieser in einem Tagebuch eingetragen werden. In der Tierschutzverordnung finden sich sowohl für die Ausgestaltung der Ställe als auch der Auslaufflächen Mindestvorschriften. Für die Anpassung der Ausläufe und Stallungen haben die Pferdehalter bis 2013 Zeit. Bereits ab 2010 wird die Verwendung von Stacheldraht für Pferdezäune und -gehege verboten sein. Pflicht: Kontakt zu Artgenossen Zusätzlich zu den neuen pferdespezifischen Vorschriften sind auch die allgemeinen Bestimmungen über die Haltung von Haustieren zu beachten. So schreibt das neue Schweizer Tierschutzrecht für sozial lebende Tierarten zwingend den Kontakt zu Artgenossen vor. Pferde müssen daher über Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu anderen Pferden, Eseln, Ponys, Maultieren oder Mauleseln verfügen. Unter die allgemeinen Tierhaltevorschriften fallen zudem etwa das Verbot der dauernden Dunkelhaltung von Haustieren oder die Pflicht, ihnen Schutz vor starker Sonneneinstrahlung oder anderen Witterungseinflüssen zu bieten. Bei den Straftatbeständen unterscheidet das Schweizer Tierschutzrecht zwischen „Tierquälereien“ und so genannten „übrigen Widerhandlungen“. Unter den Tatbestand der Tierquälerei fallen etwa das Misshandeln, Vernachlässigen, qualvolle Töten oder Aussetzen von Tieren sowie anderweitige Missachtungen ihrer Würde (beispielsweise durch sexuell motivierte Handlungen mit ihnen). Als „übrige Widerhandlungen“ gelten unter anderem das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile, das Verabreichen von Doping oder die Teilnahme an Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen verbotene Stoffe oder Erzeugnisse eingesetzt werden. Bei Pferden Weitere Informationen sind unter www.tierimrecht.org zu finden. Stiftung für das Tier im Recht Alexandra Spring, MLaw, juristische Mitarbeiterin Gieri Bolliger, Dr. iur., Rechtsanwalt, Geschäftsleiter Stiftung für das Tier im Recht · Wildbachstrasse 46 · Postfach 1033 · CH - 8034 Zürich · E-Mail: info@tierimrecht.org Kontakt zusätzlich verboten sind etwa das Kupieren der Schwanzrübe, das Anbinden der Zunge, das Entfernen der Tasthaare oder das Antreiben oder Bestrafen mit elektrisierenden Geräten. Recht: Spring, Bolliger - Das Pferd im Schweizer Recht mup 1|2009 | 47