eJournals mensch & pferd international 1/2

mensch & pferd international
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1867-6456
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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2009
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Recht: Kostenübernahme des Heilpädagogischen Reitens für Kinder im Vorschulalter

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2009
Rita Hölscher-Regener
Kai Gröber
Verwaltungsgericht in Bayreuth erlässt Urteil: In Dortmund wurde durch ein Kind im Vorschulalter ein Prozess vor dem Sozialgericht geführt, durch den wir auf ein Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichts vom 18.5.2006 aufmerksam wurden. Der Vorsitzende Richter in Dortmund bezog sich auf dieses Urteil. Im Leitsatz des bayrischen Urteils heißt es, dass "Heilpädagogisches Reiten eine besondere Form der Eingliederungshilfe ist und speziell für Kinder im Vorschulalter, [...] von Bedeutung ist". Dieser Leitsatz unterstreicht unseres Erachtens ausreichend zum einen, dass das Heilpädagogische Reiten eine Form der in den Vorschriften des SGB XII (früher BSHG) und SGB IX genannten Hilfeleistungen ist, und verdeutlicht zum anderen die Abgrenzung zur Hippotherapie als physiotherapeutischer Behandlung mit dem Pferd.
2_001_2009_002_0104
Rita Hölscher-Regener, Kai Gröber 104 | mup 2|2009|104 - 105|© Ernst Reinhardt Verlag München Basel In Dortmund wurde durch ein Kind im Vorschulalter ein Prozess vor dem Sozialgericht geführt, durch den wir auf ein Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichts vom 18.5.2006 aufmerksam wurden. Der Vorsitzende Richter in Dortmund bezog sich auf dieses Urteil. Im Leitsatz des bayrischen Urteils heißt es, dass „Heilpädagogisches Reiten eine besondere Form der Eingliederungshilfe ist und speziell für Kinder im Vorschulalter, […] von Bedeutung ist“. Dieser Leitsatz unterstreicht unseres Erachtens ausreichend zum einen, dass das Heilpädagogische Reiten eine Form der in den Vorschriften des SGB XII (früher BSHG) und SGB IX genannten Hilfeleistungen ist, und verdeutlicht zum anderen die Abgrenzung zur Hippothera- Recht Kostenübernahme des Heilpädagogischen Reitens für Kinder im Vorschulalter Verwaltungsgericht in Bayreuth erlässt Urteil pie als physiotherapeutischer Behandlung mit dem Pferd. Weiter begründete der Richter in Bayern: „Die besondere Bedeutung von heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder im Vorschulalter wird durch § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX besonders hervorgehoben, weil sie, wenn sie zum frühesten möglichen Zeitpunkt eingesetzt werden, den größtmöglichen Nutzen erzielen können. Man sollte deshalb nach Maßgabe des Gesetzgebers gerade den Kindern im Vorschulalter jegliche heilpädagogische Maßnahmen angedeihen lassen, da die Entwicklungsmöglichkeiten dieser Kinder besonders groß sind.“ Bei der Begründung von Ablehnungen durch die Kostenträger spielt außerdem häufig die Vielfalt von Fördermaßnahmen, die ein schwer beeinträchtigtes Kind erhält, eine Rolle. Hierzu wird ausgeführt: „Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Therapiekosten ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er zu Beginn des Heilpädagogischen Reitens auch in einer Psychomotorikgruppe behandelt wurde und lange Zeit zusätzlich Ergotherapie erhielt, sowie in den jeweiligen Einrichtungen heilpädagogisch betreut wurde. […] Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass das Heilpädagogische Reiten eine andere Angebotsqualität aufweist als die anderen Therapieformen und somit andere Bereiche bei den Kindern anspricht, so dass es durchaus geeignet ist, eine anders geartete positive Entwick- Rita Hölscher-Regener Praxis für Therapeutisches Reiten Leierweg 24 · 44137 Dortmund E-Mail: hoelscher-regener@web.de Kai Gröber, Rechtsanwalt Rechtsanwälte Steller und Partner Saarlandstraße 77 · 44139 Dortmund E-Mail: rae.steller@t-online.de Kontakt Rita Hölscher-Regener, Kai Gröber Recht: Hölscher-Regener - Kostenübernahme des heilpädagogischen Reitens für Kinder im Vorschulalter mup 2|2009 | 105 lung anzustoßen. […] Es wird im Übrigen noch darauf hingewiesen, dass wegen der besonderen Bedeutung der Heilpädagogischen Förderung im Vorschulalter (vgl. §§ 55, 56 SGB IX) - und weil diese Zeit begrenzt ist -, in begrenztem Umfang auch ein Nebeneinander von Therapien zu befürworten sein dürfte, solange sie auf den jeweiligen konkreten Bedarf des Klägers abgestimmt, förderlich und nicht deckungsgleich sind.“ Das Urteil aus Bayern trug mit dazu bei, dass in dem oben angesprochenen „Dortmunder Fall“ eine Kostenübernahme des Heilpädagogischen Reitens für die Dauer von fast vier Jahren erfolgte. Einschränkend muss angeführt werden, dass der Landkreis Bayreuth Berufung gegen das Urteil eingelegt hat, so dass eine endgültige Entscheidung leider immer noch aussteht. In einem im Jahr 2009 anhängigen Verfahren gegen die Stadt Dortmund konnten die Eltern eines betroffenen Kindes allerdings bereits die Klage zurückziehen, da das Sozialamt sich bereit erklärte, die Kosten zu übernehmen. Rechtsquellen: §§ 39, 40 BSHG; §§ 53, 54 SGB XII; §§ 55, 56 SGB IX; § 14 SGB IX; §§ 99, 100 BSHG Wissen. Theorie. Praxis Tel.: +49 (0) 7531 / 3616120 eMail: info@ipth.de www.ipth.de Wir bieten qualitativ hochwertige Weiterbildungen mit professionellen Dozenten in entspannter Atmosphäre in Konstanz und Düsseldorf für Personen aus sozialen pädagogischen und therapeutischen Berufsfeldern. Wissen. Theorie. Praxis Weiterbildungen in den Bereichen (SI-)Reittherapie und Reitpädagogik Anzeige