mensch & pferd international
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1867-6456
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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Neues Urteil zur Aufklärungspflicht beim Pferdekauf
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Urte Appel
Dass das Auto als potenzieller Nachfolger des Pferdes angesehen wird, dürfte jedem bekannt sein. Dass jedoch die Rechtsprechung aus dem Kaufrecht hinsichtlich des Autokaufs Einfluss auf die Rechtsprechung im Bereich Pferderecht hat, bzw. dieser folgt, den wenigsten. Ein brandaktuelles BGH-Urteil dürfte wohl auch bei Entscheidungen im Pferderecht, wenn es um einen Pferdekaufvertrag geht, in Zukunft eine "entscheidende" Rolle spielen.
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76 | mup 2|2010|76-77|© Ernst Reinhardt Verlag München Basel Urte Appel Recht Neues Urteil zur Aufklärungspflicht beim Pferdekauf (Deutsches Recht) Dass das Auto als potenzieller Nachfolger des Pferdes angesehen wird, dürfte jedem bekannt sein. Dass jedoch die Rechtsprechung aus dem Kaufrecht hinsichtlich des Autokaufs Einfluss auf die Rechtsprechung im Bereich Pferderecht hat, bzw. dieser folgt, den wenigsten. Ein brandaktuelles BGH-Urteil dürfte wohl auch bei Entscheidungen im Pferderecht, wenn es um einen Pferdekaufvertrag geht, in Zukunft eine „entscheidende“ Rolle spielen. So hieß es in der Entscheidung des BGH vom 16.12.2009, dass für jeden Vertragspartner die Pflicht besteht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. Der Kläger hatte aus dem Kauf eines PKW Schadensersatzansprüche geltend gemacht, weil ihm bei Abschluss des Vertrages vom Verkäufer und vom Vermittler nicht mitgeteilt wurde, dass es neben dem eingetragenen Erstbesitzer mindestens zwei weitere Zwischenbesitzer gab. Der BGH gab dem Kläger Recht und verurteilte den Verkäufer wie auch den Vermittler zur Zahlung eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten. Für die Praxis heißt es damit gleichfalls, wenn es um den Kauf eines Pferdes geht, dass vom Verkäufer eine voll umfassende Aufklärung beigebracht werden muss. Beispielhaft seien hier genannt: Vorbesitzer, wesentliche Verletzungen und Krankheiten, Klinikaufenthalte, schwere sportliche Belastungen wie auch schlechte Aufzucht- und Haltungsbedingungen. Auch im Bereich Therapiepferde ergänzt diese Rechtsprechung damit die gesetzlichen Vorgaben. Danach muss sich beim Pferdekauf ein Pferd für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen, jedenfalls muss es aber eine übliche Beschaffenheit aufweisen, die der Käufer eines Pferdes „nach der Art der Sache“ erwarten darf. Dass Therapiepferde besondere Merkmale wie Unerschrockenheit, Ausgeglichenheit, Ruhe im Umgang mit Kindern und behinderten Menschen besitzen müssen, ist sachlogisch. Werden diese Merkmale aber im Kaufvertrag über ein Therapiepferd nicht explizit als vorhanden vereinbart, so sollte sich aber zumindest der vertraglich vorausgesetzte Verwendungszweck als Therapiepferd ausdrücklich im Vertrag wiederfinden. Dies ist, rein rechtlich gesehen, ebenso schriftlich wie mündlich möglich. Da mündliche Absprachen allerdings gerade im Fall von Urte Appel Rechtsanwaltskanzlei · Lahnstraße 42 · D-35606 Solms · www.die-pferdeanwaeltin.de Kontakt Recht: Appel - Neues Urteil zur Aufklärungspflicht beim Pferdekauf mup 2|2010 | 77 Urte Appel späteren Unstimmigkeiten dazu tendieren, von den jeweiligen Vertragsparteien anders erinnert und ausgelegt zu werden, sollte die vorgenannte Beschaffenheit oder Zweckbestimmung in einem Vertrag schriftlich fixiert werden. Gibt es keine ausdrückliche Beschaffenheits- oder Eignungsvereinbarung, kommt es auf die übliche Beschaffenheit eines Pferdes an, die der Käufer erwarten durfte. Dass insbesondere die inneren Eigenschaften eines Therapiepferdes in vielem über diejenigen eines „gewöhnlichen“ Pferdes hinausgehen müssen, ist zwar logisch, aber dann, wenn eine vertragliche Vereinbarung darüber fehlt, rechtlich unerheblich. Allenfalls grobe Abweichungen im Vergleich zum „gewöhnlichen“ Pferd würden einen Mangel im Rechtssinn darstellen und damit dem Käufer das Recht etwa zur Rückgabe des Pferdes geben. Fehlen Attribute wie Unerschrockenheit, Ausgeglichenheit und Ruhe im Umgang mit therapiebedürftigen Menschen, begründet das also nicht per se einen Mangel, sondern nur das Vorliegen des absoluten Gegenteils (extreme Schreckhaftigkeit oder Aggressivität). Denn grundsätzlich gilt für Pferdemängel im Verhaltensbereich, dass dabei Abweichungen von den subjektiven Erwartungen des Erwerbers nicht als Mangel im Rechtssinn einzuordnen sind. Bringt also das erworbene Pferd beim Erwerber nicht die von ihm erwarteten Leistungen oder ist es aus subjektiver Sicht des Erwerbers für den von ihm vorausgesetzten (aber vertraglich eben nicht explizit vereinbarten) Gebrauch nicht geeignet, wird immer ein Vergleich mit dem gezogen, was der Käufer eines „gewöhnlichen“ Pferdes objektiv üblicherweise erwarten durfte. Die besonderen Eigenschaften eines Therapiepferdes sind davon nicht erfasst. Urte Appel Rechtsanwältin für nationales und internationales Pferderecht und Erbrecht, befasst sich seit 15 Jahren vornehmlich mit Pferderechtsfällen und betreibt gemeinsam mit ihrem Ehemann Jost Appel, Dipl. Wirtschaftsjurist, das auf internationale Leistungszucht ausgerichtete Gestüt Classic Performance. Die Autorin Anzeige Wissen. Theorie. Praxis Tel.: +49 (0) 7531 / 3616120 eMail: info@ipth.de www.ipth.de Wir bieten qualitativ hochwertige Weiterbildungen mit professionellen Dozenten in entspannter Atmosphäre in Konstanz und Düsseldorf für Personen aus sozialen pädagogischen und therapeutischen Berufsfeldern. Wissen. Theorie. Praxis Weiterbildungen in den Bereichen (SI-)Reittherapie und Reitpädagogik
