mensch & pferd international
2
1867-6456
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
2_004_2012_2/2_004_2012_2.pdf41
2012
42
Recht & Sicherheit: Aktuelle Rechtsprechung zum Pferdekauf und zur Pferdehaltung
41
2012
Peer Fiesel
Der Kauf eines Pferdes stellt Verkäufer und Käufer vor größere rechtliche Schwierigkeiten, wenn das Tier einen Mangel zeigt bzw. andere Abwicklungsprobleme eintreten. Insbesondere wegen des mitunter erheblichen Kaufpreises kann es zu ausufernden Auseinandersetzungen kommen. Dann ist es von Vorteil, zumindest einige wenige rechtliche Grundlagen zu kennen.
2_004_2012_2_0006
84 | mup 2|2012|84-87|© Ernst Reinhardt Verlag München Basel Peer Fiesel Recht & Sicherheit Aktuelle Rechtsprechung zum Pferdekauf und zur Pferdehaltung Der Kauf eines Pferdes stellt Verkäufer und Käufer vor größere rechtliche Schwierigkeiten, wenn das Tier einen Mangel zeigt bzw. andere Abwicklungsprobleme eintreten. Insbesondere wegen des mitunter erheblichen Kaufpreises kann es zu ausufernden Auseinandersetzungen kommen. Dann ist es von Vorteil, zumindest einige wenige rechtliche Grundlagen zu kennen. Im Folgenden wird eine kleine Auswahl aus aktuellen Urteilen deutscher Gerichte aufgeführt: 1. a) Zu beachten ist zunächst, ob ein sog. Verbrauchsgüterkauf vorliegt, was der Fall ist, wenn ein Unternehmer, ein Züchter oder jemand der planmäßig und dauerhaft Tiere veräußert, an eine Privatperson ein Pferd verkauft. Der Gesetzgeber hat insofern die Käuferposition gestärkt. Zu seinen Gunsten wurde gemäß § 476 BGB Beweislastumkehr in die rechtliche Nomenklatur beim Pferdekauf eingefügt. Das hat große Vorteile für den Käufer, der - was erfahrungsgemäß nicht selten der Fall ist - einen Mangel an einem jüngst erworbenen Tier erst feststellt, wenn es sich länger in seiner Obhut und Pflege befindet. Ist das der Fall, muss der Käufer infolge der Beweislastumkehr nicht beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bestanden hat, wie dies bei Abwicklung eines Kaufvertrages unter Privatleuten weiterhin gilt, sondern die rechtliche Regelung streitet für den Käufer. Denn nach den geänderten Vorschriften muss nunmehr der gewerbsmäßige Verkäufer beweisen, dass das Tier bis zur Übergabe mangelfrei war. Der Käufer, der von einem gewerbsmäßigen Pferdeverkäufer ein Tier erwirbt, ist also in besonderem Maße geschützt und besser gestellt. b) Auch der sog. Sachmangelbegriff wurde erheblich erweitert. Anders als bisher bezieht sich dieser nicht mehr nur auf Krankheiten u. ä. Nach neuer Regelung ist ein Tier vielmehr auch dann mangelbehaftet, wenn es zwar gesund ist, aber den vertragsgemäßen Vereinbarungen nicht entspricht. Wird also z. B. ein Pferd als besonders kinderfreundlich, familientauglich oder geeignet für Reitanfänger dargestellt, und es stellt sich beim Erwerber heraus, dass das Pferd gerade Kinder nicht mag oder akzeptiert, kann das Tier als mangelhaft zurückgegeben werden. c) Die Gewährleistungsfrist, d. h. die Frist, innerhalb derer der Käufer seine Rechte infolge eines festgestellten Mangels geltend machen muss, die bisher nach sechs Monaten seit Übergabe des Tieres erloschen ist, wurde gesetzlich auf zwei Jahre erweitert. Es obliegt den Kaufvertragsparteien selbstverständlich, diese Frist zu verkürzen. Für die weitere Behandlung einer verkürzten Gewährleistungsfrist kommt es allerdings erneut darauf an, ob es sich um einen Kauf unter Privatleuten oder um einen sog. Verbrauchsgüterkauf (siehe oben) handelt. Ratsam für den möglichen Recht & Sicherheit: Fiesel - Aktuelle Rechtsprechung zum Pferdekauf und zur Pferdehaltung mup 2|2012 | 85 Recht & Sicherheit: Fiesel - Aktuelle Rechtsprechung zum Pferdekauf und zur Pferdehaltung mup 2|2012 | 85 Streitfall ist, dass die Kaufvertragsparteien dies in einem schriftlichen Kaufvertrag klar und deutlich vereinbaren. So könnte z. B. in einem Kaufvertrag festgelegt werden, dass Mängelansprüche des Käufers nur innerhalb der ersten drei Monate nach Ablieferung des Pferdes gültig sind. Diese Vereinbarung ist grundsätzlich wirksam. Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Verkäufer als Unternehmer tätig ist. In einem solchen Fall ist - zum Schutz des privaten Käufers - ein solcher sog. abgekürzter Gewährleistungsausschluss unwirksam (OLG Hamm 2 U 203 / 08), und es gilt entgegen der anderslautenden Vereinbarung dennoch die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. 2. Wenngleich sich die Rechte des Käufers wie dargelegt verbessert haben, ist im Streitfall stets schwierig, zu beweisen, ob und zu welchem Zeitpunkt ein möglicher Mangel vorgelegen hat. Für beide Kaufvertragsparteien ist es daher immer von Vorteil, eine sog. „Ankaufsuntersuchung“ - von einem Tiermediziner durchgeführt und schriftlich belegt - zu vereinbaren. Eine derartige Untersuchung vermeidet später oft weitreichenden Streit über die Entstehung und Entwicklung verschiedener Erkrankungen. Die Bedeutung einer solchen Untersuchung soll anhand tatsächlich geführter Streitfälle beispielhaft verdeutlicht werden. Ausgangspunkt der zunächst zitierten Auseinandersetzung war ein Streit, ob sich ein beim Pferd festgestelltes Sommerekzem noch innerhalb oder schon außerhalb der allgemeinen Gewährleistungsfrist gezeigt hat. Der Käufer gab sein Pferd innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf zurück an den Verkäufer, weil das Pferd an einem Sommerekzem erkrankt war. Die Richter des OLG Hamm bestätigten die Rückabwicklung des Kaufvertrages zugunsten des Käufers infolge des Mangels. Sie urteilten, dass die Erkrankung des Pferdes seine Eignung als Wander- und Distanzpferd mindere (OLG Hamm 11 U 43 / 04). Das Gericht ließ dahinstehen, ob der Mangel bereits bei Übergabe des Pferdes bestanden hat. Maßgeblich für die Entscheidung war allein die Tatsache, dass sich der Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist zeigte. Andererseits entschied das AG Schleswig, dass z. B. das „Weben“, also das ständige Bewegen des Kopfes von links nach rechts und zurück, grundsätzlich keinen Sachmangel beim gekauften Pferd darstellt, da dieses Verhalten auf eine soziale Vereinsamung, eine neue Umgebung sowie die Beschränkung der Bewegungsfreiheit zurückzuführen sein kann (AG Schleswig 2 C 21 / 10). Beide Entscheidungen stellten die eine oder andere Streitpartei vermutlich nicht wirklich zufrieden. Die Auseinandersetzungen hätten mit einer Ankaufsuntersuchung vermieden werden können, da das Vorliegen der Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe vermutlich erkannt worden wäre. 3. a) Ein weiteres Problemfeld betreffend der Rückabwicklung von Pferdekaufverträgen stellt die Behandlung weitergehender Forderungen, d. h. möglicher Schadensersatzfragen dar. Zu beachten ist insoweit zunächst, dass der Käufer - in Erfüllung seiner ihm gesetzlich auferlegten Pflichten - dem Verkäufer Gelegenheit zur „Nachbesserung“ geben muss, bevor er von seinen Rechten auf Rückabwicklung des Kaufvertrages bestehen kann. Hierzu hatten z. B. die Richter des Landgerichtes Hildesheim den Streit zu entscheiden, dass ein Pferdekäufer sich ärgerte, weil er unmittelbar nach dem Kauf merkte, dass sein Pferd nicht die vereinbarte Röntgenklasse aufwies. Es hatte eine unerwünschte Knochenabsplitterung, die zur Lahmheit führte. Die Richter lehnten trotz dieses Mangels sowohl die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab, als auch einen Schadensersatz für die Untersuchung, da er ohne zuvor den Verkäufer zur Nachbesserung unter Fristsetzung aufzufordern, gegenüber dem Verkäufer unmittelbar den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Der Käufer hätte den Verkäu- 86 | mup 2|2012 Recht & Sicherheit: Fiesel - Aktuelle Rechtsprechung zum Pferdekauf und zur Pferdehaltung 86 | mup 2|2012 Recht & Sicherheit: Fiesel - Aktuelle Rechtsprechung zum Pferdekauf und zur Pferdehaltung fer zunächst zur Nachbesserung - namentlich im vorliegenden Fall zur operativen Behebung des Mangels - auffordern und ihm Gelegenheit hierzu geben müssen. Dies ist nur ausnahmsweise bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entbehrlich, wenn eine Nachbesserung technisch, biologisch oder veterinärmedizinisch nicht möglich ist, so z. B. bei Vorliegen eines genetisch bedingten Schadens oder bei nicht heilbaren Erkrankungen, bei denen also eine „Nachbesserung“ medizinisch nicht erfolgreich möglich ist. b) Gerne versuchen Käufer dem Verkäufer Tierarztkosten mit einer Schadensersatzklage in Rechnung zu stellen, wenn ein Mangel eines Pferdes auf ihre Kosten behoben wird. Dies ist nicht ohne weiteres möglich. Auch solche Rechnungen von Tierärzten können erst dann geltend gemacht werden, wenn dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung (Nachbesserung) gegeben wurde, wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil VIII ZR 126 / 05 entschied. 4. Auch das Alter des Pferdes ist beim Pferdehandel entscheidend. Ein Pferdehändler, also ein Unternehmer, der Pferde professionell verkauft, muss sich sicher sein, wie alt das Pferd ist. Macht er nur vage Altersangaben, muss er unter Umständen den Kaufpreis wieder herausgeben und das Pferd zurücknehmen. Hier kann, so urteilten die Richter des Landgerichts Lübeck, sogar eine arglistige Täuschung vorliegen (14 S 80 / 94). Als allgemeine Richtlinie kann aus juristischer Sicht nur dringlichst empfohlen werden, den Kauf eines Pferdes mit entsprechenden Fachleuten, die sich mit Pferden und dem Reitsport auskennen, durchzuführen. Weiterhin sollte eine ausführliche Ankaufsuntersuchung durch einen fachlich versierten und auf Pferde spezialisierten Tierarzt durchgeführt und der entsprechende Kaufvertrag sollte durch einen Fachjuristen geprüft werden. Im Weiteren sollen noch einige interessante Urteile, die sich auf Fragen im Zusammenhang mit der Pferdehaltung beziehen, Erwähnung finden: 5. Interessant - wenngleich nicht in Zusammenhang mit dem bisher erläuterten Gewährleistungsrechten stehend - ist schließlich eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach, und dies ist für viele Menschen wichtig, die Haltung eines Pferdes und eines Esels im allgemeinen Wohngebiet unzulässig ist. Handelt es sich jedoch, so der Bayer. VGH, um ein weiträumiges Grundstück, dass die Einrichtung eines Pferdestalls in ausreichender Entfernung von den Nachbargrundstücken erlaubt, oder kann der Stall derart am Ortsrand errichtet werden, dass er mehr der freien Landwirtschaft als einem Wohngebiet zuzuordnen ist, kann eine solche Tierhaltung erlaubt sein. 6. Weiterhin soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass es untersagt ist, ein Tier z. B. zu tätowieren. Die Richter des VG Münster bestätigten eine Verwaltungsentscheidung des Kreises Coesfeld, im Rahmen derer dem Halter eines Schimmel-Ponys untersagt wurde, diesem eine 15 cm große „Rolling-Stones-Zunge“ einzutätowieren. 7. Wie bereits häufiger berichtet, soll hier erneut Aufmerksamkeit darauf gerichtet werden, dass ein Pferd stets so im Rahmen einer Einzäunung gehalten werden muss, dass eine Flucht aus dieser entsprechenden Koppel z. B. auf eine Straße oder einen Weg ohne Willen des Halters nicht möglich ist. Das OLG Hamm hat einer Pferdehalterin an einem späteren Verkehrsunfall (Zusammenstoß zwischen fliehendem Pferd und Pkw) 50 % Mitschuld gegeben, weil Einzelheiten der Flucht nicht geklärt werden konnten, aber die Halterin lediglich zwei waagerechte Stromleiter in einer Höhe von 70 cm und 120 cm gezogen hatte, was das Gericht als nicht ausreichend ansah. Recht & Sicherheit: Fiesel - Aktuelle Rechtsprechung zum Pferdekauf und zur Pferdehaltung mup 2|2012 | 87 Recht & Sicherheit: Fiesel - Aktuelle Rechtsprechung zum Pferdekauf und zur Pferdehaltung mup 2|2012 | 87 8. Beachtenswert - weil ungewöhnlich - ist auch, dass die Rechtsprechung einem Reitschüler es ermöglicht, z. B. einen Jahresvertrag mit einer Reitorganisation oder sonstigen Lehrkräften vorzeitig zu kündigen, wenn der Lehrer und die Lehrerin, zu denen der Schüler Vertrauen gefasst hat und die bei Beginn des Vertrages auch zugegen waren, später plötzlich den Reitstall verlassen. Andere Reitlehrer, so das Gericht, können für den Schüler dann nicht akzeptabel sein, wenn gerade die persönliche Betreuung durch den Vertragspartner aus Sicht des Schülers eine erhebliche Rolle bei Abschluss des Vertrages spielte. Der Autor Peer Fiesel Rechtsanwalt, Präsident des Landestierschutzverbandes NRW, befasst sich seit über 20 Jahren mit tierschutzrechtlichen Fragen Anschrift: Peer Fiesel · Redtenbacher Str. 30 · D-44139 Dortmund kanzlei@ra-fiesel.de Anzeigen Eine Weiterbildung von und mit Monika Brossard Dipl. Sozialpädagogin (FH) Dipl. Reittherapeutin (SG-TR) Dipl. Reitpädagogin (SG-TR) NLP-Master (DVNLP) Ausbildung in Focusing (DAF) und systemischer Aufstellungsarbeit (DGfS) Prof. Dr. Ute Lindauer Dr. med. vet., Prof., TU München Kolleg Tiergestützte Arbeit Heilpädagogisches Begleiten mit dem Pferd (HBP) - INTEGRA Eine zweijährige berufsbegleitende zertifizierte Weiterbildung speziell konzipiert für Menschen mit Beeinträchtigungen der Mobilität oder Sinneswahrnehmung, die das HBP im Sinne des Peer Counseling selbstständig ausüben möchten. Lukashof 83104 Innerthann Tel. 08065 / 9068833 Fax -9068834 monikabrossard@onlinehome.de www.monikabrossard.de INTEGRA Eine Weiterbildung von und mit Monika Brossard Dipl. Sozialpädagogin (FH) Dipl. Reitpädagogin (SG-TR) Dipl. Reittherapeutin (SG-TR) Kolleg Tiergestützte Arbeit Heilpädagogisches Begleiten mit dem Pferd (Brossard-Methode®) Eine 2jährige berufsbegleitende zertifizierte Weiterbildung in Kooperation mit dem Fortbildungsinstitut der Lebenshilfe Bayern e.V. Lukashof Innerthann 3 • 83104 Tuntenhausen Tel. 08065 / 9068833 • Fax 08065 / 9068834 monikabrossard@onlinehome.de www.monikabrossard.de
