eJournals mensch & pferd international 5/1

mensch & pferd international
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1867-6456
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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2013
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Recht & Sicherheit - Aktuelle Rechtsprechung und rechtliche Hinweise zum Umgang mit Pferden

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2013
Peer Fiesel
Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Pferdehaltung und dem Umgang mit Pferden kommen in der gerichtlichen Praxis aufgrund insbesondere der stetig steigenden Beliebtheit des Reitsports immer häufiger vor. Die nachstehenden Ausführungen heben einige aktuelle Entscheidungen und Problemkreise in Zusammenhang mit der Pferdehaltung hervor, ohne Anspruch auf eine vollständige Abdeckung dieser Problemkreise zu erheben. Der Leser möge stets beachten, dass richterliche Entscheidungen immer „Einzelfallentscheidungen“ darstellen und keine zwingenden Rückschlüsse auf ähnliche Fallgestaltungen zulassen. Jeder Fall ist anders, jeder Richter bildet sich ein eigenes Urteil aufgrund oftmals ihm vom Gesetzgeber auch freigehaltener Wertentscheidungen. So ist es meist wesentlich günstiger, vor weit reichenden Entscheidungen zur Anschaffung oder im Umgang mit Pferden Rechsrat einzuholen, als später teuer zur Kasse gebeten zu werden.
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mup 1|2013|35-39|© Ernst Reinhardt Verlag München Basel | 35 Peer Fiesel Recht & Sicherheit Aktuelle Rechtsprechung und rechtliche Hinweise zum Umgang mit Pferden Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Pferdehaltung und dem Umgang mit Pferden kommen in der gerichtlichen Praxis aufgrund insbesondere der stetig steigenden Beliebtheit des Reitsports immer häufiger vor. Die nachstehenden Ausführungen heben einige aktuelle Entscheidungen und Problemkreise in Zusammenhang mit der Pferdehaltung hervor, ohne Anspruch auf eine vollständige Abdeckung dieser Problemkreise zu erheben. Der Leser möge stets beachten, dass richterliche Entscheidungen immer „Einzelfallentscheidungen“ darstellen und keine zwingenden Rückschlüsse auf ähnliche Fallgestaltungen zulassen. Jeder Fall ist anders, jeder Richter bildet sich ein eigenes Urteil aufgrund oftmals ihm vom Gesetzgeber auch freigehaltener Wertentscheidungen. So ist es meist wesentlich günstiger, vor weit reichenden Entscheidungen zur Anschaffung oder im Umgang mit Pferden Rechsrat einzuholen, als später teuer zur Kasse gebeten zu werden. 1. So stellt sich z. B. die Frage der Haftung des Pferdehalters gegenüber dem Reiter, wenn dieser bei einem Reitausflug stürzt und sich schwer verletzt, also die Konstellation vorliegt, dass der Reiter nicht auf seinem eigenen Pferd, sondern z. B. auf dem Pferd eines Bekannten ausgeritten ist. Welche rechtlichen Regelungen gelten dann im Verhältnis zwischen Reiter und Halter? Grundsätzlich gilt wegen der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, dass der Tierhalter für alle Schäden die durch sein Tier verursacht werden, dem Geschädigten haftet. Eine Ausnahme macht das Gesetz jedoch, wenn das betreffende Tier zu beruflichen Zwecken gehalten wird, und der Tierhalter alle Sorgfaltspflichten und möglichen Vorkehrungen zur Schadensvermeidung beachtet. Ein Verschulden ist für die gesetzliche Haftung nicht mehr erforderlich (§ 833 BGB). Was gilt aber, wenn die Umstände des Sturzes auch im gerichtlichen Verfahren ungeklärt bleiben? Das OLG Brandenburg musste Ende 2011 in 2. Instanz den Fall entscheiden, dass eine Reiterin bei einem Reitausflug in Höhe einer Weggabelung, in deren Mitte sich ein Baum befand, vom Pferd des Beklagten (Tierhalter) gefallen war und sich schwer verletzt hatte. Der Unfall ereignete sich unter Umständen, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig blieben und die auch durch eine Beweisaufnahme bei Gericht, selbst unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, nicht geklärt werden konnte. Der Sachverständige konnte keine weitergehenden Angaben machen: „Ich kann das nicht sagen, es war ja keiner dabei“. Die Juristen stellten hier natürlich darauf ab, dass keine Zeugen zugegen waren, weil bei streitigem Sachvortrag maßgeblich Zeugen gehört werden müssen. In solchen Fällen der Unaufklärbarkeit entscheiden die Gerichte regelmäßig nach den Regeln der sog. „Beweislast“. Die Beweislast, dass der Schaden auf die „tierische Natur“ zurückzuführen ist, trägt immer derjenige, der die Ansprüche geltend macht, also die Klägerin. Dies 36 | mup 1|2013 Recht & Sicherheit: Fiesel - Aktuelle Rechtsprechung und rechtliche Hinweise zum Umgang mit Pferden setzt aber immer den Nachweis voraus, dass die Verletzung durch ein Tier und die damit verbundenen typischen oder spezifischen Gefahren zurückzuführen ist, d. h. auf ein unberechenbares und selbständiges Verhalten. Da genau dies im Rahmen der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Gewissheit geklärt werden konnte, wies das Gericht die Ansprüche der verunfallten Reiterin zurück. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass, was häufig übersehen wird, auch der Tieraufseher, d. h. derjenige, der ein Tier ausführt, für Schäden gegenüber Dritten z. B. Spaziergängern haftet. Dies gilt nur dann nicht, wenn er alle erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Hier hatte das Gericht geprüft, ob die Reiterin ihrerseits entsprechend einen Entlastungsbeweis führen konnte, also nachweisen konnte, dass jedenfalls der Sturz nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist. Auch dies sah das Gericht nicht als erwiesen an, so dass, da sie die Obhut über das Tier übernommen hatte, vermutet wird, dass sie ein tatsächliches Verschulden am Unfall trifft. Von vielen Juristen wurde diese Entscheidung deshalb kritisiert, weil kaum verständlich ist, dass z. B. durch Anhörung der Reiterin selbst der Hergang nicht aufgeklärt werden konnte, wobei dies natürlich immer Tatfrage ist. Des Weiteren hätte sich hier ggf. angeboten, eine Quotelung, d. h. eine Schadensteilung, wie es häufig in Verkehrsstreitigkeiten der Fall ist, vorzunehmen, wenn der Entlastungsbeweis nicht gelingt; man hätte der Reiterin einen Teil ihres Schadens (z. B. 60 %) zugestehen können. Dieser Fall zeigt, dass Geschädigte bei Unfällen mit Tieren nicht sozusagen immer automatisch aufgrund der normierten Gefährdungshaftung Schadensersatz bekommen, wenn nicht im Einzelnen der Hergang genau und exakt dargelegt und bewiesen werden kann. 2. Es kommt ebenfalls aufgrund des wachsenden Interesses am Reitsport gerade im Familienurlaub häufiger vor, dass bei den allseits beliebten Reitausflügen, z. B. am Meer, aufgrund von Unfällen Verletzungen erfolgen, und in der Folge der Geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Veranstalter fordert. Hier wird häufig versucht, die Haftung durch entsprechende vertragliche Konstruktionen in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auch durch mündliche Warnhinweise auszuschließen oder abzuschwächen. Auch dabei ist aber immer auf den Einzelfall abzustellen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) letztlich entschied. Ein Urlauber, der auf einem Reitausflug mit einem ausgeliehenen Pferd zu Fall kam und sich verletzte, machte erhebliche Schadensersatzansprüche geltend. Er konnte aufgrund früherer Vorfälle beweisen, dass das entsprechende Pferd als „problematisch“ einzustufen war. Dies war für die Richter maßgeblich, weil sie urteilten, dass der Veranstalter dafür einstehen muss, dass die zur Ausübung einer Sportart erforderlichen Ausstattungen in geeigneter Weise zur Verfügung stehen müssen. Ein übernervöses Pferd, so die Richter, ist ungeeignet, so dass ein sog. Mangel vorlag (BGH Az.: X ZR 122 / 97). 3. Da der Pferdesport auf der einen Seite gerade auch unter jungen Menschen immer beliebter wird, andererseits aber auch ein sehr teures Hobby darstellt, hat sich in der Vergangenheit ein System der „Reitbeteiligung“ zwischen Pferdehaltern und Reitfreunden, die sich ein eigenes Tier nicht leisten können, entwickelt. Der Eigentümer eines Pferdes schließt mit der interessierten Person einen Vertrag „sui generis“, also eigener Art, dahingehend, dass gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts das Pferd von dem Dritten geritten werden darf. Oftmals regeln die Vertragsparteien auch weitere Modalitäten, z. B. an welchen Tagen und wie lange das Pferd vom Dritten ausgeritten werden darf und ob auch weitere Arbeiten, wie Säuberung des Stalls, Fütterung des Tieres pp. übernommen werden. Da die Vertragsparteien oftmals befreundet sind und sich gut kennen und verstehen, machen Recht & Sicherheit: Fiesel - Aktuelle Rechtsprechung und rechtliche Hinweise zum Umgang mit Pferden mup 1|2013 | 37 sie sich häufig über weitere auftretende Schwierigkeiten und Probleme keine Gedanken, so dass auch keine weiteren Regelungen schriftlich getroffen werden. Was geschieht aber, wenn es bei Ausübung der Reitbeteiligung zu Schäden bzw. Verletzungen der reitbeteiligten Personen kommt? Einen derartigen Fall musste in 2. Instanz das OLG Nürnberg (Az.: 8 U 510 / 11) kürzlich entscheiden. Beim Absteigen nach einem Ausritt erschrak das betreffende Pferd aufgrund eines Geräusches und sprang zur Seite, direkt auf den Fuß der Frau, die das Pferd im Rahmen einer Reitbeteiligung ausgeritten hatte. Für die hierdurch erlittene Fraktur forderte die Reiterin von der Pferdeeigentümerin 3.000 € Schadensersatz und 4.000 € Schmerzensgeld und berief sich auf die Regelung des § 833 BGB, wonach der Tierhalter für alle Schäden einzustehen habe, die durch sein Pferde entstanden sind. Das Gericht führte aus, dass grundsätzlich natürlich diese Schadensersatzregelung gilt, wies aber im aktuellen Fall die Ansprüche zurück. Maßgeblich war das Argument, dass die Klägerin, wie eine Tierhalterin, während der Nutzungszeit unumschränkte Einflussmöglichkeiten auf das Pferd hatte. Während der Durchführung der Reitbeteiligung also werteten die Richter des OLG das vertragliche Verhältnis zwischen den beteiligten Personen so, dass der Tierhalter im Falle von Schäden durch das Tier gegenüber der ausreitenden Person nicht haften solle, zumindest dann, wenn es sich hierbei um eine volljährige Person handelt. Das Gericht wertete die Auswirkungen einer Reitbeteiligung wie eine „Tierhaltung auf Zeit“, so dass folglich für diesen betreffenden Zeitraum die Inhaberin der Reitbeteiligung das Risiko von Eigenschäden durch das Tier selbst tragen muss. Dies ist nicht dem Fall vergleichbar, wenn das Pferd auch im Rahmen einer Reitbeteiligung Schäden gegenüber Dritten, also z. B. Passanten oder sonstigen Reitern verursacht. Hier dürfte grundsätzlich die von jedem Reiter abzuschließende Reitversicherung haften, so nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. 4. In letzter Zeit nehmen auch die Streitigkeiten zwischen Pferdehaltern und Tierärzten / Tierkliniken zu: a) Der Bundesgerichtshof entschied kürzlich, dass ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt, seinem Vertragspartner, also dem Auftraggeber, auf Ersatz des Schadens haftet, der diesem dadurch entsteht, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat. Wenn der fehlerhafte Befund darauf beruht, dass der Tierarzt einen Mangel des Pferdes nicht erkannte oder seinem Vertragspartner nicht mitgeteilt hat, haftet der Tierarzt mit dem zu Schadensersatz oder Rückgewähr verpflichteten Verkäufer als Gesamtschuldner (BGH, VII ZR 7 / 11). Hier hatte der Tierarzt, der im Rahmen des geschlossenen Werkvertrages einen fehlerfreien Befund schuldet, die Auswirkungen der vorliegenden Röntgendiagnostik verkannt, da sich kurze Zeit später ein dauerhaftes Lahmen des Pferdes einstellte und dies nach sachverständiger Feststellung hätte erkannt und mitgeteilt werden müssen. b) Manchmal versagen Ärzte den Auftraggebern die Einsicht in Behandlungsdokumente, Röntgenbilder etc., obwohl ein entsprechender Behandlungsvertrag zugrunde liegt. Bei Humanmedizinern ist entschieden, dass der Patient ein Recht auf Akteneinsicht und zumindest Einsicht auch in Original-Unterlagen wie Röntgenbilder hat. Immer wieder kommt es aber zu Gerichtsverfahren zwischen Tierhaltern und Tierärzten zur Frage, inwieweit Behandlungsunterlagen auf Wunsch offen gelegt werden müssen. So musste sich das Oberlandesgericht in Köln (Az.: 5 U 77 / 09) mit der Klage eines Pferdehal- 38 | mup 1|2013 Recht & Sicherheit: Fiesel - Aktuelle Rechtsprechung und rechtliche Hinweise zum Umgang mit Pferden ters befassen, der einen Tierarzt beauftragt hatte, eine tiermedizinische Ankaufsuntersuchung zu machen, aber später die dabei angefertigten Röntgenbilder dem Auftraggeber nicht vorlegen wollte. Der Senat in Köln entschied, dass „tiermedizinische Dokumentationen nicht bloß Gedächtnisstütze für den Tierarzt sind, sondern auch dem Tierhalter zur Entscheidung über eine weitere Behandlung des Tieres und zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen dienen“. Einschränkend entschieden die Richter, dass der Tierarzt zwar die Röntgenbilder nicht im Original aushändigen müsse, sie aber gegen Erstattung der Entwicklungs- und Fotokopiekosten dem Tierhalter in Kopie zur Verfügung stellen muss. Das Amtsgericht Gießen (Az.: 47 C 2176 / 04) verpflichtete ebenfalls einen Tierarzt, Einsicht in die tierärztlichen Befunde zu geben, wobei vorher die Tierärztliche Verrechnungsstelle nur eine Kopie einer Abrechnung dem nachfragenden Kunden und Tierhalter übermittelt hatte. Interessant wird diese Frage insbesondere dann, wenn zwischen dem Tierhalter und dem Tierarzt ein Haftungsrechtsstreit besteht, und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Auch gerade in diesen Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem Tierhalter aufgrund des mit dem Tierarzt geschlossenen Behandlungsvertrages ein Recht auf Einsicht in die tierärztliche Dokumentation zusteht (so z. B. AG Bad-Hersfeld Az.: 10 C 766/ 05). In Ausnahmefällen sind Tierärzte sogar verpflichtet, die Original-Röntgenaufnahmen auszuhändigen. Dies ist dann der Fall, wenn Kopien nicht hinreichend aussagekräftig sind und nicht die gleiche Sicherheit in der medizinischen Auswertung gewährleisten wie die Original-Bilder. Die Richter verpflichteten zwar den Tierhalter, die ihm überlassenen Original-Aufnahmen an den Tierarzt zurückzugeben, für einen bestimmten Zeitraum müssen sie jedoch zur Einsicht überlassen werden. Wer als Tierarzt nichts zu verbergen hat, dem steht es auch nach Auffassung des Autors gut an, wenn er natürlich seine Behandlungsunterlagen zumindest in Kopie, möglicherweise auch zur Überprüfung im Original an seinen Kunden herausgibt, wenn diese es wünschen, schließlich erhält er auch so grundsätzlich die Vertrauensbasis zu seinen Kunden. 5. Da unser Staat, insbesondere die Kommunen, stetig knapp bei Kasse sind, wird in Deutschland auch die Haltung von Tieren kommunal besteuert. Die Hundesteuer steht derzeit auf dem juristischen Prüfstand. Rechtsanwalt Elmar Vitt aus Salzhausen in Niedersachen hat Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eingereicht. Er hält die Besteuerung für ungerecht und weist insbesondere darauf hin, dass in Deutschland Hunde besteuert werden, Katzen und Pferde aber nicht - hierin sieht er eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, der auch im Europarecht verankert ist. In der Vergangenheit mussten sich auch deutsche Verwaltungsgerichte schon häufiger mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Hundesteuer befassen, wobei es allerdings weniger um das „Ob“, sondern um das „Wie“ ging. Die deutschen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landräte haben insbesondere im Rahmen der sog. „Gefahrhunderegelungen“ unterschiedlich hohe Steuern je nach angeblicher Gefährlichkeit des Hundes nach entsprechenden Listen erhoben. Die Verwaltungsrichter entschieden regelmäßig zugunsten der Städte und Gemeinden mit dem Argument, dass die Hundesteuer keine Aufwandsteuer sei, also nicht für bestimmte Zwecke das Geld verwendet werden müsse, sondern eine Abgabe, die frei verwendbar sei. Der grundlegende Wunsch der steuerpflichtigen Hundebesitzer, die Steuerzahlungen sollten dann auch für entsprechende Zwecke verwendet werden, ist juristisch also nicht maßgeblich. Wie das Klageverfahren ausgeht, ist derzeit nicht bekannt. Der Autor sieht dies als zweischneidig an, weil zu befürchten steht, dass jetzt Recht & Sicherheit: Fiesel - Aktuelle Rechtsprechung und rechtliche Hinweise zum Umgang mit Pferden mup 1|2013 | 39 der Staat auf die Idee kommt, eine Steuer auch auf andere Tierhalter, wie z. B. Katzen- oder Pferdehalter zu verabschieden, um dem Gleichheitsgrundsatz gerecht zu werden. Es wäre nicht das erste Mal, dass der Fiskus anstatt aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung heraus, einer Gruppe eine Steuer zu erlassen (den Hundehaltern), den Gedanken umkehrt und alle ähnlichen Gruppierungen gleich mit besteuert und damit alle gleichmäßig belastet. Es gilt zu hoffen, dass der Kläger in Straßburg obsiegt, und der Fiskus aus entsprechender Einsicht keine Steuern auf weitere private Tierhaltungen, wie beispielsweise die Pferdehaltung erhebt. Dies würde auch dem Staatsziel „Tierschutz“ gemäß Art 20 a GG entsprechen. Weiterhin würde eine derartige Haltung des Staates auch der Tatsache Rechnung tragen, dass die große Mehrheit der Pferdehalter nicht mit Luxustieren im Luxus schwelgt, sondern für die Ausübung des Reitsports und die Pferdehaltung hart arbeitet und Geld spart, um dem Tier ein artgerechtes Leben und dem Menschen Freude beim Reitsport zu gewähren. Der Autor Peer Fiesel Rechtsanwalt, Präsident des Landestierschutzverbandes NRW seit dem 1.5.2006, Mitglied des Beirats für Tierschutz am Landtag NRW, 2. Vorsitzender des Tierschutzvereins Groß-Dortmund e. V. seit 20 Jahren, der Autor befasst sich seit über 20 Jahren mit tierschutzrechtlichen Fällen. Anschrift: Peer Fiesel · Redtenbacher Straße 30 D-44139 Dortmund kanzlei@ra-fiesel.de