eJournals mensch & pferd international 8/4

mensch & pferd international
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1867-6456
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/mup2016.art27d
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Recht & Sicherheit: Rechts- und Versicherungswesen beim Mieten von Pferden für die Heilpädagogische Förderung mit dem Pferd in Deutschland

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Kathrin Bohmert
Verfügt eine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung über eine Fachkraft für die Heilpädagogische Förderung (HFP) mit dem Pferd (DKThR), besitzt jedoch keine eigenen Pferde, so besteht für die Durchführung der HFP die Möglichkeit, Pferde von einem Kooperationspartner zu mieten. Ein naheliegender Kooperationspartner ist in einem solchen Fall oft ein ortsansässiger Reit- oder Voltigierverein. Doch auch eine Kooperation mit anderen, vereinslosen Durchführungsorten ist durchaus möglich.
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168 | mup 4|2016|168-172|© Ernst Reinhardt Verlag München Basel, DOI 10.2378 / mup2016.art27d Kathrin Bohmert Recht & Sicherheit Rechts- und Versicherungswesen beim Mieten von Pferden für die Heilpädagogische Förderung mit dem Pferd in Deutschland Verfügt eine Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung über eine Fachkraft für die Heilpädagogische Förderung (HFP) mit dem Pferd (DKThR), besitzt jedoch keine eigenen Pferde, so besteht für die Durchführung der HFP die Möglichkeit, Pferde von einem Kooperationspartner zu mieten. Ein naheliegender Kooperationspartner ist in einem solchen Fall oft ein ortsansässiger Reit- oder Voltigierverein. Doch auch eine Kooperation mit anderen, vereinslosen Durchführungsorten ist durchaus möglich. Kooperationen (Mieten von Pferden) zwischen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und einem Durchführungsort der HFP (welcher weder ein eigenständiger Verein ist noch einem Verein angehört) Inhalt : Eine solch spezielle Kooperationsform bringt ebenso besondere versicherungsrelevante, rechtliche und vertragliche Hintergründe mit sich. Was es diesbezüglich alles zu beachten gilt, wird in dem nachfolgenden Artikel nach einem ins Thema einleitenden Exkurs in das Qualitätsmanagement tiergestützter Pädagogik erläutert. Exkurs: Qualitätsmanagement tiergestützter Pädagogik Im Bereich der tiergestützten Pädagogik allgemein und somit auch im Bereich der HFP stellt das Ziel gute und abgesicherte Arbeit zu leisten, ein zentrales Element des professionellen Selbstverständnisses dar (Wohlfarth u. a. 2011). Die Autoren erläutern weiterhin, dass gute Arbeit häufig mit guter Qualität bezeichnet und wenn die Arbeit einmal nicht gelingt, von schlechter Qualität gesprochen wird. Doch was ist charakteristisch für gute und qualitativ hochwertige Arbeit? Was bedeutet somit gute Qualität? Welche Rolle spielen dabei der rechtliche Rahmen und das Versicherungswesen in der HFP? Die Qualität der tiergestützten Pädagogik definiert sich ferner über die folgenden Kriterien: „Effektivität“, „Klientenorientierung“, „Klientensicherheit“, „Messbarkeit“ und „Qualitätssicherung“ (Wohlfarth u. a. 2011, 292 f). Die Auseinandersetzung mit dem Rechts- und Versicherungswesen der HFP stellt einen elementar wichtigen Aspekt der Qualitätssicherung durch professionelles und verantwortungsbewusstes Arbeiten dar, da insbesondere im Umgang mit Pferden die Unfallrate sehr hoch ist (Gold 2013). Ferner wird vor diesem Hintergrund deutlich, dass eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Thema „Rechts- und Versicherungswesen beim Mieten von Pferden für die HFP“ im Hinblick auf die Ermöglichung und Einhaltung der Klientensicherheit unabdingbar ist, insbesondere bei besonderen Kooperationsformen. Versicherungsrelevante Hintergründe Um eine angemessene „Klientensicherheit“ (Wohlfarth u. a. 2011) gewährleisten zu können, Recht & Sicherheit: Bohmert - Rechts- und Versicherungswesen beim Mieten von Pferden ... mup 4|2016 | 169 muss im Hintergrund der gewissenhaften und professionellen praktischen Arbeit ein umfassender Versicherungsschutz im Rahmen der HFP vorhanden sein und eingehalten werden. Bei besonderen Kooperationsformen wie zwischen einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung und einem vereinslosen Durchführungsort betrifft dies die folgenden Komponenten: ■ alle Teilnehmer der HFP, ■ die anvertrauten Klienten, ■ das Pferd / die Pferde, ■ die durchführende Fachkraft der HFP, in der Rolle als Arbeitnehmer (der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung) und als direktem Kooperationspartner (am Durchführungsort der HFP). Im Rahmen der beschriebenen Kooperationsform sind die Teilnehmer der HFP gleichzeitig auch Klienten der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung. Mit Betreten des Durchführungsorts der HFP tritt für diese Teilnehmer somit der Versicherungsschutz durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Durchführungsortes in Kraft. Auch die von der (durch den Arbeitgeber beauftragte) Fachkraft für die HFP genutzten Pferde sind über diesen Weg versichert. Die Absicherung der Fachkraft wiederum erfolgt über die Versicherung der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung als Arbeitgeber, da jegliche Tätigkeiten am Durchführungsort im Rahmen der regulären Arbeitszeit in der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgen. Wahrung des so gebotenen Versicherungsschutzes Zur Wahrung des so gebotenen Versicherungsschutzes gibt es elementare, sicherheitsrelevante Bestimmungen. Zwangsläufig besteht zur Wahrung des Versicherungsschutzes eine grundsätzliche Meldepflicht, wobei die Anzeige des Versicherungsfalles und die Auskunftspflicht mit dazugehört (Verivox 2016). Um den vollen Versicherungsschutz grundsätzlich zu erhalten, ist es notwendig, nachweisen zu können, dass alles getan wurde, um einen möglichen Schaden zu vermeiden (n-tv, 2016). Diesbezüglich sollte eine Orientierung an den spezifischen Bestimmungen der Berufsgenossenschaften vorgenommen werden. Diese Bestimmungen werden zunächst durch die „Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften“ zusammengefasst (Gold 2013, 139). Hierbei werden Schwerpunkte definiert (u. a. auch für Pferdebetriebe), welche dabei helfen sollen, Unfallrisiken zu vermeiden und somit den gegebenen Versicherungsschutz zu bewahren (Gold 2013, 139 f). In der HFP ist es weiterhin vonnöten, insbesondere einen verantwortungsbewussten Umgang mit Kontraindikationen zu berücksichtigen. Rücksprachen mit behandelnden Ärzten bei beispielsweise Allergien oder Epilepsien sind unbedingt nötig ( „relative Kontraindikationen“) (DKThR 2016). „Absolute Kontraindikationen“ sind schwerwiegendere, akute Krankheiten oder Störungsbilder wie zum Beispiel unüberwindbare Angstzustände, akute Suizidalität oder vermehrte Brüchigkeit der Knochen und müssen zum Ausschluss der Durchführung einer HFP führen. Grundsätzlich ist die Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung die Voraussetzung für eine HFP-Maßnahme (DKThR 2016). Weitere sicherheitsrelevante Bestimmungen sind unter anderem, auf eine sichere Ausrüstung aller Beteiligten zu achten (Schuhwerk, Kleidung, einwandfreies Material, Führen beim Reiten und Longieren der Pferde nicht am Stallhalfter etc.). Ebenso ist es vonnöten, Notfallnummern der Klienten und eine Erste- Hilfe-Ausrüstung für einen möglichen Notfall vor Ort zu haben. Weiterhin ist es erforderlich, eine regelmäßige Fortbildung der Ersthilfe (Mensch und Tier) zu besuchen, die allgemeinen Verhaltensregeln und Umgangsformen für Mensch und Pferd (des Durchführungsortes der HFP) einzuhalten und somit ein generell adäquates Verhalten vorzuleben. Neben den genannten sicherheitsrelevanten Bestimmungen gibt es jedoch auch elementare, gesetzlich verankerte Bestimmungen, welche nur bei Einhaltung einen vollen Versicherungsschutz gewährleisten. Diese und die der besonderen Kooperationsform entsprechenden, spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen werden nachfolgend erläutert. Rechtliche Hintergründe Generell ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 276 (1) für einen möglichen Schadensfall die „Verantwortlichkeit des Schuldners“ geregelt. Dabei wird zwischen möglicher Vorsätzlichkeit und Fahrlässigkeit unterschieden. Vorsatz bedeutet hierbei, „einen Erfolg mit Wissen 170 | mup 4|2016 Recht & Sicherheit: Bohmert - Rechts- und Versicherungswesen beim Mieten von Pferden ... und Wollen verwirklichen“ (Rosemann 2010). Als fahrlässiges Handeln definiert sich „die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorge“ (Rosemann 2010). Vorsätzliches oder Fahrlässiges Handeln oder der Verstoß gegen ein Gesetz setzen weiterhin § 823 BGB in Kraft, wodurch die „Schadenersatzpflicht“ geregelt wird. Der § 833 BGB definiert bezüglich der Verantwortung eines Schuldners die spezifische „Haftung des Tierhalters“, was wiederum für die Durchführung der HFP relevant ist. Zunächst definiert sich ein Tierhalter als die Person, welche die „Bestimmungsmacht“ und (finanzielle) Verantwortung für das Tier übernimmt und gleichzeitig „Wert und Nutzen“ durch das Tier für sich in Anspruch nimmt; wobei der „Tierhüter“ nicht grundsätzlich mit dem „Eigentümer“ gleichzusetzen ist (Rosemann, 2010). Laut § 833 Satz 1 BGB ist der Tierhalter dazu verpflichtet, einen möglichen Schaden durch sein Tier (Personen- oder Sachschaden) zu ersetzen. Die „Ersatzpflicht“ tritt nicht ein, insofern verantwortungsbewusst gehandelt wurde oder der Schaden auch bei angemessener Sorgfalt entstanden wäre. In diesen Fällen greift die entsprechende Versicherung. Im Setting der Kooperationsform zwischen einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung und einem vereinslosen Durchführungsort der HFP ist der Durchführungsort als „Tierhüter“ und auch „Eigentümer“ anzusehen. Gleichzeitig handelt es sich hierbei um den „Erwerbstierhalter“, da die Haltung der HFP-Pferde „spezifisch mit der Berufstätigkeit des Halters zusammenhängt“ (Rosemann 2010) und die durchführende Fachkraft über die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung die Pferde für die Durchführung der HFP vertraglich festgehalten mietet. Generell haftet der Erwerbstierhalter nach § 833 Satz 2 BGB nur, wenn der Schaden trotz Einhaltung der „erforderlichen Sorgfalt (…) oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde“, dies gilt es jedoch zu beweisen. Durch den vorhandenen Mietvertrag für die Pferde tritt jedoch nach § 834 BGB die „Tierhüterhaftung“ in Kraft. Diese besagt, dass die durchführende Fachkraft der HFP durch die vertraglich geregelte „Führung der Aufsicht“ für einen möglichen Schaden „den das Tier einem Dritten in der im § 833 BGB bezeichneten Weise zufügt“ verantwortlich ist. Auch hier gilt somit, dass der Versicherungsschutz bei Einhaltung der „erforderlichen Sorgfalt (…) oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde“ bestehen bleibt. Grundsätzlich gilt es den ursprünglich aufgeführten § 276 BGB „Verantwortlichkeit des Schuldners“ zu beachten, um mögliche rechts- und sicherheitsrelevante Probleme auszuschließen. Ferner zählen hierzu die Einhaltung der Gesetze, mit denen durch die Durchführung der HFP Berührungspunkte entstehen. Hierzu zählen unter anderem die Einhaltung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und die Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung (StVO) bei Ausritten. Weiterhin müssen die Vorschriften der Berufsgenossenschaften eingehalten werden. Darunter fällt zum Beispiel die Pflicht, einen Sanitätskasten (DIN 13169) auf einem Pferdebetrieb zu besitzen (Gold 2013) und auch splittersichere Reitkappen (DIN 33951) müssen beim Heilpädagogischen Reiten getragen werden. Beim Heilpädagogischen Voltigieren und auch wenn zwei Klienten gleichzeitig auf dem Pferd sitzen, stören die Reitkappen und stellen sogar eine Gefahrenquelle dar, sodass sie in diesen Settings nicht getragen werden (DKThR 2016). Weiterhin müssen die übertragene Aufsichtspflicht und Verantwortung für die Klienten und Pferde durch die beauftragte Fachkraft, welche die HFP durchführt, eingehalten werden. Bei einem Unfall ist neben den üblichen Sofortmaßnahmen der Ersten Hilfe für Mensch und Tier wichtig, die Unfallstelle abzusichern und damit ggf. Menschen und Tiere zu schützen. Bei Ausritten im öffentlichen Raum kann es außerdem Recht & Sicherheit: Bohmert - Rechts- und Versicherungswesen beim Mieten von Pferden ... mup 4|2016 | 171 nötig sein, die Polizei zu verständigen. Generell besteht eine Meldepflicht über Schäden oder Unfälle gegenüber der Betriebsleitung des Durchführungsortes. Folgende, spezifische rechtliche Hintergründe gilt es für die besondere Kooperationsform zu beachten: Aufsichtspflicht Der § 832 BGB „Haftung des Aufsichtspflichtigen“ besagt: „(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.“ Dies zeigt die Regelung über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufsichtspflicht. Der Inhalt und Umfang einer angemessenen Ausführung der Aufsichtspflicht ist jedoch nicht gesetzlich geregelt (www.aufsichtspflicht.de 2016). Eine Verletzung der Aufsichtspflicht und somit auch eine Haftung (in der Rolle der durchführenden Fachkraft der beschriebenen Kooperationsform) orientiert an den Vorschriften der §§ 823, 832 BGB, setzt immer ein Verschulden bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht voraus, wobei als Maßstab (selten) Vorsatz und (meistens) Fahrlässigkeit in Betracht kommen (www.aufsichtspflicht.de 2016). Hierbei kann auch die „Mitschuld“-Regelung des § 828 BGB greifen. Für die Durchführung der beschriebenen Kooperationsform (aber auch für eine generelle Wahrung der Aufsichtspflicht) ist es ratsam, sich an den folgenden Fragestellungen zu orientieren: ■ Wo befinden sich die anvertrauten Klienten? ■ Was tun diese? ■ Sind alle generellen und akuten Schutzvorkehrungen getroffen worden? (www.aufsichtspflicht.de 2016). Umgang mit Film und Fotografie Um Videoaufnahmen oder Fotos der Klienten im Rahmen eines solchen, beschriebenen Kooperationssettings erstellen zu können, bedarf es einer entsprechenden schriftlichen Einwilligungserklärung durch die entsprechenden Sorgeberechtigten, in der Regel die Eltern. Klienten einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung haben jedoch oftmals einen gesetzlichen Vormund, geregelt nach § 1773 BGB „Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft“, welcher somit ebenfalls den Ansprechpartner für die Einwilligungserklärung darstellen kann. Schweigepflicht Der § 203 des Strafgesetzbuch (StGB) regelt die „Verletzung von Privatgeheimnissen“ und besagt somit, dass die durchführende Fachkraft der HFP für die Klienten grundsätzlich eine Schweigepflicht hat. Um dennoch die beschriebene Kooperation und einen damit verbundenen Austausch über die Klienten mit dem Kooperationspartner zu ermöglichen, wird eine schriftliche Schweigepflichtentbindung durch die sorgeberechtigte(n) Person(en) oder den Vormund der Klienten benötigt. Vertragliche Hintergründe Im Hinblick auf die Durchführung der HFP, basierend auf der beschriebenen Kooperationsform, ist zunächst an die folgenden, schriftlichen Verträge zu denken: ■ Mietvertrag bezüglich der Pferde zwischen dem Durchführungsort und der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung. ■ Vertrag zwischen der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung und dem für die HFP zuständigen 172 | mup 4|2016 Recht & Sicherheit: Bohmert - Rechts- und Versicherungswesen beim Mieten von Pferden ... Arbeitnehmer, zur Beauftragung der Durchführung der HFP (Versicherungsschutz; Aufsichtspflicht). ■ Arbeitsvertrag zwischen dem Durchführungsort und der Fachkraft für die HFP als direkter Kooperationspartner zur Regelung der Arbeit, dem Versicherungsschutz, den Bedingungen und Regeln wie Einhaltung der Betriebs- und Reithallenordnung etc. sowie der Aufsichtspflicht. ■ Einwilligungen, Entbindungen und Bescheinigungen durch Sorgeberechtigte und Ärzte der Klienten. Abschließend gibt es aber auch mündlich abgeschlossene Verträge für die durchführende Fachkraft zu berücksichtigen: ■ (Organisatorische) Absprachen bezüglich der HFP-Einheiten ■ Klärung von Einsatz / Auswahl der Pferde mit dem Durchführungsort ■ Vereinbarungen über Nutzung von Material und Halle mit dem Durchführungsort ■ Zusage gegenüber dem Arbeitgeber, die HFP-Maßnahme transparent zu gestalten ■ Absprache darüber, die Ergebnisse der HFP vorzustellen ■ Zusage gegenüber den Klienten, regelmäßig mit ihnen „zum Reiten zu fahren“ Literatur ■ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): - § 276 „Verantwortung der Schuldnerschaft“ - § 823 „Schadenersatzpflicht“ - § 827 „Ausschluss und Minderung der Verantwortlichbarkeit“ - § 828 „Minderjährige“ - § 832 „Haftung des Aufsichtspflichtigen“ - § 833 „Haftung des Tierhalters“ - § 834 „Tierhüterhaftung“ - § 1773 „Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft“ ■ Gold, M. (2013): Der Pferdewirt. BLV, München ■ Rosemann, U. (2010): Haftung und Versicherung im Pferdebereich. Skript, Münster ■ Strafgesetzbuch (StGB): § „Verletzung von Privatgeheimnissen“ ■ Wohlfarth, R., Mutschler., Bitzer, E. (2012): Qualitätsmanagement bei tiergestützten Interventionen. In: Strunz, I. (Hrsg.): Pädagogik mit Tieren: Praxisfelder der tiergestützten Pädagogik. Schneider, Hohengehren, 292-309 ■ www.n-tv.de/ ratgeber/ Versicherte-habenauch-Pflichten-article7329141.html, 20.01.2016 ■ www.DKThR.de, 21.02.2016 ■ www.verivox.de/ …/ versicherungs-spielregelnbeachten-versicherungsschutz-wahren-89787. aspx, 20.01.2016 ■ www.aufsichtpflicht.de, 22.01.2016 Die Autorin Kathrin Bohmert Bachelor of Social Work, Mitarbeiterin in einer pädagogischtherapeutischen Intensivwohngruppe (in der schwerpunktmäßig Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreut werden, die das sogenannte Fetale Alkoholsyndrom (FASD) haben), Arbeitsschwerpunkte Tiergestützte Pädagogik und Fetales Alkoholsyndrom (FASD), Zertifizierte Therapiebegleithundeführerin, Trainer C-Voltigieren, z. Zt. Teilnahme am Aufbaubildungsgang zur Fachkraft für die Heilpädagogische Förderung mit dem Pferd. Anschrift Kathrin Bohmert · Schniewindstraße 6 D-48619 Heek · kathrinbohmert@yahoo.de