eJournals mensch & pferd international10/1

mensch & pferd international
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1867-6456
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/mup2018.art04d
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Forum: Kompetenz- und Begriffsklärung im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Fachbereichen des sogenannten "Therapeutischen Reitens"

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Simone Pülschen
Auf dem interdisziplinären Feld der Rehabilitation, Therapie, Förderung und Begleitung von Behinderung oder Krankheit betroffener Personen sind auch die Maßnahmen aus dem Bereich des sog. „Therapeutischen Reitens“ angesiedelt. Dass dabei unterschiedlicher Professionen mit ihren jeweiligen Kompetenzen beteiligt sind, ist eine logische Konsequenz. Die Beteiligung unterschiedlicher Berufsgruppen kann dadurch begründet werden, dass man in der aktuellen wissenschaftlichen Diskussion um das Vorhandensein von Gesundheit oder Krankheit bzw. Behinderung von einem bio-psycho-sozialen Modell ausgeht. Da es sich bei dem Begriff „Therapeutisches Reiten“ um einen Oberbegriff handelt (Deutsches Kuratorium für Therapeutisches Reiten 2011), wird im folgenden Text der Versuch unternommen, die unterschiedlichen Kompetenzen der Fachbereiche des sog. „Therapeutischen Reitens“ zu benennen. Darüber hinaus soll eine Zuordnung zu den jeweils zugrundeliegenden Professionen unternommen werden
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mup 1|2018|17-24|© Ernst Reinhardt Verlag München Basel, DOI 10.2378 / mup2018.art04d | 17 Simone Pülschen Forum Kompetenz- und Begriffsklärung im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Fachbereichen des sogenannten „Therapeutischen Reitens“ Ein Diskussionsanstoß Auf dem interdisziplinären Feld der Rehabilitation, Therapie, Förderung und Begleitung von Behinderung oder Krankheit betroffener Personen sind auch die Maßnahmen aus dem Bereich des sog. „Therapeutischen Reitens“ angesiedelt. Dass dabei unterschiedlicher Professionen mit ihren jeweiligen Kompetenzen beteiligt sind, ist eine logische Konsequenz. Die Beteiligung unterschiedlicher Berufsgruppen kann dadurch begründet werden, dass man in der aktuellen wissenschaftlichen Diskussion um das Vorhandensein von Gesundheit oder Krankheit bzw. Behinderung von einem bio-psycho-sozialen Modell ausgeht. Da es sich bei dem Begriff „Therapeutisches Reiten“ um einen Oberbegriff handelt (Deutsches Kuratorium für Therapeutisches Reiten 2011), wird im folgenden Text der Versuch unternommen, die unterschiedlichen Kompetenzen der Fachbereiche des sog. „Therapeutischen Reitens“ zu benennen. Darüber hinaus soll eine Zuordnung zu den jeweils zugrundeliegenden Professionen unternommen werden Von der Notwendigkeit der Eingrenzung der Fachbereiche des sog. „Therapeutischen Reitens“ Obwohl die Autorin als Anbieterin von Heilpädagogischer Förderung mit dem Pferd (HFP) ihre Maßnahme im Bereich der Pädagogik verortet, erhält sie immer wieder Anfragen, ob auch eine Teilnahme „auf Rezept“ bspw. für Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie möglich sei und sich die angebotene Maßnahme überhaupt für das Kind eigne. Über ihre Tätigkeit als sonderpädagogische Sachverständige für Sozialgerichte (in Verbindung mit Fragestellungen aus dem Bereich des sog. „Therapeutischen Reitens“) sieht sich die Autorin darüber hinaus häufig mit der Frage konfrontiert, welche Ziele das sog. „Therapeutische Reiten“ bei einem Kind verfolgt. (Die Eltern hatten vor dem Sozialgericht Klage eingereicht, um von einem Kostenträger die Finanzierung der Maßnahme zu erstreiten.) Auch wenn es sich hier um unterschiedliche Ausgangssituationen handelt, wird klar, dass der Anlass für die Frage der gleiche ist: In beiden Fällen geht es darum zu erfahren, um welche Art von Maßnahme es sich handelt, worauf diese genau abzielt und damit verbunden auch der Wunsch, einen Kostenträger identifizieren zu können. Vielleicht wäre schon der Wunsch nach der Identifikation eines Kostenträgers für viele Fachkräfte Grund genug, ihre Maßnahme klar zu verorten, aus Sicht der Autorin darf aber auch der Aspekt der Professionalisierung von Fachkräften nicht vernachlässigt werden. Verbunden damit sind folgende Fragestellungen: 18 | mup 1|2018 Pülschen - Kompetenz- und Begriffsklärung im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Fachbereichen ■ „Wie arbeite ich und was will / kann ich mit meiner Arbeit erreichen? “ (Frage nach der Methode und dem Ziel) ■ „Wofür bin ich zuständig? “ (Frage nach Kompetenz und Zuständigkeit, was den Aspekt beinhaltet, wo die Kernbereiche der eigenen Arbeit liegen bzw. liegen müssen) Bevor allerdings der Versuch einer solchen Eingrenzung angestrebt wird, soll zuerst die Notwendigkeit der Zusammenarbeit von Fachvertretern und deren Entstehungshintergrund erörtert werden. Danach die Begriffe Medizin, Pädagogik, Psychologie und Psychotherapie einzugrenzen und Kernkompetenzen zu benennen, stellt dann einen ersten wichtigen Schritt dar, um später auch die Fachbereiche des sog. „Therapeutischen Reitens“ unterschiedlichen Professionen zuzuordnen. Kooperation unterschiedlicher Fachvertreter bei der Rehabilitation, Therapie, Förderung und Begleitung von Behinderung oder Krankheit betroffener Personen Dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit nicht mehr nur auf das Vorliegen einer Krankheit (oder eines Traumas bzw. eines anderen Gesundheitsproblems) zurückzuführen ist, sondern u. a. auch die Komponente der gesellschaftlichen Integration beinhalten kann, wird bspw. in der internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) dargestellt (WHO 2005). Eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Behinderung ist also neben einem medizinischen ebenso ein gesellschaftliches Problem, weshalb sich in diesem Zusammenhang der Begriff der „funktionalen Gesundheit“ durchgesetzt hat und in der fachwissenschaftlichen Diskussion Anerkennung findet (Kraus de Camargo, Simon 2013, 9). Für den Behinderungsbegriff hat das zur Folge, dass eine Behinderung als negative Wechselwirkung zwischen einer Person und ihren Kontextfaktoren mit Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Person definiert wird (Leonardi et al. 2006). An der Therapie, Beratung, Förderung und Begleitung von Behinderung betroffener Personen sind daher nicht nur Ärzte, sondern unterschiedliche Fachleute beteiligt (bestenfalls arbeiten sie in einem interdisziplinären Team und tauschen sich aus), weshalb auch nicht nur rein medizinische Maßnahmen zum Einsatz kommen, sondern u. a. auch pädagogische und psychologische oder psychotherapeutische Maßnahmen eingesetzt werden. In solchen interdisziplinären Kontexten kommt schnell die Frage auf, wer welche Kernkompetenzen innehat und wo Zuständigkeiten liegen. Selbstverständlich ist es so, dass jeder Profession auch zugemutet werden kann, die Kompetenzbereiche und die Ausrichtung der angrenzenden Nachbardisziplinen zu kennen. Dass dabei auch Wissen und Methoden aus anderen Professionsbereichen genutzt werden, ist nicht verwerflich. Auf diese Tatsache wird sogar v. a. bei den Entstehungsgeschichten einiger Professionen, wie bspw. der Pädagogik und der Psychologie, direkt hingewiesen, vielmehr ist es sogar erwünscht. Entscheidend ist aber, die Ausrichtung und Zielsetzung der eigenen Profession und damit deren Kernkompetenz(en) zu kennen. Begriffsbestimmungen und Eingrenzung von Medizin, Psychologie, Psychotherapie und Pädagogik und die Zuordnung der Fachbereiche des sog. „Therapeutischen Reitens“ Vom Deutschen Kuratorium für Therapeutisches Reiten (DKThR) wird der Begriff „Therapeutisches Reiten“ als Oberbegriff/ Sammelbegriff geführt. Aktuell umfasst er die folgenden Bereiche (Deutsches Kuratorium für Therapeutisches Reiten 2011), wobei auf den an fünfter Stelle genannten Bereich hier nicht näher eingegangen wird, da seine Zuordnung zum Fachbereich Sport als unstrittig betrachtet werden kann: 1. Heilpädagogische Förderung mit dem Pferd (HFP) mit dem Schwerpunkt im heilpädagogischen Bereich Pülschen - Kompetenz- und Begriffsklärung im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Fachbereichen mup 1|2018 | 19 2. HFP mit dem Schwerpunkt im psychotherapeutischen Bereich 3. Hippotherapie 4. Ergotherapeutische Behandlung mit dem Pferd 5. Reiten als Sport für Menschen mit Behinderung Diese Aufstellung und die folgenden Ausführungen werden zeigen, dass der Begriff „Therapie“ als Dachbegriff ungeeignet ist, da nur bei einem Teil der Maßnahmen von „Therapie“ gesprochen werden darf. Vom Kuratorium deutlich als medizinische Maßnahme kenntlich gemacht wird die Hippotherapie, die im Faltblatt als eine „pferdegestützte physiotherapeutische Behandlungsmethode auf neurophysiologischer Grundlage“ definiert wird (Deutsches Kuratorium für Therapeutisches Reiten 2016b). Auch die Ergotherapeutische Behandlung mit dem Pferd wird im Faltblatt zur Hippotherapie der Medizin zugeordnet und auf der Homepage des DKThRs wie folgt definiert: „Unter dem Begriff „Ergotherapeutische Behandlung mit dem Pferd“ werden Behandlungen auf der Grundlage des sensomotorisch-perzeptiven, motorisch-funktionellen und psychisch-funktionellen Ansatzes unter Einbezug des Mediums Pferd verstanden. Dabei soll der Einsatz des Pferdes die Zielsetzung der ergotherapeutischen Behandlung durch den Bewegungsdialog, das Beziehungsangebot und den unmittelbaren Erfahrungsraum unterstützen und andere Behandlungsmethoden ergänzen. Die Schwerpunkte liegen hier in den Bereichen Sensorik, Motorik, Wahrnehmung und Verhalten.“ (Deutsches Kuratorium für Therapeutisches Reiten 2017). Zu den beiden erstgenannten Bereichen wird im Faltblatt zur HFP eine Definition abgedruckt, die die Fachbereiche Pädagogik und Psychologie nicht klar trennt (Deutsches Kuratorium für Therapeutisches Reiten 2016a). Im Faltblatt heißt es, dass die HFP auf der Grundlage von Heilpädagogik / Pädagogik und Psychologie Maßnahmen zur ganzheitlichen und individuellen Förderung mit dem Pferd umfasse. Das Ziel einer solchen Maßnahme sei, in unmittelbarer Selbsterfahrung die Voraussetzung für Verhaltensänderungen zu schaffen, ein Übungsfeld für tragfähiges Sozialverhalten zu bieten und unterschiedliche Entwicklungsverzögerungen oder Störungen (motorisch, emotional-sozial, kognitiv) individuell und gezielt ressourcenorientiert anzugehen. Eine klare Zuordnung zu den Fachbereichen Pädagogik, Psychologie oder Psychotherapie wird dabei nicht vorgenommen und sogar weiter unten im Faltblatt zusätzlich der medizinische Bereich angesprochen. Es heißt dazu, dass es sich bei der HFP im Einzelfall auch um eine gezielte Maßnahme der medizinischen Rehabilitation oder um eine krankenkassenfähige Behandlungsleistung handeln könne (Deutsches Kuratorium für Therapeutisches Reiten 2016a). Das wäre bspw. bei der Psychotherapie der Fall, die aber hier nicht explizit aufgeführt wird. Diese mögliche Zuordnung von drei Fachdisziplinen (und das Verschweigen einer vierten) schafft Verwirrung und die Autorin plädiert für eine klare Einordnung unterschiedlicher Maßnahmen, die sie in den grundsätzlich unterschiedlichen Ausrichtungen dieser Fachdisziplinen begründet sieht. Eine solch klare Einordnung wird auch von Gäng (2015a, 18) vorgeschlagen. Diese Eingrenzung wird im vorliegenden Beitrag aufgegriffen und darüber hinaus wird die unterschiedliche Ausrichtung der jeweiligen Fachdisziplin in den Vordergrund gestellt. In einem Beitrag für die „Vierteljahresschrift für Heilpädagogik und ihre Nachbargebiete“ hat die Autorin sich im letzten Jahr mit der Ausrichtung von Medizin, Psychologie und Pädagogik beschäftigt (Pülschen 2017). Auf diesen Beitrag wird im Folgenden Bezug genommen, der Fachbereich der Psychotherapie hinzugefügt und weitere Begriffsdefinitionen ergänzt, die nach Auffassung der Autorin für die Zuordnung von Maßnahmen zu Fachgebieten eine Rolle spielen. Die Zugehörigkeit reittherapeutischer Maßnah- 20 | mup 1|2018 Pülschen - Kompetenz- und Begriffsklärung im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Fachbereichen men aus Sicht der Autorin, wird im Anschluss an die Begriffsbestimmung ergänzt. Sie unterscheidet sich vom Vorschlag des DKThRs. Medizin und medizinische Maßnahmen aus dem Bereich des sog. „Therapeutischen Reitens“ Der Fokus der Medizin als Wissenschaft vom gesunden und kranken Menschen liegt auf den Ursachen, Wirkungen und der Vorbeugung und Heilung von Krankheiten. Die vollständige oder nur teilweise Wiederherstellung der Gesundheit (bzw. des Ausgangszustandes) nach einer Krankheit (Pschyrembel 2017) wird als Heilung bezeichnet. Das Ziel medizinischer Maßnahmen ist somit, Krankheit, Leiden und Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen oder eine Verschlimmerung zu verhüten, womit die „restitutio ad integrum“ („völlige Wiederherstellung“) im Mittelpunkt steht. Hier liegt die Kernkompetenz der Mediziner. In diesem Bereich wird die Zulassung von bestimmten akademischen Heilberufen (wie bspw. des Arztes) über entsprechende Rechtsverordnungen, die sog. „Approbationsordnungen“, geregelt. (Wo im Folgenden von gesetzlichen oder versicherungsrechtlichen Aspekten die Rede ist, sind die Umstände in Deutschland gemeint. Die Regelungen in Österreich und der Schweiz mögen anders sein.) Für Ärzte gilt aktuell die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist. Es liegt im Kompetenzbereich des Arztes, medizinische Maßnahmen durchzuführen oder deren Durchführung zu verordnen. In der Heilmittel-Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung werden die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der ärztlichen Verordnungsmöglichkeiten durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geregelt. Zu den verordnungsfähigen Heilmitteln gehören momentan Maßnahmen der Physikalischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie und der Ernährungstherapie. Die Hippotherapie wird in der Anlage 1 der Heilmittel-Richtlinie aufgeführt und gehört momentan zu den nichtverordnungsfähigen Heilmitteln. Der G-BA, der die Bewertung der Hippotherapie als Heilmittel 2006 vorgenommen hat, definiert „Hippotherapie“ als „physiotherapeutische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage mit und auf dem Pferd“ (Gemeinsamer Bundesausschuss 2006, 2). Auch die Ergotherapie mit dem Pferd fällt in diesen Bereich, da sie ebenfalls von Angehörigen sog. Heilhilfsberufe durchgeführt wird, die auf ärztliche Anordnung arbeiten. Sollte es zu einer Vereinheitlichung von Begriffen unter dem Oberbegriff des sog. „Therapeutischen Reitens“ kommen, wäre hier sicherlich in Erwägung zu ziehen, von „pferdgestützter Physiotherapie bzw. Ergotherapie“ zu sprechen. Fast schon erstaunlich ist auch, dass sich bisher noch keine Fachrichtung „pferdgestützte Logopädie“ etablieren konnte. Die Autorin präferiert den Begriff „pferdgestützt“ (Singular) in Anlehnung an „tiergestützt“. Pädagogik und pädagogische Maßnahmen aus dem Bereich des sog. „Therapeutischen Reitens“ Die Pädagogik ist die Wissenschaft von der Bildung und Erziehung des Menschen. In Abgrenzung zu Heilmethoden zielen Erziehung und Bildung nicht auf Heilung ab, wobei aber die Nähe dazu in unterschiedlichen Epochen dennoch aus den verschiedensten Gründen gesucht wurde. Die folgende, ältere Definition macht die Unterscheidung von Erziehung und Bildung von Heilung deutlich: „Erziehung: Entwicklung der im Individuum vorgegebenen intellektuellen und geistigen Anlagen durch planmäßige Anleitung, Übung und Unterricht. Im weiteren Sinne auch als Selbsterziehung durch planmäßige Einwirkung auf die eigene Person, um insbesondere eine Beherrschung der Triebe und Affekte zu erreichen. Bei verhaltensgestörten und hirngeschädigten Kindern hat die Erziehung außerdem zum Ziel, krankhafte Störungen durch Selbstbeherrschung zu mildern, um eine bessere Anpassung an die Pülschen - Kompetenz- und Begriffsklärung im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Fachbereichen mup 1|2018 | 21 soziale Umwelt zu erreichen.“ (Peters 1999, 174). In einigen Definitionsversuchen von Erziehung, wie bspw. bei Dorsch et al. (1982, 189), wird auch versucht, die „Unterweisung des Verstandes (= Unterricht)“ von der Erziehung abzugrenzen und nur die „Unterweisung des Willens, vielfach gleichgesetzt mit Charakter und Gesinnung“ als Erziehung zu begreifen. Die Abgrenzung zur Heilung bleibt davon aber unberührt. Ergänzt werden kann noch, dass Bildung heute meist im weiteren Sinn verstanden wird und neben der Aneignung von Wissen auch Persönlichkeitsbildung mit einbezieht. Vor allem die Sonderpädagogik / Heilpädagogik und ihre Maßnahmen sollen im Zusammenhang mit Pädagogik erwähnt werden, da sie sich an die Personengruppe richtet, die auch bei Maßnahmen des sog. „Therapeutischen Reitens“ im Mittelpunkt stehen, Menschen mit Behinderung oder (chronischen) Erkrankungen. Der Begriff der Sonderpädagogik wird hier bewusst verwendet, um die Abgrenzung zur Medizin deutlich zu machen, eine Tendenz, die man bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts mit der Verwendung des Begriffs „Heilpädagogik“ sogar verneinen wollte. Biewer (2010) erklärt, dass der Begriff „Sonderpädagogik“ den seit den 1960er Jahren am häufigsten verwendeten Begriff darstellt, der sich bewusst von der als medizinisch angeleiteten Tätigkeit der Heilpädagogik abwendet. Eine Tendenz, die sich ab dem 19. Jahrhundert in Phasen vollzog und bis heute anhält (Biewer 2010). Für Bundschuh (2007) spricht wegen seiner langen Tradition nichts gegen die Verwendung des Begriffs, da eine Vermengung oder Addition von Medizin und Pädagogik auch als überholt betrachtet werden kann. Sonderpädagogische Maßnahmen zielen darauf ab, Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Menschen zu einem möglichst selbstbestimmten, selbstständigen und sozial integrierten Leben zu verhelfen (Grünke u. a. 2008, 677). Das Vorgehen kann als ganzheitlich, entwicklungsgemäß, individuell und prozessorientiert bezeichnet werden, wobei ausdrücklich nicht auf eine Störung oder drohende Schädigung fokussiert wird. Den Niederschlag einer Behinderung, Störung oder Krankheit auf die allgemeine Lebensgestaltung aufzufangen und dabei auf individuell vorhandene Ressourcen zurückzugreifen, ist das erklärte Ziel. Zusammenfassend formuliert ist das Ziel von sonderpädagogischen Maßnahmen, zu lernen, mit einer Beeinträchtigung umzugehen bzw. sie zu kompensieren. Die Förderung und Initiierung dieser Lernprozesse gehört somit zum Kernkompetenzbereich der pädagogischen Fachkraft. Der Begriff der „Förderung“ finde im Kontext von Sonderpädagogik ebenfalls häufig Verwendung und beziehe sich auf „Konzepte pädagogischen Handelns, die auf den sozialen Umgang mit Behinderung abzielen“ (Bundschuh 2007, 82) und den Prozess der aktiven Auseinandersetzung mit Behinderung in der Weise einfädeln, dass Selbstbestimmung und soziale Teilhabe wieder möglich werden (Bundschuh 2007, 85). Bundschuh (2007, 82) geht allerdings davon aus, dass es sich nicht um einen „einheimischen Begriff“ handele. Durch seine häufige Nutzung ist er allerdings aus dem pädagogischen und v. a. sonderpädagogischen Bereich nicht mehr wegzudenken. Dem Bereich der Pädagogik kann die „Heilpädagogische Förderung mit dem Pferd mit dem Schwerpunkt im heilpädagogischen Bereich“ zugeordnet werden. Nach Meinung der Autorin dürfen diese Maßnahmen ausschließlich von Fachkräften mit einer pädagogischen Ausbildung angeboten werden und müssen von ihrer Zielsetzung her auf Kompensation ausgerichtet sein, also bestrebt sein, den Niederschlag einer Behinderung, Störung oder Krankheit auf die allgemeine Lebensgestaltung möglichst auffangen zu wollen und dabei auf individuell vorhandene Ressourcen zurückzugreifen. Damit kann auch die Frage verneint werden, ob es sich um eine gezielte Maßnahme der medizinischen Rehabilitation oder um eine krankenkassenfähige Behandlungsleistung handeln kann. Um das auch gleich über die Wortwahl deutlich zu machen, könnte hier bspw. der Begriff der „pferdgestützten Pädagogik“ genutzt werden. Begriffskombinationen mit „Heilpädagogik“, auch wenn sie, wie bspw. von Gäng (2015b, 31) betont, klar zum Bereich der Pädagogik gehören, könnten bei fachfremden Personen zu Verwirrung führen, da sie in sich widersprüchlich sind. Ausschlaggebend ist ein solches (eher schwaches) Argument evtl. dann, wenn es um die Nicht-Bewilligung von Maßnahmen bei potenziellen Kostenträgern geht. In keinem Fall sollte in diesem Zusammenhang von „The- 22 | mup 1|2018 Pülschen - Kompetenz- und Begriffsklärung im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Fachbereichen rapie“ gesprochen werden, da dieser Begriff aufgrund seiner griechischen Herkunft (therapeia = Dienst, Pflege, Heilung) ausschließlich mit Heilung und damit mit dem Fachbereich der Medizin (oder ggf. Psychotherapie) in Verbindung gebracht wird. In Anlehnung daran sollte die durchführende Berufsgruppe sich auch nicht als „Reittherapeut“ bezeichnen. Psychologie, Psychotherapie und zugehörige Maßnahmen aus dem Bereich des sog. „Therapeutischen Reitens“ Die Psychologie versteht sich als die Wissenschaft vom Erleben und Verhalten des Menschen und hat zum Ziel, menschliches Verhalten zu beschreiben, zu erklären und vorherzusagen, um es so kontrollieren zu können (Hofstätter 1986, 289). Die Psychologie gilt seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts als eigenständiges Fach. Sie kann und will ihre vielfältigen Verbindungen zu anderen Fächern nicht leugnen. Aus diesem Verständnis heraus haben sich unterschiedliche Analyseebenen herausgebildet, die zusammen einen bio-psycho-sozialen Ansatz bilden und sich damit dennoch durch die gemeinsame Fragestellung, die Beschreibung und Erklärung des Verhaltens und der mentalen Prozesse, die ihm zugrunde liegen, einen lassen (Myers 2014, 9). Die Psychologie mit ihren Konzepten und Modellen ist auch die Grundlage der Psychotherapie (Myers 2014, 34). In einem älteren Wörterbuch von Peters (1999, 432) findet sich folgende knappe Definition, die sich gut für eine Eingrenzung heranziehen lässt: „Behandlung von abnormen Seelenzuständen, psychischen und Körperkrankheiten durch gezielte seelische Einflußnahme, genauer gesagt, durch bewußte Ausnutzung der Beziehung zwischen Arzt und Patient.“ Auch dieser Autor verschweigt nicht, dass sich hinter dem Begriff verschiedene Methoden verbergen, aber betont wird „vielerlei Methoden psychischer Einflußnahme“ (Peters 1999, 432). Etwas ausführlicher formuliert Strotzka (1978, 4): „Psychotherapie ist ein bewusster und geplanter interaktioneller Prozess zur Beeinflussung von Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, die in einem Konsensus (möglichst zwischen Patient, Therapeut und Bezugsgruppe) für behandlungsbedürftig gehalten werden, mit psychologischen Mitteln (durch Kommunikation) meist verbal aber auch averbal, in Richtung auf ein definiertes, nach Möglichkeit gemeinsam erarbeitetes Ziel (Symptomminimalisierung und / oder Strukturänderung der Persönlichkeit) mittels lehrbarer Techniken auf der Basis einer Theorie des normalen und pathologischen Verhaltens.“ Mit der Betonung auf Strukturänderung wird noch einmal gut der Unterschied zur Pädagogik deutlich, die auf Kompensation ausgerichtet ist. Reimer et al. (2007, 15) betont zusätzlich noch einmal den Status der Psychotherapie als „Heilbehandlung“. Auf den Status als Heilbehandlung weist auch die Tatsache hin, dass die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ nur von Ärzten, Psychologen oder Pädagogen, die eine Zulassung zur Heilkunde besitzen (Approbation), ausgeübt werden darf. In Deutschland wird im Psychotherapeutengesetz auch explizit darauf hingewiesen, dass Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes alle Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert sind. Eine kurze und knappe Formulierung, die den Kernkompetenzbereich deutlich macht. Betont werden muss hier auch, dass es sich - im Gegensatz zur Medizin - dabei aber nicht um eine völlige Wiederherstellung des Ausgangszustandes vor Krankheitsbeginn handelt. Hier wird nicht angestrebt, nach der Heilung (bspw. nach der Überwindung einer Angst- oder Zwangsstörung) der „alte“ zu sein. Vielmehr muss man sogar darauf hoffen, nach Überwindung bzw. Bewältigung der Krankheit/ Störung, dass sich im Vergleich zum Ausgangszustand etwas verändert hat. In diesem Fachbereich ist die HFP mit dem Schwerpunkt im psychotherapeutischen Bereich zu nennen, wobei das noch nicht automatisch klar macht, wer sie durchführt. Da der Begriff der Psychotherapie, anders als der des Psychotherapeuten, nicht gesetzlich geschützt ist, könnten solche Maßnahmen auch von nichtapprobierten Fachpersonen durchgeführt werden. Diese Maßnahmen gelten dann aber nicht als Krankenbehandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 27 SGB V) und sind weder nach der Gebührenordnung für Ärzte noch der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) abrechnungsfähig, sondern werden nur in Abhängigkeit von den Bestimmungen der jeweiligen Krankenkasse von diesen finanziert. Für Pülschen - Kompetenz- und Begriffsklärung im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Fachbereichen mup 1|2018 | 23 Klienten bzw. Patienten wäre es wahrscheinlich hilfreich, mit der Wortwahl für den Begriff der Maßnahme diesen Unterschied deutlich zu machen. Die Verwendung des Begriffs „Heilpädagogische Förderung mit dem Pferd“ führt sowieso auch hier zu Verwirrung, sofern man das oben definierte Begriffsverständnis teilt. Es handelt sich dann nicht um eine pädagogische Maßnahme und damit auch nicht um „Förderung“. Die Autorin favorisiert daher die Verwendung der Begriffe der „pferdgestützten Psychotherapie“ (nur durch Psychotherapeuten) einerseits und andererseits bspw. der „pferdgestützten (psychologischen) Beratung“, falls die Maßnahme von einer nichtapprobierten Fachperson durchgeführt wird, zur Abgrenzung in diesem Bereich (wobei hier sicherlich auch andere Begriffe Verwendung finden können, die den Kern der Sache treffen). Schlussbemerkungen Es wird betont, dass dieser Beitrag als Diskussionsanstoß verstanden werden soll, um über die Benennung von Kernkompetenzen einzelner Professionen zu einer Eingrenzung der Fachbereiche des sog. „Therapeutischen Reitens“ zu kommen. Die Definition für einzelne Maßnahmen im Sinne der Kernkompetenzen sollte damit verbunden werden. Eine solche Eingrenzung von Fachbereichen trägt neben der Identifikation eines Kostenträgers für eine Maßnahme v. a. zur beruflichen Professionalität und deren Weiterentwicklung bei. Überspitzt formuliert würden jegliche Professionalisierungsbestrebungen ins Leere laufen, wenn „jeder alles kann“. Dass es für die berufliche Existenz für Fachkräfte im Bereich des sog. „Therapeutischen Reitens“ auch erstrebenswert sein kann, unterschiedliche Maßnahmen anzubieten, weil sie evtl. finanziert werden, liegt auf der Hand, ist aber kein Argument, das der Professionalisierung dienlich wäre. Aus Sicht der Autorin wäre es überaus wünschenswert, wenn sich die Akteure auf dem Feld des sog. „Therapeutischen Reitens“ auf (teilweise) neue, klare Begrifflichkeiten festlegen würden und auch das DKThR eine solche Klärung intensiv vorantreibt. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sollten folgerichtig klar in einem Fachbereich verortet werden und - sofern es sich um eine Weiterbildungsmaßnahme handelt - auch nur mit entsprechender Qualifikation im jeweiligen Fachbereich zugänglich sein. Es versteht sich von selbst, dass es in der Verantwortung jeder einzelnen Fachkraft liegt, die Kernkompetenzen des eigenen Fachbereichs dann zu vertreten und fortwährend zur Klärung von Zuständigkeiten durch eine klare Kommunikation mit Klienten bzw. Patienten beizutragen. Verbunden mit dieser Klärung ist für viele Fachkräfte sicherlich auch die berechtigte Hoffnung, durch klare Benennung von Zuständigkeiten potenzielle Kostenträger in die Pflicht nehmen zu können. Dafür bedarf es - im Sinne ihrer eigenen Profession - professionell ausgebildeter Fachkräfte, die gemäß ihrer Kernkompetenzen Maßnahmen anbieten. Literatur ■ Biewer, G. (2010): Grundlagen der Heilpädagogik und inklusiven Pädagogik. 2. Aufl. Klinkhardt, Bad Heilbrunn ■ Bundschuh, K. 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