eJournals mensch & pferd international18/4

mensch & pferd international
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1867-6456
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/mup2026.art22d
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Recht&Sicherheit: „Augen auf beim Pferdekauf"

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Nina Ollinger
Nach dem Kauf eines Pferdes können naturgemäß – Pferde sind Lebewesen – gesundheitliche Probleme auftreten oder es zeigen sich Rittigkeitsprobleme bzw. Verhaltensauffälligkeiten. Der Käufer stellt sich dann schnell die Frage, ob Ansprüche gegenüber dem Verkäufer bestehen könnten. Der Verkäufer wiederum muss einschätzen können, ob Ansprüche ihm gegenüber gerechtfertigt sein können.
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156 | mup 4|2026|156-159|© Ernst Reinhardt Verlag, DOI 10.2378 / mup2026.art22d Dr. Nina Ollinger Recht & Sicherheit „Augen auf beim Pferdekauf“ Überblick zu Ansprüchen nach dem Pferdekauf nach österreichischem Recht Nach dem Kauf eines Pferdes können naturgemäß - Pferde sind Lebewesen - gesundheitliche Probleme auftreten oder es zeigen sich Rittigkeitsprobleme bzw. Verhaltensauffälligkeiten. Der Käufer stellt sich dann schnell die Frage, ob Ansprüche gegenüber dem Verkäufer bestehen könnten. Der Verkäufer wiederum muss einschätzen können, ob Ansprüche ihm gegenüber gerechtfertigt sein können. Diese juristische Prüfung ist stets im Einzelfall konkret vorzunehmen. Zu den gängigsten Ansprüchen nach einem Pferdekauf gehören in Österreich Gewährleistung, laesio enormis („Verkürzung über die Hälfte“), Schadenersatz, Irrtum, List und Wucher. Unterschiede bestehen vor allem darin, ob Verschulden beim Verkäufer vorliegen muss, welche Frist zur Geltendmachung des Anspruches zur Verfügung steht sowie welche Rechtsfolgen bei einer erfolgreichen Geltendmachung möglich sind. Gewährleistung Der wahrscheinlich wichtigste Anspruch im Zusammenhang mit einem Pferdekauf ist jener der Gewährleistung. Sowohl Käufer als auch Verkäufer sind gut beraten, sich Grundkenntnisse darüber anzueignen, um schon im Vorfeld rechtlich korrekt agieren zu können. Wer ein Pferd verkauft, hat dafür zu sorgen, dass dieses dem Vertrag, d. h. den tatsächlich getroffenen Vereinbarungen mit dem Käufer, entspricht. Tut es das nicht, haftet der Verkäufer, d. h. er hat dafür Gewähr zu leisten. Werden keine Besonderheiten im Vertrag vereinbart, muss das Pferd die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Im Regelfall wird das Pferd zum Reiten geeignet sein müssen, allenfalls auch zur Bestreitung gewisser Disziplinen. Bei Fehlen der gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat der Verkäufer nach dem Gewährleistungsrecht dem Käufer gegenüber einzustehen. Die Besonderheit des Gewährleistungsanspruches besteht darin, dass dieser verschuldensunabhängig ist. Der Verkäufer hat daher auch für einen Mangel einzustehen, von dem er gar nicht wusste, dass dieser im Kaufzeitpunkt vorlag. Es muss lediglich juristisch geprüft werden, ob die Voraussetzungen (siehe sogleich) erfüllt sind. Worst case für den Verkäufer ist, dass das Pferd gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzunehmen ist. Sofern eine Heilung eines gesundheitlichen Mangels möglich ist, kann eine Übernahme der Heilungskosten ausreichen. Bei geringfügigen Mängeln kommt auch „nur“ eine Preisminderung statt der Rückabwicklung des Vertrages in Betracht. Die erste Voraussetzung des Gewährleistungsanspruches ist, dass das Pferd „mangelhaft“ ist. Die Haftung richtet sich danach, was die Parteien tatsächlich vereinbaren wollten. Sind dem Verkäufer Mängel bekannt, kann er diese in den Vertrag aufnehmen und somit den „Vertragsgegenstand Pferd“ näher beschreiben und Einfluss auf die Gewährleistung nehmen - geschuldet Recht & Sicherheit: Ollinger - „Augen auf beim Pferdekauf“ mup 4|2026 | 157 wird das, was vertraglich vereinbart wurde. Ist dem Käufer etwa wichtig, dass er ein Springpferd kauft, kann er dies in den Vertrag aufnehmen. Weist das Pferd dann nicht die Eigenschaften eines Springpferdes auf, kann der Verkäufer die dahingehende Zusicherung nicht einhalten und das Pferd ist mangelhaft. Der Käufer hat dann die Möglichkeit aus den vorhandenen Gewährleistungsbehelfen (Rechtsfolgen) zu wählen. Die Eigenschaften eines Pferdes können solche sein, die gewöhnlich vorausgesetzt sind. Was als gewöhnlich vorausgesetzt gilt, ist von der Verkehrsauffassung abhängig und muss im Einzelfall eruiert werden. Bei einem Reitpferd gilt die Möglichkeit des Reitens als gewöhnlich vorausgesetzt. Die Eigenschaften, die das Pferd aufweisen soll, können auch konkret vereinbarte Eigenschaften sein. Diese Eigenschaften können mündlich oder schriftlich vereinbart sein; sie können sich aber auch aus dem Vertragszweck ergeben. Beschreibungen des Verkäufers vor dem Vertragsabschluss sind für diesen bindend. Das Pferd muss dieser Beschreibung tatsächlich entsprechen. Auch öffentliche Äußerungen des Verkäufers über Eigenschaften des Pferdes werden Vertragsinhalt, etwa Äußerungen in Inseraten. Ausdrückliche Zusagen liegen vor, wenn die Erklärung des Verkäufers so klar und deutlich ist, dass sie den Käufer berechtigen, auf sie zu vertrauen und die ihm obliegende Besichtigung des Pferdes bzw. der Leistungsfähigkeit zu unterlassen. Das Fehlen einer derartigen Eigenschaft führt zum Entstehen eines Gewährleistungsanspruches. Zusagen können aber auch schlüssig erfolgen: Diese ergeben sich aus dem Verhalten des Verkäufers. Kennt der Verkäufer jene Eigenschaft, die sich der Käufer wünscht oder muss er sie kennen, gilt die gewünschte Eignung als stillschweigend zugesagt (sofern nicht über das Nichtvorliegen dieser Eigenschaft aufgeklärt wird). Mängel sollten vom Verkäufer nicht verschwiegen werden, um einer Haftung bestmöglich zu entgehen. Ein offenkundiger Mangel ist ein solcher, der „in die Augen fällt“. Es wird angenommen, dass der Käufer diesen Mangel wahrgenommen hat. Bei einem offenkundigen Mangel bestehen keine Gewährleistungsansprüche - es sei denn es handelt sich um eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft, ihr Fehlen wurde arglistig verschwiegen oder es wurde Mängelfreiheit zugestanden. Als geheime oder versteckte Mängel werden jene Mängel bezeichnet, die bei Übergabe schon ihrer Natur nach nicht erkennbar oder feststellbar sind. Meist handelt es sich bei Krankheiten eines Pferdes um Mängel, die nicht sofort für jedermann ersichtlich sind. In einem solchen Fall kann der Beginn der Gewährleistungsfrist hinausgeschoben sein, nämlich mit der Erkennbarkeit des Mangels. Dies gilt nur dann, wenn der Mangel aufgrund konkreter Zusicherung keinesfalls vorliegen darf. Dabei könnte es sich beispielsweise um die Zusicherung einer nichtvorhandenen Lahmheit handeln, die nach einigen Wochen doch hervortritt. Die zweite Voraussetzung des Gewährleistungsanspruches ist das Vorliegen der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe. Nur für solche Mängel hat der Verkäufer einzustehen. Zugunsten des Käufers besteht eine sechsmonatige Vermutungsfrist: Der Käufer muss nachweisen, dass ein Mangel besteht, der innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe des Pferdes hervorgekommen ist, d. h. erkennbar ist. Sodann besteht die Vermutung, dass der Mangel im Übergabezeitpunkt vorgelegen ist. Die Vermutungsregel greift allerdings nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Der OGH hatte sich auch schon mit Kissing Spines auseinanderzusetzen und entschied, dass die gesetzliche Vermutungsfrist jedenfalls dann greift, wenn eine Erkrankung in ihrer Wurzel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen sein kann. 158 | mup 4|2026 Recht & Sicherheit: Ollinger - „Augen auf beim Pferdekauf“ Kommt der Mangel erst nach Ablauf der Vermutungsfrist hervor, obliegt der Beweis des Vorliegens des Mangels im Übergabezeitpunkt dem Käufer. Die dritte Voraussetzung ist die rechtzeitige Geltendmachung. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt im Fall eines Pferdekaufes zwei Jahre. Die Ansprüche verjähren drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, d. h. innerhalb dieser Frist müssen sie gerichtlich geltend gemacht werden. Relevant für den Beginn der zweijährigen Frist ist die Ablieferung der Sache, d. h. die Übergabe des Pferdes. Grundsätzlich wird auf den Zeitpunkt abgestellt, in welchem der Käufer das Pferd „in Händen hält“ und einer Prüfung unterziehen kann. Durch Vereinbarung kann Abweichendes bestimmt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Gewährleistungsfrist durch vertragliche Vereinbarung zu verlängern oder zu verkürzen. Vorsicht ist geboten bei Verbrauchergeschäften (siehe sogleich). Tipp: Eine Klage kann auch mit einem Beweissicherungsantrag verbunden werden bzw. kann ein solcher einer Klage vorausgehen. Dieser Antrag ermöglicht die rasche Befundung (in Österreich oftmals binnen Tagen, meist binnen zwei Wochen) durch einen Sachverständigen und die ehestmögliche Feststellung des Mangels bzw. des Gesundheitszustands des Pferdes. Als vierte Voraussetzung ist der richtige Gewährleistungsbehelf zu wählen. Es gibt vier Möglichkeiten, wie der Verkäufer Gewähr leisten kann bzw. muss. Welcher Behelf gewählt werden kann, hängt von den Umständen ab. Bei Reitpferden stehen jedoch nur zwei Möglichkeiten sinnvoll zur Verfügung, welche im Folgenden dargestellt werden. Die Verbesserung bezeichnet die nachträgliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes. Das kann etwa die Übernahme der Kosten einer Kastration beim vermeintlichen Kauf eines Wallachs sein. Sie kann grundsätzlich immer gewählt werden, es sei denn der Mangel ist unbehebbar. Die sogenannte Vertragsaufhebung führt zur Rückgabe des Pferdes gegen Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises und ist der häufigste Anwendungsfall bei Streitigkeiten. Als fünfte Voraussetzung darf kein Gewährleistungsausschluss oder -verzicht vorliegen, d. h. vereinbart sein. Gewährleistungsausschlüsse können vertraglich vereinbart werden. Derartige Vereinbarungen sind im sogenannten Verbrauchergeschäft jedoch unwirksam. Ein Verbrauchergeschäft liegt vor, wenn der Verkäufer Unternehmer (Züchter, Händler) ist und der Käufer Verbraucher. Die Gewährleistungsrechte eines Verbrauchers können nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Zulässig ist lediglich die Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wurde. Wann eine gebrauchte Sache vorliegt, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung. Auch beim Verkauf von Tieren wird grundsätzlich eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist für zulässig angesehen. Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft, sind Gewährleistungsausschlüsse grundsätzlich zulässig. laesio enormis („Verkürzung über die Hälfte“) Bei der laesio enormis handelt es ich um einen Anspruch, der eine Aufhebung und Rückabwicklung des Kaufvertrages ermöglicht, wenn der Wert der Gegenleistung nicht einmal die Hälfte des Wertes der eigenen Leistung ausmacht. Maßgeblich ist der Kaufzeitpunkt. Die Geltendmachung ist nicht möglich, wenn bewusst und freiwillig aufgrund einer bestimmten Vorliebe mehr für das Pferd bezahlt wurde oder dem Käufer der wahre Wert des Pferdes im Kaufzeitpunkt bekannt war. Recht & Sicherheit: Ollinger - „Augen auf beim Pferdekauf“ mup 4|2026 | 159 Der Anspruch ist binnen drei Jahren ab Vertragsabschluss gerichtlich geltend zu machen. Regelmäßig werden zur Wertermittlung Sachverständigengutachten eingeholt. Schadenersatz Der Hauptunterschied zur Gewährleistung besteht darin, dass bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Verschulden des Verkäufers vorliegen muss. Die Geltendmachung hat binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu erfolgen. Der Verkäufer muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. In der Praxis gelingt dies häufig. Irrtum Liegt Irrtum vor, kann die Aufhebung oder Anpassung des Kaufvertrages erfolgen. Der Irrtum muss beachtlich sein, d. h. es muss ein Umstand betroffen sein, der Vertragsinhalt geworden ist. Das sind etwa gewöhnlich vorausgesetzte oder vertraglich vereinbarte Eigenschaften des Pferdes. Der Verkäufer muss den Irrtum veranlasst haben oder ihm hätte dieser auffallen müssen. Verkäufer und Käufer können auch einem gemeinsamen Irrtum über eine Eigenschaft (Krankheit) des Pferdes unterliegen. Der Irrtum ist innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss gerichtlich geltend zu machen. Um einen wesentlichen Irrtum handelt es sich, wenn der Käufer den Vertrag in Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlossen hätte; dann kann eine Rückabwicklung des Kaufvertrages erfolgen. Unwesentlich ist der Irrtum, wenn der Käufer nur etwa weniger bezahlt hätte - diesfalls kommt eine Anpassung in Betracht. List Bei der List handelt sich um eine rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung. Der Käufer wird durch Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Irre geführt. Worüber der Käufer irrt, ist unerheblich. Die Täuschung kann auch durch Unterlassung erfolgen. Der Käufer muss das Vorliegen der List und die Kausalität der Täuschung beweisen. Der Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren. Es besteht die Möglichkeit den Vertrag anzufechten oder anzupassen. Das Vorliegen von List lässt sich in der Praxis nur selten nachweisen. Wucher Wucher ist das Anbieten einer Leistung (Verkauf eines Pferdes) zu einer deutlich überhöhten Gegenleistung unter Ausnützen einer Schwächesituation des Vertragspartners (Käufers). Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Kaufvertag nichtig. Auch dieser Anspruch liegt in der Praxis sehr selten vor. Ereignen sich nach dem Pferdekauf Probleme, gleich welcher Art, empfiehlt es sich, zunächst Rat und Hilfe einzuholen, dies wird oftmals in erster Linie tierärztliche Hilfe sein, im zweiten Schritt auch die Hilfe eines Rechtsanwalts. Haftungsausschluss: Achtung: Dieser Artikel ist aus Sicht der österreichischen Rechtslage verfasst. Viele Tipps und Überlegungen sind sicher auch nach deutschem oder schweizerischem Recht hilfreich und sinnvoll. Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, gibt die Meinung der Autorin wieder und kann eine individuelle Rechtsberatung keinesfalls ersetzen. Die Autorin Dr. Nina Ollinger LL.M., Rechtsanwältin in Österreich mit Spezialisierung auf Pferderecht, Autorin der Bücher Haftungsfalle und Pferdekauf, Vortragende Kontakt Hauptplatz 5 · A-3002 Purkersdorf/ Grasberg 30 · A-4814 Altmünster (Nebenstelle) office@ra-ollinger.at www.pferde-rechtsanwalt.at