eJournals mensch & pferd international18/4

mensch & pferd international
2
1867-6456
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/mup2026.art23d
2_018_2026_4/2_018_2026_4.pdf101
2026
184

Recht&Sicherheit: Gewährleistung beim Pferdekauf nach deutschem Recht

101
2026
Dietrich Plewa
Es ist nicht verwunderlich, dass die Rechtslage zur Gewährleistung im Pferdekauf in Österreich sich nicht wesentlich von der unterscheidet, die in Deutschland gesetzlich vorgegeben ist. Die weitgehende Übereinstimmung erklärt sich daraus, dass die Grundlage vorgegeben wird durch EU-Richtlinien, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Unter Beachtung dieser Vorgabe ist die Gewährleistung in § 434 BGB geregelt. Ein Pferd ist dann mangelhaft, wenn es den im Rahmen der Vertragsverhandlungen und eines letztlich abgeschlossenen Kaufvertrages ausgehandelten subjektiven und objektiven Voraussetzungen nicht entspricht.
2_018_2026_4_0007
160 | mup 4|2026|160-162|© Ernst Reinhardt Verlag, DOI 10.2378 / mup2026.art23d Dr. Dietrich Plewa Recht & Sicherheit Gewährleistung beim Pferdekauf nach deutschem Recht Überblick über die Rechtslage Die gesetzliche Haftung für Mängel Es ist nicht verwunderlich, dass die Rechtslage zur Gewährleistung im Pferdekauf in Österreich sich nicht wesentlich von der unterscheidet, die in Deutschland gesetzlich vorgegeben ist. Die weitgehende Übereinstimmung erklärt sich daraus, dass die Grundlage vorgegeben wird durch EU-Richtlinien, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Unter Beachtung dieser Vorgabe ist die Gewährleistung in § 434 BGB geregelt. Ein Pferd ist dann mangelhaft, wenn es den im Rahmen der Vertragsverhandlungen und eines letztlich abgeschlossenen Kaufvertrages ausgehandelten subjektiven und objektiven Voraussetzungen nicht entspricht. Unter den ersteren versteht man ganz konkrete Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien über die Eigenschaften des Pferdes, beispielsweise zum Alter, zum Geschlecht, zum Ausbildungsstand, aber auch zur Eignung für den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck. Unter den objektiven Voraussetzungen versteht das Gesetz die Anforderung, dass sich das Pferd für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Pferden üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art des Kaufgegenstandes. In dem Zusammenhang sind auch öffentliche Äußerungen rechtlich relevant, die z. B. in einer den Vertragsverhandlungen vorausgegangenen Internetanzeige aufgeführt wurden. Ist in einem mündlichen oder schriftlichen Vertrag eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart, auch kein Verwendungszweck, kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes jede negative Abweichung vom üblicherweise zu erwartenden Zustand eines Pferdes als Mangel in Betracht. Diese Gesetzeslage könnte den Käufer, der beispielsweise reiterlich mit dem Pferd nicht zurechtkommt, dazu veranlassen, ganz gezielt nach irgendeinem versteckten, für die Einsatzfähigkeit des Pferdes aber irrelevanten Befund suchen zu lassen. Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Zivilgericht, einen Riegel vorgeschoben: Der BGH hat ausgeführt, dass nicht „jede Abweichung von der physiologischen Norm“ beim Pferdekauf als Mangel anzusehen ist, weil der Käufer beim Erwerb eines Pferdes nicht damit rechnen könne, ein Idealpferd zu erhalten. So soll beispielsweise ein Röntgenbefund jedenfalls dann keinen Mangel im Rechtssinne darstellen, wenn er sich bei Gefahrübergang nicht bereits negativ auf die Verwendbarkeit des Pferdes auswirkt und auch für die Zukunft kein hohes Risiko eines baldigen Auftretens einer Lahmheit begründet. Grundsätzlich muss der Mangel stets bei Gefahrübergang vorliegen. Der Beweis für das Vorhandensein eines Mangels zu dem maßgeblichen Zeitpunkt ist vom Käufer zu führen. Eine Ausnahme davon bildet der Verbrauchsgüterkauf: Ist das Pferd vom Unternehmer an einen Verbraucher veräußert worden, gilt eine Beweisvermutung. Treten innerhalb Recht & Sicherheit: Plewa - Gewährleistung beim Pferdekauf nach deutschem Recht mup 4|2026 | 161 von sechs Monaten Mangelerscheinungen auf, wird vermutet, dass die bei Gefahrübergang bereits vorlagen, zumindest angelegt waren. Die Rechtsfolgen Ist ein Pferd mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, nach seiner Wahl eine Minderung beanspruchen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nacherfüllung ist auch ein Recht des Verkäufers. Liegt ein behebbarer Mangel vor, muss ihm Gelegenheit gegeben werden, binnen angemessener Frist den zu beheben. Ist der Mangel nicht oder nicht in angemessener Zeit zu beseitigen, kann Nacherfüllung in der Form einer Ersatzlieferung beansprucht werden. Allerdings ist das für den Käufer in der Regel nicht zumutbar, wenn er das Pferd nach Besichtigung und reiterlicher Erprobung auf der Grundlage subjektiv-individueller Faktoren erworben hat. Bei der Minderung kann der Käufer die Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises verlangen, weil das Pferd aufgrund des festgestellten Mangels einen verminderten Wert hat. Der wird in der Regel durch einen Sachverständigen ermittelt und wirkt sich dann in prozentualer Höhe auf die Höhe des Minderungsanspruchs aus. Der Rücktritt vom Vertrag verpflichtet den Verkäufer, das mangelhafte Pferd zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuzahlen, der Käufer hat das Eigentum auf den Verkäufer zurück zu übertragen und die zu dem Pferd gehörende Papiere auszuhändigen. Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Verpflichtung des Verkäufers vor, dem Käufer entstandene notwendige Unterhaltungsaufwendungen zu erstatten, also Kosten für Unterstellung, Fütterung, Pflege, Tierarzt und Hufschmied. Tatsächlich gezogene Nutzungen werden mit ihrem Wert als verrechenbarer Abzugsposten berücksichtigt. Die stellen dann einen verrechenbaren Abzugsposten dar. Darüber hinaus sieht das Gesetz auch einen Schadensersatzanspruch vor, der beispielsweise dann in Betracht kommt, wenn das Pferd aufgrund einer unerwünschten Verhaltensweise wie Ausschlagen oder Beißen eine Verletzung verursacht hat. Während die Gewährleistungsansprüche kein Verschulden voraussetzen, haftet der Verkäufer nur auf Schadensersatz, wenn ihm ein Verschuldensvorwurf zu machen ist. Das fehlende Verschulden allerdings hat er nachzuweisen. Die Verjährungsfrist Die Gewährleistungsansprüche und der vertragliche Schadensersatzanspruch verjähren in zwei Jahren ab dem Tag der Ablieferung bzw. Eigentumsübertragung. Die Verjährungsfrist kann allerdings vertraglich abgekürzt werden. Diese Möglichkeit ist im Verbrauchsgüterkauf begrenzt auf eine minimale Verjährungsfrist von einem Jahr. Der Auktionskauf Eine Sonderregelung gilt bzgl. der Gewährleistung beim Verkauf eines Pferdes über eine öffentliche Versteigerung. Zumindest bei einem bereits abgesetzten Fohlen und ohnehin bei älteren Pferden handelt es sich um einen „gebrauchten“ Kaufgegenstand. Wird das Pferd über eine öffentliche Versteigerung vermarktet, können sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden. Ausgenommen sind davon ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften im Rahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung, beispielsweise Alter und Geschlecht, und selbstverständliche Fälle der Arglist. Die Arglist Ein Kaufvertrag kann angefochten werden, wenn der Käufer durch arglistige Täuschung seitens des Verkäufers zum Vertragsabschluss veranlasst wird. Eine wirksame Anfechtung hat zur Konsequenz, dass der Kaufvertrag rückwirkend unwirksam wird. Die arglistige Täuschung kann erfolgen durch bewusst unwahre Angaben etwa zum Alter des Pferdes oder zu den Turniererfolgen. Arglistig handelt der Verkäufer aber auch dann, wenn er auf Nachfragen des Käufers unvollständige, ausweichende und insofern irreführende Angaben macht. Selbst durch ein 162 | mup 4|2026 Recht & Sicherheit: Plewa - Gewährleistung beim Pferdekauf nach deutschem Recht schlichtes Verschweigen können die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung erfüllt sein, nämlich dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine Aufklärungspflicht anzunehmen ist. Die besteht dann, wenn dem Verkäufer wesentliche Umstände bekannt sind, von denen er annehmen muss, dass sie für die Kaufentscheidung des Käufers wesentlich sind. Gegenstand dieser Aufklärungspflicht können z. B. schwerwiegende veterinärmedizinische Eingriffe sein, wie eine Neurektomie. Nichtigkeit wegen Wuchers Unabhängig vom Vorhandensein von Mängeln ist ein Pferdekaufvertrag dann unwirksam, wenn der tatsächliche Wert des verkauften Pferdes niedriger ist als die Hälfte des gezahlten Kaufpreises. Hinzukommt allerdings ein subjektives Element. Der Verkäufer muss sich dieser Wertdifferenz bewusst sein und insoweit die Unkenntnis des Käufers ausnutzen. Der Autor Dr. Dietrich Plewa ist als selbstständiger Rechtsanwalt seit vielen Jahren spezialisiert auf Pferderecht tätig, Fachanwalt für Medizinrecht, Schwerpunkt Pferdeheilkunde; öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Pferdezucht und -haltung; Ausbilder und vormaliger aktiver Turnierreiter in Springen und Dressur mit mehr als 150 Siegen in der schweren Klasse. Kontakt https: / / plewa-partner.de/ · kanzlei@plewa-partner.de Kaninchen, Hund und Huhn Systemische Therapie sieht den Menschen nicht nur als einzelnes Individuum, sondern immer eingebunden in sein soziales Umfeld. Anstatt auf dem Problem liegt der Fokus auf den vorhandenen Ressourcen im System, die zur Lösung und Zielerreichung beitragen können. Dieses Buch leistet einen Beitrag zur Zusammenführung systemischer und tiergestützter Arbeit. Ob Schafe, Hunde oder Hühner, sie alle können dabei kreativ eingesetzt werden. Ein wichtiges Anliegen der Autorinnen ist es, die Tiere konzeptionell sinnvoll und für alle Beteiligten bereichernd in die Interventionen zu integrieren. Dabei zeigen sie vielfältige Interventionsmöglichkeiten auf, die auch im komplexen und multiprofessionellen Setting wirksam sind. Mit 71 Abbildungen und Online-Material. (mensch & tier) 2022. 160 Seiten. 71 Abb. (978-3-497-03141-2) kt a w