mensch & pferd international
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1867-6456
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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Recht&Sicherheit: Gewährleistung beim Pferdekauf nach schweizerischem Recht
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Aline Haas
Neben erheblichen finanziellen Investitionen steht beim Pferdekauf die emotionale Komponente im Vordergrund: Man sucht einen verlässlichen Partner für Sport, Freizeit oder therapeutische Einsätze. Für ein nachhaltiges Gelingen ist es wichtig, sich für die Auswahl und das Kennenlernen seines Gegenübers ausreichend Zeit zu lassen.
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mup 4|2026|163-167|© Ernst Reinhardt Verlag, DOI 10.2378 / mup2026.art24d | 163 Aline Haas Recht & Sicherheit Gewährleistung beim Pferdekauf nach schweizerischem Recht Neben erheblichen finanziellen Investitionen steht beim Pferdekauf die emotionale Komponente im Vordergrund: Man sucht einen verlässlichen Partner für Sport, Freizeit oder therapeutische Einsätze. Für ein nachhaltiges Gelingen ist es wichtig, sich für die Auswahl und das Kennenlernen seines Gegenübers ausreichend Zeit zu lassen. Da die Käuferschaft im Pferdehandel oft nicht über dieselbe Routine und spezifische Marktkenntnis verfügt wie die Gegenseite, besteht häufig ein strukturelles Informations- und Verhandlungsungleichgewicht. Die Betroffenen sehen sich gezwungen, den gesundheitlichen Zustand und die Eignung des Pferdes aufgrund der strengen gesetzlichen Rügefristen außerordentlich rasch zu beurteilen. Dieser rechtliche Zeitdruck kollidiert im Alltag oft mit dem praktischen Bedürfnis nach einer behutsamen und stressfreien Eingewöhnungsphase. Erweist sich das vermeintliche Traumpferd nach der Übergabe als chronisch krank oder zeigt es erhebliche Verhaltensmängel, folgt auf die anfängliche Freude schnell Ernüchterung. Eine fundierte Auseinandersetzung mit den kaufrechtlichen Grundlagen ist daher unerlässlich. Ziel dieses Artikels ist es, die aktuelle schweizerische Rechtslage rund um die sogenannten Sachmängel beim Pferdekauf zu beleuchten. Dabei wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung der Verkäuferschaft gegeben ist, welche strengen Rügepflichten und verfahrenstechnischen Hürden die Käuferschaft treffen sowie über welche gesetzlichen Gewährleistungsrechte sie verfügt. Schließlich wird auf die Möglichkeit des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses sowie die Bedeutung der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung in der Praxis eingegangen. Sachmangel beim Pferdekauf Art. 641a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) statuiert ausdrücklich, dass Tiere keine Sachen sind. Soweit keine besonderen Regelungen bestehen, finden auf sie dennoch grundsätzlich die sachenrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Für den Pferdekauf bedeutet dies, dass bei Mängeln das Kaufvertragsrecht gemäss Art. 197 ff. des Obligationenrechts (OR) greift. Befindet sich die Kaufsache in einem Zustand, der ihren Wert oder die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder erheblich vermindert, liegt aus rechtlicher Sicht ein sogenannter Mangel vor. So kann auch ein Pferd mit einem Mangel behaftet sein, wenn es an einer Krankheit oder einem körperlichen Defekt leidet und deshalb für den mit ihm geplanten Einsatz ungeeignet ist. Ob eine bestimmte Eigenschaft eines Pferdes als Mangel gilt, ist immer von den konkreten Umständen und dem Zweck der Haltung abhängig. Was in einem Fall unproblematisch ist, kann in einem anderen einen Mangel bedeuten. Der Mangel muss für die Käuferschaft derart wesentlich 164 | mup 4|2026 Recht & Sicherheit: Haas - Gewährleistung beim Pferdekauf nach schweizerischem Recht sein, dass sie den Kauf in voller Kenntnis der tatsächlichen Sachlage aller Wahrscheinlichkeit nach nicht getätigt hätte. Voraussetzungen der Gewährleistung beim Pferdekauf Ein Pferdekauf fällt unter die kaufrechtlichen Sonderbestimmungen des Viehkaufs. Deshalb muss die Verkäuferschaft - anders als im übrigen Kaufrecht - gemäß Art. 198 OR nur dann für Mängel einstehen, wenn sie dies der Käuferschaft schriftlich zugesichert hat. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist Genüge getan, wenn die Verkäuferschaft der Zusicherung ihre Unterschrift beifügt (Art. 13 Abs. 1 OR). In diesem Fall haftet sie unabhängig davon, ob sie den Mangel gekannt hat oder nicht. Die schriftliche Zusicherung im Pferdehandel kann besondere Eigenschaften (beispielsweise Abstammung, Rasse, Springfähigkeit, Reitbarkeit oder Trächtigkeit) oder die Gesundheit des Pferdes betreffen, wobei traditionelle, pauschale Formulierungen wie „gesund und recht“, aber auch direktere Zusagen wie „das Pferd ist gesund“ oder „frei von Mängeln“ ausreichend sind. Dies bedeutet, dass das Pferd krankheitsfrei ist und keine „Fehler“ aufweist, die den vorausgesetzten Gebrauch ganz verhindern oder einschränken. Gemäß bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten die Sondernormen für alle Mängel, seien es Erkrankungen oder die Zweckuntauglichkeit des Pferdes. Alternativ haftet die Verkäuferschaft, wenn sie die Käuferschaft absichtlich getäuscht hat (Art. 198 OR). Die absichtliche Täuschung kann in der Vorspiegelung nicht vorhandener oder in der Verheimlichung von gegebenen Tatsachen bestehen, deren Offenbarung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben von der Verkäuferschaft verlangt werden darf. Die Täuschung kann dabei durch eine aktive Handlung oder auch konkludent durch ein entsprechendes Verhalten erfolgen. Vorausgesetzt wird, dass die Täuschung absichtlich erfolgt ist. Das bedeutet, dass die täuschende Person die Unrichtigkeit des Sachverhalts kennen muss. Durch die Täuschung muss auf Seiten der getäuschten Person zudem ein Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten werden und für die übereinstimmende Willensäußerung bei Vertragsschluss kausal sein. Die Käuferschaft müsste also bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von einem Kauf Abstand genommen haben. Keine absichtliche Täuschung liegt hingegen vor, wenn die Käuferschaft den Mangel bei entsprechender Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte erkennen können. Mängelrüge und Mängelfeststellungsverfahren Enthält die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um eine Gewährleistung für Trächtigkeit, haftet die Verkäuferschaft nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen von der Übergabe oder vom Annahmeverzug gerechnet gerügt wird (Art. 202 Abs. 1 OR). Die Käuferschaft muss den Mangel der Verkäuferschaft anzeigen und dabei exakt bezeichnen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, die Anzeige an die Verkäuferschaft schriftlich und per Einschreiben einzureichen. Sofern eine gütliche Einigung nicht möglich ist und die Käuferschaft beabsichtigt, ihre Gewährleistungsrechte auf gerichtlichem Weg durchzusetzen, hat diese zunächst ein amtliches Vorverfahren zu durchlaufen (Art. 5-14 der Verordnung betreffend das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel [VO]). So hat sie binnen der neuntägigen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Pferdes durch Sachverständige zu verlangen (Art. 202 OR). Die Käuferschaft hat ihr Begehren an die zuständige Behörde zu adressieren und ein konkretes Rechtsbegehren zu stellen, was aus Beweisgründen ebenfalls schriftlich und eingeschrieben erfolgen muss. Die Käuferschaft verliert ihre Gewährleistungsrechte, wenn sie gar nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb der gesetzlichen oder einer vertraglich vereinbarten Frist die Mängelrüge erhebt oder das behördliche Vorverfahren versäumt. Recht & Sicherheit: Haas - Gewährleistung beim Pferdekauf nach schweizerischem Recht mup 4|2026 | 165 Problematik der versteckten Mängel Im allgemeinen Kaufrecht müssen versteckte Mängel sofort nach deren Entdeckung angezeigt werden (Art. 201 Abs. 3 OR). Im Gegensatz dazu beginnt beim Pferdekauf die Neun-Tage-Frist unabhängig von der Entdeckungsmöglichkeit stets ab Übergabe des Tieres oder Annahmeverzug. Praktisch bedeutet dies, dass auch versteckte Mängel innerhalb von neun Tagen ab Übergabe oder Annahmeverzug gerügt werden müssten, auch wenn dies objektiv kaum möglich ist. Die Frist kann lediglich durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien verlängert werden. Nur bei Trächtigkeitszusagen gilt die allgemeine Regel, wonach die Anzeige sofort nach Entdeckung gemacht werden muss. Erschwerend kommt hinzu, dass die Käuferschaft gemäß den allgemeinen Beweislastregeln (Art. 8 ZGB) die Beweislast dafür trifft, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand. Die Käuferschaft trägt somit grundsätzlich das Risiko, dass versteckte Mängel nicht rechtzeitig entdeckt oder im Nachhinein nicht bewiesen werden können. Mängelfeststellung durch Sachverständigengutachten Sachverständigengutachten sind im Vorverfahren eine unverzichtbare Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beim Pferdekauf. Die private Beiziehung eines Tierarztes genügt hierbei nicht. Die im jeweiligen Kanton zuständige Stelle (in der Regel das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht) bezeichnet die Sachverständigen, ohne über die zu ernennenden Personen Vorschläge von den Parteien einzuholen (Art. 8 Abs. 2 VO), was der Unabhängigkeit und Objektivität des Gutachtens dient. Die Sachverständigen haben zu prüfen, ob ein Tier mit dem gerügten Mangel behaftet ist (Art. 11 Abs. 1 VO). Wird das Vorliegen des gerügten Mangels bejaht, haben sie den Minderwert des Tieres und den Schaden festzustellen, den die Käuferschaft infolge des Mangels erleidet (Art. 11 Abs. 2 VO). Als Minderwert gilt in allen Fällen die Differenz zwischen dem Verkehrswert, den das Pferd in vertragsgemäßem Zustand gehabt hätte und dem Wert des mit dem gerügten Mangel behafteten Pferdes (Art. 11 Abs. 3 VO). Die abschließende rechtliche Würdigung des Sachverständigengutachtens ist hingegen Sache des Gerichts (Art. 202 Abs. 2 OR). Bei einer schriftlich übernommenen Gewährleistung für Trächtigkeit gelten besondere Regeln. Hier haftet die Verkäuferschaft nur bei sofortiger Anzeige des Mangels und beantragter behördlicher Untersuchung des Pferdes, nachdem sich sichere Zeichen einer Nichtträchtigkeit gezeigt haben oder das Pferd zum angegebenen Zeitpunkt nicht abgefohlt hat (Art. 2 VO). Gewährleistungsrechte der Käuferschaft Liegt ein Gewährleistungsfall vor, stehen der Käuferschaft von Gesetzes wegen zwei Optionen offen. Sie kann entweder den Kauf rückgängig machen (Wandelung) oder Ersatz für den Minderwert beziehungsweise eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) erwirken (Art. 205-209 OR). Bei der Wandelung wird der Vertrag rückabgewickelt, indem die Käuferschaft das Pferd der Verkäuferschaft gegen Zahlung des Kaufpreises samt Zinsen zurückgibt. Die Käuferschaft hat zudem Anspruch auf Ersatz sämtlicher Aufwendungen, beispielsweise für Unterbringung, tierärztliche Behandlungen und Hufbeschlag, die sie für das Pferd bereits getätigt hat (vgl. Art. 208 Abs. 2 OR). Des Weiteren ist die Verkäuferschaft auch verpflichtet, den weiteren Schaden zu ersetzen, sofern sie nicht beweist, dass ihr keinerlei Verschulden zur Last fällt (Art. 208 Abs. 3 OR). Die Möglichkeit der Wandelung wird vor allem dann in Betracht gezogen, wenn wesentliche zugesicherte Eigenschaften fehlen. Ansonsten kann das Gericht auch bei erhobener Wandelungsklage bloß Ersatz des Minderwerts zusprechen, wenn die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen (Art. 205 Abs. 2 OR). Bei der Minderung bleibt die Käuferschaft Eigentümer: in des Pferdes, erhält aber von der 166 | mup 4|2026 Recht & Sicherheit: Haas - Gewährleistung beim Pferdekauf nach schweizerischem Recht Verkäuferschaft einen Preisnachlass im Umfang des mängelbedingten Minderwerts, sodass der Kaufpreis dem realen Wert des Tieres entspricht. Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, kann die Käuferschaft jedoch nur die Wandelung verlangen (Art. 205 Abs. 3 OR). Eine weitere Möglichkeit stellt die Nachbesserung dar, sofern deren Geltendmachung überhaupt realistisch erscheint (beispielsweise die Verbesserung eines Ausbildungsdefizits oder das Nachholen von Impfungen). Ein gesetzliches Nachbesserungsrecht existiert allerdings nicht, sodass hierfür das Einverständnis der Parteien oder eine vorgängige schriftliche Vereinbarung erforderlich ist. Vertragliche Modifikationen Vorformulierte Kaufverträge mit standardisierten Vertragsbestimmungen gehören - insbesondere beim Kauf von Zucht- und Sportpferden - längst zum Standard. Nicht selten ist die Käuferschaft dabei aber unsicher, was die einzelnen Klauseln genau bedeuten, ob sie überhaupt gültig sind und welche Pflichten ihr daraus erwachsen. Vorsicht ist beispielsweise bei Haftungsausschlüssen beziehungsweise bei der Wegbedingung von Gewährleistungsansprüchen angebracht, weil diese für die Käuferschaft ungünstige Konsequenzen haben können. Die Gewährleistung kann von den Parteien eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Ebenfalls zu beachten sind allfällige vertragliche Beschränkungen oder Ausschlüsse der gesetzlichen Rechtsbehelfe der Käuferschaft, insbesondere der Wandelung und der Minderung. Solche Klauseln sind in weitem Umfang zulässig und kommen in der Praxis auch durchaus vor. In vielen Verträgen begrenzt die Verkäuferschaft auch die Schadenersatzansprüche der Käuferschaft auf bestimmte Maximalsummen. Allerdings ist eine Vereinbarung über die Aufhebung oder Beschränkung der Gewährleistung ungültig, wenn die Verkäuferschaft ihr die Gewährleistung arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). Weiter sieht Art. 202 Abs. 1 OR die Möglichkeit einer vertraglich vereinbarten Verlängerung der neuntägigen Rügefrist vor. Eine solche Verlängerung muss entweder schon in der ursprünglichen schriftlichen Zusicherung enthalten sein oder sollte durch nachträgliche schriftliche Abrede vereinbart werden. Angesichts der weitreichenden Zulässigkeit von Freizeichnungsklauseln zugunsten der Verkäuferschaft tut die Käuferschaft gut daran, sich vor der Unterzeichnung Zeit für das Verständnis des verschriftlichten Vertragsinhalts zu nehmen. Eine seriöse Verkäuferschaft wird der Käuferschaft ohne Weiteres eine Bedenkzeit einräumen, sodass sie sich bei Unklarheiten von einer Fachperson beraten lassen kann. Ankaufsuntersuchung zur Risikominimierung Die Ankaufsuntersuchung ist die Untersuchung der Kaufsache durch die Käuferschaft vor Abschluss des Kaufvertrags. Die wichtigste praktische Bedeutung der Ankaufsuntersuchung liegt darin, dass die Käuferschaft den tatsächlichen Zustand des Pferdes erfährt und entsprechend über den Kauf entscheiden kann. Auch trotz der eingeschränkten Gewährleistung kann sie der Vermeidung von Streitigkeiten und als Basis für vertragliche Vereinbarungen dienen. So kann bei festgestellten Mängeln der Preis entsprechend angepasst oder basierend auf der Untersuchung eine situationsgerechte Gewährleistungsregelung getroffen werden. Der Tierarzt ist verpflichtet, die Untersuchung mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Dies umfasst eine vollständige körperliche Untersuchung des Pferdes, die Durchführung aller notwendigen und üblichen Tests (je nach Verwendungszweck), eine Verhaltensbeurteilung und der Hinweis auf notwendige Zusatzuntersuchungen (beispielsweise Röntgenaufnahmen bei hohen Versicherungswerten). Die Untersuchung sollte außerdem sorgfältig dokumentiert werden. Diese Dokumentation umfasst idealerweise eine detaillierte Beschreibung Recht & Sicherheit: Haas - Gewährleistung beim Pferdekauf nach schweizerischem Recht mup 4|2026 | 167 des Untersuchungsergebnisses, Fotos des Pferdes und allfälliger Auffälligkeiten, Röntgenbilder sowie ergänzende Labortwerte und Ultraschallbefunde. Eine sorgfältig dokumentierte Ankaufsuntersuchung kann auf diese Weise als Beweismittel für spätere Streitigkeiten über den Zustand des Pferdes bei der Übergabe dienen. Die Ankaufsuntersuchung ist somit ein wichtiges Instrument zur Risikominimierung beim Pferdekauf. Die strengen Formvoraussetzungen der gesetzlichen Gewährleistung im Viehhandel - namentlich die behördliche Untersuchung - kann sie indes nicht ersetzen. Fazit und Praxistipps Die Gewährleistungsrechte beim Pferdekauf sind durch die Sonderregelung des Viehhandels (Art. 198 OR) erheblich eingeschränkt. Ohne schriftliche Zusicherung besteht im Grundsatz keine Gewährleistung für Mängel. Vertragliche Modifikationen sind äußerst üblich und reichen von vollständigen Gewährleistungsausschlüssen bis zu detaillierten Gewährleistungsabreden mit verlängerten Rügefristen. Die Parteien haben im Rahmen der gesetzlichen Schranken weitgehende Gestaltungsfreiheit. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Gewährleistungsausschlüsse bei arglistigem Verschweigen von Mängeln ungültig sind (Art. 199 OR). Im Sinne eines verantwortungsvollen Umgangs mit dem Pferd empfiehlt sich für die Parteien ein sorgfältig ausgearbeiteter schriftlicher Kaufvertrag, der die Rechte und Pflichten klar regelt und angemessene Gewährleistungsvereinbarungen enthält. Schriftliche Zusicherungen sind bedacht und klar zu wählen sowie zu dokumentieren. Außerdem ist die Käuferschaft gut beraten, vor der Kaufentscheidung eine unabhängige tierärztliche Ankaufsuntersuchung durchführen zu lassen sowie eine Verlängerung der kurzen gesetzlichen Rügefrist zu verhandeln. Schließlich gilt es, sich vor dem Kauf genügend Zeit für ein stressfreies Kennenlernen des potenziellen Wegbegleiters zu nehmen. Ein solch sorgfältiges Vorgehen schützt vor übereiltem Entscheiden und verhindert unnötige, belastende Halterwechsel für das Pferd, dessen Wohl stets im Zentrum stehen sollte. Weitere hilfreiche Informationen über den Pferdekauf sowie zu anderen pferderechtlichen Themen finden Sie in unserem Ratgeber Pferd im Recht transparent (ISBN 978-3-7255-7317-2), welcher in unserem Webshop erhältlich ist: https: / / shop.tierimrecht.org/ Rechtlicher Hinweis / Disclaimer Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine rechtliche Beratung dar. Obwohl die Inhalte sorgfältig recherchiert wurden, wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernommen. Bei konkreten rechtlichen Fragestellungen im Einzelfall sollte stets fachkundiger Rat eingeholt werden. Die Autorin Aline Haas arbeitet seit 2026 als rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Stiftung für das Tier im Recht (TIR). Dabei betreut sie in erster Linie den Rechtsauskunftsdienst und erteilt Privatpersonen, Behörden sowie Organisationen Auskünfte zu tierrechtlichen Fragestellungen. Kontakt Stiftung für das Tier im Recht (TIR) · Rigistrasse 9 CH - 8006 Zürich · www.tierimrecht.org · info@tierimrecht.org
