Psychologie in Erziehung und Unterricht
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0342-183X
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/peu2025.art19d
3_072_2025_4/3_072_2025_4.pdf101
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Empirische Arbeit: Veränderungen durch strukturierte Abklärung im Kinderschutz: Herausforderungen für die Wirkungsforschung
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Andreas Jud
Rahel Portmann
David Lätsch
Julia Quehenberger
Peter Voll
Strukturierte, standardisierte und evidenzbasierte Abklärungen im Kinderschutz gewinnen auch im deutschsprachigen Raum zunehmend an Bedeutung. Forschende stehen vor der Herausforderung, deren Nutzen für und Auswirkungen auf den Kinderschutz in einem methodisch adäquaten Zugang zu überprüfen. Dazu wurden in der Schweiz 414 Fälle an sechs abklärenden Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (öffentliche Träger) untersucht. Fälle in Einrichtungen, die ein strukturiertes Abklärungsinstrument eingeführt hatten, wurden vor und nach dessen Einführung miteinander verglichen und Fällen aus Einrichtungen gegenübergestellt, die kein strukturiertes Abklärungsinstrument eingeführt hatten, gegenübergestellt. Während die Einführung eines Instruments keinen signifikanten Einfluss auf die Dauer der Abklärung oder die Invasivität der empfohlenen Maßnahme hatte, wurden Formen der Vernachlässigung nun signifikant häufiger dokumentiert. Zusammen mit den Ergebnissen werden verschiedene Herausforderungen in der Umsetzung diskutiert. Dazu gehören die Planung der Studie (z.B. Trennung von Instrumentenentwicklung und Überprüfung), die Kontrolle von konfundierenden Veränderungen in den untersuchten Einrichtungen oder Problemstellungen in Analyse und Interpretation (z.B. bei mangelnder Varianz durch gesetzliche Rahmung).
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n Empirische Arbeit Psychologie in Erziehung und Unterricht, 2025, 72, 279 -292 DOI 10.2378/ peu2025.art19d © Ernst Reinhardt Verlag Veränderungen durch strukturierte Abklärung im Kinderschutz: Herausforderungen für die Wirkungsforschung Andreas Jud 1, 2 , Rahel Portmann 2 , David Lätsch†, Julia Quehenberger 1 & Peter Voll 3 1 ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Zürich, Schweiz 2 Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, Universitätsklinikum Ulm, Ulm, Deutschland 3 Hochschule für Soziale Arbeit HES-SO Valais-Wallis Zusammenfassung: Strukturierte, standardisierte und evidenzbasierte Abklärungen im Kinderschutz gewinnen auch im deutschsprachigen Raum zunehmend an Bedeutung. Forschende stehen vor der Herausforderung, deren Nutzen für und Auswirkungen auf den Kinderschutz in einem methodisch adäquaten Zugang zu überprüfen. Dazu wurden in der Schweiz 414 Fälle an sechs abklärenden Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (öffentliche Träger) untersucht. Fälle in Einrichtungen, die ein strukturiertes Abklärungsinstrument eingeführt hatten, wurden vor und nach dessen Einführung miteinander verglichen und Fällen aus Einrichtungen gegenübergestellt, die kein strukturiertes Abklärungsinstrument eingeführt hatten, gegenübergestellt. Während die Einführung eines Instruments keinen signifikanten Einfluss auf die Dauer der Abklärung oder die Invasivität der empfohlenen Maßnahme hatte, wurden Formen der Vernachlässigung nun signifikant häufiger dokumentiert. Zusammen mit den Ergebnissen werden verschiedene Herausforderungen in der Umsetzung diskutiert. Dazu gehören die Planung der Studie (z. B. Trennung von Instrumentenentwicklung und Überprüfung), die Kontrolle von konfundierenden Veränderungen in den untersuchten Einrichtungen oder Problemstellungen in Analyse und Interpretation (z. B. bei mangelnder Varianz durch gesetzliche Rahmung). Schlüsselbegriffe: Kinderschutz, Abklärung, Wirkungsforschung, Kindesmisshandlung, Vernachlässigung Changes Through Structured Assessment in Child Protection: Challenges in Measuring Effects Summary: Structured, standardized and evidence-based assessments in child protection are becoming increasingly important for practice in German-speaking countries. Researchers are faced with the challenge of analyzing the effects of an implementation of such a tool in a methodologically adequate approach. To this end, 414 cases were examined at six child welfare services (CWS) in Switzerland. Assessments of reported incidents were compared before and after the introduction of a structured instrument and contrasted with cases in CWS that had not introduced a structured assessment tool. While the introduction of a tool had no significant impact on the duration of the assessment or the invasiveness of the recommended measure, forms of neglect were now documented significantly more frequently. Along with the results, various implementation challenges are discussed. These include the planning of the study (e. g. separation of instrument development and review), the control of confounding changes in the investigated facilities or problems in analysis and interpretation (e. g. lack of variance due to legal framing). Keywords: Child protection, assessment, child maltreatment, neglect 280 Andreas Jud, Rahel Portmann, David Lätsch †, Julia Quehenberger, Peter Voll Für die Forschung im Kinderschutz ist essenziell zu erfahren, ob Entscheide, Interventionen und Leistungen auch die gewünschten Wirkungen haben. Diese umfassen sowohl den Aspekt des Schutzes vor weiterer Gefährdung als auch die Verbesserung des Kindeswohls. Obwohl Wirkungsforschung einem zentralen Erkenntnisinteresse in der Kinderschutzforschung entspricht, findet sie in eher geringem Maße statt. Nicht nur die Zuschreibung einer Zustandsänderung als Wirkung einer anderen Änderung, d. h. einer Intervention, sondern auch die Auswahl und Beschreibung der als Wirkung angezielten Änderung und die adäquate Beschreibung der Intervention stoßen auf Schwierigkeiten. Diese betreffen konkret die Zielvariablen und ihre Definitionen, die Anforderungen an das methodische Design und dessen Umsetzung in der Zusammenarbeit mit der Kinderschutzpraxis und damit schließlich auch den Umgang mit den Kontingenzen der Praxis und dem damit verbundenen „Rauschen“. Auf den ersten Blick scheint der Schutz vor weiterer Gefährdung als entscheidende Zielvariable der Wirkung von Entscheidungen, Leistungen und Interventionen des Kinderschutzes konzeptuell verhältnismäßig leicht fassbar. Eine genauere Betrachtung macht jedoch deutlich, dass bereits der Zielbegriff des Kindeswohls mit zahlreichen Fragen der Konzeptualisierung und Definition verbunden ist (z. B. Kindler, 2018). Auch der Begriff der Kindeswohlgefährdung und der Gefährdungssituationen, die am Beginn einer Intervention durch das Kinderschutzsystem stehen, sind mit umfangreichen definitorischen Debatten verknüpft: Im semantischen Feld von Kindeswohlgefährdung, Misshandlung, Missbrauch und Vernachlässigung wird eine Vielzahl von Begriffen genutzt, bei wenig Einigkeit in den verwendeten Termini und ihren Definitionen in Forschung und Praxis (vgl. Jud & Voll, 2019). Zu den definitorischen Herausforderungen gesellen sich methodische, ethische und praktische Hürden in der Operationalisierung des Schutzes vor weiterer Gefährdung und anderer Zielvariablen der Wirkungsforschung. So stellt sich methodisch etwa die Frage, ob das Ausbleiben einer erneuten Meldung oder das Fehlen weiterer Hinweise auf Gefährdung in der Akte eines laufenden Falls ein hinreichendes Merkmal für vorhandenen Schutz vor weiterer Gefährdung ist, resp. mit welcher Fehlervarianz diese Variable behaftet ist, die mangels Alternativen vielfach als Annäherung für Schutz vor weiterer Gefährdung in Auswertungen zur Wirkung im Kinderschutz herangezogen wird. Wirkungsforschung stellt zudem hohe Anforderungen an ein Forschungsdesign, die zugleich auch mit hohen Kosten für die entsprechende Forschung verbunden sind. Minimale Voraussetzung ist ein Vorher-Nachher-Vergleich zweier ähnlicher Gruppen mit und ohne Umsetzung einer zu prüfenden Leistung oder Intervention - nach Möglichkeit mit Zufallszuteilung. Diese lässt sich jedoch in der praxisnahen Forschung im Kinderschutz nicht konsequent umsetzen, weil Organisationen und Dienste unter anderem gerne autonom entscheiden, wie und in welchen Fällen eine neue Leistung umgesetzt wird. Ein Design mit Kontrollgruppe erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass eine Wirkung, die sich nur in der Interventionsgruppe zeigt, auch tatsächlich auf die Intervention zurückzuführen ist. Es erscheint aus ethischer Sicht erforderlich, auf ein sogenanntes Wartelisten-Kontrollgruppen- Design zu setzen, in welchem die aus theoretischer Sicht vorteilhaftere Intervention im Anschluss an die Studie auch jenen angeboten wird, welche zufällig der Kontrollgruppe zugewiesen wurden. Dabei sollte die zu prüfende Intervention möglichst manualisiert umgesetzt werden, was teils im Widerspruch zu Haltungen der Fachpersonen und jahrzehntelanger Gewohnheiten eklektischer Praxis im Kinderschutz steht (z. B. Lätsch, 2012). Als Vergleich wird oft die bisherige Praxis herangezogen (in englischsprachigen Publikationen zu Wirkungsforschung oft als treatment/ therapy as usual (TAU) oder service as usual (SAU) bezeichnet, z. B. Eriksson, Aaltio & Laajasalo, 2024). Diese „bisherige Praxis“ Strukturierte Abklärung im Kinderschutz und Wirkungsforschung 281 zeichnet sich oft durch eine hohe Varianz im Vorgehen aus, die sowohl durch die Fachperson als auch durch die Organisationen mitgeprägt ist. Durch die hohe Varianz in der Vergleichsgruppe ist in der Analyse oft schwer „auseinanderzudröseln“, welche Faktoren entscheidend zur Wirkung beigetragen haben. Weiter sind viele Leistungen und Interventionen im Kinderschutz oft auf eine breite Population vulnerabler Gruppen ausgerichtet, die sich sowohl durch eine große Altersspanne in der Kindheit als auch durch unterschiedliche Kombinationen von Risiken auszeichnet. Eine isolierte Überprüfung der Wirkung bei einzelnen Subgruppen verringert dabei nicht nur die ökologische Validität der Ergebnisse, sondern i. d. R. auch das Interesse einer Beteiligung durch Praxisorganisationen. In der Methodik anspruchsvolle Wirkungsforschung ist außerdem meist mehrjährig ausgelegt, womit sie nicht selten Gefahr läuft, durch Änderungen in politischen und organisationalen Vorgaben, durch Reorganisationen sowie Leitungs- und Policywechsel etc. betroffen und damit in ihrer Aussagekraft eingeschränkt zu sein. Die vorliegende Arbeit tastet sich ans Feld der Wirkungsforschung im Kontext der Abklärung im Kinderschutz heran. Hier hat in den letzten Jahrzehnten ein Wandel von einer Einschätzung der Gefährdung ohne spezifische Hilfsmittel hin zur Anwendung von evidenzbasierten, standardisierten oder strukturierten Instrumenten stattgefunden (für einen Überblick siehe De Bortoli, 2014), wobei der deutschsprachige oder auch zentraleuropäische Raum hier zeitlich noch deutlich hinter den Entwicklungen in englischsprachigen, „westlichen“ Staaten (UK, USA, Kanada, Australien, Neuseeland) liegt. Mit den Instrumenten soll mehr Transparenz und Vergleichbarkeit in der Abklärung erreicht, potenzielle Verzerrungen durch Beschränkungen in der menschlichen Informationsverarbeitungskapazität ausgeglichen und Validität, Reliabilität und Objektivität von Risikoeinschätzungen erhöht werden. Zudem sollen Fachpersonen vor dem Vorwurf geschützt werden, dass ihre Einschätzungen und Entscheidungen auf subjektiven und willkürlichen statt auf objektiven und systematischen Kriterien beruhen (Pope, Rollins, Chaumba & Risler, 2011). Diese Entwicklungen wurden durch Forschungsergebnisse gegen Ende des letzten Jahrhunderts vorangetrieben, die das intuitive Urteilsvermögen bei der genauen Beurteilung von Situationen und der Vorhersage von Handlungen häufig als unzureichend auswiesen (z. B. Dawes, Faust & Meehl, 1989; Grove & Meehl, 1996). Obwohl alle neueren Abklärungsinstrumente dieselben Ziele verfolgen, können mehrere Typen unterschiedlicher Herangehensweisen beobachtet werden, die zwar in der englischsprachigen Literatur mit gängigen Begriffen unterschieden werden, welche sich bisher aber nicht oder nur bedingt in der deutschsprachigen Literatur zum Thema etabliert haben. Als „konsensbasiert“ bezeichnete Instrumente greifen auf die kollektive Wissensbasis von Expert: innen verschiedener Disziplinen (z. B. Sozialarbeit, Psychologie und Medizin) zurück, die sich auf die relevanten Kriterien in der Abklärung einigen. Die andere Gruppe „aktuarieller“ Abklärungsinstrumente stützt sich ausschließlich auf empirische Analysen vergangener Kinderschutzfälle, woraus Bewertungskriterien für die Vorhersage von Entwicklungen in künftigen Fällen formalisiert werden (vgl. Baird & Wagner, 2000). Die empirische Forschung der letzten zwei Jahrzehnte hat die Gültigkeit und Nützlichkeit solcher evidenzbasierten, strukturierten oder standardisierten Ansätze der Abklärung resp. Risikoeinschätzungen im Kinderschutz tendenziell bestätigt. So hat sich beispielsweise gezeigt, dass die Standardisierung die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Kinderschutzentscheidungen (in der Wahrnehmung von Klient: innen und Fachkräften) erhöht und die Inter-Rater-Reliabilität unter Fachkräften verbessert (vgl. Arruabarrena & De Paul, 2012). In einer deutschen Studie über ein konsensbasiertes Instrument stimmte die Mehrheit sowohl der Führungskräfte als auch der Mitarbeiter: innen zu, dass die Bewertungen 282 Andreas Jud, Rahel Portmann, David Lätsch †, Julia Quehenberger, Peter Voll nach der Einführung des neuen Ansatzes zuverlässiger und valider geworden waren (Strobel, Liel & Kindler, 2008). Einige Studien konnten die Überlegenheit strukturierter und standardisierter Abklärungen im Kinderschutz gegenüber klinisch-intuitiven Einschätzungen jedoch nicht bestätigten (Baumann, Law, Sheets, Reid & Graham, 2005; Camasso & Jagannathan, 2000; McNellan, Gibbs, Knobel & Putnam-Hornstein, 2022). Sie stützen eine eher theoretisch orientierte, allgemeine Kritik am Paradigma der Evidenzbasierung im Kinderschutz, indem eine Trennung zwischen dem, „was funktioniert“, und der Interpretation der Situation erfolgt und ein standardisiertes Abklärungsinstrument damit als technologische Reduktion der professionellen Sozialarbeit gesehen wird (Webb, 2001): Solche „technologischen“ Ansätze seien mit dem Risiko verbunden, dass die soziale Konstitution des Problems sowie die interaktionelle Konstitution des Falles (Hall, Slembrouck & Sarangi, 2006) und seine Verankerung in Vorstellungen moralischer Ordnung (White, 2003) an Relevanz verlieren könnten. Abklärungsinstrumente würden durch ihre scheinbare Objektivität unbegründete Gewissheit erzeugen, anstatt die Fachkräfte dabei zu unterstützen, die grundlegenden Unsicherheiten ihrer Arbeit zu tolerieren und verantwortungsvoll damit umzugehen (Broadhurst et al., 2010; Taylor & White, 2006). Weitere Autor: innen bieten eine Vertiefung der Kritik (z. B. Gillingham, 2011). Es scheint jedoch, dass ein wichtiger Teil dieser Kritik sich nicht auf die Strukturierung der Abklärung durch Instrumente an sich bezieht, sondern vielmehr auf die Art der Strukturierung (Høybye-Mortensen, 2015) sowie auf ihre Entwicklung und Einbettung in den organisatorischen Kontext (Wastell & White, 2014). Auch bei den Praktiker: innen stoßen strukturierte Abklärungsinstrumente häufig auf Widerstand, unterem anderem weil ihre Einführung einen Bruch mit erprobten Routinen nach sich zieht, was bei der Wirkungsforschung ebenfalls zu berücksichtigen ist (z. B. Keyser et al., 2016). Einführung eines strukturierten Abklärungsinstruments in der Deutschschweiz Die zunehmende Aufmerksamkeit für erhöhte Transparenz und Vergleichbarkeit von Abklärung im Kinderschutz führten (und führen) auch in der Schweiz besonders auf Ebene von Führungskräften und politischen Verantwortlichen zur Förderung oder Forderung von strukturierten Abklärungsinstrumenten (z. B. Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, 2016). Parallel dazu versuchten auch Hochschulen mit verschiedenen Ansätzen die Fachlichkeit in der Abklärungspraxis zu stärken (z. B. Biesel et al., 2017). Die vorliegende Studie prüft die Auswirkungen der Einführung des Berner und Luzerner Abklärungsinstruments zum Kindesschutz (BeLuA, Hauri, Jud, Lätsch & Rosch, 2021) in mehreren abklärenden Organisationen im Schweizer Kinderschutz 1 . BeLuA kombiniert aktuarielle Elemente der Risikobewertung mit Elementen konsensbasierter Abklärungsinstrumente, indem es die Abklärung mit evidenzbasierten Risikofaktoren strukturiert, die Entscheidung jedoch nicht einem Algorithmus, sondern den Fachpersonen überlässt (De Bortoli, Ogloff, Coles & Dolan, 2017; zur Evidenz entsprechender Instrumente, van der Put, Assink & Boekhout van Solinge, 2017). Seine Gliederung umfasst die Einschätzung eines sofortigen Handlungsbedarfs, eine auf mittelbis längerfristige Entwicklungen hin ausgerichtete Einschätzung von Risiken und protektiven Faktoren, eine subsummierende Gesamteinschätzung der Kindeswohlgefährdung, die Einschätzung des Bedarfs an Unterstützung (inkl. rechtliche Maßnahmen) und die Dokumentation des Kindeswillens hinsichtlich der Maßnahme (Hauri et al., 2021). In der Schweiz steht, ähnlich wie in Deutschland, grundsätzlich allen Familien bei Herausforderungen in der Erziehung eine freiwillige 1 Im Kontext der öffentlichen Träger des Kinderschutzes in der Schweiz wird i. d. R. der Begriff „Kindesschutz“ verwendet. Hier wird der für den Diskurs in Deutschland übliche Begriff Kinderschutz verwendet. Strukturierte Abklärung im Kinderschutz und Wirkungsforschung 283 Unterstützung durch öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung. Anders als in Deutschland sind jedoch zumindest Fachpersonen in einer weit interpretierten „amtlichen Tätigkeit“ (Art. 314 d ZGB) seit 2019 verpflichtet, eine Meldung an die Entscheidungsorgane im Kinderschutz zu machen, sofern sie eine Kindeswohlgefährdung feststellen, der sie im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht ausreichend begegnen können. Die Entscheidungsorgane und Empfänger der Gefährdungsmeldungen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB), sind - meist - als gerichtsähnliche Verwaltungsbehörden oder - seltener - als Gerichte ausgelegt. In beiden Fällen sind sie in ihren Entscheiden fachlich unabhängig und unterstehen der Beschwerdemöglichkeit im gerichtlichen Instanzenzug. Sie verfügen über ein Instrumentarium zivilrechtlicher Kinderschutzmaßnahmen, das von Weisungen (Art. 307 ZGB), über Beistandschaften (Art. 308 ZGB), hin zum Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) und dem Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311/ 312 ZGB) führt. Bei Gefährdungsmeldungen gibt die KESB eine professionelle Abklärung in Auftrag, die durch einen externen oder internen Abklärungsdienst umgesetzt wird. Diese Abklärung bildet die Grundlage für die behördliche Entscheidung über die Errichtung einer Maßnahme gemäß ZGB, deren Umsetzung dann i. d. R. durch öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt. Ein Abklärungsinstrument strukturiert somit die Entscheidungsfindung an der Schnittstelle zwischen meist sozialarbeiterisch orientierten Abklärungsdiensten und stärker juristisch geprägten Entscheidungsbehörden. Ziele der vorliegenden Studie An dieser Schnittstelle soll erstmalig für den deutschsprachigen Raum die Wirkung der Einführung eines strukturierten Abklärungsinstruments in der Kinderschutzpraxis überprüft werden. Im Fokus der vorliegenden Auswertung stehen die potenziellen Veränderungen der Abklärungspraxis auf formale Parameter der Abklärung und auf den nachfolgenden Entscheid über eine zivilrechtliche Maßnahme. Die Einführung eines neuen Abklärungsinstruments durchbricht bisherige Routinen und restrukturiert die fachliche Orientierung an abzuklärenden Parametern. Entsprechend plausibel sind Auswirkungen auf die zeitliche Dauer der Abklärung sowie die Gestaltung des Abklärungsberichts. Es soll zudem überprüft werden, ob die Einführung eines strukturierten Abklärungsinstruments nicht nur potenziell die Fachlichkeit der Einschätzung, Transparenz und Vergleichbarkeit stärkt, sondern sich auch auf die Invasivität der empfohlenen und umgesetzten Entscheidungen auswirkt. Da entsprechende Literatur fehlt, erscheint die Unterteilung in eine mildere und invasivere, sowie in eine gleichbleibende Entscheidungspraxis plausibel. Als Ausblick wird zudem auf Veränderungen in der Bewertung von Gefährdungssituationen verwiesen. Methoden Datengrundlage des vorliegenden Artikels ist das Forschungsprojekt „The impact of standardized tools on child protection assessment“ (10001A_169445), das vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanziert wurde. Kern des Projekts sind die Überprüfung der Auswirkungen der Einführung eines strukturierten Abklärungsinstruments im Kinderschutz, des bereits erwähnten BeLuA, in einem Kontrollgruppendesign mit Prä-post-Vergleich. Abklärende Dienste, welche die Einführung des BeLuA planten, wurden mit vergleichbaren Diensten, die auf die Einführung eines systematischen Abklärungsinstruments (vorerst) verzichteten, hinsichtlich Art (spezialisierte oder polyvalente Einrichtungen) und Größe des Einzugsgebiets gematcht. Akten von Abklärungen in Kinderschutzfällen wurden einerseits vor Einführung des Instruments, andererseits ab drei Monaten nach Einführung für eine Dokumentenanalyse erfasst. Die Organisationen aus der Interventionsgruppe haben das Instrument alle zu einem ähnlichen Zeitpunkt eingeführt. Innerhalb der Organisationen wurde das Instrument für alle Fachkräfte gleichzeitig eingeführt und mindestens bis zum Abschluss der Studie, über rund ein Jahr hinweg, genutzt. Für die Aktenanalyse in der Kontrollgruppe wurden dieselben Zeiträume wie für die Interventionsgruppe verwendet 284 Andreas Jud, Rahel Portmann, David Lätsch †, Julia Quehenberger, Peter Voll (Details ab Abschnitt „Stichprobe“). Die Aktenanalyse wurde durch ethnografische Beobachtungen der Auswirkungen der Einführung des Instruments auf Prozesse und Haltungen der Fachpersonen in den abklärenden Diensten ergänzt. Zudem wurde in einem Survey erfasst, wie Kinder und ihre Eltern oder elterliche Bezugspersonen die Abklärungen wahrgenommen haben. Die vorliegenden Ergebnisse beruhen auf Daten des ersten Studienteils, der nachfolgend in seiner Methodik detailliert beschrieben wird. Um festzustellen, ob Risikofaktoren und ein Verdacht auf Formen der Kindeswohlgefährdung vorliegen oder nicht, erfragt das BeLuA strukturiert Situationen und Charakteristika auf verschiedenen Ebenen (Merkmale des Falles, des Kindes, der Betreuungssituation, der Betreuungspersonen und des Familiensystems, Hauri et al., 2021). Dabei werden keine Schwellenwerte im Sinne von Cut-off-Scores zur Verfügung gestellt, sondern detaillierte Ankerbeispiele mit spezifischen Situationsmerkmalen zu kindlichen Bedürfnissen und deren Gefährdung resp. potenzieller Entwicklungschance beschrieben, die sich auf verschiedene Altersgruppen beziehen. Die Auswahl der in BeLuA berücksichtigten Risiko- und Schutzfaktoren erfolgte evidenz-informiert. Stichprobe Insgesamt wurden sechs Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) in die Stichprobe aufgenommen, die alle ihre Abklärungen an externe abklärende Dienste öffentlicher Träger delegieren, bei denen es sich entweder um spezialisierte Abklärungsdienste oder um polyvalente Dienste der Kinder- und Jugendhilfe handelt. Zwei der sechs abklärenden Dienste setzten das BeLuA ein. Eine Organisation, die zu Beginn der Interventionsgruppe zugerechnet wurde, verwendete nur sporadisch Teile des Instruments und musste deshalb nachträglich der Kontrollgruppe zugewiesen werden. Für die Analysen bildeten somit vier Einrichtungen die Kontrollgruppe, die das Instrument nicht oder nur sporadisch einsetzten. Für alle Organisationen in der Interventionsgruppe wurden Abklärungsfälle aus einem Jahr vor und einem Jahr nach der Einführung des Instruments analysiert. Für die Organisationen der Kontrollgruppe wurden Fälle innerhalb vergleichbarer Zeiträume analysiert. Bei Organisationen mit einer Fallzahl von mehr als 40 Abklärungsfällen in den beiden untersuchten Jahren wurden 40 Fälle zufällig gezogen. Die Gesamtstichprobe besteht aus Abklärungen bei 633 Kindern aus 414 Familien, wobei die Abklärungen zwischen 2016 und 2020 begannen. Da in der Praxis die Vorgabe gilt, dass je Kind eine separate Akte erfasst wird, sind Akten innerhalb einer Familie oft ähnlich und enthalten teils identische Abschnitte. Entsprechend wurde für gewisse Analysen ein Kind pro Familie nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, um Verzerrungen durch geteilte Varianz zu vermeiden. Instrumente und Variablen Aus den Akten wurden demografische Variablen (z. B. Geschlecht des Kindes, Alter des Kindes bei Beginn des Verfahrens) sowie Angaben zu formalen Aspekten des Verfahrens der Abklärung (z. B. Dauer, rechtliche Maßnahmen) und den abklärenden Fachpersonen erfasst. Weitere Variablen betreffen Risiken und protektive Faktoren sowie Angaben zur Gefährdungsform. Formen der Misshandlung und Vernachlässigung wurden binär kodiert, um zwischen Fällen zu unterscheiden, in denen aufgrund der Informationen in der Fallakte ein Verdacht auf eine Misshandlung bestand, und Fällen, in denen kein solcher Verdacht dokumentiert war. Der Verdacht musste dabei nicht zwingend im Abklärungsbericht festgehalten sein, sondern konnte auch anderswo in der Akte dokumentiert sein. Auch stützte sich die Kodierung nicht auf das Auftreten eines bestimmten Begriffs wie Vernachlässigung, sondern darauf, ob die Situationsbeschreibung die definierenden Elemente von Misshandlung oder Vernachlässigung enthielt, die im BeLuA genutzt werden und dort als zu prüfende Kriterien hinterlegt sind. Für Vernachlässigung sind dies bspw. die unzureichende Erfüllung körperlicher und emotionaler Bedürfnisse, das Fehlen angemessener Entwicklungsmöglichkeiten, mangelnde Konstanz in der Betreuung und unzureichender Schutz des Kindes vor Gewalt (im Detail, Hauri et al., 2021). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sowohl für Misshandlungs- und Vernachlässigungsformen als auch für Risikofaktoren und weitere inhaltliche Aspekte der Abklärung nicht analysiert werden kann, ob die Misshandlung oder der Risikofaktor vorhanden ist oder nicht, sondern, ob dieser durch die Abklärenden dokumentiert wurde oder nicht - was hier aber durchaus im Sinne der Analyse ist: Fokus der Auswertungen zu den Auswirkungen der Einführung eines strukturierten Abklärungsinstruments ist die Umsetzung der Abklärung in der Praxis, d. h. die Perspektive der abklärenden Fachpersonen auf die Fälle. Strukturierte Abklärung im Kinderschutz und Wirkungsforschung 285 Auch in den abklärenden Diensten, welche das BeLuA eingeführt haben, wurde nicht in jedem Fall das Abklärungsinstrument eingesetzt (vgl. Lätsch, Voll, Jung & Jud, 2021). Entsprechend wurde zusätzlich zur Variablen, die zwischen Interventions- und Kontrollgruppe unterscheidet, eine Variable erstellt, die dokumentiert, ob im vorliegenden Fall das Instrument genutzt wurde. Als Kontrollvariable wurde berücksichtigt, ob der Fall vor Einführung (prä) oder nach Einführung des Instruments (post) erfasst wurde resp. in denselben Zeiträumen in der Kontrollgruppe. Zur Beurteilung der Invasivität der Kinderschutzmaßnahmen, die durch die abklärenden Dienste im Rahmen ihres Berichts empfohlen und anschließend durch die KESB entschieden wurden, wurden verschiedene Operationalisierungen geprüft. Die Häufigkeitsverteilung der empfohlenen wie der errichteten Maßnahmen ließ keine zu große Differenzierung zu. Daher berücksichtigt die dichotome Umsetzung der abhängigen Variablen die Invasivität der empfohlenen Intervention unterteilt nach freiwilligen Maßnahmen (weniger invasiv) resp. zivilrechtlichen Kinderschutzmaßnahmen (invasiver). Zusätzlich wurde anhand einer Rangskala weiter nach freiwilliger Maßnahme und zivilrechtlichen Kinderschutzmaßnahmen - mit und ohne Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts - unterschieden (vgl. Tabelle 1). Unter den verschiedenen möglichen formalen Kriterien wurde die Dauer des Abklärungsverfahrens als Zeitspanne zwischen dem Datum des Abklärungsauftrags und dem Entscheid durch die KESB analysiert. Als Annäherung („Proxy-Variable“) an die Detailliertheit der Abklärung wurde der Umfang des Abklärungsberichts anhand der Zeichenzahl bestimmt. Vorgehen Für die Aktenanalyse wurde ein Erhebungsraster in der Software MS Access entwickelt, welches in zwei Organisationen pilotiert wurde. Bereits bei der Entwicklung wurden die Variablen des BeLuA berücksichtigt, um zu überprüfen, ob diese evidenzinformierten Variablen bereits ohne strukturiertes Instrument in der Abklärung dokumentiert sind. Zur Optimierung der Reliabilität wurden die Erfasser: innen geschult und die erfassten Daten stichprobenartig geprüft und Unstimmigkeiten in der Erfassung konsensuell im Austausch mit der leitenden Datenerfasserin bereinigt. Das Studiendesign wurde vorgängig der Ethikkommission des Kantons Bern zur Prüfung vorgelegt. Da die Erfassung von Routinedaten, die nicht spezifisch zu Forschungszwecken erhoben werden, gemäß dem Schweizerischen Humanforschungsgesetz nicht in die Zuständigkeit der Ethikkommissionen fällt, trat die Kommission nicht auf das Prüfungsgesuch ein, womit das Projekt aus rechtlicher Sicht als unbedenklich gelten konnte. Zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit wurden vorgängig detaillierte entsprechende Vereinbarungen aufgesetzt, die wechselseitig von den Organisationen und den Forscher: innen unterzeichnet wurden. Die Dokumente enthielten u. a. die Vorgaben, dass die Originaldaten nur vor Ort in den abklärenden Organisationen eingesehen werden können und dort aus den elektronischen oder physischen Akten pseudonymisiert in die MS Access-Datenmaske übertragen werden. Statistische Analysen Die hier verwendeten deskriptiven Statistiken und inferenzstatistischen Verfahren zur Prüfung von Gruppenvergleichen wurden mit Stata/ SE 18.0 umgesetzt. Durch fehlende Werte ergeben sich teils unterschiedliche Teilstichproben für die Auswertung, die entsprechend in den Tabellen und Grafiken notiert sind. Da von Varianzen auf unterschiedlichen Ebenen ausgegangen wird - Varianzen auf Ebene des Falls und Varianzen auf Ebene der Organisation - werden Mehrebenenmodelle gerechnet. Dabei wird die Intra-Class-Korrelation ICC als Maß der Variation auf der zweiten Ebene verwendet und aus konzeptuellen Überlegungen eine Mehrebenenanalyse bei einer ICC > 0,10 als gerechtfertigt betrachtet. Variable Kennwert Total (%) Einsatz BeLuA 36 (8,7 %) Post-Erhebung 199 (48,1 %) Misshandlungsform dokumentiert 175 (42,3 %) Frühere Gefährdungsereignisse 131 (31,6 %) Zivilrechtliche Maßnahme ◾ Keine 253 (61,2 %) ◾ Weisung oder Beistandschaft 143 (34,6 %) ◾ Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht 17 (4,1 %) Abklärungsdauer in Tagen M d =163,5 Zeichenzahl Abklärungsbericht M d =16528 Tab. 1: Verteilungskennwerte Stichprobe (n = 414) 286 Andreas Jud, Rahel Portmann, David Lätsch †, Julia Quehenberger, Peter Voll Ergebnisse Strukturierte Abklärung und Maßnahme Bei einer dokumentierten Kindesmisshandlung in der Akte sowie früheren Gefährdungsereignissen wird die Empfehlung einer zivilrechtlichen Kinderschutzmaßnahme durch die abklärende Fachperson signifikant wahrscheinlicher (Tabelle 2). Die Anwendung von BeLuA zeigte keinen signifikanten Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit einer invasiveren Maßnahme. Nicht abgebildet sind die Ergebnisse der Auswertungen mit identischen Prädiktoren für die abhängige Variable der durch die KESB umgesetzten Entscheidungen. Die Werte im entsprechenden Modell sind weitgehend identisch mit denen des gerechneten Modells zu den empfohlenen Maßnahmen (Tabelle 2). Es zeigen sich auch vergleichbare Ergebnisse, wenn statt einer binären Kodierung der abhängigen Variablen in freiwillige vs. zivilrechtliche Kinderschutzmaßnahme eine Rangskalierung mit Ausdifferenzierung der zivilrechtlichen Kinderschutzmaßnahmen in solche mit und solche ohne Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts verwendet wird (Tabelle 3). Strukturierte Abklärung und formale Kriterien der Abklärung Für die Dauer der Abklärung zeigte sich kein signifikanter Unterschied zwischen Fällen, in welchen eine Abklärung mit BeLuA vorgenommen wurde im Vergleich zu solchen ohne Einsatz von BeLuA (Tabelle 4). Eine im Nullmodell geprüfte geringe ICC < 0,03 rechtfertigte kein Mehrebenenmodell, entsprechend wurde eine multivariate Regression gerechnet. Ohnehin ist die Varianzaufklärung hier minimal und weitere Prädiktoren sind ebenfalls nicht signifikant. Es zeigt sich eine gering ausgeprägte Varianz rund um den Median von ca. 5,5 Monaten für die Abklärungsdauer (Tabelle 1). Auch in Bezug auf den Bericht, welcher zum Abschluss der Abklärung von den Abklärenden verfasst wird, zeigt sich kein signifikanter Ebene/ Variable Odds Ratio SE z Ebene 1: Fall Einsatz BeLuA Post-Erhebung Misshandlungsform dokumentiert Frühere Gefährdungsereignisse 1,26 0,66 2,17 2,06 0,51 0,14 0,42 0,41 0,56 -1,96 4,05*** 3,63*** Ebene 2: Organisation [kein Prädiktor] ICC = 0,14 Tab. 2: Multivariate logistische Regression auf Empfehlung einer zivilrechtlichen Kinderschutzmaßnahme (Mehrebenenmodell) Anmerkungen: n = 389; Wald Chi 2 (4) = 36.59***; Log-Likelihood = -344.35; *** p < 0.001. Ebene/ Variable Odds Ratio SE z Ebene 1: Fall Einsatz BeLuA Post-Erhebung Misshandlungsform dokumentiert Frühere Gefährdungsereignisse 1,18 0,67 1,94 1,98 0,45 0,14 0,36 0,37 0,43 -1,94 3,60*** 3,60*** Ebene 2: Organisation [kein Prädiktor] ICC = 0,11 Tab. 3: Multivariate ordinale logistische Regression auf Empfehlung einer zivilrechtlichen Kinderschutzmaßnahme (Mehrebenenmodell) Anmerkungen: n = 389; Wald Chi 2 (4) = 33.14***; Log-Likelihood = -426.58; *** p < 0.001. Strukturierte Abklärung im Kinderschutz und Wirkungsforschung 287 Zusammenhang zwischen Detaillierungsgrad und Anwendung des Instruments. Der Umfang der Zeichenzahl der Abschlussberichte unterscheidet sich nicht signifikant zwischen Fällen, in welchen BeLuA genutzt wurde, und solchen, in denen das Instrument nicht genutzt wurde (Tabelle 5). Jedoch zeigt sich, dass die Anzahl der Zeichen signifikant zwischen den jeweiligen abklärenden Organisationen variiert (Abbildung 1). Variable Koeffizient SE z Einsatz BeLuA Post-Erhebung Misshandlungsform dokumentiert Frühere Gefährdungsereignisse Zivilrechtliche Maßnahme 21,19 2,08 -2,42 -6,57 -16,17 37,14 20,58 20,49 21,30 20,97 0,57 0,10 -0,12 -0,31 -0,77 Tab. 4: Multivariate Regression auf Abklärungsdauer Anmerkungen: n = 394; F (5, 388) = 0.28; R 2 = 0.004; *** p < 0.001. Ebene/ Variable Koeffizient SE z Ebene 1: Fall Einsatz BeLuA Post-Erhebung Misshandlungsform dokumentiert Frühere Gefährdungsereignisse Zivilrechtliche Maßnahme -762,40 1306,38 1123,36 -83,26 5187,45 1621,44 882,61 852,74 877,19 890,06 -0,47 1,84 1,32 -0,09 5,83*** Ebene 2: Organisation [kein Prädiktor] ICC = 0,26 Tab. 5: Multivariate Regression auf Umfang (Zeichenzahl) Abklärungsbericht (Mehrebenenmodell) Anmerkungen: n = 400; Wald Chi 2 (5) = 40.78***; Log-Likelihood = -4165.48; *** p < 0.001. Zeichenzahl/ Abklärungsbericht 80.000 60.000 40.000 20.000 0 Anmerkungen: n = 400; der mittlere Strich in den Boxplots der 6 abklärenden Organisationen entspricht dem Median, das untere und obere Ende den Quartilswerten. Die Organisationen werden aus Datenschutzgründen nicht identifiziert. Abb. 1: Boxplots mit Verteilungskennwerten zur Zeichenzahl der Abklärungsberichte aufgeteilt nach 6 abklärenden Organisationen 288 Andreas Jud, Rahel Portmann, David Lätsch †, Julia Quehenberger, Peter Voll Diskussion Die Einführung eines strukturierten Abklärungsinstruments unter Anwendung eines Kontrollgruppendesigns mit Prä-Post-Vergleich führte bei Einrichtungen im Schweizer Kinderschutz zu einer verstärkten Dokumentation von Vernachlässigungsereignissen, wenn das Instrument eingesetzt wurde. Potenziell erwartbare Auswirkungen auf Dauer und Detailliertheit der Abklärung oder auf die Invasivität der im Anschluss getroffenen zivilrechtlichen Maßnahmen blieben jedoch aus. Das Fehlen entsprechender Ergebnisse weist auch auf Herausforderungen der Wirkungsforschung im Kinderschutz hin.Fachlich begründet führen die Dokumentation eines Misshandlungsereignisses während der Abklärung und die Hinweise auf frühere Gefährdungsereignisse vor den aktuell im Blick stehenden Ereignissen zu invasiveren Maßnahmen im Instrumentarium des Schweizer Kinderschutzes. Die Einführung resp. Nutzung des strukturierten Abklärungsinstruments BeLuA führte jedoch nicht zu invasiveren (oder milderen) Maßnahmen, nicht zu einer verstärkten Nutzung der gesamten Bandbreite möglicher Maßnahmen und auch nicht zu einer unterschiedlichen Häufigkeit der Nutzung freiwilliger vs. nicht freiwilliger Maßnahmen. Das dürfte auch mit dem Instrumentarium der rechtlichen Maßnahmen selbst zusammenhängen. Zwar sind angefangen bei der Maßnahme der Weisung (Art. 307 ZGB), der Beistandschaft (Art. 308 ZGB), dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) und dem Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311/ 312 ZGB) vier deutlich in ihrer Invasivität unterscheidbare Optionen möglich, allerdings findet der Entzug der elterlichen Sorge höchst selten statt und auch die Möglichkeit einer Weisung wird eher selten genutzt (Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], 2024). Dadurch musste die Auswertung unter Verwendung statistisch angemessener Gruppengrößen weitgehend auf zwei Optionen beschränkt bleiben. Zwar ließen die Absätze des Art. 308 ZGB eine weitere Differenzierung der Invasivität zu, jedoch war deren Ausdifferenzierung stark von der anordnenden Behörde abhängig. Auch die Nutzung freiwilliger im Vergleich zu nicht-freiwilligen Maßnahmen war vom Standort abhängig, sodass potenzielle Effekte der Einführung eines strukturierten Instruments mitunter durch diesen Faktor überdeckt wurden. Möglich ist, dass das Instrument zwar die Häufigkeit der empfohlenen Maßnahmen nicht veränderte, aber doch zu angemesseneren Empfehlungen führte. Dies zu untersuchen, ist methodisch noch anspruchsvoller, und unsere Datenanalyse lässt aktuell noch keine schlüssige Antwort zu. Möglich erscheint, dass die Einführung des Instruments durch die Implementierung in der organisationalen Umwelt faktisch neutralisiert wurde, was bedeuten würde, dass sowohl die Empfehlungen als Produkte des Abklärungsprozesses wie auch die Abklärungsprozesse selbst im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Erkenntnisse aus der hier nicht berichteten ethnografischen Teilstudie weisen in die entsprechende Richtung (Lätsch et al., 2021). Sollte dies zutreffen, ist empirisch zu klären, unter welchen Bedingungen die Implementierung eines Instruments ein solches Schicksal vermeiden kann und inwieweit solche Bedingungen mit dem Instrument selbst, mit der organisationalen Umwelt und/ oder mit dem Implementierungsdesign zusammenhängen. Formale Kriterien der Dauer der Abklärung resp. des Umfangs des Abklärungsberichts waren ebenfalls nicht durch die Einführung eines strukturierten Abklärungsinstruments beeinflusst. Bei der Dauer der Abklärung zeigte sich nahezu keine Varianz. Vorgesehen für Abklärungen im Rahmen des zivilrechtlichen Kinderschutzes in der Schweiz sind drei Monate. Fast durchgängig wurde dieser Zeitraum ausgeschöpft resp. mit durchschnittlich fast 4 Monaten Abklärung die vorgesehene Dauer mehr als „ausgereizt“. Umfang und auch Art und Gestaltung des Abklärungsberichts wiederum sind fast ausschließlich vom Standort abhängig. Hier herrschen wenig Standardisierung und Ver- Strukturierte Abklärung im Kinderschutz und Wirkungsforschung 289 gleichbarkeit, Vorgaben und Umsetzung der Abklärungsberichte sind je nach Standort historisch gewachsen: Die jeweiligen KESB machen unterschiedliche Vorgaben für die Strukturierung und Gestaltung des Abklärungsberichts. Wo rechtliche und organisationale Rahmung die Varianz in der Abklärung minimieren oder dominieren, ist Wirkung fachlicher Interventionen oder Anpassungen kaum sinnvoll zu prüfen. Dagegen hatte die Einführung eines strukturierten Abklärungsinstruments in abklärenden Einrichtungen im Schweizer Kinderschutz einen signifikant positiven Effekt auf die Dokumentation von Vernachlässigungsereignissen, was in einem weiteren Artikel zur Studie detailliert wird (Portmann, Kaiser, Quehenberger, Lätsch & Jud, 2024). Vor dem Hintergrund, dass die Häufigkeit von Vernachlässigungsereignissen im Vergleich zur internationalen Evidenz bisher ungenügend im Schweizer Kinderschutz dokumentiert war, ist dieses Ergebnis umso positiver zu bewerten (Jud et al., 2020). Vernachlässigung ist auch durch die Definition ex negativo - erkannt werden müssen „Nicht- Handlungen“ (vgl. Jud & Voll, 2019) - schwierig zu fassen, und durch die Schwierigkeiten im Erfassen wurde in der akademischen Literatur auch wiederholt die „Vernachlässigung der Vernachlässigung“ lamentiert (z. B. McSherry, 2007; „The neglect of child neglect“, 2003; Wolock & Horowitz, 1984). Die im Instrument schriftlich beschriebenen Vernachlässigungsereignisse und die zugehörigen Ankerbeispiele dürften wohl zu mehr Sicherheit in der Erfassung und damit auch zu mehr Sicherheit geführt haben, die wahrgenommene Gefährdung als Vernachlässigung zu benennen. Entsprechend dem Ergebnis eines signifikanten Einflusses von erfassten Misshandlungsformen auf die Invasivität der Maßnahme wäre auch bei vermehrt dokumentierter Vernachlässigung eine Veränderung der Invasivität der Maßnahme aufgrund der Einführung BeLuA naheliegend. Dies wiederum könnte möglicherweise mit der ausgeführten Sonderstellung von Vernachlässigung verknüpft sein und bedarf vertiefterer Auswertungen. Die Auswirkung der Einführung eines strukturierten Abklärungsinstruments wurde erstmals systematisch und mit anspruchsvollem methodischem Design für die Schweiz untersucht, in der bisher noch kaum entsprechende Instrumente eingesetzt wurden. Hürden und Herausforderungen des Zugangs wurden als Limitationen bereits umfangreich im vorangehenden Diskussionsteil ausgeführt. Methodisch wäre eine randomisierte Zuteilung der Organisationen zur Interventionsresp. (Wartelisten-)Kontrollgruppe zwar wünschenswert, im vorliegenden Setting aber nicht praktisch umsetzbar gewesen. Dem Entscheid für eine markante Anpassung der Abklärungspraxis im Kinderschutz geht ein umfangreicherer Prozess auf Leitungsebene des Dienstes voran, der mitunter auch einen Einbezug der verantwortlichen politischen Akteure einschließt. Ressourcen für die Einführung müssen vorgängig eingeplant, die Umsetzung kommuniziert und koordiniert werden. Ein provisorischer Entscheid für die Einführung mit begleitender umfangreicher Planung, der im Falle der Zuteilung zur Wartelisten-Kontrollgruppe erst mit zum Teil mehrjähriger Verspätung zur Umsetzung geführt hätte, hätte zu einer massiven Einschränkung in der ohnehin herausfordernden Stichprobengewinnung geführt. In der Einführung und im Methodenteil wurde zudem auch auf die Tücke der Praxisforschung verwiesen, dass sich bei oft mehrjährig angesetzten Studien der Gegenstand der Untersuchung ändert, sei es bspw. durch politische Vorgaben, Leitungswechsel oder häufige Personalwechsel. Das hat auch in unserer Studie dazu geführt, dass neben der ursprünglich vorgesehenen Vergleichsvariable eines abklärenden Dienstes mit oder ohne Einführung eines strukturierten Abklärungsinstruments auch als weitere Kontrollvariable geprüft werden musste, ob in einem konkreten Fall das Abklärungsinstrument auch zum Einsatz kam. Aus dem ethnografischen Studienteil ergab sich jedoch der Hinweis, dass die selektive Nutzung des Instruments eher personen- und teamgebunden als fallgebunden erfolgte (Lätsch et al., 2021), was die Gefahr einer Verzerrung verringert. 290 Andreas Jud, Rahel Portmann, David Lätsch †, Julia Quehenberger, Peter Voll Nicht geprüft werden konnte jedoch, wie eng sich abklärende Fachpersonen an das strukturierte Instrument gehalten haben, ob bspw. das Abklärungsinstrument tatsächlich für die Abklärung diente oder dieses lediglich in Anschluss an die eigentliche Abklärung noch ausgefüllt wurde. Bedeutend könnte hier die Rolle der Vorgesetzten sein. In einem Dienst, in welchem die Vorgesetzte der abklärenden Fachpersonen bei Besprechung des Abklärungsberichts akribisch die einzelnen Teile des BeLuA prüfte, dürfte seine Anwendung auch stärker am vorgesehenen Vorgehen orientiert sein. Schließlich sind als Limitationen zu berücksichtigen, dass sich unsere Beobachtungen auf die Einführungsphase des BeLuA beschränken - nicht auf seine routinierte Anwendung - und dass diese Phase in ihren späteren Teilen stark von den Maßnahmen im Kontext der SARS-CoV2- Pandemie beeinflusst wurde. Schlussbemerkungen Trotz umfangreicher Herausforderungen in der Wirkungsforschung im Kinderschutz ist diese ein Feld, das auch im Sinne der unmittelbar Betroffenen künftig vermehrt erforscht werden sollte. Auseinandersetzungen mit den Hürden dieser Forschung können weiteren Forschenden helfen, diese Herausforderungen in eigenen Projekten besser zu meistern. Die vorliegende Arbeit fokussiert auf die quantitative Analyse eines Kontrollgruppendesigns mit Prä-Post- Vergleich. In den bereits erwähnten ethnografischen Beobachtungen der Einführung und Aneignung des Instruments durch die Dienste wurde aber auch deutlich, was sich auch in organisations- (z. B. Büchner, 2018) und praxistheoretisch (z. B. Freres, Bastian & Schrödter, 2019) fundierten Studien bereits gezeigt hat: Die Fallbearbeitung ist organisational gerahmt und auf den Ausgang für die Bearbeiter: innen des jeweiligen Abschnitts im Arbeitsbogen hin orientiert. Das ändert sich nicht grundsätzlich mit der Einführung eines standardisierten Abklärungsinstruments. Vielmehr wird versucht, dieses für die praktische Bewältigung der eben erwähnten Aufgabe, nämlich den habituell vordefinierten Ausgang zu finden, zu instrumentalisieren - sofern nicht schon die Beherrschung des Instruments zur ersten praktischen Aufgabe wird (Lätsch et al., 2021). Für die Umsetzung in der Praxis ist entsprechend zu berücksichtigen, dass ein Abklärungsinstrument in eine Organisationsökologie eingebettet wird, also ein Umfeld, das insbesondere durch Organisationsstrukturen, formale Verfahren und informelle Regeln, aber auch durch Beziehungen zu Akteuren in der weiteren Umwelt gekennzeichnet ist. Die Einführung eines Instruments wirkt sich nicht nur - wie in vorliegenden Analysen geprüft - auf seine Umwelt aus, sondern wird umgekehrt auch von dieser beeinflusst. Die Einführung eines Instruments kann gut eingeführte organisatorische Routinen sowohl innerhalb der abklärenden Organisation als auch an den Schnittstellen zu anderen Akteuren wie der Entscheidungsbehörde KESB herausfordern. Es geht folglich bei einer geplanten Stärkung der Abklärungspraxis nicht nur darum, ein strukturiertes Abklärungsinstrument zu übernehmen und in bisherige Routinen einzubinden, vielmehr erfordert die Einführung auch Veränderungen in den expliziten und impliziten normativen Orientierungen und beruflichen Routinen der einzelnen Fachpersonen. Nicht alles davon ist vorhersehbar; umso wichtiger ist es, genügend Ressourcen für solche - und auch für andere, nicht ohne weiteres vorhersehbare - Veränderungen bereitzustellen. Andernfalls werden geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Validität des Instruments möglicherweise erst dann ergriffen, wenn bereits erhebliche Unruhe und Unzufriedenheit entstanden sind (Lätsch et al., 2021). Es ist es demnach notwendig, bei der Einführung eines neuen Instruments die gesamte Umwelt der Organisation zu berücksichtigen. Ein strukturiertes Abklärungsinstrument lässt sich nicht „einfach so“ einführen, sondern erfordert die Anpassung der Prozesse und Handlungsbedingungen. Entwickler: innen von Instrumenten sind gefordert, diese Veränderungsprozesse bei der Einführung eines Strukturierte Abklärung im Kinderschutz und Wirkungsforschung 291 Instruments mit zu bedenken, Schulungen entsprechend auszurichten und Einführungen nicht nur auf der methodischen, sondern auch auf der organisationalen Ebene mittelfristig zu begleiten. Seitens der Organisation muss zudem die Bereitschaft bestehen, für die Einführung eines standardisierten Instruments ausreichend Ressourcen bereitzustellen, die nicht nur die Applikation eines Instruments, sondern gegebenenfalls auch Veränderungen in den Abklärungsroutinen ermöglichen. Bleibt dies aus oder wird es ungenügend berücksichtigt, so besteht eine Gefahr darin, dass sich die Praxis das Instrument „zu eigen macht“, indem sie es auf eigene Faust den wahrgenommenen Bedürfnissen anpasst und bspw. Inhalte eklektisch umsetzt. Damit würde die Assimilation an vorbestehende Routinen vorangetrieben und zugleich die interne Validität - die wissenschaftliche Grundlage - potenziell geschwächt oder gar beseitigt. Literatur Arruabarrena, I. & De Paul, J. (2012). Improving accuracy and consistency in child maltreatment severity assessment in child protection services in Spain: New set of criteria to help caseworkers in substantiation decisions. Children and Youth Services Review, 34 (4), 666 - 674. https: / / doi.org/ 10.1016/ j.childyouth.2011.12.011 Baird, C. & Wagner, D. (2000). The relative validity of actuarialand consensus-based risk assessment systems. Child and Youth Services Review, 22 (11 - 12), 839 - 871. https: / / doi.org/ 10.1016/ S0190-7409(00)00122-5 Baumann, D. J., Law, J. R., Sheets, J., Reid, G. & Graham, J. C. (2005). Evaluating the effectiveness of actuarial risk assessment models. Children and Youth Services Review, 27(5), 465 - 490. https: / / doi.org/ 10.1016/ j.childyouth. 2004.09.004 Biesel, K., Jud, A., Lätsch, D., Schär, C., Schnurr, S., Hauri, A. & Rosch, D. (2017). Nicht Entweder-oder, sondern Sowohl-als-auch? Zur Kombination des Berner und Luzerner Abklärungsinstruments zum Kindesschutz und des Prozessmanuals zur dialogisch-systemischen Kindeswohlabklärung. Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz, 72 (2), 139 - 155. Broadhurst, K., Wastell, D., White, S., Hall, C., Peckover, S., Thompson, K., Pithouse, A. & Davey, D. (2010). Performing ‘Initial Assessment’: Identifying the Latent Conditions for Error at the Front-Door of Local Authority Children’s Services. British Journal of Social Work, 40 (2), 352 - 370. https: / / doi.org/ 10.1093/ bjsw/ bcn162 Büchner, S. (2018). Der organisierte Fall. Zur Strukturierung von Fallbearbeitung durch Organisation. In Organisationssoziologie. Wiesbaden: Springer. https: / / doi. org/ 10.1007/ 978-3-658-19115-3 Camasso, M. J. & Jagannathan, R. (2000). Modeling the reliability and predicitive validity of risk assessment in Child Protective Services. Children and Youth Services Review, 22 (11 - 12), 873 - 896. https: / / doi.org/ 10.10 16/ S0190-7409(00)00121-3 Dawes, R. M., Faust, D. & Meehl, P. E. (1989). Clinical versus actuarial judgment. Science, 243 (4899), 1668 - 1674. https: / / doi.org/ 10.1126/ science.2648573 De Bortoli, L., Ogloff, J., Coles, J. & Dolan, M. (2017). Towards best practice: combining evidence-based research, structured assessment and professional judgement. Child & Family Social Work, 22 (2), 660 - 669. https: / / doi.org/ 10.1111/ cfs.12280 DeBortoli, L. (2014). Child removal in child protection practice: comparing structured professional judgement and actuarial risk assessment instruments [Doctoral dissertation]. Monash University. https: / / doi.org/ 10.4225/ 03/ 583ce fcd34ae9 Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (2016). Erkenntnisse und Lehren aus dem Fall Flaach. Zugriff am 1. 11. 2024 unter https: / / www.zh.ch/ de/ news-uebersicht/ medienmitteilungen/ 2016/ 01/ erkennt nisse-und-lehren-aus-dem-fall-flaach.html Eriksson, P., Aaltio, E. & Laajasalo, T. (2024). Short-Term Effectiveness of Residential Out-of-Home Care for Children and Youth - A Scoping Review. The British Journal of Social Work, Volume 54 (7), 3135 - 3157. https: / / doi.org/ 10.1093/ bjsw/ bcae084 Freres, K., Bastian, P. & Schrödter, M. (2019). Jenseits von Fallverstehen und Prognose - Wie Fachkräfte mit einer einfachen Hermeneutik verantwortbaren Kinderschutz betreiben. Neue Praxis, 49 (2): 140 - 164. Gillingham, P. (2011). Decision-making tools and the development of expertise in child protection practitioners: are we ‘just breeding workers who are good at ticking boxes’? Child & Family Social Work, 16 (4), 412 - 421. https: / / doi.org/ 10.1111/ j.1365-2206.2011.00756.x Grove, W. M. & Meehl, P. E. (1996). Comparative efficiency of informal (subjective, impressionistic) and formal (mechanical, algorithmic) prediction procedures: The clinical-statistical controversy. Psychology Public Policy and Law, 2 (2), 293 - 323. https: / / doi.org/ 10.1037/ 1076-8971.2.2.293 Hall, C., Slembrouck, S. & Sarangi, S. (2006). Language Practices in Social Work: Categorisation and Accountability in Child Welfare. Routledge. https: / / doi.org/ 10.43 24/ 9780203865644 Hauri, A., Jud, A., Lätsch, D. & Rosch, D. (2021). Abklärungen im Kindesschutz: Das Berner und Luzerner Abklärungsinstrument in der Praxis. Stämpfli. Høybye-Mortensen, M. (2015). Decision-Making Tools and Their Influence on Caseworkers’ Room for Discretion. British Journal of Social Work, 45 (2), 600 - 615. https: / / doi.org/ 10.1093/ bjsw/ bct144 Jud, A., Mitrovic, T., Portmann, R., Gonthier, H., Fux, E., Koehler, J., Kosirnik, C. & Knüsel, R. (2020). Multisectoral response to child maltreatment in Switzerland for different age groups: Varying rates of reported incidents and gaps in identification. Child Abuse & Neglect, 111, 104798. https: / / doi.org/ 10.1016/ j.chiabu.2020. 104798 Jud, A. & Voll, P. (2019). The definitions are legion: Academic views and practice perspectives on violence against children. Sociological Studies of Children and Youth, 24, 47 - 66. https: / / doi.org/ 10.1108/ S1537-4661201900 00025004 292 Andreas Jud, Rahel Portmann, David Lätsch †, Julia Quehenberger, Peter Voll Keyser, D., Harrington, D. & Ahn, H. (2016). A confirmatory factor analysis of the evidence-based practice attitudes scale in child welfare. Children and Youth Services Review, 69, 158 - 165. https: / / doi.org/ 10.1016/ j.child youth.2016.08.005 Kindler, H. (2018). Operationalisierungen von Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung in den Human- und Sozialwissenschaften. In H. Katzenstein, K. Lohse, G. Schindler, & L. Schönecker (Eds.), Das Recht als Partner der Fachlichkeit in der Kinder- und Jugendhilfe (pp. 179 - 224). Nomos. https: / / doi.org/ 10.5771/ 978384 5295589-179 Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES). (2024). KOKES-Statistik 2023: Anzahl Personen mit Schutzmaßnahmen per 31. 12. 2023. Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz, 78 (5), 343 - 347. Lätsch, D. (2012). Wissenschaftlich fundierte Abklärungen im Kindesschutz: Überblick über den internationalen Entwicklungsstand und ein Ausblick in die Schweiz. Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz, 67 (1), 1 - 20. Lätsch, D. C., Voll, P., Jung, R. & Jud, A. (2021). Evaluating Assessment Tools in Child Protection: A Conceptual Framework of Internal and Ecological Requirements. Child Abuse Review, 30 (6), 508 - 519. https: / / doi.org/ 10.1002/ car.2728 McNellan, C. R., Gibbs, D. J., Knobel, A. S. & Putnam-Hornstein, E. (2022). The evidence base for risk assessment tools used in U. S. child protection investigations: A systematic scoping review. Child Abuse & Neglect, 134, 105887. https: / / doi.org/ 10.1016/ j.chiabu.2022.105887 McSherry, D. (2007). Understanding and addressing the “neglect of neglect”: Why are we making a mole-hill out of a mountain? Child Abuse & Neglect, 31 (6), 607- 614. https: / / doi.org/ 10.1016/ j.chiabu.2006.08.011 The neglect of child neglect (2003). Lancet, 361 (9356), 443. https: / / doi.org/ 10.1016/ S0140-6736(03)12492-0 Pope, N. D., Rollins, L., Chaumba, J. & Risler, E. (2011). Evidence-based practice knowledge and utilization among social workers. Journal of Evidence-Based Social Work, 8 (4), 349 - 368. https: / / doi.org/ 10.1080/ 154 33710903269149 Portmann, R., Kaiser, S., Quehenberger, J., Lätsch, D. & Jud, A. (in press). Documentation of alleged child neglect: Do assessment tools make a difference? Child Abuse & Neglect Strobel, B., Liel, C. & Kindler, H. (2008). Validierung und Evaluierung des Kinderschutzbogens: Ergebnisbericht. DJI. Taylor, C. & White, S. (2006). Knowledge and Reasoning in Social Work: Educating for Humane Judgement. British Journal of Social Work, 36, 937 - 954. https: / / doi.org/ 10.1093/ bjsw/ bch365 van der Put, C. E., Assink, M. & Boekhout van Solinge, N. F. (2017). Predicting child maltreatment: A metaanalysis of the predictive validity of risk assessment instruments. Child Abuse & Neglect, 73, 71 - 88. https: / / doi.org/ 10.1016/ j.chiabu.2017.09.016 Wastell, D. & White, S. (2014). Making sense of complex electronic records: Socio-technical design in social care. Applied Ergonomics, 45 (2), 143 - 149. https: / / doi.org/ 10.1016/ j.apergo.2013.02.002 Webb, S. A. (2001). Some considerations on the validity of evidence-based practice in social work. Br J Soc Work, 31 (1), 57 - 79. https: / / doi.org/ 10.1093/ bjsw/ 31.1.57 White, S. (2003). The Social Worker as Moral Judge. In C. Hall, K. Juhila, N. Parton, & T. Pösö (Eds.), Constructing Clienthood in Social Work and Human Services (pp. 117 - 192). Kingsley. Wolock, I. & Horowitz, B. (1984). Child maltreatment as a social problem: the neglect of neglect. American Journal of Orthopsychiatry, 54 (4), 530 - 543. https: / / doi. org/ 10.1111/ j.1939-0025.1984.tb01524.x Prof. Dr. Andreas Jud ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Institut Kindheit, Jugend und Familie Pfingstweistr. 96 Postfach 707 CH-8037 Zürich E-Mail: andreas.jud2@zhaw.ch Universitätsklinikum Ulm Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie Steinhövelstr. 5 D-89075 Ulm Rahel Portmann Universitätsklinikum Ulm Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie Steinhövelstr. 5 D-89075 Ulm Prof. Dr. David Lätsch † Dr. Julia Quehenberger ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Institut Kindheit, Jugend und Familie Pfingstweistr. 96 Postfach 707 CH-8037 Zürich Prof. Dr. Peter Voll Hochschule für Soziale Arbeit HES-SO Valais-Wallis Rte de la Plaine 2 Postfach 188 CH-3960 Sierre
