eJournals Psychologie in Erziehung und Unterricht72/4

Psychologie in Erziehung und Unterricht
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0342-183X
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/peu2025.art20d
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2025
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Übersichtsartikel: Datenschutz in der Kinderschutzforschung: Planung, Durchführung und Herausforderungen bei Forschungsvorhaben in Deutschland

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Sabine Heene
Susanne Witte
Heinz Kindler
Thomas Meysen
Der vorliegende Artikel umfasst einen Überblick über die datenschutzrechtlichen Grundlagen in der Kinderschutzforschung und deren Anwendung in der Forschungspraxis. Dabei wird auf die methodischen Herausforderungen bei der Datenverarbeitung (personenbezogener) Kinderschutzdaten eingegangen. Zusätzlich werden die Richtlinien für inter- und nationale Kooperationen dargelegt. Durch eine umfassende Betrachtung der aktuellen Forschungspraxis in Bezug auf typische Datenquellen und -arten werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie Datenschutz und Forschungseffizienz in Einklang gebracht werden können. Ziel ist es eine klare, strukturierte Darstellung der methodischen Herausforderungen sowie praxisnahe Handlungsempfehlungen zu bieten, um die Qualität und den Erfolg von Forschungsvorhaben im Bereich der Kinderschutzforschung zu maximieren.
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Psychologie in Erziehung und Unterricht, 2025, 72, 293 -305 DOI 10.2378/ peu2025.art20d © Ernst Reinhardt Verlag n Übersichtsartikel Datenschutz in der Kinderschutzforschung: Planung, Durchführung und Herausforderungen bei Forschungsvorhaben in Deutschland Sabine Heene 1 , Susanne Witte 2 , Heinz Kindler 2 , Thomas Meysen 3 1 Selbstständige Forscherin, München 2 Deutsches Jugendinstitut e.V., München 3 SOCLES International Centre for Socio Legal Studies gGmbH, Heidelberg/ Berlin Zusammenfassung: Der vorliegende Artikel umfasst einen Überblick über die datenschutzrechtlichen Grundlagen in der Kinderschutzforschung und deren Anwendung in der Forschungspraxis. Dabei wird auf die methodischen Herausforderungen bei der Datenverarbeitung (personenbezogener) Kinderschutzdaten eingegangen. Zusätzlich werden die Richtlinien für inter- und nationale Kooperationen dargelegt. Durch eine umfassende Betrachtung der aktuellen Forschungspraxis in Bezug auf typische Datenquellen und -arten werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie Datenschutz und Forschungseffizienz in Einklang gebracht werden können. Ziel ist es eine klare, strukturierte Darstellung der methodischen Herausforderungen sowie praxisnahe Handlungsempfehlungen zu bieten, um die Qualität und den Erfolg von Forschungsvorhaben im Bereich der Kinderschutzforschung zu maximieren. Schlüsselbegriffe: Kinderschutz, Datenschutz, Methodische Herausforderungen, Handlungsempfehlungen Data Protection in Child Protection Research: Planning, Implementation, and Challenges in Research Projects in Germany Summary: The present article provides an overview of the data protection legal foundations in child protection research and their application in research practice. It addresses the methodological challenges related to the data processing of child protection data, as well as the guidelines for interand national collaborations. By comprehensively examining current research practices concerning typical data sources and types, it highlights ways to reconcile data protection and research efficiency. The aim is to offer a clear, structured presentation of the methodological challenges along with practical recommendations to maximize the quality and success of research projects in the field of child protection research. Keywords: Child Protection, Data Protection, Methodological Challenges, Recommendations for Action Seit der Einführung der Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe zu Gefährdungseinschätzungen nach § 8 a Abs. 1 SGB VIII im Jahr 2012 liegen erstmals meldungsbezogene Daten zur Einschätzung möglicher Kindeswohlgefährdungen in Deutschland vor. Diese Daten zeigen einen kontinuierlichen Anstieg der Verfahren (Erdmann & Mühlmann, 2024) und verdeutlichen, wie notwendig die im deutschsprachigen Raum bislang vernachlässigte Forschung zum Kinderschutz, insbesondere zu Effekten unterschiedlicher Schutz- und Hilfsmaßnahmen (Gerber & Schmutz, 2018, S. 18), ist. Unter Kinderschutzforschung werden im Folgenden alle Forschungstätigkeiten verstanden, die sich mit der Erforschung von Häufigkeit, Ursachen und Folgen von Misshandlung, Missbrauch und Vernachlässigung, den Hilfs-, Schutz- und Präventions-Maßnahmen für Kinder, Jugendliche und deren Familien als auch Verfahren der 294 Sabine Heene, Susanne Witte, Heinz Kindler, Thomas Meysen Gefährdungseinschätzung befassen. In vielen dieser Forschungsansätze wird Bezug auf ein Verständnis von Kinderschutz genommen (Kindler, 2013), das primär auf ein Erkennen und Abwenden von Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB abzielt. Aktuelle amtliche Daten zeigen für das Jahr 2023 insgesamt 211.695 Verfahren bezüglich einer Einschätzung des Kindeswohls, wovon 34.286 als akute und 29.407 als latente Gefährdungen eingestuft wurden (Statistisches Bundesamt, 2024). Dies entspricht 142 Verfahren pro 10.000 Kinder und Jugendliche und 42,7 Verfahren mit Feststellung einer akuten oder latenten Gefährdung pro 10.000 Kinder und Jugendliche. Systematische Erhebungen zur Dunkelziffer von Kindeswohlgefährdungen fehlen bislang, was die Einschätzung des tatsächlichen Ausmaßes zusätzlich erschwert (Jungmann, 2024). Auch Pillhofer, Ziegenhain, Nandi, Fegert und Goldbeck (2011) betonen das Fehlen gesicherter und repräsentativer Daten zur Prävalenz von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung und fordern eine nationale Strategie zur systematischen Datenerhebung. Erleben Kinder und Jugendliche in ihren Familien Vernachlässigung und/ oder Gewalt, so stellt dies meist eine schwerwiegende Erfahrung dar, die langfristige negative Auswirkungen nach sich ziehen kann (vgl. Egle et al., 2016; Schlensog-Schuster et al., 2024). Dies ist nicht nur eine individuelle Belastung, sondern auch eine Verletzung der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), die in Artikel 19 Vertragsstaaten verpflichtet, wirksame Schutzmaßnahmen gegen jede Form einer Kindeswohlgefährdung zu ergreifen (Vereinte Nationen, 1989; Maywald, 2024, S. 37). Ergänzend legt § 1631 Abs. 2 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung fest. Es ist daher unerlässlich, dass betroffene Kinder und Jugendliche angemessene Hilfs- und Schutzleistungen erfahren, die auf dem aktuellen wissenschaftlichen und fachlichen Standard basieren. Neben der Verbesserung von Schutzkonzepten kann Forschung durch Identifikation von Risikofaktoren neue Präventionsmaßnahmen entwickeln und evaluieren (Grieser, Wazlawik, Derr, Eppinger & Kindler, 2023; Hartl et al., 2019). Forschungsbefunde tragen wesentlich dazu bei, über politische Entscheidungen zu informieren und gesetzliche Regelungen im Kinderschutzbereich weiterzuentwickeln. Trotz zunehmender Forschung seit 2010 fehlt es insbesondere an längsschnittlichen Studien zu den Auswirkungen von Kinderschutzhandeln auf betroffene Kinder und Jugendliche (Gabler, Liel & Kindler, 2023; Isokuortti, Aaltio, Laajasalo & Barlow, 2020). Die Forderung nach längsschnittlichen und interdisziplinär angelegten Studien, die bereits 2006 im Ulmer Aufruf zum Kinderschutz erfolgte, ist somit aktueller denn je (Ziegenhain & Fegert, 2008, S. 209). Gründe für den bislang geringen Anteil lassen sich in zahlreichen Herausforderungen vermuten. Darunter fallen bspw. fehlende übergeordnete Datenerfassung, erhebliche regionale Unterschiede sowie begrenzte Ressourcen der Kinder- und Jugendhilfe. Zudem stellen die Verarbeitung hochsensibler Daten und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben komplexe Herausforderungen dar, die die Kinderschutzforschung von der Planung bis zur Veröffentlichung begleiten. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die datenschutzrechtlichen Grundlagen der Kinderschutzforschung geben. Dabei werden die Richtlinien für internationale, nationale, länderspezifische Regelungen sowie bereichsspezifische Bestimmungen beleuchtet. Methoden der Kinderschutzforschung - Typische Datenquellen und -arten Kinderschutzforschung lässt sich nicht in einer einzigen Disziplin verorten und stellt einen Randforschungsbereich dar (Nationales Zentrum Frühe Hilfen, 2018). Forschende kommen meist aus der Psychologie, Medizin, Sozialpädagogik, aber auch der Soziologie, Erziehungs- oder Rechtswissenschaften. Hieraus ergeben sich zum Teil unterschiedliche Forschungsmethoden und verschiedene Datenquellen und -arten (MGFFI-NRW, 2010). Datenschutz in der Kinderschutzforschung: Planung, Durchführung und Herausforderungen 295 Datenquellen Es werden primäre und sekundäre Datenquellen unterschieden, die personenbezogene Daten enthalten können (s. Tabelle 1). Als personenbezogene Daten gelten alle Informationen, durch die eine betroffene Person direkt (bspw. durch namentliche Nennung) oder indirekt (bspw. durch ein Pseudonym) identifiziert werden kann. Tabelle 1 zeigt zentrale Methoden, typische Herausforderungen und rechtliche Aspekte, Vorteile sowie Anforderungen an die Datenkopplung. Primäre Datenquellen sind spezifisch auf Forschungsfragen ausgerichtete, direkt von Forschenden erhobene Daten wie Befragungen, Beobachtungen, Interviews, Tests oder Fokusgruppen mit Betroffenen und Fachkräften. Bei Betroffenen wie beispielsweise Eltern, Kindern, Jugendlichen oder seltener Täter: innen ermöglichen diese Methoden Einblicke in Kinderschutzverläufe und multiperspektivische Erfahrungen. Die Erhebung ist jedoch ethisch und datenschutzrechtlich anspruchsvoll, da persönliche und belastende Themen behandelt werden und Retraumatisierungen drohen können. Bildsowie Quellen & Methoden Herausforderungen & rechtliche Aspekte Vorteile Datenkoppelung Primäre Datenquellen Betroffene: Interviews, Befragungen, Beobachtungen, Fokusgruppen … ◾ Ethische und datenschutzrechtliche Herausforderungen (z. B. Retraumatisierung) ◾ Schriftliche Einwilligung erforderlich ◾ Anonymisierbarkeit variiert (z. B. Bild/ Ton schwer anonymisierbar) ◾ Spezifisch auf Forschungsfragen zugeschnitten ◾ Direkte Erfassung von Erfahrungen ◾ Einblicke in professionelle Entscheidungsprozesse und Maßnahmenlogik ◾ Höhere Schutzmaßnahmen erforderlich ◾ Unterschiedliche Dokumentationsstile erschweren die Zusammenführung ◾ Technische und rechtliche Hürden bei der Datenzusammenführung Fachkräfte: Befragungen auf allgemeiner, spezifischer oder fiktiver Ebene (Vignetten) … ◾ Einwilligung der Fachkräfte erforderlich ◾ Klärung der Datenübermittlungsbefugnis bei Geheimnisträgern Sekundäre Datenquellen Kinderschutzakten: Jugendämter, Soziale Dienste, Kliniken, Familiengericht… ◾ Selektive Dokumentation ◾ Rechtliche Klärung der Datenübermittlung erforderlich ◾ Unvollständig oder selektive Fallinformation ◾ Geringe Verzerrung durch selektiven Rücklauf ◾ Keine Belastung der Betroffenen ◾ Keine Erinnerungsverzerrung ◾ Tiefe Einzelfallanalysen möglich ◾ Objektive, standardisierte Erhebung großer Stichproben ◾ Vergleichbarkeit über Jahre hinweg möglich Fallanalysen ◾ Abhängigkeit von Dokumentationsqualität ◾ Komplexität der Fallrekonstruktion Amtliche Statistiken ◾ Unterschiedliche Begriffsdefinitionen zwischen Ländern ◾ Anonymisierte Daten, aber begrenzte Fragestellungsrelevanz Tab. 1: Überblick über die in der Kinderschutzforschung meistgebräuchlichen Datenquellen 296 Sabine Heene, Susanne Witte, Heinz Kindler, Thomas Meysen Tonaufnahmen sind besonders schwer zu anonymisieren; alle Erhebungen erfordern daher eine schriftliche, informierte und freiwillige Einwilligung der Teilnehmenden (Art. 6 DSGVO). Befragungen der Fachkräfte auf allgemeiner, fallbezogener oder fiktiver Ebene (Fallvignetten) liefern detaillierte Einblicke in Hilfs- und Schutzmaßnahmen sowie Entscheidungsprozesse. Aufgrund der besonderen Stellung als Geheimnisträger: innen bedarf es hier zusätzlicher Klärungen der Datenübermittlungsbefugnis und ebenfalls der schriftlichen Einwilligung. Sekundäre Datenquellen umfassen bereits vorhandene, institutionell gesammelte Daten wie administrative Akten oder Statistiken. Sie lassen sich weiter unterteilen in personenbezogene Falldaten (z. B. Kinderschutzakten) und aggregierte Meldedaten (z. B. § 8 a-SGB-VIII-Meldungen). Kinderschutzakten von Jugendämtern, Kliniken und Familiengerichten bieten strukturierte Einblicke in Fallverläufe, Hilfs- und Schutzmaßnahmen sowie strafrechtliche Details, sind jedoch oft selektiv dokumentiert. Ihre Nutzung erfordert eine rechtliche Klärung der Datenübermittlungsbefugnis, beispielsweise nach § 75 SGB X für Fremdforschung (Schönecker, Dittmann- Wolf, Lillig, Gerber & Meysen, 2024). Fallanalysen systematisieren komplexe oder gescheiterte Fälle zur Verbesserung des Schutzsystems, integrieren dabei alle verfügbaren Informationen. Amtliche Statistiken wiederum liefern objektive, aggregierte Daten für politische Entscheidungen, sind durch unterschiedliche Begriffsdefinitionen nur eingeschränkt vergleichbar (Meysen, 2018). Sekundäre Datenquellen bieten gegenüber primären den Vorteil, geringere Verzerrungen durch selektiven Rücklauf zu verursachen und Betroffene nicht erneut zu belasten. Zudem wird bei ihnen das Risiko einer Erinnerungsverzerrung minimiert (Witte, 2020). Herausforderungen bestehen in der fehlenden Kontrolle über die Dateneingabequalität, da Erhebungsmerkmale praxisbasiert und zwischen Institutionen bzw. Fachkräften inkonsistent definiert sein können (Althoff et al., 2012, S. 6). Aspekte wie die Zufriedenheit der Betroffenen mit den erhaltenen Hilfs- und Schutzmaßnahmen werden häufig nicht erfasst (Skehill, 2010). Um komplexe Kinderschutzverläufe umfassend analysieren zu können, ist eine Kombination unterschiedlicher Datenquellen erforderlich, etwa die Verknüpfung von Fachkräftedaten zu Hilfsverläufen mit Betroffenendaten zur psychischen Gesundheit oder Gerichtsakten. Solche Datenkoppelungen erfolgen in der Regel pseudonymisiert und unterliegen strengen Schutzmaßnahmen, um eine Re-Identifizierung zu vermeiden oder auszuschließen (vgl. Erwägungsgrund 26 DSGVO). Durch die Vielzahl und Komplexität der datenschutzrechtlichen Anforderungen werden Zugänge zu primären, sensiblen Kinderschutzdaten erschwert, fördern aber gleichzeitig methodische Innovationen wie Sekundärdatenanalysen. Datenarten Die Kinderschutzforschung verarbeitet fünf zentrale Datenarten: Erfahrungen von Misshandlung/ Vernachlässigung, Charakteristika der Betroffenen, familiäre Kontexte, Schutzmaßnahmen und Kontaktdaten. Diese Daten gelten aufgrund ihrer hohen Sensibilität als besonders schützenswert und unterliegen strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, der die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten - etwa zu Gesundheit oder sexueller Orientierung - grundsätzlich untersagt. Eine Verarbeitung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, etwa durch ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen oder bei überwiegendem öffentlichem Interesse (Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO). Zusätzlich greifen abgestufte Schutzmaßnahmen, wie etwa die Schutzstufe C gemäß der niedersächsischen Datenschutzaufsicht, um Risiken wie Re-Identifikation und Stigmatisierung zu minimieren. Besonders kritisch sind dabei Informationen mit strafrechtlichem Bezug (z. B. sexueller Missbrauch) oder zu stigmatisierenden Hilfsmaßnahmen (z. B. stationäre Jugendhilfe), da deren unsachgemäße Verarbeitung erhebliche negative Folgen für Betroffene haben kann. Einen Überblick über die häufigsten Datenarten sowie konkrete Beispiele und datenschutzrechtliche Besonderheiten gibt Tabelle 2. Datenschutz in der Kinderschutzforschung: Planung, Durchführung und Herausforderungen 297 Datenschutzrechtliche Aspekte in der Kinderschutzforschung Je mehr (Bundes-)Länder, Institutionen (z. B. Jugendämter, Schulen) und sensible Datenkategorien (z. B. Gesundheitsdaten) in einem Kinderschutzforschungsprojekt einbezogen werden, desto komplexer gestaltet sich die datenschutzrechtliche Prüfung. Die Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO, 2018) bringt hier Vorteile, da sie eine EU-weite und einheitliche Regelung schafft. Dennoch müssen bereits in der Planungsphase zahlreiche komplexe Vorschriften berücksichtigt werden, sofern nicht ausschließlich vollständig anonymisierte Daten erhoben werden: Datenarten Beschreibung Beispiele Datenschutz & Besonderheiten Erfahrungen von Misshandlung, Missbrauch, Vernachlässigung Zentrale Erfassung von ◾ Kindeswohlgefährdung zur Prävention oder Intervention ◾ Strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen ◾ Körperliche Gewalt ◾ Sexuelle Gewalt ◾ Emotionale Vernachlässigung ◾ Art. 9 DSGVO ◾ Schutzstufe C ◾ Höhere Schutzstufe bei Täter: innendatenverknüpfung ◾ Indirekte Täter: innenangaben (z. B. Familienangehöriger) Charakteristika der Betroffenen Erhebung zu ◾ soziodemografischen Merkmalen ◾ Risiko-/ Schutzfaktoren ◾ Auswirkungen von Kindeswohlgefährdung ◾ Effekten von Schutz- und Hilfsmaßnahmen ◾ Alter, Geschlecht ◾ Psychische Gesundheit ◾ Medizinische Daten (fMRT, Haarkortisol) ◾ Delinquentes Verhalten ◾ Art. 9 DSGVO ◾ Schutzstufe C oder höher ◾ Hohe Sensibilität bei strafrechtlichen oder Gesundheitsdaten Charakteristika der Herkunftsfamilie Dokumentation von ◾ familiärer Wohn- und Lebenssituation, ◾ Risiko-/ Schutzfaktoren und deren Auswirkungen ◾ Familienstruktur (z. B. Trennung der Eltern) ◾ Soziale Isolation ◾ Erfahrungen der Elternteile ◾ Art. 9 DSGVO ◾ Schutzbedarf abhängig von Datenkontext (z. B. Stigmatisierung) Schutz- und Hilfsmaßnahmen Studien zu ◾ Entscheidungsprozessen von Fachkräften ◾ Beobachtung zu Effekten von Maßnahmen ◾ Randomisiert-kontrollierte Studien (RCTs) ◾ Inobhutnahme ◾ Sozialpädagogische Familienhilfe ◾ Stigmatisierungsrisiko (z. B. stationäre Jugendhilfe) ◾ Ethische Restriktionen bei RCTs Kontaktdaten für Datenerhebung ◾ Organisatorische Daten zur Studiendurchführung ◾ Längsschnittanalysen ◾ Datenverknüpfung ◾ Kontaktdaten von Betroffenen/ Fachkräften ◾ Pseudonymisierte Verknüpfung über Zeiträume/ Datenquellen ◾ Art. 6 DSGVO ◾ Schutzstufe C oder höher bei Verknüpfung mit sensiblen Daten ◾ Pseudonymisierung erforderlich ◾ Schutz vor Re-Identifizierung Tab. 2: Überblick über die in der Kinderschutzforschung meistgebräuchlichen Datenarten 298 Sabine Heene, Susanne Witte, Heinz Kindler, Thomas Meysen 1) Internationale Ebene außerhalb der EU: Prüfung von Angemessenheitsbeschlüssen und ggf. Standardvertragsklauseln 2) Internationale Ebene innerhalb der EU: Anwendung der DSGVO als einheitliche Rechtsgrundlage 3) Nationale Ebene: Beachtung ergänzender Gesetze wie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die Sozialgesetzbücher (SGB) VIII und X sowie kirchliche Datenschutzgesetze (KDG/ DSG-EKD) 4) Länderebene: Einhaltung der jeweiligen Landesdatenschutzgesetze (z. B. BayDSG, LDSG NRW) 5) Bereichsspezifische Ebene: Beachtung spezieller Regelungen wie Krankenhausgesetze oder das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Für eine rechtskonforme Datenverarbeitung ist daher bereits im Vorfeld zu prüfen, ob die jeweiligen Regelungen der DSGVO durch nationale, länder- oder bereichsspezifische Vorschriften konkretisieren - insbesondere bei Projekten, die mehrere Länder oder Institutionen betreffen. Die DSGVO sieht ein breites Sanktionsspektrum zur Durchsetzung des Datenschutzes vor, das von Bußgeldern und behördlichen Maßnahmen bis hin zu Schadensersatzansprüchen und strafrechtlichen Folgen reicht. Einen Überblick über die Vielzahl der relevanten Regelungen bietet Tabelle 3 im digitalen Anhang: https: / / osf.io/ uamby Internationale Forschungsprojekte außerhalb der EU Bei internationalen Kinderschutzforschungsprojekten mit Ländern außerhalb der EU, die nicht vollständig anonymisierte Daten aus der EU exportieren, bilden Art. 44 - 50 DSGVO die zentrale Rechtsgrundlage für den Datentransfer. Zusätzlich gelten nationale Datenschutzgesetze der Partnerländer (z. B. HIPAA in den USA) und internationale Kinderschutzabkommen (z. B. UN-KRK), die inhaltliche Schutzstandards setzen. Werden Daten ausschließlich außerhalb der EU erhoben und verarbeitet, findet die DSGVO keine Anwendung. Datenübermittlungen umfassen nicht nur aktive Exporte, sondern auch Zugriffe zu Backup-, Wartungs- oder Servicezwecken, was etwa bei Online-Befragungen oder Cloud-Speicherung relevant wird (Art. 3 DSGVO). Ein Datentransfer mit sogenannten Drittländern ist grundsätzlich zulässig (Art. 44, 6 und 9 DSGVO), aber an Bedingungen geknüpft (Datenschutzkonferenz, 2017). Bestehen Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission (Art. 45 DSGVO), wie etwa für die Schweiz oder das Vereinigte Königreich, ist der Datentransfer erleichtert (Europäische Union, 2017). Die Beschlüsse werden jedoch regelmäßig überprüft und können geändert, beschränkt oder aufgehoben werden. Eine aktuelle Liste der anerkannten Länder findet sich hier unter https: / / commission.europa.eu/ law/ law-topic/ data-protection/ international-dimension-dataprotection/ adequacy-decisions_en#adequacydecisions-latest [21. 6. 2025]. Fehlt ein Angemessenheitsbeschluss, kann eine rechtmäßige Übermittlung über geeignete Garantien erfolgen, etwa durch Standardvertragsklauseln (SCC - Standard Contractual Clauses) gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO. Die aktuellen modularen SCC der EK (2021) verpflichten u. a. zur Durchführung einer Datentransferfolgeabschätzung (Transfer Impact Assessment, TIA), um das Datenschutzniveau im Empfängerland zu bewerten und Risiken eines unbefugten Zugriffs zu minimieren. Angesichts des hohen Aufwands dieser Prüfungen erscheint in manchen Fällen eine Einwilligung der betroffenen Personen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO als praktikabler, sofern sie transparent über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden (Art. 49 DSGVO); wobei diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann (Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO). Alternativ bietet eine vollständige Anonymisierung der Daten vor einem Transfer eine rechtssichere Möglichkeit. Datenschutz in der Kinderschutzforschung: Planung, Durchführung und Herausforderungen 299 Internationale Forschungsprojekte innerhalb der Europäischen Union Bei inter- und nationalen Forschungsprojekten innerhalb der Europäischen Union wie bspw. zur vergleichenden Analyse von Kinderschutzsystemen in der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die personenbezogenen Daten aus mehreren Ländern verarbeiten, bildet die DSGVO die rechtliche Grundlage (EWR; Gemeinsamer EWR-Ausschuss, 2018). Im Folgenden werden die EUweiten Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung und deren Schutz, die Betroffenenrechte sowie die Datenverwertung näher erläutert und dabei unter Berücksichtigung der Forschungsprivilegien nach Art. 89 DSGVO analysiert. Dieser gewährt Privilegien wie flexiblere Zweckbindung, Einschränkungen von Betroffenenrechten und längere Speicherfristen, sofern dies notwendig ist, um Forschungszwecke nicht zu gefährden. Dies ermöglicht in der Kinderschutzforschung unter bestimmten Voraussetzungen eine flexiblere Datennutzung, etwa für Langzeitstudien oder zur Analyse von Risikofaktoren. Diese Ausnahmeregelungen schaffen einen ausgewogenen Rahmen, der sowohl Forschungsfreiheit (Art. 13 EU-Grundrechtecharta) als auch Datenschutz (Art. 8 EU-Grundrechtecharta) gleichermaßen berücksichtigt. Datenverarbeitung und Schutzmaßnahmen In der Kinderschutzforschung werden viele besonders sensible Daten bspw. zur Gesundheit und Kindeswohlgefährdung erfasst. Diese unterliegen gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO einem grundsätzlichen Verarbeitungsverbot, es sei denn, spezielle Ausnahmeregelungen greifen. Daten über strafrechtliche Verurteilungen (Art. 10 DSGVO) erfordern höhere Schutzmaßnahmen (vgl. Erwägungsgrund 51 DSGVO). Auch gelten Minderjährige als besonders schützenswert (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Einwilligung und besondere Herausforderungen bei Minderjährigen Grundsätzlich ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtmäßig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), die dokumentiert werden muss (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Auch wenn die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben werden, etwa bei Fachkräftebefragungen oder bei Dokumenten- und Aktenanalysen, müssen diese über die Verarbeitung informiert werden (Art. 14 Abs. 1 - 4 DSGVO). Eine Ausnahme nach Art. 14 Abs. 5 läge vor, wenn keine Kontaktdaten vorliegen, um über die Verarbeitung zu informieren oder ein unverhältnismäßiger Aufwand betrieben werden muss, um die betroffene Person zu unterrichten, weil ausschließlich veraltete Kontaktdaten bei Dokumenten- oder Aktenanalysen vorliegen. Auch wenn Fachkräfte vollständig anonymisierte Auskunft über Fälle geben, muss keine Einwilligung eingeholt werden (Meysen et al., 2013). Gleiches gilt für aggregierte Daten, etwa wenn Jugendämter Auskunft über den Umfang bewilligter Hilfen und Anzahl der § 8 a SGB-VIII-Verfahren geben. Das deutsche Recht kennt keine spezifischen Einwilligungsvorschriften zur Forschung mit Minderjährigen, mit Ausnahme der Arzneimittelforschung, insbesondere in § 40 Abs. 4 des AMG (Kindler et al., 2016). Darüber hinaus existieren keine speziellen gesetzlichen Regelungen für Kinderschutzforschung mit Minderjährigen. Auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht keine altersbezogenen Einwilligungsregelungen speziell für Forschungszwecke vor. Die in Art. 8 Abs. 1 DSGVO festgelegte Altersgrenze von 16 Jahren zur eigenständigen Einwilligung bezieht sich ausschließlich auf sogenannte „Dienste der Informationsgesellschaft“ und ist daher auf Forschungsprojekte nicht direkt anwendbar. Entscheidend ist stattdessen die individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit (Rau et al., 2017). Kliemann et al. (2024) führen zudem an, dass aus entwicklungspsychologischer Perspektive bei durchschnittlicher kognitiver Reife ab etwa einem Alter von 11 bis 12 Jahren 300 Sabine Heene, Susanne Witte, Heinz Kindler, Thomas Meysen grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass Kinder die Tragweite und Bedeutung einer Einwilligung - etwa in medizinische Maßnahmen oder die Weitergabe vertraulicher Informationen, selbst gegenüber Sorgeberechtigten - verstehen können. Bei Forschungsprojekten mit einwilligungsmündigen Minderjährigen im Kinderschutzkontext muss darauf geachtet werden, dass die Studien- und Datenschutzinformationen in leichter und verständlicher Sprache sowie kindgerecht (Art. 12 Abs. 1 und vgl. Erwägungsgrund 38) aufbereitet sind (Arbeitskreis Sozialwissenschaftliche Ethik & Arbeitskreis Kinder- und Jugendhilfeforschung, 2020, S. 18). Für Kinder und Jugendliche muss die Einwilligung durch die Sorgeberechtigten oder bei einer Einschränkung oder einem Entzug der elterlichen Sorge der Vormund erteilen (§ 1626 BGB; Nunes, 2020). Aus forschungsethischer Perspektive sollte selbst bei Zustimmung der Sorgeberechtigten - mindestens bei einer direkten Befragung - auch die Zustimmung der Kinder und Jugendlichen altersunabhängig eingeholt werden (Kliemann et al., 2024). Freiwilligkeit der Einwilligung und Rolle von Gatekeepern Die Einwilligung zur Datenverarbeitung und Studienteilnahme muss freiwillig erfolgen (Art. 7 Abs. 4 DSGVO). Insbesondere in der Kinderschutzforschung, in der der Zugang oft über Gatekeeper (bspw. Fachkräfte des Jugendamts) akquiriert wird und sich Teilnehmende durch die Teilnahme Vorteile im weiteren Hilfeverlauf erhoffen oder Nachteile aufgrund einer Nicht- Teilnahme befürchten, stellt die Einwilligung keine gültige Rechtsgrundlage dar (vgl. Erwägungsgrund 43 DSGVO). Daher ist es unumgänglich, die Teilnehmenden explizit auf die Freiwilligkeit der Teilnahme und Unabhängigkeit von der durchführenden Behörde hinzuweisen und dies bei der schriftlichen Einwilligung festzuhalten. Ein gänzlicher Verzicht auf Gatekeeper erweist sich gerade in der Kinderschutzforschung als schwierig, da die Zielgruppe über andere Wege, wie Aufrufe in öffentlichen oder sozialen Medien, schwer zu erreichen ist (vgl. Franz & Unterkofler, 2021). Häufig ist die Kombination von Daten der Fachkräfte und der Familien ein wesentlicher Baustein qualitativ hochwertiger Kinderschutzforschung (Wolff et al., 2013, S. 5). Um diesem Dilemma zu begegnen, sollten Fachkräfte die Akquise übernehmen und die Informationen bezüglich der Studie an die Familien weitergeben, die sich bei Interesse dann direkt an die Forschenden wenden. Vgl. hierzu auch den Abschnitt Datenverwertung und Offenheit in der Forschung. Pseudonymisierung und Schutz vor Re-Identifikation Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat in seinen Leitlinien zur Pseudonymisierung (2025) die bisherige Auslegung von Erwägungsgrund 26 DSGVO bestätigt, dass pseudonymisierte Daten personenbezogen bleiben, wenn sie durch zusätzliche Informationen reidentifizierbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn die pseudonymisierten Daten und die Zuordnungsschlüssel getrennt gespeichert werden (vgl. Abschnitt Betroffenenrechte und deren Einschränkungen). Solange eine Zuordnung - auch durch Hinzuziehung externer Informationen - möglich ist, bleibt der Personenbezug erhalten und die Daten unterliegen weiterhin den Regelungen der DSGVO. Je kleiner die Stichprobe oder regionaler die Daten (z. B. einzelne Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe) oder medialer die öffentliche Berichterstattung eines Falles, desto höher ist das Risiko einer Re- Identifikation (Appenzeller & Orak, 2024). Betroffenenrechte und deren Einschränkungen Die Forschenden müssen betroffenen Personen alle datenschutzrelevanten Informationen klar, transparent, verständlich und in einfacher Sprache bereitstellen, um die Ausübung der Betroffenenrechte aktiv zu erleichtern (Art. 12 Abs. 1 - 2). Auskunftsanträge sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu beantworten (Art. 12 Abs. 3). Neben der freiwilligen Einwilligung (Art. 6 DSGVO) sind folgende Rechte relevant: Datenschutz in der Kinderschutzforschung: Planung, Durchführung und Herausforderungen 301 - Widerruf der Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO), - eine transparente Aufklärung über Forschungszwecke (Art. 13 - 14 DSGVO), - die Auskunft über gespeicherte Daten (Art. 15 DSGVO), - Berichtigung fehlerhafter Angaben (Art. 16 DSGVO) und - Löschung (Art. 17 DSGVO), wobei bei Forschungsnotwendigkeit Einschränkungen möglich sind (Art. 17 Abs. 3 lit. d DSGVO; vgl. Art. 89 DSGVO). Dies gilt selbst bei bereits publizierten Ergebnissen, sofern diese personenbezogen referenzierbar sind. Art. 17 Abs. 3 lit. d ermöglicht die Archivierung pseudonymisierter Daten bei Forschungsnotwendigkeit und schränkt das Löschungsrecht ein. Vgl. Abschnitt Pseudonymisierung und Schutz vor Re-Identifikation. Weiter ist das Recht auf Verarbeitungseinschränkung (Art. 18 DSGVO) relevant, etwa, wenn Betroffene die Aktennutzung einer laufenden Studie einklagen. Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) stoppt die weitere Nutzung, etwa, wenn Betroffene eine Stigmatisierung durch die Forschungsergebnisse befürchten, erzwingt aber keine Löschung. Auch bei Foto-, Audio- oder Videomaterial müssen die Persönlichkeitsrechte geschützt werden. Die Anonymisierung von Foto-, Audio- und Videomaterial umfasst verschiedene Techniken wie Verpixeln, Stimmverfremdung und Metadatenentfernung, wobei sowohl manuelle als auch KI-gestützte Methoden zum Einsatz kommen können (Meyermann & Porzelt, 2014; Pätzold, 2005). Dabei muss stets eine Balance zwischen effektivem Datenschutz und der Erhaltung der Datenqualität für Forschungszwecke gefunden werden. Die Erstellung individueller Codes für Medienmaterialien ermöglicht eine spätere Löschung durch Betroffene und wahrt neben Art. 17 DSGVO auch nationale Rechte wie das „Recht am eigenen Bild“ (§ 22 KunstUrhG) und das „Recht auf Vertraulichkeit des Wortes“ (§ 201 StGB). Datenverwertung und Offenheit in der Forschung Bereits in der Planungsphase sollten Vereinbarungen über Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte getroffen werden (vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung [BMBF], 2023, S. 31). Bei sensiblen Kinderschutzdaten ist besondere Umsicht nötig, insbesondere wenn die Daten zusätzlich für Qualifikationsarbeiten, Open-Data-Projekte oder Metaanalysen genutzt oder sogar veröffentlicht werden. Beim Aggregieren von Daten (statistisches Zusammenfassen) werden mehrere Einzeldaten zu einem Gesamtwert zusammengeführt, oft durch statistische Methoden wie Durchschnittswerte oder Summenbildung. Dies ist auch im Sinne der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Bei gepoolten Daten werden Daten aus verschiedenen Quellen oder Datensätzen zusammengeführt, um eine größere Datenbasis zu schaffen. Beide Methoden bieten eine Möglichkeit, den Datenschutz zu verbessern, indem individuelle Datenpunkte weniger identifizierbar werden, was auch als Schutzmaßnahme dient. Die Lockerung des Zweckbestimmtheitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) ermöglicht es, zusammengefasste Daten für nationale Forschungszwecke weiterzugeben, auch wenn dies nicht der ursprüngliche Erhebungszweck war. Um eine transparente Wissenschaftspraxis wie das Bereitstellen von Rohdaten für Metaanalysen oder Open Science mit dem Datenschutz in Einklang zu bringen, sind sorgfältige Planung, transparente Kommunikation und die Entwicklung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen erforderlich. Dabei gilt weiterhin, dass vollständig anonymisierte Daten nicht unter den Schutz der DSGVO fallen. Werden besonders sensible Datensätze wie in der Kinderschutzforschung veröffentlicht oder international geteilt, ist eine TIA (Transfer Impact Assessment) sowie eine DPIA (Art. 35 DSGVO) dringend empfehlenswert. Die intensive Einbeziehung von Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO und eine lückenlose Dokumentation sind hier- 302 Sabine Heene, Susanne Witte, Heinz Kindler, Thomas Meysen bei unumgänglich. Vgl. auch Abschnitt Datenverarbeitung und Schutzmaßnahmen. Nationaler Datenschutz in der Kinderschutzforschung Nationale Gesetzgebung setzt die DSGVO nicht außer Kraft, kann sie aber konkretisieren, ergänzen oder modifizieren. So dürfen in der Kinderschutzforschung Gesundheitsdaten laut Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO verarbeitet werden, sofern, wie in § 27 BDSG konkretisiert, die Forschungsinteressen die Interessen der Betroffenen erheblich überwiegen. Auch der kirchliche Datenschutz ist als eine spezifische Ausprägung der nationalen Ebene zu verankern, da das Kirchenrecht (z. B. KDG, DSG-EKD) auf der Grundlage von Art. 91 DSGVO als ergänzende Regelung zur DSGVO gilt. Kirchliche Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind damit zusätzlich an den kirchlichen Datenschutz gebunden (Meysen et al., 2013, S. 26). Obwohl sich diese Vorgaben meist an den Grundsätzen der DSGVO orientieren, bestehen Unterschiede, etwa die Pflicht zur ausschließlich schriftlichen Einwilligung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KDG. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke ist im katholischen Datenschutz (§ 54 KDG) sowie im evangelischen Kirchenrecht (§ 50 DSG-EKD) geregelt. Der evangelische Datenschutz unterliegt einer eigenen Aufsichtsbehörde (§ 39 DSG- EKD) und Bußgeldsystematik bei Datenschutzverstößen (§ 54 DSG-EKD). § 50 a DSG-EKD ermöglicht ausdrücklich die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt und schafft damit eine spezifische Rechtsgrundlage, auf deren Basis auch Forschungsvorhaben im Kinderschutz solche sensiblen Daten rechtmäßig verarbeiten können, sofern die Vorgaben zum Datenschutz und Datengeheimnis eingehalten werden. Beide kirchlichen Datenschutzgesetze fordern getrennte Speicherung von personenbezogenen Daten und Merkmalen sowie eine Anonymisierung, die gemäß dem katholischen Datenschutz schnellstmöglich erfolgen muss. Rechtliche Aspekte der Datenübermittlungsbefugnis von Sozialleistungsträgern und Geheimnisträgern in Deutschland Die Datenübermittlungsbefugnis in der Kinderschutzforschung basiert auf einer Abwägung zwischen Forschungsinteressen und Persönlichkeitsrechten. Während Einwilligungen prioritär sind, ermöglichen gesetzliche Ausnahmen (z. B. § 75 SGB X) die Datenweitergabe unter strengen Auflagen. Werden Daten indirekt über Dritte erhoben (bspw. Befragung durch Fachkräfte, administrative Daten), müssen die rechtlichen Voraussetzungen der Datenübermittlung vorab geprüft werden. Bei Sozialleistungsträgern wie Jugendämtern ist zwischen Eigenforschung (vom Träger selbst durchgeführt) und Fremdforschung (extern initiiert) zu unterscheiden, da unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (Meysen et al., 2013, S. 37). § 67 SGB X regelt die interne Datenverarbeitung durch Sozialleistungsträger (z. B. Jugendämter) für eigene Zwecke (bspw. Evaluation), während § 75 SGB X die Übermittlung von Sozialdaten an externe Forschende ermöglicht. Voraussetzung ist, dass das Allgemeininteresse gegenüber dem Individualinteresse überwiegt und der Schutz der Betroffenen durch Datenschutzkonzepteundggf. eineDatenschutzfolgenabschätzung (Data protection impact assessment, DPIA) gewährleistet wird. Eine DPIA dient dazu, Risiken bei sensiblen Datenverarbeitungen (Art. 35 DSGVO) systematisch zu bewerten. Zusätzlich ist bei der Übermittlung personenbezogener Sozialdaten an Forschende vorab eine Genehmigung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde notwendig (§ 75 Abs. 4 SGB X). Zuständige Behörden sind je nach Bundesland unterschiedlich, z. B. in NRW das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, in Bayern das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Eine zentrale Behördenliste existiert nicht. Daher müssen jeweils die Websites der Ministerien konsultiert werden. Datenschutz in der Kinderschutzforschung: Planung, Durchführung und Herausforderungen 303 Besonderheiten bei Daten von Berufsgeheimnisträgern Daten von in der Kinderschutzforschung relevanten Berufsgeheimnisträgerinnen nach § 4 KKG (z. B. Ärzt: innen, Berufspsycholog: innen, Sozialpädagog: innen), unterliegen zusätzlich §203 StGB, was strenge Datenschutzmaßnahmen erfordert. Die Forschung mit solchen Daten ist nur zulässig, wenn neben der behördlichen Genehmigung (§ 75 SGB X) auch eine strafrechtliche Schweigepflichtentbindung (§ 203 StGB) vorliegt. Die Einholung einer Einwilligung der Betroffenen über die Fachkräfte ist zudem gemäß § 65 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und § 76 SGB X (Sozialdatenschutz) erforderlich, sofern zumutbar. Die Genehmigung der Datenschutzbehörde kann zudem auch eine fehlende Einwilligung ausgleichen, wenn die Einholung unzumutbar ist (vgl. § 75 Abs. 2 SGB X). Unzumutbarkeit kann bei unbekannten Anschriften, Aufenthalt im Ausland, Eilbedürftigkeit des Forschungsvorhabens oder drohender methodischer Verzerrung bestehen (Meysen, Schönecker & Götte, 2013). Die Klärung sollte stets in Abstimmung mit Datenschutzbeauftragten und/ oder Ethikkommissionen erfolgen. In diesem Kontext regeln § 65 SGB VIII und § 76 SGB X die Übermittlung personenbezogener Daten, wobei öffentliche und freie Träger gleichen Anforderungen des SGB X unterliegen. § 61 SGB VIII verweist auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 67 -85 a SGB X, die u. a. Zweckbindung, Datensicherheit und Zugriffsbegrenzung vorschreiben. Besonders schutzwürdige Daten wie Gesundheitsdaten erfordern dabei erhöhte Schutzmaßnahmen, etwa durch Pseudonymisierung oder gesonderte Prüfung. Weitere Details zu Datenübermittlungsbefugnissen, insbesondere auch der Befugnis freier Träger oder Berufsgeheimnisträger, finden sich bei Meysen et al. (2013, S. 24ff). Länderspezifischer Datenschutz in der Kinderschutzforschung Unabhängig davon, ob ein inter- oder nationales Forschungsprojekt angestrebt wird, muss die länderspezifische Gesetzgebung im Rahmen des Datenschutzes beachtet werden. Erfolgt eine Datenübermittlung durch öffentliche Stellen der Bundesländer (z. B. Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser), müssen auch die Datenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer berücksichtigt werden (vgl. Meysen, Schönecker & Götte, 2013, S. 26). Eine Übersichtsseite zu den Landesdatenschutzgesetzen findet sich unter https: / / dsgvo-gesetz.de/ ldsg/ [21. 6. 2025]. Bereichsspezifische Ebene weiterer Datenschutzrichtlinien Weitere Institutionen, bspw. Familiengerichte, Krankenhäuser usw., die befragt werden sollen oder Datenzugänge ermöglichen, unterliegen spezifischen Datenschutzrichtlinien. So kann die Einhaltung weiterer Vorschriften wie das FamFG oder die Berufsordnung der Ärzte erforderlich sein. Gerade bei familiengerichtlichen Daten, die häufig im Zusammenhang mit angeordneten Schutzmaßnahmen nach § 1666 BGB stehen, bedarf die Akteneinsicht gemäß § 13 FamFG der vorherigen Zustimmung des Gerichts, um eine rechtskonforme Datenübermittlung von relevanten familiengerichtlichen Verfahren für die Kinderschutzforschung zu gewährleisten. Eine Weitergabe von Kinderschutzdaten durch das Familiengericht kann nur unter engen Voraussetzungen erfolgen, da § 299 ZPO die Geheimhaltung familiengerichtlicher Verfahren vorsieht und eine Einsicht sowie Übermittlung an Dritte zu verfahrensfremden Zwecken ausschließt, sodass jeder Einzelfall geprüft werden muss. Ob und in welchem Umfang eine Datenweitergabe zulässig ist, hängt von einer sorgfältigen Abwägung zwischen Forschungsinteresse und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ab. Ein generelles Einsichtsrecht für Forschende gibt es nicht. Zusammenfassend zeigt sich, dass der Datenschutz an die Kinderschutzforschung besonders hohe organisatorische und rechtliche Anforderungen an die Planung und Durchführung stellt. Der Schutz der Betroffenen ist unerlässlich, um ethisch verantwortungsvolle und rechtskonforme Forschung zu gewährleisten. Entscheidend 304 Sabine Heene, Susanne Witte, Heinz Kindler, Thomas Meysen sind dabei die kontinuierliche Weiterentwicklung technischer und organisatorischer Datenschutzmaßnahmen sowie die enge Zusammenarbeit mit Datenschutzbeauftragten und Ethikkommissionen. Nur durch diese umfassenden Maßnahmen kann sichergestellt werden, dass die Kinderschutzforschung sowohl den hohen ethischen als auch den rechtlichen Anforderungen gerecht wird und somit das Vertrauen aller Beteiligten gewahrt bleibt. Literatur Althoff, M., Jordan, E. & Lukasczyk, P. (2012). Qualitätsmerkmale für einen wirkungsorientierten Kinderschutz kommunaler Jugendämter. Institut für soziale Arbeit e.V. 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Nockherstr. 2, 81541 München E-Mail: witte@dji.de kindler@dji.de Dr. Thomas Meysen Leiter des SOCLES International Centre for Socio Legal Studies gGmbH Poststr. 46 D-69115 Heidelberg E-Mail: meysen@socles.de