eJournals unsere jugend59/10

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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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2007
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Kindschaftsrecht in Jugendhilfe und Justiz

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2007
Barbara Mutke
Britta Tammen
Zum 1. Juli 1998 kam es auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts zu einer bedeutenden Gesetzesreform. Insbesondere durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz, aber auch durch verschiedene andere Gesetze, die teils zeitgleich, teils aber auch erst in den folgenden Jahren in Kraft traten, wurde die Rechtsstellung des Kindes zu seinen Eltern in wesentlichen Punkten verändert. Die übergeordneten Ziele der Kindschaftsrechtreform bestanden darin, die elterliche Autonomie zu erhöhen, die Subjektstellung des Kindes zu stärken und die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern zu bewirken.
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Aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein und der Hochschule Darmstadt wurde von September 2003 bis April 2006 das Projekt „Fortentwicklung der Jugendhilfepraxis zum Kindschaftsrecht“ an der Technischen Universität Berlin und der Hochschule Darmstadt unter Leitung von Prof. Münder und Prof. Seidenstücker durchgeführt. Ziel war die Untersuchung der Umsetzung der Kindschaftsrechtsreform. In der Untersuchung wurde der Fokus auf folgende gesetzlichen Veränderungen gerichtet: Hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen für Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren wurden, und ihrer Eltern: • Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, der Möglichkeit einer Beistandschaft sowie der gemeinsamen elterlichen Sorge (§ 52 a SGB VIII), • das Jugendamt in seiner Rolle als Beistand auf Antrag eines Elternteils (§§ 1712, 1713 BGB). Hinsichtlich der Veränderung von gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung: • Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§§ 17,18 SGB VIII), • das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil (§ 1684 BGB). recht uj 10 (2007) 437 Unsere Jugend, 59. Jg., S. 437 - 445 (2007) © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Kindschaftsrecht in Jugendhilfe und Justiz Teil 1: Wesentliche Inhalte der Kindschaftsrechtsreform Barbara Mutke/ Britta Tammen Zum 1. Juli 1998 kam es auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts zu einer bedeutenden Gesetzesreform. Insbesondere durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz, aber auch durch verschiedene andere Gesetze, die teils zeitgleich, teils aber auch erst in den folgenden Jahren in Kraft traten, wurde die Rechtsstellung des Kindes zu seinen Eltern in wesentlichen Punkten verändert. Die übergeordneten Ziele der Kindschaftsrechtreform bestanden darin, die elterliche Autonomie zu erhöhen, die Subjektstellung des Kindes zu stärken und die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern zu bewirken. Dr. Barbara Mutke Jg. 1966; Diplom- Pädagogin, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz e.V. Britta Tammen Jg. 1965; Vertretungsprofessur für Verwaltungsrecht und Sozialrecht an der Hochschule Neubrandenburg - University of Applied Sciences Hinsichtlich der Rechtsstellung und Interessenvertretung von Minderjährigen: • die Einführung der Verfahrenspflegschaft für Minderjährige (§ 50 FGG). Über wesentliche Ergebnisse dieser Untersuchung soll in der Rechtsrubrik der nächsten Hefte von „Unsere Jugend“ ein kurzer Überblick gegeben werden. Einleitend soll eine kurze Darstellung der wesentlichen Inhalte der Kindschaftsrechtsreform erfolgen. Hintergründe und Regelungsbereiche der Kindschaftsrechtsreform Impulse zur Umgestaltung des Kindschaftsrechts kamen aus unterschiedlichen Richtungen. Von Bedeutung waren in diesem Zusammenhang vor allem verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die Pluralisierung der Familienformen, der Beitritt der fünf neuen Bundesländer zur Bundesrepublik sowie Entwicklungstendenzen im internationalen Recht. Das Bundesverfassungsgericht nahm in mehreren Entscheidungen Stellung zur Frage der elterlichen Sorge und forderte die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht miteinander verheiratete Eltern (BVerfG 85, 80ff; BVerfG 72, 155ff). Zudem betonte das Gericht das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung (BVerfG 84, 168ff), forderte die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Verfahrensrecht (BverfG 92, 158ff) und eine eigenständige Interessenvertretung des Minderjährigen in kindschaftsrechtlichen Verfahren (BVerfG 72, 122, 133ff; BVerfG 75, 201, 215ff). Veränderungsbedarf speziell im Hinblick auf die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder ergab sich auch daraus, dass diese Gruppe während der letzten Jahrzehnte im Vorfeld der Kindschaftsrechtsreform erheblich gewachsen und ein weiteres Anwachsen absehbar war. Lag der Anteil der nichtehelich geborenen Kinder in der Bundesrepublik 1960 noch bei 6,2 %, betrug er 1990 bereits 10,5 % und 2004 in den alten Bundesländern 22 %. Noch deutlicher zeichnete sich dieser Trend in der DDR bzw. nachfolgend in den neuen Bundesländern ab. 1960 lag der Anteil der nichtehelich geborenen Kinder in der DDR bei 11,6 %, 1990 bei 35,0 %, und 2004 wurden in den neuen Bundesländern 57,8 % der Kinder außerhalb einer Ehe geboren. Der Beitritt der neuen Bundesländer spielte für die Kindschaftsrechtsreform insofern eine Rolle, als ein Teil der bereits als reformbedürftig eingeschätzten Regelungen in das Recht dieser Länder gar nicht übernommen wurde. Damit bestand keine einheitliche Rechtslage in den alten und den neuen Bundesländern, was einen Angleichungsbedarf mit sich brachte. Auf dem Gebiet des internationalen Rechts schließlich war insbesondere die UN-Kinderrechtskonvention impulsgebend für die Reform. Mit der Kindschaftsrechtsreform erfolgten sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch auf dem Gebiet des Verfahrensrechts grundlegende und umfassende Gesetzesänderungen. Vor dem Hintergrund der genannten Reformziele erfolgten Änderungen in nahezu allen Bereichen des Kindschaftsrechts. Betroffen sind in erster Linie das Abstammungsrecht, das Recht der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht, das Namensrecht, das Erbrecht, der Kinderschutz, die Verfahrensregelungen im Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) sowie das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII). 438 uj 10 (2007) recht recht uj 10 (2007) 439 Änderungen im Abstammungsrecht Die meisten Gesetzesänderungen im Abstammungsrecht betreffen die Rechtsstellung des Vaters, nämlich die Vaterschaft kraft Gesetzes, die Vaterschaftsanerkennung und die Vaterschaftsanfechtung. Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Diese Vaterschaftszurechnung wird jedoch seit der Kindschaftsrechtsreform im Falle einer Scheidung auf die Zeit bis zu deren Rechtskraft beschränkt. Wird das Kind nach diesem Zeitpunkt geboren, tritt im Gegensatz zur früheren Rechtslage keine Vaterschaft des früheren Ehemannes der Frau mehr ein. Vater eines Kindes ist auch der Mann, der die Vaterschaft (wirksam) anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB). Hier hat die Kindschaftsrechtsreform insbesondere den Weg für die Anerkennung der Vaterschaft für ein Kind geebnet, das zwar während einer bestehenden Ehe, jedoch nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird. Hier besteht die Möglichkeit, dass ein Dritter die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter und des Ehemanns anerkennt, ohne dass zunächst die Vaterschaft des Noch-Ehemannes angefochten werden muss (sogenannte „Anerkennung zu dritt“). Die Anerkennung wird dann (frühestens) mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam. Eine weitere bedeutsame Änderung ist hinsichtlich der Vaterschaftsanfechtung eingetreten: Anfechtungsberechtigt waren vor der Kindschaftsrechtsreform nur der (gesetzliche) Vater und das Kind. Daneben wurde mit der Kindschaftsrechtsreform auch die Mutter anfechtungsberechtigt. Seit 2004 hat in engen Ausnahmefällen auch ein Mann das Recht, die Vaterschaft anzufechten, wenn er meint, er selbst sei Vater des Kindes. Voraussetzung für diese Anfechtungsberechtigung ist, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder zum Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist. Eine bestehende sozialfamiliäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind soll nicht durch die Anfechtung eines Dritten gefährdet werden, selbst wenn dieser biologischer Vater des Kindes ist (vgl. BVerfG NJW 2003, 2151ff; ausführlich Höfelmann Fam RZ 2004, 745ff). Hinsichtlich der Frage, wer Mutter eines Kindes ist, hat die Kindschaftsrechtsreform eine Klarstellung getroffen. Es wurde erstmals im deutschen Recht eine Regelung dazu getroffen, wer im rechtlichen Sinne Mutter eines Kindes ist. §1591 BGB definiert als Mutter die Frau, die das Kind geboren hat. Mit dieser Regelung soll möglichen Streitigkeiten im Falle der Leihmutterschaft oder der Eibzw. Embryonenspende begegnet werden. Änderungen auf dem Gebiet der elterlichen Sorge Vor Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform war es für Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, nicht möglich, gemeinsame elterliche Sorge für ihre Kinder auszuüben. Diese Möglichkeit wurde zum 1. Juli 1998 eingeführt. Seither haben die nicht miteinander verheirateten Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind, wenn sie nach §1626a BGB übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben. Grundsätzlich ist Einigkeit der Eltern in dieser Frage erforderlich. Nur in ganz engen Ausnahmetatbeständen ist die gerichtliche Anordnung der gemeinsamen Sorge gegen den Willen der Mutter möglich (vgl. Münder/ Mutke u. a. 2007, 21f). Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil im Fall der Trennung sind an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie bei miteinander verheirateten Eltern. Eine weitere bedeutende Gesetzesänderung auf dem Gebiet der elterlichen Sorge für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, lag in der Abschaffung der bis zum Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform von Gesetzes wegen eintretenden Amtspflegschaft (§§ 1706 - 1710 BGB a. F.). Das Jugendamt wurde für die nichtehelichen Kinder automatisch Amtspfleger für die Regelungsbereiche der Vaterschaftsfeststellung, die Unterhaltsangelegenheiten und Fragen des Erbrechts. In diesen Bereichen war die elterliche Sorge der Mutter eingeschränkt. Diese Regelung wurde im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform abgeschafft. Haben Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, keine Sorgeerklärung abgegeben, so ist nun die Mutter des Kindes in vollem Umfang Trägerin der elterlichen Sorge (§ 1626 a Abs. 2 BGB). Wurde eine Sorgeerklärung abgegeben, so haben beide Eltern uneingeschränkt die gemeinsame Sorge. Wünscht ein Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterstützung durch das Jugendamt, so hat er nach § 1712 BGB einen Anspruch auf Beistandschaft des Jugendamts für das Kind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet waren bzw. sind oder nicht. Die Beistandschaft umfasst Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Das Jugendamt erlangt mit der Beistandschaft die Vertretungsbefugnis für das Kind, ohne dass allerdings die elterliche Sorge hierdurch eingeschränkt wird (ausführlich Münder 2005, 217ff). Trennen sich Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind ausüben, setzt sich die gemeinsame Sorge seit Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform zunächst fort. Erst wenn ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge vor dem Familiengericht stellt, kommt es nach § 1671 BGB zu einer gerichtlichen Entscheidung zur Frage der elterlichen Sorge. Stimmt der andere Elternteil dem Antrag zu, so hat das Gericht die alleinige Sorge antragsgemäß zu übertragen, sofern nicht das mindestens 14-jährige Kind der Übertragung widerspricht (§1671 Abs. 1 BGB). Fehlt es an der Zustimmung oder liegt ein Widerspruch des mindestens 14-jährigen Kindes vor, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Möglich ist neben der Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf einen Elternteil auch die Übertragung von Teilbereichen bei Fortbestehen der übrigen gemeinsamen Sorge. Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darf keine Übertragung der gesamten alleinigen Sorge auf einen Elternteil erfolgen, wenn eine Teilentscheidung als milderes Mittel in Betracht kommt und im Übrigen zu erwarten ist, dass sich die Eltern über die wichtigen Belange des Kindes einigen können. Auch die Möglichkeit der Übertragung des Alleinentscheidungsrechts in einzelnen Angelegenheiten auf einen Elternteil (§ 1628 BGB) kann im Einzelfall zur Lösung des Konflikts ausreichend sein und daher den Vorzug vor einer Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil haben (BGH FamRZ 2005, 1167). Um den Problemen von getrennt lebenden Eltern bei der Ausübung der gemeinsamen Sorge aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten oder konfliktbedingten Kommunikationsstörungen bzw. Meinungsverschiedenheiten zu begegnen, wurden im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform spezielle Regelungen zu den Entscheidungsbefugnissen beider Eltern getroffen. Der Elternteil, bei dem sich das Kind in rechtmäßiger Weise gewöhnlich aufhält, hat 440 uj 10 (2007) recht nach §1687 BGB die alleinige Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Als solche definiert das Gesetz Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Nur bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ist gegenseitiges Einvernehmen der Eltern erforderlich (ausführlich Münder 2005, 195f). Neuregelungen im Umgangsrecht Auch im Bereich des Umgangsrechts sind durch die Kindschaftsrechtsreform verschiedene Änderungen erfolgt. Während das Umgangsrecht vor Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform als Recht der Eltern ausgestaltet war, definiert das Gesetz das Umgangsrecht nunmehr in den §§ 1626 und 1684 BGB in erster Linie als Recht des Kindes. Dieses Recht erstreckt sich auf den Umgang mit beiden Eltern, unabhängig davon, wer Träger der elterlichen Sorge ist und ob die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren. Vor Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform waren der nicht mit der Mutter verheiratete Vater und das Kind gegenseitig nicht umgangsberechtigt, sondern die sorgeberechtigte Mutter hatte die Befugnis, den Umgang des Kindes mit dem Vater zu bestimmen (§ 1711 BGB a. F.). Die Eltern haben sowohl ein eigenes Umgangsrecht sowie die Pflicht zum Umgang mit dem Kind, das auch gegen den Willen der Eltern durchgesetzt werden kann (ausführlich Münder/ Mutke u. a. 2007, 30ff). Unabhängig von der Frage der Sorgerechtsregelung hat nun auch jener Elternteil, der das Kind nicht hauptsächlich betreut, gegen den hauptsächlich betreuenden Elternteil ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (§ 1686 BGB). Vor der Kindschaftsrechtsreform waren nur die Eltern des Kindes umgangsberechtigt. Über die Eltern hinaus haben mit der Kindschaftsrechtsreform auch andere Personen ein Umgangsrecht mit dem Kind erlangt, allerdings jeweils unter der Voraussetzung, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. 1998 wurde ein solches Umgangsrecht aktuellen und früheren Stiefeltern und Pflegeeltern des Kindes zugesprochen. Seither ist der Personenkreis allerdings erweitert worden. Nunmehr sind nach § 1685 Abs. 2 BGB enge Bezugspersonen des Kindes umgangsberechtigt, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Neu in das Gesetz aufgenommen wurde der sogenannte „beschützte“ oder „begleitete“ Umgang. Nach § 1684 Abs. 4 BGB kann das Gericht anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Die Umgangsbegleitung kommt in Frage, wenn anderenfalls nicht sichergestellt ist, dass der Umgang bzw. die Übergabe des Kindes in einer Weise erfolgt, bei der das Wohl des Kindes sichergestellt ist (vgl. z. B. Willutzki KindPrax 2005, 197ff; Mitrega FPR 1999, 212ff). Gesetzesänderungen zum Kindesschutz Auch im Kindesschutz hat die Kindschaftsrechtsreform zu Veränderungen der Rechtslage geführt. In materiell-rechtlicher recht uj 10 (2007) 441 Hinsicht ist hiervon zunächst die Generalklausel des § 1666 BGB zum Schutz des Kindeswohls betroffen. In diese Norm ist neben der Personensorge nun auch der Schutz des Vermögens des Kindes einbezogen, der zuvor eine eigenständige gesetzliche Grundlage hatte. Zudem hat die Regelung des § 1631 Abs. 2 BGB zur Frage zulässiger Erziehungsmethoden Änderungen erfahren. Die Norm wurde im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform neu gefasst und erklärte in ihrem damaligen Wortlaut entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, für unzulässig. Hier hat anschließend eine weitere Konkretisierung stattgefunden, nach der nun ausdrücklich körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig sind (vgl. Binschus ZfF 2001, 36ff). Im Rahmen der Neuregelungen im Kinderschutz lässt sich auch die Einschränkung von Zwangsmitteln gegen Kinder im Vollstreckungsrecht anführen: Nach § 33 Abs. 2 FGG darf eine Gewaltanwendung gegen das Kind nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Eine weitere Regelung zum Kindesschutz - die Einführung des „Anwalts des Kindes“ - betrifft das Verfahrensrecht (siehe unter Punkt „Änderungen im Verfahrensrecht“). Erweiterung von Beratung und Unterstützung auf der Grundlage des SGB VIII Im Zusammenhang mit der Kindschaftsrechtsreform sind die Beratungs-, Unterstützungs- und Informationspflichten des Jugendamts im Zusammenhang mit kindschaftsrechtlich relevanten Sachverhalten verstärkt worden. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang insbesondere die §§ 52 a, 17 und 18 SGB VIII. Zur Unterstützung von Müttern, die zur Zeit der Geburt nicht verheiratet sind, sieht der im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform eingeführte § 52 a SGB VIII eine umfassende Beratung hinsichtlich der Vaterschaftsfeststellung, der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes, der Möglichkeit einer Beistandschaft sowie der gemeinsamen elterlichen Sorge vor. Zudem wurden die Beratungsansprüche des § 17 SGB VIII verstärkt. § 17 Abs. 1 SGB VIII räumt Müttern und Vätern nun einen Rechtsanspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft ein, wenn sie für einen Minderjährigen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Absatz 2 sieht für den Fall der Trennung oder Scheidung die Unterstützung beider Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unter angemessener Beteiligung des betroffenen Minderjährigen vor. Auch § 18 SGB VIII wurde im Zuge der Kindschaftsrechtsreform verändert. § 18 Abs. 1 SGB VIII räumt Müttern und Vätern, die allein für einen Minderjährigen sorgen, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge ein. Nach Absatz 2 hat eine alleinsorgende Mutter einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegen den Vater. Absatz 3 gewährt allen umgangsberechtigten Personen - an erster Stelle den umgangsberechtigten Minderjährigen - einen Anspruch auf Beratung bzw. Unterstützung im Hinblick auf das Umgangsrecht (vgl. Münder 2007, 80ff). Änderungen im Verfahrensrecht In Bezug auf das Verfahrensrecht hat sich zunächst eine Änderung hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichte ergeben. Bis 442 uj 10 (2007) recht zum Juni 1998 war die Zuständigkeit der für Kinder bedeutenden Verfahren auf Familien-, Vormundschafts- und Amtsgerichte (als Prozessgerichte) verteilt. Seit Langem war bereits in der Fachöffentlichkeit gefordert worden, ein sogenanntes „großes Familiengericht“ zu schaffen, bei dem sich die Zuständigkeit konzentrieren sollte. Mit der Kindschaftsrechtsreform wurde der Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts erweitert mit der Folge, dass dieses nun für nahezu alle Angelegenheiten zuständig ist, die Kinder betreffen. In inhaltlicher Hinsicht sieht das neue Verfahrensrecht verschiedene Ansätze zur Konfliktlösung vor (vgl. Carl FPR 2004, 187ff): Nach § 52 FGG soll das Gericht in einem die Person eines Kindes betreffenden Verfahren so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Dem Gericht wird die Möglichkeit eingeräumt, das Verfahren auszusetzen, wenn die Beteiligten bereit sind, außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, oder wenn nach freier Überzeugung des Gerichts Aussicht auf ein Einvernehmen besteht (§ 52 Abs. 2 FGG). Speziell in den Fällen von Umgangsstreitigkeiten wurde durch die Kindschaftsrechtsreform zudem eine Vermittlungsaufgabe der Gerichte eingeführt. Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, so vermittelt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern (§ 52 a FGG). Eine weitere bedeutende Neuerung auf dem Gebiet des Verfahrensrechts durch die Kindschaftsrechtsreform ist die Einführung des Verfahrenspflegers (sogenannten „Anwalts des Kindes“) für Minderjährige (ausführlich Münder/ Mutke u. a. 2007, 40ff). § 50 Abs. 1 FGG regelt zunächst, dass das Gericht dem minderjährigen Kind für ein seine Person betreffendes Verfahren einen Verfahrenspfleger bestellen kann, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Absatz 2 benennt darüber hinausgehend Tatbestände, in denen die Bestellung in der Regel erforderlich ist und ein Abweichen davon durch das Gericht zu begründen ist. Dies ist der Fall, wenn das Interesse des Kindes zu dem Interesse seiner gesetzlichen VertreterInnen in erheblichem Gegensatz steht, wenn Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen einer Kindeswohlgefährdung sind, mit dem die Trennung des Kindes von seiner Familie oder der Entzug der gesamten Personensorge verbunden ist, oder wenn Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson, dem Ehe- oder Lebenspartner oder von Umgangsberechtigten ist. Änderungen in der Rechtsstellung der Betroffenen Durch die Kindschaftsrechtsreform wurden zunächst die Minderjährigen in ihrer Rechtsstellung verstärkt. Sie bekamen insbesondere mit dem Umgangsrecht in § 1684 BGB, dem damit zusammenhängenden Beratungsanspruch in § 18 Abs. 3 SGB VIII und mit dem in § 50 FGG eingeführten Verfahrenspfleger neue Rechtsansprüche. Darüber hinaus wurde speziell die Rechtsstellung der außerhalb einer Ehe geborenen Kinder verbessert, da diese nun rechtlich den Kindern gleichgestellt sind, deren Eltern zum Zeitpunkt ihrer Geburt miteinander verheiratet waren. Einen deutlichen Zuwachs an Rechten hat die Kindschaftsrechtsreform auch für Väter gebracht. Die Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet sind, haben nun die Möglichkeit, die elterliche Sorge für das Kind zu erlangen. Zudem haben sie ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind, womit recht uj 10 (2007) 443 allerdings auch die Pflicht zum Umgang korrespondiert. Die Väter, die sich von der Mutter ihres Kindes trennen bzw. scheiden lassen, haben insofern eine verbesserte Rechtsstellung, als zwar die faktischen Lebensverhältnisse unverändert geblieben sind, indem das Kind in den allermeisten Fällen seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter hat, die Beteiligung des Vaters an der elterlichen Sorge jedoch zunächst bestehen bleibt und alleinige Sorge der Mutter ohne Zustimmung des Vaters nur unter erschwerten Bedingungen zu erlangen ist. Darüber hinaus haben die Väter in den §§ 17 und 18 SGB VIII vermehrte Beratungs- und Unterstützungsansprüche gewonnen. An den Stellen, an denen eine Stärkung der Rechtsposition der Väter erfolgt ist, ist es zu einer Verschlechterung der rechtlichen Stellung der Mütter gekommen. Nach Gesetzeslage ist es erforderlich, dass bei der Betreuung und Erziehung des Kindes der Vater einbezogen wird. Allerdings ist es durch den Wegfall der Amtspflegschaft und die Möglichkeit zur Anfechtung der Vaterschaft an einzelnen Punkten auch zu einer Verbesserung der Rechtsposition der Mütter gekommen. Verstärkt hat sich auch die Rechtsstellung der Eltern gegenüber den Gerichten. Finden sie zu einvernehmlichen Lösungen, so haben diese zumeist Vorrang vor gerichtlichen Entscheidungen. Insofern haben sie - im Falle der Einigkeit - an Autonomie gewonnen. Demgegenüber haben sich jedoch auch die Pflichten verstärkt: So betont das Gesetz nun ausdrücklich die Verpflichtung der Eltern zur Sorge für das Kind sowie zum Umgang mit dem Kind. Neue Pflichten und Aufgaben sind durch die Kindschaftsrechtsreform und die ergänzenden Gesetzesänderungen der letzten Jahre nicht nur für die betroffenen Eltern geschaffen worden, sondern auch für die Fachkräfte aus den Bereichen Justiz und Jugendhilfe, die in kindschaftsrechtlichen Arbeitsfeldern tätig sind. Dabei hat die Kindschaftsrechtsreform insbesondere auf den Arbeitsbereich der Kinder- und Jugendhilfe erhebliche Auswirkungen, die sich auf nahezu alle Änderungsbereiche beziehen. Mit der an die Stelle der früheren Amtspflegschaft getretenen freiwilligen Beistandschaft hat sich die Aufgabenstellung bei der Unterstützung unverheirateter Mütter und ihrer Kinder deutlich gewandelt. In Bezug auf das Umgangsrecht hat die Jugendhilfe mit den Unterstützungsangeboten nach § 18 Abs. 3 SGB VIII und durch den nunmehr gesetzlich ausdrücklich verankerten begleiteten Umgang neue bzw. erweiterte Aufgaben hinzubekommen. Auch in anderen Bereichen sind die Beratungs- und Unterstützungsaufgaben erweitert worden. Von besonderer Bedeutung sind hier die Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII) und die Verpflichtung zur Unterstützung der nicht mit dem Vater ihres Kindes verheirateten Mütter (§ 52 a SGB VIII). Mit dem Verfahrenspfleger ist ein neuer Akteur in den kindschaftsrechtlichen Verfahren hinzugekommen, der unter Umständen zu einer Neubestimmung oder Präzisierung des Rollenverständnisses der Fachkräfte der Jugendhilfe Anlass geben könnte und der möglicherweise als Kooperationspartner der Kinder- und Jugendhilfe neue Anforderungen mit sich bringt. Gesteigerte Anforderungen im Hinblick auf die Kooperation mit der Justiz könnten sich daraus ergeben, dass der Auftrag der Familiengerichte in kindschaftsrechtlichen Verfahren noch deutlicher als zuvor auf Vermittlung in Konfliktfällen und das Anstreben einvernehmlicher Lösungen anstelle von gerichtlichen Entscheidungen gerückt ist. 444 uj 10 (2007) recht Im Rahmen der Untersuchung „Fortentwicklung der Jugendhilfepraxis zum Kindschaftsrecht“ wurde der Frage nachgegangen, wie sich die Situation im Hinblick auf das Kindschaftsrecht in den Arbeitsbereichen von Kinder- und Jugendhilfe und Justiz darstellt und in welcher Weise die Gesetzesänderungen umgesetzt worden sind. Die Teile 2 bis 4 dieses Beitrags in den folgenden Heften geben einen Überblick über die wesentlichen Ergebnisse in den Bereichen Verfahrenspflegschaft, Umgangsrecht und Beistandschaft. Literatur Binschus, W., 2001: Neue familienrechtliche Regelungen. In: ZfF, 52. Jg. H. 2, S. 36ff Carl, E., 2004: Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben. In: FPR, 9. Jg., H. 4, S. 187ff Höfelmann, E., 2004: Das neue Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes. In: FamRZ, 51. Jg., H. 10, S. 745ff Mitrega, G., 1999: Betreuter Umgang. In: FPR, 4. Jg., H. 4, S. 212ff Münder, J., 5 2005: Familienrecht. Neuwied Münder, J., 6 2007: Kinder- und Jugendhilferecht. München/ Unterschleißheim Münder, J./ Mutke, B./ Bindel-Kögel, G./ Seidenstücker, B./ Tammen, B., 2007: Die Praxis des Kindschaftsrechts in Jugendhilfe und Justiz. München Willutzki, S., 2005: Entwicklungen und Tendenzen im Kindschaftsrecht. In: Kind-Prax, 8. Jg., H. 6, S. 197ff Die Autorinnen Dr. Barbara Mutke Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz e.V. Flachsmarktstraße 9 55116 Mainz barbara.mutke@ism-mainz.de Britta Tammen Hochschule Neubrandenburg - University of Applied Sciences Fachbereich Soziale Arbeit, Bildung und Erziehung Postfach 110121 17041 Neubrandenburg tammen@hs-nb.de recht uj 10 (2007) 445