unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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2007
5911+12
Kindschaftsrecht in Jugendhilfe und Justiz
111
2007
Barbara Mutke
Britta Tammen
Im Rahmen der Untersuchung Fortentwicklung der Jugendhilfepraxis zum Kindschaftsrecht wurde der Frage nachgegangen, wie sich die Situation im Hinblick auf das Kindschaftsrecht in den Arbeitsbereichen von Kinder- und Jugendhilfe und Justiz darstellt und in welcher Weise die Gesetzesänderungen umgesetzt worden sind. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Ergebnisse in dem Bereich Verfahrenspflegschaft
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recht uj 11+12 (2007) 495 Unsere Jugend, 59. Jg., S. 495 - 505 (2007) © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Mit § 50 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) wurde durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz erstmals eine eigenständige Interessenvertretung für Minderjährige im gerichtlichen Verfahren eingeführt. Diese gesetzliche Änderung zielt, ebenso wie die Neuregelung des Umgangsrechts, auf die Stärkung der Rechtsposition des Kindes. Die primäre Aufgabe der VerfahrenspflegerInnen ist es, verfahrensrechtlich sicherzustellen, dass die Individualität des Kindes, seine Wünsche und Interessen als Grundrechtsträger ausreichend berücksichtigt werden und seine Rechte im Verfahren umfangreichen Schutz erfahren (vgl. BT-Drucksache 13/ 4899, 129). Die Bestellung eines/ einer VerfahrenspflegerIn kommt in allen die Person eines Minderjährigen betreffenden Verfahren in Betracht, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des jungen Menschen erforderlich ist. Damit ist der Aktionsrahmen des/ der VerfahrenspflegerIn recht umfassend geregelt. Der Gesetzgeber benennt aber auch Regelfälle, die den Einsatz eines/ einer VerfahrenspflegerIn erforderlich machen: Gemäß § 50 Abs. 2 FGG ist die Bestellung in Verfahren erforderlich, in denen • erhebliche Interessengegensätze zwischen den gesetzlichen Vertretern und den Minderjährigen bestehen, z. B. in hochstrittigen Sorgerechts- und Umgangsverfahren nach einer Trennung oder Scheidung, Kindschaftsrecht in Jugendhilfe und Justiz Teil 2: Die Verfahrenspflegschaft (§ 50 FGG) Barbara Mutke/ Britta Tammen Im Rahmen der Untersuchung Fortentwicklung der Jugendhilfepraxis zum Kindschaftsrecht wurde der Frage nachgegangen, wie sich die Situation im Hinblick auf das Kindschaftsrecht in den Arbeitsbereichen von Kinder- und Jugendhilfe und Justiz darstellt und in welcher Weise die Gesetzesänderungen umgesetzt worden sind. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Ergebnisse in dem Bereich Verfahrenspflegschaft. Dr. Barbara Mutke Jg. 1966; Diplom- Pädagogin, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz e.V. Britta Tammen Jg. 1965; Vertretungsprofessur für Verwaltungsrecht und Sozialrecht an der Hochschule Neubrandenburg - University of Applied Sciences • der Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen einer Gefährdung des Kindeswohls sind (§§ 1666, 1666 a BGB) und • die Wegnahme eines Minderjährigen von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 BGB), vom Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682 BGB) eine Rolle spielt. Sofern der/ die RichterIn in den benannten Fällen von der Bestellung eines/ einer VerfahrenspflegerIn absieht, muss er/ sie dies schriftlich begründen. Die Untersuchung Wie bereits in Teil 1 der letzten Ausgabe von Unsere Jugend erwähnt, hatte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemeinsam mit acht Bundesländern das Forschungsprojekt „Die Fortentwicklung der Jugendhilfepraxis zum Kindschaftsrecht“ in Auftrag gegeben. Durchgeführt wurde die Untersuchung in Kooperation zwischen der TU Berlin, der Hochschule Darmstadt und dem ISA e.V. Münster unter der Leitung von Prof. Dr. Johannes Münder und Prof. Dr. Bernd Seidenstücker im Zeitraum September 2003 bis April 2006. Das Projekt nahm neben den Neuregelungen zum Umgangsrecht, zur Beistandschaft und zum erweiterten Beratungsauftrag der Jugendhilfe auch den Stand der Umsetzung der Verfahrenspflegschaft in den Blick. Die Basis für die im Folgenden dargestellten Ergebnisse bildet die im Rahmen dieses Projekts durchgeführte schriftliche, standardisierte Befragung an 122 Jugendämtern (ca. 20 % aller bundesdeutschen Jugendämter). Die Auswahl der Jugendämter erfolgte über eine aus geschichteten Gruppen gezogene Zufallsstichprobe, der die Variablen Einwohnerzahlen der jeweiligen Jugendamtsbezirke, Verteilung der 16 Bundesländer und die Verteilung von Kreis- und Stadtjugendämtern zugrunde lagen. Pro Jugendamt wurden je vier Fragebögen an MitarbeiterInnen des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) versandt. Es wurden 346 Fragebögen zurückgesandt, was einem Rücklauf von ca. 71 % entspricht. In einem weiteren methodischen Schritt wurden rund 50 leitfadengestützte Interviews mit MitarbeiterInnen des ASD, RichterInnen, AnwältInnen, Beiständen und VerfahrenspflegerInnen geführt. Ausgewählte Ergebnisse zur Umsetzung der Verfahrenspflegschaft sollen im Folgenden vorgestellt werden. Wie häufig werden in der Praxis VerfahrenspflegerInnen bestellt? Um einen Eindruck darüber zu gewinnen, wie häufig in der Praxis VerfahrenspflegerInnen bestellt werden, lohnt ein Blick in die Daten des Statistischen Bundesamtes. Die aktuellsten Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2005 und geben an, dass in diesem Jahr in 8.765 Verfahren VerfahrenspflegerInnen bestellt wurden. Seit dem ersten Jahr der Erfassung (1999) durch das Statistische Bundesamt zeichnet sich ein stetiger Anstieg von Verfahrenspflegerbestellungen an den Amtsgerichten ab. Zwar hat sich seit 1999 die Anzahl der Bestellungen mehr als verdreifacht, man kann aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass damit der tatsächliche Bedarf an VerfahrenspflegerInnen in der Praxis bei weitem nicht gedeckt wird. Überwiegend wird berichtet, dass die Familiengerichte nur sehr zögerlich VerfahrenspflegerInnen bestellen (vgl. Schimke 2003, 171; BAG Verfahrenspflegschaft 2005, 191). In der Tat liegt es nahe, dass der quantitative Umfang der Verfahren, in denen im Regelfall ein/ e VerfahrenspflegerIn zur Vertretung der Kindesinteressen ein- 496 uj 11+12 (2007) recht recht uj 11+12 (2007) 497 gesetzt werden müsste, weitaus höher liegt. Balloff und Koritz (2006, 92) gingen in ihrer Bedarfsschätzung aus dem Jahr 2006 davon aus, dass es jährlich mindestens 30.000 Fälle gebe, in denen ein/ e VerfahrenspflegerIn eingesetzt werden könnte. Diesen Schätzungen zufolge bekäme derzeit nicht einmal jedes dritte Kind, für welches laut Gesetz ein/ e VerfahrenspflegerIn bestellt werden müsste, diese/ n auch zur Seite gestellt. Die richterliche Bestellpraxis In der vorliegenden Untersuchung wurden die FamilienrichterInnen im Rahmen der qualitativen Interviews gefragt, in welchen Fallkonstellationen sie in der Regel VerfahrenspflegerInnen bestellen. Übereinstimmend berichteten alle, dass sie VerfahrenspflegerInnen immer dann bestellen, wenn dies aus ihrer Perspektive notwendig sei. Wie häufig sie jedoch bestellen und in welch konkreten Fallkonstellationen sie eine Bestellung für notwendig erachten, erwies sich als sehr unterschiedlich. Konsens bestand dahingehend, dass in Fällen von Kindeswohlgefährdung, also Verfahren nach §§ 1666, 1666 a, 1632 BGB, aus Sicht aller befragten RichterInnen eine Verfahrenspflegerbestellung notwendig sei. Bezogen auf Sorgerechts- und Umgangsverfahren gehen die befragten RichterInnen jedoch deutlich unterschiedlich vor. Während einige der Befragten durchaus regelmäßig in allen nach § 50 FGG benannten Fallkonstellationen bestellen, versuchen andere Bestellungen möglichst zu vermeiden, wenn diese aus ihrer Sicht nicht zwingend geboten sind. Neben den Fallkonstellationen der §§1666, 1666 a, 1632 BGB werden als Voraussetzungen für Verfahrenspflegerbestellungen hochstrittige und eskalierte Streitigkeiten zwischen Eltern genannt, in denen Rechte von Kindern auf besonderen Schutz angewiesen sind. Dabei wird die Entscheidung der verantwortlichen RichterInnen, eine/ n VerfahrenpflegerIn zu bestellen, nicht selten erst im Laufe des Gerichtsverfahrens getroffen. Dies insbesondere dann, wenn Abb. 1: Anzahl der Verfahrenspflegerbestellungen in den Jahren 1999 bis 2005 Eigene Darstellung nach Daten des Statistischen Bundesamtes Fachserie 10, 2.2, 2000 bis 2006 (vgl. www.destatis.de, Fachserie 10, 2.2, Stand 23. 8. 07) • sich Streitigkeiten zwischen Eltern eklatant zuspitzen, • RichterInnen den Eindruck gewinnen, dass die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile defizitär ist und eine Fremdunterbringung in Erwägung gezogen werden muss, oder • das Kind aus Sicht der RichterInnen in besonderer Weise auf Unterstützung angewiesen ist (z. B. bei Kleinkindern, behinderten Kindern oder offensichtlich eingeschüchterten/ beeinflussten Kindern). Wer wird bestellt? Über welche fachliche Qualifikation ein/ e VerfahrenspflegerIn verfügen sollte, hat der Gesetzgeber offengelassen. Er hat lediglich festgelegt, dass die zur VerfahrenspflegerIn bestellte Person geeignet sein müsse. Da sich insbesondere um die Frage der fachlichen Voraussetzungen, derer ein/ e VerfahrenspflegerIn bedarf, eine umfangreiche und durchaus kontroverse Debatte entzündet hat, gingen wir in der Untersuchung den Fragen nach, welche Professionen RichterInnen aus welchen Gründen für die Übernahme von Verfahrenspflegschaften bestellen und welche Erfahrungen sie damit bisher gemacht haben. Zunächst wurden die ASD-Fachkräfte im Zuge der Fragebogenerhebung gefragt, welche Professionen die Verfahrenspfleger hatten, mit denen sie zusammenarbeiteten. Es zeigte sich, dass es den ASD-Fachkräften z. T. Schwierigkeiten bereitete, diesbezüglich verlässliche Angaben zu machen. Nur rund 83 % der MitarbeiterInnen des Jugendamtes, die bereits Kontakt mit VerfahrenspflegerInnen hatten, konnten angeben, welche Ausbildung diese hatten. Diejenigen jedoch, die die Frage beantworteten, gaben an, dass die weitaus meisten VerfahrenspflegerInnen, nämlich 56%, über eine juristische Ausbildung verfügten, ein Drittel (33%) waren SozialarbeiterInnen oder SozialpädagogInnen, in weiteren 10 % waren PsychologInnen zu VerfahrenspflegerInnen bestellt. In Ausnahmefällen (1 %) waren Laien, die nach Gesetzeslage auch in Frage kommen, als VerfahrenspflegerInnen bestellt. Aus den Interviews mit den RichterInnen ging hervor, dass die Entscheidung der Einzelnen, über welche Qualifikation VerfahrenspflegerInnen verfügen sollen, von mehreren Faktoren abhängt: Ein wesentlicher Einflussfaktor auf das Bestellverhalten der RichterInnen, insbesondere in dünn besiedelten Gegenden, ist das jeweils kommunale Angebot an verfügbaren Verfahrenspflegern. So berichten RichterInnen in Kleinstädten und ländlichen Gebieten, dass es in ihrem Einzugsbereich keine speziell ausgebildeten VerfahrenspflegerInnen gäbe bzw. ihnen zumindest niemand bekannt sei und sie deshalb, gewissermaßen mangels Alternative, Familienrechtsanwälte bestellen. Für andere sind, obwohl ihnen insbesondere in größeren Städten und Ballungsräumen durchaus VerfahrenspflegerInnen verschiedenster fachlicher Profile zur Verfügung stünden, hauptsächlich persönliche Überzeugungen für die Bestellung ausschlaggebend. Sie bestellen, je nachdem wie sie den Auftrag eines/ einer VerfahrenspflegerIn interpretieren bzw. was sie an konkreter Tätigkeit erwarten, ausschließlich RechtsanwältInnen bzw. ausschließlich PädagogInnen und/ oder PsychologInnen. Einige RichterInnen verfügen über Pools von VerfahrenspflegerInnen unterschiedlicher Qualifikationen und wählen gezielt für jeden Einzelfall denjenigen oder diejenige mit entsprechenden Qualifikationen bzw. Profilen aus. Was das Auswahlverfahren betrifft, zeigt sich, dass zwar einige RichterInnen aus Überzeugung überwiegend SozialpädagogInnen bzw. SozialarbeiterInnen bestellen. Das ist aber eher die Ausnahme. Mehrheit- 498 uj 11+12 (2007) recht lich bevorzugen sie bisher als VerfahrenspflegerInnen FamilienrechtsanwältInnen und bestellen überwiegend jene, die ihnen aus familienrechtlichen Verfahren in ihrer Rolle als AnwältInnen oder auch aus beruflichen Kontakten persönlich gut bekannt sind. Begründet wird dies damit, dass man sich kenne, fachlich schätze und die „gleiche Sprache spreche“. Erfahrene RechtsanwältInnen seien im Gegensatz zu PädagogInnen, PsychologInnen oder gar Laien mit sämtlichen verfahrensrechtlichen Vorschriften vertraut und von daher besonders qualifiziert, die rechtlichen Interessen des Kindes im Verfahren zu schützen. In der Zusammenschau der Interviews wird deutlich, dass sich verallgemeinerbare Kriterien für den Auswahlprozess von VerfahrenspflegerInnen nicht finden. Zum einen ist diese Entscheidung sicherlich determiniert von den örtlichen Gegebenheiten und dem jeweiligen Angebot an kompetenten VerfahrenspflegerInnen unterschiedlichster fachlicher Profile. Vor allen Dingen dürfte dies jedoch mit persönlichen und fachlichen Positionen, den bisherigen Erfahrungen mit und den individuellen Erwartungen an dieses Institut zusammenhängen. 1 Erwartungen an die Tätigkeiten der Akteure Im Vorfeld des Inkrafttretens der Kindschaftsrechtsreform waren die Erwartungen vieler RichterInnen an die Verfahrenspflegschaft eher niedrig - kaum eine/ r rechnete damit, dass VerfahrenspflegerInnen die Qualität familiengerichtlicher Verfahren nennenswert beeinflussen würden (vgl. Münder/ Mutke/ Schone 2000, 236). Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass Bestellungen von VerfahrenspflegerInnen tendenziell zurückhaltend erfolgen, zeichnet sich dennoch ab, dass sich die Bereitschaft der RichterInnen, VerfahrenspflegerInnen zu bestellen, durchaus erhöht hat. Die Aussagen der RichterInnen im Rahmen der hier vorliegenden Untersuchung zeigen eindeutig, dass die Tätigkeit der VerfahrenspflegerInnen sie überwiegend unterstützt und entlastet. Die Erwartungen an die jeweiligen VerfahrenspflegerInnen variieren dabei erheblich. Das Spektrum richterlicher Erwartungen reicht hier von der ausschließlichen Überwachung der Verfahrensregeln bis hin zur mediativen oder gutachtlichen Tätigkeit. Folgende Erwartungen wurden von RichterInnen im Zuge der Interviews an die Rollenwahrnehmung von VerfahrenspflegerInnen geäußert: Die Rolle als • „VerfahrenswächterIn“: In diesen Fällen erwartet der/ die RichterIn von dem/ der VerfahrenspflegerIn ausschließlich, dass diese/ r die Verfahrensregeln überwacht, z. B. Fristenregelungen, Anhörungspflichten überprüft und diese gegebenenfalls bei Verletzungen durchsetzt. • „BegleiterIn“: Der/ die VerfahrenspflegerIn steht dem Kind bzw. dem Jugendlichen während des Gerichtsverfahrens zur Seite und bereitet es auf die Verhandlungen vor. • „Sprachrohr“: Zusätzlich zur Überwachung der Verfahrensregeln wird von VerfahrenspflegerInnen erwartet, den RichterInnen den Willen des jeweiligen Kindes/ des Jugendlichen zu übermitteln. Über die benannten Funktionen hinaus, die als gemeinsame Erwartungshaltung aller RichterInnen geäußert wurden, konnten noch weitere herausgefiltert werden. recht uj 11+12 (2007) 499 1 Neue Ergebnisse zur Verfahrenspflegschaft sind von einem an der TU Berlin, Lehrstuhl Prof. Münder, durchgeführten Forschungsprojekt zu erwarten. Vgl. www.2.tu-berlin.de/ fak1/ gsw/ zivilrecht/ verfahrenspflegschaft/ pages/ index. html 500 uj 11+12 (2007) recht • „KindeswohlermittlerIn“: Neben der Funktion als „Sprachrohr“ kann die Rolle auch darin bestehen, die objektiven Kindesinteressen, also das Kindeswohl, im Auge zu behalten und den richterlichen Entscheidungsfindungsprozess mittels konkreter Empfehlungen zu unterstützen. • „MediatorIn“: Einzelne RichterInnen setzen VerfahrenspflegerInnen mit dem Ziel ein, dass diese bei Streitigkeiten zwischen den Eltern vermitteln. • „KurzgutachterIn“: Für einige RichterInnen ist insbesondere die von VerfahrenspflegerInnen verfasste Situationsbeschreibung und Empfehlung von besonderer Bedeutung. Zuweilen ersetzen die Berichte der VerfahrenspflegerInnen die umfangreichen Sachverständigengutachten. • „UmgangsbegleiterIn“: Wieder andere RichterInnen nutzen VerfahrenspflegerInnen zur Umgangsbegleitung, dies nicht etwa nach Verfahrensende, sondern durchaus im Einzelfall bereits während des laufenden Verfahrens. In welchem Umfang und in welcher Art und Weise die RichterInnen die jeweiligen VerfahrenspflegerInnen mit ihren konkreten Erwartungen im Einzelfall konfrontieren, erweist sich ebenfalls als unterschiedlich. Einzelne erteilen ganz klare Aufträge, andere halten sich diesbezüglich sehr zurück und nehmen keinerlei Einfluss auf die Aufgabenwahrnehmung der VerfahrenspflegerInnen. Die unterschiedlichen Erwartungen, die RichterInnen generell oder auch bezogen auf den Einzelfall haben, bestimmen offenbar auch - zumindest dann, wenn potenziell mehrere VerfahrenspflegerInnen im Umfeld zur Verfügung stehen - den Auswahlprozess. So bestellen RichterInnen, die hauptsächlich den verfahrensrechtlichen Verpflichtungen genügen wollen, offensichtlich vorwiegend RechtsanwältInnen. Dasselbe gilt für RichterInnen, die vor allem daran interessiert sind, den vom Kind geäußerten Willen zu erfahren und denen eine kurze persönliche Einschätzung der VerfahrenspflegerInnen für die eigene Entscheidungsfindung reicht. Die RichterInnen, die im Einzelfall - oder auch generell - PädagogInnen oder Abb. 2: Erwartungen der Richter an Verfahrenspfleger Erwartungen der Richter an Verfahrenspfleger PsychologInnen als VerfahrenspflegerInnen bestellen, entscheiden sich in der Regel ganz bewusst für die pädagogische/ psychologische Kompetenz dieser Fachkräfte. Sie schätzen deren meist sehr umfangreiches Engagement, das nicht selten mehrere Besuche bei bzw. Treffen mit den Kindern und den Eltern(teilen), Gespräche mit SozialarbeiterInnen des Jugendamtes, LehrerInnen oder Kita-ErzieherInnen umfasst. Das fachliche Vorgehen oder: Was tun VerfahrenspflegerInnen? In aller Regel informieren die zuständigen RichterInnen die VerfahrenspflegerInnen im Vorfeld über einen bevorstehenden Einsatz und klären schriftlich oder telefonisch ab, ob diesen die Übernahme des Falls möglich ist. Offenbar gehen einige RichterInnen aber auch so vor, dass sie VerfahrenspflegerInnen ohne vorherige Absprachen mit Fällen konfrontieren. Nach der Akteneinsicht nehmen die VerfahrenspflegerInnen zunächst Kontakt zu dem Elternteil auf, bei dem das Kind lebt, in der Regel wird aber versucht, mit beiden beteiligten Elternteilen zu sprechen. Das erste Treffen findet meist mit dem Elternteil bzw. den Eltern und den Kindern zusammen statt, auf Wunsch des Elternteils/ der Eltern kann das erste Treffen auch ohne die Kinder stattfinden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich ein Bild von dem/ der VerfahrenspflegerIn zu machen und sich über den gerichtlichen Auftrag zu informieren. Die überwiegende Mehrzahl der VerfahrenspflegerInnen tritt in Kontakt mit den verfahrensbeteiligten Kindern oder Jugendlichen - in welcher Art und Weise, an welchen Örtlichkeiten und wie häufig, hängt ab vom Alter und der Aufgeschlossenheit der Kinder, vom Verfahrenszeitpunkt und der individuellen Interpretation des Arbeitsauftrages des/ der jeweiligen VerfahrenspflegerIn ab. In der vorliegenden Untersuchungsgruppe gaben alle VerfahrenspflegerInnen an, Wert darauf zu legen, mit den Kindern zu sprechen bzw. sie - insbesondere bei sehr kleinen Kindern - zumindest in Augenschein zu nehmen. Allerdings berichteten sowohl VerfahrenspflegerInnen als auch RichterInnen von VerfahrenspflegerInnen, deren Einschätzungen und Empfehlungen ausschließlich mittels Aktenstudium getroffen wurden und welche die beteiligten Kinder nie persönlich getroffen hatten. Obwohl aus den Gesprächen mit den VerfahrenspflegerInnen klar hervorging, dass der anfallende Arbeitsaufwand in jedem Einzelfall erheblich variieren kann, zeigen sich, bezogen auf das individuelle Vorgehen, professionsspezifisch recht deutliche Unterschiede (was die zuvor benannten Erwartungshaltungen der befragten RichterInnen bereits nahelegen). Die VerfahrenspflegerInnen mit juristischer Ausbildung in unserer Untersuchungsgruppe führen in der Regel nur ein Gespräch mit den Eltern(teilen) und den Kindern, selten mehrere. Übereinstimmend gaben die an der Untersuchung beteiligten VerfahrenspflegerInnen an, dass sie in ihren Berichten - im Sinne des Sprachrohrs - den vom Kind geäußerten Willen wiedergeben. Für den Fall, dass dieser nach ihren (durchaus im Einzelfall sehr unterschiedlich intensiven bzw. aufwendigen) Recherchen vom objektiven Kindeswohl abweicht, so wird dies in der Regel gesondert vermerkt und mit einer Empfehlung für die richterliche Entscheidung versehen. Das Spektrum allerdings, wie umfangreich zu diesem Zweck recherchiert wird, zu wem wie häufig Kontakt aufgenommen wird und welche konkreten Methoden zum Einsatz kommen, ist äußerst weit und vermutlich in erster Linie von der Grundprofession der jeweiligen VerfahrenspflegerInnen abhängig. Während sich die RechtsanwältInnen mitunter recht uj 11+12 (2007) 501 auf Erfahrungen im Umgang mit den eigenen Kindern beriefen und die Gespräche demzufolge eher „aus dem Bauch heraus“ führen, berichten die pädagogisch/ psychologisch ausgebildeten Fachkräfte über spezifische Methoden der Gesprächsführung bis hin zu familientherapeutischen Modulen oder dem gezielten Einsatz von Rollenspielen und Tests. Ebenso weit wie das Spektrum des methodischen Vorgehens erweist sich der Umfang der Recherchetätigkeit der jeweiligen VerfahrenspflegerInnen. Dieser reicht vom einmaligen halbstündigen Gespräch mit dem Kind in der Anwaltskanzlei bis hin zu mehreren mehrstündigen Unternehmungen mit Kindern, mehrmaligen Gesprächen mit beiden Elternteilen, Gesprächen mit LehrerInnen, SozialarbeiterInnen und Teilnahmen an Hilfeplangesprächen. Einschätzungen zur Verfahrenspflegschaft Auch wenn, wie dargestellt, die Erwartungen der RichterInnen an die Tätigkeit von VerfahrenspflegerInnen enorm variieren, scheint diesen von seiten der VerfahrenspflegerInnen doch überwiegend entsprochen werden zu können. Insbesondere die Aufgabenwahrnehmung der pädagogischen/ psychologischen VerfahrenspflegerInnen wirkt sich nach unseren Ergebnissen mehrheitlich positiv und unterstützend aus. Betont wird zum einen, dass sich RichterInnen tatsächlich durch das praktische Handeln der VerfahrenspflegerInnen überzeugen ließen und deren Stellungnahmen für die Entscheidungsfindung als hilfreich erachteten. In Einzelfällen wird aber auch beklagt, dass VerfahrenspflegerInnen ihre Rolle aus Sicht der RichterInnen fachlich nicht angemessen wahrnehmen. Dies betrifft zum einen Fälle, wenn VerfahrenspflegerInnen sich auf die Seite eines Elternteils schlagen und nicht mehr allein Partei für das Kind sind. Zum anderen schließt dies Fälle ein, in denen die Ermittlungstätigkeiten von VerfahrenspflegerInnen so weit ausgedehnt werden, dass sie dabei ihre Kompetenzen überschreiten und es deshalb zu Zuständigkeitsstreitigkeiten mit evtl. bestellten GutachterInnen und/ oder ASD-MitarbeiterInnen kommt. Vielleicht nicht verwunderlich: so hoch die Erwartungen insbesondere an die pädagogisch ausgebildeten VerfahrenspflegerInnen sind, so wird ihre hilfreiche Unterstützung ebenso sehr betont wie ggf. die jeweilige Fehlleistung. Gegenüber den zu VerfahrenspflegerInnen bestellten RechtsanwältInnen gab es hinsichtlich der fachlichen Einschätzung keinerlei vergleichbare Kritik, allerdings auch weniger euphorische Einschätzungen in Bezug auf deren Unterstützungsleistungen für die Entscheidungsfindung. Die VerfahrenspflegerInnen selbst, insbesondere die Nicht-JuristInnen, sind von der zentralen Bedeutung ihrer Aufgabe uneingeschränkt überzeugt. Auch die AnwältInnen schätzen diese Tätigkeit als wichtig ein, konstatieren aber, dass Verfahrensfehler so gut wie keine Rolle spielen und es sich bei dieser Aufgabe um keine juristische Aufgabe im klassischen Sinne handele. Einzelne AnwältInnen, die zugleich als VerfahrenspflegerInnen tätig sind, sehen hier durchaus, dass sie dies fachlich zuweilen überfordert bzw. dass zur Ermittlung von Kindeswillen bzw. Kindeswohl, um das es in der Praxis in der Regel geht, eher psychologische oder pädagogische Qualifikationen nötig seien. Hier eine beispielhafte Aussage eines Verfahrenspflegers mit juristischer Qualifikation aus Standort B: „Ich denke, ich habe schon einige Fälle gehabt, da wäre es sachdienlicher gewesen, einen Psychologen als Verfahrenspfleger zu nehmen, als mich.“ 502 uj 11+12 (2007) recht Zwei zentrale Problematiken in Richtung Gerichte wurden besonders häufig angeführt. Dies betrifft zum einen die Tatsache, dass die VerfahrenspflegerInnen zuweilen nicht auf eine bevorstehende Übernahme einer Verfahrenspflegschaft vorbereitet werden, sondern ihnen teils ungefragt die Bestellungsurkunde, die entsprechenden Akten samt Bearbeitungsfristen zugesandt werden. Es betrifft aber auch die Tatsache, dass die Bestellungen regelmäßig nicht zu Beginn des Verfahrens erfolgen, sondern sich RichterInnen erst im Laufe des Verfahrens dazu entschließen. Die Folge dieser späten Bestellungen ist aus Sicht der VerfahrenspflegerInnen, dass zu diesem Zeitpunkt - nicht zuletzt bedingt durch das lang andauernde Verfahren - die familiäre Situation bereits sehr kompliziert und verfahren ist und die eigene Tätigkeit dadurch erheblich erschwert werde. Von dem/ der VerfahrenspflegerIn zum Verfahrensbeistand - die FGG-Reform Vielfach wurde in der Vergangenheit eine Gesetzesänderung zur Konkretisierung des fachlichen Auftrags gefordert (vgl. zu Reformvorschlägen Willutzki 2005, 197, 199f). Im Zusammenhang mit der FGG-Reform und anderen Kindschaftssachen betreffenden Angelegenheiten hat der Bundestag im Mai 2007 auch bezogen auf die VerfahrenspflegerIn Änderungen beschlossen (vgl. http: / / dip.bundestag.de/ brd/ 2007/ 0309-07(zu).pdf vom 30.08.07). Die Gesetzesänderung sieht eine Umbenennung des/ der „VerfahrenspflegerIn“ in den „Verfahrensbeistand“ vor, weil diese Bezeichnung die Aufgabe und Funktion im Verfahren deutlicher zum Ausdruck bringe als der Begriff VerfahrenspflegerIn. Darüber hinaus werden mehrere Fallkonstellationen benannt, in denen die Bestellung eines Verfahrensbeistandes in der Regel erforderlich ist. Vorgesehen ist auch, dass die Bestellung möglichst frühzeitig zu erfolgen hat. Eine recht genaue Beschreibung dessen, was zu den Aufgaben des/ der VerfahrenspflegerIn zählt, wird formuliert. Die Reaktionen auf den im Vorfeld diskutierten Referentenentwurf sind in der Fachliteratur bisher überwiegend positiv. Insbesondere die Erweiterung der Fallkonstellationen, die Präzisierung des Aufgabenbereiches und die Klarstellung, dass die Bestellung so früh wie möglich zu erfolgen habe, wird grundsätzlich befürwortet (vgl. Salgo 2006, 13ff; Stellungnahme der BAG Verfahrenspflegschaft 2006). Begrüßt werden die Änderungen insbesondere deshalb, weil der „Verfahrensbeistand“ dann die gesetzliche Aufgabe erhielte, an einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken und die dafür erforderlichen Gespräche zu führen (Profitlich/ Zivier 2006, 33). Bemängelt wird u. a. aber zugleich, dass eine Bestimmung seiner Qualifikation nach wie vor fehle, „und dies, obwohl an anderer Stelle des Gesetzentwurfs durchaus präzise Angaben zur Qualifikation, etwa von Sachverständigen, gemacht werden“(Walter 2006, 34). Offen ist derzeit noch, ob das Gesetz wie geplant Mitte 2009 in Kraft treten kann, da der Bundesrat in seiner Sitzung vom Juli 2007 noch diversen Nachbesserungsbedarf aus Länderperspektive angemeldet hat. Resümee Die vorliegende Untersuchung zeigt sehr deutlich, dass sich die im Vorfeld der Kindschaftsrechtsreform so häufig geäußerten Bedenken, die Einführung des/ der VerfahrenspflegerIn würde die Verfahren verkomplizieren oder sei zumindest überflüssig, in der hier vorliegenden Untersuchung nicht bestätigt haben. Ganz im Gegenteil recht uj 11+12 (2007) 503 scheint die Tätigkeit von VerfahrenpflegerInnen durchaus sowohl von seiten der RichterInnen als auch von seiten der MitarbeiterInnen des Jugendamts geschätzt zu werden, weil durch deren Wirken die kindliche Perspektive stärker in den Fokus der Verfahrensbeteiligten gerückt wird. Während sie RichterInnen eine nutzbringende Unterstützung für die Entscheidungsfindung bieten, fühlen sich ASD-Fachkräfte durch ihr Wirken zumindest zum Teil entlastet. Bei aller positiver Wertschätzung gegenüber dem Wirken der VerfahrenspflegerInnen wird aber auch deutlich, dass der durch den Gesetzgeber so offen formulierte § 50 FGG in der Praxis verschiedenste Spielarten entwickelt. Dies betrifft zum einen die grundsätzliche Entscheidung der RichterInnen, in welchen Fällen sie VerfahrenspflegerInnen einsetzen. Hier gewähren sich einzelne RichterInnen Spielräume, die - insbesondere wenn man sich ergänzend die statistischen Angaben über die Verfahrenspflegerbestellungen vor Augen führt - außerordentlich weit gefasst sind und vom Gesetzgeber in dieser Weise sicherlich nicht gewollt waren. Ein breites Spektrum eröffnet sich ebenfalls, wenn man die Erwartungen, die RichterInnen an die Tätigkeit von VerfahrenspflegerInnen richten, genauer betrachtet. Diese gehen zum Teil weit über eine parteiliche Interessenvertretung des Kindes oder des Jugendlichen hinaus und werden offenbar weitestgehend von den VerfahrenspflegerInnen zu erfüllen versucht. Dies erstaunlicherweise selbst dann, wenn sie sich im Einzelfall durchaus bewusst sind, dass sie dabei an ihre fachlichen Grenzen geraten bzw. ihre Kompetenzen sogar überschreiten. Generell zeigt sich bezüglich der Aufgabenwahrnehmung von VerfahrenspflegerInnen, dass es darüber hinaus (auch unabhängig von richterlichen Erwartungen) professionsspezifisch, aber auch individuell erhebliche Unterschiede gibt, was den zeitlichen Umfang der Ermittlungstätigkeit und das dafür genutzte fachspezifische Methodenspektrum betrifft. Ob durch die Einführung des/ der VerfahrenspflegerIn die subjektiven Kindesinteressen wesentlich gestärkt werden konnten, lässt sich anhand der Ergebnisse dieser Untersuchung nicht abschließend beantworten. Dies fällt insbesondere deshalb schwer, weil dafür eine intensive Befragung von betroffenen Kindern und Jugendlichen unerlässlich gewesen wäre, die im Rahmen dieses Projekts aus untersuchungsökonomischen Gründen nicht vorgesehen war. Dennoch gibt es einige Hinweise, denen zufolge Kinder tatsächlich von ihren „AnwältInnen“ profitierten. Zum einen wird darauf verwiesen, dass die Kinder von versierten VerfahrenspflegerInnen gezielt auf die Gerichtstermine vorbereitet werden, was die kindlichen Ängste und Unsicherheiten reduziere und zugleich Kinder dabei unterstütze, die eigenen Wünsche zu formulieren. Zum anderen trägt ihre Tätigkeit ganz offensichtlich dazu bei, die RichterInnen in ihren Entscheidungsprozessen zu unterstützen, damit die dem Kindeswohl am besten dienliche Entscheidung getroffen werden kann. Allerdings darf, was den Stand der Umsetzung des § 50 FGG betrifft, nicht vergessen werden, dass es in der aktuellen Situation für das einzelne Kind zu einem erheblichen Teil von den individuellen Überzeugungen der jeweils zuständigen RichterInnen abzuhängen scheint, ob es im Verfahren überhaupt eine/ n VerfahrenspflegerIn zur Seite gestellt bekommt. Falls dies der Fall ist, hängt es scheinbar wiederum von den Erwartungen der jeweiligen RichterInnen, aber auch von der Profession und dem Selbstverständnis der VerfahrenspflegerInnen ab, wie diese die Rolle der unabhängigen Interessenvertretung tatsächlich ausfüllen bzw. ausfüllen können. Von der 504 uj 11+12 (2007) recht recht uj 11+12 (2007) 505 ursprünglichen Idee des parteilichen „Anwalts des Kindes“, der Kindern und Jugendlichen zur Seite gestellt werden muss und der unabhängig von Zufällen in hoher Qualität und Parteilichkeit seine Aufgabe erfüllt, ist die gegenwärtige Situation offenbar noch ein gutes Stück entfernt. Literatur BAG Verfahrenspflegschaft, 2005: Die Kindesvertretung im Scheidungsverfahren nach schweizerischem Recht. In: Kind-Prax, 8. Jg., H. 5, S. 191 BAG Verfahrenspflegschaft, 2006: Stellungnahme zum Referentenentwurf. http: / / verfahrenspflegschaft-bag.de/ bag/ cms/ upload/ pdf-aktuelles/ 2._Stellungnahme_der_BAG_VP_zu__16 5_166_des_Ref.entwurf_FamFG.pdf, 20. 6. 2006, 3 Seiten Balloff, R./ Koritz, N., 2006: Handreichung für Verfahrenspfleger. Rechtliche und psychologische Schwerpunkte in der Verfahrenspflegschaft. Stuttgart Münder, J./ Mutke, B./ Schone, R., 2000: Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz. Münster Münder, J./ Mutke, B./ Seidenstücker, B./ Tammen, B./ Bindel-Kögel, G., 2007: Die Praxis des Kindschaftsrechts in Jugendhilfe und Justiz. München/ Basel Profitlich, G./ Zivier, E., 2006: Verfahrenspflegschaft aus der Sicht des Familienrichters. In: FPR, 11. Jg., H. 1 - 2, S. 29 - 32 Salgo, L., 2006: Zwischenbilanz der Entwicklungstendenzen bei der Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche. In: FPR, 11. Jg., H. 1 - 2, S. 7 - 11 Schimke, H.-J., 2003: Auswirkungen des neuen Kindschaftsrechts auf die Jugendhilfe. Kinder- und Jugendhilfe im Reformprozess. Sachverständigenkommission 11. Kinder- und Jugendbericht (Hrsg.). München, S. 143 - 190 Statistisches Bundesamt, 2000 - 2006: Fachserie 10, 2.2. Rechtspflege. Wiesbaden Walter, E., 2006: Qualitätsentwicklung und -sicherung in der Verfahrenspflegschaft. In: FPR, 11. Jg., H. 1 - 2, S. 33 - 36 Willutzki, S., 2005: Entwicklungen und Tendenzen im Kindschaftsrecht. In: Kind-Prax, 8. Jg., H. 6, S. 197 - 201 Die Autorinnen Dr. Barbara Mutke Institut für Sozialpädagogische Forschung e.V. Flachsmarktstraße 9 55116 Mainz Barbara.Mutke@ism-mainz.de Britta Tammen Hochschule Neubrandenburg - University of Applied Sciences Fachbereich Soziale Arbeit, Bildung und Erziehung Postfach 110121 17041 Neubrandenburg
