unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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Zur Relevanz des Gesetzes zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Schleswig-Holstein
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2008
Johannes Münder
Angela Smessaert
Schleswig-Holstein gehört zu den ersten von mittlerweile insgesamt neun Bundesländern, in denen Kinderschutzgesetze mit zum großen Teil ähnlichen Regelungen erlassen wurden. Es ist zu erwarten, dass in den noch ausstehenden Bundesländern solche Gesetze folgen werden. Am Beispiel des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes soll gezeigt werden, welche Regelungen in ein solches Gesetz aufgenommen werden können.
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uj 4 (2008) 179 recht Unsere Jugend, 60. Jg., S. 179 - 189 (2008) © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Zur Relevanz des Gesetzes zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Schleswig-Holstein Johannes Münder/ Angela Smessaert Schleswig-Holstein gehört zu den ersten von mittlerweile insgesamt neun Bundesländern, in denen Kinderschutzgesetze mit zum großen Teil ähnlichen Regelungen erlassen wurden. Es ist zu erwarten, dass in den noch ausstehenden Bundesländern solche Gesetze folgen werden. Am Beispiel des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes soll gezeigt werden, welche Regelungen in ein solches Gesetz aufgenommen werden können. Das in Schleswig-Holstein verabschiedete Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen ist eine von mehreren Gesetzesinitiativen in den Bundesländern, durch die auf die seit einigen Monaten besonders intensiv verlaufende Diskussion zum Schutz von Kindern und Jugendlichen reagiert wird. Es wurde am 18. 12. 2007 vom Schleswig-Holsteinischen Landtag in der vom Sozialausschuss empfohlenen Fassung (Drucksache 16/ 1705, einsehbar unter www.sh-landtag.de/ infothek/ wahl16/ drucks/ 1700/ drucksache-16-1705.pdf) verabschiedet und tritt am 1. April diesen Jahres in Kraft. Die beschlossenen Regelungen Das Schleswig-Holsteinische Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen ist in zwei Artikel untergliedert. In einem ersten Artikel ist das eigentliche Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (im Folgenden: Kinderschutzgesetz - KiSchG) festgelegt, das sich wiederum aus 5 Teilen zusammensetzt. Im Verlauf des Gesetzgebungsvorgangs wurde entschieden, die - in der öffentlichen Diskussion mit am meisten Aufmerksamkeit bedachten - Regelungen zu den Früherkennungsuntersuchungen auszugliedern (vgl. Fassung des eingebrachten Gesetzentwurfs vom 11. 6. 2007, Drucksache 16/ 1439). Diese werden in einem zweiten Artikel in das bestehende Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG) eingefügt. Grundlagen des Kinderschutzgesetzes Der 1. Teil des KiSchG (§§ 1 bis 3) bildet mit der Benennung der Ziele, der Aufgaben und der Grundsätze des Kinderschutzes die Ausgangsbasis des Gesetzes. So 180 uj 4 (2008) recht stellt § 1 (Ziele und Aufgaben) ganz bewusst an die Spitze des Kinderschutzgesetzes das Recht jedes jungen Menschen auf Leben, körperliche Unversehrtheit, auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung. Insofern lehnt sich die Formulierung an die grundgesetzlichen Vorgaben der Art. 2 und 6 GG an, betont vor diesem Hintergrund das vorrangige Recht der Eltern zur Pflege der Erziehung. Zugleich wird im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z. B. BVerfGE 24, 144ff; BVerfGE 56, 363ff) deutlich, dass es sich hierbei um ein pflichtgebundenes, fremdnütziges Recht handelt, das den Eltern nicht in ihrem Eigeninteresse, sondern im Interesse der Kinder zukommt. Zwar ist diese Vorstellung des Grundgesetzgebers in der ganz überwiegenden Zahl der Eltern-Kind-Verhältnisse ohnehin Realität. Es darf aber nicht übersehen werden, dass es Einzelfälle gibt, in denen diese Vorstellung nicht greift. Dem folgend wird dann in § 1 Abs. 2 KiSchG das staatliche Wächteramt dahingehend konkretisiert, dass es Aufgabe des Staates ist, im Rahmen dieses seines Wächteramts junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Schließlich werden in § 1 Abs. 3 KiSchG die Schwerpunkte des Kinderschutzkonzeptes in Schleswig-Holstein genannt, die dann in den Teilen 2 bis 4 ausformuliert werden. § 2 KiSchG benennt Grundsätze des Kinderschutzes. Ausgehend von der Erkenntnis, dass Kindesschutz nicht nur als eine fachliche Aufgabe an die dafür zuständigen Fachkräfte delegiert werden kann, wird klargestellt, dass die Sicherung des Rechts von Kindern und Jugendlichen eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Aufgrund dieses Ansatzes wird zivilgesellschaftliches Engagement zum Schutze von Kindern und Jugendlichen entsprechend unterstützt. § 2 KiSchG macht aber zugleich deutlich, dass es - natürlich - in besonderer Weise eine Aufgabe der Jugendhilfe, der Gesundheitshilfe und bei Menschen mit Behinderung auch der Behindertenhilfe ist, auf diesem Gebiet tätig zu werden. In diesem Zusammenhang werden dann auch (insbesondere in § 3 KiSchG) die Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe präzisiert: Das Jugendamt ist die zentrale Stelle bei Kindeswohlgefährdungen. Es stellt sicher, dass unmittelbares, unverzügliches Handeln bei Kindeswohlgefährdung erfolgt, und gewährleistet, dass geeignete Angebote zur Verfügung stehen und dass durch geeignete Maßnahmen der Schutz von Kindern und Jugendlichen erreicht wird. Prof. Dr. jur. Johannes Münder Jg. 1944; Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht an der TU Berlin Angela Smessaert Jg. 1979; wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht an der TU Berlin uj 4 (2008) 181 recht Schwerpunkte des Kinderschutzgesetzes Im 2. bis 4. Teil KiSchG folgen die drei wesentlichen inhaltlichen Schwerpunkte des Gesetzes, die jeweils unterschiedliche Stoßrichtungen haben, nämlich die Information, Aufklärung, Förderung, die Leistungen und Hilfen sowie die Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung. Teil 2: Information, Aufklärung, Förderung § 4 KiSchG stellt die Bildung, Beratung und Unterstützung von Familien in den Vordergrund, da in ganz überwiegender Zahl Erziehung in den Familien (im weiteren Sinne) stattfindet und gelingt, selbst wenn aufgrund sozialer Veränderungen die Belastungen für Familien gestiegen sind. Es werden konzeptionell wichtige Aspekte (Angebote im konkreten Lebensumfeld, auf besondere Belastungssituationen abgestellt, Selbsthilfe fördernd, bürgerschaftliches Engagement unterstützend, generationsübergreifend), aber auch strukturelle Aspekte (wie Vernetzung mit Gesundheitshilfe, Familienförderung, Kindertagesbetreuung, Familienbildungsstätten) benannt. Die besondere Bedeutung überregional tätiger Träger des Kinder- und Jugendschutzes wird in § 5 KiSchG betont, da auf diese Weise über die Arbeit auf lokaler Ebene hinaus Erkenntnisse und Erfahrungen transportiert und weitergegeben werden können. Ein Schwerpunkt (§ 6 KiSchG) liegt auf der Fortbildung und Qualifizierung von haupt- und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen zum Thema Kindesschutz. Gefördert werden insbesondere Veranstaltungen, die zu einer verbesserten Zusammenarbeit der bisweilen sektoral getrennten Bereiche der Jugend-, Gesundheits- und Behindertenhilfe und der Zusammenarbeit mit den Unterstützungseinrichtungen für Frauen sowie mit Polizei und Justiz dienen. Hierdurch wird anerkannt, dass gerade die Gewaltproblematik in Familien Frauen und Kinder gleichermaßen betrifft (vgl. Rabe/ Kavemann 2007, 242ff). Um die (dann im 3. Teil angesprochenen) frühen Hilfen wirksam zur Entfaltung kommen zu lassen, sind auch spezielle Fortbildungsveranstaltungen für Hebammen vorgesehen, damit sie für ihre familienbezogene Tätigkeit (als Familienhebammen) die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen können. Grundsätzlich handelt es sich bei all diesen Förderungsangeboten nicht um völlig neue Instrumente, sondern um an vielen Stellen bereits vorhandene, oft durch bestehende Förderungsprogramme des Landes finanzierte Angebote. Diese Angebote hängen somit von der jeweiligen haushaltsrechtlichen Entscheidung des Landesparlaments ab. Das wird sich auch grundsätzlich nicht ändern (vgl. § 15 KiSchG), aber mit den in §§ 4 bis 6 KiSchG nunmehr in der Qualität eines Gesetzes aufgenommenen Angeboten ergibt sich eine höhere regelhafte Absicherung - und damit auch ein höheres Maß an Stabilität und Planbarkeit in diesem präventiven Feld des Schutzes von Kindern und Jugendlichen. Teil 3: Hilfen und Leistungen Die im 3. Teil des KiSchG angesprochenen Hilfen und Leistungen (§§ 7 bis 10) sind Leistungen, die über die im 2. Teil genannten Angebote (§§ 4 bis 6) hinausgehen. Nun existieren gerade im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe vielfältige Leistungen individueller Hilfen, insbesondere nach §§ 27ff. SGB VIII, die auch mit Rechtsansprüchen ausgestattet sind. 182 uj 4 (2008) recht Diese bundesgesetzlichen Regelungen werden im Landeskinderschutzgesetz nicht einfach nur wiederholt. Vielmehr geht es darum, inhaltliche Schwerpunkte festzulegen sowie Rahmenfaktoren zu regeln, die für effektive Hilfen und Leistungen im Kontext des Kinderschutzes von Bedeutung sind. Zum ersten wichtigen inhaltlichen Baustein im Konzept der Leistungen gehören die frühen und rechtzeitigen Hilfen und Leistungen nach § 7 KiSchG. Als Grundlage dienten dabei die Erfahrungen und Erkenntnisse, die aus dem in Schleswig- Holstein bereits bestehenden Konzept „Schutzengel“ (zu den positiven Wirkungen siehe Schleswig-Holsteinischer Landtag Drucksache 16/ 830, 29ff) gewonnen werden konnten. § 7 KiSchG Abs. 1 nennt die Zielgruppen, für die die frühen und rechtzeitigen Hilfen und Leistungen von besonderer Bedeutung sind: Es sind Menschen in schwierigen Lebenslagen, sei es aufgrund sozialer Benachteiligung oder aufgrund individueller Beeinträchtigung. Primär geht es um die Verknüpfung gesundheitlicher und sozialer Hilfen durch Personen, die in besonderer Weise unkomplizierten Zugang zu Eltern in schwierigen Lebenslagen haben. Dies können Familienhebammen, Gemeindeschwestern, aber auch niedergelassene GynäkologInnen, KinderärztInnen und Entbindungskliniken sein. Durch die Regelung soll erreicht werden, dass die Personen, die diesen niedrigschwelligen Zugang zu den Eltern haben, frühzeitig auf solche Hilfen hinweisen bzw. wenn sie selbst dazu in der Lage sind (z. B. Familienhebammen, Gemeindeschwestern), solche Hilfen gemeinsam mit den Betroffenen organisieren. § 7 Abs. 2 KiSchG macht dabei deutlich, dass es in vielen Fällen ausreichend ist, dass Personen, zu denen die Menschen in ihren schwierigen Lebenslagen Kontakte und in besonderer Weise auch Vertrauen haben, unkompliziert dafür sorgen, dass eine „Ankoppelung“ an Hilfen und Leistungen stattfindet. Deswegen ist auch - immer im Einverständnis mit den Betroffenen - eine unbürokratische Kontaktaufnahme mit entsprechenden Leistungsträgern, Einrichtungen, Diensten möglich. In § 7 Abs. 3 KiSchG wird dann klargestellt, dass derartige frühe und rechtzeitige Hilfen und Leistungen durch das Land gefördert werden. Die Förderung bezieht sich auf die unmittelbare und konkrete Hilfe selbst, nicht etwa auf Vernetzung und Infrastruktur. Um zu erreichen, dass Hilfen und Leistungen des Kindesschutzes früh und rechtzeitig erbracht werden, ist es grundsätzlich notwendig, dass es entsprechende Strukturen und Netze gibt. Hiermit befasst sich § 8 KiSchG, der die lokalen Netzwerke für Kinderschutz anspricht. Auch hier fließen Erfahrungen aus Modellvorhaben ein, die die Erkenntnis erbracht haben, dass sich die lokalen Netze als besonders hilfreich erweisen, die von einem ganzheitlichen Ansatz ausgehen, sich auf die Lebenswelt der Betroffenen beziehen und häufig durch ihr informelles Handeln sicherstellen, dass die entsprechenden Hilfen und Leistungen aus den verschiedenen Feldern (sei es aus der Jugendhilfe, der Gesundheitshilfe, der Behindertenhilfe usw.) zur Verfügung stehen. Im Rahmen des landesweiten Modellprogramms „Schutzengel für Schleswig- Holstein“ sind solche Netzwerke bereits in unterschiedlicher Form entstanden bzw. im Aufbau; hier gibt das Gesetz nicht eine bestimmte, gar einheitliche Struktur von lokalen Netzwerken vor, sondern überlässt dies den lokalen Bedingungen vor uj 4 (2008) 183 recht Ort. § 8 KiSchG überträgt in Abs. 1 dort, wo es noch keine lokalen Netzwerke Kinderschutz gibt, die Initiativ- und Steuerungsaufgabe auf das Jugendamt. Wie aber dann im Einzelnen die Zusammenarbeit und die Organisation gestaltet werden, überlässt § 8 Abs. 4 KiSchG den jeweiligen lokalen Absprachen. Welche Aufgaben diese lokalen Netzwerke Kinderschutz vorrangig haben und wer bei diesen Netzwerken regelmäßig beteiligt werden soll, regeln § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiSchG. Über diese Regelungen hinaus konkretisieren schließlich § 9 und § 10 KiSchG die bundesgesetzlichen Vorgaben des § 8 a Abs. 2 und des § 72 a SGB VIII: In § 9 KiSchG werden konkretisierend und weiterführend Gegenstände genannt, die in den Vereinbarungen nach § 8 a Abs. 2 SGB VIII zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Einrichtungen und Diensten hinsichtlich der Kindesschutzaufgaben geregelt werden sollen. § 9 KiSchG von Schleswig- Holstein geht aber über die bundesgesetzliche Regelung des § 8 a SGB VIII hinaus, indem er in Abs. 1 bereits bei den Betriebserlaubnissen die Träger von Einrichtungen verpflichtet, im Rahmen der von ihnen vorzulegenden Konzeption ebenfalls Verfahren und Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in ihrer Einrichtung darzulegen. Auch § 10 KiSchG geht über die bundesrechtlichen Vorgaben des § 72 a SGB VIII hinaus, indem er mit Abs. 2 dafür sorgt, dass bei der von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vermittelten Kindertagespflege dafür gesorgt wird, dass andere Personen als die Kindertagespflegeperson (z. B. Haushaltsmitglieder usw.), die mit den Kindern oder Jugendlichen im ständigen Kontakt stehen, nicht wegen der in § 72 a Satz 1 SGB VIII genannten Straftaten verurteilt sind. Teil 4: Die Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung Das letzte Kapitel der inhaltlich genannten Aufgaben (4. Teil KiSchG §§ 11 bis 13) signalisiert schon durch den Titel „Maßnahmen“ bei Kindeswohlgefährdung, dass zum Schutze von Kindern und Jugendlichen nicht nur Angebote und Leistungen, sondern bisweilen auch Interventionen eine Rolle spielen. In der Kinder- und Jugendhilfe sind solche Interventionen keinem ordnungsrechtlichen Programm verpflichtet, sondern inhaltlich und methodisch sozialpädagogisch auszurichten. Zentrales Instrumentarium der unmittelbaren Intervention in der Kinder- und Jugendhilfe ist die in § 11 KiSchG präzisierend gegenüber § 42 SGB VIII geregelte Inobhutnahme. § 11 KiSchG, der dem Konzept einer ziel- und zeitgerichteten, zügigen sozialpädagogischen Intervention verpflichtet ist, benennt die geeigneten Formen der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sowie die Grundsätze der fachlichen Arbeit während der Inobhutnahme. So werden in § 11 Abs. 1 KiSchG zunächst die geeigneten Unterbringungsformen beispielhaft genannt: Ausgehend von der Tatsache, dass von der Vernachlässigung insbesondere jüngere Kinder (im Alter bis zu drei, vier Jahren) betroffen sind, werden familienanaloge Betreuungsformen (z. B. in familienähnlichen Einrichtungen, wie Kinderdörfern oder Bereitschaftspflegestellen) angesprochen. Für ältere Minderjährige (insbesondere Jugendliche) werden Zufluchtstätten exemplarisch erwähnt. Damit wird verdeutlicht, dass bei der Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme speziell auf deren konkrete Problematik eingegangen wird. Die Inobhutnahme ist eine Krisenintervention. Fachlich besonderes Kennzeichen einer solchen kriseninterventionistischen Arbeit ist die Notwendigkeit einer zügigen Klärung der weiteren Unterstützun- 184 uj 4 (2008) recht gen und Leistungen. Das wird als besonderer inhaltlicher Schwerpunkt in § 11 Abs. 2 KiSchG beschrieben. Dabei wird unterstrichen, dass diese Abklärung nicht über die Köpfe der Kinder und Jugendlichen hinweg, sondern mit diesen gemeinsam zu erfolgen hat. Die sozialpädagogische Ausrichtung der Krisenintervention wird auch in § 11 Abs. 3 KiSchG deutlich, wo es um die Information der Personensorgeberechtigten geht. Hier muss versucht werden, entsprechende Hilfe und Leistungen zu realisieren, die von den Betroffenen, d. h. den Kindern, Jugendlichen und deren Eltern, nach Möglichkeit mitgetragen werden. Aber dort, wo dies nicht möglich ist und es zur Abwendung der Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist, Maßnahmen ggf. auch gegen den Willen der Sorgeberechtigten zu realisieren, macht § 11 Abs. 3 KiSchG deutlich, dass hier eine zügige Information und eine entsprechende Einholung einer Entscheidung des Familiengerichts angesagt ist. Auch im Kontext der Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung setzt das Gesetz die Erkenntnis um, dass entsprechende Kooperationsstrukturen das erforderliche kriseninterventionistische, zügige Handeln unterstützen können. Deswegen sieht § 12 KiSchG die Schaffung von sogenannten Kooperationskreisen vor. Über diese soll (so § 12 Abs. 3 KiSchG) eine effektive und schnelle Zusammenarbeit bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung erreicht werden. Durch die in § 12 Abs. 2 KiSchG bezeichneten TeilnehmerInnen der Kooperationskreise wird erkennbar, dass es sich bei den dort genannten Behörden und Dienststellen um Organisationen handelt, die in besonderer Weise über Erkenntnisse hinsichtlich der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen verfügen. Um es aber nicht nur bei der fallunabhängigen Verbesserung der Zusammenarbeit durch solche Kooperationskreise zu belassen, werden in § 13 KiSchG die fallbezogene Zusammenarbeit und der Informationsaustausch bei Kindeswohlgefährdung geregelt. Hier sind die Stellen in besonderer Weise angesprochen, die als „Frühinformationsstellen“ für eine mögliche Kindeswohlgefährdung in besonderer Weise Bedeutung haben: die Schule, die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Zivilgerichte (insbesondere das Familiengericht). Hier gibt es bereits in vielen Fällen eine regelhafte Zusammenarbeit, die (z. B. bei der Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft) zum Teil auch auf einer untergesetzlichen Ebene geregelt ist. Durch die nunmehr ausdrücklichen Bestimmungen im KiSchG wird die Bedeutung einer solchen Zusammenarbeit und einer entsprechenden Informationsweitergabe betont und klargestellt, womit auch ein höherer Verbindlichkeitsgrad erreicht wird. Aufgrund vorliegender Erkenntnisse (Bindel- Kögel/ Hessler/ Münder 2004, 271ff) ist bekannt, dass die Qualität der Meldungen an das Jugendamt etwa vonseiten der Schule oder der Polizei wesentlich davon abhängig ist, dass diesen Stellen erkennbar wird, dass ihre Meldungen von Bedeutung sind und welche Inhalte Bedeutung haben. Dies aufgreifend sieht § 13 Abs. 2 KiSchG vor, dass auch seitens der öffentlichen Träger der Jugendhilfe eine „Rückmeldung“ erfolgt, um so dauerhaft die inhaltliche Qualität der Meldungen dieser Stellen sicherzustellen. Weiterentwicklung des Kinderschutzes Der 5. Teil KiSchG bildet die Grundlage dafür, dass Kinder- und Jugendschutz nicht statisch betrachtet wird, sondern als uj 4 (2008) 185 recht eine Aufgabe, die sich in ständiger Weiterentwicklung befindet. Eine besondere Bedeutung für die Weiterentwicklung kommt dabei dem in § 14 KiSchG geregelten Landeskinderschutzbericht zu. Der Landeskinderschutzbericht soll nicht nur eine Situationsanalyse und Darstellung der Aufgabenwahrnehmung liefern, sondern zugleich Vorschläge zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Kinderschutzes in Schleswig-Holstein enthalten. Deswegen ist es nicht zufällig, dass dieser Landeskinderschutzbericht von einer interdisziplinär zusammengesetzten Kommission erstellt werden soll. Bedauerlich, wenn auch wohl unter dem Gesichtspunkt des „politisch Machbaren“ kaum anders zu erwarten, ist der § 15 KiSchG festgelegte Haushaltsvorbehalt. Die in §§ 4 bis 6 KiSchG geregelten Angebote der Information, Aufklärung und Förderung stehen ebenso wie die in § 7 KiSchG geregelten frühen und rechtzeitigen Hilfen unter dem Vorbehalt des jeweiligen Landeshaushaltes und sind damit abhängig von den entsprechenden, Jahr für Jahr neu zu treffenden Haushaltsentscheidungen des Landesparlaments. Früherkennungsuntersuchungen im Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst Im Verlauf des Gesetzgebungsvorgangs wurden die zunächst in § 7 KiSchG vorgesehenen Regelungen über die Früherkennungsuntersuchungen aus dem Kinderschutzgesetz ausgegliedert. Es wurde entschieden, diese im GDG zu belassen und dort existierende Regelungen lediglich entsprechend zu ändern. Die Wirkweise dieser Normen verändert dies nicht. Ziel ist es, die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder zu erhöhen. Zwar wäre es irrig anzunehmen, dass allein durch Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen Kindesvernachlässigungen oder Kindesmisshandlungen unterbunden werden können. Nichtsdestoweniger ist auch die Erkenntnis richtig, dass die Nicht-Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen insbesondere dann, wenn nochmals eine Einladung zur Teilnahme erfolgt, ein mögliches Anzeichen dafür sein kann, dass diese Familien entsprechende Unterstützung, Hilfen und Leistungen benötigen. Gleichzeitig ist bekannt - insbesondere aus der Arbeit mit Familien mit Migrationshintergrund -, dass Gruppen der Bevölkerung tendenziell davon ausgehen, dass bei „hoheitlichen Maßnahmen und Angeboten“ durch die entsprechenden Stellen eine Aufforderung erfolgt. Und dass sie dieser, wenn eine solche Aufforderung (hier in Form der Einladung) vorliegt, ohne größere Vorbehalte nachkommen (Kinderschutz-Zentrum Kiel/ Deutscher Kinderschutzbund - Landesverband Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 16/ 777, 5). Vor diesem Hintergrund sieht § 7 a GDG nun ein differenziertes Regelungswerk vor, um zunächst erfassen zu können, ob überhaupt eine Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen stattgefunden hat, um dann im Falle der Nichtteilnahme mit einer entsprechenden Einladung zu reagieren. Falls auch danach noch keine Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen stattfindet, wird dies den Kreisen und kreisfreien Städten mitgeteilt. Diese bieten eine Beratung zum Inhalt sowie die Durchführung der ausstehenden Früherkennungsuntersuchung durch eine/ n Arzt/ Ärztin an. Gegebenenfalls stellen sie hierzu mit dem Einverständnis der Personen die notwendigen Kontakte her. Besteht weiterhin keine Bereitschaft, die Untersuchungen durchführen zu lassen, wird hierüber das Jugendamt informiert. Für das Jugendamt bedeutet 186 uj 4 (2008) recht dies natürlich nicht, dass damit von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden kann. Die Meldung muss aber Anlass sein, sich mit dem Fall zu befassen. Gegebenenfalls hat das Jugendamt möglicherweise noch Informationen von anderer Seite. Um dafür zu sorgen, dass Früherkennungsuntersuchungen nach wie vor dem Zweck der Sicherung des gesunden Aufwachsens und der Vermeidung der Gefährdung von Kindern dienen, mussten die Regelungen genau überlegt und abgestimmt werden. Insbesondere der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen war zu beachten. Zusammenfassend lässt sich zudem festhalten, dass das verbindliche Einladungswesen aus verfassungsrechtlicher Sicht wesentlich unproblematischer ist als die in einigen anderen Bundesländern eingeführten verpflichtenden Früherkennungsuntersuchungen (ausführlich Smessaert 2007, 389ff). Die jetzt gefundene Lösung stellt somit einerseits die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sicher, wird aber andererseits dazu beitragen, dass die Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen künftig ansteigt. Die Notwendigkeit des Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Das verabschiedete Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Schleswig-Holstein enthält verschiedene Regelungsbereiche mit unterschiedlicher gesetzlicher Relevanz. Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob es sinnvoll und notwendig ist, die vorgesehenen Bereiche auf gesetzlicher Grundlage zu regeln. Entsprechend der jeweils unterschiedlichen inhaltlichen Materien des Gesetzes ist hier zunächst im Einzelnen zu differenzieren. Schaffung einer gesetzlichen Grundlage Zu einem nicht unwesentlichen Teil sieht das Gesetz Inhalte vor, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Ohne eine entsprechende gesetzliche Grundlage wären die geplanten Regelungen nicht möglich. Zu diesem Komplex gehören insbesondere: • § 7 a GDG: Regelungen über die Meldung der Nichtteilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen, das verbindliche Einladungswesen bei nicht wahrgenommenen Früherkennungsuntersuchungen und die Übermittlung der entsprechenden Informationen an das Jugendamt; • § 9 KiSchG: Regelungen für Einrichtungen und Dienste, insbesondere die Verpflichtung im Rahmen von § 45 Abs. 2, 3 SGB VIII, Aussagen über das Verfahren und über die Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen zu treffen, sowie präzisierende Regelungen bezüglich des Abschlusses von Vereinbarungen zwischen den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe und Einrichtungen und Diensten (vgl. § 8 a SGB VIII); • § 10 KiSchG: differenzierte Aussagen hinsichtlich der Zuständigkeit für die Regelungen nach § 72 a SGB VIII, sowie für die im § 10 Abs. 2 KiSchG verabschiedeten Regelungen hinsichtlich von Haushaltsmitgliedern bei der Betreuung in Kindertagespflege; • § 13 KiSchG: detaillierte Regelungen über die Zusammenarbeit und die wechselseitigen Informationen zwischen den dort genannten Stellen; • § 14 KiSchG: durch diese Bestimmung wird die Verpflichtung zu einem Landeskinderschutzbericht eingeführt. All diese Regelungen umfassen Inhalte, die aus rechtsstaatlichen Gründen einer gesetzlichen Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedürfen, sodass für diesen Bereich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung besteht. uj 4 (2008) 187 recht Fassung in Gesetzesform aus Gründen der Anregung und Etablierung Darüber hinaus enthält das Gesetz verschiedene Regelungen, die über den bisherigen Ist-Zustand hinausgehen. Durch diese sollen gesetzliche Regelungen angeregt und verbindlich etabliert werden. Hierzu gehören folgende Regelungen: • § 7 KiSchG: ressortübergreifende frühe und rechtzeitige Hilfen, auf die in niederschwelliger Weise betroffene Eltern von Personen, die mit ihnen in Kontakt stehen, hingewiesen werden und - mit deren Einverständnis - entsprechende Zugänge eröffnet werden; • § 8 KiSchG: verbindliche Verankerung und - sofern erforderlich - Initiierung lokaler, fallunabhängiger Netzwerke zum Kinderschutz, durch die zügiges und vernetztes Handeln realisiert werden soll; • § 11 KiSchG: Präzisierungen und altersdifferenzierende Maßnahmen bei der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen; • § 12 KiSchG: Etablierung bzw. Schaffung von Kooperationsstrukturen, um in Kindeswohlgefährdungssituationen zügiges, kriseninterventionistisches Verhalten realisieren zu können. Mit diesen Bestimmungen werden zum Teil vorhandene Angebote aufgegriffen bzw. entsprechende Impulse gegeben, um in Schleswig-Holstein flächendeckend die entsprechenden Regelungen realisieren zu können. Grundsätzlich - und sehr abstrakt betrachtet - wäre es möglich, dass derartige Regelungen von den betroffenen Stellen ohne gesetzliche Regelungen selbst initiiert und umgesetzt werden. Mit ihrer Einführung wird sichergestellt, dass derartige Vorhaben flächendeckend in Schleswig- Holstein etabliert werden. Fassung in Gesetzesform ohne eigentliche Änderung Schließlich enthält das beabsichtigte Gesetz Regelungen, die vorhandene Strukturen, vorhandene Angebote und Leistungen in Gesetzesform fassen. Dies ist z. B. der Fall bei: • § 3 KiSchG: Hier werden den Jugendämtern obliegende Aufgaben hinsichtlich des Kinderschutzes konzentriert dargestellt; allerdings finden zugleich darüber hinausgehend verbindliche Regelungen statt (z. B. § 3 Abs. 5 KiSchG); • § 4 bis 6 KiSchG: Die dort geregelte Information, Aufklärung und Förderung ist (insbesondere unter Berücksichtigung von § 15 KiSchG) ein bereits jetzt bestehendes Angebot des Landes Schleswig-Holstein. Diese Materien sind bisher auf untergesetzlicher Ebene geregelt (Erlasse, Verordnungen usw.). Mit der neuen Regelung wird rechtstechnisch ein höherer Verbindlichkeitsgrad erreicht. Zusammenfassendes Ergebnis und eine kritische Anmerkung Das Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Schleswig-Holstein ist ein wichtiges Element zum Schutze von Kindern und Jugendlichen vor Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch. 188 uj 4 (2008) recht Inhaltlich liegt die besondere Qualität des Gesetzes darin, dass es nicht dem - bisweilen medienpolitisch aufgeheizten - Ruf nach einer sicherheitspolitischen Ausrichtung folgt, sondern stringent an einer sozialpädagogischen Orientierung festhält. Es befördert flächendeckend die Anknüpfung an bestehende Netze und Angebote und macht diese für den Kindesschutz in besonderer Form (überinstitutionell und überprofessionell) nutzbar. Gesichert wird dies durch ein Konzept, das folgende aufeinander abgestimmte sozialpädagogische Elemente enthält: • eine höhere Verbindlichkeit von Angeboten und Förderungen; • die Schaffung neuer Elemente wie z. B. die Erhöhung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen sowie insbesondere die jugendhilfeübergreifenden frühen und rechtzeitigen Hilfen und Leistungen, die durch die Schaffung entsprechender Rahmenstrukturen (lokale Netzwerke, Vereinbarungen mit Einrichtungen und Diensten) flankiert werden; • eine konsequent sozialpädagogisch ausgerichtete Krisenintervention, insbesondere im Rahmen der Inobhutnahme, die wiederum durch Zusammenarbeit mit für die Kindeswohlgefährdung wichtigen Stellen und Kooperationskreisen flankiert wird. Damit ist eine breite und solide Basis für einen den entwickelten und fortgeschrittenen fachlichen Standards entsprechenden Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl geschaffen. Zugleich sorgt das Gesetz (insbesondere durch den Landeskinderschutzbericht) dafür, dass nicht der einmal erreichte Status quo zementiert bleibt, sondern kontinuierlich neue Erfahrungen und Erkenntnisse einbezogen werden können und so auf konzeptionell-fachlicher, auf inhaltlicher und methodischer Ebene der Kinderschutz weiterentwickelt werden kann. Von daher ist der in Schleswig-Holstein gewählte Weg, die verschiedenen Materien zum Schutz von Kindern und Jugendlichen auf gesetzlicher Ebene zusammenzufassen und inhaltlich zu regeln, ausdrücklich zu begrüßen. Bedauerlich, wenn auch mit der „politischen Machbarkeit“ erklärbar, ist der starke Haushaltsvorbehalt in § 15 KiSchG. Hier wäre es wünschenswert gewesen, der Förderung des Kinderschutzes zu einer höheren Verbindlichkeit zu verhelfen. Dies wäre entweder durch eine Streichung des Vorbehalts oder zumindest durch eine Kopplung an bestimmte Parameter möglich. So ist z. B. in Berlin der nach § 79 Abs. 2 S. 2 SGB VIII durch den Bundesgesetzgeber festgelegt zur Verfügung zu stellende „angemessene Anteil“ für die Jugendarbeit konkretisiert worden, indem im Landesgesetz (§ 45 Abs. 2 AG KJHG) vorgesehen ist, dass 10 % der Mittel der Jugendhilfe für die Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen sind. Wenn auch durch die Streichung des Schleswig-Holsteinischen § 15 KiSchG und/ oder die Koppelung an einen fachlich geeigneten Parameter keine subjektiven Ansprüche begründet werden können (so VG Berlin, Urt. v. 14. 6. 1999 - 20 A 2399, ZfJ 2000,194ff) - was in diesem Bereich auch rechtlich problematisch wäre -, würde die Etablierung einer objektiv-rechtlichen Bestimmung doch dafür sorgen, dass bei Haushaltsentscheidungen, die den Kinder- und Jugendschutz in Schleswig- Holstein betreffen, ein erhöhtes Maß an Sorgfalt notwendig wäre, da entsprechende Entscheidungen nicht nur unter Haushaltsprämissen ergehen könnten, sondern eben auch die (sicherlich niedrige) Schwelle der möglichen Verletzung objektivrechtlicher Normen beachten müssten. uj 4 (2008) 189 recht Literatur Bindel-Kögel, G./ Heßler, M./ Münder, J., 2004: Kinderdelinquenz zwischen Polizei und Jugendhilfe (Berliner Studien zur Kriminologie). Hamburg/ Münster/ London Kinderschutz-Zentrum Kiel/ Deutscher Kinderschutzbund - Landesverband Schleswig-Holstein: Gemeinsame Stellungnahme zum Gesetzesentwurf Drs. 16/ 519, Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 16/ 777, einsehbar unter www.sh-landtag.de/ infothek/ wahl16/ um drucke/ 0700/ umdruck-16-0777.pdf Rabe, H./ Kavemann, B., 2007: Kinder und häusliche Gewalt - Ausmaß, Auswirkungen und rechtliche Interventionsmöglichkeiten. In: Unsere Jugend, 59. Jg., H. 6, S. 242 - 249 Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, Drucksache 16/ 1705, einsehbar unter www.sh-landtag.de/ infothek/ wahl16/ drucks/ 1700/ drucksache-16- 1705.pdf Gesetzentwurf vom 11. 6. 2007, Drucksache 16/ 1439, einsehbar unter www.sh-landtag.de/ infothek/ wahl16/ drucks/ 1400/ drucksache-16- 1439.pdf Smessaert, A., 2007: Ist die Einführung einer Meldepflicht zu den Früherkennungsuntersuchungen verfassungsgemäß? In: Unsere Jugend, 59. Jg., H. 9, S. 389 - 395 Die AutorInnen Prof. Dr. jur. Johannes Münder Angela Smessaert TU Berlin Fakultät 1 Geisteswissenschaften Sekretariat FR 4 - 7 Franklinstraße 28/ 29 10587 Berlin angela.smessaert@tu-berlin.de
