unsere jugend
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Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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Die Rechtsstellung der unter 25-Jährigen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Teil 1)
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Britta Tammen
Bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen außerhalb spezieller Lebenslagen wie etwa der Ausbildung werden insbesondere auf der Grundlage des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - und des SGB XII - Sozialhilfe - erbracht. Für die unter 25-jährigen jungen Menschen ist dabei in den meisten Fällen das SGB II einschlägig. Dort bestehen für diese Personengruppe an mehreren Punkten spezielle Regelungen. Im Folgenden soll zunächst ein Überblick über die Systematik von SGB II und SGB XII gegeben und deren Leistungsspektrum umrissen werden. Darauf aufbauend werden dann im nächsten Heft die speziellen gesetzlichen Regelungen für die unter 25-Jährigen näher betrachtet.
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434 uj 10 (2008) Unsere Jugend, 60. Jg., S. 434 - 442 (2008) © Ernst Reinhardt Verlag München Basel recht Die Rechtsstellung der unter 25-Jährigen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Teil 1) Grundzüge des Leistungsrechts nach dem SGB II Britta Tammen Bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen außerhalb spezieller Lebenslagen wie etwa der Ausbildung werden insbesondere auf der Grundlage des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - und des SGB XII - Sozialhilfe - erbracht. Für die unter 25-jährigen jungen Menschen ist dabei in den meisten Fällen das SGB II einschlägig. Dort bestehen für diese Personengruppe an mehreren Punkten spezielle Regelungen. Im Folgenden soll zunächst ein Überblick über die Systematik von SGB II und SGB XII gegeben und deren Leistungsspektrum umrissen werden. Darauf aufbauend werden dann im nächsten Heft die speziellen gesetzlichen Regelungen für die unter 25-Jährigen näher betrachtet. Die Systematik der bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen des SGB II und des SGB XII Bis zum Ende des Jahres 2004 war für die Frage, welche Sozialleistungen eine bedürftige Person erhielt, maßgeblich, ob der Anwendungsbereich des SGB III eröffnet war oder nicht. Hatte jemand zunächst einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III (Arbeitsförderung) und fiel dieser nach Ablauf der Bezugsdauer weg, so wurde anschließend die weiterhin am letzten Erwerbseinkommen orientierte Arbeitslosenhilfe geleistet. Diese war zwar regelmäßig neu zu beantragen, es gab jedoch keine maximale Bezugsdauer, sodass die Arbeitslosenhilfe zeitlich unbegrenzt erbracht werden konnte, wenn die Voraussetzungen für die Leistung weiterhin bestanden. Der Personenkreis, der diese Voraussetzungen nicht erfüllte, also insbesondere keinen vorangegangenen Bezug von Arbeitslosengeld hatte, fiel in den Leistungsbereich der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet hatten oder dauerhaft voll erwerbsgemindert waren, erhielten Grundsicherung nach dem Gesetz über Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2003, 2.954) kam es zu gravierenden Umstrukturierungen des Systems der bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen zur Abdeckung des Lebensuj 10 (2008) 435 recht unterhalts. Die Arbeitslosenhilfe wurde abgeschafft und für erwerbsfähige Hilfebedürftige trat das SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in Kraft. Das Sozialhilferecht wurde reformiert und im neu geschaffenen SGB XII verankert, während das bisherige Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wegfiel. Das Gesetz zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung fiel ebenfalls weg und die Leistungen wurden in das SGB XII aufgenommen. Sowohl das SGB II als auch das SGB XII traten (von einigen Übergangsregelungen abgesehen) zum 1. Januar 2005 in Kraft (zur Reform vgl. Münder 2006, Einleitung Rz 1ff). Die Reformen beruhten auf dem Bericht der sog. Hartz-Kommission (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 2002), weshalb sich umgangssprachlich der Begriff „Hartz-IV“ für die Reform und insbesondere auch für die neu geschaffenen Leistungen nach dem SGB II durchgesetzt hat. Der Name des SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - lässt bereits erkennen, dass es um Leistungen für Personen geht, die auf der Suche nach einer Beschäftigung zum Zweck der Erwerbstätigkeit sind. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass die betreffenden Personen erwerbsfähig sind. Die Voraussetzungen dafür, dass man anspruchsberechtigt nach dem SGB II ist, sind in § 7 Abs. 1 SGB II aufgeführt: • Das 15. Lebensjahr muss vollendet, das 65. darf noch nicht vollendet sein. • Erwerbsfähigkeit muss gegeben sein, d. h. die Person muss in der Lage sein, mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein und muss hierzu auch berechtigt sein, was bei Ausländern speziell zu prüfen ist. • Hilfebedürftigkeit muss gegeben sein, d. h. die Person darf nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten bzw. durch Einkommen oder Vermögen dritter Personen, insbesondere des Partners oder der Eltern, mit denen eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. • Der gewöhnliche Aufenthalt der Person muss in der Bundesrepublik sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die Person „erwerbsfähiger Hilfebedürftiger“ im Sinne des Gesetzes und vom Grundsatz her leistungsberechtigt. Über diesen Personenkreis hinaus können auch Personen in den Anwendungsbereich des SGB II fallen, die eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Dies gilt allerdings nur, wenn sie mit (zumindest) einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. In dem Fall werden sie durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit in den Bereich des SGB II gezogen. Für Personen, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, gilt dies jedoch nicht. Für diesen Personenkreis ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41ff. SGB XII auch dann vorrangig, wenn die hilfebedürftige Person mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebt. Ansonsten sind Britta Tammen Jg. 1965; Vertretungsprofessur für Verwaltungsrecht und Sozialrecht an der Hochschule Neubrandenburg - University of Applied Sciences 436 uj 10 (2008) recht stets die Leistungen des SGB II vorrangig. Was die Sicherstellung des Lebensunterhalts angeht, sind sie für den genannten Personenkreis auch abschließend. Neben Leistungen des SGB II oder im Fall der Kürzung dieser Leistungen im Wege von Sanktionen kann Sozialhilfe nicht ergänzend zur Abdeckung des laufenden Lebensunterhalts in Anspruch genommen werden. Sozialhilfeleistungen zur Sicherstellung des täglichen Lebensunterhalts in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt kommen dagegen für (vorübergehend) nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht mit einer/ m erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, in Frage (zum Anwendungsbereich der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts vgl. Rothkegel 2005, 47ff; zum Verhältnis von Sozialhilfe in Form von „Hilfen in besonderen Lebenslagen“ zum SGB II vgl. Trenk- Hinterberger 2005, 481f). Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Das SGB II steht unter dem Motto „Fördern und Fordern“. Zweck der Grundsicherung ist es, die Arbeitsuchenden unter Einsatz der modernisierten Instrumente der Arbeitsvermittlung primär in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern (vgl. Eichenhofer 2005, 27). Der Grundsatz des Förderns beinhaltet, dass die Träger der Leistungen nach dem SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit unterstützen (§ 14 SGB II). Im SGB II selbst liegen dazu nur wenige eigenständige Regelungen vor. Hinsichtlich der einzelnen Leistungen wird im Wesentlichen auf Vorschriften des SGB III (Arbeitsförderungsgesetz) verwiesen. Nach § 14 SGB II soll die Agentur für Arbeit einen „persönlichen Ansprechpartner“ für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. Die Benennung solcher persönlichen AnsprechpartnerInnen soll ein kompetentes Fallmanagement sicherstellen, ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem/ der MitarbeiterIn des zuständigen Trägers fördern und der Effizienz der Betreuung dienen (BT-Dr 15/ 1516, 54). Zentrales Instrument der Eingliederung ist die Eingliederungsvereinbarung, die zwischen der Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger und dem/ der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abgeschlossen werden soll. Darin sollen die für die Eingliederung des/ der Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen, seine/ ihre erforderlichen Eigenbemühungen sowie sonstige Leistungen vereinbart werden, die der/ die Betroffene zu beantragen hat (§15 SGB II). Die Eingliederungsvereinbarung gilt jeweils für sechs Monate und ist dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu verändern. Wenn keine Eingliederungsvereinbarung zustande kommt, sollen die für die Eingliederungsvereinbarung vorgesehenen Regelungen per Verwaltungsakt erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II), d. h. der zuständige Träger kann seine Vorstellungen auch ohne Zustimmung der/ des Betroffenen durchsetzen. Insofern kann von einer auf Freiwilligkeit beruhenden Vereinbarung aufseiten des Hilfebedürftigen nicht ausgegangen werden. Der Aspekt der Unfreiwilligkeit wird noch dadurch verstärkt, dass sowohl die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, als auch die Weigerung, in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, mit Sanktionen belegt werden (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). uj 10 (2008) 437 recht Die Sanktionierung bei Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, soll mit der zum 1. Januar 2009 geplanten Gesetzesreform durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wegfallen (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, Referentenentwurf Stand: 26. Mai 2008, 17: 08 Uhr). Es bleibt allerdings die Sanktion bei Weigerung, die in der Eingliederungsvereinbarung oder dem an ihrer Stelle erlassenen Verwaltungsakt festgelegten Pflichten zu erfüllen. Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts weder nach dem SGB II noch nach dem SGB III bezogen haben, sollen bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden (sog. Sofortangebot, § 15 a SGB II). Durch die frühzeitige Unterbreitung von Eingliederungsangeboten soll Hilfebedürftigkeit vermieden bzw. einer länger andauernden Zeit der Hilfebedürftigkeit vorgebeugt sowie die Bereitschaft des Hilfesuchenden zur Arbeitsaufnahme überprüft werden (vgl. Tammen 2008, 422). Diese Regelung betrifft in besonderem Maße die Gruppe der unter 25-Jährigen (s. Teil 2). Für diese Personengruppe ist zudem in § 3 Abs. 2 SGB II geregelt, dass unverzüglich nach Antragstellung die Vermittlung in eine Arbeit, eine Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu erfolgen hat. § 16 Abs. 1 SGB II verpflichtet den zuständigen Träger dazu, Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durchzuführen. Im Übrigen verweist die Vorschrift auf die wesentlichen Eingliederungsleistungen des SGB III, die im Rahmen des SGB II als Ermessensleistungen erbracht werden können. Darüber hinaus können nach § 16 Abs. 2 SGB II weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung der/ des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind; die weiteren Leistungen dürfen die Leistungen nach Absatz 1 jedoch nicht aufstocken. Zu den weiteren Leistungen gehören vor allem die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung, die Suchtberatung und das Einstiegsgeld. Weitere spezielle Eingliederungsleistungen sind mit den sog. Arbeitsgelegenheiten vorgesehen (§16 Abs. 3 SGB II), die für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden sollen, die keine Arbeit finden können. Umgangssprachlich sind die Arbeitsgelegenheiten als „Ein-Euro-Jobs“ bekannt, da den TeilnehmerInnen i. d. R. kein Lohn o. Ä. gezahlt wird, sondern eine geringe Aufwandsentschädigung, die in der Praxis bei etwa E 1,- bis E 2,50 pro Stunde liegt. Die Arbeitsgelegenheiten können in Form von regulären Arbeitsverhältnissen, als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) erfolgen. Die letzte Variante ist in der Praxis der Regelfall. Das Kriterium der Zusätzlichkeit verbietet es (in der Theorie), Arbeitsgelegenheiten für die Einsparung von regulären Arbeitskräften zu verwenden. Durch die Arbeitsgelegenheit in Form der im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Die Arbeitsgelegenheiten werden nicht durchgängig allen Hilfebedürftigen angeboten bzw. nahegelegt. Vielfach werden Personen in Arbeitsgelegenheiten vermittelt, die selbst den Wunsch haben, einer Beschäftigung nachzugehen. 438 uj 10 (2008) Andererseits ist das Angebot einer Arbeitsgelegenheit oft auch ein Mittel, die Arbeitswilligkeit von Personen zu testen, die aus der Sicht des zuständigen Trägers wenig Eigenbemühung erkennen lassen (vgl. Tammen 2008, 422). Leistungen zur Abdeckung des täglichen Lebensbedarfs nach dem SGB II Im Rahmen des SGB II gibt es zwei Leistungen zur Abdeckung des täglichen Lebensunterhalts. Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten Arbeitslosengeld II nach §§ 19ff. SGB II und die nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld nach §§ 28ff. SGB II. Die Leistungen sind zum Teil pauschaliert. So werden die üblichen Bedarfe des laufenden Lebensunterhalts mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung im Wesentlichen durch die Regelleistung abgedeckt. Diese umfasst besonders die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizkostenanteile), Bedarfe des täglichen Lebens und in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben (§ 20 Abs. 1 SGB II). Je nach Alter und Haushaltszugehörigkeit wird die Regelleistung in unterschiedlicher Höhe gezahlt, wobei Berechnungsmaßstab immer die Regelleistung eines Alleinstehenden ist. Die Höhe der Regelleistung für die verschiedenen Personengruppen sind der unten stehenden Tabelle zu entnehmen. Die Zusammensetzung der Leistungen von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ist vom Prinzip her identisch. In jedem Fall beinhaltet die Leistung folgende Bestandteile: • Die Regelleistung nach § 20 SGB II, die seit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2008 für allein stehende oder allein erziehende Personen E 351,- monatlich beträgt, für PartnerInnen von diesem Betrag jeweils 90 % und für sonstige Familienangehörige je nach Alter 60 % oder 80 %. • Die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, soweit diese angemessen sind. Die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten variiert zwischen den ein- Höhe der Regelleistung für die verschiedenen Personengruppen im Oktober 2008 Personenkreis Anteil an der Regelleistung in % Betrag • Alleinstehende • Alleinerziehende • Volljähriger, dessen Partner minderjährig ist 100 % der Regelleistung € 351,- • Volljährige Partner 90 % der Regelleistung € 316,- • Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft • Jugendlicher von Vollendung des 14. bis vor Vollendung des 15. Lebensjahrs • Unter 25-Jährige, die ohne Zusicherung umziehen 80 % der Regelleistung € 281,- • Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs 60 % der Regelleistung € 211,- recht uj 10 (2008) 439 recht zelnen Kommunen. Leben mehrere Personen in einer Unterkunft, so werden die Kosten gleichmäßig auf die BewohnerInnen verteilt. Für die Gruppe der unter 25-Jährigen besteht hier die Besonderheit, dass ein Umzug in eine eigene Wohnung nur unter engen Voraussetzungen möglich ist (s. Teil 2). Je nach individueller Bedarfslage können weitere Leistungsbestandteile hinzukommen: • Mehrbedarf nach § 21 SGB II, der für werdende Mütter, allein Erziehende, Menschen mit Behinderung, die an speziellen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, und Personen, deren medizinisch bedingter Bedarf an kostenaufwendiger Ernährung anerkannt wird, gewährt wird. Mehrbedarf wird monatlich geleistet. • Leistungen für Erstausstattung - nicht für Ersatz einzelner fehlender bzw. defekter Gegenstände - der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten. Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt und Kosten für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen, die bei aktuellem Bedarf geleistet werden (§ 23 Abs. 3 SGB II). • Darlehen, die bei unabweisbarem Bedarf, der nicht aus Rücklagen gedeckt werden kann, erbracht werden (§ 23 Abs. 1 SGB II). Zu den Leistungen für EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II zählt auch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Beiträge werden unmittelbar vom zuständigen Träger an die Sozialversicherungsträger gezahlt. Im Einzelnen sind dies: • Beiträge für die Gesetzliche Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a i.V.m. § 251 Abs. 4 SGB V), • Beiträge für die Soziale Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 2a i.V.m. § 59 Abs. 1 SGB XI i.V.m. § 251 SGB V), • Beiträge für die Gesetzliche Rentenversicherung (§ 3 Abs. 3 a i.V.m. § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). In Ausnahmefällen wird stattdessen ein Zuschuss zu entsprechenden freiwilligen Versicherungen gezahlt (§ 26 SGB II). Für EmpfängerInnen von Arbeitslosengeld II kann als weiterer Leistungsbestandteil hinzukommen: • Ein auf zwei Jahre befristeter Zuschlag zur Abfederung des Einkommensverlustes für den Fall, dass die Person zuvor Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen hat (§ 24 SGB II). Hilfebedürftigkeit Der individuell ermittelte Bedarf wird im Wege von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld gedeckt, wenn und soweit die betroffene Person hilfebedürftig ist. Dies ist gegeben, wenn es nicht möglich ist, den Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken (§ 9 Abs. 1 GB II). In diesem Zusammenhang ist es insbesondere entscheidend, • ob es möglich ist, den Bedarf durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit zu decken, wobei der Maßstab der Zumutbarkeit sehr weit gefasst ist (§ 10 SGB II) oder • ob ausreichendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Sofern Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorliegt, sind Freibeträge abzuziehen, damit der Anreiz zur Erwerbstätigkeit nicht verloren geht (§§ 11, 30 SGB II). Ansonsten ist das gesamte Einkommen von wenigen Ausnahmen abgesehen auf den Bedarf anzurechnen. Eine wichtige Ausnahme ist Elterngeld, das bis zu einer Höhe von 440 uj 10 (2008) recht E 300,- monatlich pro anspruchsbegründendem Kind anrechnungsfrei ist (§ 10 BEEG, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Vom Grundsatz her ist auch das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Eine Reihe von Vermögensgegenständen ist jedoch geschützt und muss nicht verwertet werden. Dies sind vor allem angemessener Hausrat, ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede/ n in der Bedarfsgemeinschaft lebende/ n Hilfebedürftige/ n und Gegenstände, deren Einsatz für die Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 2, 3 SGB II). Darüber hinaus gibt es verschiedene Freibeträge, die nicht eingesetzt werden müssen. Hier sind besonders wichtig der Grundfreibetrag von E 150,- pro Lebensjahr der Betroffenen und ihrer PartnerInnen sowie E 3100,- pro hilfebedürftigem Kind und der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von E 750,- pro hilfebedürftiger Person. Zudem gibt es der Höhe nach beschränkte Freibeträge für Vermögen, das zur Alterssicherung angelegt ist. Einzusetzen sind zunächst das Einkommen und Vermögen der um Hilfe nachfragenden Person selbst und u. U. auch Ansprüche, die der/ die Betroffene gegen andere hat, z. B. Unterhaltsansprüche (§ 33 SGB II). Letzteres betrifft vor allem die Personengruppe der unter 25-Jährigen (s. Teil 2). Darüber hinaus können aber auch Einkommen und Vermögen von Personen angerechnet werden, mit denen der/ die Betroffene in Bedarfsgemeinschaft lebt. Die Bedarfsgemeinschaft Ein zentraler Begriff innerhalb der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist „die Bedarfsgemeinschaft“. Was genau dieser Begriff bezeichnet, wird im Gesetz nicht definiert. Es findet sich lediglich eine Auflistung der Personen, die miteinander eine Bedarfsgemeinschaft bilden, und eine Regelung zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. § 7 Abs. 3 SGB II regelt, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Kern der Bedarfsgemeinschaft ist der/ die erwerbsfähige Hilfebedürftige. Gibt es eine/ n solche/ n nicht im Haushalt, so ist der Anwendungsbereich des SGB II erst gar nicht eröffnet. Verschiedene Personen, zu denen der/ die erwerbsfähige Hilfebedürftige ein besonderes Näheverhältnis hat, bilden mit ihm/ ihr nach § 7 Abs. 3 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Voraussetzung dafür ist immer, dass die betreffenden Personen im selben Haushalt leben. Im Einzelnen gehören zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen: • Aus der Perspektive einer/ s unverheirateten Erwerbsfähigen, die/ der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, deren/ dessen Eltern bzw. ein Elternteil und deren/ dessen PartnerIn. • Der/ die PartnerIn des/ der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Dies ist entweder der/ die nicht getrennt lebende EhepartnerIn oder LebenspartnerIn im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder eine Person, bei der davon auszugehen ist, dass zwischen ihr und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der wechselseitige Wille besteht, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Diese Formulierung hat den zunächst verwendeten Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft abgelöst (ausführlich Tammen 2008, 419). Das Gesetz sieht in § 7 Abs. 3 a SGB II eine Vermutung vor, dass eine solche Einstehensgemeinschaft besteht, wenn die Partner entweder länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinuj 10 (2008) 441 recht der oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Diese Vermutung kann von den Betroffenen widerlegt werden, was aber schwierig ist. • Ein dem Haushalt angehörendes Kind einer der bislang genannten Personen, das unverheiratet ist, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und den eigenen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. In der Bedarfsgemeinschaft werden nicht generell Einkommen und Vermögen aller Mitglieder wechselseitig angerechnet. Eine wechselseitige Anrechnung findet bei PartnerInnen statt. Das Einkommen und Vermögen von Eltern bzw. Elternteilen und deren PartnerInnen wird in Bezug auf Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs angerechnet (s. Teil 2), andersherum findet aber keine Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Kinder bei ihren Eltern statt. Sanktionen Entsprechend dem Motto „Fördern und Fordern“ ist die Förderung im Wege der Grundsicherung für Arbeitsuchende daran geknüpft, dass die Betroffenen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (§ 2 SGB II). Werden in diesem Zusammenhang keine ausreichenden Bemühungen angestellt, kommt es zu Sanktionen in Form eines u. U. mehrstufigen Systems von Kürzungen der Leistung (§ 31 SGB II). Die Kürzungen treten ein, wenn der/ die Hilfebedürftige sich weigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, „Ein-Euro-Job“ etc. aufzunehmen oder fortzuführen, oder wenn er/ sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat (§ 31 Abs. 1 SGB II). Es kommt außerdem zu Kürzungen, wenn der/ die Hilfebedürftige sein/ ihr Einkommen oder Vermögen bewusst vermindert hat, um Leistungen zu beziehen, wenn der/ die Betroffene sich unwirtschaftlich verhält, oder wenn der/ die Betroffene an sich Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III hat, aber eine Sperrzeit besteht (§ 31 Abs. 4 SGB II). Voraussetzung für eine Sanktion ist immer, dass der/ die Hilfebedürftige keinen wichtigen Grund für sein/ ihr Verhalten hat und dass er/ sie zuvor über die Rechtsfolgen seines/ ihres Verhaltens aufgeklärt worden ist. Die Sanktion besteht in einer Absenkung der Leistung, die bei mehreren Verstößen bis zu 100 % betragen kann. Kommt es zu einer Absenkung der Leistung um mehr als 30 % der für die Betroffenen maßgebenden Regelleistung, so kann der zuständige Träger Sachleistungen erbringen. Die Sanktionen sind für den Personenkreis der unter 25-Jährigen deutlich gravierender ausgestaltet als für übrige LeistungsempfängerInnen. Deren besondere Rechtsstellung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird Schwerpunkt des Teils 2 sein. Literatur Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), 2002: Bericht der Kommission zum Abbau der Arbeitslosigkeit und zur Umstrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit, Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Berlin Eichenhofer, E., 2005: Vorrangige Sozialleistungszweige. In: Rothkegel, R. (Hrsg.): Sozialhilferecht. Baden-Baden, S. 26ff. Münder, J. (Hrsg.), 2 2006: Sozialgesetzbuch II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, Baden- Baden Rothkegel, R., 2005: Strukturprinzipien des Sozialhilferechts als Bedingungen gesellschaftlicher Akzeptanz der Sozialhilfe und als variable Grö- 442 uj 10 (2008) recht ßen einer Sozialhilfereform. In: Rothkegel, R. (Hrsg.): Sozialhilferecht. Baden-Baden, S. 46ff. Tammen, B., 2008: Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz. In: Trenczek, T./ Tammen, B./ Behlert, W., a. a. O., S. 414 - 467 Trenczek, T./ Tammen, B./ Behlert, W., 2008: Grundzüge des Rechts. München u. a. Trenk-Hinterberger, P., 2005: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. In: Rothkegel, R. (Hrsg.): Sozialhilferecht. Baden- Baden, S. 25ff. Die Autorin Britta Tammen Hochschule Neubrandenburg - University oft Applied Sciences Fachbereich Soziale Arbeit, Bildung und Erziehung Postfach 110121 17041 Neubrandenburg Tammen@hs-nb.de 2., durchges. Aufl. 2008. 213 Seiten. 15 Abb. 2 Tab. (978-3-497-02021-8) kt Wie greift man wirksam ein, bevor die familiäre Situation eskaliert? Wie erkennt man Risiken, wie fördert man frühzeitig die Erziehungskompetenz der Eltern? Wie lassen sich institutionelle Hilfen verbessern? In diesem Buch werden interdisziplinäre Lösungsansätze gebündelt: Experten aus den Bereichen Recht, Medizin, Psychologie und Pädagogik beschreiben den gesetzlichen Handlungs- • rahmen, die Einschätzung familiärer • Risiken, die Förderung der elterlichen • Feinfühligkeit, bewährte Modelle institutio- • neller Kooperation. a www.reinhardt-verlag.de
