unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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2008
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Kindbezogene Zwangsmaßnahmen bei Trennung und Scheidung
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Susanne Heynen
Demütigungen von Kindern in der Familie, körperliche und seelische Gewalt als Erziehungsmittel haben ihre Legitimität schon seit geraumer Zeit verloren. Was weitgehend aussteht, ist eine tiefer gehende Diskussion über Zwangsmaßnahmen gegenüber Kindern im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung der Eltern. Im Folgenden werden solche Zwangsmaßnahmen aus verschiedenen Perspektiven diskutiert. Der Beitrag endet mit Schlussfolgerungen für die Jugendhilfe.
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uj 3 (2008) 113 zwangskontexte Kindbezogene Zwangsmaßnahmen bei Trennung und Scheidung Susanne Heynen Demütigungen von Kindern in der Familie, körperliche und seelische Gewalt als Erziehungsmittel haben ihre Legitimität schon seit geraumer Zeit verloren. Was weitgehend aussteht, ist eine tiefer gehende Diskussion über Zwangsmaßnahmen gegenüber Kindern im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung der Eltern. Im Folgenden werden solche Zwangsmaßnahmen aus verschiedenen Perspektiven diskutiert. Der Beitrag endet mit Schlussfolgerungen für die Jugendhilfe. In Fachöffentlichkeit, im Selbstverständnis vieler Eltern und in Gesetzen hat sich ein Verständnis von Erziehung durchgesetzt, welches man als partizipativ und entwicklungsfördernd bezeichnen kann. Kinder sollen in ihren Gefühlen und Bedürfnissen ernst genommen und altersgemäß an Entscheidungen beteiligt werden sowie angemessene Grenzen und Regeln des Zusammenlebens erfahren, damit sie in einem Wechsel von autonomer Erkundung und Vergewisserung sichere Bindungen entwickeln können. So hat der Gesetzgeber z. B. das Recht von Kindern auf eine gewaltfreie Erziehung anerkannt, sei es durch Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention oder durch das achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Insbesondere das seit November 2000 geltende „Recht auf gewaltfreie Erziehung“ nach § 1631 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dient dabei als gesellschaftliche Richtschnur: „Kinder haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“ Entsprechend gilt die Erkenntnis, dass Zwang gegenüber Kindern lediglich dann legitim ist, wenn er medizinisch notwendig ist, der Schulpflicht, dem Schutz des Kindes oder dem Schutz anderer dient. Darüber hinaus hat die Sensibilität gegenüber Tötungsdelikten an Kindern aufgrund von Vernachlässigung und Misshandlung oder im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung dazu geführt, dass der Kinderschutz mehr in den Vordergrund gerät. Dr. Susanne Heynen Jg. 1960; Dipl.-Psychologin und Ergotherapeutin, Leiterin des Jugendamtes Karlsruhe Unsere Jugend, 60. Jg., S. 113 - 124 (2008) © Ernst Reinhardt Verlag München Basel 114 uj 3 (2008) Der § 8 a SGB VIII „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ nimmt, vermittelt über das Jugendamt, alle Träger der Jugendhilfe für den Schutz von Kindern, für die Förderung der Annahme von Hilfen durch die Eltern und für eine notwendige Kooperation mit dem Jugendamt in die Verantwortung. Empfehlungen und Kooperationsvereinbarungen regeln das konkrete Vorgehen der nicht öffentlichen Träger und der Sozialen Dienste des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung (z. B. Stadt Karlsruhe 2006; BIG e.V. 2005). Umgangsrechte und Umgangspflichten bei Trennung oder Scheidung Trotz der insgesamt positiven Entwicklung erlebenKinderMissachtung, Vernachlässigung und Gewalt in der Familie. Dabei kann sich die Gewalt gegen sie selbst, aber auch gegen Geschwister, Angehörige oder einen Elternteil, meist die Mutter, richten. Einige Mädchen und Jungen erfahren eine eingeschränkte Beziehungs- und Erziehungskompetenz der Eltern im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Die damit verbundenen Belastungen sind umfassend nachgewiesen (Kindler u. a. 2006; Kaveman/ Kreyssig 2007). Lebt die Familie zusammen, ist es eine wichtige Aufgabe der Jugendhilfe, auf Hinweise bezüglich einer möglichen Kindeswohlgefährdung sensibel zu reagieren und Maßnahmen zum Schutz der Kinder und zur Unterstützung der Eltern zu initiieren. Kommt es in solchen Fällen zu einer Trennung, muss seitens der Jugendhilfe trennungsbedingten Belastungen entgegengewirkt werden. Dies bedeutet vor allem, darauf hinzuwirken, dass Eltern im Sinne ihrer Kinder die Erziehungs- und Beziehungsverantwortung sowie die materielle Versorgung verantwortlich teilen. Wenn dies nicht möglich ist, soll die Jugendhilfe dazu beitragen, die elterliche Kompetenz zu fördern und die im Alltag verantwortlichen Bezugspersonen zu unterstützen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf psychosozial belastete Kinder und Kinder in ALG II-Bedarfsgemeinschaften sowie Kinder von Alleinerziehenden (insbesondere Verwitweten), da mit der alleinigen Verantwortung für Kinder und materieller Armut die Wahrscheinlichkeit steigt, Hilfen zur Erziehung in Anspruch nehmen zu müssen. Der Gesetzgeber trägt dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung, z. B. durch den Ausbau von Kindertageseinrichtungen und die Änderung des Unterhaltsrechts zugunsten der Unterhaltsansprüche von Kindern sowie durch Stärkung der Sorge- und Umgangsrechte der Eltern, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. In der Praxis werden insbesondere die Sorge- und Umgangsrechte derjenigen Eltern gestärkt, die nicht den Alltag mit dem Kind teilen. Grundlage dafür ist § 1626 BGB, nach Abs. 3 gilt grundsätzlich: „Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Eltern.“ In § 1684 BGB wird der „Umgang des Kindes mit den Eltern“ ausgeführt: 1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. 2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. 3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung zwangskontexte uj 3 (2008) 115 eine positive Beziehung mit dem nicht im Haushalt lebenden Elternteil regelmäßig an die Mutter delegiert, in deren Haushalt in der großen Mehrheit der Fälle das Kind lebt. Mag diese Haltung schon problematisch sein, wenn die Beziehung gewaltfrei ist, wird sie gefährlich, wenn von dem Umgangsbegehrenden Gefahren für das Kindeswohl ausgehen. Dabei entsteht eine paradoxe Situation: Obwohl die Mutter per Gesetz verpflichtet ist, das Kind vor Gefahren auch vonseiten Dritter zu schützen (§ 1666 BGB), kann sie nun vom Gericht gezwungen werden, unter Umständen einem gewalttätigen Vater das Kind zuzuführen. Das Gericht, welches diesen Beschluss fällt, entzieht sich der Verantwortung, indem es die Überredung des Kindes der Mutter aufträgt. Stößt dem Kind etwas zu, wird das Kind die Mutter für den Verrat verantwortlich machen. Für den Fall, dass sich das Familiengericht hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Kindeswohls nicht sicher ist, besteht aus gerichtlicher Sicht die Möglichkeit, eine Umgangspflegschaft oder die Mitwirkung Dritter beim Umgang anzuordnen. Auch hierzu muss kritisch angemerkt werden: Während als Folge von dramatischen Todesfällen die Anforderungen an die öffentliche Jugendhilfe und die Träger der Jugendhilfe im Zusammenhang mit dem Kinderschutzauftrag nach § 8 a SGB VIII zugenommen haben, fehlen im Zusammenhang mit der Beteiligung Dritter außerhalb der Jugendhilfe und der Einsetzung einer Umgangspflegschaft bisher vergleichbare Sicherheiten. Weder sind fachliche Qualifikationen, z. B. durch ein entsprechendes Fach-/ Hochschulstudium, noch institutionelle Einbindung festgeschrieben. Kommt es während des Umgangs zu einer Gewalteskalation, kann der Schutz erheblich eingeschränkt sein und - zumindest im Rahmen des § 8 a SGB VIII - niemand zur Verantwortung gezogen werden. der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt. Während im Rahmen des Gewaltschutzes, der Kinderrechtsbewegung, der entwicklungspsychologischen Forschung und der klinischen Psychologie der Fokus auf den Bedürfnissen der Kinder liegt und damit die Stärkung ihrer Selbstwirksamkeit als wichtiger Schutzfaktor gilt, treten in juristisch geprägten Veröffentlichungen rechtlich normierte Vorstellungen über die Bedürfnisse von Kindern in den Vordergrund. Mit dem Verweis auf das sogenannte Elternentfremdungssyndrom, kurz PAS (Parental Alienation Syndrome, Gardner 2002; zur Kritik vgl. Bruch 2002; Fegert 2006; Johnston 2007), werden Kinder in Einzelfällen gegen ihren Willen und trotz der berechtigten Angst des versorgenden Elternteils zum Umgang mit einem belastenden Elternteil gezwungen oder nachhaltig motiviert, ohne dass nachgewiesen ist, dass Umgangskontakte gegen den Willen des Kindes kindeswohldienlich sind (vgl. auch Münder/ Mutke u. a. 2007, 31f, 197). Argumentiert wird vor allem mit der biologisch begründeten Beziehung des getrennt lebenden Elternteils, die mit Bindung gleichgesetzt wird. So wird die Verantwortung für zwangskontexte 116 uj 3 (2008) Die dargestellte Problematik soll im Folgenden nochmals genauer anhand der Rechte und Pflichten der vom Kind getrennt lebenden und der mit dem Kind zusammen lebenden Eltern vertieft werden. Rechte und Pflichten der vom Kind getrennt lebenden Eltern Zwar verweist § 1684 BGB auf die Pflichten der Eltern zum Umgang mit dem Kind. In der Realität werden diese aber nicht ausreichend eingelöst. Die getrennt lebenden Eltern haben meist nur dann Umgang, wenn sie ihn wünschen. Eine der wenigen Ausnahmen wurde im November 2007 vor dem Bundesverfassungsgericht (Az: 1 BVR 1620/ 04) verhandelt. Ein Vater, der den Umgang mit seinem in einer Jugendhilfeeinrichtung lebenden achtjährigen Sohn ablehnte, hatte sich aufgrund einer ZwangsgeldandrohungdesOberlandesgerichtes(OLG) an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Laut den Badischen Neuesten Nachrichten (BNN vom 22. 11. 2007, 3) hatte das Amtsgericht zunächst den Antrag der Mutter auf eine Umgangsregelung zurückgewiesen, mit dem Hinweis, dass ein erzwungener Umgang nicht dem Wohl des Kindes diene. Es wurde im Weiteren argumentiert, „… der verheiratete Mann werde in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, außerdem würde ein Zwang zum Umgang seine bestehende Familie zerstören, sprich die Ehefrau ihn verlassen“ (ebd.). Das Oberlandesgericht hatte jedoch mit Zwangsgeld gedroht. „Im konkreten Fall äußerte Zypries jedoch Zweifel an der OLG-Entscheidung. Werde, wie im konkreten Fall, die Umgangspflicht des Vaters von der Mutter im Namen des Kindes eingeklagt, werde möglicherweise der Konflikt der Eltern auf Kosten des Kindes ausgetragen. … Ob ein erzwungener Kontakt zwischen Kind und Elternteil dem Kindeswohl schade oder nützen könne, war in der Verhandlung umstritten“ (Frankfurter Rundschau vom 22.11.2007, 5). Während Umgangsrechte von getrennt lebenden Eltern gegenüber Kindern - und damit auch meist gegenüber dem im Alltag verantwortlichen Elternteil - in der Regel nur bei nachweislicher akuter Kindeswohlgefährdung ausgesetzt oder begrenzt werden, wird in diesem Fall die Diskussion durch die Frage nach dem Sinn eines erzwungenen Umgangs bestimmt: „Kontaktunwillige Väter sollten laut Justizministerin Zypries (SPD) nur in begründeten Einzelfällen zu Besuchen bei ihren Kindern gezwungen werden. Zwangsgeld dürfe nur angedroht werden, wenn das Kindeswohl eindeutig überwiege“ (BNN, 22. 11. 2007, 1). In der öffentlichen Debatte wird mit Bezug auf die Bedürfnisse des Kindes die Sinnhaftigkeit einer Umgangsverpflichtung in Frage gestellt: • „Kinder haben nicht nur moralisch, sondern auch von Gesetz wegen ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Aber dient es im Einzelfall wirklich dem Wohl des Kindes, wenn sein Recht auf Gedeih und Verderb durchgesetzt wird? Wie erlebt ein kleiner Junge regelmäßige Begegnungen mit einem Vater, der nur unter Androhung von Zwangsgeld zu den Treffs kommt? Der bis vors höchste Gericht geht, um sich sein Kind vom Leib zu halten? Rechtfertigt die vage Hoffnung, dass zwischen Vater und Sohn doch noch eine Art Bindung entsteht, das Risiko, den Jungen völlig zu frustrieren? “ (DER SONNTAG vom 25. 11. 2007, 2) • Die Süddeutsche Zeitung zitiert in ihrem Artikel zu dem „bizarren Prozess“ Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD): „Es sei mit dem Grundgesetz verzwangskontexte uj 3 (2008) 117 einbar…, dass die Große Kindschaftsreform im Jahr 1998 jeden Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichte. … Auf die Frage nach der Vollstreckung von Urteilen zur Umgangspflicht sagt Zypries, das könne sie sich nur höchst ausnahmsweise und nach Abwägung aller Umstände im Einzelfall vorstellen“ (ebd., 22. 11. 2007). Die in der Berichterstattung zum Ausdruck kommende Haltung wird durch eine Untersuchung von Münder/ Mutke u. a. (2007, 99) bestätigt. Durch die Professionen zieht sich die Erkenntnis, dass ein zum Umgang gezwungener Vater nicht dem Wohl des Kindes dient (vgl. auch Altrogge 2007). Rechte und Pflichten der mit dem Kind zusammen lebenden Eltern Anders stellt sich die Situation von Eltern dar, die im Alltag Verantwortung für Kinder übernehmen. Von ihnen wird in der Regel erwartet, dass sie den Umgang zwischen getrennt lebendem Elternteil und Kind fördern, ungeachtet dessen, was es für sie - etwa vor dem Hintergrund erlittener Gewalt durch den ehemaligen Partner -, für ihre neue Partnerschaft oder für ihr Kind bedeutet. Insgesamt ist die Rechtsprechung in Bezug auf die Durchsetzung von Umgangsrechten, die mit Belastungen verbunden sind, widersprüchlich. Als Beispiel sei hier auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Zweibrücken, Senat für Familiensachen, hingewiesen. 1 Hiernach ist die Mutter eines 2002 geborenen Sohnes, die seit Ende 2002 von dem Vater des Kindes getrennt lebt, verpflichtet, das Kind einem Ergänzungspfleger - auch bei Erkrankung des Kindes - herauszugeben. Im Februar 2006 war noch von Amts wegen der Umgang des Vaters mit seinem Sohn auf die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen worden. Die Mutter betont, dass sie den Antragssteller für „psychisch gestört“ halte und das Kind von ihm nicht „kaputt machen“ lassen würde. Begründet wird das Urteil des OLG wie folgt: „Das Kind benötigt zum Aufbau einer gesunden Entwicklung seiner Persönlichkeit beide Elternteile. … Es zeigt sich hieran, dass das Kind J. bisher den Vater als männliche Identifikationsfigur entbehren musste, was befürchten lässt, dass seine Persönlichkeitsentwicklung einseitig von der Mutter geprägt ist und deshalb nicht den gewünschten Verlauf nehmen wird. …In der Person des Vaters liegen keine Gründe vor, welche einen Ausschluss des Umgangsrechts erfordern. Bei der Anhörung des Vaters durch den Senat hat sich zwar offenbart, dass dieser eine gefestigte Persönlichkeit nicht besitzt. … Bei den vergleichsweise wenigen vorgesehenen Besuchsterminen geht es vielmehr in erster Linie darum, das Kind erfahren zu lassen, dass es neben der Mutter auch noch einen anderen Menschen gibt, dem es sein Leben zu verdanken hat. … Wie das Kind diesen Menschen im Laufe der Zeit beurteilt und ob und in welchem Maße die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dann auch vom Vater mit geprägt und beeinflusst werden wird, hängt wesentlich von den geistigen und kognitiven Fähigkeiten des Kindes und den erzieherischen Hilfen der Mutter ab und stellt einen unabdingbaren Teil persönlicher Lebenserfahrung des Kindes dar.“ In der weiteren gerichtlichen Begründung wird ausgeführt: „Die Verfahrenspflegerin hat dem Senat mitgeteilt, dass J. ein altersgemäß entwickeltes, unkompliziertes und sehr aufgeschlossenes Kind ist, 1 Vgl. www.v-a-k.de, unter „Urteile“, Umgangsrecht, Urteil des OLG zu Umgangsverweigerung vom 12. 2. 2007 (4. 12. 2007) zwangskontexte 118 uj 3 (2008) welches offen mit ihr geredet und keinerlei Hemmungen gezeigt hat. Er ist offensichtlich bisher von der alleinerziehenden Mutter in keiner Weise gegen den Vater eingenommen worden. Die Erzieherinnen im Kindergarten haben bestätigt, dass das Sozialverhalten des Kindes nicht zu beanstanden ist. Eine negative Einwirkung auf das Kind und damit eine Gefährdung des Kindeswohls wird allerdings eintreten, wenn die Mutter ihre Mitwirkung bei dem angeordneten Umgang verweigert und sich der Abholung des Kindes durch die Ergänzungspflegerin widersetzt oder gar durch Flucht entzieht, sodass Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich werden. Dann steht zu befürchten, dass J. seine bisherige Unbekümmertheit verliert und nicht nur negative Gefühle gegenüber dem Vater entwickelt, sondern auch sein Bild von der Mutter und seine Gefühle ihr gegenüber an Sympathie verlieren. Der Senat legt deshalb der Mutter eindringlich nahe, ihre Einstellung zu den Besuchskontakten zu überdenken und die Nachteile, die sie aus ihrer objektiv gefärbten Sicht durch das ohnehin nur einmal im Monat für maximal zwei Stunden stattfindende Zusammentreffen mit dem Vater für das Kind befürchtet, abzuwägen gegen die Nachteile, die für das Kind mit einer gewaltsamen Durchsetzung des Umgangsrechts einhergehen werden. Da der Senat die Überzeugung gewonnen hat, dass die Mutter bisher - mit Ausnahme der fehlenden Bindungstoleranz in Bezug auf die Kontakte zum Vater - ihrer Erziehungsaufgabe bei J. zufriedenstellend nachgekommen ist und allein das Wohl ihres Kindes im Auge hat, hegt er die Hoffnung, dass sie künftig besonnen genug sein wird, um ihre persönlichen Ressentiments gegen den Vater zum Wohle des Kindes zurückzustellen und dem Kind einen unbelasteten Umgang mit dem ihm bisher unbekannten Vater zu ermöglichen. Die Ergänzungspflegerin ihrerseits wird die Aufgabe haben, im Interesse des Kindeswohls alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, die Kontakte zwischen Vater und Kind zu ermöglichen. Dazu gehört auch, die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes zu beobachten und - soweit sie durch mangelnden Kontakt zum Vater beeinträchtigt wird - auf entsprechende Maßnahmen beim Familiengericht hinzuwirken. Diese können bis zur vollständigen Entziehung des Sorgerechts reichen.“ Zusammengefasst bedeutet dieses Urteil, dass der Mutter eines normal entwickelten Jungen der Entzug des Sorgerechts droht, weil diese in dem Wunsch, ihr Kind vor einer möglichen Gefährdung zu schützen, den Umgang zu einem - auch vom Gericht so anerkannten - Vater mit nicht gefestigter Persönlichkeit ablehnt. Zwar sieht das Gericht, dass aufgrund der gerichtlichen Auseinandersetzung eine Gefährdung droht, nimmt sich aber nicht selbst als verursachend wahr. In letzter Konsequenz wird die Mutter sowohl für die Qualität der Vater-Kind-Beziehung wie auch die Folgen richterlicher Entscheidungen verantwortlich gemacht. In anderen Einzelfällen wird auch bei eindeutiger Ablehnung des Kindes und nachgewiesener Gewalt vonseiten des umgangsberechtigten Vaters von einigen Gerichten gefordert, dass die Mutter das Kind zum Umgang ermutigt. Gelingt ihr dies nicht, droht ihr unter Umständen Zwangsgeld oder ein Sorgerechtsentzug. Rechte und implizite Pflichten der Kinder, die von einem Elternteil getrennt leben Das Gesetz beinhaltet keine Pflicht der Kinder zum Umgang, sondern nur deren Recht auf Umgang. Wie Rechtsprechunzwangskontexte uj 3 (2008) 119 gen und die Veröffentlichung von Münder/ Mutke u. a. (2007) zeigen, geht es in der Praxis jedoch wenig um Rechte von Kindern im eigentlichen Sinne des Wortes. Umgangsverpflichtete Eltern, die den Umgang ablehnen, werden in der Regel nicht zum Umgang gezwungen. Gespräche mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die von sich aus Kontakt zu umgangsverweigernden Eltern aufnehmen, zeigen, dass sie diese Haltung respektieren, wohl wissend, dass sie eine wertschätzende und liebevolle Beziehung eines desinteressierten Elternteils - auch auf gerichtlichem Wege - nicht herbeiführen können. Obwohl das Gesetz keine Umgangspflicht des Kindes vorsieht, ist sie in der Praxis vorhanden. Nach Erkenntnissen von Münder/ Mutke u. a. (2007) werden für die Durchsetzung von Umgangskontakten selbst zeitweise „Quälereien“ des Kindes in Kauf genommen (ebd., 100). Eine Ablehnung des Umgangs vonseiten des Kindes wird von vielen AutorInnen als Ergebnis der Beeinflussung des versorgenden Elternteils interpretiert. So reflektiert zum Beispiel Alberstötter (2007) eine Ablehnung des Kindes nur im Rahmen einer Koalition oder Allianz mit der Mutter und nicht als eigenständigen Wunsch des Kindes. Des Weiteren wird automatisch eine Bindung zwischen biologischem Elternteil und Kind angenommen, auch wenn die Eltern nie zusammengelebt haben und das Kind beispielsweise seinen leiblichen Vater im Alltag nicht erlebt. Gleichermaßen wird von einer positiv zu bewertenden Bindung ausgegangen, wenn die Familie zwar zusammengelebt hat, vom Vater aber erhebliche Gefährdungen gegenüber dem Kind oder der Mutter ausgingen. Hier differenziert die Rechtsprechung im Gegensatz zur Bindungsforschung nicht zwischen verschiedenen Bindungsqualitäten. Dies hat zur Folge, dass in Teilen der Literatur, aber auch in der Praxis, der einem Umgang entgegenstehende Kindeswille nicht als solcher wahrgenommen oder respektiert wird. Stattdessen wird regelmäßig mit Verweis auf das Elternentfremdungssyndrom (PAS) davon ausgegangen, die Ablehnung des Vaters sei Ergebnis der Beeinflussung durch die Mutter und die Nichtrealisierung des Umgangs gefährde das Kindeswohl. Demzufolge können getrennt lebende Väter schon gegenüber Säuglingen und Kleinkindern den Umgang durchsetzen, ungeachtet der Belastungen, die damit für das Kind, aber auch für die Mutter verbunden sein können. Nur langsam werden Erkenntnisse der Bindungsforschung außerhalb der psychologischen Disziplinen aufgenommen. So wurde etwa in einem Bericht von Lutz Bode vom Verband „Anwalt des Kindes“ über den Plenarvortrag von Karl-Heinz Brisch zum Familiengerichtstag 2007 betont, dass hier in sehr eindringlicher Weise Grundlagen der Bindungsforschung, vor allem bei Klein- und Kleinstkindern, nahegebracht worden waren. „… Und obwohl viele von uns derartiges sicher schon gehört hatten, blieb doch nachhaltig sein Appell an die Familienrichterinnen und -richter im Gedächtnis, bei bereits vorliegenden Bindungsstörungen rasch und nachhaltig zu reagieren. Bis hin zu einer absoluten Kontaktsperre zum traumatisierenden Elternteil“. 2 Auch Fegert weist darauf hin, dass die Eltern-Kind-Bindung an sich noch nichts über eine sichere und positive Qualität derselben aussagt. Seines Erachtens sollte weniger im Vordergrund stehen, umgehend den Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil herzustellen, sondern insbesondere Kleinkinder vor unkontrollierbaren Trennungen zu bewahren: „Unkontrollierbare, nicht angekündigte und überra- 2 www.v-a-k.de unter „Aktuelles“, Bericht vom 17. Deutschen Familiengerichtstag (4.11.2007). zwangskontexte 120 uj 3 (2008) schende Trennungen ängstigen das Kind. Es versucht, zu protestieren und die Nähe zu einer Bindungsperson wieder herzustellen. Längere Trennungen oder ein Verlust einer Bindungsperson lösen beim Kind starke Trauer aus. Dabei sind insbesondere jüngere Kinder auch deswegen besonders belastet, weil sie aufgrund ihrer noch wenig entwickelten Kompetenz, die Zeit objektiv einzuschätzen, eine Trennung als übermäßig lang oder sogar als endgültigen Verlust erleben“ (Fegert 2006, 32). Aber nicht nur für Säuglinge und Kleinkinder ist ein Umgang mit dem getrennt lebenden Elternteil problematisch, wenn das Kind den Umgang ablehnt. Auch ältere Kinder erleben Besuchskontakte, die gegen ihren Willen und ohne Absprache mit ihnen durchgeführt werden, als Belastung, die sich auch langfristig negativ auf die Vater-Kind-Beziehung auswirkt (vgl. dazu u. a. BIG 2002; Salgo 1999; Stephan/ Wolf 2002). In einer Studie von Wallerstein/ Lewis (2001; auch Lewis u. a. 2002) setzte keines der Kinder im Erwachsenenalter den Kontakt zum Vater fort, wenn dieser Kontakt früher erzwungen worden war. In einer Forschungsübersicht von Friedrich u. a. (2004) werden unter anderem die Risiken des Umgangs aufgezeigt. Dem bisherigen Stand der Forschung nach ist insbesondere bei Partnergewalt mit einer deutlich erhöhten Anzahl von Fällen zu rechnen, in denen Umgangskontakte das Kindeswohl beeinträchtigen oder gefährden. Begleiteter Umgang führt insgesamt nur bei einem Teil der Kinder zu einer Minderung der Belastungen. Umgangskontakte dienen nur dann dem Kindeswohl, wenn ein positiver Kontakt zum Kind aufgebaut werden kann, die Erziehungshaltung verantwortungsbewusst ist und Konflikte der Eltern begrenzt werden (vgl. Gödde 2004; Kindler/ Reinhold 2007). Fegert (2006) schlussfolgert: „Mein Eindruck ist, dass das Recht auf Umgang gegenüber anderen Kindesrechten und anderen Bestandteilen des Kindeswohls in fast schon grotesker Weise überidealisiert wird. Belastungen, selbst des begleiteten Umgangs, werden dagegen in der Literatur bagatellisiert. Entscheidungsprobleme im Alltag durch nicht präsente Elternteile mit gemeinsamer elterlicher Sorge … werden im familienrechtlichen Schrifttum quasi nicht diskutiert“ (ebd., 46f). Schlussfolgerungen für die Jugendhilfe Die Ergebnisse der Belastungs- und Bindungsforschung machen deutlich, dass bei Trennung und Scheidung der Fokus weniger auf der Durchsetzung von Elternrechten als auf Schutz und Unterstützung der Kinder liegen sollte. Dies gilt nicht nur für Pädiatrie und Entwicklungspsychologie, sondern auch für die Kinder- und Jugendhilfe. Die Grundlage dafür findet sich in §1 Abs. 3 SGB VIII „Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe“. „Jugendhilfe soll…insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder- und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“ zwangskontexte uj 3 (2008) 121 Setzt sich die Jugendhilfe nicht kritisch mit den Folgen erzwungenen Umgangs auseinander, muss sie sich fragen lassen, ob sie nicht letztendlich dazu beiträgt, Jugendhilfekosten durch Installierung des begleiteten Umgangs ohne nachgewiesene Wirkung zu produzieren und Alleinerziehende und deren Kinder erheblich zu belasten. Unter Umständen versperrt der Blick auf die Durchsetzung des Umgangs die Sicht auf die Möglichkeiten der Förderung der Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit beider Eltern. Die Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Umgangs mit einem nicht im gleichen Haushalt lebenden Elternteil können zum Teil sehr belastend bis gefährlich für das Kind sein. Normatives Vorgehen, welches das Recht der Eltern, unabhängig von Bindungsqualität, Verantwortung und Motivation in den Vordergrund stellt, birgt in Einzelfällen die Gefahr, dass der Umgang als Mittel des „Stalkings“ eingesetzt (vgl. Balloff 2007) wird und die Be- und Erziehungskraft der primären Bezugsperson geschwächt wird. Kinder erleben Zwangsmaßnahmen als gegen sich gerichtet, aber auch gegen den verantwortlichen Elternteil. Die Zwangsmaßnahmen werden zum Teil mit der Aufforderung verbunden, das Kind dahingehend zu beeinflussen, dass es dem Umgang zustimmt. Damit werden nicht nur ansonsten geltende pädagogische Prinzipien der Partizipation von Kindern an sie betreffenden Entscheidungen, sondern auch die Autorität der im Alltag verantwortlichen Person außer Kraft gesetzt. Maßstab sollte der in der Jugendhilfe geltende kritische Umgang mit Zwangsmaßnahmen im Sinne Freiheitsentziehender Maßnahmen sein (vgl. dazu EREV 2006; Fegert/ Späth/ Salgo 2006; KVJS 2007). Die Regelvermutung nach § 1626 Abs. 3 BGB, dass der Umgang mit beiden Eltern zum Wohl des Kindes gehört, muss im Einzelfall überprüft werden. Die Durchsetzung von Elternrechten gegen den Willen des Kindes, die nicht dem Wohle des Kindes dienen, gehört meines Erachtens nicht zu den Aufgaben der Jugendhilfe. Im Vordergrund sollte nicht die schnelle Umsetzung des Umgangs stehen, sondern ein individuell angepasstes Unterstützungsangebot für Kinder, Väter und Mütter, um den Umgang mit dem Kind entwicklungsfördernd gestalten zu können. Wichtig ist dabei auch die Anerkennung der realen Be- und Erziehungsleistungen für die Kinder. Hinzu kann die Unterstützung der Kinder auch im Hinblick auf die Beziehungsaufnahme kommen, wenn sie den Umgang wünschen und ihn der getrennt, aber auch der zusammenlebende Elternteil verweigert und zum Beispiel aufgrund unbewältigter Paarkonflikte nur schwer in den Alltag integrieren kann. Wichtig ist in dem Zusammenhang, die Erziehungskompetenz nicht zu gefährden und die Lebensrealität der Verantwortlichen anzuerkennen, durch: • sachgerechte Information und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entsprechend ihrem Entwicklungsstand nach §8 SGB VIII (vgl. Kotthaus 2007; Balloff 2004), • Minderung von Belastungen, etwa im Hinblick auf die sozioökonomischen Benachteiligungen von Familien Alleinerziehender, • Beratung und Unterstützung der Bezugspersonen, die den Alltag der Kinder gestalten, das heißt in der Regel Stärkung der Mutter-Kind-Beziehung, • Unterstützung des getrennt lebenden Elternteils bei der Entwicklung einer sicheren und fördernden Beziehung zu seinem Kind, • konsequenter Gewaltschutz für Kinder und Jugendliche, • Unterstützung der Kinder bei der Bewältigung von Gewaltfolgen. zwangskontexte 122 uj 3 (2008) In die einzelfallbezogene Entscheidungsfindung sollten neben der Einschätzung des Gewaltrisikos die Erziehungsfähigkeit beider Eltern, die Beziehungssituation des Kindes, das Ausmaß seiner psychischen Belastung und der geäußerte Kindeswille eingehen (vgl. Friedrich u. a. 2004). Sonst besteht die große Gefahr, dass Kinder zur Stabilisierung ihrer instabilen Eltern missbraucht werden und ihnen gleichzeitig eingeredet wird, dies geschehe zu ihrem Wohl. Väter beziehungsweise getrennt lebende Eltern - und damit ihre Kinder - gewinnen, wenn sie erkennen, dass positive Qualitäten einer Bindung und nicht biologisch und gesetzlich erzwungene Umgangs- und Sorgerechte zu einer auf gegenseitiger Achtung beruhenden Eltern-Kind-Beziehung führen (vgl. BIG 2005). Meines Erachtens sind alle Beteiligten, auch die Professionellen, gut beraten, ihre Ohnmacht im Hinblick auf Beziehungen und sichere Bindungen anzuerkennen. Diese entwickeln sich nur auf der Grundlage positiver Erfahrungen und Vertrauen. Beides kann nicht erzwungen werden. Das Gefühl der Ohnmacht wird bleiben, wenn die Realitäten nicht anerkannt werden, egal ob der Umgang durchgesetzt wird oder nicht. Die Verschiebung der Verantwortung auf die Mutter, die das Kind beeinflussen soll, verhindert lediglich den Blick darauf, dass das Kind eine eigenständige Person ist. Der Versuch, mittels Rechtsprechung positive Bindungen zu erzwingen und die Qualität von Beziehungen zu beeinflussen, erweist sich als trügerisch. Die dadurch erlebte Frustration findet dann, so Willutzki (2004), Ausdruck darin, dass mittels Zwangsgeld und Zwangshaft das Gericht das Gefühl abzuwehren versucht, dass ihm auf der Nase herumgetanzt würde. So schreiben Münder/ Mutke u. a. (2007): „Es bleibt offen, ob ein Umgang, der auf derartige Weise erzwungen werden soll, nicht eher dem Anspruchsdenken des jeweils Umgang einfordernden Elternteils oder gegebenenfalls dem ‚frustrierter‘ Juristen entspricht als den eigentlichen Bedürfnissen der Kinder“ (ebd., 126). Die Jugendhilfe, aber auch die Familiengerichte müssen sich mit der Realität veränderter Familiensysteme auseinandersetzen. Werden Kinder und Jugendliche nicht ernst genommen, verlieren sie Vertrauen in Eltern und gesellschaftliche Institutionen wie Jugendamt und Gericht (vgl. Münder u. a. 2007). Die Verantwortung beider Institutionen liegt nicht darin, Kinder zum Umgang zu zwingen, sondern dazu beizutragen, dass Eltern befähigt werden, eine sichere und förderliche Beziehung zu ihren Kindern herzustellen. Aller Voraussicht nach erreicht ein erzwungener Umgang genau das Gegenteil von dem, was postuliert wurde. Was auf den ersten Blick nach einer Unterstützung der Umgangsbegehrenden aussieht, kann sich auf den zweiten Blick als eine Verlängerung des Leides an der eigenen Beziehungsunfähigkeit herausstellen. Es wird in Zukunft eine wachsende Zahl von Familien geben, in denen biologische Elternschaft nicht mit positiven Bindungen sowie wechselseitiger, im Alltag gelebter Verantwortung übereinstimmt. Stattdessen werden andere sichere und schützende Bezugspersonen eine wichtige Rolle für Mädchen und Jungen spielen. Normative Vorgaben, die Rechte der Eltern hervorheben, die im Alltag keine Verantwortung tragen, werden dieser differenzierten Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen nicht gerecht. Zwangsmaßnahmen werden die traditionelle Kleinfamilie nicht wieder herstellen. Wichtiger wird es sein, biologische und soziale Eltern zu befähigen, ihren Kindern einfühlsame BegleiterInnen und Vorbild zu sein. Nur aus der gelebten zwangskontexte uj 3 (2008) 123 Verantwortung können Sorge- und Umgangsrechte erwachsen, von denen Kinder tatsächlich profitieren. Die Loyalität der Kinder gegenüber ihren Eltern verdient Respekt. Nicht hinter jeder Umgangsverweigerung verbirgt sich ein Loyalitätskonflikt, sondern unter Umständen eindeutige Loyalität den Menschen gegenüber, die täglich für das Kind da sind. Damit wird getrennt lebenden Eltern nicht die Möglichkeit versperrt, um die Beziehung zu werben und altersentsprechend auf das Kind zuzugehen. Der Verweis darauf, wie schnell der Kontakt abbricht, sagt meines Erachtens eher etwas darüber aus, wie wenig Ausdauer getrennt lebenden Eltern zugestanden wird. Ist es ihnen ernsthaft daran gelegen, eine Beziehung aufzunehmen, können sie das auch dann noch tun, wenn Umgangskontakte den Alltag des verantwortlichen Elternteils nicht mehr belasten, weil das Kind alt genug ist, sich selbst um die Beziehung zu kümmern. Eltern und Kinder haben sowohl ein Recht auf Trennung von Menschen, die sie als belastend erleben, wie auf Beziehungen mit Menschen, die ihrem Wohl entsprechen. Dies kann auch Eltern betreffen, die sich als Paar getrennt haben. Wir können realistischerweise Kindern kein Recht auf eine sichere Bindung zu Eltern zusichern. Eltern sterben, erkranken lebensbedrohlich oder sind in ihrer Be- und Erziehungsfähigkeit erheblich einschränkt, sei es aufgrund von psychischen Erkrankungen, Alkohol- oder Drogenabhängigkeiten oder anderen belastenden Erfahrungen. Aber Kinder haben im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention einen Anspruch darauf, dass sie vor Gefahren geschützt und in ihrer Entwicklung gefördert werden. Dazu gehört auch, dass sie nur solchen Maßnahmen der Jugendhilfe ausgesetzt werden, die der Zielsetzung des Kinder- und Jugendhilferechtes (SGB VIII) entsprechen. Literatur Alberstötter, U., 2007: Kinder zwischen Beziehungskontinuität und Kontaktverweigerung: Fallkonstellationen bei Umgangskontakten in hochstrittigen Elternkonflikten. In: Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 2. Jg., H. 4, S. 132 - 137 Altrogge, A., 2007: Umgang unter Zwang: Das Recht des Kindes auf Umgang mit dem umgangsunwilligen Elternteil. Bielefeld Balloff, R., 2007: Stalking in der Familiengerichtsbarkeit und Jugendhilfe. 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