eJournals unsere jugend60/5

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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2008
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Recht: Hilfen zur Erziehung nach dem Kinder- und Jugendhilferecht (Teil 1)

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2008
Britta Tammen
Für Familien mit gravierenden erzieherischen Problemen sind die Hilfen zur Erziehung nach §§ 27ff SGB VIII (Sozialgesetzbuch) von besonderer Bedeutung. Durch diese Hilfen sollen die Eltern in die Lage versetzt werden, ihrer Erziehungsverantwortung in angemessener, dem Wohl des Kindes entsprechender Weise nachzukommen. Im ersten Teil des Beitrags sollen die Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsinhalte erläutert sowie Fragen zur Anspruchsinhaberschaft thematisiert werden. Im zweiten Teil geht es um die begleitenden Hilfen zum Unterhalt, um Krankenhilfe, das Verfahren zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung sowie um Zuständigkeiten und Kostenbeiträge.
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224 uj 5 (2008) Unsere Jugend, 60. Jg., S. 224 - 231 (2008) © Ernst Reinhardt Verlag München Basel recht Hilfen zur Erziehung nach dem Kinder- und Jugendhilferecht (Teil 1) Britta Tammen Für Familien mit gravierenden erzieherischen Problemen sind die Hilfen zur Erziehung nach §§ 27ff SGB VIII (Sozialgesetzbuch) von besonderer Bedeutung. Durch diese Hilfen sollen die Eltern in die Lage versetzt werden, ihrer Erziehungsverantwortung in angemessener, dem Wohl des Kindes entsprechender Weise nachzukommen. Im ersten Teil des Beitrags sollen die Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsinhalte erläutert sowie Fragen zur Anspruchsinhaberschaft thematisiert werden. Im zweiten Teil geht es um die begleitenden Hilfen zum Unterhalt, um Krankenhilfe, das Verfahren zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung sowie um Zuständigkeiten und Kostenbeiträge. Anspruchsvoraussetzungen der Hilfen zur Erziehung Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung sind in § 27 SGB VIII geregelt. Sie müssen in jedem Fall gegeben sein, unabhängig davon, welche Hilfe im Ergebnis gewährt werden soll. Folgende Voraussetzungen werden in § 27 Abs. 1 SGB VIII genannt: • Eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet. • Die Hilfe muss für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen geeignet sein. • Die Hilfe muss erforderlich sein. Erste Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ist, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Der Begriff „Wohl des Kindes“ knüpft an die Begrifflichkeit im Familienrecht an. So ist in der Generalklausel des zivilrechtlichen Kindesschutzes des § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Gefährdung des Kindeswohls als Voraussetzung für Maßnahmen des Familiengerichts zum Schutz des Kindes benannt. Allerdings sind die Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB und die Nichtgewährleistung des Wohls nach § 27 SGB VIII nicht identisch. Die Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII setzen bereits auf einer niedrigeren Stufe an, damit Gefähr- Britta Tammen Jg. 1965; Vertretungsprofessur für Verwaltungsrecht und Sozialrecht an der Hochschule Neubrandenburg - University of Applied Sciences uj 5 (2008) 225 recht dungen des Minderjährigen i. S. d. § 1666 BGB durch rechtzeitige Hilfe gerade vermieden werden (vgl. Münder u. a. 2006 § 27 Rz. 5ff; Tammen in Münder/ Wiesner 2007 Kap. 3.5 Rz 32ff). Sofern Jugendämter aus Sparzwängen heraus Hilfe zur Erziehung erst dann bewilligen, wenn bereits eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB eingetreten ist, ist diese Praxis also rechtswidrig. Ist allerdings eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB bereits eingetreten, so liegt weiterhin automatisch die Grundvoraussetzung des § 27 Abs. 1 SGB VIII vor: Ist das Wohl des Minderjährigen (sogar schon) gefährdet, so ist es auch nicht gewährleistet. Eine Definition dessen, was das Wohl des Kindes konkret ist, liegt weder im Familienrecht noch im SGB VIII vor. Dies ergibt sich daraus, dass es immer vom Einzelfall abhängig ist, was für ein Kind konkret erforderlich ist, um sein Wohl zu gewährleisten. Maßstab für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen ist die jugendhilferechtliche Generalklausel des § 1 SGB VIII, der als Leitnorm für die gesamte Jugendhilfe Standards für die Erziehung und Entwicklung von Minderjährigen vorgibt. Danach hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Eine dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung ist dann nicht gewährleistet, wenn ein erzieherischer Bedarf bzw. eine erzieherische Mangelsituation besteht. Dies ist gegeben, wenn sich die Sozialisationslage des Minderjährigen im Vergleich als benachteiligt erweist. Zum Vergleich ist dabei der Standard heranzuziehen, der in unserer Gesellschaft üblich ist (vgl. auch Münder u. a. 2006 Vor § 50 Rz. 2). Hiernach liegt die Voraussetzung der fehlenden Gewährleistung des Wohls des Minderjährigen auf jeden Fall dann vor, wenn für den wesentlichen Teil der Minderjährigen in der Bundesrepublik Bedingungen gegeben sind, die beim konkreten Minderjährigen nicht vorhanden sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn Mangel an Anregung, an Kommunikation oder an pädagogischer Unterstützung gegeben ist, wenn Mangel an geeignetem Wohnraum herrscht oder wenn die Möglichkeiten zur Freiheitsentfaltung im öffentlichen und politischen Raum eingeschränkt sind, aber auch wenn Benachteiligung im Bildungs- oder Ausbildungsbereich besteht oder wenn es an der Möglichkeit zur Teilnahme an Betreuungsangeboten fehlt. Nicht jede Mangellage kann jedoch speziell mit erzieherischen Hilfen überwunden werden. Um einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung auszulösen, ist es daher erforderlich, dass die jeweilige Mangellage zu einem Bedarf gerade an erzieherischer, sozialpädagogischer Unterstützung führt. Ein ausschließlich materieller Bedarf oder allein ein Bedarf an Wohnraum etwa führt nicht zu einem Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. L iegt ein erzieherischer Bedarf vor, so muss in der konkreten Situation Hilfe zur Erziehung sowohl geeignet als auch notwendig sein, um die Mangellage zu beheben. Die Eignung im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass gerade das sozialpädagogische Instrumentarium der Jugendhilfe voraussichtlich in der Lage sein muss, den erzieherischen Bedarf zu decken oder zumindest die Situation positiv zu beeinflussen. An der Eignung fehlt es also z. B., wenn der Bedarf im konkreten Einzelfall durch ausschließlich schulische oder berufliche Hilfen bzw. allein durch Geldleistungen zu decken ist, ohne dass zusätzlich ein sozialpädagogischer Bedarf besteht (vgl. z. B. Wiesner/ Wiesner SGB VIII § 27 Rz. 23). Über diese abstrakte Eignung von 226 uj 5 (2008) recht Hilfe zur Erziehung hinaus muss auch die konkret im Einzelfall zu leistende Hilfe geeignet sein. Nach der Formulierung des § 27 Abs. 1 SGB VIII kann ein Anspruch nur auf eine im Einzelfall geeignete Hilfe bestehen. Eine ungeeignete Hilfe kann also weder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe in rechtmäßiger Weise gewährt noch von den Personensorgeberechtigten in Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGB VIII) eingefordert werden. Eine Hilfe ist notwendig im Sinne der Vorschrift, wenn Hilfe zur Erziehung gebraucht wird, um die bestehende erzieherische Mangellage zu beheben. Auch hier gilt, dass Hilfe zur Erziehung zunächst generell notwendig sein muss, um den erzieherischen Bedarf des Minderjährigen zu decken. Hilfe zur Erziehung ist überhaupt nicht notwendig, wenn die Personensorgeberechtigten selbst mit vertretbarem Aufwand in der Lage sind, eine dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung zu gewährleisten, oder wenn der erzieherische Bedarf durch kostenlose Hilfe Dritter - etwa Verwandter - abgewandt werden kann. Für die Verwandtenpflege stellt der 2005 im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK, dazu vgl. Wiesner in Münder/ Wiesner 2007, Kap. 1.3 Rz 57ff) eingefügte Absatz 2 a allerdings klar, dass der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch entfällt, dass eine unterhaltspflichtige Person bereit ist, das Kind außerhalb des Elternhauses zu erziehen. Der Hintergrund dieser Neuregelung liegt darin, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Verwandtenpflege die Möglichkeit von Vollzeitpflege im Haushalt unterhaltspflichtiger Personen deutlichen Einschränkungen unterworfen hatte. Das Gericht ging davon aus, dass unterhaltsverpflichtete Personen, die ein Kind in ihren Haushalt aufnehmen, dies in erster Linie zur Erfüllung der Unterhaltspflicht tun und damit Hilfe zur Erziehung in diesen Fällen nicht zum Tragen kommen konnte (BVerwG 12. 9. 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433; 4.9.1997 - 5 C 11.96 - 48, 289; ablehnend Zeitler NDV 1997, 249f; Tammen 2004, 391ff). Von dieser Rechtsprechung waren in erster Linie Großeltern des Kindes betroffen, die nach § 1601 BGB zum grundsätzlich unterhaltspflichtigen Personenkreis zählen. Der Gesetzgeber wollte durch die Einfügung des Absatz 2 a die Vollzeitpflege im Interesse der betroffenen Minderjährigen als Hilfe zur Erziehung auch für Großeltern offen halten. Durch die klarstellende Regelung sollte sichergestellt werden, dass die Bereitschaft unterhaltspflichtiger Personen, das Kind in ihren Haushalt aufzunehmen, den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege bei diesen Personen nicht ausschließt (BT-Dr. 15/ 3676, 35f). Über die generelle Notwendigkeit von Hilfe zur Erziehung zur Deckung des erzieherischen Bedarfs hinaus muss auch die konkret zu leistende Hilfe erforderlich sein. Ein Anspruch kann also nur auf eine im konkreten Einzelfall notwendige Hilfe bestehen. Die Frage der Notwendigkeit lässt sich nur vor dem Hintergrund des möglichen Leistungsspektrums innerhalb der Hilfen zur Erziehung klären. Als solche kommen Hilfen mit gänzlich verschiedener Intensität infrage, die sich etwa zwischen der Inanspruchnahme einer Erziehungsberatung oder dauerhafter Heimerziehung bewegen. Hier soll eine Hilfeart gefunden werden, die zwar den vorhandenen erzieherischen Bedarf abdeckt, aber mit möglichst geringen Einwirkungen in die Familie verbunden ist. Eine bestimmte Hilfe ist dann nicht notwendig, wenn der bestehende erzieherische Bedarf auch mit einer weniger intensiven Hilfe gedeckt werden kann. uj 5 (2008) 227 recht Die Personensorgeberechtigten als Inhaber des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung Der Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung steht nach § 27 Abs. 1 SGB VIII den Personensorgeberechtigten zu. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Hilfe als Unterstützung versteht, damit die nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und § 1626 BGB für die Pflege und Erziehung verantwortlichen Eltern ihrem Erziehungsauftrag in einer Weise nachkommen, bei der das Wohl des Kindes gewährleistet ist. Das Kind ist zwar faktisch Begünstigter der Hilfe, da mit der Hilfe sein Wohl gewährleistet werden soll, die Hilfe versteht sich aber nicht als ein Angebot an den Minderjährigen, seine eigenen Erziehungswünsche ggf. gegen den Willen der Eltern zu verwirklichen. Die Eltern müssen allerdings nicht von sich aus die Initiative ergreifen und den Kontakt zum Jugendamt suchen, um dort Hilfen zu beantragen. Das Jugendamt kann auch auf der Grundlage von Anregungen sonstiger Personen tätig werden und den Eltern Hilfen anbieten. Auch der Minderjährige kann sich an das Jugendamt wenden und die Gewährung von Hilfe zur Erziehung anregen; die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung setzt aber in jedem Fall das Einverständnis der Personensorgeberechtigten voraus, da die Annahme von Sozialleistungen stets zur Disposition des Anspruchsberechtigten steht (so z. B. OVG NW 12. 9. 2002 - 12 A 4352/ 01 - ZfJ 2003, 152, dazu Tammen 2004, 90ff). Sind die Eltern zur Annahme einer solchen Hilfe nicht bereit und liegt lediglich ein erzieherischer Bedarf nach § 27 SGB VIII vor, so kann ihnen die Hilfe nicht aufgenötigt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich das Jugendamt auf ein einmaliges Angebot zu beschränken hat, sondern im Interesse des Kindes ist daran zu arbeiten, die Eltern zur Annahme der Hilfe zu motivieren. Nach § 8 a Abs. 1 SGB VIII ist das Jugendamt ausdrücklich dazu verpflichtet, Hilfeangebote zu unterbreiten, wenn eine Gefährdung des Kindes vorliegt und das Jugendamt zu der Einschätzung kommt, dass zur Abwendung der Gefahr die Gewährung von Hilfen notwendig ist. Sofern über die Voraussetzungen des § 27 SGB VIII hinaus auch eine Gefährdung des Wohls des Minderjährigen im Sinne des § 1666 BGB gegeben ist, stellt sich die Situation hinsichtlich der Freiwilligkeit der Annahme einer Hilfe anders dar als in den Fällen, in denen nur eine erzieherische Mangellage nach § 27 SGB VIII gegeben ist. Ist zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung Hilfe zur Erziehung erforderlich und lehnen die Personensorgeberechtigten diese Hilfe ab, so hat sich der öffentliche Träger gem. § 8 a Abs. 3 SGB VIII an das Familiengericht zu wenden (vgl. Wiesner in Münder/ Wiesner 2007, Kap. 2.3 Rz 23ff), um notwendige Hilfen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindes oder des Jugendlichen erforderlichenfalls auch gegen den Willen der Eltern als Personensorgeberechtigte zu realisieren. Da es dem Jugendamt - von der Möglichkeit zur Krisenintervention im Wege der Inobhutnahme abgesehen - an Eingriffsbefugnissen in die Rechte der Betroffenen fehlt, kann die Gewährung von Hilfen zur Erziehung gegen den Willen der Eltern nur auf der Grundlage einer Maßnahme des Familiengerichts nach § 1666 BGB bewirkt werden. Das Familiengericht hat die Möglichkeit, den Eltern die Auflage zu erteilen, Hilfe anzunehmen. Da der Erfolg jedoch die Mitarbeit der Betroffenen voraussetzt, kann allein durch eine rein formale Zustimmung und ein passives Hinnehmen der Hilfe durch die Eltern zumeist keine nennenswerte Verbesserung 228 uj 5 (2008) recht der Situation erreicht werden. Das Familiengericht entzieht in diesen Fällen daher zumeist Teile der elterlichen Sorge, die auf eine/ n PflegerIn nach §§ 1909ff BGB übertragen werden. Bis vor einigen Jahren wurde in diesem Zusammenhang vorwiegend das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Vereinzelt wird dies auch aktuell noch praktiziert. Um die Realisierung von Hilfen zur Erziehung gegen den Willen der Eltern zu ermöglichen, ist es jedoch nicht ausreichend, dass das Familiengericht den Eltern nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzieht und auf eine/ n PflegerIn überträgt. Der Aufenthaltsbestimmungspfleger ist nicht Inhaber derjenigen Teilaspekte der elterlichen Sorge, die die Entscheidungsbefugnis über die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung beinhalten (BVerwG 21. 6. 2001 - 5 C 6.00 - ZfJ 2002, 30ff). Es ist daher erforderlich, dass das Familiengericht den Eltern die gesamte Personensorge entzieht oder zumindest ausdrücklich die Berechtigung, über die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung zu entscheiden und am Hilfeplanprozess mitzuwirken. Die jeweiligen Rechtspositionen müssen auf eine/ n PflegerIn übertragen werden. Diese/ r ist dann Personensorgeberechtigte/ r im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII und kann anstelle der Eltern eine im Interesse des Kindeswohls zur Abwendung der Gefährdung nötige Hilfe annehmen und in erforderlichem Umfang im Verfahren mitwirken. Die verschiedenen Hilfearten Rechtsfolge des § 27 Abs. 1 SGB VIII ist, dass die Personensorgeberechtigten einen Rechtsanspruch auf die Gewährung der geeigneten und notwendigen Hilfe haben. Welche Hilfe dies konkret ist, bleibt immer eine Frage, die im Einzelfall anhand des erzieherischen Bedarfs zu klären ist. Regelungen zur Ausgestaltung der Hilfe finden sich in § 27 Abs. 2 SGB VIII. Danach wird Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Aus dem Begriff „insbesondere“ folgt, dass es sich bei den angesprochenen §§ 28 bis 35 SGB VIII nicht um einen abschließenden Katalog möglicher Hilfen handelt. In den Regelungen findet sich eine Auflistung standardisierter, etablierter Erziehungshilfen, die sich in der Praxis noch unter Geltung des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) entwickelt haben. Diese Auflistung hat einerseits den Vorteil, in der Praxis auf etablierte Standards zurückgreifen zu können, andererseits bringt sie jedoch die Gefahr einer „Versäulung“ der Hilfen mit sich, die dazu verleitet, Hilfen ausschließlich anhand der einzelnen Standardhilfen in den §§ 28 bis 35 SGB VIII zu erbringen und diese trennscharf voneinander abzugrenzen. Dies kann die im Einzelfall gebotene Flexibilität und Kreativität hemmen und dazu führen, dass nicht mit passgenau auf den erzieherischen Bedarf abgestimmten Hilfen gearbeitet wird, sondern umgekehrt versucht wird, die jeweiligen erzieherischen Bedarfe den einzelnen Hilfearten zuzuordnen. Es ist nicht erforderlich, einzelne Leistungen den Hilfearten der §§ 28 bis 35 SGB VIII zuzuordnen, und es ist sowohl der Übergang von einer Hilfe zu einer anderen möglich als auch die Gewährung mehrerer Hilfen nebeneinander, soweit sie sich nicht hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausrichtung gegenseitig ausschließen. Darüber hinaus ist die Entwicklung neuer, individueller Hilfen möglich und vielfach aufgrund des besonderen erzieherischen Bedarfs auch notwendig. Die MitarbeiterInnen des Jugendamts dürfen sich nicht mit dem Standardkatalog der erzieherischen Hilfen zufrieden geben, sondern müssen im konkreten Einzelfall „maßgeschneiderte“ Leistungen entwickeln. uj 5 (2008) 229 recht So kommt etwa als atypische Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses im Anschluss an die Drogenentziehung der Eltern die Unterbringung des Kindes gemeinsam mit seinen Eltern in einer Nachsorgeeinrichtung in Betracht (VGH HE 12. 12. 2000 - 1 TG 3964/ 00 - ZfJ 2002, 71f) Möglich ist z. B. auch die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung des Strafvollzugs im Rahmen von Hilfe zur Erziehung (BVerwG 12. 12. 2002 - 5 C 48.01 - FEVS 54, 311ff; vgl. dazu Tammen 2004, 43ff). Zwar hat jede Hilfeart ihr eigenes sozialpädagogisches Wirkungsprofil, die verschiedenen Hilfeformen dürfen jedoch nicht als miteinander konkurrierende Hilfen verstanden werden, sondern müssen auch als einander ergänzende und miteinander verzahnte Hilfen angesehen und entsprechend organisiert werden. Eine wichtige Funktion in diesem Zusammenhang haben Kinder- und Familienhilfezentren, die die traditionelle „Versäulung“ der erzieherischen und beratenden Hilfen überwinden. Im Rahmen dieser Angebotsform wird Unterstützung für Familien erbracht, die jeweils auf die spezifischen und im Zeitablauf wechselnden Bedürfnisse und Anforderungen des Einzelfalls abgestimmt ist und die aus einer im Team arbeitenden Gruppe von Fachkräften mit Vertiefungsgebieten heraus geleistet wird. Aufgabe der in den Kinder- und Familienhilfezentren tätigen Fachkräfte ist die Durchführung von alltagsorientierten, entlastenden, unterstützenden, beratenden und begleitenden Hilfen. Als erste Hilfe ist die Erziehungsberatung in § 28 SGB VIII benannt. Das Besondere im Vergleich zu anderen Beratungsangeboten im Rahmen der Jugendhilfe liegt darin, dass Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen hier zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind. In § 29 SGB VIII ist die Soziale Gruppenarbeit geregelt, die sich an ältere Kinder und Jugendliche richtet und helfen soll, deren soziale Kompetenzen zu entwickeln bzw. zu stärken. Benötigen Minderjährige individuelle Unterstützung bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen, so kann ihnen nach § 30 SGB VIII ein Erziehungsbeistand zur Seite gestellt werden, der mit ihnen etwa Probleme mit den Eltern oder in der Schule in pädagogischer Weise bearbeitet. Mehr auf die gesamte Familie bezogen ist das Angebot der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII. Im Rahmen dieser Hilfe ist eine bestimmte Einzelperson für die Betreuung der Familie zuständig. Sie kommt mehrmals wöchentlich in die Wohnung und leistet dort auch praktische Hilfestellung, etwa wenn die Eltern mit der Versorgung der Kinder und des Haushalts überfordert sind. Neben diesen ambulanten Hilfen, bei denen das Kind im Elternhaus bleibt, kommen bei besonders schwierigen Lebensverhältnissen innerhalb der Familie auch teilstationäre und stationäre Hilfen in Frage, bei denen der/ die Minderjährige ganz oder zeitweise außerhalb des Elternhauses untergebracht wird. Es gibt zunächst als teilstationäre Hilfe nach § 32 SGB VIII die Möglichkeit einer Tagesgruppe, in der das Kind für einen Teil des Tages oder der Woche untergebracht ist und speziell betreut wird. Ist es nötig, dass der/ die Minderjährige zumindest vorübergehend vollständig außerhalb seiner Familie untergebracht wird, so gibt es hierfür verschiedene Möglichkeiten. Es kann nach § 33 SGB VIII eine Pflegeperson bzw. eine Pflegefamilie gefunden werden, bei der der/ die Minderjährige in Vollzeitpflege untergebracht wird. Diese Form der Hilfe wird überwiegend für jüngere Kinder gewählt. Insbesondere für ältere Kinder und Jugendliche kommt auch die Unterbringung in einem Heim nach § 34 SGB VIII 230 uj 5 (2008) recht infrage, wobei es viele unterschiedliche Formen gibt, die teilweise familienähnliche Wohnstrukturen aufweisen. Gerade ältere Jugendliche und junge Volljährige können auch in sonstigen betreuten Wohnformen, d. h. in Wohngemeinschaften oder Einzelwohnungen mit sozialpädagogischer Betreuung, untergebracht werden. In besonders schwierigen Fällen ist auf der Grundlage von § 35 SGB VIII auch eine spezielle intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung möglich (zu den einzelnen Hilfen vgl. Tammen in Münder/ Wiesner 2007 Kap. 3.5 Rz 24ff mit weiteren Nachweisen). Die Hilfen der §§ 28 bis 35 SGB VIII sind systematisch hinsichtlich ihrer Intensität geordnet. Daraus folgt allerdings keine rechtliche Rangfolge der Hilfen in dem Sinne, dass etwa mit der schwächsten Hilfe zu beginnen ist, bevor zu intensiveren Hilfen übergegangen werden kann. Entscheidend ist allein der erzieherische Bedarf. Die Intensität der Hilfen spielt allerdings eine Rolle bei der Frage der Notwendigkeit der Hilfe: Wenn bereits eine weniger intensive Hilfe voraussichtlich ausreichend sein wird, um den erzieherischen Bedarf zu decken, ist eine intensivere Hilfe nicht notwendig und auf diese besteht kein Anspruch. Bei der Frage nach Hilfen, die dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall angemessen sind, sind vorrangig die Möglichkeiten des Einsatzes von Hilfen zu prüfen, die das vorhandene Sozialisationsfeld des Kindes/ Jugendlichen erhalten und stützen. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 2 SGB VIII, wonach das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden soll. Einen Hinweis auf den Vorrang solcher Hilfen gibt auch § 1666 a BGB, wonach eine Trennung des/ der Minderjährigen von der elterlichen Familie nur dann vorgenommen werden soll, wenn andere Hilfen nicht möglich sind. M it dem KICK wurde zum 1. Oktober 2005 die Regelung in § 27 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII eingefügt, wonach Hilfe zur Erziehung in der Regel im Inland zu erbringen ist. Die Hilfe darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfeziels im konkreten Einzelfall erforderlich ist. Die Möglichkeit von Hilfen im Ausland wurde in dieser Weise eingeschränkt, da sich vor der Gesetzesänderung die Möglichkeit der Steuerung und Kontrolle insbesondere intensivpädagogischer Projekte im Ausland als sehr eingeschränkt erwiesen hat (vgl. BT-Dr. 15/ 3676, 35). In der Vergangenheit kam es mehrfach zu Vorfällen, bei denen sich TeilnehmerInnen derartiger Projekte im Ausland delinquent verhielten. Die pädagogischen Konzepte der verantwortlichen Träger wurden insbesondere in den Medien und in der Öffentlichkeit scharf kritisiert. Im Ausland haben Erfahrungen mit intensivpädagogischen Projekten aus der Bundesrepublik teilweise zu einem Negativ-Image geführt, in dessen Folge vereinzelt deutsche Betreuungsprojekte nicht mehr zugelassen werden bzw. entsprechende Schritte erwogen wurden. Kritik machte sich auch daran fest, dass die Durchführung intensivpädagogischer Projekte im Ausland nicht selten mit erheblichen Kosten verbunden ist („Pädagogik unter Palmen“), während vergleichbare Maßnahmen im Inland unter Umständen preisgünstiger zu realisieren sein könnten. Diese Argumentation vermag jedoch nur eingeschränkt zu überzeugen, da Auslandsmaßnahmen oft kostengünstiger sind als eine vollstationäre Unterbringung im Inland. Aufgrund der genannten Probleme und Risiken besteht nun die Möglichkeit derartiger Maßnahmen im Ausland nur noch in Einzelfällen. Nach der Gesetzesbegründung fallen allerdings Auslandsaufenthalte im Rahmen der Hilfe zur uj 5 (2008) 231 recht Erziehung, die der Erholung, Freizeit, Bildung oder Ausbildung dienen oder die nicht aus pädagogischen Gründen veranlasst sind, nicht unter die Regelung (BT-Dr. 15/ 3676, 35). Ebenfalls im Rahmen des KICK neu eingefügt wurde zum Oktober 2005 die Regelung des § 27 Abs. 4 SGB VIII, wonach die Hilfe zur Erziehung ausdrücklich auf die Unterstützung minderjähriger Mütter bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes erstreckt, das neugeborene Kind also in die Leistung mit einbezogen wird, die für die junge Mutter bereits erbracht wird. Inhaberin des Anspruchs ist die junge Mutter, für die Hilfe zur Erziehung erbracht wird, sodass für das neugeborene Kind nicht die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen müssen. Die Regelung soll verhindern, dass sich die Hilfestellung in Bezug auf die Geburt des Kindes und die Mutterrolle des jungen Mädchens auf das Leistungsspektrum der gemeinsamen Wohnform für Mütter und Kinder nach § 19 SGB VIII beschränkt. Es soll sicher gestellt werden, dass die weitergehenden Hilfemöglichkeiten der Hilfe zur Erziehung auch für diese spezifische Lebenslage zum Tragen kommen, so z. B. therapeutische Leistungen erbracht werden können, die im Leistungsbereich des § 19 SGB VIII nicht vorgesehen sind. Literatur Münder, J./ Baltz, J./ Kreft, D./ Lakies, T./ Meysen, T./ Proksch, R./ Schäfer, K./ Schindler, G./ Struck, N./ Tammen, B./ Trenczek, T., 5 2006: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe. Münster Münder, J./ Wiesner, R. (Hrsg.), 2007: Handbuch des Jugendhilferechts. Baden-Baden Schindler, G., 2007: Die Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe. In: Münder, J./ Wiesner, R. (Hrsg.): Handbuch des Jugendhilferechts. Baden-Baden Schmid, H., 2007: Steuerungsverantwortung des Jugendamtes, § 36 a SGB VIII. In: Münder, J./ Wiesner, R. (Hrsg.): Handbuch des Jugendhilferechts. Baden-Baden Tammen, B., 2007: Hilfen zur Erziehung. In: Münder, J./ Wiesner, R. (Hrsg.): Handbuch des Jugendhilferechts. Baden-Baden Tammen, B., 2004: Jugendhilfe in einer Mutter- Kind-Einrichtung des Strafvollzugs. In: Unsere Jugend, 56. Jg., H. 1, S. 43ff Tammen, B., 2004: Einverständnis des Personensorgeberechtigten als Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung. In: Unsere Jugend, 56. Jg., H. 2, S. 90ff Tammen, B., 2004: Vollzeitpflege bei den Großeltern. In: Unsere Jugend, 56. Jg., H. 9, S. 391ff Wiesner, R., 2007: Die Entwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts. In: Münder, J./ Wiesner, R. (Hrsg.): Handbuch des Jugendhilferechts. Baden-Baden Wiesner, R., 2007: Sozialpädagogische Angebote und staatliches Wächteramt. In: Münder, J./ Wiesner, R. (Hrsg.): Handbuch des Jugendhilferechts. Baden-Baden Wiesner, R., 3 2006: SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar. München Die Autorin Britta Tammen Hochschule Neubrandenburg - University of Applied Sciences Fachbereich Soziale Arbeit, Bildung und Erziehung Postfach 11 01 21 17041 Neubrandenburg tammen@hs-nb.de