eJournals unsere jugend60/6

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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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2008
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Recht: Hilfen zur Erziehung nach dem Kinder- und Jugendhilferecht (Teil 2)

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2008
Britta Tammen
Für Familien mit gravierenden erzieherischen Problemen sind die Hilfen zur Erziehung nach §§ 27ff SGB VIII (Sozialgesetzbuch) von besonderer Bedeutung. Durch diese Hilfen sollen die Eltern in die Lage versetzt werden, ihrer Erziehungsverantwortung in angemessener, dem Wohl des Kindes entsprechender Weise nachzukommen.
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uj 6 (5008) 269 Unsere Jugend, 60. Jg., S. 269 -275 (2008) © Ernst Reinhardt Verlag München Basel recht Hilfen zur Erziehung nach dem Kinder- und Jugendhilferecht (Teil 2) Britta Tammen Für Familien mit gravierenden erzieherischen Problemen sind die Hilfen zur Erziehung nach §§ 27ff SGB VIII (Sozialgesetzbuch) von besonderer Bedeutung. Durch diese Hilfen sollen die Eltern in die Lage versetzt werden, ihrer Erziehungsverantwortung in angemessener, dem Wohl des Kindes entsprechender Weise nachzukommen. Im ersten Teil des Beitrags in Heft 5/ 08 von Unsere Jugend ging es um die Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsinhalte sowie um Fragen zur Anspruchsinhaberschaft. Im zweiten Teil sollen nun die begleitenden Hilfen zum Unterhalt, die Krankenhilfe und das Verfahren zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung sowie Zuständigkeiten und Kostenbeiträge erläutert werden. Die begleitenden Hilfen zum Unterhalt des Minderjährigen und die Krankenhilfe Begleitend zu den sozialpädagogischen Leistungen der §§ 27ff SGB VIII werden bei stationären Hilfen auch finanzielle Leistungen zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts der Minderjährigen nach § 39 SGB VIII und Krankenhilfe zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung nach § 40 SGB VIII erbracht (vgl. Tammen in Münder/ Wiesner Kap 3.5 Rz 36ff). Der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII ist ebenso wie auch die Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII unselbstständiger Annex zu den jeweiligen sozialpädagogischen Leistungen, in deren Zusammenhang sie erbracht werden. Die Gewährung nur materieller Leistungen ist auf der Grundlage des SGB VIII im Recht der Kinder- und Jugendhilfe nicht möglich. Die Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII betreffen die Hilfen nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII, also Hilfe in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung. Bei diesen Hilfen ist nach § 39 Abs. 1 SGB VIII neben der erzieherischen Hilfe der notwendige Unterhalt des Minderjährigen Bestandteil der Hilfe. Aufgrund der weiten Begrifflichkeit in den §§ 34 und 35 SGB VIII sind auch sich neu entwickelnde (teil) stationäre Hilfeformen eingeschlossen. Der Umfang der Leistungen ist abhängig vom zeitlichen Umfang der Hilfe; findet Britta Tammen Jg. 1965; Vertretungsprofessur für Verwaltungsrecht und Sozialrecht an der Hochschule Neubrandenburg - University of Applied Sciences 270 uj 6 (2008) recht diese z. B. nur an einem Teil des Tages statt (Tagesgruppe), werden die Leistungen auch nur für diesen Teil übernommen, da nur insofern Hilfe außerhalb des Elternhauses geleistet wird. Während der gesamten Zeit des Bezuges von Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII muss Hilfe zur Erziehung bzw. eine der sonstigen im Gesetz genannten Hilfen vorliegen. Für den Bereich der Hilfen zur Erziehung setzt dies voraus, dass das Jugendamt die Erziehung des Minderjährigen unter Kontrolle hält (BVerwGE 36, 92). Das erfordert keine ständige sozialpädagogische Betreuung o. Ä., setzt aber voraus, dass das Jugendamt die Möglichkeit hat, sich über den Erziehungsprozess zu informieren und ggf. aktiv zu werden. Sind die genannten Voraussetzungen gegeben, so besteht ein zwingender Rechtsanspruch auf Sicherstellung des notwendigen Unterhalts. Es ist der gesamte Lebensbedarf der Minderjährigen abzudecken; dies umfasst Sachaufwendungen und zudem die Kosten der Erziehung, da die Minderjährigen bei der Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie von Personen betreut und erzogen werden, die hierzu gesetzlich nicht verpflichtet sind und aus diesem Grund einen finanziellen Ausgleich erhalten. Materielle Bedürftigkeit ist nicht Voraussetzung für die Leistungen. Zum Bedarf gehört nach § 39 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auch ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Minderjährigen. Festgesetzt wird der angemessene Barbetrag im Falle von Hilfen nach den §§ 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII von der landesrechtlich zuständigen Behörde. Bezüglich der Sachaufwendungen kann von den Fallgruppen her eine Parallele zu den einzelnen Bedarfsbestandteilen des notwendigen Lebensunterhalts nach dem SGB II und SGB XII gezogen werden, die insbesondere in §§ 19ff SGB II und § 27 SGB XII genannt sind. Dies sind im Einzelnen Kosten der Ernährung (wobei der wachstumsbedingte Ernährungsbedarf von Kindern und Jugendlichen besonders zu berücksichtigen ist), Unterkunfts- und Unterkunftsnebenkosten (wobei bei Vollzeitpflege eine Aufteilung nach Anzahl der Personen vorzunehmen ist), Heizungskosten, Kosten für Kleidung, Wäsche, Schuhe, Hausrat (und deren Instandhaltung), Körperpflege, Reinigung, Energiebedarf sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Leistungen werden entweder als laufende oder als einmalige Leistungen erbracht. Da alle regelmäßig wiederkehrenden Bedarfstatbestände (Wohnung, Ernährung, Kleidung etc.) durch laufende Leistungen abgedeckt werden, sind einmalige Leistungen nach § 39 Abs. 3 SGB VIII die Ausnahme. Sie beziehen sich auf im Vorhinein nicht berechenbare, nicht wiederkehrende Bedarfstatbestände. Das Gesetz nennt in beispielhafter Aufzählung einige Bedarfstatbestände für einmalige Leistungen, wie etwa die Erstausstattung für die Pflegestelle. Unter die erwähnten wichtigen persönlichen Anlässe fallen z. B. Kosten für weltanschauliche Initiationsfeiern wie etwa Taufe, Kommunion, Konfirmation, Bar-Mizwa, Beschneidungsfeiern, Jugendweihe etc. Erwähnt werden außerdem die Kosten für Urlaubs- und Ferienreisen, da das Pflegekind an den Lebensgewohnheiten der Pflegefamilie teilhaben soll. Darüber hinaus sind durch einmalige Beihilfen z. B. Fahrtkosten etwa zu Verwandten- oder Elternbesuchen, mehrtägige Klassenfahrten, Nachhilfeunterricht usw. zu übernehmen. Sofern nicht im Rahmen der laufenden Leistungen berücksichtigt, sind hier auch Kosten für Wohnungsreparaturen, Schönheitsreparaturen usw. abzudecken. Es kommen zur Gewährung der einmaligen Leistungen sowohl Beihilfen als auch Zuschüsse infrage, d. h. es können sowohl die vollen Kosten übernomuj 6 (2008) 271 recht men werden, die aus dem Bedarf entstehen, als auch ein Teil dieser Kosten. Sofern die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung einer jungen Mutter bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes nach § 27 Abs. 4 SGB VIII umfasst, wird nach § 39 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt für das Kind der minderjährigen Mutter im Rahmen der Leistungen erbracht. Spezielle Regelungen für die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege bzw. bei einer geeigneten Pflegeperson werden in § 39 Abs. 4 - 6 SGB VIII getroffen. Grundlage der laufenden Leistungen sind die tatsächlichen Kosten, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die Orientierung der Leistungen an den tatsächlichen Kosten relativiert sich allerdings deutlich dadurch, dass gemäß § 39 Absatz 4 Satz 3 SGB VIII für die laufenden Leistungen ein monatlicher Pauschalbetrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde festgesetzt werden soll. Bei der Festsetzung ist zwingend nach Altersgruppen zu differenzieren (§ 39 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Da nach § 39 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII das Nähere durch Landesrecht geregelt werden kann, sind weitere Differenzierungen landesrechtlich möglich. Regelmäßig erfolgt eine Differenzierung nach der Art der Pflegestelle. § 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII bestimmt bei unterschiedlichen Pauschalbeträgen, dass i. d. R. die Verhältnisse an dem Ort maßgeblich sind, wo der/ die Minderjährige in der Pflegestelle untergebracht ist. Damit soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche, die in derselben Pflegestelle bzw. Pflegefamilie untergebracht sind und für die Jugendämter aus verschiedenen Bundesländern zuständig sind, unterschiedliche Leistungen erhalten. Zudem soll sichergestellt werden, dass alle Pflegepersonen im Bereich eines Jugendamts für ihre Pflegekinder das gleiche Pflegegeld bekommen. Von den Pauschalbeträgen ist abzuweichen, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls geboten ist. Infrage kommen in diesem Zusammenhang insbesondere erhöhte Anforderungen an die Pflegeperson, etwa durch Krankheit oder Behinderung der/ s Minderjährigen. Bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist der angemessene Barbetrag für den/ die Minderjährige/ n in den pauschal zu bemessenden Unterhaltsbeträgen enthalten. Dort obliegt es dem Personensorgeberechtigten bzw. der Pflegeperson, die Höhe des Barbetrags für den/ die Minderjährige/ n festzulegen. Für die Höhe der Pauschalbeträge gibt es Empfehlungen des Deutschen Vereins (DV). Diese unterscheiden hinsichtlich der materiellen Aufwendungen zwischen drei Altersgruppen, um dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden. Sie basieren auf den Ausgaben von Paarhaushalten mit einem Kind und sollen ein mittleres Konsumniveau widerspiegeln. Die Empfehlungen des DV liegen aktuell (2007/ 08) für materielle Aufwendungen entsprechend den drei Altersstufen für Minderjährige im Alter von 0 bis 7 Jahren bei E 459,-, von 7 bis 14 Jahren bei E 531,- und von 14 bis 18 Jahren bei E 610,-. Als Kosten der Erziehung werden für alle Altersstufen einheitlich E 214,- empfohlen (www.deutscher-verein.de/ 05-empfeh lungen/ empfehlungen2007/ pdf/ Weiter entwickelte_Empfehlungen_fuer_die%20 Bemessung_der_monatlichen_Pauschal betrag.pdf). Nach § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII kann der Pauschalbetrag angemessen gekürzt werden, wenn die Pflegeperson dem Minderjährigen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Die Regelung knüpft an § 27 Abs. 2 a SGB VIII an, wo klargestellt wird, dass Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) auch im Haushalt einer unterhaltsverpflichteten Person er- 272 uj 6 (2008) recht folgen kann. Der Gesetzgeber geht laut Gesetzesbegründung davon aus, dass Großeltern, um die es bei diesen Fallkonstellationen in aller Regel geht, aufgrund ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Kind oder Jugendlichen und der daraus resultierenden Unterhaltspflicht auch eine von der Rechtsordnung anerkannte Pflichtenposition haben. Aus diesem Grund dürften sie von der staatlichen Gemeinschaft nicht ohne Weiteres dieselbe finanzielle Honorierung für ihre Betreuungs- und Erziehungsleistungen innerhalb der Verwandtschaft erwarten wie Pflegepersonen, die dem Kind oder der/ dem Jugendlichen nicht so eng verbunden sind (BT-Dr. 15/ 3676, 36). Wenn die Pflegeperson für einen Minderjährigen, für den Leistungen nach § 39 SGB VIII erbracht werden, Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält, wird dieses nach § 39 Abs. 6 SGB VIII teilweise auf die Leistungen zum Unterhalt angerechnet. Nach § 39 Abs. 4 SGB VIII umfassen die laufenden Leistungen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Auch hierzu liegen Empfehlungen des Deutschen Vereins vor (www.deutscher-verein.de/ 05empfehlungen/ empfehlungen2007/ pdf/ Weiterentwickelte_Empfehlungen_fuer_ die%20Bemessung_der_monatlichen_ Pauschalbetrag.pdf). Wird Hilfe zur Erziehung nach §§ 33 bis 35 SGB VIII geleistet, so ist neben den Leistungen zum Unterhalt auch Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe zu leisten. Ebenso wie die Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII ist auch der Anspruch nach § 40 SGB VIII unselbstständiger Annex zu den jeweiligen sozialpädagogischen Leistungen, in deren Zusammenhang er erbracht wird. Es ist zu beachten, dass Leistungsverpflichtungen der Krankenkasse nach dem SGB V vorrangig sind, wenn der/ die Minderjährige (etwa im Rahmen einer Familienversicherung) Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. § 40 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VIII verweist hinsichtlich des Umfangs der Hilfe auf die Bestimmungen der Hilfen zur Gesundheit im Rahmen der Sozialhilfe nach den §§ 47 - 52 SGB XII. § 47 SGB XII regelt die vorbeugende Gesundheitshilfe, § 48 SGB XII Hilfe bei Krankheit, § 49 SGB XII Hilfe zur Familienplanung, § 50 SGB XII Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 51 SGB XII Hilfe bei Sterilisation und § 52 SGB XII die Leistungserbringung und Vergütung. Nach § 52 Abs. 1 SGB XII entsprechen die genannten Hilfen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach den Sätzen 2 und 3 muss die Krankenhilfe den im Einzelfall bestehenden Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen, etwa die Praxisgebühr, sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann nach § 40 Satz 2 SGB VIII in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind. Das Verfahren zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung Besondere Bedeutung für die Bestimmung der konkreten Hilfe zur Erziehung im Einzelfall haben die Verfahrensvorschriften der §§ 36 - 37 SGB VIII. Entscheidend sind hier vor allem die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Betroffenen, das Zusammenwirken zwischen mehreren Fachkräften und die umfassende Beteiligung aller Betroffenen bei der Auswahl der konkreten Hilfe und der Aufstellung des Hilfeplans. uj 6 (2008) 273 recht § 36 Abs. 1 SGB VIII enthält zunächst eine umfassende Beratungsverpflichtung des Jugendamts gegenüber den betroffenen Personen. Eine Pflicht zur Beteiligung der Betroffenen wird ausdrücklich für Hilfe außerhalb der Herkunftsfamilie normiert. In § 36 Abs. 1 SGB VIII wird in diesem Zusammenhang das in § 5 SGB VIII verankerte Wunsch- und Wahlrecht in Bezug auf die Auswahl einer Einrichtung oder Pflegestelle nochmals besonders betont. Die Vorstellungen der Betroffenen sind schon deswegen von Bedeutung, da sie die Eignung der Hilfe beeinflussen. Die Wirkung einer Hilfe hängt entscheidend von der Akzeptanz der AdressatInnen ab. Bei Ablehnung oder Verweigerung durch die Betroffenen kann die angebotene Hilfe nur eine sehr bedingte Reichweite haben. Für die sozialpädagogische Arbeit ist es deswegen besonders wichtig, die Beteiligten für die Mitwirkung am Hilfeprozess zu gewinnen und das Wunsch- und Wahlrecht zum Ausgangspunkt für die Entwicklung von Hilfeangeboten zu machen (vgl. Münder u. a. 2006 § 27 Rz. 31f). Ein weiterer wichtiger Aspekt des § 36 SGB VIII ist die in Absatz 2 geregelte Erstellung eines Hilfeplans. Ein Hilfeplan soll gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erstellt werden, wenn die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Als Zeitraum wird dabei überwiegend von einer voraussichtlichen Hilfegewährung von mindestens sechs bis mindestens zwölf Monaten ausgegangen. Die Frage, wann ein längerer Zeitraum gegeben ist, hängt allerdings auch von der Intensität der jeweiligen Hilfe ab. So wird z. B. eine Heimerziehung wegen ihrer intensiven Wirkung schon bei einem kurzen Zeitraum ein Hilfeplanverfahren erfordern, während etwa eine Erziehungsberatung, die in größeren Zeitabständen in geringem zeitlichen Umfang stattfindet, anders zu behandeln ist. Ist Hilfe voraussichtlich für einen längeren Zeitraum zu leisten, so fordert § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII als weiteres fachliches Qualifikationsmerkmal das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte. Im Verfahren der Erstellung des Hilfeplans sind neben dem Minderjährigen und Personensorgeberechtigten bzw. dem jungen Volljährigen auch MitarbeiterInnen der Dienste oder Einrichtungen zu beteiligen, die bei der Durchführung der Hilfe tätig werden. Der Hilfeplan enthält insbesondere eine Konkretisierung des erzieherischen Bedarfs, eine Darstellung der bislang geleisteten Hilfen, Vorschläge für geeignete Hilfen, deren konkrete Aufgaben und Ziele, Beginn, Intensität und voraussichtliche Dauer der Hilfe sowie bei Hilfen außerhalb der Herkunftsfamilie Aussagen über perspektivische Planungen etwa im Hinblick auf die Rückkehr des Minderjährigen. Der Hilfeplan ist während der Hilfegewährung regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf, d. h. bei neuen oder veränderten Erkenntnissen, Entwicklungen oder Perspektiven im Hinblick auf die Hilfe, zu ändern. Bezüglich des Entscheidungsprozesses im Vorfeld der Hilfegewährung hat unter dem Stichwort der Steuerungsverantwortung durch den im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) zum 1. Oktober 2005 eingeführten § 36 a SGB VIII eine verstärkte Betonung der Rolle des Jugendamts stattgefunden. Während zuvor umstritten war, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Leistungsberechtigten die Möglichkeit hatten, sich die Leistung bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ohne vorherige Einschaltung des Jugendamts selbst zu beschaffen und die Übernahme bzw. Er- 274 uj 6 (2008) recht stattung der Kosten durch das Jugendamt verlangen konnten, regelt nun der neu eingefügte § 36 a Abs. 1 SGB VIII, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann trägt, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird (ausführlich Schmid in Münder/ Wiesner 2007 Kap 3.8 Rz 3ff). Im Regelfall müssen sich also die Anspruchsberechtigten mit ihrem Wunsch nach Hilfe zur Erziehung zunächst an das Jugendamt wenden. Die Kosten werden in den Fällen der Selbstbeschaffung nur dann vom Jugendamt getragen, wenn ein Systemversagen vorliegt, also die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt wurde (vgl. Ständige Fachkonferenz 1 des DIJuF JAmt 2002, 498, Münder u. a. 2006 § 27 Rz. 45ff, § 36 a Rz. 1ff). Aus § 36 a SGB VIII ergibt sich auch, dass das Familien- oder Jugendgericht nicht die Gewährung von Hilfe zur Erziehung durch das Jugendamt anordnen kann, sondern dass es stets dessen Aufgabe und Verantwortungsbereich ist, die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung und die im Einzelfall gebotene Hilfe auf der Grundlage der §§ 36, 36 a SGB VIII zu prüfen. Zuständigkeit und Kosten Für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ist jeweils das Jugendamt als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Abs. 1 SGB VIII sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 86 SGB VIII und damit grundsätzlich nach dem Ort, an dem die Eltern bzw. der sorgeberechtigte Elternteil ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. Schindler in Münder/ Wiesner 2007 Kap. 4.6 Rz 9ff). Für stationäre Hilfen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung werden nach § 91 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 SGB VIII Kostenbeiträge erhoben. Für teilstationäre Leistungen werden Kostenbeiträge nach § 91 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 SGB VIII erhoben. Bei Leistungen der Hilfe zur Erziehung werden zunächst die Minderjährigen zu den Kosten herangezogen (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). An zweiter Stelle werden ggf. Ehegatten und Lebenspartner der jungen Menschen zu den Kosten der Leistungen herangezogen (§ 92 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII). Eltern(teile) der jungen Menschen werden zu den Kosten der stationären Unterbringung herangezogen. Eine Heranziehung zu den Kosten einer teilstationären Leistung erfolgt hingegen nur für Elternteile, die mit dem Minderjährigen zusammenleben (§ 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII; zu den Einzelheiten vgl. Schindler in Münder/ Wiesner 2007 Kap. 5.5 Rz 22ff). Die Heranziehung zu den Kosten erfolgt nicht umfassend, damit die Bereitschaft zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung bei den betroffenen Eltern nicht aufgrund von Kostengesichtspunkten gehemmt wird. Fazit Insgesamt lässt sich bei den Hilfen zur Erziehung in besonderem Maße die Abkehr von der Eingriffsorientierung früherer Zeiten hin zur Leistungsorientierung des heutigen Kinder- und Jugendhilferechts auf der Grundlage des SGB VIII erkennen. Freiwilligkeit aufseiten der Betroffenen und umfangreiche Beteiligung an der Auswahl und Gestaltung der Hilfe prägen die Rechtsstellung der Eltern und der Minderjährigen. Dennoch bewegen sich die Hilfen vielfach in Bereichen der Kindeswohlgefährdung, sodass auch der Schutzauftrag der Jugendhilfe hier in besonderem Maße gefordert ist. Die Rechtsstellung der Minuj 6 (2008) 275 recht derjährigen ist nicht stark ausgeprägt, da der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung den Personensorgeberechtigten zusteht und diese, sofern die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung nicht überschritten ist, eine im Interesse des Kindes sinnvolle und wichtige Hilfe auch ablehnen können. Hier liegt eine besondere Herausforderung für die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe, die betroffenen Eltern zur Inanspruchnahme von Hilfen zu motivieren und für die Mitarbeit am Hilfeprozess zu gewinnen. Literatur Münder, J./ Baltz, J./ Kreft, D./ Lakies, T./ Meysen, T./ Proksch, R./ Schäfer, K./ Schindler, G./ Struck, N./ Tammen, B./ Trenczek, T., 5 2006: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe. Münster Münder, J./ Wiesner, R.(Hrsg.), 2007: Handbuch des Jugendhilferechts. Baden-Baden Schindler, G., 2007: Die Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe. In: Münder, J./ Wiesner, R. (Hrsg.), a.a.O. Schmid, H., 2007: Steuerungsverantwortung des Jugendamtes, § 36 a SGB VIII. In: Münder, J./ Wiesner, R. (Hrsg.), a.a.O. Tammen, B., 2007: Hilfen zur Erziehung. In: Münder, J./ Wiesner, R. (Hrsg.), a.a.O. Die Autorin Britta Tammen Hochschule Neubrandenburg - University of Applied Sciences Fachbereich Soziale Arbeit, Bildung und Erziehung Postfach 110121 17041 Neubrandenburg E-Mail: tammen@hs-nb.de 2005. 265 Seiten. 27 Abb. 5 Tab. 52 Fragen zum Lernstoff UTB-M (978-3-8252-2650-3) kt Diese Einführung informiert über gesundheitspsychologische Theorien, Modelle und Forschungsergebnisse: Welche Faktoren beeinflussen • die Gesundheit (z. B. Stress, Resilienz, soziale Unterstützung)? Wie entsteht Risikoverhalten • (z. B. Rauchen, mangelnder Sonnenschutz)? Wie kann man gesundheits- • schädliche Verhaltensweisen verändern (z. B. Prävention, Rückfallvermeidung)? Am Beispiel von Herzerkrankungen und Krebs wird gezeigt, wie gesundheitspsychologisches Wissen bei Vorsorge und Therapie umgesetzt werden kann. Gesundheitsprogramme werden kritisch unter die Lupe genommen. a www.reinhardt-verlag.de