eJournals unsere jugend60/7+8

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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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2008
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Das Gesetzesvorhaben zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

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2008
Anika Hannemann
Das Gesetzesvorhaben zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen hat die Verbesserung des Schutzes gefährdeter Kinder zum Ziel. Das Gesetz wird voraussichtlich im Juni 2008 in Kraft treten. Der folgende Beitrag verweist auf konkrete Mängel des bisher geltenden Rechts und stellt die gesetzgeberische Novellierung mit der dazugehörigen aktuellen Fachdiskussion vor.
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uj 7+8 (2008) 337 recht Unsere Jugend, 60. Jg., S. 337 - 343 (2008) © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Das Gesetzesvorhaben zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Anika Hannemann Das Gesetzesvorhaben zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen hat die Verbesserung des Schutzes gefährdeter Kinder zum Ziel. Das Gesetz wird voraussichtlich im Juni 2008 in Kraft treten. Der folgende Beitrag verweist auf konkrete Mängel des bisher geltenden Rechts und stellt die gesetzgeberische Novellierung mit der dazugehörigen aktuellen Fachdiskussion vor. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 10. 08. 2007 (BR-Drucksache 550/ 07) hat der Gesetzgeber die Vorschläge der Arbeitsgruppe „Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ (2006) weitgehend aufgegriffen. Diese Arbeitsgruppe wurde im März 2006 vom Justizministerium eingesetzt, nachdem diversere erschütternde Fälle über Kindesmisshandlung und Vernachlässigung durch die Eltern, die teilweise bis zum Tode von Kindern geführt haben, bekannt wurden und dieses Thema wieder stärker in das Bewusstsein der Bevölkerung und Fachöffentlichkeit gerückt haben. Der Arbeitsgruppe gehörten ExpertInnen aus Familiengerichten, Kinder- und Jugendhilfe und VertreterInnen betroffener Verbände an, die im Abschlussbericht feststellten, dass Familiengerichte häufig zu spät und überwiegend mit dem Ziel angerufen werden, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen (siehe auch Röchling 2007 a, 431ff). Ziel des Gesetzes Das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls hat die Verbesserung des Schutzes gefährdeter Kinder als Ziel. Hierfür soll das Familiengericht die Möglichkeit erhalten, sich früher, schneller und präziser in die Kindeswohlgeschehnisse einschalten zu können. Ausgangspunkt ist bei dieser Überlegung, dass Prävention das beste Mittel ist, um Kinder effektiv vor Gefahren zu schützen (siehe auch Cierpka/ Stasch/ Groß 2007; Institut für soziale Arbeit e.V. 2007). Dafür sei es erforderlich, dass sowohl Familiengericht als auch Jugendamt zum einen ihre Aufgabe im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft wahrnehmen und zum anderen das Bewusstsein für die jeweilige Rolle der anderen Institution schärfen (vgl. Bundesregierung 2007, 1; zur Aufgabenteilung zwischen Jugendamt und Familiengericht siehe Wiesner 2007, 170ff). Durch das neue Gesetz soll insofern zum familiengerichtlichen Kindesschutzverfahren beigetragen werden, als die sozial- 338 uj 7+8 (2008) recht pädagogischen Hilfs- und Unterstützungsangebote die Familien frühzeitiger erreichen sollen, d. h. solange sie im konkreten Einzelfall noch zur Gefahrenabwehr geeignet sind. Insbesondere soll die Möglichkeit geschaffen werden, frühzeitiger und stärker auf die Eltern einzuwirken, um diese anzuhalten, notwendige öffentliche Hilfen zur Wiederherstellung der Elternkompetenz in Anspruch zu nehmen (vgl. Bundesregierung 2007, 6). Somit sollen dem Familiengericht Handlungsmöglichkeiten präzisiert werden, um z. B. niederschwellige Maßnahmen zu treffen (in lediglich 10,4 % der Fälle von Kindeswohlgefährdung ruft das Jugendamt bisher das Familiengericht mit dem Ziel des gemeinsamen Gespräches oder der Erteilung von Auflagen an, vgl. Münder/ Mutke/ Schone 2000, 120ff) und die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen, als lediglich mit Entzug oder Teilentzug der elterlichen Sorge zu reagieren (in 79,2 % der Fälle von Kindeswohlgefährdung ruft das Jugendamt das Familiengericht mit dieser Intention an, ebenda). Konkrete Mängel des geltenden Rechts und gesetzgeberische Novellierung Abbau der Tatbestandshürden für die Anrufung des Familiengerichts Die Voraussetzungen des gerichtlichen Eingriffs nach § 1666 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist, dass die Gefährdung des Kindeswohls auf einem Fehlverhalten bzw. Versagen der Eltern beruht (ausführlich dazu Fieseler/ Hannemann 2006, 117ff). Jedoch ist in der Praxis die Kausalität des Fehlverhaltens für die Kindeswohlgefährdung häufig schwer nachweisbar. Hat ein kleines Kind beispielsweise erhebliche Verhaltensauffälligkeiten, so ist nur schwer belegbar, dass etwa die schlagende Mutter den Grund für diese Verhaltensauffälligkeiten darstellt. Die Feststellung und der Nachweis eines elterlichen Erziehungsversagens erfordert eine retroperspektivische Herangehensweise, welche die Ermittlung der für den zukünftigen Hilfeprozesse wesentlichen Gesichtspunkte erschwert. Der Aspekt des „elterlichen Fehlverhaltens“ stellt eine zusätzliche Hürde dar (vgl. Röchling 2007 b, 1777), das Familiengericht anzurufen, insbesondere für die Jugendämter, die auf die elterliche Kooperationsbereitschaft im anschließenden bzw. laufenden Hilfeprozess angewiesen sind (vgl. Arbeitsgruppe „Familiengerichtliche Maßnahmen“ 2006, 27ff). Zur Vereinfachung hat der Gesetzgeber daher die Hürde des Tatbestandmerkmals „elterliches Erziehungsversagen“ gestrichen. Konkretisierung der Handlungsmöglichkeiten des Familiengerichts Liegen nun die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB vor, hat das Familiengericht die „erforderlichen Maßnahmen“ zur Abwendung der Gefahr zu treffen (Münder 2005, 179). Jedoch wird in der Praxis nur selten von der Vielfalt der „erforderlichen Maßnahmen“ Gebrauch gemacht, vielmehr beschränkt sich die gerichtliche Reaktion vorwiegend auf den Entzug oder Teilentzug des elterlichen Sorgerechts. Dies steht Dr. Anika Hannemann Jg. 1973; Diplom-Pädagogin, Diplom-Sozialpädagogin (FH), wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Gesellschaftswissenschaften und historisch-politische Bildung der TU Berlin uj 7+8 (2008) 339 recht allerdings damit in Verbindung, dass die Jugendämter die Gerichte in der Regel nur in akuten Notsituationen unterrichten. D. h. das Jugendamt bietet den Eltern in einem langen sozialpädagogischen Unterstützungsprozess Hilfsangebote an, und erst wenn diese fehlschlagen bzw. gar nicht erst angenommen werden, wendet sich das Jugendamt an das Familiengericht. Knapp 80 % der gerichtlichen Meldungen durch das Jugendamt verfolgen das Ziel eines Sorgerechts- oder Teilsorgerechtsentzugs (Münder/ Mutke/ Schone 2000, 120ff), von denen wiederum ca. 60 % auch das Ziel erreichen. Gerade unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, d. h. dass der Sorgerechtsentzug immer nur das letzte Mittel sein kann, wenn der Gefahr nicht anders begegnet werden kann, versäumen Jugendämter und Gerichte bei Weitem, die Vielfalt ihrer Maßnahmen auszuschöpfen. Um nun die Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten von erforderlichen (Schutz-) Maßnahmen in vollem Umgang zu nutzen, hat der Gesetzgeber die Handlungsmöglichkeiten des Familiengerichts in § 1666 Abs. 3 (BGB-Gesetzesentwurf) präzisiert und einen gerichtlichen Maßnahmenkatalog erstellt. Somit gehören zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 (BGB- GE) insbesondere 1. „Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, 2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, 3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, 4. Verbote, Verbindungen zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.“ Mit diesen Konkretisierungen soll dargestellt werden, welche Maßnahmen dem Familiengericht unterhalb der Schwelle des Sorgerechtsentzugs zur Verfügung stehen, allerdings handelt es sich hierbei nicht um einen abschließenden Katalog, sondern um exemplarische Verweise auf die Bandbreite der Schutzmaßnahmen. Mithin ist Ziel dieses Kataloges die Förderung der frühzeitigen Anrufung, also des präventiven Eingreifens des Familiengerichts, wenn dies für den Hilfeprozess sinnvoll und notwendig erscheint. Selbstverständlich konterkariert dies nicht die Möglichkeit, den Sorgerechtsentzug weiterhin unmittelbar als erste Maßnahme zu veranlassen, wenn es das Ausmaß der Kindeswohlgefährdung erfordert. Die aufgeführten Maßnahmen sind auch nicht neu, sondern sind auch gegenwärtig nach § 1666 BGB möglich und werden teilweise - wenn auch im geringen Maße - in der Praxis ausgeführt (zu den Prozentzahlen siehe oben und genau Münder/ Mutke/ Schone 2000, 120ff). Wegen der Betonung der Möglichkeit der frühzeitigen Anrufung des Familiengerichts wird die Kritik erhoben, dass die Zuständigkeit vom Jugendamt auf das Familiengericht verschoben werde. Dem wird entgegengesetzt, dass die Verantwortung der Jugendhilfe (Jugendamt) für den Kinderschutz unberührt bleibe (Fieseler 2005, 143ff). Dem Jugendamt solle vielmehr verdeutlicht werden, dass auch der/ die FamilienrichterIn Möglichkeiten zur Intervention habe. Dies soll wiederum die Zusammenarbeit der beiden Institutionen stärken und intensivieren, vor allem dahin- 340 uj 7+8 (2008) recht gehend, dass das Jugendamt das Familiengericht frühzeitig in das sozialpädagogische Unterstützungsverfahren mit einbezieht und dessen Weisungsbefugnisse sinnvoll nutzt. Ein weiterer Kritikpunkt wurde im Rahmen der Tagung „Maßnahmen gegen Gefährdung des Kindeswohls in Polen und Deutschland“ am 29. bis 30. Oktober 2007 diskutiert: das Zustandekommen einer Mehrbelastung für das Familiengericht. Allerdings gehe es hier nicht um Budgetfragen, sondern um die grundsätzliche Arbeitsverteilung, die sich vorwiegend in einer zusätzlichen Belastung der RichterInnen ausdrücke. Überprüfung der Kinderschutzmaßnahmen nach deren Absehung ➝ Kontrollmöglichkeit Lehnt das Familiengericht aber nun doch eine Maßnahme nach §§ 1666, 1667 BGB ab, besteht derzeit keine Verpflichtung, diese Entscheidung in angemessenem Abstand zu überprüfen. Dies kann dazu führen, dass einerseits eine Zurückhaltung der Jugendämter entsteht, sich bei erneutem Bedarf wiederholt mit dem Fall an das Familiengericht zu wenden, andererseits kann es aber auch die Eltern bestätigen, die in der Folge mit der Ablehnung weiterer notwendiger Hilfen des Jugendamtes reagieren. Nach geltendem Recht hat das Familiengericht Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung aufzuheben, wenn die Gefahr nicht mehr besteht. Länger andauernde Maßnahmen hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen nach § 1696 Abs. 2 und 3 BGB zu überprüfen. Demgegenüber ist nach geltendem Recht nicht vorgesehen, dass das Familiengericht seine Entscheidung in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung überprüft, wenn es von der Anordnung konkreter Maßnahmen abgesehen und nur Weisungen ausgesprochen hat, d. h. wenn es den Antrag auf (Teil-)Sorgerechtsentzug des Jugendamtes abgelehnt hat. Da dies, wie oben gezeigt, zu einer Verschlechterung des Hilfeprozesses führen kann, hat der Gesetzgeber durch § 1696 Abs. 4 BGB (BGB-GE) die „Pflicht“ zu einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung geschaffen. Durch diese wiederholte Überprüfung - in der Regel werden drei Monate als angemessener Zeitabstand gesehen (vgl. Bundeskonferenz Erziehungsberatung 2007, 361) - soll der Druck auf alle Beteiligten erhöht werden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Dauerkontrolle, sondern um eine einmalige Überprüfung, der durch die Ausgestaltung als „Soll-Bestimmung“ allerdings eine gewisse Flexibilität eingeräumt wird. Erörterung der Kindeswohlgefährdung ➝ Erörterungsgespräch § 50f FGG (neue Fassung) hat als wesentliches Ziel, die Beteiligten - Willutzki (2006, 226) spricht in diesem Zusammenhang von RichterIn, Anwalt/ Anwältin, JugendamtmitarbeiterIn, MitarbeiterIn der Beratungsstellen, GutachterIn und VerfahrenspflegerIn, wobei fraglich sein dürfte, ob zu einem so frühen Zeitpunkt schon ein/ e GutachterIn oder VerfahrenspflegerIn bestellt wurde - an einen „runden Tisch“ zu bringen. Der Gesetzestext spricht von einem Erörterungsgespräch, der Begriff „Runder Tisch“ wurde aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung nur als Länderempfehlung ausgesprochen. Damit soll schon im Vorfeld - unabhängig von Maßnahmen nach § 1666 BGB - ein Instrumentarium zur Verfügung gestellt werden, um die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen und den Hilfeprozess zu unterstützen. Das Gericht hat die Aufgabe, den Eltern den Ernst der Lage zu verdeutlichen (Warncharakter) und auf eine Kouj 7+8 (2008) 341 recht operationsbereitschaft (z. B. Annahme von jugendhilferechtlichen Leistungen) hinzuwirken. Dieses Erörterungsgespräch (nicht Erziehungsgespräch - um den fälschlichen Eindruck zu vermeiden, dass FamilienrichterInnen im Verfahren selbst als ErzieherInnen auftreten) dient im Gegensatz zur Anhörung der Eltern nach § 50 a FGG nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Aufklärung des Sachverhalts, sondern hat als primäres Ziel die Frage zum Gegenstand, wie eine mögliche Gefährdung für das Kindeswohl abgewendet werden kann. Somit ist das Erörterungsgespräch ein Verfahrensabschnitt, der vor der Entscheidung liegt, und nicht eine vom Gericht konkret anzuordnende Rechtsfolge. Kritisiert wird an dieser Stelle, dass FamilienrichterInnen in die Rolle von HilfepädagogInnen gedrängt werden, ohne die erforderliche fachliche Qualifikation zu besitzen. Gleichzeitig gehe damit eine Verlagerung der Gesamtverantwortung einher, die sich letztlich zur Entlastung der Jugendämter und zu Lasten der Gerichte auswirke. Allerdings hatte die Bundesregierung hier eher das Zusammenführen von Kompetenzen im Blick, um ein gemeinsames Einwirken der Verantwortlichen, also der sozialpädagogischen Fachbehörde und des Gerichtes, zu ermöglichen. Schnelleres Gerichtsverfahren ➝ Vorrang- und Beschleunigungsgebot Die Verfahrensdauer wirkt auf Kinder und Eltern oft sehr belastend, insbesondere wenn man bedenkt, dass die Entscheidung für ein Kind von existenzieller Bedeutung sein kann. Nach der Familiengerichtsstatistik 2005 dauern Sorge- und Umgangsverfahren in der Regel ca. sieben Monate. Gerade unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens (das Kind erwirbt erst mit zunehmendem Alter die Fähigkeit zur Wahrnehmung und Schätzung von Zeit, vgl. Balloff/ Koritz 2006, 45, 116) ist es daher nötig, beschleunigend auf den Verfahrensausgang einzuwirken; zumal es für das Kind durch jede Verfahrensverzögerung zu einer Entfremdung von dem Elternteil kommen kann, bei dem es nicht lebt. Diese entstehende Entfremdung kann dann wiederum zu einer faktischen (Vor-)Entscheidung des Verfahrens führen (vgl. BVerfGE vom 11. Dezember 2000). Nach § 50 e FGG (n. F.) sind daher Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindwohls vorrangig und beschleunigend durchzuführen. Dieses Vorrang- und Beschleunigungsgebot gilt in jeder Lage des Verfahrens und ist notfalls auf Kosten anderer Verfahren durchzuführen (Bundesregierung 2007, 15). Der Gesetzgeber sieht vor, einen frühen Erörterungstermin stattfinden zu lassen, d. h. innerhalb eines Monats nach Beginn des Verfahrens. Diese Regelung gilt sowohl in Verfahren der einstweiligen Anordnung als auch im Hauptsacheverfahren (Borth 2007, 1933). Damit soll u. a. eine Eskalation eines Elternkonflikts oder ein Festfahren der elterlichen Positionen im Falle von Trennung und Scheidung verhindert werden. Gerade in der ersten Zeit nach einer Trennung der Eltern sind diese gefühlsmäßig so belastet, dass häufig die Kompetenz beider Eltern zu verantwortlichem Handeln reduziert wird, woraus sich wiederum eine tendenzielle Zuspitzung der Konflikte ergeben kann. Handelt es sich um Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls, hat das Gericht zur Vermeidung von Verzögerungen darüber hinaus die Verpflichtung, unverzüglich nach Verfahrenseinleitung den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. 342 uj 7+8 (2008) recht Mehr Rechtssicherheit in Bezug auf geschlossene Unterbringung § 1631 b BGB ist Rechtsgrundlage für die gerichtliche Erteilung der Genehmigung zur freiheitsentziehenden Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen. Allerdings enthält diese Bestimmung keine konkreten Voraussetzungen für die Erteilung, wodurch in der Praxis erhebliche Unklarheiten bestehen, insbesondere über die Möglichkeiten und Grenzen von geschlossener Unterbringung und über die Abgrenzung der geschlossenen Unterbringung zu anderen Unterbringungsformen. Gerade mit Blick auf den Eingriff in die Freiheitsgrundrechte des Kindes oder Jugendlichen, der mit einer geschlossenen Unterbringung verbunden ist, erscheint dies problematisch. Dieser Unsicherheit bezüglich der Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung soll in der Neufassung mit einer Konkretisierung begegnet werden, sowie durch eine Klärung des Verhältnisses zwischen geschlossener Unterbringung und anderen öffentlichen Hilfen. Somit wird klargestellt, dass die geschlossene Unterbringung zum Wohl des Kindes erforderlich sein muss und als nachrangig zu anderen öffentlichen Hilfen gilt, sofern diese in der Intensität als ausreichend betrachtet werden. Diese Neufassung dient vor allem der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, damit in geeigneten Fällen die Norm in der Praxis leichter angewandt werden kann. Schlussbemerkung Insgesamt stellt der Regierungsentwurf ein schlüssiges Konzept dar, das die gesellschaftliche und fachliche Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt. Beachtung finden dabei sowohl die frühzeitigen staatlichen Interventions- und Präventionsmöglichkeiten bei misshandelten und vernachlässigten Minderjährigen als auch die kindliche Perspektive in Bezug auf ihr unausgereiftes Zeitempfinden. Abzuwarten bleibt, inwieweit der Gesetzesentwurf nach seiner Verabschiedung tatsächlich zu einem frühzeitigeren Intervenieren des Gerichtes führt, zum einen mit Blick auf die Kooperationsbereitschaft von Jugendamt und Gericht, zum anderen unter Berücksichtigung der zeitlichen und finanziellen Ressourcen der beteiligten AkteurInnen. Einigkeit sollte jedoch darin bestehen, dass fehlende staatliche Kapazitäten den Kinderschutz auch nicht nur im geringsten Maße einschränken dürfen. Literatur Arbeitsgruppe „Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“, 2006: Abschlussbericht vom 17. November 2006. www. bmj.bund.de/ files/ -/ 1515/ Abschlussbericht% 20Kindeswohl.pdf, 10. 3. 2008, 57 Seiten Balloff, R./ Koritz, N., 2006: Handreichung für Verfahrenspfleger. Rechtliche und psychologische Schwerpunkte in der Verfahrenspflegschaft. Stuttgart Borth, H., 2007: Die Reform des Verfahrens in Familiensachen. In: FamRZ, 54. Jg., H. 23, S. 1925 - 1937 Br-Drucksache 550/ 07 unter www.bundesrat.de, Parlamentsmaterialien, 10. 4. 2008, 31 Seiten Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke), 2007: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls. In: FamRZ, 54. Jg., H. 9, S. 361ff Bundesregierung, 2007: Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls. www.bmj.bund.de/ files/ -/ 2317/ RegE_Gef% C3%A4hrdung%20Kindeswohl.pdf, 10.3.2008, 25 Seiten BVerfGE vom 11. Dezember 2000: Gerichtsentscheidung Nr. 581 - GG Art. 2, Art. 20 III. In: FamRZ 2001, 48. Jg., H. 12, S. 753f Cierpka, M./ Stasch, M./ Groß, S., 2007: Expertise zum Stand der Prävention/ Frühintervention in der frühen Kindheit in Deutschland. Köln uj 7+8 (2008) 343 recht Fieseler, G./ Herborth, R., 6 2005: Recht der Familie und Jugendhilfe: Arbeitsplatz Jugendamt/ Sozialer Dienst. München Fieseler, G./ Hannemann, A., 2006: Gefährdete Kinder - Staatliches Wächteramt versus Elternautonomie? In: ZKJ, 1. Jg., H. 3, S. 117 - 123 Hannemann, A., 2002: Recht und Pflicht des Jugendamtes in die elterliche Sorge einzugreifen. Unveröff. Dissertation an der Universität Dortmund Institut für soziale Arbeit e.V., 2007: Ansatz, Konzept und Zielerreichungskriterien für soziale Frühwarnsysteme in NRW. Münster Münder, J., 5 2005: Familienrecht - Eine sozialwissenschaftlich orientierte Darstellung. München Münder, J./ Mutke, B./ Schone, R., 2000: Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz: Professionelles Handeln in Kindeswohlverfahren. Münster Röchling, W., 2007 a: Anmerkungen zum Abschlussbericht der Arbeitsgruppe „Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ vom 17. 11. 2006. In: FamRZ, 54. Jg., H. 6, S. 431 - 435 Röchling, W., 2007 b: Neue Aspekte zu Kinderschutz und Kindeswohl? - Zum Entwurf eines „Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“. In: FamRZ, 54 Jg., H. 21, S. 1775 - 1779 Wiesner, R., 2007: Sozialpädagogische Angebote und staatliches Wächteramt. In: Münder, J./ Wiesner, R. (Hrsg.): Kinder- und Jugendhilferecht-Handbuch. Baden-Baden, S. 162 - 179 Willutzki, S., 2006: Die FGG-Reform - Chance für ein stärker kindorientiertes Verfahren. In: ZKJ, 1. Jg., H. 5, S. 224 - 229 Die Autorin Dr. Anika Hannemann Technische Universität Berlin Institut für Gesellschaftswissenschaften und historisch-politische Bildung Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht Franklinstraße 28/ 29 10587 Berlin anika.hannemann@tu-berlin.de 2008. 158 Seiten. 6 Abb. 5 Tab. (978-3-497-01945-8) kt Wenn Kinder schwer misshandelt werden oder wegen grober Vernachlässigung sogar sterben, sind wir schockiert und fragen: Wie hätte dieses Kind gerettet werden können? Was muss in der sozialen Praxis der Jugendämter beachtet werden, damit das Wohl eines Kindes geschützt wird? Die unterschiedlichen Aspekte dieses Handelns untersuchen ausgewiesene Experten in diesem Lehrbuch und klären über den rechtlichen Rahmen auf, zeichnen ein fachliches Profil und skizzieren die notwendige Organisationsstruktur bei Kriseninterventionen. Ein handlungsorientiertes Lehrbuch zu den Regeln der Kunst bei Kriseninterventionen - damit vernachlässigte Kinder in Zukunft frühzeitig Hilfe bekommen. a www.reinhardt-verlag.de