eJournals unsere jugend 61/10

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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2009
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Den Vorrang der Erziehung bei delinquenten Jugendlichen ernst nehmen - Vorschläge zur Abschaffung des geschlossenen Jugendstrafvollzugs und Begründung

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2009
Heinz Cornel
Jugendhilfe ist auch für delinquente Jugendliche zuständig, die heute zu Jugendstrafe, das heißt Freiheitsentziehung in einer Jugendstrafanstalt, verurteilt werden. Die Abschaffung des geschlossenen Vollzugs für Jugendliche unter Wahrung des Rechtsfriedens und Schutzes potenzieller Opfer kann umgesetzt werden. Jugendhilfe hat durchaus Erfahrung in der pädagogischen Arbeit mit diesen Jugendlichen und darf deren Ausgrenzung und Einsperren nicht legitimieren.
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402 uj 10 (2009) Unsere Jugend, 61. Jg., S. 402 - 415 (2009) © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Den Vorrang der Erziehung bei delinquenten Jugendlichen ernst nehmen - Vorschläge zur Abschaffung des geschlossenen Jugendstrafvollzugs und Begründung Heinz Cornel Jugendhilfe ist auch für delinquente Jugendliche zuständig, die heute zu Jugendstrafe, das heißt Freiheitsentziehung in einer Jugendstrafanstalt, verurteilt werden. Die Abschaffung des geschlossenen Vollzugs für Jugendliche unter Wahrung des Rechtsfriedens und Schutzes potenzieller Opfer kann umgesetzt werden. Jugendhilfe hat durchaus Erfahrung in der pädagogischen Arbeit mit diesen Jugendlichen und darf deren Ausgrenzung und Einsperren nicht legitimieren. jugendstrafvollzug Die Ideen zu diesem Text entstanden im Anschluss an eine Tagung „Jugendhilfe und Justiz“ 2005 in Frankfurt am Main, bei der sich eine Arbeitsgruppe bildete, der vor allem PraktikerInnen aus (stationärer) Jugendhilfe und Straffälligenhilfe angehörten. 1 In einem fast dreijährigen Prozess wurden Praxismodelle im In- und Ausland besucht und die Erfahrungen debattiert. Die Vorschläge wurden inzwischen häufig zur Diskussion gestellt. Die Vorstände des Bundesverbandes katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen und der Katholischen Bundes-Arbeitsgemeinschaft Straffälligenhilfe im Deutschen Caritasverband haben sie 2008 zustimmend zur Kenntnis genommen. Bestandsaufnahme und Kritik Die aktuelle Diskussion um das Jugendstrafvollzugsrecht Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit seinem Auftrag, ein Jugendstrafvollzugsgesetz zu verabschieden, wurde rechtspolitisch wie lange nicht mehr über Jugendstrafvollzug in 16 Bundesländern diskutiert. Inzwischen haben entsprechend den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts alle Bundesländer eine gesetzliche Grundlage des Jugendstrafvollzugs. Das kann ein inhaltlicher Fortschritt hinsichtlich Rechtsstaatlichkeit und vielleicht sogar einiger Ausstattungsmerkmale sein, und diese Aufmerksamkeit tat der Debatte sicher gut. Was bei der kriminalpolitischen Debatte um Vollzugsziele, Einzelhaftraumbelegung, Schusswaffengebrauch und Rechtsmittel zu kurz kam 1 Dieser Arbeitsgruppe gehörten neben mir an: Almud Brünner, Günter Danek, Jürgen Förderer, Lydia Halbhuber-Gassner, Willi Igel, Werner Kaser, Friedrich Manzeneder, Prof. Werner Nickolai, Hubert Perschke, Norbert Scheiwe, Winfried Schneider, Dr. Bernhard Stadler, Michael Weiß und Cornelius Wichmann. Nicht jede der genannten Personen wird mit jedem Aspekt und jedem Vorschlag einverstanden sein - aber alle waren an diesem Diskurs beteiligt, und die Gruppe hat dem Ergebnis mit großer Mehrheit zugestimmt. uj 10 (2009) 403 jugendstrafvollzug und kommt, ist die Grundsatzfrage über die erzieherische Wirksamkeit und die Legitimation der Inhaftierung von Minderjährigen auch angesichts des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Bundesverfassungsgericht hat dies nicht grundsätzlich angezweifelt und zum Thema gemacht, aber immerhin wird eine regelmäßige Evaluation der Wirksamkeit angemahnt, und man wird das Urteil nicht überinterpretieren, wenn man annimmt, dass das Bundesverfassungsgericht erwartet, dass daraus Konsequenzen gezogen werden. Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat überaus deutlich die Unterschiede zwischen Erwachsenen und Jugendlichen herausgearbeitet. Dort ist von dem biologischen, psychischen und sozialen Stadium des Übergangs die Rede, das typischerweise mit Spannungen, Unsicherheiten und Anpassungsschwierigkeiten verbunden sei. Das Bundesverfassungsgericht zieht daraus Schlüsse für die selbstständige Regelung der Rechtsgrundlagen des Jugendstrafvollzugs und eine Reihe inhaltlicher Positionen. Man kann dies und die Zweifel an den positiven pädagogischen Erfahrungen des Jugendstrafvollzugs aber auch zum Anlass nehmen, inhaltlich darüber hinauszugehen und die Vollstreckungen von Jugendstrafen gegen Minderjährige völlig abzuschaffen - eine Idee, die älter als der Jugendstrafvollzug selbst ist. Gerade diesbezüglich gibt es aber allen Anlass, grundsätzlich empirisch und kriminalpolitisch zu diskutieren und dabei auch die Strukturen der Sanktionen des Jugendgerichtsgesetzes für Jugendliche und Heranwachsende in den Blick zu nehmen. Die Ereignisse in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Siegburg, in der ein Gefangener von anderen gefoltert und getötet wurde, sind nur ein Anlass dazu. Die Bilanz des Jugendstrafvollzugs ist nicht sehr positiv. Neben vielen unseriösen Zahlen, die weder den Rückfallzeitraum noch die Art des Rückfalls definieren, haben Jehle/ Heinz immerhin eine Rückfallquote von 77,8 % ausgewiesen (vgl. Heinz 2004, 42 mit genauen Definitionen). Niemand weiß, wie die Rückfälligkeiten ohne Androhungen und Vollstreckungen von Jugendstrafen wären, aber die postulierte erzieherische Wirkung wird von kaum einer Fachperson noch behauptet. Ist es von daher nicht naheliegend, 100 Jahre nach Einrichtung der ersten Jugendstrafanstalt erneut darüber nachzudenken, dass die Jugendhilfe fachlich viel mehr positive Erfahrungen hinsichtlich der Förderung und Erziehung junger Menschen sammeln konnte? Im Folgenden sollen Eckpunkte eines Modells zur Abschaffung der Jugendstrafe für Jugendliche skizziert werden, bei der vor allem die Jugendhilfe ihre Kompetenz einbringt. Völlig neu sind solche Überlegungen nicht, wie ein Blick in die Geschichte und über die Grenzen Deutschlands hinweg zeigt. Geschichte der Fachdebatte Um den Stand unserer heutigen Debatte in den historischen Kontext zu stellen, sei darauf hingewiesen, dass die Eisenacher Vorschläge, verfasst von Franz von Liszt, dem preußischen Vollzugspraktiker Karl Krohne und dem Berliner Staatsanwalt Prof. Dr. Heinz Cornel Jg. 1953; Professor für Jugendrecht, Strafrecht und Kriminologie an der Alice Salomon Hochschule Berlin, dort zurzeit Prorektor 404 uj 10 (2009) jugendstrafvollzug Appelius, im Jahre 1891 im Auftrag der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung (Gruppe Deutsches Reich) forderten, die Strafmündigkeit auf die Vollendung des 16. Lebensjahrs festzulegen (vgl. Punkt I der Eisenacher Vorschläge 1891, 557; zur Begründung vgl. Liszt 1905, 426ff). Obwohl dies letztlich so nicht Gesetz wurde, sei darauf hingewiesen, dass diese Forderung im Kaiserreich erhoben wurde - zu einer Zeit, als die meisten Menschen mit 14 oder 15 Jahren ihre Ausbildung beendet hatten und voll im Berufsleben standen. Die gleiche Forderung stellte 1952 eine Arbeitsgruppe auf, der u. a. Helga Einsele, Albert Krebs, Wilhelm Mollenhauer, Eberhard Schmidt und Thomas Würtenberger angehörten (vgl. Mollenhauer 1952, 92ff; ähnlich Peters 1969, 246). Heinrich Webler forderte als Leiter des Instituts für Vormundschaftswesen 1929 die Heraufsetzung der Strafmündigkeitsgrenze auf das 18. Lebensjahr, und August Aichhorn war sich schon 1934 sicher, dass der Ausbau der Fürsorgeerziehung die Verurteilung jugendlicher Rechtsbrecher ersetzen werde (Aichhorn 1969, 119). Selbst der Diskussionsentwurf eines Jugendhilfegesetzes des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit aus dem Jahr 1973 strebte noch die Integration des Jugendstrafrechts in ein erweitertes Jugendhilferecht an - der Referentenentwurf aus dem Jahre 1974 kehrte dann schon zur Zweispurigkeit zurück (vgl. Cornel 1984, 117). Der JGG-Arbeitsentwurf zur Neuregelung des Jugendstrafvollzugs des Bundesministeriums der Justiz von 1980 wollte bei 14bis 16-jährigen Jugendstrafgefangenen grundsätzlich die Strafaussetzung und Unterbringung in einem Erziehungsheim (vgl. § 89 b), wenn zu erwarten sei, dass dort die Erziehung des Jugendlichen besser als in einer Jugendvollzugsanstalt gefördert werden kann. Wir sehen aus all dem, dass die hier präsentierten Vorschläge in einer guten langen kriminologischen, jugendstrafrechtlichen, pädagogischen und kriminalpolitischen Tradition stehen, die freilich drohte und droht vergessen zu werden. Erfahrungen im Ausland Nicht jede Tradition ist erhaltenswert, und es kann durchaus empirische Erkenntnisse geben, die die Abkehr von solchen Traditionen erfordern. Schauen wir aber über die Landesgrenzen hinweg, so können wir feststellen, dass andere Länder durchaus vorsichtiger mit Haftstrafen gegen Jugendliche umgehen und oft sogar Jugendgefängnisse ganz abgeschafft haben. Verwiesen sei hier auf Skandinavien (vgl. Stangeland 1985; insg. zur Abschaffung der Jugendgefängnisse in Skandinavien Schumann/ Voss/ Papendorf 1981, 55ff), die früheren Erfahrungen aus Massachusetts mit der Abschaffung des Jugendstrafvollzugs (vgl. Kerner 1996, 89ff, insb. 91f; vgl. auch Schumann/ Voß 1980; Spörer 1987 und Schweppe 1984) und ganz aktuell auf die Schweiz. Die Strafen der Schweizer Jugendstrafurteile von 2003 lauteten in etwa 3 % (306 Fälle) auf unbedingte Einschließung. Von den 306 unbedingten Einschließungen (2005 waren es 296) hatten 79 % (243 Fälle) eine Dauer von bis zu einem Monat, entsprachen also eher unserem Jugendarrest. Die bei weitem häufigste Strafe der Einschließung lautete auf 14 Tage. Eine Einschließung von einem Jahr gab es insgesamt in der Schweiz fünfmal - und das war damals die Höchststrafe. Geht man davon aus, dass Deutschlands Bevölkerung 12-mal so groß ist, entspräche das 60 Verurteilungen zu Jugendstrafen von einem Jahr pro Jahr - und keine einziuj 10 (2009) 405 jugendstrafvollzug ge für eine längere Zeit. Die Schweiz hat die Höchstdauer nun zwar seit Januar 2007 verlängert - einen drastischen Anstieg hat es nicht gegeben. Auch heranwachsende Straftäter werden in der Schweiz wesentlich seltener inhaftiert - auch bei schwerwiegenden Straftaten. Der Arxhof beispielsweise als Maßnahmezentrum für junge Erwachsene in der Schweiz bietet ohne Sicherheitsvorkehrungen, d. h. völlig offen, ein therapeutisches Milieu (Sozialpädagogik, Ausbildung, Psychotherapie) für Personen mit teils erheblichen Gewaltdelikten (einschließlich Vergewaltigungen, Mord und Brandstiftungen) und Suchtproblemen, von denen mehr als die Hälfte einen ungesicherten Aufenthaltsstatus aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Rossi 2007). Ungleiche Verteilung zwischen den Bundesländern Schon heute kann man an den Gefangenenraten des Jugendstrafvollzugs der unterschiedlichen Bundesländer erkennen, dass es nicht um einen objektiven Bedarf als Reaktion auf Jugenddelinquenz geht, sondern um kriminalpolitisch gestaltete Formen und Zahlen, zu denen es Alternativen gibt. Nicht anders ist es zu erklären, dass pro 100.000 der 15bis 25-jährigen Bevölkerung in Sachsen-Anhalt mehr als doppelt so viele Menschen im Jugendstrafvollzug inhaftiert sind als in Schleswig- Holstein, Hessen und Baden-Württemberg, in Niedersachsen und Bayern etwa so viele wie in Brandenburg, in Rheinland- Pfalz aber 30 % mehr als im benachbarten Nordrhein-Westfalen. Wenn die Quoten so signifikant voneinander abweichen, dann heißt das ganz konkret, dass in Brandenburg hunderte junge Menschen in Freiheit bleiben, die im benachbarten Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Sachsen inhaftiert werden. Das alles, obwohl die gleichen Bundesgesetze angewandt werden und niemand ernsthaft behaupten wird, dass die Jugend in Sachsen-Anhalt oder Rheinland-Pfalz krimineller als im jeweiligen Nachbarland ist. Dabei sind solche Quoten nicht statisch, was die Veränderbarkeit unterstreicht - Bremen beispielsweise konnte seine Gefangenenrate in der genannten Altersgruppe zwischen 2000 und 2005 um mehr als 40 % reduzieren (vgl. Dünkel 2007, 3ff). Bilanz des Jugendstrafvollzugs in der Literatur Wer die Fachliteratur zum Jugendstrafvollzug zur Kenntnis nimmt, der wird gerade angesichts der Debatte um das Jugendstrafvollzugsgesetz feststellen können, dass die Erwartungen an die Erziehung im Jugendstrafvollzug minimal sind. Aus Platzgründen kann hier die einschlägige Literatur nicht breit referiert werden - einige wenige Quellen seien aber exemplarisch genannt (Deimling 1969, 287; Eisenhardt 1978, 148f; Kersten/ Wolffersdorff- Ehlert 1980, 390; Albrecht u. a.1983, 158; Reindl 1991, 84; Viehmann 1995, 239; Walter 1998, 1; Hosser 2001, 320; Kaiser/ Schöch 2002, 437; Walter 2006, 237; Walkenhorst 2007, 83). Von PraktikerInnen und WissenschaftlerInnen, PädagogInnen, KriminologInnen und StrafrechtlerInnen wird konstatiert, dass der Jugendstrafvollzug den Anspruch auf Erziehung nicht erfüllt, dass sich u. a. durch gewalttätige Subkulturen die Aussichten der Gefangenen eher verschlechtern und dass es keinerlei Belege gebe, dass „härtere Sanktionen oder gar die vollstreckte Jugendstrafe eine bessere präventive Wirkung hätten“ als beispielsweise Verfahrenseinstellungen (vgl. Walter 2002, 134 mit Hinweis auf Kerner 1996, 35). 406 uj 10 (2009) jugendstrafvollzug Analyse der Jugendstrafanstaltpopulation Etwa 90 % der Insassen des Jugendstrafvollzugs sind keine Jugendlichen. Der Anteil der 14bis 18-Jährigen, der zwischen 1980 und 1990 von 11,7 % auf 7,3 % gesunken war, stieg bis zum Jahr 2000 auf 12,3 % an und sank nun wieder auf 10,4 %. Auch in absoluten Zahlen sank die Anzahl der Jugendlichen im Jugendstrafvollzug von über 800 auf zuletzt 663 am 31. 3. 2008. Die Anzahl der 14- und 15-Jährigen liegt bei weniger als 50 in den letzten Jahren für 16 Bundesländer in ganz Deutschland. Am 31. 3. 2006 war kein einziger 14-Jähriger im Jugendstrafvollzug inhaftiert (am 31. 3. 2008 einer) - kein sehr überzeugendes Zeichen der Bedrohung und kein gutes Argument gegen die Erhöhung der Grenze des Vollstreckungsalters, wie es immer wieder gefordert wurde. Insgesamt verbüßten am 31. 3. 2008 in Deutschland 193 Jugendliche Jugendstrafen mit einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von mehr als 2 Jahren, 12 davon mehr als 5 Jahre. Dass die bundesrepublikanische Gesellschaft nicht hilflos einer angeblich immer mehr zu Delinquenz neigenden Jugend ausgesetzt ist, zeigt die Tatsache, dass „die Zahl der deutschen 14bis 21-jährigen Insassen des Jugendstrafvollzugs von 56 pro 100.000 der Altersgruppe im Jahr 1971 auf 40 im Jahr 2001 um 25 % abnahm“ (Walter 2002, 132). Dass die Quote bei den Nichtdeutschen gleichzeitig anstieg, macht die Problematik deutlich und zeigt, wo sie zu lösen ist: nicht im Jugendstrafvollzug. Es geht um ganz spezifische Integrationsprobleme einer verfehlten Zuwanderungspolitik, die den gesellschaftlichen Wandel einer Zuwanderungsgesellschaft einerseits leugnete, andererseits auf Probleme vornehmlich repressiv reagierte. Mit Erziehung hinter Gittern lässt sich das nicht lösen. Die Elemente einer frühen Prävention sind bekannt und reichen beispielsweise von der Propagierung gewaltfreier Erziehung über eine breite und frühe Integration in das Bildungssystem (statt Selektion und Ausgrenzung) bis zur Thematisierung hegemonialer Männlichkeit in den Familien, insbesondere solchen mit patriarchalen Strukturen und Erziehungsstilen. Folgerungen und Vorschläge Die hier unterbreiteten Vorschläge sind vorsichtig und werden nicht das Jugendstrafrecht selbst mit all seinen Sanktionen abschaffen, sondern allein stationäre freiheitsentziehende Sanktionen, von denen wir wissen, dass sie die schädlichsten Interventionen sind, die die höchste Rückfallwahrscheinlichkeit produzieren. Rechtsfolgen der Straftat für Jugendliche - Abschaffung der Jugendstrafe und des Jugendarrests Die Dreispurigkeit des Jugendstrafrechts in Erziehungsmaßnahmen, Zuchtmittel und Jugendstrafen wird aufgehoben - es gibt nur noch einen Katalog der Rechtsfolgen der Straftat. In diesen Katalog werden die bisherigen Weisungen, die Entschuldigung und die Geldauflage aufgenommen. Eine Weisung kann auch sein, sich in einem Jugendhilfediagnosezentrum im Zuge der Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren hinsichtlich des Erziehungsbedarfs untersuchen zu lassen und während dieser Zeit das Jugendhilfediagnosezentrum nicht zu verlassen. Jugendstrafen und Jugendarrest sind für Jugendliche ausgeschlossen. Für Heranwachsende, bei denen gem. § 105 JGG Jugendstrafrecht angewandt wird, gibt es als Rechtsfolge auch die Jugendstrauj 10 (2009) 407 jugendstrafvollzug fe, wobei auf den Begriff der schädlichen Neigungen verzichtet wird. Unabhängig davon kann das Jugendgericht familien- und vormundschaftsrichterliche Maßnahmen anordnen. Weibliche Jugendliche Mädchen verbüßten mehr als 80 Jahre rechtswidrig Jugendstrafen nicht in eigenständigen Jugendstrafanstalten, wie es das Jugendgerichtsgesetz vorschrieb (vgl. § 92 Abs. 1 JGG). Es wird argumentiert, dass dies wegen deren geringer Anzahl ohne Alternative sei. In der Tat sind in den letzten Jahrzehnten selten mehr als 40 weibliche Jugendliche im Jugendstrafvollzug inhaftiert gewesen - oft deutlich weniger (am 31. 3. 2007 waren es insgesamt 39 weibliche Jugendliche in 16 Bundesländern). Oft waren es nur insgesamt zwei 14- und 15-Jährige in ganz Deutschland. Hier wird eine Alternative genannt, die der geringen Anzahl von wenigen Dutzend Mädchen, deren nicht vorhandener Gefährlichkeit und deren möglichem Erziehungsbedarf angemessen ist - die Abschaffung der Jugendstrafen für Jugendliche, und bei gegebenem Erziehungsbedarf Erziehungshilfe in dafür geeigneten Jugendhilfeeinrichtungen. Heranwachsende Ein Großteil der Aussagen über straffällige Jugendliche im Jugendstrafvollzug gilt auch für Heranwachsende. Deshalb werden auch Vorschläge für diese Zielgruppe vorgelegt, die möglichst auf die Vollstreckung von mit Freiheitsentziehung verbundenen Sanktionen verzichten. Eine völlige Gleichstellung mit den Jugendlichen erscheint aber nicht nur unrealistisch, sie würde auch die Volljährigkeit und damit das Ende der Personensorge mit den daraus sich ableitenden Rechten und Pflichten ignorieren. F ür Heranwachsende, bei denen gem. § 105 JGG Jugendstrafrecht angewandt wird, gilt nach diesen Vorschlägen zunächst der Katalog der Rechtsfolgen der Straftat wie bei den Jugendlichen. Auch ihnen kann stationäre Erziehungshilfe als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung (vgl. § 41 SGB VIII) gewährt werden, soweit die Voraussetzungen des SGB VIII vorliegen. Auch bei Heranwachsenden kann der/ die JugendrichterIn die Weisung aussprechen, dass sich im Rahmen der Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren der/ die Verurteilte der Untersuchung in einem Jugendhilfediagnosezentrum (vgl. Punkt VII) unterziehen muss. Soweit in dem Jugendhilfediagnosezentrum der Bedarf an Jugendhilfeleistungen festgestellt wird, kann das Jugendgericht dem Heranwachsenden die Weisung geben, solche ambulante oder stationäre Hilfe in Anspruch zu nehmen. Kommt der Heranwachsende einer Weisung nicht nach, so kann das Jugendgericht die Unterbringung in Beugehaft anordnen. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen trotz festgestelltem Bedarf der/ die Verurteilte sich jeglicher Mitwirkung entzieht und insbesondere weigert, stationäre Erziehungshilfe anzunehmen oder eine stationäre Einrichtung der Drogenhilfe aufzusuchen. Diese Beugehaft darf bis zu vier Wochen dauern, ist zur Motivierung pädagogisch zu nutzen und darf wegen einer Verurteilung höchstens dreimal angeordnet werden. Sie ist sofort abzubrechen, wenn der Heranwachsende glaubhaft macht, dass er nun den Weisungen des Gerichts nachkommen wird. Sieht das Gericht aufgrund mehrerer Straftaten keine andere Möglichkeit, die Gefährdung erheblicher Rechtsgüter durch den/ die Verurteilte/ n zu verhindern, kann es zu Jugendstrafe verurteilen. Soweit die- 408 uj 10 (2009) jugendstrafvollzug se nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, soll sie möglichst in freien Formen durchgeführt werden. Die Jugendstrafvollzugseinrichtungen in freien Formen sollen von erfahrenen Trägern der Jugendhilfe übernommen und nach fachlichen Grundsätzen der Sozialpädagogik betrieben werden. Die heranwachsenden BewohnerInnen dieser Einrichtungen sind Gefangene, und die Aufenthaltsdauer zählt als Strafvollstreckungszeit. Weigert sich der/ die zu Jugendstrafe verurteilte Heranwachsende, sich im Jugendstrafvollzug in freien Formen aufzuhalten, entzieht er/ sie sich dort durch Flucht oder besteht Fluchtgefahr, so wird die Jugendstrafe in einer Anstalt des Erwachsenenvollzugs vollstreckt. Dort ist er/ sie - wie alle anderen volljährigen Gefangenen - individuell durch Resozialisierungsangebote zu fördern. Ihm/ ihr ist Gelegenheit zu geben, sich (erneut) als für den Jugendstrafvollzug in freien Formen geeignet zu zeigen, und er/ sie wird dann zu einem geeigneten Zeitpunkt verlegt. Die gegen Heranwachsende verhängten Maßnahmen können bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres fortgesetzt werden. Jugendliche, deren Weisung sich auf die Zeit ihrer Volljährigkeit bezieht Da Erziehungsbedarf und Erziehung selbst nur auf die Zukunft gerichtet sein können, wird es häufig Fälle geben, bei denen eine Straftat als 16- oder 17-Jährige/ r begangen wurde, das Urteil vor oder kurz nach dem 18. Geburtstag gefällt wird und eine Jugendhilfemaßnahme zumindest in Teilen in die Zeit der Volljährigkeit fällt. Jegliche Einschränkungen der Freiwilligkeit zur Maßnahme insgesamt oder einzelner pädagogischer Entscheidungen über das Sorgerecht entfallen damit. Die Garantenstellung des Jugendamtes für Minderjährige fällt vollständig weg. Deshalb ist es in diesen Fällen sinnvoll, dass der/ die JugendrichterIn Weisungen über den Tag der Erreichung des Volljährigkeitsalters hinaus erteilen kann und deren Befolgung auch durch Androhung einer Beugehaft unterstützen kann. Die Hilfe selbst ist entsprechend den Leistungsvoraussetzungen des SGB VIII als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung (vgl. § 41 SGB VIII) zu gewähren. Verantwortlichkeit von Strafjustiz, Jugendhilfe und Sorgeberechtigten Die Jugendgerichte können bei Jugendlichen nur die vorgesehenen Rechtsfolgen der Straftaten einschließlich der zeitlich befristeten Unterbringung in einem Jugendhilfediagnosezentrum anordnen. Alle erzieherischen Maßnahmen erfolgen in Verantwortung der Jugendhilfe, die selbst keinerlei Zwangsmaßnahmen vollstreckt oder anwendet. Über Art und Dauer der Unterbringung entscheidet die Jugendhilfe im Zusammenwirken mit dem Sorgeberechtigten gemäß Erziehungsbedarf. Dies gilt auch für die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren, deren Ergebnisse dem Jugend- und ggf. Vormundschaftsgericht berichtet werden. Gemäß § 34 Abs. 2 und 3 JGG darf der/ die JugendrichterIn auch die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen gemäß §§ 1666 und 1666 a BGB übernehmen, also auch eine Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe anordnen, soweit dies dem Kindeswohl entspricht. Gemäß 1631 b BGB kann dies sogar mit Freiheitsentziehung verbunden sein. Der Rechtsweg mit seinen Garantien steht allen Beteiligten sowohl hinsichtlich der familienrechtlichen Entscheidungen als auch denen des SGB VIII offen, wobei über den verstärkten Einsatz von VerfahrenspflegerInnen nachzudenken ist. uj 10 (2009) 409 jugendstrafvollzug Kompetenz, Verantwortung und Qualifizierung der Jugendhilfe Durch die Abschaffung der stationären Sanktionen für Jugendliche ist eine eindeutige Verantwortlichkeit hinsichtlich des Wächteramtes der staatlichen Gemeinschaft für die Erziehung aller Minderjährigen gegeben. Die Träger der Jugendhilfe können im Zusammenwirken mit den Personensorgeberechtigten nach Regeln sozialpädagogischer Fachlichkeit mit ihren erprobten Methoden und Instrumenten Erziehungsprozesse planen, begleiten und durchführen. Mangelnde Abstimmungen mit Institutionen der Strafjustiz, die freiheitsentziehende Maßnahmen vollstrecken, oder gar die Reduzierung von Bemühungen der Jugendhilfe bei eskalierenden kriminellen Karrieren mit Hinblick auf eine baldige Inhaftierung (z. B. bei Kindern kurz vor Eintritt der Strafmündigkeit) kann es dann nicht mehr geben oder sie werden im schlechtesten Fall um vier Jahre verzögert. Jugendhilfe wird damit nicht nur mehr Verantwortung für die Jugendlichen übernehmen können und müssen, die heute inhaftiert werden, sondern auch für die, die von Haftstrafen, einschließlich Jugendarrest, bedroht sind. Sie wird die Erziehung keines Jugendlichen ablehnen können und die Entzugsbemühungen einzelner Jugendlicher mit Erziehungsbedarf als Auftrag zur Motivation sehen müssen, wie das Eltern mit ihren Kindern auch tun würden. Zweifellos wird sie dafür ihre stationären und ambulanten Angebote ausdifferenzieren müssen. Es geht allein um Erziehungsbedarf und Förderung der Entwicklung. Straffälligkeit - auch soweit sie sich in schweren und häufigen Straftaten äußert - kann ein wichtiges Indiz dieses Bedarfs sein, niemals ein Gegenargument. Im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Arbeitsweisung (vgl. BVerfGE 74,124) sehen wir nicht jede Jugendstraftat als Ausdruck eines interventionsbedürftigen Erziehungsdefizits, das zu einem subsidiären staatlichen Erziehungseingriff führen muss. Das ist im Einzelfall fachlich zu prüfen. Mit Trenczek (2007, 37) wird darauf hingewiesen, dass die mehrfache und fortgesetzte Begehung von Straftaten auf Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung hindeutet, die gegebenenfalls der Förderung von sozialen Handlungskompetenzen und eines Ausgleichs sozialer Desintegrationslagen bedürfen. Es müssen aber die Leistungsvoraussetzungen der Jugendhilfe vorliegen, um diese anbieten und durchführen zu dürfen. Jugendhilfe setzt immer am Bedarf an, sowohl hinsichtlich des „ob“ als auch der „Art“ der Maßnahme. Alle Fachleute - PraktikerInnen wie TheoretikerInnen - stimmen darin überein, dass die Personen, die heute zur Jugendstrafe verurteilt werden, zu einem nahe an 100 reichenden Prozentsatz einen Erziehungsbedarf haben, der von den Erziehungsberechtigten allein nicht erfüllt werden kann. Der sogenannte Konflikttäter, der aus heiterem Himmel ohne Erziehungsprobleme schwerste Straftaten begeht, ist abstrakt denkbar, tatsächlich aber in den Justizvollzugsanstalten nicht anzutreffen. Sollte es eine solche Konstellation geben, wird die Jugendhilfe darauf reagieren können - und sie kann das jedenfalls besser als ein System, das auch Tatvergeltung üben soll. Für ein Verwahren ohne erzieherische Einwirkung gibt es keinen Anlass - abgesehen davon, dass nach schweren Konflikten beispielsweise in der Herkunftsfamilie Jugendhilfe auch ein Schonraum zur Entwicklung und Nachreifung bieten kann. Jugendhilfeeinrichtungen werden nicht alle Probleme lösen können, die 410 uj 10 (2009) jugendstrafvollzug Problemlösung wird ihnen aber in aller Regel besser gelingen als dem geschlossenen Jugendstrafvollzug. Es bleiben Momente der Hilflosigkeit und der Ohnmacht - das Tötungsdelikt in der JVA Siegburg hat uns alle gelehrt, dass gerade der Jugendstrafvollzug sich darüber nicht erheben kann. Die Institutionen der stationären Erziehungshilfe sehen sich selbst in der Lage, auch mit den Jugendlichen zu arbeiten, die bisher im Jugendstrafvollzug untergebracht sind. Es gibt keinen überzeugenden Erfahrungssatz des Inhalts, dass Jugendstrafgefangene desintegrierter wären als Jugendliche in stationärer Erziehungshilfe oder dass die Erstgenannten pädagogisch grundsätzlich nicht durch stationäre Erziehungshilfe erreicht werden könnten. Die Jugendhilfe arbeitet bereits heute in vielfachen Formen genau mit dieser Klientel - Straffälligkeit ist kein diagnostisches Kriterium, das die allgemeine Jugendhilfeklientel von den zu Jugendstrafe verurteilten Personen unterscheidet. Zweifellos müssen Erziehungshilfen sich noch mehr spezifisch beispielsweise für desintegrierte ZuwandererInnen, hoch aggressive StraftäterInnen und junge Suchtkranke qualifizieren. Jugendhilfediagnosezentrum Nicht immer können im Zuge des Jugendstrafverfahrens der Erziehungsbedarf und die angemessene Hilfeform ermittelt werden. Deshalb wird die Einrichtung sogenannter Jugendhilfediagnosezentren vorgeschlagen, in die sich die Verurteilten auf richterliche Weisung im Urteil begeben müssen. In den Jugendhilfediagnosezentren wirken im Rahmen der Jugendhilfe SozialarbeiterInnen, PsychologInnen und bei Bedarf PsychiaterInnen interdisziplinär zusammen. Der Begriff Jugendhilfediagnosezentrum ist möglicherweise etwas sperrig und nicht alltagstauglich. In der Diskussion war zunächst der Begriff Clearingstelle, der aber auch nicht unumstritten war, weil er lokal und regional bereits von anderen Angeboten bzw. Maßnahmen und Institutionen benutzt wird und damit besetzt ist. Ich bin zuversichtlich, dass bis zur Umsetzung dieses Konzepts ein passender Name oder eine eingängige Abkürzung gefunden werden wird - die inhaltliche konzeptionelle Debatte sollte sich jedenfalls nicht zu sehr auf den Namen einer solchen Institution beschränken. Jugendhilfe hat die sozialrechtlich definierte Aufgabe, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern. § 52 SGB VIII will die Einbindung der Aufgaben der Jugendgerichtshilfe in den Verantwortungsbereich der Jugendhilfe betonen (vgl. Bundestagsdrucksache 11/ 5948, 89). Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 JGG ist die Jugendgerichtshilfe im gesamten Strafverfahren gegen Jugendliche heranzuziehen. Soweit gemäß § 105 Abs. 1 JGG bei Heranwachsenden Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, gilt das gemäß § 107 JGG auch für diese. Die damit verbundenen diagnostischen und prognostischen Aufgaben sind nicht immer im ambulanten Setting zu erledigen - deshalb sind diese Jugendhilfediagnosezentren ein Element zur Durchsetzung des Vorrangs der Erziehung. Die Unterbringung in einem Jugendhilfediagnosezentrum, in dem im Zuge der Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren der Erziehungsbedarf und insbesondere der Bedarf an stationären Erziehungshilfen abgeklärt werden kann, darf bis zu vier Wochen dauern. Diese Jugendhilfediagnosezentren sind nur geschlossen, soweit zu befürchten ist, dass sich der Verurteilte der Maßnahme durch Flucht entziehen wird (analog zur Unterbringung gem. § 73 JGG zur Begutachtung des Reifegrades und § 126 a der Strafprozessordnung StPO). uj 10 (2009) 411 jugendstrafvollzug Jegliche Ähnlichkeiten mit Gefängnissen und jeglicher Strafcharakter sind in diesen Jugendhilfediagnosezentren zu vermeiden. Die regionale Verteilung und die Erreichbarkeit sollen Desintegrationsprozessen entgegenwirken. Hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer ist auf die Belange von Schule und Ausbildung Rücksicht zu nehmen. Verhältnis zur Jugendpsychiatrie Für einen sehr kleinen Teil der sich rechtswidrig verhaltenden jungen Menschen gibt es nicht nur eine Zuständigkeit von Jugendhilfe und Justiz, sondern auch der Jugendpsychiatrie. Daraus ergibt sich ein Dreiecksverhältnis Sinn verarbeitender Sichtweisen und Kompetenzen, die sehr produktiv zum Wohle der jungen Menschen bearbeitet werden können, aber auch die Gefahr des Abschiebens und Stigmatisierens mit sich bringen. Psychiatrische Diagnosen dürfen nicht Maßnahmen legitimieren, die insgeheim Strafcharakter haben. Untersuchungshaft Die Regelungen der Strafprozessordnung und des Jugendgerichtsgesetzes zur Untersuchungshaft sollen bestehen bleiben. Dabei entsteht die Gefahr, dass Untersuchungshaftvollstreckungen gegenüber Jugendlichen sanktionierenden Charakter haben werden. Zu lösen ist dieses Problem jedoch weder durch restriktivere Untersuchungshaftregelungen, da die Sicherung der Strafverfolgung durchaus ein legitimes Ziel sein kann, noch durch einen Verzicht auf die hier vorgestellte Modellkonzeption. Zu diesen Regelungen gehört selbstverständlich auch, dass Untersuchungshaft nach Möglichkeit vermieden oder verkürzt werden soll - insbesondere für 14- und 15jährige Jugendliche (vgl. §§ 71, 72 JGG). Auf Antrag des Untersuchungsgefangenen kann die Untersuchungshaftzeit durch die Unterbringung in einem Jugendhilfediagnosezentrum vor dem Hauptverfahren unterbrochen werden, sodass die Untersuchungsergebnisse dem Gericht in der Hauptverhandlung bereits vorliegen. Wissenschaftliche Begleitung Die hier vorgeschlagenen Änderungen sind in ihrer Wirkungsweise allgemein und personenbezogen zu evaluieren und bei Bedarf weiterzuentwickeln. Dazu sind von Beginn an in allen Institutionen interdisziplinäre wissenschaftliche Begleitungen einzurichten, die gegebenenfalls zu vernetzen sind. Die Ergebnisse sind öffentlich zugänglich zu machen. Mögliche Nebenfolgen der Abschaffung des geschlossenen Jugendstrafvollzugs und des Jugendarrestes für Minderjährige und des Vorrangs der Jugendhilfe Obwohl das hier vorgeschlagene neue System der Reaktion auf Delinquenz junger TäterInnen in sich abgestimmt ist und freiheitsentziehende strafrechtliche Sanktionen in geschlossenen Einrichtungen für Jugendliche völlig abschaffen will, ist selbstverständlich aufgrund vieler kriminalpolitischer Vorerfahrungen bekannt, dass solche Änderungen Nebenfolgen auf alle beteiligten Institutionen haben können, die zu berücksichtigen sind. Das geht vom bereits genannten Missbrauch der Jugendpsychiatrie und der Untersuchungshaft zu Strafzwecken - ein Aspekt apokrypher Haftgründe, der schon heute eine große Rolle spielt - bis zur Veränderung der Jugendhilfe in Richtung mehr Geschlossenheit, mehr Repression und Stigmatisierung der Jugendhilfeklientel. Selbstverständlich dürfen 412 uj 10 (2009) jugendstrafvollzug Jugendhilfeeinrichtungen nicht zum Ersatzstrafvollzug („Jugendstrafvollzug light“) werden, und diese Gefahr muss thematisiert werden. Andererseits sollte man aber auch mehr Vertrauen in die pädagogische Standfestigkeit der Einrichtungen und die Fachlichkeit der MitarbeiterInnen haben, die man zudem durch Weiterbildungen auf Änderungen vorbereiten kann. Im Übrigen wird es weder qualitativ noch quantitativ eine völlige Veränderung der Klientel geben, wie das teils befürchtet wird. Wir sprechen insgesamt über 800 junge Menschen, deren Anzahl durch frühzeitige pädagogische präventive Maßnahmen, die nicht auf die Inhaftierung mit 14 Jahren warten, zwischen dem 8. und 14. Lebensjahr noch zu senken ist, und die eben nicht völlig anders sind als die Klientel insbesondere stationärer Erziehungshilfen. Hier wird - und auch das ist stigmatisierend - von der Art der Reaktion auf Delinquenz junger Menschen auf deren Verhalten oder gar Charakter geschlossen. Soweit befürchtet wird, dass die Klientel der Jugendhilfe, die häufig Opfer sind, zusätzlich stigmatisiert wird, wenn StraftäterInnen in Jugendhilfeeinrichtungen kommen, ist dem Folgendes entgegenzuhalten. Die Abgrenzung von Opfern familiärer Gewalt und Gewalt ausübenden, unverbesserlichen jugendlichen StraftäterInnen ist in zweifacher Weise eine Illusion: Zum einen sind viele TäterInnen in ihrer Biografie zugleich Opfer gewesen. Opfer- und Täterrollen sind vielfach verstrickt und vermischt. Zum zweiten werden Jugendliche in Jugendhilfeeinrichtungen auch nicht vornehmlich als Opfer öffentlich wahrgenommen. Eine Strategie der Abgrenzung der Jugendhilfeklientel von den Straffälligen ist nicht Erfolg versprechend und auch nicht ethisch vertretbar. Das Etikett „unverbesserlich“ ist vielmehr grundsätzlich zu bekämpfen und entspricht nicht dem Menschenbild des Grundgesetzes. Es wird heute für viele Jugendstrafgefangene verwendet, und gerade dagegen muss man sich wenden, wenn man den Vorrang der Erziehung bei delinquenten Jugendlichen ernst nimmt. Die Befürchtungen hinsichtlich einer möglichen Stigmatisierung der KlientInnen von Hilfe zur Erziehung und insbesondere in der Heimerziehung werden sehr ernst genommen, obwohl natürlich eine demonstrative Abgrenzung von StraftäterInnen diese umso mehr stigmatisiert und ethisch ebenfalls problematisch ist. Inhaltlich spricht aber nichts dafür, junge Menschen in verschiedenen Graden zu stigmatisieren, zu diskriminieren und auszugrenzen und dabei die Verschiedenartigkeit hinsichtlich des Grades der Häufigkeit der Abweichung zu betonen. Es geht gerade um die Verantwortlichkeit der Jugendhilfe und um Maßnahmen der Erziehung und Integration, die immer problem- und entwicklungsangemessen sein müssen. Insgesamt konnten durch die Evaluationsstudie erzieherische Hilfen (EVAS) des Instituts für Kinder- und Jugendhilfe aus Mainz, dessen Fragebogen sowohl polizeilich ermittelte Straftaten als auch Verurteilungen nach Jugendstrafrecht erhebt (vgl. Macsenaere/ Knab 2004, 72), vielfach Wirkungen der Heimerziehung nachgewiesen werden - u. A. auch hinsichtlich zukünftiger Delinquenz (vgl. Hermsen/ Macsenaere 2007, 219). 44 % aller über 14-jährigen Personen der Gesamtstichprobe, die Hilfe zur Erziehung erhalten, waren bereits straffällig. Unter den 3316 ermittelten Fällen waren 16-mal Mord und Totschlag, 259-mal Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, 1.119 Körperverletzungen und 437-mal Raub und Erpressung. Wegen Mord und Totschlag saßen am 31. 3. 2007 insgesamt 27 Jugendliche im Jugendstrafvollzug und wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 28, wobei letztere natürlich wegen des breiten Spektrums gravierendere Straftaten gewesen sein können als die oben genannten. Insgesamt waren in der ganzen BRD 12 Jugendliche mit Strafen von mehr als 5 Jahren untergebracht und 215 mit Strafen von mehr als 2 Jahren (jeweils Stichtag 31. 3. 2007). Abschließend soll noch kurz auf ein weit verbreitetes Missverständnis eingegangen werden, dass im Jugendstrafvollzug sich die durch Mehrfachverurteilungen identifizierbaren künftigen schweren Gewalttäter befinden, dass man also durch deren uj 10 (2009) 413 jugendstrafvollzug Einsperren und Ausgrenzen nicht nur aktuell sie an Straftaten hindere, sondern auch prognostisch ein gutes Instrument habe, um künftige Gewalttaten zu verhindern. Obwohl bisherige (Gewalt-)Straftaten kriminologisch ein wichtiges Indiz sind, ist aber die Treffsicherheit solcher Prognosen sehr eingeschränkt. Die aktuellste breit angelegte Rückfallstudie in Deutschland belegt, dass sich 55 % aller Gewalttäter innerhalb von vier Jahren nach ihrer Entlassung oder Verurteilung bewähren, d. h. nicht rückfällig werden (vgl. Harrendorf 2007, 188, und Harrendorf 2006, 318). Betrachtet man nur erneute Gewaltdelikte, so werden sogar nur knapp 17 % der Gewalttäter wieder innerhalb von vier Jahren rückfällig (vgl. Harrendorf 2007, 188). Selbst die am stärksten belastete Gruppe mit 10 Gewalttaten als Voreintragungen pro Jahr wurde in ihrer Mehrheit nicht wieder einschlägig gewalttätig auffällig (vgl. Harrendorf 2007, 259). Die aktuellen Rückfallstudien belegen auch, dass der Jugendarrest bei Gewalttätern die schlechteste Rückfallquote hat (vgl. Harrendorf 2007, 224ff, sowie Heinz 2004, 45). Informelle Erledigungen (Diversion) sind auch bei Gewalttätern günstiger bezüglich der Rückfallwahrscheinlichkeit als Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel (vgl. Harrendorf 2007, 219 und 224). Während sich diese Daten auf das Hellfeld beziehen, haben Jost Reinecke und Klaus Boers durch ihre Münsteraner Längsschnittstudie zur Delinquenz im Jugendalter über das Dunkelfeld ermitteln können, dass ein Rückgang der Kriminalität bereits im 16. Lebensjahr einsetzt. Sie stellten fest, dass eine kleine Gruppe von etwa 5 % im Alter von 15 Jahren 80 % der Gewaltdelikte begangen hat. „Von einer häufig vermuteten, weit ins Erwachsenenalter reichenden Karrierepersistenz dieser Tätergruppe ist indessen nicht generell auszugehen, da auch deren Anteil bereits im 16. Lebensjahr deutlich zurückging. Selbst hier konnten mithin (wie im Übrigen in Duisburg) Prozesse der Spontanbewährung beobachtet werden“ (Boers/ Reinecke 2007, 360). Den Vorrang der Erziehung bei delinquenten Jugendlichen ernst zu nehmen bedeutet, diesem Vorrang der Prävention durch Jugendhilfe schon früh und damit vor der Strafmündigkeit zu seinem Recht zu verhelfen. Erziehungsbedarf und das Wächteramt des Staates enden weder noch beginnen sie mit dem Strafmündigkeitsalter, und sie sind auch nicht von der öffentlichen Kassenlage abhängig. Es geht um ein Gesamtkonzept von Jugendhilfe, das Hilfebedarf erkennt und Hilfe in fachlicher und ethisch angemessener Weise anbietet - einschließlich ambulanter Nachsorge bei stationärer Jugendhilfe, die durchaus kriminalpräventiv wirken kann. Das wird insgesamt Delinquenz vermeiden und kriminelle Karrieren reduzieren. Schlussbemerkung Es ist nicht davon auszugehen, dass die Forderungen dieser Thesen demnächst in Gesetze gegossen werden. Insofern mögen sie kurzfristig folgenlos bleiben. Aber das dahinterstehende Konzept soll im fachlichen und kriminalpolitischen Diskurs deutlich machen, dass Kriminalprävention, Opferschutz und Erziehung durchaus ernst genommen werden können, ohne auf den Primat der Freiheitsentziehung zur Tatvergeltung zu bestehen. Seit der Weichenstellung der frühen Jugendgerichtsbewegung für die Zweispurigkeit sind mehr als 100 Jahre vergangen, während denen wir viel über Entwicklungspsychologie, Lernpsychologie und Pädagogik lernen konnten und sich in Familie, Schule und Jugendhilfe Erziehungsstile deutlich gewandelt haben - es macht Sinn, jenseits des 414 uj 10 (2009) jugendstrafvollzug Zeitgeistes, der vehement für Ausgrenzung und immer mehr Strafe spricht, die Rolle, Methodik und das Setting der Erziehung delinquenter junger Menschen neu zu diskutieren und zu bestimmen. Literatur Aichhorn, A., 1969: Kann der Jugendliche straffällig werden? Ist das Jugendgericht eine Lösung? In: Simonsohn, B. 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Deutschen Fürsorgetags! Vom 10. bis 12. November 2009 (Fachmesse: 11. - 12. November 2009) finden in Nürnberg die 11. ConSozial und der 78. Deutsche Fürsorgetag als gemeinsamer Kongress mit Fachmesse statt. Wir freuen uns über Ihren Besuch an unserem Verlagsstand im Messezentrum Nürnberg. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.reinhardt-verlag.de und fuersorgetag-consozial.de a www.reinhardt-verlag.de