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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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Verfahrenspflegschaft nach §50 FGG im Spiegel einer Analyse von Gerichtsakten
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2009
Manuela Stötzel
Um einen umfassenden Eindruck von der rechtstatsächlichen Situation in der Praxis der Familiengerichte zu erhalten, wurde eine Analyse von Gerichtsakten an drei Oberlandesgerichten Deutschlands durchgeführt. Dies geschah insbesondere im Hinblick auf den (vergütungsfähigen) Aufgabenkreis der VerfahrenspflegerInnen, zu dem sich über Jahre eine sehr heterogene und regional sehr unterschiedliche Rechtsprechung entwickelt hat.
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430 uj 10 (2009) recht Unsere Jugend, 61. Jg., S. 430 - 440 (2009) © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Verfahrenspflegschaft nach § 50 FGG im Spiegel einer Analyse von Gerichtsakten Manuela Stötzel Um einen umfassenden Eindruck von der rechtstatsächlichen Situation in der Praxis der Familiengerichte zu erhalten, wurde eine Analyse von Gerichtsakten an drei Oberlandesgerichten Deutschlands durchgeführt. Dies geschah insbesondere im Hinblick auf den (vergütungsfähigen) Aufgabenkreis der VerfahrenspflegerInnen, zu dem sich über Jahre eine sehr heterogene und regional sehr unterschiedliche Rechtsprechung entwickelt hat. Einleitung Im Rahmen eines dreijährigen Forschungsprojekts unter dem Titel „Innovationsprozesse in Wirtschaft und Gesellschaft - Untersuchung am Beispiel der Rechtsinstitution Anwalt des Kindes“ wurde an der Technischen Universität Berlin eine bundesweite Untersuchung zu § 50 FGG durchgeführt. 1 Gegenstand des Projekts waren unter anderem die folgenden Forschungsfragen, über deren Ergebnisse in dieser Zeitschrift bereits in zwei Beiträgen berichtet wurde (vgl. Bindel-Kögel/ Münder 2009, Hefte 4 und 5): • Wie häufig und in welchen Verfahren werden VerfahrenspflegerInnen bestellt? • Wird das Instrument der Verfahrenspflegschaft von den RichterInnen angenommen und genutzt und wer wird als VerfahrenspflegerIn bestellt? • Welche Aufgaben hat der/ die VerfahrenspflegerIn aus Sicht der einzelnen Akteure wahrzunehmen und welche konkreten Tätigkeiten sind für eine qualifizierte Umsetzung der Verfahrenspflegschaft aus Sicht der Akteure wichtig? • Welche Wirkung hat die Verfahrenspflegschaft aus Sicht der beteiligten Akteure? Übergeordnet war der Untersuchung die Frage, wie sich die Verfahrenspflegschaft als mit der Kindschaftsrechtsreform 1998 neu eingeführte Rechtsinstitution im deutschen Rechtssystem etabliert hat und ob sie zu einer besseren Interessenvertretung des Kindes beiträgt. Denn mit dieser Regelung sollte sichergestellt werden, „dass die eigenständigen Interessen des Kindes in das Verfahren eingebracht werden und das Kind damit nicht zu einem bloßen Verfahrensobjekt wird“ (Deutscher Bundestag 1996, 76). 1 Gefördert von der Volkswagen-Stiftung; Projektleitung: Prof. Dr. Johannes Münder; Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen: Dr. Anika Hannemann, Dr. Gabriele Bindel-Kögel, Réka Fazekas, Heike Rabe, Dr. Manuela Stötzel. Der gesamte Untersuchungsbericht wird in Kürze im LIT Verlag unter dem Titel „Verfahrenspflegschaft - Innovation durch Recht“ veröffentlicht. uj 10 (2009) 431 recht Die Notwendigkeit einer Aktenanalyse Zentrales Erhebungsinstrument des Projekts waren standardisierte Fragebögen sowie leitfadengestützte Interviews, die eingesetzt wurden, um die Perspektive von FamilienrichterInnen und Jugendämtern sowie VerfahrenspflegerInnen selbst zu eruieren. Darüber hinaus wurden Datensätze der 16 Statistischen Landesämter über die 2005 erledigten Verfahren, in denen VerfahrenspflegerInnen zum Einsatz kamen, ausgewertet. Daraus ergab sich zwar ein umfassender und multiperspektivischer Blick auf die Institution Verfahrenspflegschaft, allerdings konnte damit nur ein bestimmter Ausschnitt der Stichprobe abgebildet werden. Um einen umfassenden Eindruck von der rechtstatsächlichen Situation in der Praxis der Familiengerichte zu erhalten, wurde eine ergänzende Analyse von Gerichtsakten durchgeführt. Dies geschah insbesondere im Hinblick auf den (vergütungsfähigen) Aufgabenkreis der VerfahrenspflegerInnen, zu dem sich über Jahre eine sehr heterogene und regional sehr unterschiedliche Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. dazu folgende Übersichten: Carl/ Schweppe 2002; Kiesewetter/ Schröder 2006; Krille 2003; Menne 2005 a/ b; Söpper 2002; Söpper 2005; Stötzel 2005/ Anhang C; Willutzki 2004). Doch die Veröffentlichung obergerichtlicher Rechtsprechung ist abhängig von verschiedenen Faktoren und muss nicht unbedingt die geeignete Quelle sein, um einen Eindruck von der Situation in den Amtsgerichten vor Ort zu erhalten. So wäre es im Hinblick auf die Vergütung der VerfahrenspflegerInnen möglich, dass der Anteil der streitigen Verfahren über Kostenfragen überhaupt nicht so hoch ist, wie die Rechtsprechung mancherorts vermitteln mag. Eine Aktenanalyse erschien darüber hinaus interessant, weil nur so wirklich repräsentative Informationen über verschiedene Aspekte der gerichtlichen Verfahren eruiert werden können. Neben der Analyse streitiger und nicht streitiger Kostenentscheidungen wurden daher beispielsweise Basisdaten zum jeweiligen familiengerichtlichen Verfahren, zu Geschlecht und Qualifikation der VerfahrenspflegerInnen, zu Geschlecht und Alter der Kinder, Daten zur Praxis der persönlichen Anhörung des Kindes, die Betragshöhe der insgesamt durch VerfahrenspflegerInnen in Rechnung gestellten Tätigkeiten, die tatsächlich vergütete Betragshöhe sowie verschiedene zeitliche Parameter erhoben. Wo wurden die Akten eingesehen? Um ein möglichst bereits inhaltliches Spektrum abzudecken, wurden für die Aktenanalyse Amtsgerichte aus drei verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken ausgewählt: Amtsgerichte A bis D aus dem OLG-Bezirk Brandenburg, der den Aufgabenbereich und damit die vergütungsfähigen Tätigkeiten der Verfahrenspflegschaft eng definiert, Amtsgerichte E bis G Dr. Manuela Stötzel Jg. 1977; Dipl.-Psychologin und Fachpsychologin für Rechtspsychologie, Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche e.V. und Referentin im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 432 uj 10 (2009) recht aus dem OLG-Bezirk Karlsruhe mit einer weiten Auslegung des § 50 FGG sowie die Amtsgerichte H und I aus dem OLG-Bezirk Hamm, in denen es kaum veröffentlichte Vorgaben durch die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung gibt. Aus Gründen des Datenschutzes werden die einzelnen Amtsgerichte hier nicht genauer benannt. Allgemeine Aspekte der gerichtlichen Verfahren Im Folgenden werden zunächst einige allgemeine Merkmale der gesichteten Verfahren dargestellt. Zunächst ist interessant, dass es überhaupt nicht in jedem ausgewählten Amtsgericht möglich war, die ursprünglich anvisierte Zielgröße von 50 Akten pro Gericht, in denen ein/ e VerfahrenspflegerIn bestellt war, zu erreichen. Dies mag daran liegen, dass es sehr kleine Amtsgerichte in der Stichprobe gab mit einer insgesamt geringen Zahl der überhaupt anhängigen Verfahren. Allerdings schien sich auch die Akzeptanz und Anwendung des Rechtsinstituts zwischen verschiedenen Gerichten sowie auch RichterInnen deutlich zu unterscheiden. So waren in einigen Gerichten selbst bei Einbeziehung mehrerer Jahrgänge kaum Verfahren mit VerfahrenspflegerIn gemäß § 50 FGG zu finden. Dies überrascht in Anbetracht der veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamtes zur absoluten Anzahl der Verfahren mit VerfahrenspflegerIn (Statistisches Bundesamt 2000 - 2008; Salgo 2002, 2003, 2005; Salgo/ Stötzel 2006, 2007, 2008). In der folgenden Tabelle (Tab. 1) ist der Verfahrensbeginn der insgesamt 350 gesichteten Gerichtsakten (280 Verfahren mit VerfahrenspflegerIn gem. § 50 FGG, 70 Verfahren mit VerfahrenspflegerIn gem. § 70 b FGG) dargestellt. Es ist ersichtlich, dass in zwei Gerichten in einem bestimmten Zeitraum sogar mehr Verfahren mit VerfahrenspflegerIn nach § 70 b FGG (Verfahrenspflegschaft bei Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentzug verbunden ist) als nach § 50 FGG gefunden werden konnten. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich auf die Darstellung der Ergebnisse zu § 50 FGG. In welchen Verfahren werden VerfahrenspflegerInnen bestellt? Um einen Überblick zu erhalten, bei welchen Verfahrensinhalten VerfahrenspflegerInnen bestellt werden, und um das auf der Basis der Aktenauswertung erhaltene repräsentative Bild mit den Befragungsergebnissen aus dem Forschungsprojekt vergleichen zu können, wurden die gesichteten Verfahren zunächst nach Verfahrensgegenständen sortiert und dabei jeweils der Verfahrensgruppe zugeordnet, deren Inhalt bei Akteneröffnung im Vordergrund stand. Offensichtlich gab es zwischen den OLG Brandenburg OLG Karlsruhe OLG Hamm Amtsgerichte A B C D E F G H I § 50 FGG (n = 280) 10 7 49 36 10 29 55 27 57 § 70 b FGG (n = 70) 1 9 7 2 7 32 1 8 3 Akten insg. (n = 350) 11 16 56 38 17 61 56 35 60 Verfahrensbeginn 02/ 06 02/ 06 02/ 06 02/ 07 04/ 07 05/ 06 03/ 06 03/ 05 04/ 06 Tab. 1: Anzahl und Zeitraum des Beginns der in den Amtsgerichten gesichteten Akten uj 10 (2009) 433 recht Amtsgerichten unterschiedliche Schwerpunkte, für welche Verfahrensgegenstände VerfahrenspflegerInnen nach § 50 FGG bestellt werden, die sich aber in der Gesamtbetrachtung der Stichprobe zu folgendem Bild fügten: Verfahren zur Regelung des Sorgerechts nach Trennung und Scheidung (§§ 1671, 1672 BGB), zur Regelung des Umgangsrechts (§§ 1684, 1685 BGB) sowie zur Kindeswohlgefährdung (§§ 1666, 1666 a BGB) waren die drei größten Gruppen, in denen es zum Einsatz von VerfahrenspflegerInnen kam. Ein ähnlicher Befund ergab sich auch aus der Befragung der FamilienrichterInnen und VerfahrenspflegerInnen. Auffallend war darüber hinaus, dass es in Einzelfällen auch zur Bestellung von VerfahrenspflegerInnen nach § 50 FGG zur Wahrnehmung der Vermögenssorge (z. B. Regelung von Erbangelegenheiten) kam. Welche Kinder werden vertreten? Um zu untersuchen, ob einzelne Amtsgerichte VerfahrenspflegerInnen eher für jüngere oder für ältere Kinder bzw. Jugendliche bestellen oder ob es Dominanzen eines Geschlechts oder mögliche Zusammenhänge mit bestimmten Verfahrensinhalten gibt, wurden auch Alter (zu Beginn des Verfahrens) und Geschlecht der vertretenen Kinder als zentrale beschreibende Variablen erhoben. Das Alter variierte deutlich zwischen den einzelnen Amtsgerichten: Während im OLG-Bezirk Brandenburg die Kinder in Amtsgericht A im Durchschnitt sieben Jahre alt waren (der Median, d. h. der Zentralwert, der die Grenze zwischen zwei Stichprobenhälften kennzeichnet, betrug sechs Jahre), lag der Durchschnitt in Amtsgericht B bei zehn Jahren (Median elf Jahre), in Amtsgericht C bei neun Jahren (Median elf Jahre), und in Amtsgericht D waren die Kinder durchschnittlich acht Jahre alt (Median acht Jahre). Der Altersdurchschnitt der in Amtsgericht E (OLG-Bezirk Karlsruhe) vertretenen Kinder lag zu Beginn der Verfahren bei acht Jahren (Median sechs Jahre), in Amtsgericht F und G jeweils bei neun Jahren (F: Median acht Jahre, G: Median neun Jahre). Für den OLG- Bezirk Hamm schließlich wurde der Altersdurchschnitt in Amtsgericht H ebenso mit neun Jahren (Median acht Jahre) berechnet, in Amtsgericht I betrug er hingegen nur sechs Jahre (Median sechs Jahre). Unter den insgesamt 410 vertretenen Kindern befanden sich 198 Mädchen und 210 Jungen, bei zwei Kindern war der Akte das Geschlecht des Kindes nicht zu entnehmen. Es fällt auf, dass in den Amtsgerichten G und I deutlich mehr Jungen als Mädchen vertreten wurden, in Amtsgericht A und F war das Geschlechterverhältnis ausgeglichen, in den übrigen Amtsgerichten gab es eher geringfügige Unterschiede. Welche VerfahrenspflegerInnen werden bestellt? In sämtlichen Amtsgerichten wurden mehr Frauen als Männer bestellt. Örtliche Präferenzen für grundlegend juristisch oder psychosozial ausgebildete VerfahrenspflegerInnen verschwanden in der Gesamtbetrachtung, sodass für die gesamte Stichprobe keine deutliche Präferenz zur Grundausbildung der VerfahrenspflegerInnen festzustellen war. Fast alle Bestellten haben aber eine professionelle Grundausbildung - in den allermeisten Fällen juristischer oder psychosozialer Art (psychologisch, pädagogisch, sozialpädagogisch), in einzelnen Fällen gab es andere Qualifikationen (z. B. Germanist). Der Einsatz von Laien stellte jedenfalls die absolute Ausnahme dar. 434 uj 10 (2009) recht Wie artikulieren VerfahrenspflegerInnen die Interessen des Kindes? Auch wenn das Anfertigen einer schriftlichen Stellungnahme, die Eingang in die Gerichtsakten findet, im Allgemeinen als Standard einer Verfahrenspflegschaft angesehen wird (so die Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche e.V.), so liegt dies im pflichtgemäßen Ermessen der einzelnen VerfahrenspflegerInnen. Im Ergebnis der Aktenanalyse zeigte sich, dass schriftliche Stellungnahmen keineswegs selbstverständlich sind. Sie wurden in sehr unterschiedlicher Anzahl, aber in allen Amtsgerichten zumindest jedem zweiten Fall erstellt (vgl. Tab. 2). Spitzenreiter war Amtsgericht F, wo in 93 % der gesichteten Verfahren eine schriftliche Stellungnahme durch den/ die VerfahrenspflegerIn verfasst wurde. In Amtsgericht A hingegen war dies nur in der Hälfte der Verfahren der Fall. Wie lange dauern Gerichtsverfahren mit VerfahrenspflegerInnen? Um einen Eindruck von den zeitlichen Abläufen der Gerichtsverfahren zu erhalten, wurden folgende Zeiträume aus den Akten ermittelt: vom Verfahrensbeginn bis zur Bestellung der VerfahrenspflegerInnen nach § 50 FGG sowie darüber hinaus bis zur (möglichen) Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme. Die folgende Tabelle (Tab. 3) zeigt verschiedene Maße (Durchschnitt, Median, kürzesten Zeitraum und längsten Zeitraum) für diese Zeiträume. Im Blick auf alle Amtsgerichte fällt deutlich Amtsgericht G auf, in dem in mehr als der Hälfte der Verfahren 13 Wochen von dem Beginn des Verfahrens (Eröffnung der Akte z. B. durch einen Antrag) bis zur Bestellung nach § 50 vergingen. Interessant ist die Praxis dieses Amtsgerichts: Hier wird stets zunächst die Anhörung des Kindes durchgeführt, um in dieser mit dem Kind über den/ die VerfahrenspflegerIn und seine/ ihre Aufgaben sowie mögliche Vorlieben des Kindes (z. B. Mann oder Frau) zu sprechen. Daher erfolgt die Bestellung der VerfahrenspflegerInnen regelmäßig sehr spät. Für die anderen Amtsgerichte sind insgesamt eher zügige Bestellungen festzustellen, z. B. in Amtsgericht A in mehr als der Hälfte der Fälle innerhalb einer Woche. In keinem der Amtsgerichte (bis auf Amtsgericht G) betrug der Median mehr als sieben Wochen. Nachfolgend (Tab. 4) sind nun die Zeiträume dargestellt, die bis zur Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme vergingen (sofern diese überhaupt abgegeben wurde). Hier zeigen sich große Unterscheide zwischen den einzelnen Amtsgerichten. Auch wenn in jedem Gericht Fälle zu verzeichnen waren, in denen ein Bericht innerhalb weniger Tage zur Akte gegeben wurde (Minimum), bewegten sich die Mittelwerte zwischen sechs und 23 Wochen (Median zwischen vier und 30 Wochen). OLG Brandenburg Karlsruhe Hamm Amtsgericht A B C D E F G H I % Stellungnahme 50 86 62 89 60 93 84 52 54 Tab. 2: Prozentualer Anteil der Verfahren mit schriftlicher Stellungnahme der VerfahrenspflegerInnen nach § 50 FGG (n = 280) uj 10 (2009) 435 recht Die mit Abstand längsten Zeiträume (Mittelwert 23 Wochen, Median 30 Wochen - also in der Hälfte der Verfahren über ein halbes Jahr) zeigten sich in Amtsgericht E. Wie schon beim Zeitraum bis zur Bestellung nach § 50 FGG fällt auch hier Amtsgericht A mit dem kürzesten Zeitraum bis zur Abgabe der schriftlichen Stellungnahme auf (Mittelwert sechs Wochen, Median vier Wochen). VerfahrenspflegerInnen statt Sachverständige? Eine in der Praxis häufig geäußerte Hypothese ist, dass VerfahrenspflegerInnen auch bestellt werden, um zeitlich und kostenmäßig meist intensivere Sachverständigengutachten zu sparen. Um dies zu überprüfen, wurde aus den Gerichtsakten erhoben, in wie vielen Fällen neben der Bestellung nach § 50 FGG auch ein/ e GutachterIn bestellt wurde. Die Aktenanalyse zeigte hier deutlich, dass nur in bis zu 52 % der Verfahren (Amtsgericht H) auch ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde (Tab. 5). Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Bestellung von VerfahrenspflegerInnen in eher komplexen und strittigen Fällen erfolgt, geht die Bestellung nach § 50 FGG keinesfalls regelhaft mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens einher. In Amtsge- OLG Brandenburg OLG Karlsruhe OLG Hamm Amtsgericht A B C D E F G H I Mittelwert 14 23 17 12 18 12 19 16 11 Median 1 5 3 5 4 7 13 7 6 Minimum 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Maximum 55 128 173 109 68 65 89 77 65 Tab. 3: Verschiedene Verteilungsmaße für die Zeiträume (in Wochen) bis zur Bestellung der VerfahrenspflegerInnen nach § 50 FGG (n = 280) OLG Brandenburg OLG Karlsruhe OLG Hamm Amtsgericht A B C D E F G H I Mittelwert 6 14 16 9 23 11 13 12 8 Median 4 8 8 6 30 9 12 13 6 Minimum 1 3 0 1 3 1 1 2 0 Maximum 17 49 59 59 39 35 46 26 31 Tab. 4: Verschiedene Verteilungsmaße für die Zeiträume (in Wochen) von der Bestellung bis zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme durch den/ die VerfahrenspflegerIn nach § 50 FGG (n = 280) OLG Brandenburg Karlsruhe Hamm Amtsgericht A B C D E F G H I % Gutachten 40 29 35 36 10 14 20 52 16 Tab. 5: Prozentualer Anteil der Verfahren mit Einholung eines Sachverständigengutachtens (n = 280) 436 uj 10 (2009) recht richt E, wo auch die Zeiträume bis zur Abgabe einer Stellungnahme durch VerfahrenspflegerInnen mit Abstand am längsten waren, wurde nur in jedem zehnten Verfahren mit VerfahrenspflegerIn auch ein/ e GutachterIn bestellt. Auch dies könnte ein Hinweis darauf sein, dass die VerfahrenspflegerInnen hier besonders umfassend tätig waren - mit oder ohne entsprechende Intention der RichterInnen - und damit die zusätzliche Bestellung eines Sachverständigengutachtens überflüssig machten. Anhörung des Kindes mit VerfahrenspflegerIn? Zentrales Ergebnis ist zunächst, dass in allen Amtsgerichten der Stichprobe die Kinder in einem beträchtlichen Anteil der Verfahren überhaupt nicht persönlich durch das Gericht angehört wurden (bis zu 70 % in Amtsgericht B). Wird die Bestellung einer Interessenvertretung für das Kind möglicherweise als Alternative zur Durchführung einer persönlichen Anhörung betrachtet? Und erfolgten Anhörungen - sofern sie durchgeführt wurden - im Beisein der VerfahrenspflegerInnen? Die folgende Abbildung (Abb. 1) zeigt, dass dies keinesfalls der Fall ist. Was kostet eine Verfahrenspflegschaft? Im Vergleich der Oberlandesgerichtsbezirke gibt es deutliche Unterschiede hinsichtlich der von den VerfahrenspflegerInnen für ihre Tätigkeit in Rechnung gestellten Summen. Im OLG-Bezirk Brandenburg betrug die höchste gesichtete Rechnung überhaupt 1419 Euro (Amtsgericht D), der Median lag zwischen 265 Euro (Amtsgericht B) und 617 Euro (Amtsgericht D). Dieser Wert erreichte in Amtsgericht G im OLG-Bezirk Karlsruhe 919 Euro, hier wurde auch die teuerste Rechnung überhaupt mit 3826 Euro ge- Abb. 1: Persönliche Anhörung des Kindes (Prozentualer Anteil) im Vergleich aller Amtsgerichte/ Verfahren (n=280) uj 10 (2009) 437 recht funden, die Maximalwerte in allen Amtsgerichten lagen deutlich über 2000 Euro. Schlusslicht (im Sinne der niedrigsten Rechnungssummen) war Amtsgericht I (OLG Hamm) mit einem Median von nur 254 Euro - gefolgt von Amtsgericht B (OLG Brandenburg, Median 265 Euro), Amtsgericht A (OLG Brandenburg, Median 281 Euro) und Amtsgericht H (OLG Hamm, Median 283 Euro). Die folgende Tabelle (Tab. 6) fasst die Verteilungsmaße für die Rechnungssummen in allen Amtsgerichten zusammen. Berechnungen dazu, welche moderierenden Faktoren - neben der offensichtlichen Zugehörigkeit zu einem OLG-Bezirk - die Rechnungshöhen beeinflussen könnten, ergaben: • Psychosoziale VerfahrenspflegerInnen stellten im Vergleich zu ihren juristischen KollegInnen um den Faktor 1,7 erhöhte Rechnungen (JuristInnen: im Durchschnitt 390 Euro, ohne MwSt.; Psychosoziale: 677 Euro, ohne MwSt., statistisch hoch signifikantes Ergebnis). • Regionale Unterschiede der Rechnungssummen im Hinblick auf verschiedene Verfahrensgegenstände verschwinden im Gesamtvergleich: Die Vertretung von Kindern in Sorge- oder Umgangsstreitigkeiten unterscheidet sich im Aufwand offensichtlich nicht durchgehend von der Vertretung in Kindesschutzverfahren. Aufträge im Bestellungsbeschluss als Strategie zur Sicherung der Vergütung? Den Befragungen von VerfahrenspflegerInnen und RichterInnen war zu entnehmen, dass die Praxis offensichtlich Strategien entwickelt hat, um mit den Problemen bei der Vergütung umzugehen. So scheint es zum Teil üblich, dass RichterInnen bestimmte durch den/ die VerfahrenspflegerIn durchzuführende Tätigkeiten in den Bestellungsbeschluss aufnehmen, um so gewissermaßen durch einen richterlichen Auftrag die Vergütung dieser Tätigkeiten zu sichern - auch wenn eine Beauftragung durch den/ die RichterIn eigentlich der Unabhängigkeit einer Interessenvertretung widerspricht. Im Rahmen der Aktenanalyse wurde daher auch untersucht, ob in den Beschlüssen zur Bestellung nach § 50 FGG Angaben zu Tätigkeiten gemacht wurden, die VerfahrenspflegerInnen leisten sollen. Einzelne Beschlussinhalte sind im Folgenden dargestellt. Hierbei wird jedoch sehr deutlich, dass sie kaum konkrete Tätigkeiten beschreiben, sondern eher formale oder sehr allgemeine Vorgaben machen, die nicht in jedem Fall geeignet sein dürften, einen Vergütungsanspruch zu sichern (Ausnahme: Amtsgericht C, in Einzelfällen auch in den Amtsgerichten D, G, H und I). OLG Brandenburg OLG Karlsruhe OLG Hamm Amtsgericht A B C D E F G H I Mittelwert 373 367 359 606 889 876 1049 349 347 Median 281 265 340 617 417 853 919 283 254 Minimum 76 70 45 103 16 246 79 38 33 Maximum 1254 1124 930 1419 2422 2184 3826 1467 1486 Tab. 6: Verteilungsmaße der von VerfahrenspflegerInnen nach § 50 FGG in Rechnung gestellten Kosten im Vergleich der Amtsgerichte (in Euro, ohne MwSt., n = 280) 438 uj 10 (2009) recht OLG Brandenburg: • Amtsgericht A (10 Akten): keine konkreten Inhalte in den Beschlüssen • Amtsgericht B (in 6 von 7 Akten): - VerfahrenspflegerIn soll dem Kind helfen, seine Rechte im Sorgerechtsverfahren wahrzunehmen (1 x), - VerfahrenspflegerIn soll die Vermögenssorge wahrnehmen (1 x), - Bestellung darf nicht mehr als 1000 E kosten (4 x). • Amtsgericht C (in 24 von 49 Akten, mit Doppelaufträgen): - Objektive Informationen zur Situation (Sorgerecht, Umgang, Erziehungsfähigkeit der Eltern) einholen, „Kindeswohlprüfung“ durchführen (16 x), - Gespräche mit Bezugspersonen führen (4 x), - Vertretung in Vermögens-/ Erbangelegenheiten (4 x), - Konfliktlösung betreiben, zwischen Eltern vermitteln (2 x), - Schriftliche Stellungnahme anfertigen (1 x), - Klären, ob eine Kindesanhörung notwendig ist (1 x), - Teilnahme Hilfeplangespräch (1 x). • Amtsgericht D (in 5 von 36 Akten): - Erforderliche Gespräche mit weiteren Personen führen, Umfeld des Kindes kennenlernen (4 x), - Gespräche mit dem Kind auch gegen den Willen der Eltern durchführen, voraussichtlich in der Schule (1 x). OLG Karlsruhe: • Amtsgericht E (11 Akten): keine konkreten Inhalte in den Beschlüssen • Amtsgericht F (in 4 von 29 Akten): stets Anweisungen, in einer bestimmten Zeit eine Stellungnahme in entsprechender Ausfertigung abzugeben. • Amtsgericht G (in 6 von 55 Akten): - Erstellung eines Berichts (3 x), - Erstellung eines kurzfristigen Berichts und kurze telefonische Rückmeldung, ob akuter Handlungsbedarf besteht (1 x), - Erstellung eines Berichts und Bitte, am Gerichtstermin teilzunehmen (1 x), - Bitte, zeitnah mit den Kindern Kontakt aufzunehmen und deren Einstellung zu Telefonkontakten mit dem Vater wiederzugeben (1 x). OLG Hamm: • Amtsgericht H (in 3 von 27 Akten): - Kind im Verfahren um Umgang mit beiden Eltern vertreten sowie eine mögliche Kindeswohlgefährdung prüfen, da die Kindesmutter den Umgang mit dem Kindesvater offensichtlich ablehnt (1 x), - Interessen des Kindes hinsichtlich des Abschlusses von Zweckerklärungen und Sicherungsdarlehen wahren (1 x), - Kind ist aufgrund seines Alters noch nicht anzuhören, daher Interessenvertretung bei der Genehmigung eines Grundstücksverkaufs (1x). • Amtsgericht I (in 11 von 57 Akten): - Stellungnahme zur streitbefangenen Sorgerechtsfrage einreichen (1 x), - Bitte um Kontaktaufnahme mit den Parteien sowie um Stellungnahme (1 x), - Interessen des Kindes in Bezug auf Elternkonflikt wahrnehmen (2 x), - Stellung nehmen zu der Frage, wo aus Sicht des Kindes zukünftig sein ständiger Aufenthaltsort sein soll (1 x), - Vertretung in Erbsache (5 x), - Vertretung bei Genehmigung über Grundstücksverkauf (1 x). Wie sehr dominiert der Kampf um die Entschädigung den gerichtlichen Alltag? Zunächst ist anzumerken, dass in nicht allen Akten Rechnungen zu finden waren. Sofern eine Rechnung durch den/ die VerfahrenspflegerIn gestellt wurde, ergab sich in den einzelnen Amtsgerichten folgender Fortgang des Vergütungsverfahrens. OLG Brandenburg: • Amtsgericht A: 5 von 9 Verfahren strittig nach einer informellen Stellungnahme, 3-mal endgültige Kürzungen (25,50 E bis 1.253,50 E ). • Amtsgericht B: 1 von 6 Verfahren strittig nach einer informellen Stellungnahme, Kürzung 182,30 E , keine weitere Reaktion des Verfahrenspflegers. • Amtsgericht C: 11 von 43 Verfahren strittig nach einer informellen Stellungnahme, im Ergebnis 10-mal Kürzung (2,53 E bis 377,21 E ). uj 10 (2009) 439 recht • Amtsgericht D: 29 von 29 Verfahren strittig nach einer informellen Stellungnahme, im Ergebnis 25-mal Kürzung (40,75 E bis 988,50 E ). OLG Karlsruhe: • keine Hinweise auf Vergütungs-Auseinandersetzungen in den Akten. OLG Hamm: • Amtsgericht H: bei 4 von 25 Verfahren Einigung durch eine informelle Stellungnahme, im Ergebnis keine Kürzungen. • Amtsgericht I: keine Hinweise auf Vergütungs-Auseinandersetzungen in den Akten. In der folgenden Tabelle (Tab. 7) ist dargestellt, zu welchem Anteil jeweils Kürzungen der in Rechnung gestellten Summen erfolgten (ohne Einverständnis der VerfahrenspflegerInnen, ausgehend von der Anzahl der Verfahren mit Rechnung). Dem Abschlussbericht ist differenziert zu entnehmen, in welcher Höhe und zu welchen Inhalten die Kürzungen jeweils erfolgten. Eindeutig fällt dabei auf, dass im OLG-Bezirk Brandenburg wesentlich mehr Kürzungen der von den VerfahrenspflegerInnen in Rechnung gestellten Kosten erfolgten als in den OLG-Bezirken Karlsruhe und Hamm. Hier konnte eindrücklich bestätigt werden, dass das in der veröffentlichten Rechtsprechung gezeichnete Bild eines sehr restriktiven Aufgabenverständnisses den gerichtlichen Alltag in den Amtsgerichten tatsächlich prägt. Besonders deutlich war dies in Amtsgericht D, wo es nicht ein gesichtetes Verfahren gab, in dem keine Auseinandersetzung um die Vergütung erfolgte. In allen drei Amtsgerichten im OLG-Bezirk Karlsruhe wurde hingegen in jedem Fall der in Rechnung gestellte Betrag zur Auszahlung angewiesen - ohne weitere Nachfrage und ohne Kürzungen, obwohl die Rechnungen dort wie dargestellt deutlich höher ausfielen als jene in Brandenburg und Hamm. In den wenigen Fällen, in denen auch im OLG-Bezirk Hamm die Vergütung thematisiert wurde, konnte stets eine Klärung vor dem Rechtsmittel herbeigeführt werden. So wurde die Summe nach einer informellen Stellungnahme durch den/ die VerfahrenspflegerIn bewilligt oder mit seinem/ ihrem Einverständnis gekürzt. Aus der folgenden Tabelle (Tab. 8) ist ersichtlich, dass sich die Quote der strittigen Vergütungsverfahren auch in der Zeit niederschlägt, die VerfahrenspflegerInnen auf die Anweisung (des Restbetrages) der in Rechnung gestellten Summe warten müssen. OLG Brandenburg Karlsruhe Hamm Amtsgericht A B C D E F G H I % Kürzung 56 17 23 90 0 0 0 0 0 Tab. 7: Prozentualer Anteil der (letztendlich) strittigen Kürzungen OLG Brandenburg OLG Karlsruhe OLG Hamm Amtsgericht A B C D E F G H I Mittelwert 19 24 16 33 1 6 2 9 2 Median 14 9 7 29 0 2 1 5 2 Minimum 2 0 0 8 0 1 0 0 0 Maximum 84 70 81 85 5 35 9 47 9 Tab. 8: Verteilungsmaße der Dauer (in Wochen) von der Rechnungsstellung bis zur Anweisung der Vergütung im Vergleich der Amtsgerichte (n = 280) 440 uj 10 (2009) recht Fazit: Bildet die veröffentlichte Rechtsprechung die Praxis vor Ort ab? Auch im amtsgerichtlichen Alltag lässt sich das durch die veröffentlichte Rechtsprechung gezeichnete Bild finden. So werden in zwei der drei mittels Aktenanalysen untersuchten OLG-Bezirke (Karlsruhe und Hamm) die Vergütungsansprüche ohne Probleme eingelöst (im OLG- Bezirk Karlsruhe allerdings in wesentlich größerem Umgang als im OLG-Bezirk Hamm). Für den OLG-Bezirk Brandenburg jedoch zeigt sich, dass eine möglicherweise zunächst auf einzelne Fälle bezogene restriktive Rechtsprechung zum vergütungsfähigen Aufgabenkreis der VerfahrenspflegerInnen die Praxis dominiert: Hier ist die veröffentlichte Rechtsprechung tatsächlich ein Spiegel der offensichtlich katastrophalen Bedingungen für die Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen. Literatur Carl, E./ Schweppe, K., 2002: Der Streit um die Aufgaben des Verfahrenspflegers nach § 50 FGG. In: FPR, 8. Jg., S. 251 - 256 Deutscher Bundestag, 1996: Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz: KindRG). Drucksache 13/ 4899 vom 13. 6. 96 Kiesewetter, S./ Schröder, S., 2006: Das Ringen um die Vergütung der Verfahrenspfleger - eine Übersicht über Gesetzgebung und Rechtsprechung. In: FPR, 12. Jg., S. 20 - 25 Krille, T., 2003: Die Verfahrenspflegschaft in der Praxis des Familiengerichts. In: Kind-Prax, 6. Jg., S. 12 - 17 Menne, M., 2005 a: Der Anwalt des Kindes - Entwicklungstendenzen und Perspektiven im Recht der Verfahrenspflegschaft. In: FamRZ, 52. Jg., S. 1035 - 1040 Menne, M., 2005 b: Die Tätigkeit des Verfahrenspflegers im Spiegel der Rechtsprechung. In: JAmt, 78. Jg., S. 274 - 279 Salgo, L., 2002: Zum Stand der Verfahrenspflegschaft. In: Kind-Prax, 5. Jg., S. 187 - 193 Salgo, L., 2003: Zunahme in der Verfahrenspflegerbestellung nach § 50 FGG. In: Kind-Prax, 6. Jg., S. 22 Salgo, L., 2005: Zunahme in der Verfahrenspflegerbestellung nach § 50 FGG. In: Kind-Prax, 8. Jg., S. 23 Salgo, L./ Stötzel, M., 2006: Weiterhin Zunahme in der Verfahrenspflegerbestellung nach § 50 FGG. In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 1. Jg., S. 42 - 43 Salgo, L./ Stötzel, M., 2007: Wieder deutlich mehr Verfahrenspflegerbestellungen im Jahr 2005. In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 2. Jg., S. 243 - 244 Salgo, L./ Stötzel, M., 2008: Ist die Zahl der Verfahrenspflegerbestellungen im Jahr 2007 tatsächlich gestiegen? ! In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 3. Jg., S. 417 - 419 Söpper, S., 2002: Rechtsprechungsübersicht zur Vergütung von Verfahrenspflegern. In: FamRZ, 49. Jg., S. 1535 - 1541 Söpper, S., 2005: Rechtsprechungsübersicht zu Aufgabe und Vergütung von Verfahrenspflegern. In: FamRZ, 52. Jg., S. 1787 - 1796 Statistisches Bundesamt, 2000 - 2008: Rechtspflege, Familiengerichte, Fachserie 10/ Reihe 2.2. Wiesbaden Stötzel, M., 2005: Wie erlebt das Kind die Verfahrenspflegschaft? Herbolzheim Willutzki, S., 2004: Verfahrenspflegschaft im Spiegel einer widersprüchlichen Rechtsprechung. In: Kind-Prax, 7. Jg., S. 83 - 89 Die Autorin Dr. Manuela Stötzel c/ o BAG Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche e.V. Grillparzerstraße 17 12163 Berlin
