eJournals unsere jugend61/1

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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2009
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Die Rechtsstellung der unter 25-Jährigen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Teil 2)

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2009
Britta Tammen
Im ersten Teil dieses Beitrags wurde ein Überblick über die Systematik der bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Abgrenzung zur Sozialhilfe nach dem SGB XII gegeben, und das Leistungsspektrum der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde betrachtet. Darauf aufbauend soll nun auf die gesetzlichen Regelungen näher eingegangen werden, die in besonderer Weise für Personen gelten, die das 15. Lebensjahr vollendet, das 25. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben.
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34 uj 1 (2009) Unsere Jugend, 61. Jg., S. 34 - 42 (2009) © Ernst Reinhardt Verlag München Basel recht Die Rechtsstellung der unter 25-Jährigen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Teil 2) Besonderheiten für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Britta Tammen Im ersten Teil dieses Beitrags wurde ein Überblick über die Systematik der bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Abgrenzung zur Sozialhilfe nach dem SGB XII gegeben, und das Leistungsspektrum der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde betrachtet. Darauf aufbauend soll nun auf die gesetzlichen Regelungen näher eingegangen werden, die in besonderer Weise für Personen gelten, die das 15. Lebensjahr vollendet, das 25. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben. Britta Tammen Jg. 1965; Vertretungsprofessur für Verwaltungsrecht und Sozialrecht an der Hochschule Neubrandenburg - University of Applied Sciences Für die unter 25-jährigen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gibt es im SGB II an verschiedenen Punkten spezielle Vorschriften. Von besonderer Bedeutung sind die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft, die Behandlung von Unterhaltsansprüchen, die Vorschriften im Zusammenhang mit dem Umzug und die Sonderregelungen in Bezug auf Sanktionen. Hinsichtlich der Eingliederungsleistungen sind die Vermittlungsverpflichtung nach § 3 Abs. 2 SGB II und das Sofortangebot nach § 15 a SGB II von besonderer Relevanz für diese Altersgruppe. Die Vermittlungsverpflichtung nach § 3 Abs. 2 SGB II und das Sofortangebot nach § 15 a SGB II Nach § 3 Abs. 2 SGB II sind erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Ob sich aus dieser Regelung ein ggf. einklagbarer Rechtsanspruch für die betroffenen jungen Menschen ergibt, ist umstritten (bejahend mit weiteren Nachweisen Münder 2006 a, § 3 uj 1 (2009) 35 recht Rz 12 f. SGB II). Jedenfalls ergibt sich aus der Vorschrift eine Verpflichtung des Leistungsträgers zur unverzüglichen Vermittlung. In erster Linie ist dabei eine Vermittlung in eine Arbeit oder Ausbildung anzustreben, die Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit kommt nur nachrangig in Frage. Diese Leistung ist gegenüber möglichen Leistungen im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechts vorrangig (§ 10 Abs. 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz - SGB VIII). Dies gilt allerdings nur, soweit die in Frage kommenden Angebote der Jugendhilfe vom Ziel und ihrer Ausrichtung her wirklich identisch mit der Leistung des SGB II sind. Geht es stattdessen in erster Linie um eine sozialpädagogische Leistung für den jungen Menschen, insbesondere um den Ausgleich von sozialer Benachteiligung oder individueller Beeinträchtigungen, so bleibt es bei der Leistungsverpflichtung der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. Münder 2006 a, § 3 Rz 17 SGB II mit weiteren Nachweisen; Münder u. a. 2006 b, § 13 Rz 28ff SGB VIII). Hat ein Hilfebedürftiger keinen Berufsabschluss und kann er nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, so soll darauf hingewirkt werden, dass der Betroffene in eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit vermittelt wird, die auch zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse beiträgt (§ 3 Abs. 2 S. 2 SGB II). In die gleiche Richtung wie die Vermittlungsverpflichtung nach § 3 Abs. 2 SGB II geht auch das Sofortangebot nach § 15 a SGB II. Hiernach sollen erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts weder nach dem SGB II noch nach dem SGB III erhalten haben, bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden. Die Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden hier nicht ausdrücklich angesprochen, für sie ist die Regelung jedoch von besonderer Bedeutung, weil in dieser Personengruppe die Voraussetzungen besonders oft erfüllt werden. Viele Hilfebedürftige unter 25 Jahren geraten bei ihrer Antragstellung erstmals in das System des SGB II und haben auch zuvor keine Leistungen nach dem SGB III bezogen, weil sie nicht bzw. nicht lange genug sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind (vgl. Jäger 2007). Das Sofortangebot besteht ebenso wie die Vermittlung nach § 3 Abs. 2 SGB II in den seltensten Fällen in einer Vermittlung in eine vom Betroffenen gewünschte Arbeit oder Ausbildung. Vielfach wird eine Maßnahme angeboten, die aufgrund des oft begrenzten Angebots vor Ort nicht im Einklang mit den Interessen des jungen Menschen steht. Dieser Faktor wird noch dadurch verschärft, dass das Angebot eben sofort, d. h. unverzüglich zu erfolgen hat. Hier besteht die Gefahr, dass vorrangig darauf geachtet wird, diesem zeitlichen Kriterium zu entsprechen, um der gesetzlichen Vorgabe Genüge zu tun, als darauf, ein im Einzelfall passendes Angebot für den Betroffenen zu finden. Da der Hilfebedürftige aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken muss, um seine Bedürftigkeit zu beenden oder zu verringern, kann er die Teilnahme an einer Maßnahme, die er nicht wahrnehmen möchte, nur dann ablehnen, ohne Sanktionen auszulösen, wenn die Maßnahme entweder unzumutbar ist oder wenn er einen wichtigen Grund für die Ablehnung hat. Zumutbar ist im Rahmen des SGB II zunächst vom Grundsatz her jede Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme. Es werden einige wenige Ausnahmen aufgeführt, die zur Unzumutbarkeit einer Tätigkeit führen (§ 10 Abs. 2 SGB II): 36 uj 1 (2009) recht • Unzumutbar ist eine Tätigkeit, zu der die/ der Betroffene körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist. • Die Ausübung der betreffenden Tätigkeit darf nicht die Ausübung der bisherigen überwiegenden Tätigkeit gefährden, die besondere körperliche Anforderungen stellt. • Die Ausübung der Tätigkeit darf die Erziehung eines Kindes nicht gefährden. • Sie darf nicht die Pflege eines Angehörigen gefährden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt werden kann. • Unzumutbar ist die Tätigkeit auch, wenn ihr ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Dieser Grund muss laut Gesetzesbegründung im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit von besonderem Gewicht sein (BT-Dr. 15/ 1516, 53). Als wichtiger Grund in diesem Sinne ist die Teilnahme an einer qualifizierten Schul- oder Berufsausbildung anerkannt (Brühl 2006, § 10 Rz 32 SGB II). Es wäre also für den Hilfebedürftigen in der Regel nicht zumutbar, eine solche Ausbildung aufzugeben, um an Maßnahmen der Bundesagentur teilzunehmen oder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Für den Betroffenen gibt es somit wenige Möglichkeiten, die angebotene Vermittlung ohne Eintritt von Sanktionen abzulehnen, wenn er mit der konkreten Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme nicht einverstanden ist. Die möglichen Sanktionen Für den Fall, dass der/ die erwerbsfähige Hilfebedürftige seiner/ ihrer Verpflichtung zur Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Verringerung der Beseitigung der Bedürftigkeit nicht nachkommt, treten Sanktionen ein (§ 31 SGB II). Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Fortentwicklungsgesetz) deutlich verschärft. Es hat eine Reihe von Veränderungen mit sich gebracht und ist überwiegend zum 1. August 2006 in Kraft getreten. Die Voraussetzungen für eine Sanktion werden in § 31 Abs. 1, 2 und 4 SGB II benannt. Es kommt zu Sanktionen, wenn der/ die Hilfebedürftige sich weigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen bzw. die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder sonstige Eingliederungsmaßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, ein Sofortangebot anzunehmen, oder wenn er/ sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für einen solchen Abbruch gegeben hat (§ 31 Abs. 1 SGB II). Zudem treten Sanktionen bei Verstoß gegen Meldepflichten ein (§ 31 Abs. 2 SGB II), bei absichtlicher Verminderung von Einkommen oder Vermögen, bei unwirtschaftlichem Verhalten und wenn eine Sperrzeit nach dem SGB III (Arbeitsförderung) besteht (§ 31 Abs. 4 SGB II). Die Sanktionen bei Verstoß gegen Meldepflichten sind allerdings weniger gravierend als die bei sonstigen Pflichtverletzungen. Der Hilfebedürftige muss zuvor über die möglichen Rechtsfolgen seines Verhaltens belehrt worden sein. Die Sanktionen treten nicht ein, wenn eine der Voraussetzungen zwar erfüllt ist, für das Verhalten des Hilfebedürftigen jedoch ein wichtiger Grund vorlag. Dabei können insbesondere familiäre oder gesundheitliche Gründe eine Rolle spielen, aber z. B. auch Glaubens- oder Gewissensgründe oder unerträgliche Arbeitsbedingungen, insbesondere durch „Mobbing“ (Berlit 2006, § 31 Rz. 58ff SGB II mit weiteren Nachweisen). Kann der vorliegende wichuj 1 (2009) 37 recht tige Grund, der den Hilfebedürftigen an der Erfüllung seiner Pflichten hindert, beseitigt werden, muss sich der Hilfebedürftige darum bemühen (so z. B. die Entscheidung des Bundessozialgerichts: BSG SozR 4 - 4100 § 119 Nr. 1). Die Sanktionen bestehen in einer stufenweisen Kürzung der Leistungen, wobei im Falle der ersten Pflichtverletzung durch den Hilfebedürftigen zunächst ein Teil der Leistung gekürzt wird und bei jeder weiteren Pflichtverletzung, die innerhalb eines Jahres passiert, eine weitergehende Kürzung erfolgt. Hier bestehen deutliche Unterschiede zwischen den Sanktionen für junge Menschen vor Vollendung des 25. Lebensjahrs und sonstigen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Bei Personen nach Vollendung des 25. Lebensjahrs wird bei der ersten Pflichtverletzung die Regelleistung (nicht das gesamte Arbeitslosengeld II) um 30 % abgesenkt. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung - also der insgesamt zweiten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres - wird die Regelleistung um 60 % der Regelleistung abgesenkt, bis schließlich bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung das Arbeitslosengeld II um 100 % gemindert, d. h. die gesamte Leistung vorübergehend eingestellt wird (§ 31 Abs. 2, 3 SGB II). Gegenüber den älteren Hilfebedürftigen sind die Sanktionen für die unter 25-Jährigen deutlich verschärft. Bereits bei der ersten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt, d. h. die gesamte Regelleistung und eventuelle Mehrbedarfe fallen weg. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen direkt an den Vermieter oder einen sonstigen Berechtigten ausgezahlt werden. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II um 100 % gemindert, fällt also vorübergehend weg. Erklärt sich der junge Hilfebedürftige in dieser Situation nachträglich bereit, seinen Pflichten nachzukommen, kann der Leistungsträger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen (§ 31 Abs. 5 SGB II). Die im Vergleich zu älteren Hilfebedürftigen schärferen Sanktionen für junge Menschen sollen laut Gesetzesbegründung der Verfestigung von Arbeitslosigkeit bei den Betroffenen entgegenwirken (BT-Dr. 15/ 1516, 61). Der komplette Wegfall der Leistung bereits beim zweiten Pflichtverstoß soll die erzieherische Wirkung der Sanktion fördern (BT-Dr. 16/ 1696, 25). Im Falle einer Absenkung der Leistung um mehr als 30 % der Regelleistung kann der Leistungsträger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen (§ 31 Abs. 3 S. 6 SGB II). Gehören zur Bedarfsgemeinschaft des Betroffenen minderjährige Kinder, soll dies in der Regel erfolgen. Die Dauer der Absenkung bzw. des Wegfalls der Leistung beträgt für alle Altersgruppen einheitlich 3 Monate. Während der Absenkung bzw. des Wegfalls der Leistungen kommen keine Leistungen der Sozialhilfe zur Deckung des Existenzminimums in Frage. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik zwischen Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe (vgl. Tammen 2008 b, 434ff) und wird zudem ausdrücklich im Gesetz klargestellt (§ 31 Abs. 6 S. 4 SGB II). Für die unter 25-Jährigen besteht die Besonderheit, dass der Leistungsträger die Sanktion unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen kann (§ 31 Abs. 6 SGB II). Die verschärften Sanktionsregelungen für unter 25-Jährige sind unter verschiedenen Aspekten problematisch. Es ist be- 38 uj 1 (2009) recht reits fraglich, ob die Ungleichbehandlung gegenüber älteren Hilfebedürftigen mit dem Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist (ablehnend Berlit 2006, § 31 Rz 128 SGB II). Hinsichtlich des kompletten Wegfalls der Leistung bei wiederholtem Pflichtverstoß stellt sich die Frage der Vereinbarkeit mit dem Prinzip der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG und des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG (vgl. Jäger 2007). Dies gilt vor allem unter dem Aspekt, dass die Gewährung von Sachleistungen selbst bei völligem Wegfall des Arbeitslosengeldes II noch in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt ist. Ein wie auch immer niedrig definiertes Existenzminimum der Betroffenen wird nicht mehr in jedem Fall sichergestellt. Der Wegfall auch der Leistungen für Mehrbedarf bei Schwangerschaft und für Alleinerziehende schließlich ist unter dem Aspekt der Verpflichtung des Staates zum Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG problematisch (Berlit 2006, § 31 Rz 19 SGB II). Insgesamt ist die Verfassungsmäßigkeit und insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Regelungen des § 31 SGB II für junge Hilfebedürftige umstritten (mit weiteren Nachweisen Berlit 2006, § 17ff SGB II). Bei der Ermessensausübung sowohl was die Gewährung von Sachleistungen angeht als auch hinsichtlich der Verkürzung der Sanktionsausübung sind die Grundrechte in jedem Fall zu berücksichtigen. Die Einbeziehung volljähriger junger Hilfebedürftiger in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern Unverheiratete hilfebedürftige Kinder bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern bzw. eines Elternteils und dessen Partners, wenn sie mit diesen Personen in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Dies ist vor allem wegen der Anrechnung von Einkommen und Vermögen relevant. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Die Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Partners des Elternteils wurde im August 2006 ebenfalls durch das Fortentwicklungsgesetz eingeführt. Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Eltern bzw. des in Bedarfsgemeinschaft lebenden Elternteils ist noch konsequent, da diese Personen auch nach den Regelungen des Familienrechts zum Unterhalt verpflichtet sind. Allerdings geht die Anrechnung des (von Freibeträgen etc. abgesehen) gesamten Einkommens und Vermögens über die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung deutlich hinaus. Besonders problematisch ist jedoch die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners eines Elternteils. Hier bestehen keinerlei Unterhaltsansprüche, sodass der betroffene junge Mensch sich auf beiden Ebenen praktisch rechtlos wiederfindet. Er kann vom Partner des Elternteils keine Unterstützung verlangen, erhält aber auch keine Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (vgl. Tammen 2008 b, 429; vgl. Entscheidung des Sozialgerichtes Berlin vom 8. 1. 2007 - S 103 AS 10869/ 06 ER). uj 1 (2009) 39 recht Es handelt sich bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen von Personen, die miteinander in einer Bedarfsgemeinschaft leben, um eine öffentlichrechtliche Leistungserwartung oder Bedarfsdeckungsvermutung. Das Gesetz geht davon aus, dass die miteinander in Gemeinschaft lebenden Personen „aus einem Topf“ wirtschaften (Schoch 2005, 308). Eine abweichende Regelung für den Fall, dass dies in der Praxis für den Betroffenen nicht gegeben ist, enthält das Gesetz nicht. Ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut, ist von der Anrechnungsregelung ausgenommen (§ 9 Abs. 3 SGB II). Hiermit soll verhindert werden, dass aufgrund der Sorge, Angehörigen finanziell zur Last zu fallen, ein Schwangerschaftsabbruch stattfindet. Der Übergang von Unterhaltsansprüchen Aufgrund des Nachtrangs der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II nur dann gegeben, wenn die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erbracht wird. Insofern sind die genannten Personen oder Träger vorrangig heranzuziehen. In diesem Zusammenhang regelt § 33 SGB II den Übergang von Ansprüchen des Hilfebedürftigen gegen andere auf die Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Haben EmpfängerInnen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit des Leistungsbezugs einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger des SGB II über. Dies betrifft neben anderen Ansprüchen auch Unterhaltsansprüche, wobei wiederum eine Besonderheit für unter 25-Jährige gegeben ist. Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht vom Grundsatz her nicht auf die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über, wenn die unterhaltsberechtigte Person mit dem/ der Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt oder mit dem/ der Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht (§ 33 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 1. Halbsatz SGB II). Hier kann der Hilfebedürftige also selbst entscheiden, ob er sich an seine unterhaltsverpflichteten Angehörigen wendet, um Hilfe zu bekommen, oder ob er Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nimmt. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Unterhaltsansprüche minderjähriger Hilfebedürftiger sowie von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegen ihre Eltern. Eine Erstausbildung kann sowohl eine schulische als auch eine berufliche Ausbildung sein. Die Unterhaltsansprüche der jungen Hilfebedürftigen gegen ihre Eltern gehen also unmittelbar kraft Gesetzes auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über, der sie in Höhe der an den Betroffenen gezahlten Leistungen geltend machen kann. Wird der geschuldete Unterhalt laufend in voller Höhe gezahlt, kommt es nicht zu einem Übergang der Unterhaltsansprüche (§ 33 Abs. 2 S. 2 SGB II). Ein Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern erfolgt ebenso wie die Anrechnung von Einkommen und Vermögen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auch dann nicht, wenn die unterhaltsberechtigte Person schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. 40 uj 1 (2009) recht Die Regelungen zum Umzug der unter 25-Jährigen Generell gilt, dass im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur die angemessenen Unterkunftskosten übernommen werden und dass ein Umzug von Hilfebedürftigen an Voraussetzungen geknüpft ist. So soll nach § 22 Abs. 2 SGB II der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Dabei ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Im Falle eines nicht erforderlichen Umzugs, der zu erhöhten Unterkunftskosten führt, werden die Leistungen anschließend nur in der bisherigen Höhe erbracht. Verschärfte Anforderungen bestehen auch hier für Personen unter 25 Jahren. Wenn sie umziehen, werden ihnen nach § 22 Abs. 2 a SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung (nur dann) verpflichtet, wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann oder der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Schwerwiegende soziale Gründe i. S. d. Vorschrift können etwa gravierende Auseinandersetzungen innerhalb der Familie sein, aufgrund derer die Eltern-Kind- Beziehung oder die Beziehung zu einem sonstigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft tiefgreifend gestört ist. Die Streitigkeiten müssen allerdings das Maß des Üblichen deutlich übersteigen (so etwa das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 6. 10. 2005 - L 5 B 1121/ 05 AS ER). Entweder dem jungen Menschen selbst oder den Eltern muss das weitere Zusammenleben unzumutbar sein. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Gefahr gewalttätiger oder sexueller Übergriffe besteht. Ein schwerwiegender Grund liegt auch dann vor, wenn der Elternteil des jungen Hilfebedürftigen zu seinem neuen Partner zieht und dieser sich weigert, das Kind mit bei sich aufzunehmen (vgl. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. 2. 1992 - 5 C 68.88; weitere Nachweise bei Berlit 2006 § 22 Rz 87 SGB II). Der Umzug ist zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt insbesondere dann erforderlich, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsplatz des jungen Menschen von der Wohnung der Eltern aus nicht in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund liegt z. B. dann vor, wenn der junge Hilfebedürftige nicht in der elterlichen Wohnung verbleiben kann, weil diese damit nicht einverstanden sind. Die Regelungen des SGB II begründen keine Verpflichtung der Eltern, die Haushaltsgemeinschaft aufrechtzuerhalten und dem jungen Menschen weiterhin Unterkunft zu gewähren (Berlit 2006, § 22 Rz 89 SGB II). Die Frage, ob ein schwerwiegender Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist immer eine Einzelfallprüfung, bei der alle Aspekte des Lebens des jungen Menschen einzubeziehen sind, so z. B. auch der Wunsch einer schwangeren jungen Frau, mit ihrem Kind und dessen Vater zusammenzuleben. Nicht ausreichend ist allerdings der Wunsch des Betroffenen, in einem eigenen Haushalt zu leben, oder der Umstand, dass dies unter dem Aspekt der Verselbstständigung sinnvoll wäre. uj 1 (2009) 41 recht Der Umzug ohne Zusicherung des kommunalen Trägers bzw. ohne einen wichtigen Grund, der es für den jungen Menschen unzumutbar gemacht hätte, die Zusicherung vor dem Umzug einzuholen, hat zur Folge, dass die Unterkunftskosten in der nun bezogenen Wohnung nicht übernommen werden. Eine weitere Folge ist, dass die Regelleistung in vermindertem Umfang geleistet wird. Als Alleinstehender hätte der junge Hilfebedürftige in der neu bezogenen Wohnung an sich nach § 20 Abs. 2 SGB II einen Anspruch auf die volle Regelleistung in Höhe von aktuell (November 2008) E 351,-. Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Trägers umgezogen sind, erhalten jedoch nur 80 % der Regelleistung (§ 20 Abs. 2 a SGB II). Der Hintergrund dieser Regelung liegt darin, dass sie für den Fall eines im Sinne des Leistungsrechts des SGB II unzulässigen Umzugs nicht privilegiert werden sollen. Sie erhalten daher die Regelleistung in derselben Höhe, die ihnen auch zustehen würde, wenn sie weiterhin bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen würden. Die genannten Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn der junge Mensch zwar zum Zeitpunkt des Umzugs gar nicht hilfebedürftig ist oder noch keine Leistungen bezieht, aber in der Absicht umzieht, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung herbeizuführen (§ 22 Abs. 2 a S. 4 SGB II). Damit soll verhindert werden, dass Personen das Zusicherungserfordernis umgehen, indem sie zunächst umziehen und erst nachträglich einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen. Auch die Regelung des § 22 Abs. 2 a SGB II wurde nachträglich in das Gesetz aufgenommen. Dies erfolgte durch das SGB II-Änderungsgesetz vom 24. 3. 2006 (BGBl. I, 558). Die Vorschrift soll den kostenträchtigen Bezug einer Wohnung durch Personen einschränken, die bislang aufgrund der Unterstützung durch Verwandte in einer Haushaltsgemeinschaft oder als Teil einer Bedarfsgemeinschaft gar keinen oder einen geringeren eigenen Anspruch auf Leistungen hatten (BT-Dr. 16/ 688, 15). Es soll verhindert werden, dass junge Menschen unter 25 Jahren ohne Notwendigkeit aus der Wohnung ihrer Eltern ausziehen und mit einer eigenen Wohnung zusätzliche Kosten verursachen. Der Auszug aus dem Elternhaus soll im Regelfall nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sondern erst dann erfolgen, wenn der junge Mensch finanziell unabhängig ist. In der Praxis wird die Regelung oft sehr restriktiv ausgelegt und ein schwerwiegender Grund für einen Umzug trotz erheblicher Probleme beim Zusammenleben in der Bedarfsgemeinschaft abgelehnt. Jedenfalls bei einer derartigen Auslegung der Vorschrift kommt es zu Widersprüchen zu den Zielen, die das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) für die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen beinhaltet. In vielen Fällen wird bei massiven familiären Auseinandersetzungen auch ein Bedarf des Jugendlichen oder des jungen Volljährigen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz infrage kommen, aufgrund dessen die Unterbringung außerhalb des Elternhauses auf der Grundlage des SGB VIII in Betracht gezogen werden kann. Fazit Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Rechtsstellung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in der Altersgruppe von 15 bis 24 Jahren im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in vielen Bereichen deutlich schlechter ausgeprägt ist als die der sonstigen Hilfebedürftigen. 42 uj 1 (2009) recht Teilweise ist dies durch einen „Erziehungsgedanken“ begründet, der jedenfalls bei volljährigen Hilfebedürftigen eher fragwürdig erscheint. Insbesondere das System der Sanktionen lässt erkennen, dass an die jungen Hilfebedürftigen faktisch höhere Anforderungen gestellt werden als an ältere, während gerade bei den jungen Menschen im Zweifel eher davon auszugehen ist, dass sie den älteren Hilfebedürftigen gegenüber geringere Handlungskompetenzen und Problemlösungsstrategien besitzen. Die Regelungen zum Einbezug der unter 25-Jährigen in die Bedarfsgemeinschaft, zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Eltern bzw. des Elternteils und seines Partners und zum Umzug sind erkennbar aus Gründen der Kostenersparnis getroffen worden. Mag dies auch grundsätzlich legitim sein, so ist doch die Rechtsstellung der jungen Menschen in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners des Elternteils bedenklich. Im Übrigen hängt vieles von der Umsetzung der Regelungen in der Praxis ab. Hier ist es für die jungen Menschen von großer Bedeutung, dass ihre Interessen und (Grund)rechte vom Leistungsträger bei der Ausfüllung seiner Handlungsspielräume ausreichend Berücksichtigung finden. Ein positiver Aspekt der Sonderregelungen für unter 25-Jährige ist die Pflicht zur unverzüglichen Vermittlung junger Hilfebedürftiger. Auch diese Vorschrift ist allerdings zwiespältig. Hier kommt es ganz darauf an, ob die zuständigen Leistungsträger die Vorschrift im Sinne der Interessen der jungen Menschen nutzen oder ob nur darauf geachtet wird, dass möglichst zeitnah die Vermittlung in irgendeine Maßnahme stattfindet, die an den Fähigkeiten und Neigungen des Betroffenen unter Umständen vorbeigeht. Damit wäre wenig Nutzen verbunden, sondern es würde in erster Linie die Grundlage für ein erhöhtes Risiko der Sanktionierung aufgrund der Ablehnung oder des Abbruchs gelegt. Literatur Berlit, U. D., 2006, in: Münder, J. (Hrsg.), 2 2006 a: Sozialgesetzbuch II, a. a. O. Brühl, A., 2006, in: Münder, J. (Hrsg.), 2 2006 a: Sozialgesetzbuch II, a. a. O. Jäger, F., 2007: Sonderbehandlung von U 25-Jährigen. Tagungsbeitrag zum Fachgespräch des AK „Frauen in Not“ NRW „grundversichert oder weiter verunsichert“ am 18. Oktober 2007 im Landtag Düsseldorf. www.tacheles-sozialhilfe.de/ aktuelles/ 2007/ Sonderbehandlung U25.aspx, 28. 8. 2008, ohne Seitenangaben Münder, J. (Hrsg.), 2 2006 a: Sozialgesetzbuch II - Grundsicherung für Arbeitsuchende. Lehr- und Praxiskommentar. Baden-Baden Münder, J./ Baltz, J./ Kreft, D./ Lakies, T./ Meysen, T./ Proksch, R./ Schäfer, K./ Schindler, G./ Struck, N./ Tammen, B./ Trenczek, T., 5 2006 b: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe. Münster Rothkegel, R. (Hrsg.): Sozialhilferecht. Baden- Baden Schoch, D., 2005: Einsatz-, Bedarfs-, Haushaltsgemeinschaft in der Sozialhilfe. In: Rothkegel, R. (Hrsg.): Sozialhilferecht. Baden-Baden, S. 46ff Tammen, B., 2008 a: Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz. In: Trenczek, T./ Tammen, B./ Behlert, W., a. a. O., S. 414 - 467 Tammen, B., 2008 b: Die Rechtsstellung der unter 25-Jährigen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Teil 1). In: unsere jugend, 60. Jg., H. 10, S. 434 - 442 Trenczek, T./ Tammen, B./ Behlert, W., 2008: Grundzüge des Rechts. München u. a. Die Autorin Britta Tammen Hochschule Neubrandenburg - University oft Applied Sciences Fachbereich Soziale Arbeit, Bildung und Erziehung Postfach 11 01 21 17041 Neubrandenburg tammen@hs-nb.de