eJournals unsere jugend61/4

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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2009
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Stärkung von Kinderrechten in familiengerichtlichen Verfahren - Stand der Umsetzung zehn Jahre nach Inkrafttreten des §50 FGG aus Sicht von VerfahrenspflegerInnen

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2009
Gabriele Bindel-Kögel
Johannes Münder
Rund zehn Jahre nach Inkrafttreten des §50 FGG hat ein an der TU Berlin, Lehrstuhl Prof. Dr. Johannes Münder, kürzlich abgeschlossenes Forschungsprojekt den aktuellen Stand der Umsetzung des §50 FGG untersucht. Ausgewählte Ergebnisse sollen im Folgenden vorgestellt werden.
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uj 4 (2009) 177 Unsere Jugend, 61. Jg., S. 177 - 186 (2009) © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Stärkung von Kinderrechten in familiengerichtlichen Verfahren - Stand der Umsetzung zehn Jahre nach Inkrafttreten des § 50 FGG aus Sicht von VerfahrenspflegerInnen Gabriele Bindel-Kögel/ Johannes Münder Rund zehn Jahre nach Inkrafttreten des § 50 FGG hat ein an der TU Berlin, Lehrstuhl Prof. Dr. Johannes Münder 1 , kürzlich abgeschlossenes Forschungsprojekt den aktuellen Stand der Umsetzung des § 50 FGG untersucht. Ausgewählte Ergebnisse sollen im Folgenden vorgestellt werden. recht Im Zuge der Kindschaftsrechtsreform im Jahre 1998 wurde mit § 50 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) das Rechtsinstitut der Verfahrenspflegschaft geschaffen: Das Familiengericht kann nach § 50 Abs. 1 FGG dem minderjährigen Kind eine/ n PflegerIn für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Diese Bestellung ist nach § 50 Abs. 2 FGG in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen VertreterInnen in erheblichem Gegensatz steht (z. B. in hochstrittigen Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren bei Trennung oder Scheidung nach §§ 1671, 1684 BGB), wenn Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind (§§ 1666, 1666 a BGB) oder wenn es um die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 BGB), von dem/ der EhegattIn, dem/ der LebenspartnerIn oder dem/ der Umgangsberechtigten (§ 1682 BGB) geht. Die Umsetzung des neu geschaffenen Rechtes war von Anfang an mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet. In Fach- und ExpertInnenkreisen war es umstritten, 1 Die von der VW-Stiftung im Schwerpunkt „Innovationsforschung“ geförderte Untersuchung wurde zusammen mit Anika Hannemann, Manuela Stötzel, Reka Fazekas und Heike Rabe durchgeführt. Prof. Dr. jur. Johannes Münder Jg. 1944; Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht an der TU Berlin Dr. phil. Gabriele Bindel-Kögel Jg. 1954; wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht an der TU Berlin 178 uj 4 (2009) recht weil u. a. fraglich schien, ob neben dem Jugendamt und dem Familiengericht tatsächlich eine weitere Institution zur Vertretung der Kindesinteressen im familiengerichtlichen Verfahren notwendig sei oder ob dadurch nicht eher eine Zusatzbelastung für die betroffenen Kinder entstehen bzw. das Verfahren durch VerfahrenspflegerInnen verzögert würde. Bei den Familiengerichten und Jugendämtern, die primär die Umsetzung der Verfahrenspflegschaft veranlassen und mitgestalten sollen, war dieses Rechtsinstitut anfangs eher unbekannt (vgl. Münder/ Mutke u. a. 2007, 235; Mutke/ Tammen 2007, 495ff). Zudem war der gesetzliche Rahmen relativ unkonkret. Mit der Wahrnehmung der Kindesinteressen kann zwar eine Person als VerfahrenspflegerIn vom Gericht bestellt werden, es gibt in § 50 FGG jedoch keine weiteren Bestimmungen, welche Art Berufsausbildung oder Qualifikation diese Person haben sollte und was genau deren Aufgabenprofil ist. Die Offenheit der gesetzlichen Bestimmung reicht so weit, dass selbst Laien oder Verwandte des Kindes für eine Vertretung möglich wären. Auch gab es bei Inkrafttreten keinerlei Hinweise darauf, wie ein/ e solche/ r VerfahrenspflegerIn zu finden sei. Die durch § 50 FGG „konstruierte Person“ bzw. das Rechtsinstitut der Verfahrenspflegschaft musste im Zuge der Umsetzung erst „geschaffen“ werden. Vor diesem Hintergrund stellen sich rund zehn Jahre nach Inkrafttreten des § 50 FGG eine Reihe von Fragen zum Stand der Umsetzung des § 50 FGG, zur Art und Weise und Häufigkeit der Bestellung von VerfahrenspflegerInnen, zu deren Qualifikation, Aufgabenverständnis und Tätigkeitsfeldern und zur Vergütungspraxis in den deutschen Amtsbzw. Familiengerichten. Forschungsmethodisch wurden bundesweit 219 VerfahrenspflegerInnen, 512 FamilienrichterInnen und 123 Fachkräfte der Jugendämter mit einer standardisierten Fragebogenerhebung erreicht. Zusätzlich wurden 50 teilstandardisierte Interviews mit diesen drei zentralen AkteurInnen durchgeführt und eine Analyse von 121 Gerichtsakten in neun Amtsgerichten von drei Oberlandesgerichtsbezirken (OLG- Bezirken). Diese bislang größte Erhebung zur Rechtswirklichkeit des § 50 FGG ermöglicht Aussagen über zentrale Trends in Deutschland, kann jedoch bezüglich der FamilienrichterInnen und VerfahrenspflegerInnen keinen Anspruch auf Repräsentativität erheben, weil deren Grundgesamtheiten in Deutschland nicht bekannt sind. Eine Veröffentlichung des rund 350-seitigen Endberichtes ist geplant. Im Folgenden werden zunächst allgemeine statistische Eckdaten zur Bestellung des Rechtsinstituts seit 1998 berichtet und anschließend ausgewählte Forschungsergebnisse aus Perspektive der 219 schriftlich befragten und 20 interviewten VerfahrenspflegerInnen vorgestellt. In einer der nächsten Ausgaben von unsere jugend stehen die FamilienrichterInnen und Fachkräfte der Jugendämter mit ihren Aussagen zur Verfahrenspflegschaft im Mittelpunkt, die - wo möglich - mit denen der VerfahrenspflegerInnen verglichen werden. Statistische Eckwerte: Bestellhäufigkeit, Verfahrensart, Verfahrensdauer Im Zuge der sekundärstatistischen Auswertung der Bundesstatistiken von 1999 bis 2006 werden bisherige Forschungsergebnisse nochmals verdichtet und bestätigt. Wie bereits Münder, Mutke u. a. (2007, 47) konstatierten, kann eine steigende Akzeptanz des Rechtsinstituts am kontinuierlichen Anstieg seiner Anwendung abgelesen werden. Dieser Anstieg ist zwar abhängig von der Anzahl der entsprechenden strittigen Fälle mit Kindern, die in der uj 4 (2009) 179 recht Bundesstatistik und in den Landesstatistiken nicht klar ausgewiesen werden, der zu beobachtende Aufwärtstrend der Bestellungen kann aber über die Jahre hinweg als robust gelten. Betrachtet man ab Beginn der Zählung im Jahre 1999 die Entwicklung der vom Familiengericht erledigten Verfahren, in denen VerfahrenspflegerInnen nach § 50 FGG bestellt wurden, so ist zwischen 1999 und 2005 eine kontinuierliche Aufwärtsentwicklung von jährlich etwa 1.000 hinzukommenden Verfahren erkennbar. Ein deutlicher Sprung von 8.765 auf 12.525 Bestellungen in den Jahren zwischen 2005 und 2006 spiegelt nicht die Wirklichkeit wider, sondern ist der vom Statistischen Bundesamt vollzogenen Neuaufnahme von Verfahren nach § 1631 b BGB in die entsprechende Statistik (Statistisches Bundesamt 2008, Fachserie 10, Reihe 2.2, Tabelle 2.4, 32) geschuldet. In diese neu gezählten (nicht neu entstandenen) Bestellungen fließen teils auch Verfahrenspflegerbestellungen nach § 70 b FGG (bei Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentzug verbunden ist) ein, was zu erheblichen Interpretationsproblemen der vom statistischen Bundesamt ausgewiesenen Zahlen führt. Eine die Bundesstatistik vertiefende Auswertung der 16 Länderstatistiken speziell für das Jahr 2005 über die familiengerichtlichen Verfahren, in denen VerfahrenspflegerInnen eingesetzt werden, ergibt in Übereinstimmung mit anderen Untersuchungen (vgl. Stötzel 2005, 65; Münder/ Mutke u. a. 2007, 47), dass Gegenstand eines Verfahrens, in dem ein/ e VerfahrenspflegerIn eingesetzt wird, zum allergrößten Teil die „Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge“ (§§ 1671, 1666, 1666 a BGB) ist. Beides wird in der Statistik der 16 Länder nur gemeinsam ausgewiesen und umfasst 5.755 von insgesamt 8.669 Verfahren. Verfahren zur „Regelung des Umgangs des Kindes mit den Eltern“ (§ 1684 BGB) kommen weniger häufig, in Abb. 1: Sekundärstatistische Auswertung der Bundesstatistik Fachserie 10, Reihe 2.2, Tabelle 2.4 180 uj 4 (2009) recht 1.954 Fällen vor, wobei sich beide Verfahrensarten in rund 200 Fällen überschneiden. In sehr geringer Anzahl werden VerfahrenspflegerInnen bei „Scheidungssachen“ (268 Fälle, die ebenfalls Umgang oder Übertragung/ Entziehung elterlicher Sorge zum Gegenstand haben können) und bei der „Herausgabe des Kindes“ (§ 1632 BGB) in 163 Fällen eingesetzt. Bei insgesamt 582 „sonstigen Verfahren“ mit eingesetzten VerfahrenspflegerInnen werden zusätzlich Gegenstände wie etwa Unterhalt für Verwandte, Unterhalt für den Ehegatten oder Wohnung/ Hausrat mitgeregelt. Die Verfahrensdauer bei Verfahren, in denen das Rechtsinstitut eingesetzt ist, beträgt in rund 80 % der Fälle zwischen einem Monat und 24 Monaten. Die Anzahl der gerichtlichen Termine beläuft sich in nahezu der Hälfte der Verfahren mit eingesetztem/ r VerfahrenspflegerIn auf einen, in einem Viertel der Verfahren auf zwei Termine, in 10 % der Verfahren werden drei Termine angegeben. Damit hebt sich etwa ein Drittel der Verfahren mit eingesetzten VerfahrenspflegerInnen, was die Anzahl der Termine betrifft, deutlich von allen Eheverfahren in Deutschland ab, die durchschnittlich einen Termin benötigen. Die erhöhte Anzahl der Termine bei Verfahren mit bestellten VerfahrenspflegerInnen kann allerdings nicht einfach der Tatsache der Bestellung zugeschrieben werden. Vielmehr werden VerfahrenspflegerInnen in der Regel in hoch strittigen Fällen bestellt, die sich ohnehin länger hinziehen als der Durchschnitt der Verfahren. SozialpädagogInnen und JuristInnen als TrägerInnen der Reform Die aktuell als VerfahrenspflegerIn tätige Person in Deutschland lässt sich so beschreiben: Es handelt sich um eine etwa 46 Jahre alte, berufserfahrene Frau mit akademischem Abschluss. Am häufigsten vertreten sind zwei Grundprofessionen: SozialpädagogInnen bzw. SozialarbeiterInnen gefolgt von der Berufsgruppe der JuristInnen, wobei auch 19 % weitere Professionen wie etwa PsychologInnen (rd. 8 %), TherapeutInnen und MediatorInnen unter den 219 Befragten zu finden sind. Laien sind so gut wie nicht vertreten. Diese vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit ist in der Praxis nicht umgesetzt worden, sodass es sich bei der Verfahrenspflegschaft in der Regel um eine entgeltliche Tätigkeit handelt, was wiederum deren Aufwertung als qualifizierte Tätigkeit signalisiert. Die meist akademisch ausgebildete und in ihrem Beruf erfahrene Personengruppe besetzt und entwickelt aktuell das Arbeitsfeld der Verfahrenspflegschaft mit teils professionsspezifischen Prägungen: Etwa 30 % aller 219 Befragten verfügen über eine Zusatzqualifikation nach den bundesweiten Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft e.V. (BAG, siehe www.verfah renspflegschaft-bag.de). Dabei haben nur ein Viertel (19 von 76) der JuristInnen, jedoch drei Viertel (70 von 95) der SozialpädagogInnen bzw. SozialarbeiterInnen eine Weiterbildung absolviert (vgl. auch Stötzel 2005, 54). Gefragt nach dem Anteil der übernommenen Verfahrenspflegschaften an der beruflichen Gesamttätigkeit macht die Arbeit als VerfahrenspflegerIn zwischen 0,2 % und 100 % der gesamten beruflichen Tätigkeit aus, wobei sich 82 % der Antworten auf bis zu 50 % der beruflichen Gesamttätigkeit beziehen. Auch hier ergibt sich ein gravierender Unterschied beim Vergleich der beiden zentralen Berufsgruppen: Während lediglich rund 4 % der antwortenden JuristInnen angeben, die Durchführung von Verfahrenspflegschaften umfasse über 50 % ihrer beruflichen Gesamttätigkeit, sind es bei den SozialpädagogInnen/ SozialarbeiterInnen rund 28 %. uj 4 (2009) 181 recht Grundsätzlich wird die Übernahme von Verfahrenspflegschaften von allen Berufsgruppen als Nebentätigkeit ausgeübt. Ursache dafür ist zum einen die Höhe der Vergütung, zum anderen die schwankende Auftragslage, die von der richterlichen Bestellung und vom Anfall strittiger Fälle abhängig ist. Die Mehrheit der Befragten (rd. 72 %) arbeitete zum Zeitpunkt der Erhebung zwischen drei und sieben Jahren als VerfahrenspflegerIn. Auch die Anzahl der Bestellungen pro Jahr variiert stark zwischen null und 100 Fällen und liegt bei der Mehrzahl bei sieben Fällen pro Jahr mit einer monatlichen zeitlichen Belastung von ca. 15 Stunden. Vertretung von Kindeswohl oder Kindeswille? - Fürsorgliche versus autonomiezentrierte Umgangsstile mit KlientInnen Das Aufgabenverständnis der befragten VerfahrenspflegerInnen weist professionsübergreifende Übereinstimmungen auf. Das folgende Zitat kann als exemplarisch gelten: „Also Ziel ist, einmal zu orientieren, so wie ein Anwalt das ja mit seinem Mandanten auch tut: Also die Rechtslage ist so, du hast eine Chance oder du hast keine Chance, und es geht in die oder die Richtung nach meiner Erfahrung, und der Richter wird das so oder so sehen. … Das ist die selbstverständliche Geschichte, die ein Anwalt auch mit seinem Mandanten macht, und dementsprechend hat das Kind auch das Recht, da durchgelotst zu werden, also in der Dynamik und in dem Prozessaspekt eines Gerichtsprozesses.“ Die befragten 219 VerfahrenspflegerInnen bezeichnen sich selbst als „Sprachrohr“ und „Lotse“ des Kindes im Verfahren und vertreten dessen Willen (90 %) wie auch dessen Wohl (82 %). Insofern scheint die polarisierende Diskussion darüber, ob VerfahrenspflegerInnen das „Wohl“ oder den „Willen“ des Kindes vertreten sollten, eher theoretisch denn praktisch relevant. Während sich dazu in der Fragebogenerhebung kaum Differenzen ergeben, finden sich bei der Beschreibung von unmittelbaren Kontakten zu den Minderjährigen in den 20 Interviewtexten teils erhebliche Unterschiede in Verbindung mit jeweiligen Einschätzungen der Relevanz von Wohl und/ oder Wille des Kindes. Dabei gibt es zwei etwa gleich große Fraktionen, unter denen jeweils beide Professionen und beide Geschlechter vertreten sind: Wohl und Wille seien in der Regel zusammen zu betrachten und würden sich sehr selten widersprechen, so die einen, während eine zweite Gruppe betont, sie sei vorrangig dem Willen des Kindes verpflichtet, mit dem Ziel, ihn zu erfahren und zu vertreten, auch wenn er im Widerspruch zum Wohl stünde. Die Einschätzung, Wille und Wohl des Kindes seien gar nicht zu unterscheiden und eine solche Diskussion sei deshalb überflüssig, ist eher randständig. Im Textmaterial der Interviews lassen sich idealtypisch Haltungen bzw. Stile im Umgang mit den KlientInnen nachweisen, die zwischen den Polen „fürsorglich“ und „autonomiezentriert“ angesiedelt sind. So dominiert ein fürsorglicher Umgangsstil mit den KlientInnen in engem Zusammenhang mit der Überzeugung, dass Wohl und Wille gemeinsam betrachtet werden sollten bzw. sich gar nicht unterscheiden ließen, und es besteht der Tenor: „Man weiß schon, was das Beste für das Kind ist.“ Die fürsorglich orientierten VerfahrenspflegerInnen können an ihren diesbezüglichen Aussagen festgemacht werden: „Also ich versuche jetzt nicht, so eine all- 182 uj 4 (2009) recht umfassende Existenzaussage, … sondern ich mache das ganz aus Sicht des Kindes heraus, was das Beste wäre. … Ich habe letztendlich festgestellt und dem Kind ganz deutlich gemacht, dass ich den Kontakt zum Vater für sinnvoll halte, zur Mutter nicht. … Und das habe ich nicht geschafft, rüberzubringen, und dann waren wir auseinandergedriftet, und da hat sie mir nicht mehr vertraut.“ Auf dieser Grundlage ergibt sich auch, dass Widersprüche und Schlussfolgerungen nicht zusammen mit dem Kind erarbeitet werden, sondern die eigene Position als die (einzig) richtige gegenüber der Position des Kindes vertreten wird. Ein eher autoritärer Umgang, der wenig Verhandlungsspielraum signalisiert, dominiert bei einigen der als fürsorglich eingestuften Typen zum Teil von vornherein: „… denen sage ich auch, wenn ich mich vorstelle und ihnen erkläre, wofür ich da bin und zuständig bin und was das alles soll, denen sage ich immer dazu: … also ich vertrete ihre Interessen usw. und die Eltern haben einen Anwalt und du hast jetzt mich. Aber ich sage auch, dass der Fall eintreten kann, dass ich was anderes richtig finde als das, was das Kind sagt. Weil ich finde, die sollen das vorher wissen, weil sonst fühlen die sich ja völlig verarscht.“ Bleibt der/ die VerfahrenspflegerIn sehr eng am Willen des Kindes, so setzt dies ein ganz anderes Verhältnis voraus: das Bemühen um Verstehen der Wünsche des Kindes und bei Zweifel eine Diskussion über Alternativen - sicherlich immer in Abhängigkeit vom Alter des Kindes. Für einen autonomiezentrierten Umgangsstil steht das folgende Zitat: „Meine Arbeit konzentriert sich sehr darauf, mit den Kindern zu erarbeiten, was die im Rahmen ihrer Situation wollen, und mit denen Lösungen zu erarbeiten. Das heißt zu sehen, welche Möglichkeiten sind für die Kinder zu schaffen, dass der geäußerte Kindeswille umzusetzen ist. Und wenn sehr deutlich wird, dass der geäußerte Kindeswille nicht umzusetzen ist, dann erarbeite ich mit den Kindern immer Plan B und Plan C.“ Wenn solche VerfahrenspflegerInnen auch in Reinform in der Regel nicht vorkommen, so ist die Einteilung in den eher fürsorglichen und den eher autonomiezentrierten Typ insofern aussagekräftig, als sich die als typisch beschriebenen Haltungen innerhalb der einzelnen Interviewtexte weiterverfolgen lassen und insgesamt das Verhältnis zu den KlientInnen und die Art der Ausführung der professionellen Tätigkeiten prägen. Die zentralen Tätigkeitsfelder der VerfahrenspflegerInnen Zu den zentralen Tätigkeitsfeldern der VerfahrenspflegerInnen gehören: Aktenstudium, Gespräche mit den Eltern, mit dem Kind, mit Dritten (wobei es sich hier oftmals um Kontakte mit dem Jugendamt handelt), Teilnahme an der Verhandlung, Anwesenheit bei der Anhörung des Kindes und Abfassen einer Stellungnahme. Darüber herrscht professionsübergreifend Einigkeit, was einen wichtigen Schritt in Richtung Professionalisierung des Praxisfeldes und des Rechtsinstituts darstellt. Die Wichtigkeit der Tätigkeitsfelder wird auch vonseiten der befragten Familiengerichte und Jugendämter weitgehend bestätigt. Weniger anerkannt bzw. eher umstritten unter den befragten VerfahrenspflegerInnen sind: Begleitung von Umgangskontakten, Beteiligung an der individuellen Hilfeplanung, psychologische Einschätzung des Kindes und Interaktionsbeobachtung. Diese Tätigkeiten überschneiden sich mit der Aufgabenstellung anderer verfahrensuj 4 (2009) 183 recht beteiligter AkteurInnen, insbesondere der Fachkräfte des Jugendamtes und psychologisch qualifizierter GutachterInnen. Dabei grenzen sich die JuristInnen unter den VerfahrenspflegerInnen deutlicher von den genannten Tätigkeiten ab, als die SozialpädgogInnen, die von ihrer Ausbildung her Tätigkeiten im Rahmen der Jugendhilfe oder im Bereich der psychologischen Bewertung und Diagnostik innehaben könnten. Heterogenität bei der Anerkennung vergütungswürdiger Tätigkeiten Für die Befragten gehören die oben benannten Tätigkeitsfelder zur Verfahrenspflegschaft, jedoch ist in der Fachöffentlichkeit und an den Gerichten teils umstritten, ob die „Vermittlung zwischen den Eltern“, „Gespräche mit Dritten“ (über Eltern und Kind hinaus), „Umgangsbegleitung“ und sogar „Gespräche mit den Eltern“ zu den Aufgabenfeldern von VerfahrenspflegerInnen gehören. Diese Tätigkeiten sind in Deutschland nicht flächendeckend als vergütungswürdig anerkannt bzw. sie werden von Familiengericht zu Familiengericht teils sehr unterschiedlich bewertet, was in Analyse von 121 Gerichtsakten aus drei Oberlandesgerichtsbezirken (OLG-Bezirken) bestätigt wird. Auch in den 20 Interviewtexten wird das Ausmaß der Unterschiede deutlich: Es gibt Familiengerichte, bei denen alle notwendig werdenden Tätigkeiten wie Gespräche mit Eltern, aber auch mit Verwandten, Schule und Jugendhilfe bis hin zur Mitarbeit in Hilfeplanungsgesprächen bezahlt werden. Den anderen Pol bilden Berichte über Verfahrenspflegschaften, bei denen grundsätzlich keine Gespräche mit den Eltern bezahlt werden, geschweige denn Gespräche mit Dritten oder eine Vermittlung zwischen den Eltern. Die Aussagen der VerfahrenspflegerInnen reichen von „Schlaraffenland im Vergleich zu anderen“ (OLG- Bezirk Karlsruhe) und „fast keine Grenzen“ (OLG-Bezirk Celle) bis hin zu „grundsätzlich keine Elterngespräche“ (OLG- Bezirk Brandenburg). Die Heterogenität der Vergütungspraxis trägt dazu bei, dass es bezüglich der Professionalisierung des Tätigkeitsfeldes zu unbeabsichtigten Wirkungen vor Ort kommt. Die Unsicherheit, ob bestimmte aus Sicht der VerfahrenspflegerInnen notwendige Tätigkeiten überhaupt vergütet werden, die hohe Entscheidungsbefugnis der RechtspflegerInnen, die weniger nach Interessenlage des Kindes bzw. individueller Fallkonstellation als vielmehr nach fiskalischen Bedürfnissen entscheiden, kann zu einer Schräglage in der Qualitätsentwicklung des Tätigkeitsfeldes führen. Die VerfahrenspflegerInnen wünschen sich deshalb bezüglich der Fortentwicklung des § 50 FGG eine Anerkennung und Benennung zumindest der oben aufgeführten zentralen Tätigkeitsfelder vonseiten des Gesetzgebers, damit die unsicheren Vergütungsverhältnisse beendet werden können. Berichtete Kooperationserfahrungen mit Jugendämtern und Familiengerichten Die Kooperation mit Familiengericht und Jugendamt wird insgesamt mit gut bis sehr gut bewertet. Diese positive Rückmeldung bildet sich auch in den Interviews weitgehend ab. Eine typische Kooperationsform mit dem Jugendamt besteht darin, dass es sich aus Bereichen wie etwa den Gesprächen mit dem Kind oder der Abfassung einer 184 uj 4 (2009) recht Stellungnahme zurückzieht und sie den VerfahrenspflegerInnen überlässt. Aufgrund dieser Erfahrung gehen VerfahrenspflegerInnen davon aus, dass sie für das Jugendamt in erster Linie eine Entlastung bedeuten. In begründeten Einzelfällen besteht eine engere Zusammenarbeit, wenn es darum geht, in der Beratung zerstrittener Eltern zu informellen Lösungen zu gelangen, die den Interessen des Kindes entgegenkommen. Das gemeinsame Vorgehen wird im folgenden Zitat genauer erläutert: „Es gibt auch Situationen, wo wir uns die Rollen aufteilen, das finde ich auch sehr schön. … Ich darf die Böse sein, weil ich muss nachher nicht mehr (mit der Familie, Anm. d. Verf.) kooperieren, ich darf es benennen. Und dann kann der vom Jugendamt verbindlicher sein und sagen, so, wir gehen jetzt raus und machen die und die Jugendhilfemaßnahme. Das finde ich okay.“ Konflikte zwischen VerfahrenspflegerInnen und Fachkräften der Jugendämter entstehen, wenn die Gefährdung des Wohls des Kindes unterschiedlich eingeschätzt wird. In verschiedenen Interviews wird von Fällen der Kindeswohlgefährdung berichtet, bei denen VerfahrenspflegerInnen anstelle des Jugendamtes das „Wächteramt“ übernehmen und nur auf ihre nachdrückliche Initiative hin Hilfen vonseiten des Jugendamtes installiert wurden. In diesen Fällen ist die Interessenvertretung des Kindes allerdings auf Arbeitsfelder außerhalb des eigentlichen Verfahrens ausgedehnt. Jedoch verweisen die Fallschilderungen auf das faktische Problem, dass nicht immer hinreichend präventive Aktivitäten der Jugendämter im Falle von Kindeswohlgefährdung erfolgen, sei es aufgrund von Arbeitsüberlastung, sei es aufgrund mangelnder Professionalität oder anderer Faktoren. Mit den FamilienrichterInnen besteht mehrheitlich eine partnerschaftliche Zusammenarbeit, dies wohl auch, weil VerfahrenspflegerInnen nur dann tätig werden können, wenn sie vom Gericht bestellt werden. Die Konkurrenz unter VerfahrenspflegerInnen ist an manchen Familiengerichten größer, im ländlichen Bereich wird - zum Teil aus Mangel an Alternativen - fallunabhängig immer die gleiche Person als VerfahrenspflegerIn eingesetzt. Die Abhängigkeit vom Familiengericht gepaart mit der Konkurrenzsituation führt bei einigen der 20 interviewten VerfahrenspflegerInnen dazu, dass sie als gerichtszentriert bezeichnet werden können. Ein „vorauseilender Gehorsam“ gegenüber den RichterInnen geht teils mit einer gewissen Abwertung gegenüber den Kindern und deren Eltern einher. „… Die beiden (Eltern, Anm. d. Verf.) müsste man einsperren, habe ich gesagt, habe ihnen auch erklärt, warum. Das gefällt den Richtern. Das gefällt ihnen, weil, da machen sie was in Bewegung. Die Richter können das nicht ab, wenn da einer kommt, und manche Sozialarbeiter reden und reden und kommen nicht auf den Punkt. Ja, das gefällt ihnen nicht. Sie suchen jemand, der auf den Punkt kommt“. Die längsschnittliche Auswertung der Interviewtexte belegt die Gerichtszentriertheit als eine mögliche Variante des fürsorglichen Umgangsstils. Die Bestellpraxis der RichterInnen aus Sicht der VerfahrenspflegerInnen Die Kriterien, nach denen Bestellungen durch FamilienrichterInnen erfolgen, scheinen aus Sicht der 20 interviewten VerfahrenspflegerInnen nicht besonders elaboriert. Es geht um persönliche Vorlieben, gute Eruj 4 (2009) 185 recht fahrungen oder bestehende Bekanntschaften, die dazu führen können, dass immer die gleichen VerfahrenspflegerInnen unabhängig von der jeweiligen Fallkonstellation bestellt werden. Eine Poolbildung bzw. ein Vermittlungsdienst, der zur Beratung von RichterInnen vonseiten der VerfahrenspflegerInnen in einigen Großstätten sogar mithilfe des Jugendamtes eingerichtet ist, dürfte unter dem Aspekt der Einzelfallgerechtigkeit eine deutliche konzeptionelle Verbesserung der Bestellpraxis darstellen. Der Zeitpunkt der Bestellung ist wegen der Versuche von RichterInnen, auf eigenem Wege zu einer Lösung der strittigen Sorge- und Umgangsrechte zu gelangen, zum Teil so spät gewählt, dass der/ die VerfahrenspflegerIn eine sehr ungünstige Startposition hat, was wiederum für die minderjährigen KlientInnen zum Nachteil geraten kann. Die interviewten VerfahrenspflegerInnen wünschen sich, was die Fortentwicklung des § 50 FGG betrifft, an erster Stelle eine Systematisierung der Bestellpraxis von RichterInnen: Der Gesetzgeber soll den Zeitpunkt der Bestellung als „möglichst frühzeitig“ benennen und in bestimmten Fällen eine Bestellpflicht des Familiengerichtes einführen. Allgemeine Bewertung des Entwicklungsstandes der Umsetzung des § 50 FGG Nach anfänglicher Skepsis in der Fachöffentlichkeit kann eine steigende Akzeptanz des Rechtsinstituts an der jährlichen Zunahme der familiengerichtlichen Bestellungen abgelesen werden. Dennoch wird die Anzahl der Bestellungen von ExpertInnen grundsätzlich als viel zu gering eingestuft, sie gehen von einer möglichen Zahl im Umfang von etwa 30.000 Bestellungen aus (vgl. Balloff/ Koritz 2006, 92; Salgo 2006 a, 9). Insgesamt kann ein Statuszuwachs der VerfahrenspflegerInnen in der Fachöffentlichkeit beobachtet werden. Bestanden anfangs noch Zweifel, gelten sie inzwischen zumindest in weiten Teilen der Fachöffentlichkeit als „die“ ExpertInnen für die Vertretung des Kindes im Verfahren. Die Expertisierung des Instituts wird durch die Entwicklung professioneller Standards vonseiten bundesweiter und lokaler Verbände weiter gefestigt. Was konzeptionell-inhaltliche Eckwerte wie etwa die zentralen Tätigkeitsfelder und die Aufgabe der Interessenvertretung des Kindes betrifft, bestehen eindeutige und überprofessionelle Mehrheiten nicht nur unter den VerfahrenspflegerInnen, sondern auch unter den FamilienrichterInnen und Fachkräften der Jugendämter. Bei der Analyse der Umsetzung von Aufgaben werden eher fürsorgliche und eher autonomiezentrierte Umgangsstile mit den KlientInnen sichtbar. Die kooperativen Beziehungen zum Gericht und Jugendamt werden als gut bis sehr gut bewertet. Es besteht aber die Gefahr, dass es zu einer Überanpassung an die Belange und Bedarfe der beiden „großen“ institutionellen Partner kommt, mit dem Resultat, dass VerfahrenspflegerInnen auch auf Kosten der KlientInnen entweder gerichtszentriert oder als verlängerter Arm des Jugendamtes auftreten. Solche möglichen Schwachstellen sollten (selbst)kritisch diskutiert werden. Bezüglich der Professionalität der VerfahrenspflegerInnen hat die Untersuchung eine sehr breite Streuung ergeben, was die Teilnahme an spezialisierten Fort- und Weiterbildungen wie auch die Anzahl der Fälle und den Zeitaufwand, also die Routinebildung bei der Vertretung der Interessen von Minderjährigen in familiengerichtlichen Verfahren betrifft. In der Zusammenschau der Ergebnisse muss in Deutschland von einem unterschiedlichen Stand der Professionalisierung unter VerfahrenspflegerIn- 186 uj 4 (2009) recht nen, einer Diskrepanz zwischen engagierten und in fachlichem Austausch stehenden und weniger qualifizierten, weniger professionell arbeitenden VerfahrenspflegerInnen ausgegangen werden. Letztere sind mehr oder minder isoliert als Einzelkämpfer tätig oder werden sehr selten eingesetzt, weil sie es mit Familiengerichten zu tun haben, die grundsätzlich keine oder nur in Ausnahmefällen Bestellungen vornehmen. Hier sind Brüche und Fragmentierungen bei der Umsetzung der Verfahrenspflegschaft nach § 50 FGG erkennbar. Das neue FamFG und künftige Entwicklungen Das neue FamFG (Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), das (nach noch ausstehender Zustimmung des Bundesrates) am 1. 9. 2009 in Kraft tritt, geht in Richtung einer genaueren Aufgabenbeschreibung und einer Änderung des Begriffs der VerfahrenspflegerIn in „Verfahrensbeistand“. Deshalb bestand im Vorfeld der Verabschiedung die Sorge einzelner Länder und Kommunen, dass eine solche Klarstellung erhebliche Mehrkosten mit sich bringen würde. Auf Druck der Länder wurde im Juni 2008 vom Bundestag beschlossen, die bisher an Stundensätzen orientierte Vergütung zu deckeln und auf eine Pauschale zwischen 350 E und 550 E pro Fall zu reduzieren. Dieser Beschluss stellt einerseits bisher umstrittene Tätigkeitsfelder auf eine breitere Grundlage, indem Aufgaben genauer ausformuliert werden, gleichzeitig wird deren Finanzierung jedoch begrenzt. Damit hat eine gewisse Umkehr der bisherigen Verhältnisse stattgefunden, die keinen Fortschritt, sondern Stagnation, möglicherweise auch Rücknahme bestimmter Errungenschaften mit sich bringt. Als klarer Rückschritt kann gelten, dass eine Ausrichtung am individuellen Fall und damit Einzelfallgerechtigkeit künftig auch in Oberlandesgerichtsbezirken, die bisher alle notwendigen Tätigkeiten vergütet haben, unmöglich gemacht wird. Die Pauschalen gelten auch für schwerwiegende und hochstrittige Fälle, die oftmals viel Zeit für die Wahrnehmung der Kindesinteressen im Verfahren notwendig machen. Die minderjährigen KlientInnen laufen Gefahr, dass die notwendig werdenden Tätigkeiten von VerfahrenspflegerInnen aus Kostengründen gar nicht in vollem Umfang durchgeführt werden können. Literatur Balloff, R./ Koritz, N., 2006: Handreichung für Verfahrenspfleger. Rechtliche und psychologische Schwerpunkte in der Verfahrenspflegschaft. Stuttgart Münder, J./ Mutke, B./ Seidenstücker, B./ Tammen, B./ Bindel-Kögel, G., 2007: Die Praxis des Kindschaftsrechts in Jugendhilfe und Justiz. München/ Basel Mutke, B./ Tammen, B., 2007: Kindschaftsrecht in Jugendhilfe und Justiz, Teil 2: Die Verfahrenspflegschaft (§ 50 FGG). In: Unsere Jugend, 59. Jg., H. 11/ 12, S. 495 - 505 Salgo, L., 2006: Zwischenbilanz der Entwicklungstendenzen bei der Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche. In: Familie, Partnerschaft und Recht, 11. Jg., H. 1 - 2, S. 7 - 12 Statistisches Bundesamt, 2000 bis 2008: Statistik über Familiensachen, Fachserie 10, Reihe 2.2, Rechtspflege Familiengerichte. Wiesbaden Stötzel, M., 2005: Wie erlebt das Kind die Verfahrenspflegschaft? Herbolzheim Die AutorInnen Prof. Dr. Johannes Münder Dr. Gabriele Bindel-Kögel TU Berlin Fakultät 1 Geisteswissenschaften, Lehrstuhl Sozial- und Zivilrecht Sekretariat FR 4 - 7 Franklinstraße 28/ 29 10587 Berlin