unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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2011
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Freiheitsentzug in der Jugendhilfe - Chance oder (erneutes) Scheitern?
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2011
Hanna Permien
Der folgende Beitrag setzt sich - vor dem Hintergrund einer eigenen Studie zu den "Wirkungen und Nebenwirkungen" von freiheitsentziehenden Maßnahmen (FM) in der Jugendhilfe (Permien 2010) - zum einen mit dem Beitrag von A.-J. Schröder in diesem Heft auseinander, ergänzend zu der kritischen Würdigung von M. Schwabe (ebenfalls in diesem Heft), der ich weitgehend zustimme. Zum anderen sollen die Ergebnisse der Studie kurz vorgestellt werden. Der Titel "Chance oder (erneutes) Scheitern?" meint nicht nur das, was eine Erziehungshilfe mit Freiheitsentzug für die davon betroffenen Kinder und Jugendlichen bedeuten kann, sondern betrifft auch diese Erziehungshilfe selbst: Von ihr versprechen sich derzeit wieder eine zunehmende Zahl von Fachleuten aus der Sozialpädagogik, der Jugendpsychiatrie und der Justiz Chancen - FM könnten aber auch (erneut) scheitern, wie die Fürsorgeerziehung früherer Zeiten (vgl. Wensierski 2006).
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17 unsere jugend, 63. Jg., S. 17 - 25 (2011) DOI 10.2378/ uj2011.art03d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Freiheitsentzug in der Jugendhilfe - Chance oder (erneutes) Scheitern? Der folgende Beitrag setzt sich - vor dem Hintergrund einer eigenen Studie zu den „Wirkungen und Nebenwirkungen“ von freiheitsentziehenden Maßnahmen (FM) in der Jugendhilfe (Permien 2010) - zum einen mit dem Beitrag von A.-J. Schröder in diesem Heft auseinander, ergänzend zu der kritischen Würdigung von M. Schwabe (ebenfalls in diesem Heft), der ich weitgehend zustimme. Zum anderen sollen die Ergebnisse der Studie kurz vorgestellt werden. Der Titel „Chance oder (erneutes) Scheitern? “ meint nicht nur das, was eine Erziehungshilfe mit Freiheitsentzug für die davon betroffenen Kinder und Jugendlichen bedeuten kann, sondern betrifft auch diese Erziehungshilfe selbst: Von ihr versprechen sich derzeit wieder eine zunehmende Zahl von Fachleuten aus der Sozialpädagogik, der Jugendpsychiatrie und der Justiz Chancen - FM könnten aber auch (erneut) scheitern, wie die „Fürsorgeerziehung“ früherer Zeiten (vgl. Wensierski 2006). von Dr. Hanna Permien Jg. 1947; Dipl.-Psychologin, wissenschaftliche Referentin in der Abteilung Jugend und Jugendhilfe am Deutschen Jugendinstitut (DJI) in München Freiheitsentzug - nur in der Psychiatrie oder der Haftanstalt? J.-A. Schröder hat recht: Auch die Jugendhilfe „sperrt Kinder ab 10 Jahren weg“. Und dies mit steigender Tendenz - wobei durchaus über die Ursachen zu diskutieren wäre. Doch ist gerichtlich genehmigter Freiheitsentzug in der Jugendhilfe immer noch relativ selten: Nach der Zählung des DJI im Januar 2010, ergänzt bis Juli 2010, gibt es 369 Plätze in Einrichtungen der Jugendhilfe, die mit der nach § 1631 b BGB nötigen Genehmigung des Familiengerichts freiheitsentziehende Maßnahmen durchführen. Anders als der Ausdruck „wegsperren“ suggeriert, geschieht dies in individuell unterschiedlichem Maß und immer mit der Option auf zunehmende Freizügigkeit für die betroffenen Mädchen und Jungen. Deshalb scheint es uns auch angemessener, von „freiheitsentziehenden Maßnahmen“ zu sprechen und nicht von„geschlossener Unterbringung“ (s. Hoops/ Permien 2006). Das durchschnittliche Aufnahmealter lag nach den Ergebnissen der DJI-Studie (Hoops/ Permien 2006, 49) bei 13,3 Jahren für Jungen und bei 14,2 Jahren bei Mädchen. Diese Werte mögen sich inzwischen etwas nach unten verschoben haben, 10bis 11-Jährige dürften unter den Aufgenommenen aber weiterhin die Ausnahme darstellen. 18 uj 1 | 2011 Geschlossene Unterbringung Weiter ist J.-A. Schröder zuzustimmen, dass es für jede Art von Freiheitsentzug in jedem Fall einer - von den Sorgeberechtigten zu beantragenden - Genehmigung des zuständigen Familiengerichts nach § 1631 b BGB bedarf: Weder die Sorgeberechtigten noch die Jugendhilfe dürfen Kindern und Jugendlichen ihr Grundrecht auf Freiheit quasi eigenmächtig entziehen! Diese Genehmigung kann, so steht es in §42 Abs. 3 SGBVIII, notfalls nachträglich eingeholt werden, wenn einer akuten Gefährdung eines Kindes/ Jugendlichen schnell begegnet werden muss. Geht es aber um eine längerfristige FM in „individuell teilgeschlossenen“ oder„fakultativ“ oder zu bestimmten Zeiten geschlossenen Gruppen oder auch „nur“ um die gelegentliche Unterbringung in einem geschlossenen Timeout-Raum, so muss die richterliche Genehmigung dafür vor der Aufnahme erfolgen. Recht hat J.-A. Schröder also auch in seiner Verurteilung von prinzipiell offenen Einrichtungen der Erziehungshilfe, in denen Freiheitsentzug als kurzfristige „Krisenintervention“ ohne gerichtliche Genehmigung durchgeführt wird. Um solche „Grauzonen“ sollte sich die Heimaufsicht intensiv kümmern! Dabei ist allerdings die Grenze zwischen einer pädagogisch begründeten „Freiheitsbeschränkung“ und einem genehmigungspflichtigen Freiheitsentzug nicht immer leicht zu ziehen (LVR 2006). Deutlich widersprechen möchte ich aber der Unterstellung, die DJI-Studie wolle irgendjemandem„weismachen“, dass es „beruhigend“ sei, dass „die Praxis die alte Polarisierung … zwischen ‚offen‘ und ‚geschlossen’ faktisch überholt hat“ (Zitat aus Hoops/ Permien 2006). Uns ging es vielmehr darum, dass die Konzepte und wohl auch die Praxis von Intensivpädagogik in offenem und individuell-geschlossenem Rahmen Ähnlichkeiten und Überschneidungen aufweisen: Sie sind meist stark lerntheoretisch orientiert und schließen u. a. sowohl eine enge Führung der Jugendlichen als auch Elemente der Erlebnispädagogik mit Outdoor-Aktivitäten ein. Von daher halten wir die alte Polarisierung zwischen „offen“ =„gut“ und„geschlossen“ =„schlecht“ in der Tat nicht nur für faktisch überholt, sondern auch für eine unzulässige Vereinfachung: Hier braucht man differenziertere Diskussionen! So ist zu fragen, was denn für jedes einzelne Kind, jeden einzelnen Jugendlichen die - voraussichtlich - hilfreichste Maßnahme ist, wobei man Vorzüge und Nachteile aller infrage kommenden Maßnahmen möglichst unvoreingenommen abwägen sollte: „Auslandsmaßnahmen“ z. B. sind nicht schon deshalb „besser“, weil sie als „offen“ gelten (obwohl man hier durchaus von „geographischer Geschlossenheit“ sprechen könnte). Und punktuelle, partielle Geschlossenheit sollte nicht von vornherein tabuisiert werden! Allerdings haben wir wiederholt betont, dass die rechtlichen Vorgaben strikt eingehalten werden müssen. Wir haben aber auch problematisiert, wieso die - inzwischen sehr eingeschränkten - Erziehungshilfe-Maßnahmen im Ausland bisher keiner richterlichen Genehmigung bedürfen! Zustimmen kann ich auch noch der These, dass der Jugendpsychiatrie und der Justiz mehr gesellschaftliche Legitimation für die Durchführung von geschlossener Unterbringung zugesprochen wird als der Jugendhilfe - auch wenn sich diese, wie oben dargestellt, rechtlich durchaus legitimieren lässt. Allerdings ist genau zu beachten, welche Tatbestände jeweils die geschlossene Unterbringung in der Jugendpsychiatrie bzw. die Haft gesellschaftlich legitimieren: ➤ Die Justiz kann nur Strafmündige wegen ihrer Straftaten rechtskräftig zu einer kürzeren oder längeren Haftstrafe verurteilen. Sie ist aber in keiner Weise gesellschaftlich legitimiert, „Kinder (unter 14 Jahren) wegzusperren“: Denn die wiederholten politischpopulistisch motivierten Versuche, das Strafmündigkeitsalter von 14 auf 12 Jahre zu 19 uj 1 | 2011 Geschlossene Unterbringung senken, blieben bisher erfolglos, was auch A.-J. Schröder begrüßt. Zum Glück - denn die Niederlande und Großbritannien haben damit keine guten Erfahrungen gemacht (vgl. Weijers 2009; Doak 2009). Doch soll die Jugendhilfe in Bezug auf Kinder, denen z. T. schwere und wiederholte Straftaten zur Last gelegt werden und die sich nicht freiwillig helfen lassen wollen, lediglich tatenlos warten, bis die Justiz „endlich“ (mit den leider üblichen Verzögerungen) tätig wird? Dabei schreckt allerdings auch die Justiz - wiederum zum Glück - in aller Regel davor zurück, schon 14- oder 15-Jährige einzusperren, selbst wenn ihr Strafregister das „hergeben“ würde. Viele JugendrichterInnen setzen, wenn es irgend geht, Strafen zur Bewährung aus, häufig verbunden mit Weisungen und Auflagen, Hilfen zur Erziehung in Anspruch zu nehmen (§§ 10 und 12 JGG). Denn der im Jugendgerichtsgesetz (§ 2 JGG) verankerte Auftrag, das Jugendgerichtsverfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten, lässt sich in einer Haftanstalt nur schwer realisieren - schon weil Haftstrafen gerade für jüngere Jugendliche meist sehr kurz sind. Zudem lassen sich die harten Bedingungen in einer Haftanstalt - wie alle bisherigen Bemühungen zeigen - nur schwer mit Sozial- und Erlebnispädagogik „auspolstern“: Weiteres „Devianztraining“ und Schädigung durch Mithäftlinge dürften sehr viel wahrscheinlicher sein als die von A.-J. Schröder erhoffte Verwirklichung von Kinderrechten und Reformpädagogik! ➤ Die Jugendpsychiatrie ist gesellschaftlich lediglich legitimiert, Kinder und Jugendliche „wegzusperren“, wenn und solange eine „akute Selbstund/ oder Fremdgefährdung“ besteht, z. B. verursacht durch exzessiven Drogenkonsum oder einen schizophrenen Schub bzw. wenn sie sich sonst einer notwendig erscheinenden Diagnostik oder Begutachtung (etwa in Bezug auf die Notwendigkeit von FM in der Jugendhilfe) entziehen würden. Auch die Psychiatrie muss sich bei Freiheitsentzug an enge gesetzliche Vorschriften halten. Ihr nur gesundheitliche Aspekte einschließender Auftrag zu Diagnostik und Therapie aber begrenzt die (geschlossene) Unterbringung von Mädchen und Jungen mit psychiatrischen Diagnosen wie etwa „Störung des Sozialverhaltens“ meist auf wenige Wochen und oft auch nur auf einige Tage - zu kurz für die von A.-J. Schröder geforderte Initiierung pädagogisch-therapeutischer Prozesse! Diagnosen, die eher einen erzieherischen als einen medizinischen Bedarf signalisieren, rechtfertigen keinen längeren Aufenthalt in der Jugendpsychiatrie. Diese Mädchen und Jungen scheinen aus fachlicher Sicht in den sozialpädagogischen Einrichtungen der Jugendhilfe sehr viel besser aufgehoben. ➤ Justiz und Jugendpsychiatrie „bedienen“ also auf ihre je spezifische Weise jeweils nur eine ganz bestimmte Klientel. Das heißt aber, Mädchen und Jungen, die in keines dieser Raster passen, würden u. U. nicht die Hilfe bekommen, die sie zwar dringend brauchen, aber nicht freiwillig in Anspruch nehmen! Erstaunlich ist, dass A. J. Schröder - anders als andere Gegner der geschlossenen Unterbringung - Geschlossenheit und Erziehung keineswegs für prinzipiell unvereinbar hält, sondern sie nur im Rahmen der Jugendhilfe ablehnt, entsprechend seiner These: „Geschlossene Erziehung gehört in geschlossene Systeme“, die, weil sie „an sich geschlossen sind … über eine dementsprechende Legitimation verfügen“ - Pädagogik aber bestenfalls am Rande umfassen. Damit erliegt er m. E. selbst dem Sog der von ihm beklagten„zu einfache(n) scheinbare(n) Lösungsoptionen“. Das wirft zumindest die folgenden Fragen auf: ➤ Geschlossenheit und Öffnung in Jugendpsychiatrie und Haft richten sich nach psychiatrischer Krankheit bzw. nach dem Strafmaß, können also viel weniger als in der Jugendhilfe nach individualpädagogischen Gesichtspunkten „dosiert“ werden! Geschlossenheit wird in der Jugendhilfe dabei nicht als 20 uj 1 | 2011 Geschlossene Unterbringung Mittel der Erziehung betrachtet, sondern als ein Rahmen, der die Anwesenheit der Jugendlichen sichern und der sukzessive wegfallen soll, sobald dieses Ziel mit anderen Mitteln erreicht werden kann. ➤ Wieso sollte Pädagogik in Haft und Psychiatrie (mit ihren ganz anderen Aufträgen) besser möglich sein als in der Jugendhilfe mit ihrem explizit sozialpädagogischen Auftrag, der auch für Erziehungshilfen im Rahmen von Freiheitsentzug gilt? ➤ Wieso sollten Kinder und Jugendliche hinter den Mauern von Psychiatrie oder Haftanstalt - die vielleicht noch viel furchterregender sind als die Geschlossenheit von Einrichtungen der Jugendhilfe - offener sein für pädagogische Einflüsse (soweit es die dort überhaupt gibt)? Würde Pädagogik nicht im Bewusstsein der Jugendlichen überlagert von den ganz anderen persönlichen Sorgen, die verbunden sind mit den „Gesetzen“ und der täglich zu bestehenden Realität von Haft oder Krankenhaus und der Frage nach der Zeit danach? ➤ Wieso sollte - auch bei noch so viel „Reformpädagogik“ - gerade im Jugendstrafvollzug die Realisierung von Kinderrechten und das Eingehen „stabiler, verlässlicher, tragender Bindungen“ eher möglich sein als in freiheitsentziehenden Maßnahmen der Jugendhilfe? ➤ Wieso sollen Mädchen und Jungen als „Häftlinge“ oder „Psychiatrie-PatientInnen“ die - u. U. viel rigidere - Geschlossenheit besser ertragen als wenn sie KlientInnen der Jugendhilfe sind? ➤ Wieso sollten Aufenthalte in der Jugendpsychiatrie oder in der Haftanstalt für sie aktuell und für ihr weiteres Leben weniger stigmatisierend und ausgrenzend sein als der Aufenthalt in einem geschlossenen Heim der Jugendhilfe? ➤ Sind Straftaten und psychiatrische Diagnosen nicht ebenso stark gesellschaftlich bedingt und verweisen nicht ebenso auf „Defizite dieser Gesellschaft“, wie A.-J. Schröder dies für die Familienprobleme und Verhaltensauffälligkeiten annimmt, die in (geschlossene) Hilfen zur Erziehung führen können? Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Jugendhilfe - eigentlich entbehrlich? Mit Recht weist A.-J. Schröder auch auf die Bedeutung von Prävention,„gutem Fallverstehen“ und dem„Ringen um je individuelle Lösungen“ hin, um rechtzeitig förderliche offene Erziehungshilfen gewährleisten zu können und den Kindern und Jugendlichen„Jugendhilfe-Karrieren“ zu ersparen. In der Tat wäre FM überflüssig, wenn das Scheitern offener Hilfen verhindert oder zumindest reduziert werden könnte und die Hilfeprozesse optimiert werden könnten! Unter den herrschenden Arbeitsbedingungen in der Jugendhilfe scheint dies aber nur begrenzt möglich. Zudem können sich die Probleme von Mädchen und Jungen so verschärfen, dass die aktuelle Hilfe überfordert wird - und FM als „ultima ratio“, als „letzte Möglichkeit“ erscheint. Dabei ist zu bedenken: Es gibt keine eindeutigen Indikationen für Freiheitsentziehende Maßnahmen! Welche Hilfen jeweils erwogen und schließlich realisiert werden, hängt nicht nur von dem - im selben Fall oft unterschiedlichen - Fallverständnis der Fachkräfte ab, sondern auch davon, welches Hilfekonzept sie jeweils für angemessen halten, und weiter von fachlichen Einstellungen gegenüber FM, von der Verfügbarkeit möglicher Alternativen und schließlich auch davon, wie Fachkräfte ihre Garantenstellung in Bezug auf die Sicherung des Kindeswohls verstehen. Auch politische Entscheidungen spielen eine Rolle, wobei sich zeigt, dass Angebot auch Nachfrage erzeugt: Während Bayern seine teilgeschlossenen Plätze in den letzten Jahren kräftig ausgebaut hat, wird „Geschlossene Unterbringung“ in anderen Bundesländern weiterhin abgelehnt - ohne dass allerdings immer überzeugende Alternativen zur Verfügung stünden (s. Hoops/ Permien 2006, Kap. 3). Immerhin konnte eine gewisse Übereinstimmung 21 uj 1 | 2011 Geschlossene Unterbringung der Kriterien für FM festgestellt werden: Mädchen und Jungen, für die FM erwogen werden, zeigen durchweg einen großen Hilfebedarf in verschiedenen Bereichen, aber entweder keine Einsicht in diesen Bedarf oder sie lehnen die angebotenen Hilfen ab, entziehen sich ihnen oder sind in den verfügbaren offenen Hilfen „nicht mehr tragbar“: Sie haben in aller Regel mit der Jugendhilfe und meistens auch mit der Jugendpsychiatrie schon schlechte Erfahrungen gemacht - und diese Institutionen umgekehrt mit ihnen: Manche der Mädchen und Jungen, die schließlich in FM „landen“, wurden weitergereicht wie die berühmte„heiße Kartoffel“! Dabei liegt es auf der Hand, dass sie umso „schwieriger“ wurden, je öfter die Hilfen und damit auch pädagogischen Beziehungen scheiterten. Insofern ist es wichtig, dass die Heime, die FM anbieten, sorgfältig prüfen, welche Chancen die von den Jugendämtern „angefragten“ Jugendlichen in diesem Setting haben können (s. Hoops/ Permien 2006, Kap. 3). In diesem Zusammenhang bestehen die Einrichtungen zunehmend darauf, die Jugendlichen vor der Aufnahmeentscheidung kennenzulernen. Um die Entstehung und Fortschreibung von „Jugendhilfekarrieren“ und die vorgebliche „Notwendigkeit“ von FM zu reduzieren, wäre es also im Interesse der Mädchen und Jungen sowie im eigenen Interesse der Jugendhilfe notwendig und sinnvoll, bei einem anstehenden Wechsel der Hilfeform eine Evaluation des bisherigen Hilfeverlaufs durchzuführen, die nicht nur den Anteil der KlientInnen, sondern auch den Anteil der Fachkräfte an „Erfolgen“ und „Scheitern“ einbezieht. Würde die (mir aus vielen Akten bekannte) Gewohnheit, einseitig die Mädchen und Jungen (und/ oder ihre Eltern) für das Scheitern von Hilfen verantwortlich zu machen, abgelöst durch ein Verständnis des Hilfeprozesses als Interaktionsprozess mit beiderseitiger Verantwortung, würde das m. E. die Erfolgschancen von laufenden (und notfalls folgenden) Hilfen sicher verbessern und die „Notwendigkeit“ von FM reduzieren. Denn FM greifen ja nicht nur in die Freiheitsrechte von Kindern und Jugendlichen ein, ohne einen Erfolg dieser einschneidenden Interventionen garantieren zu können, sondern sie kosten auch viel Geld. Angesichts der aktuellen Verknappung öffentlicher Mittel fehlt dieses Geld dann für solche allgemein förderlichen und präventiven Angebote, die sozial benachteiligte Mädchen und Jungen vielleicht vor einer leidvollen und teuren Jugendhilfe- Karriere bewahren könnten: Die so entstehenden Teufelskreise sind schwer zu durchbrechen! Freiheitsentziehende Maßnahmen - besser als ihr Ruf? Gerade weil FM von den zuständigen Fachkräften im Jugendamt - und z. T. auch von den Eltern - oft nur deshalb als Option gewählt wird, weil es, zumindest vor Ort, „keine andere Wahl mehr gibt“ und die Alternativen für diese Jugendlichen möglicherweise längerfristig nur Sucht, Straße oder„Knast“ wären, lohnt sich ein empirischer Blick auf die „Wirkungen und Nebenwirkungen“ freiheitsentziehender Maßnahmen in der Jugendhilfe. Was also können FM leisten, was können Mädchen und Jungen hier gewinnen - was können sie verlieren und wo liegen (strukturelle) Grenzen und Probleme der FM? Dabei basieren unsere Ergebnisse im Wesentlichen auf Follow-up-Interviews mit 36 Mädchen und Jungen, die 6 bis 36 Monate in teilgeschlossenen Gruppen gelebt hatten, einige von ihnen waren auch in den geschlossenen„Clearingstellen“ Bayerns untergebracht. Sie wurden zum Ende ihres Aufenthalts sowie ein Jahr später befragt, zusätzlich wurden Interviews mit ihren BetreuerInnen in der FM-Gruppe bzw. den Bezugspersonen in ihrem jeweiligen Folgesetting (in einer offenen Einrichtung oder in ihren Herkunftsfamilien) geführt (Näheres s. Permien 2010). 22 uj 1 | 2011 Geschlossene Unterbringung Im Folgenden ein quasi chronologischer Überblick über die wichtigsten Ergebnisse: Die Anfangszeit war „sehr hart“, so das Urteil der meisten Jugendlichen. Einige wussten nicht einmal, dass sie „in die Geschlossene“ eingewiesen würden, andere nahmen diese „Drohung“ nicht ernst, und selbst für die besser Informierten bedeuteten das gerade in den ersten Wochen sehr strikte „Eingesperrt-Sein“ sowie die rigiden Regeln und Konsequenzen zunächst nur „Strafe“ und keineswegs „Hilfe“. Bei vielen dominierten zunächst Auflehnung und Verzweiflung - und so verschärften sich zunächst die Probleme der Jugendlichen, die in FM eigentlich entschärft werden sollten. Manche flüchteten sich auch - aus Angst vor harten Konsequenzen - in eine äußerliche Überanpassung, und nur sehr wenige fanden sich im Reglement der FM recht schnell und gut zurecht. Dabei waren manche vielleicht auch froh, nach harten Zeiten - etwa auf der Straße - überhaupt wieder Versorgung und Struktur zu erfahren (s. Permien 2010, Kap. 4). Im Verlauf der FM, in der die Jugendlichen sich immer mehr Ausgang, Heimfahrten und andere Privilegien„durch Wohlverhalten erarbeiten“ konnten, blieben diese Strategien - in je individuellem Mischungsverhältnis - im Prinzip bestehen. Allerdings wandelte sich die Abwehr bei den meisten der befragten Jugendlichen zumindest partiell in die Einsicht, „dass man hier was erreichen kann“ (vgl. Macsenaere 2009). Doch die Jugendlichen sagen mit Recht: „Die Geschlossene ist nur was für die, die was erreichen wollen.“ D. h., nur wenn die Jugendlichen auf das Paradox „Erziehung zur Freiheit durch Freiheitsentzug“ ihrerseits paradox reagieren, indem sie die Zwänge dieses Settings „freiwillig“ akzeptierten, kann die FM für sie von einer „Strafe“ zu einer „Chance“ werden. Dies gilt auch für die pädagogischen Beziehungen: Die Betreuenden müssen in den Augen der Mädchen und Jungen - wiederum zumindest partiell - von „Feinden“ zu „Helfern“ werden. Entgegen der Einschätzung von A.-J. Schröder können sich zwischen Jugendlichen und Betreuenden durchaus Beziehungen und „Bindungen entwickeln“, auch wenn der Beziehungsaufbau durch die Strukturen des FM- Settings zweifellos erschwert wird.„Beziehung“ scheint aus Sicht der meisten Jugendlichen, die v. a. ihre „BezugsbetreuerInnen“ recht positiv einschätzten, auch von großer Bedeutung für den Erfolg der FM: „Gelernt habe ich am meisten durch die Gespräche. Ein bisschen auch durch die Strafen, aber die haben einen meistens nur geärgert“, so ein Junge, der für viele Jugendliche spricht. Wenn eine heilsame Beziehung gelingen soll, müssen die Betreuenden sehr bewusst, transparent und ohne Willkür mit ihrem Machtüberhang und ihrer Doppelrolle als „Schließer“ und als potenzielle Vertrauensperson sowie mit den „Beziehungsstörungen“ der Jugendlichen umgehen können. Wichtig ist den Jugendlichen, dass sie sich - trotz strikter Sanktionen für ihr Fehlverhalten - als Person wertgeschätzt und verstanden, gehalten und ausgehalten fühlen (s. Permien 2010, Kap. 5 u. 6). Natürlich gibt es hier im oft rauen Gruppenalltag für beide Seiten viele Stolpersteine, zumal auch der Einfluss der Jugendlichen untereinander Devianz fördern kann. Und es gibt immer wieder Mädchen und Jungen, die sich trotz aller Bemühungen kaum auf das FM-Setting einlassen und kaum davon profitieren können, sondern durch den Freiheitsentzug möglicherweise sogar (erneut) traumatisiert werden. Sie müssen entlassen werden, auch wenn es keine passende Anschlusshilfe mehr zu geben scheint. Ein anderes, noch zu wenig diskutiertes Problem ist die Scheinanpassung an das Setting bzw. auch die Überidentifikation damit. Denn das zwar strenge, aber verlässliche FM-Setting - und die Verinnerlichung drohender Konsequenzen bei Fehlverhalten - erleichtert es den Mädchen und Jungen zwar, ihre „guten“, „angepassten“ Seiten zu zeigen und zu entwickeln und so Alternativen zu ihrem Fehlverhalten zu gewinnen, das bisher vielleicht eine wichtige Überlebensstrategie darstellte. Tatsächlich sind 23 uj 1 | 2011 Geschlossene Unterbringung die meisten Jugendlichen am Ende der FM überzeugt, „viel erreicht und gelernt“ zu haben und nun wieder in einem offenen Anschlusssetting zurechtzukommen. Wieweit sie allerdings die äußere Struktur - mehr oder weniger - zur „inneren Strukturierung“ nutzen und in der äußeren Unfreiheit mehr innere Freiheit gewinnen konnten, das hängt auch wesentlich davon ab, ob die Regeln und Konsequenzen stärker an den Notwendigkeiten eines möglichst reibungslosen Ablaufs des Gruppenalltags orientiert sind oder stärker an den Entwicklungsbedürfnissen der Jugendlichen. So weist M. Schwabe darauf hin, dass in diesem Setting die „wilden“, gefährlichen und gefährdenden Seiten der Mädchen und Jungen zugunsten von „Wohlverhalten“ nicht quasi „abgespalten“ werden dürfen, sondern dass sie ebenfalls beachtet und mit den Jugendlichen bearbeitet werden sollten (vgl. Schwabe 2010; vgl. auch Permien 2010, besonders Kap. 11.4). Denn der Übergang aus dem künstlichen Kosmos der FM in das „reale Leben“ ist die eigentliche Bewährungsprobe - für die Jugendlichen wie für das Konzept von FM in der Jugendhilfe: Wenn die Jugendlichen die FM „überstanden“ haben, so steht damit nicht nur ein erneuter Wechsel von Lebensmittelpunkt und Bezugspersonen an, sondern oft auch ein Wechsel in eine Regelschule oder in einen Berufseinstieg. Unsere Follow-up-Interviews, für die der Großteil der Befragten erreicht werden konnte, gingen deshalb der Frage nach: Was tut die Jugendhilfe, wenn sie keinen Zwang mehr ausüben kann - und was tun die Jugendlichen mit ihrer wiedererlangten Freiheit? Hier zeigte sich, dass sich die Jugendhilfe meist intensiv um eine passende Folgehilfe bemühte, weil sie (oft mit Recht) davon ausging, dass die (von manchen Jugendlichen sehnlich gewünschte) Entlassung in die Herkunftsfamilie sowohl die meist allein erziehenden Mütter als auch die Jugendlichen überfordern würde. Allerdings erwies es sich nach Meinung der BetreuerInnen immer wieder als schwierig, für die Jugendlichen aus der FM überhaupt eine passende Folgemaßnahme zu finden. Doch auch wenn die meisten Jugendlichen den Planungen von Heim und Jugendamt zunächst zustimmten, so hatte die Hälfte von ihnen nach einem Jahr die Folgemaßnahme (und zum Teil auch weitere Hilfen) bereits wieder verlassen: Verantwortlich dafür waren „Heimmüdigkeit“, Umstellungsprobleme in Bezug auf die größere Selbstverantwortung und die reduzierte Betreuungsintensität (die z. B. zu erneuter Delinquenz führten), aber auch (ambivalente) Überidentifikation mit „der Geschlossenen“ („das war mein Zuhause, auch wenn es Knast war“) sowie Ablösungsprobleme von den Betreuenden in der FM, die von manchen Jugendlichen im Rückblick deutlich positiver gesehen werden als die Betreuenden in den Folgemaßnahmen. Viele Jugendliche waren damit überfordert, das (mühsam aufgebaute) Vertrauen zu den FM-BetreuerInnen auf neue Fachkräfte zu übertragen, zumal wenn sie das Ende der FM-Betreuungsbeziehung als (erneuten) Abbruch und damit als (erneute) Enttäuschung erlebten. Versuche seitens der Träger bzw. Fachkräfte der FM, die Beziehung zumindest noch in abgeschwächter Form für eine Übergangszeit zu erhalten, erwiesen sich aus unserer Sicht als wenig erfolgreich. Verantwortlich dafür, dass den Folgemaßnahmen kein Erfolg beschieden war, ist aus unserer Sicht aber auch, dass dem„Eigen-Willen“ der Jugendlichen in den auf „Normalisierung“ und gesellschaftliche (v. a. auch berufliche) Integration ausgerichteten Hilfeprozessen zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wurde. So wurde mit den Jugendlichen zu wenig daran gearbeitet, wie sie ihre ganz persönlichen Prioritäten (z. B. „draußen will ich erst mal Party machen“ oder „meine Freundin ist mir wichtiger als meine Ausbildung“ oder „ich will nach Hause, da finde ich schon eine Lehrstelle“) mit gesellschaftlich akzeptierten Zukunftsperspektiven verbinden könnten. Trotzdem: die meisten der befragten Jugendlichen kamen nach einem Jahr immer noch ganz gut in einem offenen Setting zurecht - das gilt 24 uj 1 | 2011 Geschlossene Unterbringung auch für die meisten der Jugendlichen, die inzwischen (wieder) in ihren Herkunftsfamilien oder anderen privaten Settings lebten. Die meisten schafften es, ohne erneute schwere Straftaten, ohne erheblichen Drogenmissbrauch und ohne gewalttätige Auseinandersetzungen mit ihren Eltern auszukommen. Sie waren jedoch wesentlich seltener in Schule oder Ausbildung integriert als diejenigen, die (noch) in einer offenen Erziehungshilfe betreut wurden. Das Erreichen von Schulabschlüssen und der Einstieg in Beruf und Ausbildung waren für sie also viel stärker infrage gestellt als für die Gruppe, die das Ende ihrer Erziehungshilfen noch vor sich hatte und über deren weitere Entwicklung sich ein Jahr nach Ende der FM kaum verlässliche Prognosen stellen lassen. Sicher ist nur, dass beide Gruppen in einer Gesellschaft, die immer höhere Schulabschlüsse und berufliche Qualifikationen verlangt, nicht gerade rosige Zukunftsperspektiven haben! Fazit Die FM kann für Jugendliche - und in Ausnahmefällen auch schon für 10-Jährige - für 6 bis 18 Monate zunächst einmal recht zuverlässig eine Schutzfunktion erfüllen, auch wenn oder gerade weil die Jugendlichen nicht einfach „weggesperrt“ werden. Denn neben dem äußeren Schutz vor Vernachlässigung und Gewalt, vor Straße, Sucht und Haft ermutigt die FM zum Aufbau von Einsicht in die eigene Gefährdung und von„Selbstschutz“ - dies allerdings um den Preis, dass die Mädchen und Jungen ihren bisherigen Lebensort und ihre vertrauten, wenn auch oft wenig förderlichen sozialen Bezüge und damit u. U. auch ihre (einzigen) Quellen von Anerkennung aufgeben müssen. Die FM hat darüber hinaus für die meisten Mädchen und Jungen eine Förderfunktion: Durch ihre enge Kooperation mit der Heimschule, die eine intensive Förderung einzelner Kinder ermöglicht, werden „SchulverweigererInnen“ wieder an das Lernen herangeführt. Einige erreichen in der FM sogar einen Schulabschluss, den sie sonst „nie geschafft“ hätten - und ohne den ihre Perspektiven noch schlechter wären. Selbstwirksamkeit und Selbstvertrauen werden auch durch kreative und sportliche (Outdoor-) Aktivitäten gefördert. Kommunikations- und Konfliktkompetenz wird im Alltag, aber auch in speziellen Programmen trainiert. Das Gelernte erscheint allerdings den Jugendlichen für die Lebenswelten „nach der FM“ unterschiedlich brauchbar bzw. gelingt ihnen der nötige Transfer keineswegs immer. Dies wirft die Frage auf, wie weit der „Schutzraum“ der FM mit seinen rigiden Regeln Eigenständigkeit und Selbstbestimmung der Jugendlichen fördern und sie zur Auseinandersetzung nicht nur mit ihren inneren und Familienproblemen, sondern auch mit der Kluft zwischen dem FM-Setting und ihrem Herkunftsmilieu und dessen Gesetzen ermutigen kann. Die Antwort muss hier offen bleiben und dürfte auch von Einrichtung zu Einrichtung verschieden ausfallen. Eine weitere Funktion der FM liegt in der Motivierung und Befähigung der Jugendlichen für ein auch subjektiv gelingendes Leben, in dem die gesellschaftlichen Anforderungen mit dem „Eigen-Willen“ der Jugendlichen und ihren (bisher unerfüllten) Bedürfnissen und Wünschen in Einklang gebracht werden müssen. Diese Funktion, so unsere Ergebnisse, kann die FM am ehesten für die Jugendlichen erfüllen, „die was erreichen wollen“, sich deshalb auf eine weitere Erziehungshilfe einlassen - und die zudem über die dazu nötigen Fähigkeiten (wie etwa Intelligenz, Ausdauer und Frustrationstoleranz) ebenso verfügen wie über ein förderliches Umfeld bzw. über die Fähigkeit, sich von negativen Einflüssen abzugrenzen. Dies alles zeigt: FM in der Jugendhilfe kann durchaus hilfreich sein - gerade auch für sozial und gesellschaftlich benachteiligte Kinder und Jugendliche. Und, bisher noch nicht erwähnt, die FM-Einrichtungen haben oft Wege einer guten und sinnvollen Kooperation mit Justiz und Jugendpsychiatrie gefunden: So werden 25 uj 1 | 2011 Geschlossene Unterbringung gelegentlich Jugendliche aufgenommen, die sonst eine Haftstrafe verbüßen müssten. Die Jugendpsychiatrie leistet bei Bedarf Diagnostik, Krisenintervention sowie die psychiatrische und psychotherapeutische Begleitung von Mädchen und Jungen, die in der FM aber einen längerfristigen Lebensort haben und so nicht in die „Drehtür“ zwischen Psychiatrie und Jugendhilfe geraten. Diese Art der abgestimmten Arbeitsteilung scheint mir gegenüber der von A.-J. Schröder vorgeschlagenen „Alleinzuständigkeit“ von Justiz und Psychiatrie der bessere Weg, der auch in Bezug auf offene Heime ausgebaut werden sollte. Aber FM ist kein Allheilmittel - und sie hat „Nebenwirkungen“: Sie stellt (zumindest am Anfang) eine große Belastung für alle Jugendlichen dar und provoziert manchmal sogar erneute Schädigungen und (erneutes) Scheitern. Und schließlich: Die Zahl der Plätze sollte nicht beliebig erhöht werden, und die derzeit gegebenen hohen fachlichen Standards der FM müssen unbedingt erhalten bleiben - sonst kommt es zu den Problemen, die inzwischen aus Großbritannien und den Niederlanden mit der dortigen geschlossenen Unterbringung bekannt sind (vgl. Doak 2009; Weijers 2009). Dr. Hanna Permien Deutsches Jugendinstitut Nockherstraße 2 81541 München permien@dji.de Literatur Doak, J., 2009: Secure Accomodation for Juveniles in England and Wales. Beitrag zur Tagung: Social and Pedagogical Work in Secure Detention and in the Context of coercive/ restrained Settings. Luxembourg (noch unveröff.) Hoops, S./ Permien, H., 2006: „Mildere Maßnahmen sind nicht möglich“. Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1631 b BGB in Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie. München Landschaftsverband Rheinland (LVR), 2006: Pädagogik und Zwang - Minderjährigen-Rechte und Freiheitsschutz. Köln Macsenaere, M., 2009: Evaluierungsmethoden und -ergebnisse im Kontext von „GU/ FM“. Beitrag zur Tagung: Social and Pedagogical Work in Secure Detention and in the Context of coercive/ restrained Settings. Luxembourg (noch unveröff.) Permien, H., 2010: Erziehung zur Freiheit durch Freiheitsentzug? Zentrale Ergebnisse der DJI-Studie „Effekte freiheitsentziehender Maßnahmen in der Jugendhilfe“. München Schwabe, M., 2009: Blicke von außen: Eindrücke und Gedanken zur Clearingstelle des Kinderzentrums St. Vinzenz in Regensburg (unveröff. Manuskript) Weijers, I., 2009: Children in closed Institutions in the Netherlands. Beitrag zur Tagung: Social and Pedagogical Work in Secure Detention and in the Context of coercive/ restrained Settings. Luxembourg (noch unveröff.) Wensierski, P., 2006: Schläge im Namen des Herrn. München
