eJournals unsere jugend 63/2

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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2011
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Die Auswirkungen der UN-Kinderrechtskonvention auf das nationale Recht und die rechtliche Situation von Flüchtlingskindern in Deutschland: Gleiches Recht für alle Kinder?

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2011
Katharina Wiatr
Der folgende Aufsatz soll Einblick in das Kinder und Jugendliche betreffende internationale Recht, allem voran die UN-Kinderrechtskonvention, ihre Geschichte und ihre Auswirkungen auf das nationale Recht gewähren. Ein besonderer Schwerpunkt gilt der Stellung von Flüchtlingskindern, deren Rechte innerstaatlich noch nicht ausreichend den internationalen Verpflichtungen entsprechen.
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82 unsere jugend, 63. Jg., S. 82 - 90 (2011) DOI 10.2378/ uj2011.art10d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Der folgende Aufsatz soll Einblick in das Kinder und Jugendliche betreffende internationale Recht, allem voran die UN-Kinderrechtskonvention, ihre Geschichte und ihre Auswirkungen auf das nationale Recht gewähren. Ein besonderer Schwerpunkt gilt der Stellung von Flüchtlingskindern, deren Rechte innerstaatlich noch nicht ausreichend den internationalen Verpflichtungen entsprechen. Die Auswirkungen der UN-Kinderrechtskonvention auf das nationale Recht und die rechtliche Situation von Flüchtlingskindern in Deutschland: Gleiches Recht für alle Kinder? von Katharina Wiatr Jg. 1985; 1. juristisches Staatsexamen, Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht an der TU Berlin, em. Prof. Dr. jur. Johannes Münder Allgemeines zur UN-Kinderrechtskonvention Mit der Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) am 20. 11. 1989 durch die Generalversammlung wurden Kinder als Gruppe anerkannt, die besonders auffällig von Menschenrechtsverletzungen betroffen ist und damit als besonders schutzbedürftig erscheint. Damit wurden Kinder endlich nicht mehr als Objekte, sondern als Subjekte, d. h. als Träger eigener Bedürfnisse, Rechte und Rechtsansprüche betrachtet. Der UN-Kinderrechtskonvention ging eine lange Geschichte voraus: Bereits 1959 wurde eine Deklaration der Kinderrechte von der UN-Generalversammlung erlassen, diese war aber noch ohne jegliche Verbindlichkeit. Jene Resolution begründete die Schutzbedürftigkeit des Kindes in Absatz 3 ihrer Präambel mit der mangelnden körperlichen wie auch geistigen Reife und enthält im Wesentlichen soziale und kulturelle Rechte. Der von der UN-Generalversammlung 1966 verabschiedete Internationale Pakt bürgerlicher und politischer Rechte sieht ebenfalls in seinem Artikel 24 Abs. 1 einen allgemeinen Schutzanspruch des Kindes vor, der für die Ausgestaltung der Rechtsstellung ausländischer Kinder heranzuziehen ist. Schließlich wurde 1989 die Kinderrechtskonvention verabschiedet, welche am 2. September 1990 in Kraft 83 uj 2 | 2011 Kinderrechte - Kinderschutz trat. Die Bundesrepublik Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention am 6. 3. 1992 ratifiziert (vgl. Baer 1993, 2209). Bei der UN-Kinderrechtskonvention handelt es sich um ein internationales Menschenrechtsinstrument, das weltweit die größte Zustimmung erfährt: Nur die USA und Somalia haben die Konvention noch nicht ratifiziert. Bemerkenswert ist zudem, dass es sich bei der Konvention um das einzige Menschenrechtsdokument handelt, das die Unteilbarkeit der Menschenrechte selbst dokumentiert, d. h. alle Menschenrechte werden als gleich wichtig angesehen (stehen also auf einer Stufe) und sind daher in gleicher Weise garantiert. UNICEF teilt dabei die in der Konvention verankerten Kinderrechte in 4 Kategorien ein: Überlebensrechte, Entwicklungsrechte, Schutzsowie Teilnahmerechte des Kindes. Ziel der Konvention ist es, in 54 Artikeln die Lage der Kinder zu verbessern, indem sie Maßstäbe mit universellem Geltungsanspruch setzt und Kindern die wichtigsten Menschenrechte garantiert. Als Kind gilt dabei - nach Artikel 1 der Konvention - jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Neben der Konvention existieren noch zwei Zusatzprotokolle, zum einen gegen Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie (seit Januar 2002 in Kraft) und zum zweiten zur Ächtung der Beteiligung Minderjähriger an bewaffneten Konflikten (in Kraft seit Februar 2002). Fraglich ist aber, wer Adressat jener UN-Kinderrechtskonvention ist. An wen richtet sich die Kinderrechtskonvention? Lebhaft in der Rechtswissenschaft wurde diskutiert, wie die Rechtswirkungen der UN-Kinderrechtskonvention auf das nationale Recht sind, also insbesondere, inwiefern die Kinderrechtskonvention auch unmittelbare Rechte für Kinder- und Jugendliche vermittelt (vgl. Baer 1993, 2209ff; Dorsch 1994, 309). Nach überwiegender Ansicht ergibt sich hieraus jedoch kein Recht für die einzelnen Minderjährigen, sondern verpflichtet vielmehr die Staaten, das nationale Recht den Forderungen, wie sie sich aus der UN-Kinderrechtskonvention ergeben, anzupassen (vgl. Münder/ Ernst 2009, 18; Finger 1992, 177ff ). Dies ist vor allem auch Artikel 4 der Kinderrechtskonvention zu entnehmen, der vorgibt, dass die Vertragsstaaten alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Maßnahmen zu Verwirklichung der in dieser Konvention anerkannten Rechte zu treffen haben. Allerdings wird an dieser Auffassung zunehmend Zweifel angemeldet (vgl. Lorz 2003; Peter 2005, 257ff ) und unter anderem zumindest eine mittelbare Anwendbarkeit des Kindeswohlsprinzips, welches aus Artikel 3 der Kinderrechtskonvention hervorgeht, angenommen. Umsetzung der Kinderrechtskonvention - Konsequenzen? Mit der Ratifizierung hat sich Deutschland völkerrechtlich verpflichtet, die UN-Kinderrechtskonvention innerstaatlich umzusetzen. Als erster Schritt zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention ist die Verabschiedung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) anzusehen, dessen Kern das SGB VIII darstellt, in dem Kinder ausdrücklich als Träger eigener Rechte anerkannt werden (vgl. Deutsches Jugendinstitut 2009). Als zweiter großer Schritt kann die Kindschaftsrechtsreform des Jahres 1998 angesehen werden, welche u. a. das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen nach der Scheidung (§ 1626 a BGB), die Gleichstellung nichtehelicher Kinder sowie die Etablierung des Rechtsinstituts „Anwalt des Kindes“ (d. h. den Verfahrensbeistand) mit sich brachte. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes überwacht dabei die Umsetzung der Konvention (vgl. Art. 44 UN-Kinderrechtskonvention). Dieser nimmt periodisch alle fünf Jahre die Berichte der Unterzeichnerstaaten entgegen und wertet diese aus. Die Berichte legen dar, welche Maßnahmen ergriffen worden sind, die zur Ver- 84 uj 2 | 2011 Kinderrechte - Kinderschutz wirklichung der im Übereinkommen anerkannten Rechte beitragen. Neben den Staatenberichten gibt es noch die Schattenberichte der Nationalen Koalitionen, die sich zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention herausgebildet haben und die die Aufgabe verfolgen, die UN-Kinderrechtskonvention bekannt zu machen, ihre Umsetzung zu fördern und kritisch zu begleiten. In Deutschland ist dies die National Coalition, ein Zusammenschluss von bundesweit über 100 Organisationen und Initiativen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die bei der AGJ (Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe) angesiedelt ist. Mitte April wurde von der Bundesrepublik Deutschland der dritte und vierte Staatenbericht vorgelegt. Dieser zeigt die getätigten Maßnahmen zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention zwischen 1999 und 2009 auf, wie z. B. das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung (in Kraft getreten am 2. 11. 2000), das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG vom 1. 1. 2005) oder das Kinderförderungsgesetz (KifÖG vom 16. 12. 2008). Über die Staatenberichte hinaus haben sich die Staaten 2002 zudem verpflichtet, als Maßnahmen im Sinne der Kinderrechtskonvention sog. Nationale Aktionspläne für eine kindergerechte Welt vorzulegen. Der Nationale Aktionsplan Deutschlands„Für ein kindergerechtes Deutschland 2005 - 2010“ wurde 2005 von der Bundesregierung verabschiedet und beinhaltet sechs Handlungsfelder, darunter Chancengerechtigkeit durch Bildung und Aufwachsen ohne Gewalt (vgl. BMFSFJ 2006). Ende 2010 soll der Abschlussbericht vorgelegt werden, der eine Gesamtbilanz zieht und die Ergebnisse bündelt. Die Vorbehaltserklärung und deren Rücknahme Die Bundesrepublik Deutschland war frühzeitig bemüht, den Stellenwert der Kinderrechtskonvention im innerstaatlichen Bereich zu relativieren und legte daher eine Vorbehaltserklärung ein (vgl. BGBl. 1992 II, 990). Nach diesem Interpretationsvorbehalt sollte keine Bestimmung der UN-Kinderrechtskonvention so ausgelegt werden, dass sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthalts zu erlangen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen. Schon frühzeitig wurde an der Verfassungs- und Völkerrechtskonformität dieser Vorbehaltserklärung gezweifelt (vgl. Ullmann 1991, 898ff ). Recht umfangreich wurde die Vorbehaltserklärung vor allem hinsichtlich ausländischer Kinder diskutiert, zumal Artikel 2 der Kinderrechtskonvention vorsieht, dass die in der Konvention festgelegten Rechte jedem Kind ohne jegliche Diskriminierung zu gewährleisten sind. Vor diesem Hintergrund wurden Forderungen zur Rücknahme dieser Erklärung laut. Da die UN-Kinderrechtskonvention auch Bereiche trifft, für die ausschließlich die Bundesländer zuständig sind, war die Rücknahme der Vorbehaltserklärung lange erfolglos. Nach mehreren Anläufen begrüßte schließlich der Bundestag am 26. März 2010 die Absicht, die Vorbehaltserklärung zurückzunehmen (BR- DR. 829/ 09). Daraufhin hat das Kabinett am 3. 5. 2010 reagiert und die Rücknahme der Vorbehaltserklärung beschlossen, wie sie auch schon der aktuelle schwarz-gelbe Koalitionsvertrag vorsah (Pressemitteilung Bundesjustizministerium 3. 5. 2010). Am 15. Juli 2010 wurde letztlich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Rücknahme notifiziert. Außenminister Guido Westerwelle bezeichnete die Rücknahme als einen „wichtigen Schritt mit starker Signalwirkung, welcher das deutsche Engagement für die internationale Festschreibung von Kinderrechten und die nicht minder wichtige Durchsetzung dieser Rechte unterstreicht“ (Pressemitteilung des Auswärtigen Amtes vom 15. Juli 2010). Auch die National Coalition hat diesen Schritt begrüßt. 85 uj 2 | 2011 Kinderrechte - Kinderschutz Jedoch bedeutet die Rücknahme der Vorbehaltserklärung nicht automatisch, dass sich die (rechtliche) Situation von Flüchtlingskindern verbessert, d. h. es gibt keine unmittelbaren Rechtsfolgen bei der Rücknahme eines Vorbehaltes. Vielmehr liegt es am Gesetzgeber, innerstaatlich durch Änderung der nationalen Regelungen eine günstigere Rechtslage zu schaffen. Generell gilt, dass die in der Konvention verankerten Kinderrechte für alle Kinder gelten müssen, unabhängig von ihrer Herkunft. Im Folgenden soll die rechtliche Stellung von - vor allem unbegleiteten minderjährigen - Flüchtlingen aufgezeigt werden. Rechtliche Stellung von Flüchtlingskindern Bei der Betrachtung von Umsetzungsdefiziten der UN-Kinderrechtskonvention richtet sich der Blick vor allem auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Mit den Artikeln 20 und 22 der UN-Kinderrechtskonvention wurden spezifische Normen erlassen, die die Schutzbedürftigkeit unbegleiteter Flüchtlingskinder niederlegen. Probleme könnten sich also unter anderem ergeben, wenn ein Minderjähriger alleine Asyl begehrt. Dessen Schutzbedürftigkeit wird vom UNHCR (hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) sowie von diversen sozialwissenschaftlichen Studien unterstrichen (vgl. Peter 2002, 144). Betrachtet man den Nationalen Aktionsplan der BRD „Für ein kindergerechtes Deutschland“, sieht dieser vor, dass Flüchtlingskindern und Kindern im Asylverfahren angemessener Schutz in Deutschland und humanitäre Hilfe bei der Wahrung ihrer Rechte zu gewähren und daher Maßnahmen zu ihren Gunsten zu ergreifen sind (BMFSFJ 2006, 74). Artikel 22 UN-Kinderrechtskonvention (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht. (2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskindes ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewährleisten wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist. Bei allen Angelegenheiten, die Kinder betreffen, muss das Kindeswohl ausreichend berücksichtigt werden. Dies besagt die Kindeswohlmaxime des Artikels 3 UN-Kinderrechtskonvention. Dem wird die Bundesrepublik Deutschland nicht gerecht: Nationale gesetzliche Regelungen sowie behördliches Handeln sind konträr zu den in der UN-Kinderrechtskonvention vorgegebenen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Im Folgenden sollen einige Rechtsbereiche aufgezeigt werden, bei denen das nationale Recht bzgl. der Stellung von Flüchtlingskindern hinter den internationalen Vorgaben zurückbleibt. 86 uj 2 | 2011 Kinderrechte - Kinderschutz Inobhutnahme, Clearingverfahren Fraglich ist, wie man mit Minderjährigen verfährt, die nicht unverzüglich bei der Einreise zurückgewiesen oder abgeschoben werden und die keine Personensorge- oder Erziehungsberechtigten in Deutschland haben. Im Rahmen des KICK (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz) wurde die Verpflichtung des Jugendamtes zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII auch auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ausgedehnt. Danach sind seit dem 1. Oktober 2005 die Jugendämter verpflichtet, diese Kinder in Obhut zu nehmen, wenn sich keine Personensorge- oder Erziehungsberechtigten in Deutschland aufhalten (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII). Während früher die Inobhutnahme nur unter der Voraussetzung der Gefährdung des Kindeswohls vorgenommen wurde, wird jetzt nur noch auf das Alter abgestellt. Während der Inobhutnahme muss das Jugendamt zusammen mit dem minderjährigen Flüchtling ein sogenanntes Clearingverfahren durchführen (vgl. § 42 Abs. 2 SGB VIII), d. h. ein Verfahren, bei dem geklärt wird, inwieweit eine Rückführung des Kindes in das Heimatland als möglich erscheint. Dabei hat das Jugendamt unverzüglich die Bestellung eines Vormundes zu veranlassen (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII, siehe auch dritter und vierter Staatenbericht der BRD, 83ff ). Die Bestellung des Vormundes im Clearingverfahren hat aber keine Auswirkung auf das Asylverfahren, bei dem die Bestellung eines Vormundes für Minderjährige im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis wird zudem berichtet, dass oftmals - sei es aus Kostengründen oder mit Hinweis auf die Handlungsfähigkeit ab dem 16. Lebensjahr im Asylverfahren (siehe folgender Abschnitt) - die Bestellung eines Vormundes im Clearingverfahren ab dem 16. Lebensjahr abgelehnt wird. Das führt sogar in manchen Fällen dazu, dass die Kinder in Aufnahmeeinrichtungen für Erwachsene untergebracht werden (vgl. BAMF 2009, 30). Um das Alter festzulegen, kommt es teils auch zu Alterfeststellungen per Inaugenscheinnahme, die sowohl von Flüchtlingsals auch Menschenrechtsorganisationen als menschenunwürdig und demütigend bemängelt wird (Cremer 2006, 25). Asylverfahren Im Anschluss an das Clearingverfahren kann von dem Jugendlichen selbst oder ggf. auch durch seinen Vormund (im Rahmen des Clearingverfahrens) ein Asylantrag gestellt werden, um einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Kinder und Jugendliche, die in einem fremden Land Zuflucht finden, benötigen in der Regel mehr Betreuung und Unterstützung als erwachsene MigrantInnen. Daher müssen und sollten die betroffenen Behörden eine kindbzw. jugendgerechte Behandlung sicherstellen. Dies gilt vor allem für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, da sie oftmals von traumatischen Erfahrungen geprägt sind. Im Jahre 2008 wird die Zahl unbegleiteter minderjähriger Asylantragsteller mit 763 angegeben (vgl. BAMF 2009). Für Flüchtlingskinder findet (ebenso wie für erwachsene Asylsuchende) das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) Anwendung, welches den Aufenthalt, die Beschränkung der Freizügigkeit und die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge regelt (BT-DR. 11/ 6321, 79f ). Forderungen nach einem Sonderflüchtlingsrecht für Kinder und Jugendliche, wie sie etwa ehemals von der Sachverständigenkommission im Zehnten Kinder- und Jugendbericht aufgestellt wurden, wurden nicht berücksichtigt (vgl. BT-Dr. 13/ 11368, 172) und stehen derzeit nicht zur Diskussion. Vielmehr hat der Gesetzgeber für asylsuchende Kinder mit § 12 Abs. 1 AsylVfG eine Regelung 87 uj 2 | 2011 Kinderrechte - Kinderschutz getroffen, die die Handlungsfähigkeit im Asylverfahren auf das 16. Lebensjahr herabsetzt. Gleiches gilt für das Verfahren nach dem Ausländergesetz, welches in § 68 AuslG ebenfalls eine Handlungsfähigkeit ab dem 16. Lebensjahr voraussetzt, es sei denn, das Kind gilt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches als nicht geschäftsfähig (§§ 104ff BGB). Dies bedeutet, dass das Kind als fähig gilt, bereits im Alter von 16 Jahren - ohne gesetzliche Vertretung, d. h. ohne Einschaltung eines Vormundes - alle relevanten Verfahrenshandlungen, die das Asylverfahren betreffen, vorzunehmen, ihm wird auch die Fähigkeit zugestanden, Verfahrenserklärungen und Entscheidungen entgegenzunehmen (vgl. Peter 2001, 56). Damit werden jugendliche Flüchtlinge wie volljährige AntragsstellerInnen behandelt, was dem besonderen Schutzbedürfnis von Flüchtlingskindern, wie er sich aus Artikel 22 der UN- Kinderrechtskonvention ergibt, nicht gerecht wird. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist die Intention des Gesetzgebers, das behördliche Verfahren zu beschleunigen und Kosten einzusparen, welche für den Gesetzgeber mit Einschaltung eines gesetzlichen Vertreters als gefährdet scheint. Hiermit treffen zwei sich entgegenstehende Maximen aufeinander: zum einen der sich aus Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention ergebende Vorrang des Kindeswohles und damit die Einsicht der erhöhten Schutzbedürftigkeit des Kindes (sowie des - z. B. im Bürgerlichen Gesetzbuch besonders ausgeprägten - Minderjährigenschutzes), zum anderen aber das behördliche Streben auf Kosteneinsparung und die asylrechtliche Verfahrensbeschleunigung (vgl. Peter 2002, 144). Da Deutschland sich mit der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention zur Umsetzung der kinderrechtlichen Bestimmungen verpflichtet hat (und internationale Verträge den Rang eines Bundesgesetzes haben, Art. 59 Abs. 2 GG), müsste das nationale Recht auch den dort gestellten Anforderungen gerecht werden. Abschiebehaft Wird einem Asylantrag nicht stattgegeben und erlangt der Minderjährige damit keinen rechtmäßigen aufenthaltsrechtlichen Titel, stellt sich die Frage einer Rückführung ins Ursprungsland. Abschiebungen werden in der Regel von den Ausländerbehörden nur vorgenommen, wenn sich nach vorangegangener Prüfung herausgestellt hat, dass eine angemessene Betreuung im Heimatland gewährleistet ist. Dies gilt zumindest für Jugendliche unter 16 Jahren. Da Flüchtlingskinder im Alter von 16 bis 18 Jahren aber schon teils wie Erwachsene behandelt werden (siehe Abschnitt zum Asylverfahren), landen sie nicht selten in Abschiebehaft. Minderjährige AsylbewerberInnen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, sollten aber regelmäßig nicht in Abschiebungshaft genommen werden, sondern bis zur Abschiebung in ihrer bisherigen Unterkunft bleiben (BAMF 2009, 63). Die Praxis in den Bundesländern ist diesbezüglich nicht einheitlich. Die Absenkung der (passiven) Handlungsfähigkeit für das ausländerrechtliche Verfahren auf das 16. Lebensjahr, wie es § 68 Abs. 1 AuslG vorsieht, ermöglicht im Rahmen des Abschiebungsverfahrens, dass eine Abschiebungsandrohung mit Bekanntgabe an den minderjährigen Flüchtling wirksam wird und die Abschiebung ohne vorheriges Einschalten eines gesetzlichen Vertreters erfolgen kann, was den Jugendlichen verfahrensrechtlich eine schwierigere Position einräumt. Bildung Das Statut eines Flüchtlingskindes hat auch Auswirkungen auf örtliche Sozialleistungen, wie etwa den Zugang zu Bildung. Das Recht auf Bildung ist in zahlreichen internationalen Konventionen verankert. So enthält auch die UN- Kinderrechtskonvention in ihrem Artikel 28 dieses Recht. Auch wenn national ein Recht auf Bildung (in der Verfassung) nicht vorgesehen 88 uj 2 | 2011 Kinderrechte - Kinderschutz ist, müssen internationale Verpflichtungen im nationalen Recht Berücksichtigung finden: Jedes Kind hat ein Recht auf Bildung, ganz gleich, wo es lebt und welchen Aufenthaltsstatus es hat. Im Berichtszeitraum der Bundesrepublik Deutschland (vgl. dritter und vierter Staatenbericht, im April 2010 vorgelegt) ist die Situation von Flüchtlingskindern bzgl. des Zugangs zu schulischen Bildungsangeboten erheblich verbessert worden. In jedem Bundesland, mit Ausnahme Hessens, ist der Schulbesuch auch für geduldete Kinder und solche, die sich noch im Asylverfahren befinden, obligatorisch. Allerdings wird auch berichtet, dass keine einheitliche Handhabung der Beschulung besteht (BAMF 2009, 59) und dass in der Praxis eine Einschulung des Flüchtlingskindes erst relativ spät geschieht und dem Kind bzw. Jugendlichen damit wertvolle Zeit zur Integration in die schulischen Strukturen entgeht. Daher sollte frühzeitig die Schulpflicht durchgesetzt werden und besondere Fördermaßnahmen - wie etwa eine angemessene Sprachförderung - sichergestellt werden. Fraglich ist aber auch, inwieweit Flüchtlingskinder Anspruch auf Fördermaßnahmen gemäß dem 8. Sozialgesetzbuch haben. Anwendbarkeit des Kinder- und Jugendhilferechts SGB VIII Für wen das SGB VIII in Deutschland gilt, scheint zunächst klar zu sein: für Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern. Aber wie sieht nun die Anwendbarkeit des Kinder- und Jugendhilferechts auf Flüchtlingskinder aus? Das SGB VIII unterscheidet zwischen „Leistungen“ (vgl. § 2 Abs. 2 SGB VIII) und„anderen Aufgaben“ (vgl. § 2 Abs. 3 SGB VIII). Die Erfüllung anderer Aufgaben findet auf minderjährige AusländerInnen in Deutschland ohnehin in gleicher Weise Anwendung (vgl. auch dritter und vierter Staatenbericht BRD). Hingegen sieht § 6 Abs. 2 SGB VIII vor, dass AusländerInnen „Leistungen“ nach dem 8. Sozialgesetzbuch nur beanspruchen können, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (vgl. Claasen 2000). Daneben sieht § 6 Abs. 4 SGB VIII vor, dass Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts (d. h. des internationalen Rechts) unberührt bleiben. Zunächst ist also zu prüfen, inwiefern nach überbzw. zwischenstaatlichem Recht Leistungen der Jugendhilfe zu erbringen sind (vgl. Münder 2007, 19). Dabei kommen zunächst die Regelungen des Haager Minderjährigenschutzabkommens in Betracht. Dieses verpflichtet die Vertragsstaaten zu Maßnahmen zum Schutze der Person, zu denen eben auch alle jugendhilferechtlichen Leistungen des SGB VIII gehören (vgl. Peter 2002, 179; Münder 2007, 18). Voraussetzung ist jedoch, dass der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Vertragsstaat hat. Folglich ist zu prüfen, inwiefern das Flüchtlingskind einen solchen begründet hat. Neben dem Kriterium des Lebensmittelpunktes und der sozialen Integration verlangt die Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 24. 6. 1999 - 5 C 24/ 98 - BverwGE 109, 155) in der Regel eine Verweildauer von 6 Monaten, von der aber in Einzelfällen abgewichen werden kann, wenn der Aufenthalt von vornherein auf Dauer angelegt war (Peter 2002, 179). Allerdings erfüllt dies ein Großteil der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (zumindest zunächst) nicht, da sie zuvörderst keine bestandskräftige Anerkennung aufweisen und damit auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können, sodass sie von den Jugendhilfeleistungen - wie etwa den Hilfen zur Erziehung nach §§ 27ff. SGB VIII - ausgeschlossen sind. Neben der wiederum strittigen Frage, ob minderjährige AsylbewerberInnen einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können, stellt sich darüber hinaus die Frage, inwieweit sie sich nach § 6 Abs. 2 SGB VIII in Deutschland rechtmäßig aufhalten oder eine ausländerrechtliche Duldung vorliegt. 89 uj 2 | 2011 Kinderrechte - Kinderschutz Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Die relevante Gruppe unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge zwischen 16 und 18 Jahren ist häufig in Gemeinschaftsunterkünften für AsylbewerberInnen untergebracht und dann nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt. Der Umfang der für Grundleistungen festgeschriebenen Sachleistungen liegt dabei mindestens 25 Prozent unter den Sätzen des Zweiten Sozialgesetzbuches (BAMF 2009, 56). Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 die Gewährung von Grundleistungen vor, um den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Kleidung und Gesundheit zu decken. Kinder von AsylbewerberInnen unter 8 Jahren erhalten lediglich 220 DM monatlich. Seit Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Jahre 1993 hat der Gesetzgeber weder eine Umrechnung in Euro-Beträge vorgenommen noch die Sätze für Flüchtlingskinder angehoben. Das Asylbewerberleistungsgesetz gewährt darüber hinaus nur eine Notversorgung bei akuten Erkrankungen, welche dem in der UN-Kinderrechtskonvention bestmöglichen Schutz des Kindes (vgl. Artikel 24 und 27 der UN-Kinderrechtskonvention) entgegensteht. ExpertInnen im Flüchtlingsbereich gehen davon aus, dass das Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig sei, die darin vor 17 Jahren festgelegten Regelsätze seien noch nicht einmal an die Inflationsrate angepasst worden. Von daher wäre auch hier ein Handlungsbedarf gegeben, gesteht man den Flüchtlingskindern ein menschenwürdiges Existenzminimum zu. Ausblick Es zeigte sich, dass die rechtliche Stellung von Flüchtlingskindern in Deutschland den völkerrechtlichen Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention nicht genügt. Damit entsteht ein rechtspolitischer Handlungsbedarf, der sich sowohl an den nationalen Gesetzgeber als auch an die Behörden richtet, die die Gesetze ausführen: In erster Linie muss das nationale Recht an die internationalen Vorgaben angepasst werden, z. B. sollte der Einsatz eines Vormundes im asylrechtlichen Verfahren über das 16. Lebensjahr hinaus vorgesehen werden. Darüber hinaus wird die Schaffung eines Individualbeschwerderechts für Kinder diskutiert. Deutschland setzt sich mit Nachdruck dafür ein und hat sich daher einer überregionalen Kerngruppe von acht Staaten angeschlossen, die sich bei der Ausarbeitung des Verfahrens in besonderem Maße einbringen wollen, damit Kinder ihre sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechte auch geltend machen können. Allerdings hat das Bundesinnenministerium (BMI), welches für das Asyl- und Ausländerrecht zuständig ist, den Handlungsbedarf noch nicht erkannt. Gesetzesänderungen seien nicht geplant (vgl. spiegel online 22. 7. 2010). Auch die Innenministerkonferenz hat die Zusicherung des BMI begrüßt, dass mit der Rücknahme des Vorbehalts zur Kinderrechtskonvention keine Änderung des Asylverfahrensgesetzes oder des Ausländergesetzes verbunden ist. Das Bundessozialministerium prüft derweil, ob sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein Handlungsbedarf in Hinblick auf das Asylbewerberleistungsgesetz ergibt. In diesem Urteil hat das Gericht das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum statuiert, gerade auch im Hinblick auf die Bedürfnisse von Kindern. Um aber allen Kindern - unabhängig ihrer Herkunft -, wie es die UN-Kinderrechtskonvention intendiert, die gleichen Rechte zukommen zu lassen, ist eine Änderung des nationalen Rechts unabdingbar. Dies muss für alle Bereiche gelten, sei es für den Zugang zu Bildung, den Erhalt von Sozialleistungen oder die faire Behandlung im Asylverfahren, damit das Kindeswohl maximal berücksichtigt wird. 90 uj 2 | 2011 Kinderrechte - Kinderschutz Katharina Wiatr TU Berlin Fakultät 1 Geisteswissenschaften Sekretariat FR 4 -7 Franklinstr. 28/ 29 10587 Berlin Literatur Baer, I., 1993: Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder. In: NJW, 46. Jg., H. 35, S. 2209ff Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), 2009: Unbegleitete minderjährige Migranten in Deutschland: Aufnahme, Rückkehr und Integration. Studie II/ 2008 im Rahmen des Europäischen Migrationsnetzwerks (EMN). Berlin Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), 2006: Nationaler Aktionsplan. Für ein kindergerechtes Deutschland. Berlin Claasen, G., 2000: Der Anspruch ausländischer Kinder und Jugendlicher auf Hilfen gemäß Kinder- und Jugendhilfegesetz - SGB VIII. Berlin Cremer, H., 2006: Der Anspruch des unbegleiteten Kindes auf Betreuung und Unterbringung nach Art. 20 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Baden-Baden Deutsches Jugendinstitut, 2009: 20 Jahre UN-Kinderrechtskonvention - mangelhafte Umsetzung in Deutschland. In: Thema 2009/ 11. http: / / www.dji.de/ cgi-bin/ projekte/ output.php? projekt=965, 31. 8. 2010, ohne Seitenangabe Dorsch, G., 1994: Die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes. München Finger, P., 1992: Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) und sein Einfluss auf das deutsche Kindschafts- und Familienrecht. In: JR, H. 5, S. 177 - 182 Lorz, R., 2003: Der Vorrang des Kindeswohls nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention in der deutschen Rechtsordnung. National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention (Hrsg.). Berlin Münder, J., 6 2007: Kinder- und Jugendhilferecht - eine sozialwissenschaftliche Darstellung. Neuwied Münder, J./ Ernst, R., 6 2009: Familienrecht - eine sozialwissenschaftliche Darstellung. Neuwied Peter, E., 2001: Das Recht der Flüchtlingskinder. Karlsruhe Peter, E., 2002: Die Rücknahme des deutschen Ausländervorbehaltes zur UN-Kinderrechtskonvention. In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR), 22. Jg., H. 4, S. 144ff Peter, E., 2005: Der Vorrang des Kindeswohls. In: Archiv des Völkerrechts (AVR), Bd. 45, S. 257ff Ullmann, C., 1991: Verfassungs- und völkerrechtliche Widersprüche bei der Ratifikation der UNO-Kinderrechtskonvention. In: FamRZ, 38. Jg., S. 898ff