eJournals unsere jugend63/7+8

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2011.art31d
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Kinder- und Jugendarbeit: Gedanken über ein Arbeitsfeld, das „aus dem Blick geraten ist“

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Dieter Kreft
Kinder- und Jugendarbeit ist theoretisch, praktisch und rechtlich gut begründet. Gleichwohl ist sie von Jahr zu Jahr finanziell schlechter ausgestattet und gerät zunehmend aus dem Blickfeld.
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290 unsere jugend, 63. Jg., S. 290 - 295 (2011) DOI 10.2378/ uj2011.art31d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Kinder- und Jugendarbeit: Gedanken über ein Arbeitsfeld, das „aus dem Blick geraten ist“ Kinder- und Jugendarbeit ist theoretisch, praktisch und rechtlich gut begründet. Gleichwohl ist sie von Jahr zu Jahr finanziell schlechter ausgestattet und gerät zunehmend aus dem Blickfeld. von Prof. Dieter Kreft Jg. 1936; Dipl.-Kameralist und Dipl.-Pädagoge, Stv. Vorstandsvorsitzender der Stiftung Sozialpädagogisches Institut Berlin/ SPI und Honorarprofessor der Leuphana Universität Lüneburg Ein kurzer Blick zurück Manchmal fördert ein Blick in die Literaturbestände nicht nur Interessantes, sondern geradezu Erstaunliches. Mit der Kinder- und Jugendarbeit als einem von vier zentralen Arbeitsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe haben sich immer wieder „die Granden“ der sozialpädagogischen Zunft beschäftigt. Schon in „grauer Vorzeit“ (selbst im Kaiserreich und dann der Weimarer Republik) ging es bereits darum, die Einheit der Jugendhilfe beizubehalten: „Die öffentliche Jugendhilfe umfasst alle behördlichen Maßnahmen zur Förderung der Jugendwohlfahrt (Jugendpflege und Jugendfürsorge …“ (§ 2 Absatz 2 des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes und später bis zum Inkrafttreten des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - auch (fast) gleichlautend das Gesetz für Jugendwohlfahrt). „Unter ‚Jugendpflege‘ (heute meist als Jugendarbeit bezeichnet) werden dabei Erziehungs-, Bildungs- und Freizeitangebote zur allgemeinen Förderung von Kindern und Jugendlichen verstanden, unter ‚Jugendfürsorge‘ individuelle Förderungen durch Erziehungshilfen für einzelne Kinder und Jugendliche“ (so schon zusammenfassend und überaus weitsichtig Christa Hasenclever in ihrer beeindruckenden Arbeit zur Jugendhilfe und Jugendgesetzgebung seit 1900: Hasenclever 1978, 12). Heute sind die verwendeten „Vokabeln“ moderner („gleichermaßen fördernde Angebote wie erzieherische Leistungen der Daseinsvorsorge“). Und „damit wurden (schon 1922) in der Jugendhilfe Aufgaben zusammen geführt, die vorher auf der einen Seite in der Zuständigkeit der polizeilichen oder wohlfahrtspflegerischen staatlichen oder freien Institutionen lagen und andererseits den Schul- und Kulturbehörden zugeordnet waren“ (Weiß 1998, 72). Diese „Einheit der Jugendhilfe“ ist bis heute konstitutiv für das gesamte Verständnis von Aufgabenwahrnehmung in der Kinder- und Jugendhilfe, zudem über Artikel 74 Nr. 7 Grundgesetz („Öffentliche Fürsorge“) auch verfassungsrechtlich abgesichert. 291 uj 7+8 | 2011 Jugendarbeit Und heute? Das geltende SGB VIII nennt in § 2 Absatz 2 die großen Leistungsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe, der dort zuerst genannte umfasst die „Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes“, die Einzelheiten regeln dann die §§ 11 - 14 SGB VIII. Eine durchaus ordentliche Rechtsgrundlage, mit der es sich bereits gut gesichert arbeiten ließe (ich verweise hier nur allgemein auf die Ausführungen in den wichtigen Kommentaren zum SGB VIII); auf ein grundsätzliches Problem dieser Rechtsgrundlage werde ich später eingehen. Und inhaltlich? Schon 1964 haben C. Wolfgang Müller, Helmut Kentler, Klaus Mollenhauer und Hermann Giesecke vier Versuche einer Theorie „Was ist Jugendarbeit? “ vorgelegt - mit einigen weitsichtigen, geradezu zeitlosen Aperçus: ➤ C. W. Müller: „Jugendarbeit bereitet gerade dadurch auf die Wirklichkeit unseres Lebens vor, dass sie den einzelnen hilft, sich von dieser Wirklichkeit zeitweise zu distanzieren“ (Müller u. a. 1972, 19); ➤ H. Kentlers Beitragsteil über „Jugendarbeit als Aufklärung“ (in Müller u. a. 1972, 39ff, insbesondere 51); ➤ K. Mollenhauers Aussagen zu den Bedingungen und Faktoren von Jugendarbeit, etwa die Freiwilligkeit der Teilnahme als Alleinstellungsmerkmal gegenüber anderen Erziehungsangeboten und seine Anmerkungen zu den Modalitäten der Jugendarbeit (sie ist Übung, Begleitung, Beratung, Information, Aufklärung, aber auch Engagement, Arbeit im Team und in der Aktion); ➤ Schließlich Hermann Gieseckes vierter Versuch, der in seinen methodischen Folgerungen die Bedeutung des Gesprächs und die Rolle der Gruppe hervorhebt und dann von der Notwendigkeit „spezifischer Theorien (der Jugendarbeit)“ spricht - zur Jugendverbands-, zur Jugendfreizeitstätten-, für die Jugendbildungsstätten- und für die Jugendferienarbeit (in Müller u. a. 1972, 119ff, insbesondere 158f und 161ff ). Wie weitsichtig! H. Giesecke hat dann in seiner berühmten Schrift„Die Jugendarbeit“ von 1971 (6. Auflage1983) diese Überlegungen fortentwickelt. In der soeben vorgelegten, völlig überarbeiteten und aktualisierten 7. Auflage des Fachlexikons der sozialen Arbeit des Deutschen Vereins haben Werner Schefold und Werner Thole den Beitrag ‚Jugendarbeit“ geschrieben. Ihre Zusammenfassung liest sich wie eine Art Folie der vier Versuche von Müller/ Kentler/ Mollenhauer und Giesecke: In der Jugendarbeit „haben Heranwachsende neben Familie, Schule, Berufsausbildung die Möglichkeit, Kompetenzen zu erwerben, etwas zu erleben, gemeinsame Erfahrungen zu sammeln, sich in Organisationen und Projekten zu engagieren oder in ihren besonderen Bedürfnissen und Problemlagen unterstützt zu werden“ (Schefold/ Thole 2011, 471). Legt man zum Schluss dieser kleinen fachliterarischen Orientierung noch das „Handbuch Offene Kinder- und Jugendarbeit“ (Deinet/ Sturzenhecker 2005) daneben, so erkennt man, welche Vielfalt an Überlegungen und des Handelns in der Kinder- und Jugendarbeit sich auf der Basis der zuvor genannten Ausführungen der vier „Granden“ entwickelt hat; wenigstens, denn es gibt darüber hinaus selbstverständlich noch viele andere erwähnenswerte Arbeiten. Es bleibt dabei, dass wir „Gegenwärtigen“ allemal auf „den Schultern von Riesen“ stehen, denen wir viel zu verdanken haben für unser eignes Tun - so auch in der Kinder- und Jugendarbeit. Fazit 1: Die Kinder- und Jugendarbeit ist sowohl theoretisch und praktisch gut begründet und hat durchaus auch ein solides rechtliches Fundament. 292 uj 7+8 | 2011 Jugendarbeit Und die Realität? Die finanzielle Realität der Kinder- und Jugendarbeit ist geradezu bedrückend. Von den netto 24,3. Milliarden Euro im Haushaltsjahr 2009 (immerhin gegenüber 2008 eine Steigerung um 9,2 %) entfielen etwa 60 % auf die Ausgaben für die Kinderbetreuung, knapp 28 % auf die Hilfe zur Erziehung und die Schutzmaßnahmen, während für die Kinder- und Jugendarbeit 2009 gerade noch rd. 6,5 % der Gesamtausgaben der Kinder- und Jugendhilfe aufgewendet wurden. Die Ausgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind von 2008 auf 2009 nicht unerheblich gestiegen (um die bereits erwähnten 9,2 %), diese Steigerungen entstanden aber nur in den Bereichen Kinderbetreuung und Hilfe zur Erziehung. Die Ausgaben für die Kinder- und Jugendarbeit sind faktisch - und bereits auf niedrigem Niveau - gleich geblieben (alle Angaben nach Schilling 2011, 30ff ). Diese Anmerkung sollte nicht fehlen: Das ist nicht nur ein Problem der öffentlichen, sondern auch der privaten Kinder- und Jugendarbeit, denn auch die privat-gemeinnützigen Anbieter wie die Jugendverbände, aber auch die kirchliche Kinder- und Jugendarbeit leiden unter dieser Entwicklung. Fazit 2: Es ist ein Skandal, dass die Mittelausstattung des zweiten Bildungsbereiches der Kinder- und Jugendhilfe geradezu verkümmert. So lange die herrschende Kommentarmeinung der Vorschrift des § 11 SGB VIII (Jugendarbeit) keine einklagbaren subjektiven Rechtsansprüche zuzuerkennen vermag, sondern darin lediglich eine „objektive Rechtsverpflichtung“ des öffentlichen Trägers sieht, im Sinne dieser Vorschrift tätig zu werden und die erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen, so lange wird sich an dieser „Entwicklung nach unten“ nichts ändern (für viele: Schäfer 2009, §11 Rz 9). Die Kommunen müssen allerorten einerseits erhebliche Kostensteigerungen der Kinder- und Jugendhilfe auffangen (bei den Kinderbetreuungsangeboten und der Hilfe zu Erziehung, beide bereits als subjektive Rechtsansprüche gestaltet und damit wenig finanziell steuerbar), sie müssen andererseits sparen. Und Letzteres trifft immer wieder die Kinder- und Jugendarbeit, weil aus dem SGB VIII eben nicht verpflichtend herauszulesen ist, wie viele Angebote z. B. von den Schwerpunkten der Jugendarbeit in § 11 Absatz 3 SGB VIII in einem Jugendamtsbezirk vorgehalten werden müssen. Dass die Gesetzgeber daran etwas konkretisierend ändern, ist nicht zu erwarten. Was bedeutet das für die Aufgabenwahrnehmung vor Ort? Johannes Münder, seit über dreißig Jahren ein kenntnisreicher Begleiter der Kinder- und Jugendhilfe und ihres Rechts, hat zuletzt festgestellt: „Bei den Veränderungen des SGB VIII der letzten Jahre sind die Jugendlichen aus dem Blickfeld geraten - was sich wiederum besonders deutlich bei der Jugendarbeit zeigt. Jedoch: die gesellschaftliche Verantwortung und die im SGB VIII verbürgte Gewährleistung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe endet nicht bei den jüngeren Kindern, nicht mit dem 10. oder 14. Lebensjahr. Das gilt - bezieht man es auf die Megatrends der letzten Jahre - sowohl für die Förderung der Jugendlichen als auch hinsichtlich des Schutzes von Jugendlichen. Auch an anderer Stelle zeigt sich dies deutlich: So ist bezüglich der Armut und der Armutsrisiken junger Menschen so gut wie ausschließlich von Kinderarmut die Rede, obwohl das Armutsrisiko bei Jugendlichen höher ist“ (Münder 2009, 15f - dort auch mit zahlenmäßigen Belegen für diese Thesen). Dem ist noch hinzuzufügen, dass damit auch der große (alte) Traum von einer nichtkommerziellen Kinder- und Jugendarbeit für alle Schichten der Gesellschaft begraben wurde. Kinder- und Jugendarbeit wendet sich zunehmend mit ihren begrenzten Mitteln vor allem an die Nachkommen sozial benachteiligter Gruppen. 293 uj 7+8 | 2011 Jugendarbeit Der Vorstand der Stiftung Sozialpädagogisches Institut Berlin/ SPI, dem ich angehöre, hat sich auf seiner jährlichen Vorstandsklausur 2010 u. a. auch mit dem („freiwilligen“) Rückzug der öffentlichen Jugendhilfe aus der Jugendarbeit/ Jugendberufshilfe/ Jugendsozialarbeit beschäftigt und am Beispiel der Länder Berlin und Brandenburg festgestellt: „Für die ‚normalen’ Aufgaben, wie das Betreiben von Jugendeinrichtungen nach § 11 SGB VIII bleiben immer weniger Mittel … Es ist zu vermuten, dass die letztendliche Abgabe von Jugendfreizeiteinrichtungen an freie Träger nur in zweiter Linie eine Kostenentscheidung ist. Vieles spricht dafür, dass die Entscheidungen gegen öffentliche Jugendfreizeiteinrichtungen bereits viel früher gefallen sind. Im Rahmen schleichender Prozesse der Vernachlässigung von Qualität, fehlender Investitionen in Gebäude, zeitgemäßer technischer Ausstattung und Personalentwicklung … haben sich Jugendfreizeitheime oft zum erfolglosen Auslaufmodell entwickelt … (was dazu führte), dass diese Einrichtungen immer mehr lediglich einen Ort für schwierige Zielgruppen darstellen (nur 6 - 8 % aller Jugendlichen nutzen Jugendfreizeiteinrichtungen) (nach der unveröffentlichten Dokumentation der SPI-Klausur vom 2./ 3. Oktober 2010, 8ff ). Diese Feststellungen gelten gewiss in ihrer Tendenz auch für andere Bundesländer. Bleibt denn überhaupt keine Hoffnung? Ja, aber: denn andererseits findet vielerorts immer noch Kinder- und Jugendarbeit statt - in der gewollten Breite des §11 SGB VIII und auch in der Qualität, die theoretisch und praktisch in Jahrzehnten entwickelt wurde. Der Beitrag von Bernd Kammerer ist ein Beleg für diese Behauptung: fachlich begründet, strategisch ausgerichtet, angemessen geplant und gesteuert - so kann Kinder- und Jugendarbeit auch sein. Und vielerorts werden auch andere Finanzierungsmöglichkeiten genutzt (der Länder, des Bundes, der EU, sonstiger Dritter), um in den Kommunen mit dem angesammelten (also vorhandenen! ) Wissen und Können der Kinder- und Jugendarbeit neuen gesellschaftlichen Problemen zu begegnen und Kindern und Jugendlichen zu helfen, „in die Spur des Lebens zu finden oder darin zu bleiben“. Beispiele dafür lieferten zuletzt die uj 4/ 2011 zu Auseinandersetzungen mit dem Rechtsextremismus und das sozialmagazin 1/ 2011 zu Sport und Soziale Arbeit mit ihren Handlungsmöglichkeiten. Aber: Projektförderung ist eine labile Finanzierungsform, die erforderliche Angebotsvielfalt (i. S. des § 11 SGB VIII) fordert jedoch neben „inhaltlicher Festigkeit“ (= Qualität) auch eine „finanzielle Stetigkeit“. Und die Politik? Auf der Bundesebene kam es seit 2002 durch zwei starke Ministerinnen für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zu einer Art „Achsenverschiebung“ hin zu einer Politik vor allem für Familien und Kinder. In die Zeit von Renate Schmidt (SPD), 2002 - 2005 BMFSFJ, fallen das sogenannte TAK (Tagesausbaubetreuungsgesetz) von 2004 und das so genannte KICK (Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe) von 2005. In die Zeit von Ursula von der Leyen (CDU), 2005 - 2009 BMFS- FJ, vor allem die Einführung des Elterngeldes 2007 und das Kinderförderungsgesetz 2008. Also: Ausbau der Tagesförderung von Kindern, Schutz bei Kindeswohlgefährdung und Familienförderung. Die Kinder- und Jugendarbeit wird „an den Rand des politischen Interesses“ gedrängt, wie es mir Marlene Rupprecht bei Abschluss dieser Arbeit Mitte April 2011 bestätigt hat (M. R. ist immerhin seit 9/ 1996 Mitglied des Deutschen Bundestages und dort in dieser Legislaturperiode Sprecherin der Bayerischen Landesgruppe der SPD für Familie, Kinder und Jugend). 294 uj 7+8 | 2011 Jugendarbeit Seit der Föderalismusreform I von 2006 haben sich die Gestaltungsmöglichkeiten des Bundes für die Kinder- und Jugendhilfe noch einmal deutlich verengt. Wie alles andere, das unter den Oberbegriff „Bildung“ fällt (Schule, Hochschule) ist auch die Kinder- und Jugendhilfe jetzt der näheren Ausgestaltung durch die 16 Bundesländer überlassen. Und Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 Grundgesetz/ GG bestimmt nunmehr ausdrücklich: „Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.“ Zwar ist die Gesetzgebungskompetenz für das Kinder- und Jugendhilferecht beim Bund geblieben, aber eben grundsätzlich nur „im Rahmen des alten Rechts“, innovative, neue, gar kostenträchtige Regelungen durch den Bund verböten sich schon nach Artikel 84 Absatz 2 Satz 7 GG - und ganz und gar für den„Bildungsbereich“ Kinder- und Jugendarbeit. Vom Bund sind somit keine großen Entwicklungen zu erwarten, und die noch wenig konturierte und fast beliebig wirkende Politik der aktuellen BMFSFJ, Kristina Schröder (seit Ende 11/ 2009), belegt diese These leider. Anders die Länderebene. Die Länder haben alle Möglichkeiten, wenn sie denn wollten. Sie können jedenfalls für die Kinder- und Jugendarbeit das Nähere über Inhalt und Umfang der in den §§ 11 - 14 SGB VIII geregelten Aufgaben bestimmen (§ 15 SGB VIII). So haben die Länder Ausführungsgesetze zu den Handlungsfeldern der §§ 11 - 14 SGB VIII erlassen oder Jugendförderungsprogramme (zum Teil über Landesjugendpläne) beschlossen (Einzelheiten bei Schäfer 2009), die vor allem die Förderung der Jugendarbeit zum Ziele haben. Die Kommunen haben schließlich die Fachverantwortung für die Kinder- und Jugendhilfe und zugleich auch - jedenfalls im Großen und Ganzen - die Finanzverantwortung für die Bereitstellung hinreichender Angebote, Dienste und Veranstaltungen. Aber das permanente Dilemma bleibt ihre - immer wieder 4. Auflage 2011. 269 Seiten. 4 Tab. Mit 25 Arbeitshilfen. UTB-L (978-3-8252-8277-6) kt Das Standardlehrbuch bereits in 4. Auflage! Oft fehlt Praktikern, aber auch den Studierenden das Rüstzeug für die Planung und Nachbereitung ihrer Arbeit. Berufliches Handeln erfolgt überwiegend intuitiv und mit Rückgriff auf Erfahrungen und Routinen. Ob und warum dieses aber in einer gegebenen Situation angemessen ist, bleibt unklar. Das Buch zeigt hier Auswege auf, indem es Anregungen für ein systematisch geplantes und am wissenschaftlichen Vorgehen orientiertes methodisches Handeln bietet. Es begründet und beschreibt Arbeitshilfen, die die berufliche Handlungsstruktur und die für Soziale Arbeit relevanten Wissensbestände in einen reflexiven Zusammenhang bringen. a www.reinhardt-verlag.de 295 uj 7+8 | 2011 Jugendarbeit von den Kommunalen Spitzenverbänden zu Recht beklagte - unzureichende Finanzausstattung. So etwa ist die Ausgangslage für politische Aktionen (Appelle) zur Verbesserung der Kinder- und Jugendarbeit vor Ort. Fazit 3: Es ist dringend Zeit für eine neue, aktive Jugendpolitik auf allen politischen Ebenen. Wir müssen überall da, wo wir die Möglichkeit dazu haben, die Abgeordneten und Räte bedrängen, aber auch die wichtigen gesellschaftlichen Gruppen (also die Kirchen, die Jugend- und Wohlfahrtsverbände, die Gewerkschaften und alle Formen alter und neuer Öffentlichkeit - wie wäre es mit einer grell gestalteten Facebook-Seite zum Elend der Jugendpolitik und der Kinder- und Jugendarbeit? ). Wenn öffentlich über/ von Kindern gesprochen wird, müssen wir auf die besonderen Bedürfnisse der Jugendlichen und jungen Menschen verweisen; wenn Ar- Literatur Deinet, U./ Sturzenhecker, B. (Hrsg.), 3 2005: Handbuch Offene Kinder- und Jugendarbeit. Wiesbaden Giesecke, H., 1983 6 : Die Jugendarbeit. München (1. Auflage 1971) Hasenclever, C., 1978: Jugendhilfe und Jugendgesetzgebung seit 1900. Göttingen Müller, C. W./ Kentler, H./ Mollenhauer, K./ Giesecke, H., 6 1972: Was ist Jugendarbeit? Vier Versuche zu einer Theorie. München (1. Aufl. 1964) Münder, J., 2009: Das Kinderförderungsgesetz - Änderungen, Fragen, Probleme. In: neue praxis, 39. Jg., H. 1, S. 3 - 16 Schäfer, K., 6 2009: Kommentierung des § 11 SGB VIII. In: Münder, J. u. a. (Hrsg.): Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe. Baden-Baden, S. 149ff Schefold, W./ Thole, W., 7 2011: Jugendarbeit. In: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (Hrsg.): Fachlexikon der sozialen Arbeit. Baden-Baden Schilling, M., 2011: Fortsetzung des Ausgabenanstiegs für die Kinder- und Jugendhilfe. In: FORUM Jugendhilfe, H. 1, S. 30ff Weiß, P., 1998: Zur Einheit der Jugendhilfe. In: AGJ (Hrsg.): Einheit der Jugendhilfe. Bonn mut diskutiert wird, nicht mehr zulassen, dass nur über Kinderarmut gesprochen wird. Und wir müssen uns dagegen wehren, dass Kinder- und Jugendarbeit zunehmend nur noch ein Angebot für sozial Benachteiligte ist. Zum Schluss ein (kurzer) Traum: wenn es uns gelänge, die Kinder- und Jugendhilfe und damit auch die Kinder- und Jugendarbeit zu einem „Bürgerthema“ zu machen (wie etwa Stuttgart 21), wenn wir es also schafften, unsere Themen endlich „in den Blick der Öffentlichkeit“ zu bekommen, unser fachliches Elend also berichtenswert zu skandalisieren, dann würden sich die Vertreterinnen und Vertreter der Politik aller Ebenen schon sputen - oder? Prof. Dieter Kreft Hallerstraße 44 90419 Nürnberg-St. Johannis kremie.nuernberg@t-online.de