eJournals unsere jugend 63/9

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2011.art42d
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Rechte obdachloser Jugendlicher und junger Erwachsener im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

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Katharina Wiatr
Obdachlose junge Menschen, sogenannte "Straßenkinder", sind abgehauen, weil sie es zu Hause nicht mehr ausgehalten haben. Oder ihre Eltern haben sie "rausgeworfen". Sie übernachten mal da, mal dort, bei FreundInnen oder auf der Straße. Oft geht die Obdachlosigkeit auch mit Problemen wie Drogenabhängigkeit, Prostitution oder delinquentem Verhalten einher, um z. B. Nahrung zu beschaffen. Welche Rechte bleiben ihnen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe?
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370 unsere jugend, 63. Jg., S. 370 - 378 (2011) DOI 10.2378/ uj2011.art42d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Obdachlose junge Menschen, sogenannte „Straßenkinder“, sind abgehauen, weil sie es zu Hause nicht mehr ausgehalten haben. Oder ihre Eltern haben sie „rausgeworfen“. Sie übernachten mal da, mal dort, bei FreundInnen oder auf der Straße. Oft geht die Obdachlosigkeit auch mit Problemen wie Drogenabhängigkeit, Prostitution oder delinquentem Verhalten einher, um z. B. Nahrung zu beschaffen. Welche Rechte bleiben ihnen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe? Rechte obdachloser Jugendlicher und junger Erwachsener im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe von Katharina Wiatr Jg. 1985; 1. juristisches Staatsexamen, Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht an der TU Berlin, em. Prof. Dr. jur. Johannes Münder Wie viele der sogenannten Straßenkinder in Deutschland leben, das weiß niemand so genau, da keine offizielle Statistik sie erfasst. Doch die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe beobachtet, dass in den vergangenen Jahren der Anteil der jüngeren Obdachlosen, die ihre Hilfseinrichtungen aufsuchen, ständig gestiegen ist. Nach Angaben der Organisation Off Road Kids geraten in Deutschland jährlich rund 2.500 Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren auf die Straße (vgl. BT- Drucksache 17/ 2083 vom 14. 6. 2010, 1). Etwa 300 davon werden zu Straßenkindern, also jenen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die obdachlos oder von Zuhause weggelaufen sind oder ohne Angehörige für sich selbst sorgen müssen. Im ersten Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung wird von einer Zahl von insgesamt 7.000 Kindern und Jugendlichen gesprochen. Eine Stichprobe von terre des hommes im Jahr 2007 ergab, dass ca. 2,5 % der betreuten Personen in „Straßenkinderprojekten“ in Deutschland unter 14 Jahre alt sind, 20 % im Alter zwischen 14 und 16 Jahren, 27,5 % zwischen 16 und 18 Jahren und gut die Hälfte inzwischen volljährig sind (vgl. BT- Drucksache 17/ 2083 vom 14. 6. 2010, 1). Wie kommen diese Kinder, Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen an Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und welche Angebote stehen (rechtlich) zur Verfügung? Grundsätzlich lassen sich folgende Ausgangslagen unterscheiden: Es kann vorkommen, dass Familien die Leistungen der Obdachlosenhilfe in Anspruch nehmen und Kinder unter 18 Jahren zwangsläufig mitbetroffen sind. Darüber hinaus können Minderjährige auch allein von der Obdachlosigkeit betroffen sein, ebenso junge Volljährige, beide Gruppen können unter Umständen einen Anspruch auf Hilfe nach dem Kinder- und Jugend- 371 uj 9 | 2011 Recht hilfegesetz (SGB VIII) erhalten. Bei Minderjährigen in obdachlosen Familien, die Obdachlosenhilfe beziehen, ist zu beachten, dass dann für die betroffenen Kinder und Jugendlichen keine Leistungen der Obdachlosenhilfe mehr erbracht werden müssen, wenn sie stationäre Hilfen zur Erziehung gemäß § 27ff SGB VIII erhalten. Die Jugendhilfe leistet hier nach § 10 SGB VIII praktisch vorrangig und deckt dann auch den Wohnbedarf (Miet- und Lebenshaltungskosten) mit ab, wenn die Kinder getrennt von ihrer obdachlosen Familie in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht werden. Sie wechseln in stationäre Jugendhilfeeinrichtungen bzw. in Pflegefamilien. Für diese Kinder ist dann die Jugendhilfe zuständig, während die restliche Familie weiterhin Leistungen der Obdachlosenhilfe gemäß § 67ff SGB XII erhält. Die MitarbeiterInnen des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD/ Fachstelle) sind im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach SGB VIII zentral zuständig und bearbeiten gleichzeitig die Aufgaben der vorbeugenden Obdachlosenhilfe und der sozialpädagogischen Betreuung in den Obdachlosenunterkünften. Allerdings ist die Aufgabenerfüllung bei Straßenkindern bzw. die Tatsache, dass sie obdachlos sind, besonders problematisch, weil diese Kinder und Jugendlichen oft den Kontakt mit ihren Eltern und Einrichtungen der Jugendhilfe ablehnen und als kaum erreichbar gelten. Eine Vermittlung z. B. in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder in Krisenbzw. Wohneinrichtungen für Obdachlose bedeutet zugleich eine Aufhebung ihrer Anonymität, in die sie sich geflüchtet haben (vgl. Pfennig 1996, 38). Leistungen für obdachlose Kinder und Jugendliche Für obdachlose Kinder- und Jugendliche bis 27 Jahre steht theoretisch die gesamte Palette der Jugendhilfeleistungen zur Verfügung. Neben den erzieherischen Hilfen und ebenfalls immer wieder nötigen Krisenhilfen bietet die Jugendhilfe weitere spezifische Angebote für untergebrachte Obdachlose. Bei den Kinder- und Jugendhilfeleistungen für obdachlose Kinder und Jugendliche lassen sich verschiedene Leistungen der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit (§§ 11 - 15 SGB VIII) sowie Angebote der Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII, für die ein erzieherischer Bedarf vonnöten ist, differenzieren: vom niederschwelligen Angebot (u. a. Beratung bei Streetwork) bis hin zur Unterbringung z. B. in sogenannten Jugendpensionen. Streetwork und individuelle Betreuung Diese Form der Kinder- und Jugendhilfeleistung beinhaltet, dass StreetworkerInnen, d. h. SozialarbeiterInnen, versuchen, zu problembelasteten Zielgruppen - wie etwa obdachlosen Kindern und Jugendlichen, die nicht mehr von herkömmlichen sozialen Hilfeeinrichtungen erreicht werden - Kontakte zu knüpfen und Zugang herzustellen (vgl. Pfennig 1996, 125). Dabei werden sie beratend tätig, leisten begrenzt Hilfe und versuchen, bei Unterstützungsangeboten zu vermitteln. Das 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII), das sich mit der Kinder- und Jugendhilfe befasst, sieht keine Norm mit expliziter Empfehlung für diese Art des Angebotes vor (vgl. Stiftung Mitarbeit 1993, 48). Die niedrigschwellige Straßensozialarbeit ist nur implizit in den §§ 11 - 15 SGB VIII genannt (Pfennig 1996, 125). Zur Auslegung der Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII i. V. m. §§ 28 - 35 SGB VIII kann jedoch § 1 Abs. 3 SGB VIII herangezogen werden: Jugendliche sollen zur Verwirklichung des Rechts auf Förderung der Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gemäß Abs. 3 Nr. 3 vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden. Zwar beinhaltet diese Norm keine subjektiven Rechte an sich, ist aber als Leitnorm 372 uj 9 | 2011 Recht und verbindlicher Auslegungsgrundsatz heranzuziehen. Jugendhilfe ist auch bei individuellen Leistungen nicht abhängig von einem formellen Antrag, sondern muss bei Bekanntwerden des Jugendhilfebedarfs von Amts wegen einsetzen (vgl. Münder in: Münder/ Meysen/ Trenczek 2009, 69). Über die Hilfe auf der Straße hinaus kann auch eine sogenannte Einzelbetreuung in Betracht kommen. Dabei kann ein Erziehungsbeistand oder ein/ e BetreuungshelferIn gemäß § 30 SGB VIII zur Seite gestellt werden. Manche Kinder und Jugendliche, die auf der Straße leben, bedürfen jedoch einer intensiveren Betreuung, z. B. im Falle von Prostitution oder dem Aufenthalt im Drogenmilieu. Dann kommt eine mobil und flexibel gestaltete intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII in Betracht. Diese intensive Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Diese Hilfe ist auf längere Zeit angelegt, um somit eine Reintegration ins „normale Leben“ zu ermöglichen. Drogenhilfe/ Gesundheitshilfe Unter jugendlichen Obdachlosen sind Drogen- und Alkoholkonsum weit verbreitet. Oft beginnt der Missbrauch bereits im Kindesalter, zumal wenn die eigenen Eltern alkohol- oder drogenabhängig sind. Die Möglichkeit, Drogen oder Alkohol zu konsumieren, ist für viele Kinder und Jugendliche ein ausschlaggebender Grund, vom Elternhaus wegzugehen und auf der Straße zu leben. Oft kommen StreetworkerInnen auf die jungen Obdachlosen zu und verteilen Einmalspritzen, Kondome, betreiben Gesundheitsaufklärung, beraten, helfen bei der Suche nach Therapiestellen und vermitteln ggf. die jungen Obdachlosen dorthin (vgl. Pfennig 1996, 126). Für diese niederschwellige Drogenarbeit gibt es keine explizite gesetzliche Grundlage. Allerdings könnten § 30 bzw. § 35 SGB VIII insoweit ausgelegt werden, dass das Angebot der StreetworkerInnen darunter fällt (vgl. Pfennig 1996, 126). Gegenstand der Betreuung nach § 30 SGB VIII kann insbesondere auch die Unterstützung beim Zugang zum System der materiellen Grundabsicherung (Gesundheit) sein (Struck/ Trenczek in: Münder/ Meysen/ Trenczek 2009, 296) bzw. die soziale Begleitung und Nachsorge des Straßenlebens. Dabei sind sowohl der Erziehungsbeistand als auch die Betreuungshilfe gemäß § 30 SGB VIII einzelfallbezogen und meist langfristig angelegt, die Drogenhilfe der StreetworkerInnen dagegen wird zunächst temporär und nach dem Einzelfall vollzogen. Ebenso kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (das Jugendamt) die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind (vgl. § 78 SGB VIII). So kann sich der ASD oder eine Fachstelle des Jugendamtes mit Drogeneinrichtungen zur Unterstützung obdachloser Kinder- und Jugendlicher zusammenschließen und darauf hinwirken, dass die geplanten Maßnahmen wie etwa Streetwork und eine mobile Drogengesundheitsberatung aufeinander abgestimmt werden. Schutzstellen und Aufnahmeeinrichtungen Obdachlose Kinder und Jugendliche können Schutz in Notunterkünften der Kinder- und Jugendhilfe suchen. Es handelt sich um sogenannte Sleep Ins bzw. niedrigschwellige Einrichtungen zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, denen Obdachlosigkeit droht oder die bereits obdachlos sind. Rechtsgrundlage hierfür ist § 42 SGB VIII (Inobhutnahme). Hiernach können sich Kinder - sei es durch eigene Motivation oder durch die Vermittlung eines/ einer StreetworkerIn - selbst direkt in den Kri- 373 uj 9 | 2011 Recht seneinrichtungen melden (sog. Selbstmelder, vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) und Unterschlupf finden, wenn auch nur für begrenzte Zeit. Dabei handelt es sich um eine Notaufnahme: Minderjährige müssen dabei ohne Einschränkung in Obhut genommen werden (vgl. Trenczek in: Münder/ Meysen/ Trenczek 2009, 393). Die Inobhutnahme umfasst nach § 42 Satz 2 auch die Befugnis, ein Kind oder eine/ n Jugendliche/ n bei einer geeigneten Einrichtung (wie Sleep In) oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen. Zu den geeigneten Einrichtungen zählen Kinder- und Jugendschutzstellen, Kinderheime, Mädchenhäuser bzw. alle Einrichtungen, in denen stationäre Erziehungshilfen nach § 34 SGB VIII durchgeführt werden (vgl. Trenczek 2008, 214f, bzw. Trenczek in: Münder/ Wiesner/ Meysen 2010, 316). Für obdachlose Mütter mit ihren Kindern bzw. schwangere Mädchen kommt das Mutter-Kind- Heim als Auffangstelle in Betracht. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 19 SGB VIII. Als unabdingbar, aber zum Teil auch als problematisch stellt sich dar, dass die Eltern gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vom Jugendamt unverzüglich von der Inobhutnahme unterrichtet werden müssen. Dies folgt aus der Erziehungsverantwortung (Artikel 6 Abs. 2 GG) und bestimmt sich letztlich aus der Sorge um das Wohl des Schützlings (vgl. Trenczek in: Münder/ Meysen/ Trenczek 2009, 397). Vielfach sind die Eltern besorgt und man wird sie dazu bewegen können, ihr Einverständnis zum außerfamiliären vorläufigen Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in der Schutzstelle zu erklären (vgl. Trenczek in: Münder/ Meysen, Trenczek 2009, 397). Wenn die Personensorgeberechtigten mit der weiteren Unterbringung in der Obhut jedoch nicht einverstanden sind, dann muss und darf das Kind oder der Jugendliche nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 den Eltern übergeben werden, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls besteht (Trenczek 2008, 123ff ). Dies muss vonseiten der aufnehmenden Einrichtungen zügig geprüft werden. Im Konfliktfall, wenn die Kinder- und Jugendhilfe zur Aufrechterhaltung der außerfamiliären Inobhutnahme wegen drohender Kindeswohlgefährdung im Elternhaus verpflichtet ist, die Eltern aber eine solche Unterbringung verweigern, muss das Familiengericht angerufen werden. Eine Unterbringung gegen den Willen der Eltern bedarf stets einer Entscheidung des Familiengerichtes (vgl. Trenczek in: Münder/ Meysen/ Trenczek 2009, 398). In den Fällen, in denen die Kinder und Jugendlichen das Leben auf der Straße suchen, um aus unterschiedlichen Gründen vor ihren Eltern zu fliehen, kann diese Regelung nicht im Interesse des Kindes sein. Insbesondere trägt dies nicht zur Akzeptanz der Schutzeinrichtungen bei und kann zu Misstrauen und Ablehnung weiterer pädagogischer Angebote führen (Pfennig 1996, 136). Wohnformen Die Schutzstellen und Aufnahmeeinrichtungen sind nur temporär verfügbar und bieten keinen dauerhaften Unterschlupf. Daher ist es notwendig, die obdachlosen Kinder- und Jugendlichen in allgemeine Wohnformen zu überführen, da diese langfristige Perspektive zur Überwindung von Obdachlosigkeit bieten. Als Angebote kommen Kinderheime für Straßenkinder, Jugendpensionen oder -wohnungen, Wohngemeinschaften oder andere Formen betreuten Wohnens in Betracht, die im Zuge einer Hilfeplanung oder eines Clearingprozesses - in Kooperation der StreetworkerInnen oder MitarbeiterInnen von Kriseneinrichtungen und zuständigen MitarbeiterInnen des ASD des Jugendamtes - vermittelt werden. Als gesetzliche Grundlage für die Beratung bei der Suche der passenden Einrichtung kommt zunächst § 35 SGB VIII in Betracht, der die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung vorsieht. Diese Hilfe beinhaltet auch die Beschaffung einer geeigneten Wohnmöglichkeit (vgl. Struck/ Tren- 374 uj 9 | 2011 Recht czek in: Münder/ Meysen/ Trenczek 2009, 314) bzw. ist diese Betreuung als Ergänzung zur Heimerziehung bzw. betreutem Wohnen nach § 34 SGB VIII zu betrachten. Die Heimerziehung bzw. die Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform ist die Unterbringung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses in einer Einrichtung und umfasst viele unterschiedliche Wohnformen (siehe oben, Struck/ Trenczek in: Münder/ Meysen/ Trenczek 2009, 309). Die Norm des §34 SGB VIII wurde bewusst offen gefasst, um eine Festlegung in einem Feld zu vermeiden, das sich kontinuierlich in der Entwicklung befindet, damit immer neue und passgerechte Angebote zur Unterbringung von obdachlosen Kindern und Jugendlichen entstehen können (vgl. Fischer in: Schellhorn 2007, 209). Diese Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII kann wiederum - wenn hoher Betreuungsbedarf besteht - durch Einzelbetreuung in Form der Bestellung eines Erziehungsbeistandes bzw. von BetreuungshelferInnen gemäß § 30 SGB VIII ergänzt werden. Hilfe nach vollzogener Haft Jugendliche und junge Erwachsene landen so manches Mal nach einer verbüßten Jugendstrafe auf der Straße. Auch hier ist eine pädagogische Hilfe vonnöten. Dabei soll es zu einer Bearbeitung von konflikthaften Lebenssituationen kommen, die eine physische, psychische und soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. Im Gegenzug zu § 24 JGG (Jugendgerichtsgesetz), wo dem Straffälligen verpflichtend ein/ e BewährungshelferIn zur Seite gestellt wird, soll diesem Angebot freiwilliger Charakter zukommen und es soll eine Lebenshilfe auf der Straße darstellen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist wiederum § 30 SGB VIII: Bestellung eines Erziehungbeistandes bzw. BetreuungshelferIn vonseiten des Jugendamtes. Minderjährige und ihr Rechtsanspruch Wenn Minderjährige aktiv werden, um Hilfen zur Erziehung zu erhalten, die Personensorgeberechtigten aber nicht einverstanden sind, entstehen Probleme. Auf Grundlage des § 27 Abs. 1 SGB VIII, nach dem nur für den Personensorgeberechtigten ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung formuliert ist, kommt ein eigenständiger Rechtsanspruch des Minderjährigen nicht in Betracht (Fischer in: Schellhorn 2007, 177; Tammen in: Münder/ Wiesner/ Meysen 2010, 249). Die Festlegung der Anspruchsberechtigung auf den Personensorgeberechtigten kann - im Falle von Interessenkonflikten zwischen Kindern und Eltern - als ein Rückschritt gegenüber dem Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) betrachtet werden, da hiernach die öffentliche Jugendhilfe unabhängig von den Eltern das Recht auf Erziehung zu gewährleisten hatte (vgl. Schleicher 2010, 78). Hintergrund für die Änderung war Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Grundgesetz), welches dem Elternrecht bei der Erziehung hohen Stellenwert einräumt (Tammen in: Münder/ Wiesner/ Meysen 2010, 249). Bei den Anspruchsrechten der Personensorgeberechtigten im SGB VIII werden allerdings im Konfliktfall die Kinder und deren Rechte nicht ausreichend berücksichtigt. In der amtlichen Begründung zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wurde diesbezüglich sogar ausgeführt, dass die Hilfen zur Erziehung dem Minderjährigen und den Personensorgeberechtigten nicht gleichzeitig zustehen könnten, da die Eltern schließlich „Erziehungssubjekte“, die Kinder aber„Erziehungsobjekte“ seien (vgl. BT-Dr. 11/ 5948, 68). Nach dem SGB VIII kann der Minderjährige aktuell seinen Anspruch nur durch den/ die gesetzliche/ n VertreterIn geltend machen (vgl. Tammen/ Trenczek in: Münder/ Meysen/ Trenczek 2009, 283). Da oftmals die Jugendlichen von zu Hause weggegangen sind, weil es Probleme und Streit innerhalb der Familien gab, kann es durchaus zu Interessenkonflikten kommen. Wenn sich Kinder und Jugendliche in Kon- 375 uj 9 | 2011 Recht fliktlagen ohne Kenntnis ihrer Eltern an das Jugendamt wenden, so muss dieses von Amts wegen prüfen, ob Hilfen zur Erziehung in Betracht kommen. Ohne Einschaltung der Eltern ist eine Bewilligung aber nicht möglich. Von RechtsexpertInnen wird teilweise vorgeschlagen, bei diesem Interessenkonflikt einen Verfahrensbeistand gemäß § 158 Abs. 1 Nr. 1 FamFG heranzuziehen (Tammen in: Münder/ Wiesner/ Meysen 2010, 250). Dieser kann unterstützend dabei mitwirken, die Eltern von der gewünschten und aus Sicht des obdachlosen Kindes bzw. Jugendlichen nötigen Hilfe zu überzeugen und darauf hinwirken, dass sie dann mit der Inanspruchnahme der Hilfe einverstanden sind (vgl. Tammen/ Trenczek in: Münder/ Wiesner/ Meysen 2010, 284). Leistungen für junge obdachlose Erwachsene Fast die Hälfte der betreuten Personen in „Straßenkinderprojekten“ sind inzwischen volljährig (vgl. BT- Drucksache 17/ 2083 vom 14. 6. 2010, 1). Sie können Hilfe nach § 41 SGB VIII erhalten. Die Hilfe für junge Volljährige, d. h. für junge Menschen von 18 bis unter 21 Jahren und in begründeten Fällen bis unter 27 Jahren (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII), nach § 41 SGB VIII soll verhindern, dass mit der Volljährigkeit Jugendhilfeleistungen nicht mehr stattfinden, bzw. ermöglichen, dass sie fortgesetzt werden können. Die Leistungen der Jugendhilfe sollen den obdachlosen jungen Volljährigen die Möglichkeit eröffnen, sie bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung zu unterstützen, sofern sie trotz der eingetretenen Volljährigkeit dieser Unterstützung bedürfen. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres ist eine Hilfe nach § 41 SGB VIII grundsätzlich nur möglich, wenn es sich um eine sogenannte Fortsetzungshilfe handelt (Tammen in: Münder/ Meysen/ Trenczek 2009, 383). Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen begründeten Einzelfall handelt. Dies ist gegeben, wenn es aufgrund der individuellen Situation nicht sinnvoll ist, die Hilfe zu beenden. Allgemein problembelastete Lebenslagen wie Obdachlosigkeit gehören zu einer Fallgruppe, die gemäß § 41 SGB VIII aufgrund der individuellen Situation eine Hilfe notwendig macht (vgl. Tammen in: Münder/ Meysen/ Trenczek 2009, 382f ). Bei der Hilfe für junge Volljährige ergeben sich aber Abgrenzungsfragen bzgl. Kinder- und Jugendhilfe im Verhältnis zum Sozialhilferecht (SGB XII) bzw. zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende). Abgrenzungsfragen ergeben sich, wenn obdachlose Volljährige Hilfen nach § 41 SGB VIII erhalten, besonders zu § 67 SGB XII, wenn die Eltern Sozialhilfe beziehen. Dabei ist die Grundregel des § 10 SGB VIII (Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen) zu berücksichtigen, der den grundsätzlichen Vorrang der Jugendhilfe statuiert (vgl. Tammen in: Münder/ Meysen/ Trenczek, 2009, 385). Weitere Abgrenzungsfragen ergeben sich ebenso im Verhältnis zum SGB II. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber den Leistungen des SGB II vorrangig. Etwas anderes gilt aber bei Eingliederungshilfen gemäß § 3 Abs. 2 und §§ 14 - 16g SGB II. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab 15 Jahren, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Mit der Zielrichtung der Integration in den Arbeitsmarkt erfordert das SGB II - im Gegensatz zum Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) - eine relativ rigide Anpassung an die Angebote und Regeln seines Systems. Hoch belastete, z. T. psychisch kranke Jugendliche sind jedoch zu diesen Anpassungsleistungen häufig nicht in der Lage. Dies führt zu Sanktionen (Kürzung bis Streichung von Arbeitslosengeld II nach § 31 a SGB II), die junge problembelastete Menschen 376 uj 9 | 2011 Recht auch in Obdachlosigkeit treiben können (vgl. BT- Drucksache 17/ 2083 vom 14. 6. 2010, 2). Da Kinder- und Jugendhilfe auf die individuelle Entwicklung eines Jugendlichen und seiner Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit abzielt, müssen im Einzelfall deshalb Hilfen aus beiden Leistungssystemen parallel und in Ergänzung zueinander erbracht werden, um z. B. obdachlose junge Volljährige (bzw. schon Jugendliche ab 15 Jahren, die vom SGB II-System erfasst werden) möglichst umfangreich bei der Bewältigung ihrer Situation zu unterstützen (vgl. BT- Drucksache 17/ 2083 vom 14. 6. 2010, 5). Daraus ergeben sich Schnittstellen, die es in der Praxis durch eine entsprechende Zusammenarbeit möglichst reibungslos zu bewältigen gilt. Der Gesetzgeber hat den Auftrag zur Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Träger der Kinder- und Jugendhilfe in den jeweiligen Leistungsgesetzen formuliert (§§ 18 SGB II, § 81 SGB VIII). Unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahren Mit Einreise haben die unbegleiteten Minderjährigen zunächst kein Dach über dem Kopf und sind damit nach gängiger Definition obdachlos, d. h. sie haben keinen festen Wohnsitz. Die unbegleiteten Flüchtlinge unter 16 Jahren müssen von den zuständigen Behörden (Jugendämtern) unmittelbar nach ihrer Ankunft in Obhut genommen werden. Erst im Rahmen des KICK (Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe) wurde die Verpflichtung des Jugendamtes zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ausgedehnt (vgl. Wiatr 2011, 86). Danach sind seit dem 1. Oktober 2005 die Jugendämter verpflichtet, diese Kinder in Obhut zu nehmen, wenn sich keine Personensorge- oder Erziehungsberechtigten in Deutschland aufhalten (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII). Während früher die Inobhutnahme nur unter der Voraussetzung der Gefährdung des Kindeswohls vorgenommen wurde, wird jetzt nur noch auf das Alter abgestellt. Während der Inobhutnahme muss das Jugendamt zusammen mit dem minderjährigen Flüchtling ein sogenanntes Clearingverfahren durchführen (vgl. § 42 Abs. 2 SGB VIII), d. h. ein Verfahren, bei dem geklärt wird, inwieweit eine Rückführung des Kindes in das Heimatland als möglich erscheint. Dabei hat das Jugendamt unverzüglich die Bestellung eines Vormundes zu veranlassen (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII, siehe BMFSFJ 2010, 83ff ). Dieser Vormund stellt dann in der Regel einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung (§§ 27 i. V. m. 34 SGB VIII) für sein Mündel. Untergebracht wird das (obdachlose) Mündel dann entweder in flüchtlingsspezifischen Einrichtungen (vgl. §§ 44ff Asylverfahrengsgesetz) oder in „normalen“ Jugendhilfeeinrichtungen nach § 34 SGB VIII. Die Aufnahmeeinrichtungen bzw. flüchtlingsspezifischen Einrichtungen für AsylbewerberInnen erfüllen meist nicht den fachlichen Standard, der für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII erforderlich ist. Und sie erfüllen meist auch nicht den sogenannten Befreiungstatbestand, d. h. dass sie gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 keine Erlaubnis benötigen (vgl. Trenczek in: Münder/ Meysen/ Trenczek 2009, 394). Unbegleitete Minderjährige über 16 Jahren Zwar sieht das Kinder- und Jugendhilfegesetz in § 42 Abs. 3 Satz 4 auch für 16- und 17-Jährige die Inobhutnahme vor. In der Praxis wird berichtet, dass oftmals - sei aus Kostengründen oder mit Hinweis auf die Handlungsfähigkeit ab dem 16. Lebensjahr - im Asylverfahren eine Bestellung eines Vormundes im Clearingverfahren abgelehnt wird (vgl. Wiatr 2011, 86). Das führt sogar in manchen Fällen dazu, dass die Kinder in Aufnahmeeinrichtungen für Erwach- 377 uj 9 | 2011 Recht sene untergebracht werden, was nicht immer dem Kindeswohl gerecht wird (vgl. BAMF 2009, 30). Des Weiteren führt dies dazu, dass der unbegleitete Minderjährige über 16 Jahre keinen Vormund erhält, der für ihn einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 i. V. m. 28 - 35 SGB VIII stellt, wenn ein erzieherischer Bedarf besteht. Der unbegleitete über 16-jährige Minderjährige, der obdachlos ist, ist somit ziemlich auf sich alleine gestellt und muss auf die Leistung bzw. auf die Arbeit von StreetworkerInnen vertrauen, die ihn auf der Straße erreichen könnten. Fazit Obdachlosen Kindern und Jugendlichen steht eine Vielzahl unterschiedlicher Angebote der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung, allerdings müssen ihnen diese auch bekannt sein, sie müssen auf diese Hilfen aufmerksam gemacht werden und die Hilfen sollten für sie auch leicht und niedrigschwellig zugänglich sein. Oft besteht bei den obdachlosen Kindern und Jugendlichen aber Unkenntnis und eine Hemmnis, diese in Anspruch zu nehmen. Oder aber sie sind aus Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe geflüchtet und haben das Vertrauen in die Kinder- und Jugendhilfe verloren. So sollte es Aufgabe sein, die mobile, informierende und vertrauensbildende Arbeit im Streetworkerbereich zu intensivieren. Gleichzeitig wurde neben den Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Kinder- und Jugendhilfeleistungen für obdachlose Kinder und Jugendliche aufgezeigt, dass diese Inanspruchnahme Probleme in sich birgt. Der mögliche Interessenkonflikt durch Benachrichtigung der Personensorgeberechtigten bei Inobhutnahme wurde erläutert. Es sollte bei den Fällen der Inobhutnahme bei SelbstmelderInnen noch mehr als bisher auf den Wunsch und die Interessen des Kindes bzw. Jugendlichen ankommen. Eine unverzügliche Benachrichtigung der Eltern nach der Flucht von zu Hause weg könn- Mit 97 Übersichten, 22 Fällen und Musterlösungen. 2010. 243 Seiten. UTB-S (978-3-8252-3368-6) kt Ideale Vorbereitung auf die Prüfungen zum Sozialrecht! Die Zusammenhänge von Recht und sozialer Wirklichkeit, der „handwerkliche“ Umgang mit Rechtstexten und die gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung des Rechts im Interesse von hilfebedürftigen Menschen sind nur einige Aspekte, auf die Reinhard J. Wabnitz in dem vorliegenden „Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit“ eingeht. In 14 Kapiteln wird das relevante Basiswissen für die Studierenden der Sozialen Arbeit übersichtlich aufbereitet. Zugleich werden die für die Soziale Arbeit wichtigsten Themenfelder des Zivil-, Straf- und des Öffentlichen Rechts dargestellt. a www.reinhardt-verlag.de 378 uj 9 | 2011 Recht Literatur Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), 2009: Unbegleitete minderjährige Migranten in Deutschland: Aufnahme, Rückkehr und Integration. Studie II/ 2008 im Rahmen des Europäischen Migrationsnetzwerks (EMN). Berlin Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), 2010: Dritter und Vierter Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes. Berlin Kunkel, P. , 6 2010: Jugendhilferecht. Baden-Baden Münder, J./ Meysen, T./ Trenczek, T., 6 2009: Frankfurter Kommentar SGB VIII. Kinder und Jugendhilfe. Baden- Baden Münder, J./ Wiesner, R./ Meysen, T., 2 2010: Kinder- und Jugendhilferecht. Handbuch. Baden-Baden Pfennig, G., 1996: Lebenswelt Bahnhof. Sozialpädagogische Hilfen für obdachlose Kinder und Jugendliche. Neuwied/ Kriftel/ Berlin Schellhorn, W. (Hrsg.), 3 2007: SGB VIII Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII/ KJHG. München Schleicher, H., 13 2010: Jugend- und Familienrecht. München Stiftung Mitarbeit (Hrsg.), 1993: Streetwork. Jugendarbeit zwischen allen Stühlen? Dokumentation der „Ideenwerkstatt Streetwork“. Bonn Trenczek, T., 2 2008: Inobhutnahme: Krisenintervention und Schutzgewährung durch die Jugendhilfe §§ 8 a, 42 SGB VIII. Stuttgart Wiatr, K., 2011: Die Auswirkungen der UN-Kinderrechtskonvention auf das nationale Recht und die rechtliche Situation von Flüchtlingskindern in Deutschland. In: unsere Jugend, 63. Jg., H. 2, S. 82ff te Kinder und Jugendliche im Einzelfall hindern, ein solches Angebot in Anspruch zu nehmen, da sie fürchten, die Eltern könnten den Aufenthaltsort erfahren und die Rückführung ins Elternhaus oder in ein Heim veranlassen. Ebenso sollte es mehr auf die Interessen und Wünsche der obdachlosen Kinder und Jugendlichen ankommen, wenn es darum geht, Hilfen zur Erziehung zur Überwindung der Obdachlosigkeit zu beantragen. Bisher ist für das ganze Spektrum an erzieherischen Hilfen (nach § 27 SGB VIII i. V. m. §§ 28 - 35 SGB VIII) der/ die Personenberechtigte allein anspruchsberechtigt. Im Hinblick auf die spezifische Situation gerade von obdachlosen Kindern und Jugendlichen, bei denen ein (Interessen)konflikt mit dem Elternhaus im Vordergrund steht, sollte diese Sichtweise jedoch überdacht werden. Katharina Wiatr TU-Berlin, Fakultät 1 Geisteswissenschaften Sekretariat FR 4 - 7 Franklinstraße 28/ 29 10587 Berlin