eJournals unsere jugend64/7+8

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2012.art32d
4_064_2012_7+8/4_064_2012_7+8.pdf71
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Recht: Körperliche Gewalt in der Erziehung - die rechtliche Lage

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Kari-Maria Karliczek
Unterschiedliche Untersuchungen der letzten Jahre zeigen, dass von den Eltern ausgeübte körperliche Gewalt in der Erziehung in Deutschland generell zurückgeht, allerdings immer noch in unterschiedlicher Ausprägung ausgeübt wird. So kommt eine Elternbefragung aus dem Jahr 2008 zu dem Ergebnis, dass deutsche Eltern mehrheitlich (58 %) ihre Kinder konventionell erziehen; d. h. sie verwenden neben körperstrafenfreien Sanktionen häufiger leichte körperliche Strafen, verzichten aber weitgehend auf schwere Körperstrafen wie eine Tracht Prügel oder ein kräftiges Versohlen des Pos. Deutlich mehr als ein Viertel der Eltern setzt keine Körperstrafen ein, aber rund 14 % der Eltern pflegen einen gewaltbelasteten Erziehungsstil (Bussmann u. a. 2008, 408). Bei dem konstatierten Rückgang wird dem 2000 verabschiedeten Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung eine nicht unbeträchtliche Bedeutung zugewiesen (BMJ 2006, 6). Grund genug, die gesetzliche Lage näher zu betrachten.
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341 341 unsere jugend, 64. Jg., S. 341 - 344 (2012) DOI 10.2378/ uj2012.art32d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel „Beuge ihm den Hals, solange es noch jung ist; und bleue ihm den Rücken, solange es noch klein ist, auf dass es nicht halsstarrig und dir ungehorsam werde.“ (Die Bibel, Buch Sirach, Kap. 30) Körperliche Gewalt in der Erziehung - die rechtliche Lage von Dr. jur. Kari-Maria Karliczek Jg. 1966; Sozialpädagogin und Diplom-Sozialwissenschaftlerin, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Camino gGmbH Unterschiedliche Untersuchungen der letzten Jahre zeigen, dass von den Eltern ausgeübte körperliche Gewalt in der Erziehung in Deutschland generell zurückgeht, allerdings immer noch in unterschiedlicher Ausprägung ausgeübt wird. So kommt eine Elternbefragung aus dem Jahr 2008 zu dem Ergebnis, dass deutsche Eltern mehrheitlich (58 %) ihre Kinder konventionell erziehen; d. h. sie verwenden neben körperstrafenfreien Sanktionen häufiger leichte körperliche Strafen, verzichten aber weitgehend auf schwere Körperstrafen wie eine Tracht Prügel oder ein kräftiges Versohlen des Pos. Deutlich mehr als ein Viertel der Eltern setzt keine Körperstrafen ein, aber rund 14 % der Eltern pflegen einen gewaltbelasteten Erziehungsstil (Bussmann u. a. 2008, 408). Bei dem konstatierten Rückgang wird dem 2000 verabschiedeten Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung eine nicht unbeträchtliche Bedeutung zugewiesen (BMJ 2006, 6). Grund genug, die gesetzliche Lage näher zu betrachten. Rechtslage Obwohl bereits mit Inkrafttreten des Grundgesetzes die Menschwürde und das Recht auf körperliche Unversehrtheit garantiert wurden, gab es in der Bundesrepublik lange Zeit ein Züchtigungsrecht für Erziehungsberechtigte - festgeschrieben seit 1896 im § 1631 BGB. Galt dieses zunächst nur für den Vater, wurde es im Rahmen der Geschlechtergleichstellung auch auf die Mutter ausgeweitet. Zwar änderte sich im Verlauf der Zeit der Wortlaut des § 1631 BGB von „Der Vater kann Kraft seines Erziehungsrechtes angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden …“ in „Die Sorge für die Person des Kindes umfasst das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen …“. Der Sinn blieb doch derselbe: Sollte es aus Sicht der Eltern angemessen sein, das Kind im Rahmen der Erziehung zu schlagen, war dies ihr gutes Recht. Das Züchtigungsrecht wurde lediglich durch das ab 1980 geltende Verbot „entwürdigender Erziehungsmaßnahmen“ eingeschränkt. Damit war eine Züchtigung des Kindes zu Erziehungszwecken nach wie vor legitim, durfte jedoch nicht entwürdigend sein. Hintergrund war die Auffassung, dass Erziehung zur Achtung der Würde anderer anhalten soll und deshalb selbst nicht entwürdigend sein darf (vgl. Salgo 2007, § 1631 BGB). 342 uj 7+8 | 2012 Recht Obgleich bereits 1992 mit der Unterzeichnung der UN-Kinderrechtskonvention durch die Bundesrepublik den Kindern ein Recht auf gewaltfreie Erziehung eingeräumt wurde, erfolgte erst 1998 eine Konkretisierung der Einschränkung des § 1631 BGB. Fortan galt: „Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig.“ Als entwürdigend wurde in der Rechtsprechung beispielsweise Fesseln, Einsperren im Dunkeln sowie der Zwang, in der Öffentlichkeit ein Schild mit der Verfehlung zu tragen, verstanden (vgl. Salgo 2007, § 1631 BGB). Damit gab es, so die vorherrschende juristische Auslegung, kaum noch Raum für elterliche Züchtigung. Erst mit dem im Jahr 2000 verabschiedeten Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung wurde den Ansprüchen der UN-Kinderrechtskonvention tatsächlich Rechnung getragen und den Kindern nun auch in der deutschen Gesetzgebung das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung gewährt. Im § 1631 Abs. 2 BGB heißt es seitdem „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“ Die Gewährung eines „Rechts auf gewaltfreie Erziehung“ statt eines Verbots der Anwendung von Gewalt in der Erziehung und damit die Verankerung im Zivilstatt im Strafrecht begründet der Gesetzgeber damit, dass das Ziel des Gesetzes nicht die Kriminalisierung der Eltern ist, sondern eine Schärfung des Bewusstseins dafür, dass Gewalt kein geeignetes Erziehungsmittel ist (vgl. BT-Drucksache 14/ 1247 1999, 2, 5ff ). Die Möglichkeit der Sanktionierung einer schädigenden Handlung durch das Strafrecht (§ 223 StGB) wird dadurch nicht eingeschränkt. Gleichzeitig setzt das Gesetz aber eine deutlich andere Verbotsschwelle als das Strafrecht. So soll jede Form der körperlichen Bestrafung unterbleiben, und zwar auch dann, wenn die Grenze zur gesundheitlichen Schädigung, Demütigung oder gar Misshandlung noch nicht überschritten wird (vgl. Huber 2008, § 1631 BGB). Das Gesetz weist zwei Besonderheiten auf: Durch die positive Formulierung, dass Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben, werden zum einen die Grundrechte der Kinder über das Recht der Eltern auf eine freie Wahl der Erziehungsmethoden (Art. 6 Abs. 2 GG) gestellt. Zum anderen wird eine Norm mit verpflichtenden Hilfsangeboten des Staates gekoppelt. D. h. den Eltern sind Hilfsangebote entsprechend § 16 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu unterbreiten („Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können“). Erst wenn diese keinen Erfolg haben bzw. nicht in Anspruch genommen werden oder wenn die zur Erziehung eingesetzte Gewalt Merkmale der §§ 223, 224 oder 225 StGB aufweist, wird das Familiengericht entsprechend § 1666 tätig, um Gefahr abzuwenden, bzw. werden strafrechtliche Maßnahmen relevant. Die Aktivitäten der Familiengerichte und damit die Eingriffsmöglichkeiten des Staates jenseits des Strafrechts werden hierbei durch § 1666 a BGB auf Situationen begrenzt, in denen der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann. In der Praxis werden Familiengerichte auch dann nicht aktiv, wenn eine körperliche Bestrafung vereinzelt erfolgt (Huber 2008, § 1631 BGB). Und selbst bei einer häufigeren körperlichen Bestrafung stehen vor einem Tätigwerden des Familiengerichts zunächst Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe, die bei der Lösung innerfamiliärer Konflikte behilflich sein sollen. Die Bereitstellung von Hilfsangeboten ist - ebenso wie das Recht auf gewaltfreie Erziehung - in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben, die die „Aufstellung von Sozialprogrammen“ fordert,„die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren“ (UN-Kinderrechtskonvention Art. 19 Abs. 2). 343 uj 7+8 | 2012 Recht Auch wenn mit dem Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung bewusst eine Kriminalisierung der Familien vermieden werden soll, kann gleichwohl davon ausgegangen werden, dass der § 1631 BGB seine Wirkung faktisch im „Schatten des Strafrechts“ entfaltet (Salgo 2007, § 1631 BGB), das dadurch entstehende Spannungsverhältnis zwischen Zivil- und Strafrecht jedoch nicht problemfrei ist. Das Strafrecht definiert über die Straftatbestände zusätzliche Grenzen im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. Hier können insbesondere die §§ 223 (Körperverletzung), 224 (schwere Körperverletzung) und 225 (Misshandlung) StGB relevant sein. Des Weiteren können die §§ 185 (Beleidigung), 239 (Freiheitsberaubung) und 240 (Nötigung) StGB in Betracht kommen. Ein konkreter Bezug zu Kindern und Jugendlichen wird im § 225 StGB (Misshandlung Schutzbefohlener) gezogen. Neben der „… erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung“ wird u. a. auch Quälen und rohe Misshandlung mit Strafe bedroht. Der hier formulierte Straftatbestand bezieht sich nicht nur auf das innerfamiliäre Verhältnis, sondern soll Kinder und Jugendliche auch im Verhältnis zu Betreuungspersonen und LehrerInnen schützen, indem es entsprechende Handlungen sanktioniert. Allerdings gibt es einige Schwierigkeiten zu definieren, wann der Tatbestand des Quälens oder roh Misshandelns erfüllt ist. Auf Quälen ist dann zu befinden, so die Rechtskommentierung, wenn länger dauernd oder wiederholend erheblich Schmerz oder Leid zugefügt wird, welches nicht zwingend körperlich sein muss, sondern auch psychisch sein kann (z. B. ein Kind in den Keller sperren) (Pfaeffgen 2005, § 225 StGB). Wobei es makaber erscheint, wenn Schmerzen und Leid dann als erheblich beschrieben werden, „wenn sie über das durchschnittliche Maß hinausgehen“ (Hardtung 2003, § 225 StGB). Zu fragen ist hier was denn ein durchschnittliches und damit tolerables Maß an Schmerz und Leid wäre. Eine weniger hohe Eingriffsgrenze setzt der § 223 StGB, der die körperliche Misshandlung oder gesundheitliche Schädigung allgemein unter Strafe stellt. Dabei wird unter einer körperlichen Misshandlung das Verursachen einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens eines anderen bzw.„eine üble, unangemessene Behandlung“ verstanden (Pfaeffgen 2005, § 223 StGB). In der Rechtsprechung wird dies u. a. auch schon dann festgestellt, wenn durch einen körperlichen Angriff Folgen wie länger anhaltendes Zittern oder Heulkrämpfe verursacht werden oder in der Folge extreme Angstzustände oder Schlaflosigkeit entstehen. Diese könnte ggf. auch im Fall einer leichten Ohrfeige auftreten (ebd.). Dennoch sieht die Praxis zumeist so aus, dass Formen von Gewalt in der Erziehung, die vom früher geltenden Züchtigungsrecht gedeckt waren, auch heute zumeist nicht bestraft werden. Mit anderen Worten: Ohrfeigen und eine „normale“ Tracht Prügel sind zwar strafbares Unrecht, werden im Normalfall aber nicht verfolgt. Diese Praxis wird damit begründet, dass eine Verurteilung wegen Körperverletzung bei einer Ohrfeige den Familienfrieden und auch die Beziehung zwischen Kind und Eltern nachhaltiger stören würde als die körperliche Bestrafung selbst. Juristisch ist das natürlich eine Gratwanderung. Meistens wird das Problem auf prozessualem Weg gelöst, d. h. über eine Einstellung des gerichtlichen Verfahrens (falls es überhaupt hierzu kommt), wenn andere Maßnahmen, z. B. Familienhilfe, eingeleitet werden, da entsprechend der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Nr. 235 S. 3 in diesem Fall das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung entfällt und somit eine Einstellung nach § 153 I StPO möglich ist. Dieses Vorgehen befriedigt hinsichtlich der gegen eine Bestrafung vorgebrachten Bedenken jedoch nicht unbedingt. Denn bereits die Einleitung einer Strafverfolgung, polizeiliche Ermittlungen, Befragungen von Opfern und Tätern bedeuten einen belastenden Eingriff in das Familienleben. 344 uj 7+8 | 2012 Recht Da auch die Familiengerichte - wie bereits erwähnt - nicht tätig werden, solange Ohrfeigen und Prügel nur gelegentlich als„Erziehungsmittel“ eingesetzt werden, ist es faktisch so, dass dem Recht auf eine gewaltfreie Erziehung lediglich eine appellative Wirkung attestiert werden kann. Freilich erscheint es nicht wünschenswert, dass ca. 70 % aller Eltern, die zumindest gelegentlich Formen von Gewalt als Erziehungsmittel einsetzen, kriminalisiert werden. Dass das Recht der Kinder auf eine gewaltfreie Erziehung sich in der Praxis jedoch nur auf den Schutz vor massiver Gewalt beschränkt, erscheint genauso wenig wünschenswert. Dr. Kari-Maria Karliczek Camino - Werkstatt für Fortbildung, Praxisbegleitung und Forschung im sozialen Bereich gGmbH Scharnhorststraße 5 10115 Berlin karikarliczek@camino-werkstatt.de Literatur BMJ (Hrsg.), 2006: Report über die Auswirkungen des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung. Berlin BT-Drucksache 14/ 1247, 1999 Bussmann, K.-D./ Erthal, C./ Schroth, A., 2008: Wirkung von Körperstrafenverboten. Erste Ergebnisse der europäischen Vergleichsstudie zu den „Auswirkungen eines gesetzlichen Verbots von Gewalt in der Erziehung“. In: RdJB, H. 4 Hardtung, B., 2003: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch § 225. München Huber, P., 2008: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch § 1631. München Pfaeffgen, H.-U., 2005: Nomos-Kommentar des Strafgesetzbuches § 225. Baden-Baden Salgo, L., 2007: Staudinger Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch § 1631. Berlin