unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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2013
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Die Zukunft ist nicht die Gegenwart in XXL
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2013
Detlef Diskowski
Die Zukunft als Verlängerung der Gegenwart zu betrachten, nur mit jeweils „mehr desselben“, verschließt den Blick vor veränderten und sich verändernden Realitäten.
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130 unsere jugend, 65. Jg., S. 130 - 143 (2013) DOI 10.2378/ uj2013.art13d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Die Zukunft ist nicht die Gegenwart in XXL 1 Angebote für Kinder UND Eltern als Teil der Kindertagesbetreuung Die Zukunft als Verlängerung der Gegenwart zu betrachten, nur mit jeweils „mehr desselben“, verschließt den Blick vor veränderten und sich verändernden Realitäten. von Detlef Diskowski Jg. 1950; Erziehungswissenschaftler, Referatsleiter für Kindertagesbetreuung, familienunterstützende Angebote und Kinder- und Jugendhilferecht im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg, Vater von drei Kindern Es gibt eine Reihe guter Gründe, darüber nachzudenken, auf welchen Wegen der Platzausbau für Kleinkinder erfolgen kann - und dabei nicht von den vorhandenen Angebotsformen (Kindertagesstätte bzw. Kita und Tagespflege) auszugehen, sondern von den Bedarfen der Kinder. Vollzieht man diesen Wechsel der Blickrichtung, so wird man nicht umhin kommen festzustellen, dass diese Bedarfe der Kinder und ihrer Familien ebenso unterschiedlich sind wie die Familien selbst! Von den Bedarfen der Kinder ausgehen - nicht vom vorhandenen Angebot Der fachliche Grund, von den Bedarfen der Kinder auszugehen, dürfte unmittelbar einleuchtend sein. Zwar erfolgt der Ausbau der Kindertagesbetreuung (beginnend beim Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz 1996/ 2000) zumeist aus fachfremden Gründen, aber die Bedeutung der Kindertagesbetreuung für die Entwicklung der Kinder ist inzwischen allgemein anerkannt und muss hier an dieser Stelle nicht diskutiert werden. Wen ein Überblick der ständig wachsenden, aber dennoch berechtigten Erwartungen an die Kindertagesbetreuung interessiert, dem sei die Denkschrift des Bundesjugendkuratoriums 2008 empfohlen. Auf diese Herausforderungen wird man mit dem traditionellen Kindergarten nicht mehr angemessen reagieren können. Rechtlich unbestritten, wenn auch zuweilen als rein deklaratorisch aufgefasst, besteht der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung 1 Der erste Teil dieses Artikels basiert auf meinem Beitrag „Ausbau U 3 auf unterschiedlichen Wegen“ im Jahrbuch des Pestalozzi-Fröbel-Verbandes 2009. 131 uj 3 | 2013 Angebote für Kinder und Eltern beim Kind und ist auf das Kind bezogen. Eltern können ggf. eine Hilfe zur Erziehung erhalten (§§ 27ff SGB VIII) oder den Eltern können Angebote gemacht werden, um sie bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen (§§ 16ff ); bei der Kindertagesbetreuung aber ist das Kind der Anspruchsinhaber und nicht seine Eltern. (Ich werde auf diese Unterscheidung später noch einmal zurückkommen; hier bleibt sie zunächst nur angemerkt.) Der Rechtsanspruch des Kindes auf Kindertagesbetreuung ist hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung relativ offen bestimmt mit „Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ und der kindbezogene„Förderungsauftrag“ der Kindertagesbetreuung umfasst dessen Erziehung, Bildung und Betreuung und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes (§ 22 Abs. 3 SGB VIII). Der Wortlaut des SGB VIII (z. B. auch die Verwendung des Singular „Kind“) verpflichtet, von den konkreten Bedarfen des einzelnen Kindes auszugehen - und keineswegs von den Eltern, den Familien oder den Kindern im Allgemeinen. Auch finanzielle Gründe sprechen dafür, die zukünftige Gestaltung der Kindertagesbetreuung von den erwarteten Bedarfen her zu denken und sie nicht nur als Fortschreibung des Bestehenden anzusehen; denn es ist keineswegs besonders sparsam, jedem geäußerten Bedarf mit Standardangeboten zu begegnen. Zwar gilt es unter Pädagogen als nicht politisch korrekt, mit Finanzen zu argumentieren; wenn man aber in der Wirklichkeit angekommen ist, wird man sich der Einsicht nicht verschließen können, dass die Mittel möglichst effektiv einzusetzen sind. Das zur Verfügung gestellte Geld wird in jedem Fall dringend für die quantitativen und qualitativen Verbesserungen der Kindertagesbetreuung in Deutschland gebraucht. Für die Finanzierung von nicht wirklich benötigten und nicht zielgenauen Angeboten dürften kaum ausreichend Mittel vorhanden sein. Will man also genügend gute Kindertagesbetreuung anbieten, dann wird das Angebot nicht auf jeden unterschiedlichen Bedarf einheitlich reagieren, sondern möglichst passgenaue und preiswerte Lösungen anbieten. (Die Floskel „mit Kanonen auf Spatzen schießen“ ist nicht schön, verdeutlicht aber eindrucksvoll den Unsinn überschießender Lösungen.) Annäherung an die Frage bedarfsgerechter Angebotsformen Will man sich also mit offenem Blick - und unverstellt durch das Vorhandene - den Bedarfen der Kinder an Kindertagesbetreuung nähern, sind zuvor ein paar Klarstellungen zu treffen: Begriffe begreifen Nicht nur die Rechtsliteratur, auch die Sozialwissenschaft kennt die Unterschiede zwischen „Bedürfnis“ und „Bedarf“ … und „Nachfrage“; auch wenn die Diskussion zuweilen recht schlampig mit diesen Begriffen umgeht. „Bedürfnis“ ist der Wunsch, einem erlebten Mangel abzuhelfen. Das Bedürfnis ist subjektiv, mehr oder weniger konkret, es ist einfach da - ob es nun als berechtigt gilt oder nicht! Eine solche Bewertung des Bedürfnisses tritt erst beim „Bedarf“ hinzu, der daher als sog. „normativer Begriff“ gilt. „Demgegenüber wird als Bedarf das Ergebnis politischer Entscheidungen verstanden: Bedarf ist das, was an Bedürfnisartikulation der Betroffenen anerkannt und gemeinsam mit weiteren Vorstellungen zu gesellschaftlichen Erfordernissen als politisch gewollt und künftig finanzierbar definiert wurde” (Wiesner 2011, S. 1.130). Die „Nachfrage“ schließlich ist das tatsächlich artikulierte Bedürfnis; und die tatsächliche Nachfrage weicht erfahrungsgemäß nicht nur vom objektiven Bedarf, sondern auch vom Bedürfnis der Menschen erheblich ab. So wurde z. B. jahrzehntelang im Westen der Republik das Bedürfnis der Eltern nach Kindertagesbetreu- 132 uj 3 | 2013 Angebote für Kinder und Eltern ung gegenüber der öffentlichen Jugendhilfe kaum als Nachfrage artikuliert - wohl auch weil die Eltern sowieso keine Chance sahen, einen Platz zu bekommen. „Resignative Bescheidenheit“ wird eine solche Haltung zuweilen genannt, die dazu geführt hatte, dass die seit 1990 im SGB VIII normierte Leistungsverpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe für ein bedarfsgerechtes Angebot zu sorgen, weder rechtlich noch politisch eingeklagt wurde. Vielmehr hielt sich in der Fachwelt hartnäckig der Irrglaube, es handele sich bei dieser Leistungsverpflichtung um eine freiwillige Leistung. (Soweit kann resignative Bescheidenheit gehen.) Empirische Befunde zur Klärung der Bedürfnisse von Eltern Es gibt seit 2006 eine hervorragende Quelle, aus der man die Bedürfnisse von Eltern nach Kindertagesbetreuung ableiten kann. Die Kinderbetreuungsstudie des DJI (Bien/ Rauschenbach/ Riedel 2006) wertete die Ergebnisse einer Telefonbefragung aus, bei der über 8.000 Haushalte durch INFAS im Jahreswechsel 2004/ 2005 befragt worden waren. Die Bedeutung dieser repräsentativen Quelle wird deutlich, wenn man weiß, dass sie als Grundlage für die Abschätzung des quantitativen Ausbaubedarfs beim „Krippengipfel“ zur Erfüllung des Rechtsanspruchs ab 2013 diente. Diese Bedarfsabschätzungen sind mehrfach aktualisiert worden; 2011 durch die AID: A-Studie (Rauschenbach/ Bien 2012) und aktuell durch eine (noch nicht veröffentlichte) für die einzelnen Bundesländer repräsentative KiFöG-Länderstudie des DJI, was insgesamt dazu führte, den bundesdurchschnittlichen Bedarfsdeckungsgrad auf 39 % zu korrigieren und zusätzliche Bundesmittel zur Verfügung zu stellen (s. Entwurf Fiskalpaktgesetz, Bundesrat 2012). In den repräsentativen Befragungen von Eltern durch das DJI wurden aber nicht nur die quantitativen, sondern auch die qualitativen Betreuungsbedürfnisse erhoben. „Gerade für die Jüngsten sind die Erwartungen der Eltern vielfältig: So besteht häufig der Wunsch nach nur kurzzeitiger Betreuung, nach Angeboten, die auch die Eltern mit einbeziehen, sowie nach ,Brückenangeboten‘, die den Schritt zwischen einer rein elterlichen und einer institutionellen Betreuung erleichtern“ (Bien/ Rauschenbach 2006, 45). Bezogen auf diese Erhebungsbefunde stehen alle Bundesländer vor erheblichen quantitativen Ausbaubedarfen (denn die subjektiven Bedürfnisse haben dann eine gesetzliche Basis für ihre Artikulation und Durchsetzung und werden zum zu erfüllenden Bedarf ) und vor der Situation, dass das Spektrum der gewünschten Angebote deutlich über das hinausreicht, was wir in der heutigen Mangelsituation als angemessene Angebote vorhalten. Der allgemeine Rechtsanspruch für alle ein- und zweijährigen Kinder verbietet es zudem, alleine die Bedarfe der Kinder berufstätiger Eltern zu bedenken. In den ostdeutschen Bundesländern und den Großstädten artikuliert sich schon heute auch bei Nicht-Berufstätigen eine entsprechende Nachfrage - und die öffentliche Diskussion um die Kleinkindpädagogik wird dies auch zum Thema für die Jugendhilfe im Westen werden lassen. Man kann sich aber statt auf die Ergebnisse dieser DJI-Studie ebenso auf die eigene Empirie beziehen. Wenn man einmal den von Traditionen und Vertrautem unverstellten Blick auf die Lebenswirklichkeit von Familien mit Kleinkindern wagt, lässt sich im eigenen Bekannten-, Verwandten- und Freundeskreis erkennen, welche Arrangements sich die Eltern kleiner Kinder verschaffen, um für sich und für ihr Kind Entlastung, Unterstützung, Hilfe, Anregung oder Abwechslung zu erhalten. Mit viel Initiative, Kreativität, Sozialkompetenz (und zuweilen auch viel Geld) treffen sie sich in der „PEKiP-Gruppe“ (vgl. www.pekip.de), verabreden sich mit Müttern aus der Schwangerengymnastik zum gemeinsamen Kinderwagen-Schieben, besuchen 133 uj 3 | 2013 Angebote für Kinder und Eltern sie regelmäßig das Café mit Indoor-Spielplatz oder finden im Sommer den Kontakt am „Treffpunkt Sandkasten“. Für die Jugendhilfe waren diese Familien, die sich mit selbst gesuchten Arrangements behelfen konnten, zumeist keine relevante Klientel - zumindest so lange, wie sie keine Probleme produzieren. Die Mittelschicht-Mutter, der mit dem Kleinkind in der eigenen Wohnung zuweilen die Decke auf den Kopf fällt oder die mit Ernährungsproblemen oder Fragen nach den richtigen Schlafritualen geplagt wird, hätte erst dann die Chance auf Unterstützung durch die traditionelle Jugendhilfe, wenn ihr Kind zum Schreibaby geworden ist. Schaut man aber auf die Alltagsarrangements von Familien, die in der Lage sind, sich hilfreiche Umgebungen zu organisieren, und hält man ferner das Angebot der Kindertagesbetreuung tatsächlich für ein allgemeines - also eines für grundsätzlich alle Kinder - dann kann man aus den geschaffenen Arrangements auf mögliche, akzeptierte und häufig sehr sinnvolle Betreuungsangebote schließen. Ich möchte im Folgenden dabei auf eine Sparte solcher Angebote abheben, die man als Bildungs- und Begegnungsangebote für Eltern und Kinder bezeichnen könnte. Solche Angebote gibt es in verschiedenen Formen, in verschiedenen Zusammenhängen und unter verschiedenen Namen bereits vielfach und vielerorts (z. B. Colberg-Schrader 2008). Ich möchte sie hier als Eltern-Kind-Gruppen bezeichnen. Erkannte und beklagte Problemlagen als Ausgangs- und Zielpunkt für Eltern-Kind-Gruppen Bildungs- und Begegnungsangebote für Kinder und ihre Eltern zielen auf verschiedene Problemlagen und sie helfen, frühzeitige und daher leichter finanzierbare Antworten zu entwickeln. Fehlende Erziehungskompetenz bei Eltern Ob die Erziehungskompetenz von Eltern tatsächlich nachlässt oder nur bei einer nennenswerten Anzahl von Eltern stabil auf niedrigem Niveau liegt, ist schwer zu bewerten. Tatsache ist, dass die bisherigen Antworten der klassischen Elternbildung als Seminarveranstaltung (selbst wenn sie mit Freizeitangeboten für Familien verbunden sind) für Verhaltensänderungen wenig wirksam und auch in ihrer Reichweite begrenzt sind. Die Klage, dass diejenigen nicht kämen, die es nötig haben, ist - wie in vielen sozialen Angeboten - gerade in der Familienbildung zu hören. Es spricht viel dafür, dass eine bessere Wirksamkeit und eine höhere Reichweite durch Angebote erzielt werden, die ihren pädagogischen Zweck eher nebenbei erzielen. Solche Angebote belehren weniger, als dass sie vormachen; sie bieten beiläufige Gelegenheiten, vorbildhaftes Verhalten kennenzulernen und selbst auszuprobieren. Ihre Wirksamkeit beruht auf dem gemeinsamen Tun mit kompetenten Fachkräften und anderen Eltern. Soziale Isolation von Kleinkindern und ihren Eltern Nicht nur die Eltern, deren Fähigkeit und spontane Neigung zur Kindererziehung schwach ausgeprägt ist, brauchen Angebote. Auch reflektierte, engagierte und liebevolle Mütter (und zuweilen begeben sich auch Väter in solche Situationen) suchen eine Ergänzung zur häuslichen Zweisamkeit mit dem Kleinkind. Im täglichen fast ausschließlichen Einzelkontakt mit einem Kleinkind verstummen auch Eltern, die sich über die Bedeutung der Kommunikation für die Entwicklung des Kindes wohl bewusst sind. Vermutlich brauchen und wollen solche Eltern kein klassisches Beratungsangebot; auch eine 134 uj 3 | 2013 Angebote für Kinder und Eltern Krippe oder Tagespflege ist es nicht wirklich; weil sie wollen oder müssen ja nicht ihr Kind abgeben. Sie suchen nur Anregungen für sich und ihre Kinder und sie suchen den sozialen Kontakt. Sie brauchen den Rat für die kleinen Sorgen des Alltags. Kinderschutz und Frühförderung braucht Früherkennung Schließlich zeigen schreckliche Einzelfälle von Vernachlässigung und Misshandlung, dass öffentliche Aufmerksamkeit für die Unversehrtheit von Kindern deren wichtigster Schutz ist. Auch die durchgängig hohen Auffälligkeitsraten bei Entwicklungsdefiziten einerseits und die mit dem Alter der Kinder nachlassende Bereitschaft der Eltern, die Vorsorgeuntersuchungen zu besuchen andererseits machen alltagsnahe Systeme der Früherkennung erforderlich. Die Kinder in den Kitas und der Tagespflege finden solche Voraussetzungen. Ebensolche Voraussetzungen für möglichst viele weitere Kinder zu schaffen, bleibt eine Herausforderung. Neben dem diskutierten verbindlichen Einladungswesen für die Vorsorgeuntersuchungen und neben aufsuchenden Hilfen des Jugend-, Sozial- und Gesundheitswesens scheinen auch hier Orte der Begegnung von Eltern und Kindern mit Profis verschiedener Fachrichtungen ein wichtiger Wirkfaktor für die Verbesserung der öffentlichen Wahrnehmung für Entwicklungsrisiken und Gefährdungen von Kindern sein zu können. Preisgünstig gute Voraussetzungen für die frühe Bildung schaffen Neurobiologische Erkenntnisse bestätigen die bekannte Annahme, dass eine komplex-anregungsreiche Umgebung und ein einfühlsamer Dialog zwischen dem Kleinkind und einem vertrauten Erwachsenen nachweisbar Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen, die später kaum oder nur mit größtem Aufwand nachgeholt werden können. Die Schaffung solch förderlicher Bedingungen wäre eine äußerst ertragreiche Investition. (Die Perry-Preschool- Study rechnet mit einem Ertrag von bis zu $ 16 für jeden eingesetzten Dollar, vgl. Weikart/ Schweinhart 2012.) Gleichzeitig erfordert dies schon für die vorhandenen wenigen Angebote erhebliche finanzielle Mittel, weil solche Effekte unter gegenwärtig zumeist anzutreffenden personellen Rahmenbedingungen kaum zu erwarten sind. Es geht also darum, vorhandene Mittel möglichst wirksam einzusetzen und sie daher weniger für die zeitliche Entlastung von solchen Eltern auszugeben, die dies nicht wirklich benötigen und häufig auch nicht wirklich wollen. Die Mittel sollten stattdessen auf die Förderung der Kinder konzentriert eingesetzt werden und könnten ihre Wirksamkeit vervielfachen, wenn gleichzeitig die Eltern in den Genuss einer Förderung kämen. Versäulung der sozialen Dienste - oder ein Problem von „Spezialdiensten“ Häufig ist bei Lösungen für auftretende Problemlagen oder für anerkannte Bedarfe die Tendenz zu beobachten, dass - falls überhaupt etwas passiert - eine neue Einrichtungsform, ein neuer gesetzlicher, finanzieller und struktureller Rahmen geschaffen wird. „Eltern-Kind- Zentren“, „Mehrgenerationenhäuser“, „Netzwerke“ und Beratungsstellen etc. etablieren sich; sie suchen Finanzmittel in den vielfältigen Schubladen des Jugend-, Sozial- und Gesundheitswesens oder erhalten als Modellversuche eine vorübergehend auskömmliche aber perspektivisch vollständig ungesicherte Finanzierung. Da diese Initiativen alle um das finanzielle Überleben kämpfen, beginnen sie 135 uj 3 | 2013 Angebote für Kinder und Eltern sich eifrig von den bestehenden, für dieses Problem ja offenbar unzureichenden Angeboten abzugrenzen, um das eigene Überleben zu erreichen. Die vielen gut gemeinten Bundes- und Landesprogramme, mit denen immer wieder neue Angebotsformen etabliert werden, scheitern m. E. langfristig daran, dass sie nicht auf kommunalen Strategien aufbauen, nicht das kommunale Wissen um Bedürfnisse, Bedarf und Ressourcen nutzen, sondern eigenes Neues schaffen … und dann - nach Ablauf der Förderperiode - den Kommunen die Verantwortung für die Fortführung des so erfolgreichen Vorhabens zuschieben. Schon die im vorigen Abschnitt angesprochenen Herausforderungen beziehen sich auf verschiedene Regelungsbereiche: die Hilfen zur Erziehung und die Familienförderung, den Kinderschutz, die Frühförderung und die Gesundheitsfürsorge. Diese Bereiche haben jeweils ihre eigene Rechts- und Verantwortungsstruktur, eigene Finanzierungsvoraussetzungen und -wege, eigene Fachstrukturen. (Wer einmal versucht hat, die Finanzierungszuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Regelkita zu klären, der weiß, dass zuweilen schon die zwei Fachdienste einer Kreisverwaltung ein recht erfolgreiches Versteckspiel beherrschen.) Auch für Fachleute ist dieses Hilfe„system“ unübersichtlich, für die Familien ist es nicht durchschaubar. Betrachtet man dann noch, dass die angesprochene Unterstützung alltags- und wohnortnah sein muss, um tatsächlich niedrigschwellig zu sein, dann wird deutlich: Wir brauchen keine Ausweitung von spezialisierten Fachdiensten, sondern unspezifische Gelegenheitsstrukturen; und damit Eltern sie finden und aufsuchen, dürfen sie nicht nur in neuen Zentren zu finden sein, sondern um die Ecke! Dies gilt insbesondere, wenn man städtische Ballungsräume verlässt und an die Lebenssituation von Familien in dünner besiedelten Gebieten denkt. Solche unspezifischen Gelegenheitsstrukturen werden, angesichts der unterschiedlichen Problem- und Bedarfslagen, auf die sie reagieren, in den konkreten Angebotsprofilen, im jeweiligen Hilfespektrum, in der Art und dem Umfang der Elternmitwirkung sowie in den Öffnungs- und Nutzungszeiten … höchst unterschiedlich sein - so unterschiedlich wie die Kinder und ihre Eltern, die dort einen Ort zur Erweiterung ihres Familienlebens finden. Kein neues, zusätzliches Angebot, sondern Teil der Kindertagesbetreuung Tritt man der Planung für ein offenes Angebot für Kinder und Eltern näher und will man hierfür Gelegenheiten und keine neuen Zentren schaffen, so bietet sich die verzweigte und wohnortnahe Struktur der Kindertagesstätten als Ort für solche Angebote an. Es gibt wohl kaum Orte, die Eltern bekannter, vertrauter und näher sind. Aber auch die Aufgabenbestimmung der Kindertagesstätten, zur Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder beizutragen, passt zu solchen Bildungs- und Begegnungsangeboten für Kinder und Eltern, wenn man sich von traditionsbedingten Verengungen befreit. Zudem stellt der durch das Kinderfördergesetz bestimmte Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung für die ein- und zweijährigen Kinder ab 2013 eine massive quantitative und qualitative Herausforderung dar - was immer ein guter Zeitpunkt ist, um ausgetretene Wege zu verlassen und neue Ufer anzusteuern. Schließlich gibt es für die Kindertagesbetreuung landesgesetzlich bestimmte Finanzierungsstrukturen, die solche Angebote aus der Falle ungesicherter, unterausgestatteter Elternselbsthilfe, chronisch unterfinanzierter Fami- 136 uj 3 | 2013 Angebote für Kinder und Eltern lienförderung oder freiwilliger zusätzlicher, den Personalschlüssel belastender Angebote der Kitas herausholen könnten. Es gibt also eine Reihe guter Gründe, solche Angebote als Teil der Kindertagesbetreuung zu etablieren und sie in diesem System rechtlich, strukturell, fachlich und finanziell zu verorten. Dies bedeutet nun allerdings nicht, dass den Kitas, die mit ihren bisherigen Regelaufgaben häufig schon überlastet sind, diese Aufgabe auch noch übergeholfen werden kann. Vielmehr ist an eine räumliche wie auch strukturelle Verortung eines neuen (und für die betreffenden Einrichtungen zusätzlichen) Angebots zu denken, das (für die einzelne Einrichtung) zusätzliche Mittel erfordert. Unter haushalterischer Sicht aber bedeutet dies keineswegs eine zusätzliche, kostenträchtige Aufgabe. Vielmehr kann mit einem - im Verhältnis zum Krippenplatz deutlich kostengünstigeren - Angebot der erforderliche Ausbau der Plätze für Kleinkinder erleichtert werden. (Mit einem solchen Hinweis hat man sich allerdings in der Fachdebatte und häufig auch in der Fachpolitik schon disqualifiziert, weil nur Initiativen die MEHR Geld und MEHR Personal erfordern, ernsthaft betrachtet werden. In dieser häufig auf Quantitäten verkürzten Qualitätsdebatte ist die Vorstellung, dass gute und vielleicht sogar bessere Angebote auch billiger sein können, ein no-go! Das ist die „Gut-mussteuer-sein-Falle“.) Eltern-Kind-Gruppen als EINE wirksame und kostengünstige Angebotsform Neben der „Gut-muss-teuer-sein-Falle“ gibt es noch die „ein-Weg-muss-alle-Probleme-lösen- Falle“, die mit Sicherheit zuschnappt, wenn eine Lösung für eine bestimmte Gruppe von Kindern und Eltern vorgeschlagen wird. Als ob der Vorschlag lauten würde, dass STATT Krippen und Tagespflege nunmehr NUR NOCH Eltern-Kind- Gruppen geschaffen werden sollen, wird einem solchen Vorschlag die Berufstätigkeit oder der Berufswunsch von Eltern entgegengehalten. Es ist aus meiner Sicht unmittelbar einleuchtend (und bedürfte eigentlich keiner besonderen Erwähnung), dass gemeinsame Angebote für Kinder und ihre Eltern nur für einen Teil der Platzsuchenden in Frage kommt, nämlich für diejenigen, die nicht daran gehindert sind, sich um ihre Kinder zu kümmern! Aber für diese Eltern und ihre Kinder kommen sie infrage und sind sie es allemal wert, mit ernsthaften Argumenten diskutiert zu werden. Eltern-Kind-Gruppen - im hier von mir gemeinten Sinn - sehe ich als verlässliche, professionell geführte und qualifizierte Bildungs- und Begegnungsangebote für Kinder und Eltern. Sie erfüllen den Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag der Kindertagesbetreuung gegenüber den Kindern - allerdings nicht, indem die Eltern ihre Kinder den ErzieherInnen/ Tagespflegepersonen übergeben, sondern indem die Eltern im Grundsatz weiter für Kinder zuständig bleiben. Diese weiter bestehende Zuständigkeit kann sich in unterschiedlicher Art darstellen: vom gemeinsamen Tun und Verweilen in der Gruppe bis zur verabredeten Übernahme bestimmter Aufgaben. Es steht also nicht die Entlastung der Eltern durch Abgabe ihrer Kinder im Vordergrund des Angebots, sondern die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung. Bei Kindern, die es gewohnt sind, in die Eltern- Kind-Gruppe zu gehen, wird es auch möglich sein, dass die Eltern sie nach Verabredung mit der Fachkraft oder anderen Eltern zeitweise alleine dort lassen, um selbst Dinge ohne die Kinder zu erledigen. Damit kann auch ein zeitlicher Entlastungseffekt erreicht werden, der häufig den Wunsch von nicht berufstätigen (aber vielleicht berufssuchenden) Eltern nach einem Krippenplatz motiviert. In Brandenburg haben Kleinkinder auch einen Rechtsanspruch bei„häuslicher Abwesenheit wegen Erwerbssuche“; in anderen Regionen gilt dies „unter der 137 uj 3 | 2013 Angebote für Kinder und Eltern Hand“ als Unterbringungsgrund, damit Eltern vermittelbar sind. Will man nicht die kindeswohlgefährdende spontane, unvorbereitete Unterbringung bei Bewerbergesprächen, so bedeutet dies eigentlich die vorsorgliche Aufnahme jedes Kindes. Ist es aber erforderlich oder nur sinnvoll, wenn Eltern neben der Arbeit auch noch die Strukturierung des Alltags, die Aufgabe und den Sinn verlieren, weil sich ja andere um ihr Kind kümmern? Eltern-Kind- Gruppen bieten - statt des „Alles oder nichts“ an Unterstützung - ein „sowohl als auch“. Eltern-Kind-Gruppen sind unterschiedlich. Sie organisieren sich entweder eher als „Gelegenheitsstruktur“, in der sich Eltern und Kinder bei Bedarf einfinden, oder aber auch als feste Gruppe, mit ausdrücklich oder implizit vereinbarten Anwesenheiten. Sollen sie ein Teil der Kindertagesbetreuung sein, müssten nicht die Teilnahme, wohl aber das Angebot verbindlich sein und ausreichend lange Öffnungszeiten an allen Wochentagen bieten, die je nach Interesse angenommen und bei entsprechendem Elternengagement erweitert werden können. (Einblick bieten die Internetseiten des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg: www.mbjs.brandenburg.de/ sixcms/ detail.php/ bb2.c.403093.de.) In der Kernzeit des Angebotes ist eine Fachkraft anwesend, die mit ihrer schlichten Anwesenheit, mit Zeit für Einzel- und Gruppengesprächen den sozialen Rahmen schafft; eine Fachkraft, die jeden Tag ein Angebot für Kinder und Eltern selbst durchführt (gemeinsames Spielen, Turnen, Bilderbücher-Betrachten …) oder ein Angebot organisiert (eine Kinderärztin gibt Ernährungstipps, eine Mitarbeiterin des ASD spricht über Hilfeangebote des Jugendamtes o. Ä.). Die für diese Gruppen verantwortliche Fachkraft braucht in jedem Fall eine hohe Professionalität, die sich auf Kinder ebenso wie auf die Eltern bezieht. Nach meiner Auffassung sollte dies vorzugsweise ein/ e erfahrene/ r ErzieherIn sein, der/ die als liebevoll aufmerksam anregende/ r Erwachsene/ r auf die Kinder eingeht und diese Haltung den Eltern vormachen und damit vermitteln kann - indem sie/ er eine akzeptierende, unterstützende Beziehung zu ihnen aufbaut. Die Komplettierung der Kompetenz einer solchen Fachkraft wäre eine gewisse Grundkenntnis über die Hilfsstrukturen im Gebiet, über mögliche AnsprechpartnerInnen für die unterschiedlichen Beratungs- und Unterstützungsbedarfe von Eltern. Die rechtlich-strukturelle Einbindung in die Kindertagesbetreuung Eltern-Kind-Gruppen als Einrichtung der Kindertagesbetreuung Das SGB VIII macht in den §§ 22ff Vorgaben, in deren Rahmen sich jedes Angebot der Kindertagesbetreuung einzuordnen hat. Schon die Überschrift des Dritten Abschnitts benennt die beiden Formen der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege und §22 Abs. 1 Satz 1 liefert die Definition „Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden.“ „Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes (…)“ (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Als Einrichtung wird eine auf Dauer angelegte Verbindung von sachlichen und personellen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers verstanden (vgl. Mörsberger in Wiesner 2011, 733f ). „Vorausgesetzt werden damit gewisse Mindestanforderungen an Platzzahl und Organisationsstruktur unter der Verantwortung des Trägers“ formuliert Geßner in seinem Rechtsgutachten zu Eltern-Kind-Gruppen und verweist auf eine Entscheidung des BVerwG, nach der eine „gewisse Dauer und Regelmäßigkeit“ als Voraussetzung 138 uj 3 | 2013 Angebote für Kinder und Eltern genannt werden. „Nur lose organisierte, sporadische EKG, oder solche ohne festen örtlichen Bezugspunkt oder eine gewisse Kontinuität im beteiligten Personal oder ohne ein Mindestmaß an Verlässlichkeit würden dem Einrichtungsbegriff danach nicht gerecht werden“ (Geßner 2012, 10). Die einschlägige Literatur hält „Tageseinrichtung“ übereinstimmend für einen Oberbegriff, der eine Vielzahl von Formen zulässt und zudem für Entwicklungen offen ist. Wabnitz bezeichnet in Anlehnung an Struck „Kindertagesstätten und Kindertagespflege als die beiden Pole eines breit gefächerten Spektrums von Betreuungsangeboten, die auch betriebliche Einrichtungen, Großpflegestellen, selbst organisierte Betreuung, altersübergreifende Angebote, Orte für Kinder, Kindergärten als Nachbarschaftszentren und Kooperationsformen zwischen institutionellen Leistungen und informellen Angeboten umfassen können“ (Wabnitz 2008, 19). Es scheint also rechtlich eindeutig, dass es sich bei solcherart Eltern-Kind-Gruppen um „Einrichtungen“ handelt. (Ob dies in jedem Fall bedeutet, dass es sich um erlaubnispflichtige Einrichtungen i. S. d. § 45 SGB VIII handelt, ist dagegen nicht zwangsläufig. Erlaubnispflichtige Einrichtungen sind eine Sonderform der Einrichtung und Ausdruck des staatlichen Wächteramtes gem. Art. 6 GG. Die Mitverantwortung der Eltern spräche eher dagegen, dass eine Erlaubnis zum Betrieb erforderlich wäre; ihre zumindest zeitweise mögliche Abwesenheit spräche grundsätzlich dafür und die hierdurch erfolgende Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung spräche aus pragmatischen Gründen ebenfalls dafür.) Eindeutig bei solcherart Eltern-Kind-Gruppen scheint mir, dass sie bei entsprechender Ausgestaltung Aufgaben der Kindertagesbetreuung wahrnehmen. Sie sind also Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (oder Tageseinrichtungen) - ohne deshalb zwangsläufig die in vielen Ländergesetzen bestimmten „Kindertagesstätten“ zu sein, für die dann die dort definierten Personal- oder Raumnormative gelten würden. Eine solche Differenzierung - „Kindertageseinrichtungen“ als Oberbegriff und Abgrenzung zur Kindertagespflege und „KiTas“ als die landesrechtlich ausdefinierten Einrichtungen - würde zudem die bislang ein unbestimmtes Schattendasein führenden „sonstigen Einrichtungen“ oder„kindergartenähnlichen Angebote“ einordnen lassen. Ebenso wie die Eltern- Kind-Gruppen bieten sie m. E. wichtige Entwicklungspotenziale zu einer bedarfsgerechten und gleichzeitig bezahlbaren Kindertagesbetreuungslandschaft. Folgen des Einrichtungscharakters für die Ausgestaltung des Angebots Mit der Einbindung in die Kindertagesbetreuung sind eine Reihe von Voraussetzungen und Bedingungen für die entsprechenden Eltern-Kind-Gruppen verbunden, die sie abheben von Gruppen, die Eltern selbst organisieren, von zeitlich und inhaltlich eng begrenzten Angeboten etc. Dies bedeutet m. E. nicht, dass Angebote, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, fachlich ungenügend und von minderer Qualität sind oder dass sie nicht auch den Bedarfen von Familien entsprechen können. Es geht hier ausschließlich um die Bestimmung, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sie als Angebote der Kindertagesbetreuung unter die Regelungen SGB VIII und ggf. der Landeskitagesetze fallen und daher ggf. rechtsanspruchserfüllend sind. Eine solche Folge betrifft z. B. die Öffnungszeit, die sich nicht eindeutig aus dem SGB VIII ergibt. Allerdings darf diese „nicht zu geringfügig sein (…). Die Öffnungszeiten haben sich nach dem Bedarf zu richten“ (Geßner 2012, 9). In den Einrichtungen, die in Brandenburg zur Erweiterung des Angebotsspektrums der Kindertagesbetreuung gefördert wurden, wird von einer 139 uj 3 | 2013 Angebote für Kinder und Eltern Öffnungszeit von 30 Std./ Woche mindestens ausgegangen. „Vorausgesetzt werden (…) gewisse Mindestanforderungen an Platzzahl und Organisationsstruktur unter der Verantwortung des Trägers“ (Geßner 2012, 10). Zur Erfüllung des Zwecks der Kindertagesbetreuung reicht nicht einfach die Bereitstellung von Räumen zur Nutzung durch Eltern und Kinder, sondern schon aus dem Charakter der Tageseinrichtung erwächst die Anforderung an eine fachliche Gestaltung des Rahmens. Es müssen daher Kind- und erwachsenengerechte Räume vorhanden sein, ausreichend für eine Gruppe von Menschen, die gepflegt und geheizt sind, die unter der Verantwortung einer Fachkraft den Kindern und ihren Eltern zur Verfügung gestellt werden. § 22 Abs. 3 SGB VIII führt dazu hinsichtlich des Förderungsauftrags - der folglich auch für Eltern-Kind-Gruppen bindend ist - aus, dass dieser Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes umfasst und sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes bezieht; und es müssen die Anforderungen zur Qualitätssicherung für Tageseinrichtungen, wie in § 22 a Absatz 1 SGB VIII ausgeführt, Berücksichtigung finden. Landesrechtlicher Rahmen Die relative Unbestimmtheit von Art und Umfang des Rechtsanspruchs und der darauf bezogenen Angebotsformen im SGB VIII, schaffen Raum für landesgesetzliche Ausformungen und machen sie m. E. gleichzeitig erforderlich. Neben der Ausgestaltung des Rechtsanspruchs ist auch die Klarheit über die Finanzierung des Angebots erforderlich. Zeitlich beschränkte Projekte, Initiativen und Modellversuche gibt es in der Kinder- und Jugendhilfe genug. Geht man aber von der Wirksamkeit einer Angebotsform aus, dann muss sie aus einer strukturell und finanziell ungesicherten Modellsituation befreit werden. Finanzierung Damit Eltern-Kind-Gruppen als Angebot der Kindertagesbetreuung finanziert werden können, muss ggf. die Finanzierungsstruktur der Kita- Gesetze von traditionellen Engführungen gereinigt werden; sie muss offen werden für unterschiedliche und auch neue Angebotsformen. Die Kommunen müssen m. E. über pauschalierte Landeszuweisungen weitgehend frei in der Gestaltung des konkreten Angebots sein und nicht durch die landesseitige Mitfinanzierung vordefinierter Angebotsarten am goldenen Zügel hängen. Solche Finanzierungsverfahren wirken strukturkonservativ, weil sie immer nur nachvollziehen, was an Angebotsformen vordefiniert ist. Gegen solche Gedanken wird häufig die Gefahr eines als „Kommunalisierung“ bezeichneten Standardabbaus vorgebracht. Die Stärkung kommunaler Kompetenzen „Kommunalisierung“ wird oftmals verwechselt mit Deregulierung; dabei ist sie erst einmal nur eine Dezentralisierung. Für eine sachgerechte und nicht überschießende Regulierung kommt es darauf an, die richtigen Parameter zu regulieren. Für die Regulierung im Verhältnis der öffentlichen Ebenen untereinander ist die Steuerung über Finanzvorgaben häufig nur bedingt erfolgreich (vgl. Diskowski 2004). Auch wird bei solcher Kritik vergessen, dass Finanzierungsvorgaben nicht die einzigen Steuerungsmittel sind, sondern Standardsicherung ebenso über landesgesetzlich vorgegebene Qualitätsparameter und Bedarfsdeckungsquoten erfolgen kann. Kommunalisierung ist erst einmal nur Dezentralisierung von Entscheidungskompetenz und bringt den erheblichen Vorteil, dass die Kommunen (und hinreichend konkret nur sie) über die Kenntnis der konkreten Ressourcen und der konkreten Bedarfe verfügen und daher können nur sie die jeweils passenden und preiswertesten Formen entwickeln. Das Land oder der Bund können Anregungen für Entwicklungen geben, müssen aber schon dabei auf die Expertise vor Ort setzen. 140 uj 3 | 2013 Angebote für Kinder und Eltern Landesgesetzliche Öffnung der Angebotsformen Das brandenburgische KitaG stellt den Bedarf des Kindes ins Zentrum und ist gegenüber den Formen, in denen der Bedarf realisiert wird, weitgehend offen. Damit wird das Spektrum der Angebotsformen ausdrücklich erweitert, um die Entwicklung zu unterschiedlichen bedarfsgerechten Angebotsformen - wie z. B. auch für Eltern-Kind-Gruppen - zu eröffnen: „Art und Umfang der Erfüllung des Anspruchs soll dem Bedarf des Kindes entsprechen. Bedarfserfüllend können für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und für Kinder im Grundschulalter auch Kindertagespflege, Spielkreise (nun Eltern-Kind-Gruppen genannt), integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung oder andere Angebote sein, wenn sie der familiären Situation der Kinder Rechnung tragen und im jeweils erforderlichen Rahmen die Aufgaben und Ziele nach § 3 gewährleisten“ (§ 1 Abs. 4 KitaG). Bundesrechtskonformität Mit der Öffnung hinsichtlich der rechtsanspruchserfüllenden Angebotsformen für Ermessensentscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe ist eine fachliche Lenkung und auch Einschränkung des Wahlrechts verbunden, die rechtlich unproblematisch war, solange der Landesrechtsanspruch weitergehender als die bundesrechtliche Regelung war. Zur Klärung der Frage, wie sich diese Lenkung und insbesondere das Angebot von Eltern-Kind-Gruppen zu den bundesrechtlichen Regelungen ab dem 1.8.2013 verhalten, wurden vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zwei Gutachten in Auftrag gegeben. In den schon oben angesprochenen Gutachten bestätigen sowohl Wabnitz als auch Geßner die Einschätzung, dass unter Beachtung bestimmter Maßgaben Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) als Einrichtungen der Kindertagesbetreuung gelten können, die unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Rechtsansprüche nach bundes- und nach Landesrecht erfüllen können. Ebenso übereinstimmend verneinen allerdings beide die Geeignetheit dieses Angebots, wenn Eltern dies ablehnen. Eltern-Kind-Gruppen sind zwar deutlich kostengünstiger als Kindertagespflege und Kindertagesstätte und insofern könnte der Mehrkostenvorbehalt des Wunsch- und Wahlrechts die Durchsetzung eines entsprechenden Elternwunsches verhindern. „Die Frage nach den ggf. ,unverhältnismäßigen Mehrkosten‘ stellt sich jedoch nur mit Blick auf gleichermaßen geeignete Alternativangebote. Selbst bei objektiv geeigneten Angeboten ist zweifelhaft, ob Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) dann ein (subjektiv) geeignetes Angebot darstellen, wenn die Eltern dies ablehnen“ (Wabnitz 2009, 360). Zusammenfassend schlussfolgert Geßner (2012, 19): „Nach vorstehender Beurteilung ist es zulässig, dass Eltern zunächst auf das Angebot einer EKG verwiesen werden (wenn diese im Einzelfall den oben genannten Anforderungen und dem Bedarf entspricht und nach wertender Betrachtung entscheidend kostengünstiger ist), und dass sie zugleich aufgefordert werden, die Geeignetheit und Zumutbarkeit für sich und ihre konkrete familiäre Lebenssituation zu überprüfen. Damit wird sich ein Lenkungseffekt hin zu den EKG erzielen lassen, insbesondere wenn man zugleich über deren Vorteile informiert. Eine Durchsetzung gegen den nachhaltig erklärten Elternwillen bzw. bei offensichtlich nachhaltig fehlender Mitwirkungsbereitschaft der Eltern widerspricht jedoch einer rechtlichen sowie fachlichen Bewertung und scheidet daher in der Regel aus. Die EKG erweist sich in einem solchen Fall als ungeeignetes bzw. zumindest unzumutbares Alternativangebot für den Leistungsberechtigten.“ In einer Analogie kann man dieses Verhältnis vom Rechtsanspruch des Kindes zur Mitwirkung seiner Sorgeberechtigten bei den 141 uj 3 | 2013 Angebote für Kinder und Eltern Elternbeiträgen betrachten. Eine fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern, ihrer Beitragspflicht nachzukommen, führt nicht dazu, dass der Rechtsanspruch des Kindes verwirkt wird. Die öffentliche Jugendhilfe (nicht der einzelne freie Träger, mit dem ein Betreuungsvertrag besteht) wird trotz fehlender Beteiligungsbereitschaft der Eltern dem Kind ein geeignetes Angebot machen müssen. Verhältnis von Steuerung und Wahlrecht Obwohl umfassend kommentiert und in vielen Verfahren anscheinend ausgeurteilt wirft das Verhältnis von Steuerung und Wahlrecht über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Fragen auf, die rechtlich, politisch und fachlich diskutiert werden müssen. Solange sich Eltern aus einem unzureichenden, institutionell geförderten Angebot etwas aussuchen konnten (falls sie bei der Suche schnell und kompetent genug waren) ging es bei der Anwendung von §5 SGB VIII i. d. R. um die Frage, ob die öffentliche Jugendhilfe diesen Platz bezahlen muss, den sich die Eltern oft unter Mühen selbst verschafft haben. Nunmehr haben wir es bei der Kindertagesbetreuung mit einem allgemeinen Angebot mit subjektiven Rechten auf Teilhabe zu tun und die öffentliche Jugendhilfe muss dafür sorgen, dass für jedes potenziell platzsuchende Kind ein geeigneter Platz vorhanden ist. Dies ist ohne steuernde Planung und Ermessensentscheidungen bei der Anspruchsgewährung weder faktisch noch finanziell möglich. Für rund 40 % (mit erheblichen regionalen Unterschieden) aller unter 3-jährigen Kinder einen Platz in Kindertagesbetreuung zu schaffen und dabei alle grundsätzlich vernünftigen Wünsche und möglichen Wahlen zu berücksichtigen, würde Überkapazitäten von geschätzt mindestens 25 % erforderlich machen. Neben diesen quantitativen Aspekten erforderlicher Steuerung stehen solche der fachlich gewünschten Wirkungen von Kindertagesbetreuung für das Aufwachsen der Kinder. Der rechtlichen Bewertung von Wabnitz und Geßner wird man auch fachlich nur zustimmen können: Ein Angebot, das die Eltern nachhaltig ablehnen, ist für das Kind kaum geeignet! Ein Angebot, das sich auch an die Eltern richtet, das zumindest deren Bereitschaft zur Mitwirkung als Voraussetzung erfolgreicher Arbeit hat, wird die Eltern zur Mitwirkung gewinnen müssen. Ohne oder gar gegen sie ist nichts möglich. Damit allerdings Eltern gewonnen werden können, müssen sie die konkreten Angebote kennen; sie müssen die Fachkraft, das Setting, die anderen Eltern erlebt haben, um einschätzen zu können, ob sie und ihr Kind sich dort wohlfühlen können. Eine Interpretation des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern, nach der die öffentliche Jugendhilfe ihnen eine Palette von Angeboten vorhält, aus denen sie dann frei (und nur unter dem Mehrkostenvorbehalt) auswählen könnten, ist aus meiner Sicht weder rechtlich, noch aus Steuerungsgesichtspunkten, noch fachlich angemessen oder gar zwingend. Schon mit dem Blick auf die Realität wird ein solches „Bauchladen-Wunsch-und-Wahlrecht“ zur Schimäre. Die partielle strukturelle Unterversorgung in der Kindertagesbetreuung, die regional vorherrschenden monopolartigen Trägerstrukturen, die Breite vorliegender pädagogischer potenziell wünschbarer Konzepte oder die faktisch massiv eingeschränkte Wahlfreiheit angesichts der fehlenden Erreichbarkeit von Angeboten in dünnbesiedelten Gebieten zeigen schon bisher das krasse Missverhältnis der reinen Lehre in der Auslegung des § 5 SGB VIII und der Lebenswirklichkeit. Insofern ist die rechtliche Schlussfolgerung von Geßner, dass es zulässig ist, Eltern zunächst auf das Angebot einer EKG (s. o.) zu verweisen, wirklichkeitsnäher und dieser zulässige „Lenkungseffekt“ schafft fachlich überhaupt erst die 142 uj 3 | 2013 Angebote für Kinder und Eltern Voraussetzungen, dass neue Angebotsformen bekannt werden und sich in nennenswertem Umfang entfalten können. (Dass dies natürlich nur möglich ist, wenn Eltern z. B. durch Berufstätigkeit nicht daran gehindert sind, sich um ihr Kind zu kümmern, versteht sich von selbst; muss aber offenbar immer wieder betont werden. Ich bin mir darüber bewusst, dass Eltern- Kind-Gruppen kein Angebot für alle Kinder und Eltern ist und dass sie Kitas und Tagespflege in der weitaus überwiegenden Zahl nicht ersetzen können.) Die Bereitschaft der Eltern, sich diese Angebote mit größtmöglicher Offenheit anzusehen, wird natürlich gefördert, wenn der Besuch elternbeitragsfrei ist. Dies ist aus meiner Sicht auch deswegen angezeigt, weil der ansonsten finanzielle „Elternbeitrag“ ja hier durch Mitwirkung erbracht wird. In der Praxis der Eltern-Kind-Gruppen in Brandenburg (und mir scheint das für die Hamburger Eltern-Kind-Zentren ebenso zuzutreffen) gibt es eine Tendenz des Zusammenwachsens von Kindertagesbetreuung und Erziehungshilfe. Einigen Eltern wird im Rahmen des Hilfeplanverfahrens der Besuch einer Eltern-Kind- Gruppe nahegelegt. In einer solchen häufig sehr wirksamen und gleichzeitig preiswerten Hilfe sind deutliche Steuerungsabsichten erkennbar. Es wäre m. E. zielführend, mit der Erziehungshilfe gemeinsam das Verhältnis von Ermessensentscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe (über die Rechtsfolgen des Rechtsanspruchs) und dem Wunsch- und Wahlrecht der LeistungsempfängerInnen zu diskutieren. Es ist wohl für die Erziehungshilfe kaum vorstellbar, dass Eltern eine Heimunterbringung in Fällen durchsetzen, in denen ambulante Maßnahmen als geeignet erscheinen. Zuweilen wird der Überlegung, die öffentliche Jugendhilfe könnte Ermessensentscheidungen treffen, das Argument entgegengehalten, man dürfe doch Eltern nicht zwingen, für ihre Kinder ein bestimmtes Angebot anzunehmen. Das ist richtig. Das Erziehungsrecht der Eltern gem. Art. 6 GG ist vor solch weitgehenden Interpretationen des staatlichen Wächteramtes geschützt. Es geht aber nicht um Zwangsmaßnahmen, sondern es geht um die Frage, welche Leistung öffentlich finanziert wird. Die Eltern sind frei in der Wahl ihres Angebotes; aber der Rahmen des fachlichen Ermessens, welche Leistung geeignet ist und dementsprechend finanziert wird, wäre m. E. politisch, rechtlich und fachlich zu diskutieren. Schließlich muss noch kurz auf einen grundsätzlichen Einwand eingegangen werden, der Eltern-Kind-Gruppen schon aus dem Grund nicht zur Kindertagesbetreuung zählen will, weil hier der Betreuungsauftrag nicht erfüllt würde. Dabei wird unterstellt, dass Betreuung zwangsläufig mit „Fremdbetreuung“ gleichzusetzen wäre - ob also Kindertagesbetreuung voraussetzt, dass Eltern ihre Kinder abgeben. Auch hier ist wieder die Tatsache ins Auge zu fassen, dass der Rechtsanspruch beim Kind liegt und nicht bei den Eltern. Nicht also die Eltern haben einen Anspruch darauf, ihr Kind abzugeben, sondern Kinder haben einen Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung, auch dann wenn ihre Eltern arbeiten. Es geht also nicht um einen Anspruch des Kindes, abgegeben zu werden, sondern der Betreuungsanspruch bezieht sich auf seinen Bedarf nach Sicherheit, nach Geborgenheit und nach Befriedigung seiner vitalen Lebensbedürfnisse - ob dies durch ErzieherInnen oder durch die gleichzeitig anwesenden Eltern erfolgt, scheint mir dabei unerheblich. Detlef Diskowski Kantstraße 48 14513 Teltow detlef.diskowski@gmx.de 143 uj 3 | 2013 Angebote für Kinder und Eltern · Vorschau Literatur Bien, W./ Rauschenbach, Th./ Riedel, B. (Hrsg.), 2006: Wer betreut Deutschlands Kinder? - DJI Kinderbetreuungsstudie. Weinheim/ Basel Bundesjugendkuratorium, 2008: Zukunftsfähigkeit von Kindertageseinrichtungen. www.bundesjugend kuratorium.de/ positionen.html, 15. 11. 2012, 27 Seiten Bundesrat, 2012: Entwurf eines Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags. www.bundesrat.de/ cln_330/ SharedDocs/ Drucksachen/ 2012/ 0501-600/ 571-12,templateId=raw,property= publicationFile.pdf/ 571-12.pdf, 24. 11. 2012, 40 Seiten Colberg-Schrader, H., 2008: Eltern-Kind-Zentren in Hamburg - Kinder fördern, Eltern stärken, Gefährdungen frühzeitig erkennen. In: Diskowski, D./ Pesch, L.: Familien stützen - Kinder schützen. Was Kitas beitragen können. Weimar/ Berlin, S. 216 - 222 Diskowski, D., 2004: Finanzierung der Kindertagesbetreuung - Versuch einer Systematisierung. In: Diller, A./ Leu, HR./ Rauschenbach, T. (Hrsg.): Kitas und Kosten. München, S. 75 - 90 Diskowski, D., 2009: Ausbau u3 auf unterschiedlichen Wegen - Angebote für Kinder und Eltern als Teil der Kindertagesbetreuung. In: Bethke/ Schreiner (Hrsg): „Die Jüngsten kommen! Kinder unter drei in Kindertageseinrichtungen“. Jahrbuch des Pestalozzi-Fröbel- Verbandes. Kiliansroda/ Berlin, S. 55 - 63 Geßner, J., 2012: Gutachterliche Stellungnahme „Die Bewertung der Spielkreise in § 1 Abs. 4 KitaG Bbg im Lichte des §24 Abs. 2 SGB VIII in der ab dem 1. 8. 2013 geltenden Fassung“. www.mbjs.brandenburg.de/ sixcms/ detail.php/ bb1.c.298069.de, 15. 11. 2012, 19 Seiten Rauschenbach, Th./ Bien, W. (Hrsg.), 2012: Aufwachsen in Deutschland: Alltagswelten. Weinheim/ München Wabnitz, R., 2008: Wissenschaftliche Expertise „Zur Vereinbarkeit brandenburgischen Landesrechts über Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) mit dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). www.mbjs.bran denburg.de/ sixcms/ detail.php/ bb2.c.403093.de, 25. 11. 2012 Wabnitz, R., 2009: Eltern-Kind-Gruppen (Spielkreise) nach Bundesrecht und Landesrecht am Beispiel des Landes Brandenburg. In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 4. 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