eJournals unsere jugend 65/2

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2013.art09d
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2013
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Gehören Menschenrechte zur Sozialen Arbeit?!

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Micha Westerholt
Menschenrechte erfahren im Kontext der Globalisierung und der Herausbildung eines internationalen Rechtssystems, das zunehmend auch soziale Tatbestände (Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe etc.) einbezieht, eine vermehrte Aufmerksamkeit und somit eine steigende Bedeutung für die Soziale Arbeit.
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79 unsere jugend, 65. Jg., S. 79 - 88 (2013) DOI 10.2378/ uj2013.art09d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel von Micha Westerholt Jg. 1980; Dipl.-Sozialpädagoge, Dipl.-Pädagoge, wissenschaftlicher Mitarbeiter des ZPE der Universität Siegen im Projekt „Menschenrechte im Sozial- und Bildungsbereich“ Gehören Menschenrechte zur Sozialen Arbeit? ! Menschenrechte im Sozial- und Bildungsbereich Menschenrechte erfahren im Kontext der Globalisierung und der Herausbildung eines internationalen Rechtssystems, das zunehmend auch soziale Tatbestände (Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe etc.) einbezieht, eine vermehrte Aufmerksamkeit und somit eine steigende Bedeutung für die Soziale Arbeit. In diesem Artikel werden grundlegende Sachverhalte des Menschenrechtsdiskurses dargestellt. Es wird der These nachgegangen, dass die Menschenrechte im Kontext der Globalisierung und der Herausbildung eines internationalen Rechtssystems, das zunehmend auch soziale Tatbestände (Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe etc.) einbezieht, eine vermehrte Aufmerksamkeit erfahren und somit eine steigende Bedeutung für die Soziale Arbeit erhalten. Damit verbinden sich Annahmen über effektivere Wirkungsweisen von menschenrechtlichen Vorgaben, die sich auf neue völkerrechtliche Implementationsinstrumente stützen (wie die UN-Kinderrechtskonvention, Behindertenrechtskonvention etc.). Abschließend wird erörtert, ob und wenn ja, welche Auswirkungen sich für die Praxis und die Profession der Sozialen Arbeit daraus ergeben (könnten). Ausgangssituation In zahlreichen politischen, wirtschaftlichen, und gesellschaftlichen Bereichen haben Menschenrechte in globaler und nationaler Sicht an Bedeutung gewonnen (vgl. Bielefeldt 2011). Der Bedeutungsgewinn der Menschenrechte geht einher mit der Etablierung eines sich langsam, aber stetig entwickelnden internationalen Rechtssystems. Dieser Relevanzgewinn lässt sich gerade auch für die „sozialen“ Menschenrechte konstatieren. Grundlegend für diese Rechte ist vor allem der Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (WSK-Pakt 1966). So stellte Bob Deacon bereits 1997 eine„Sozialpolitisierung“ der Weltpolitik fest, d. h. die zunehmende Prominenz sozialer und ökologischer Fragen gegenüber den älteren sicherheitspolitischen Fragen der Weltpolitik (vgl. Leisering 2008, 2f ). 80 uj 2 | 2013 Menschenrechte und Soziale Arbeit In der sozial- und politikwissenschaftlichen Literatur wird eine Reihe von Gründen für die zunehmende Verbreitung der Menschenrechte erörtert. Dieses sind zum einen eine wachsende globalisierte Medialisierung, die eine verstärkte Ausbreitung der Menschenrechte fördert, sowie die Entstehung einer „globalen sozialen Öffentlichkeit“, " die ein Medium für die Entstehung, Entwicklung und Verbreitung sozialer Ideen bildet“ (Ziai 2000, 6). Ein weiterer Diskussionsstrang befasst sich mit der Verknüpfung der ökonomischen Globalisierung mit der "Globalisierung der Menschenrechte“ (Sautter 2000, 236). Die Verbindung zwischen der Entwicklung eines internationalen Rechtssystems und der sozialpolitischen Gestaltung dieser Normen stellt etwa Eberhardt Eichenhofer her: „Die Globalisierung wurde durch die im Weltmaßstab verwirklichten Menschenrechte - also das internationale Recht - ermöglicht; sie wird auch durch internationales Recht sozial zu gestalten sein“ (Eichenhofer 2009, 75). Lutz Leisering schränkt Eichenhofers Forderung jedoch ein: „Auffällig ist auch, dass die globale Sozialpolitik einen Überschuss an Rhetorik aufweist. Insoweit werden im sozialdemokratischen Ruf, die neoliberale wirtschaftliche Globalisierung durch eine soziale Globalisierung zu ‚zähmen’, die Möglichkeiten globaler Sozialpolitik teilweise auch überschätzt“ (Leisering 2008 a). Internationale Konventionen (vor allem die für die Soziale Arbeit sehr relevante UN-Behindertenrechtskonvention und UN-Kinderrechtskonvention) können demnach als eine Form der „Sozialen Globalisierung“ im Sinne einer Konkretisierung und rechtlichen Verankerung von globalen sozialen normativen Leitvorstellungen auf die Ebene nationalen Rechts dechiffriert werden. Die Begründungen für ein grundlegendes, für alle Menschen gültiges Wertesystem - wie das Menschenrechtssystem - sind indes höchst verschieden (für einen Überblick über Begründungen der Menschenrechte vgl. exemplarisch Fritzsche 2009, 19ff ). Die im Menschenrechts- Diskurs existierenden kritischen Stimmen verweisen auf den selektiven Geltungsanspruch in der politischen Auseinandersetzung, der je nach Interessenlage mehr oder weniger offen formuliert wird. So zeichnen sich seit dem Ende der siebziger und zu Beginn der achtziger Jahre zwei Entwicklungen ab, die sich in zunehmendem Maße als prinzipielle Hürden für die Entfaltung des Einlösungsprozesses der Menschenrechte darstellen: die „Globalisierung mit den durch sie bedingten nationalstaatlichen Souveränitätsverlusten und die Politisierung der kulturellen Identität mit ihrer Tendenz zum Menschenrechts-Relativismus“ (Meyer 2000, 303). Der kulturelle Relativismus stellt die Universalität der Menschenrechte infrage und bedroht dadurch den normativen Gültigkeitsanspruch der Menschenrechte (vgl. ebd.). Die Diskussion über die Menschenrechte findet indes auch in einer zivilgesellschaftlichen Debatte statt. So ist etwa aus arabischen Ländern die Kritik laut geworden, dass die Verbreitung der Menschenrechte lediglich kulturimperialistischer Kolonialismus im Gewande des Humanismus sei (vgl. Küpeli 2005, 15). Jenseits der kritischen Stimmen lässt sich dennoch resümieren, dass, obwohl verschiedene Formen der Begründung und des Zweifels am Durchsetzungserfolg existieren, von einem weithin akzeptierten „Kerngehalt“ der Menschenrechte gesprochen werden kann. In diesem geht es um den Schutz der Menschen und ihrer Würde vor dem Hintergrund historischer oder aktueller Leid- und Unrechtserfahrungen. Die Nationalstaaten sollen verpflichtet werden, grundlegende Rechte von Menschen zu achten, zu schützen und ihre Ausübung zu ermöglichen. Ungeachtet aller Begründungsfragen und -kontroversen stellen die in den Konventionen konkretisierten, grundlegenden Rechte völkerrechtlich verbindliche Verträge dar, die in den Unterzeichnerstaaten in positives Recht umgesetzt worden sind bzw. werden müssen. 81 uj 2 | 2013 Menschenrechte und Soziale Arbeit Umsetzung der Menschenrechte Das Rechtssystem der Menschenrechte hat seit der Erklärung von 1948 eine zunehmende Ausdifferenzierung erfahren. So gibt es zwei Modelle, die die Entwicklung der Menschenrechte erklären wollen: das Generationenmodell, das von einer inhaltlichen Erweiterung und Entwicklung der Menschenrechte ausgeht (vgl. Fritzsche 2009, 25f ), und das Stufenmodell (vgl. Dadalos 2011 a). Vor allem der Pakt über politische und bürgerliche Rechte (1966) sowie der Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966), aber auch die zunehmende Ausdifferenzierung in zielgruppenspezifische Konventionen (z. B. UN-Behindertenrechtskonvention, UN-Kinderrechtskonvention etc.) sind als wichtige Schritte in Richtung einer Positivierung, d. h. Umsetzung in positives (und damit einklagbares) Recht, und in Richtung einer zunehmenden Konkretisierung der Menschenrechte durch verbindliche völkerrechtliche Menschenrechtsabkommen zu identifizieren (vgl. Eichenhofer 2009, 8). Im Zuge dieser Entwicklung hat sich ein internationales System des Menschenrechtsschutzes ausgebildet. Die Menschenrechtskonventionen betreffen in erster Linie Bevölkerungsgruppen, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Besonderer Schutz meint dabei, dass die Vertragsstaaten sich verpflichten, in ihrem Hoheitsgebiet die in den jeweiligen Übereinkommen formulierten Rechte für Gruppen zu respektieren (respect), zu schützen (protect) und die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass sie verwirklicht werden können (fullfill). Dabei ist es nicht Ziel, für eine bestimmte, hilfsbedürftige Gruppe„Spezialrechte“ zu formulieren. Vielmehr bekräftigen und konkretisieren Menschenrechtskonventionen für einzelne von Diskriminierung bedrohte Bevölkerungsgruppen die universellen Menschenrechte, die jedem Menschen aufgrund seines Menschseins zukommen. Dieser Gedanke findet sich vor allem auch in dem durch die UN geschaffenen Individualbeschwerderecht wieder. In der UN-Kinderrechtskonvention, die (bisher) als einzige Konvention kein Individualbeschwerderecht vorsieht, werden Möglichkeiten für Kinder, ihre eigenen Rechte einzuklagen, seit einiger Zeit stärker diskutiert. Das deutsche Bundeskabinett hat jüngst darauf reagiert und am 1. August 2012 einen Gesetzentwurf zur Ratifizierung des Fakultativprotokolls zur UN-Kinderrechtskonvention, das Kindern ein Individualbeschwerderecht einräumt, beschlossen. Dieses Fakultativprotokoll wurde am 19. Dezember 2011 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Einschränkend muss jedoch festgehalten werden, dass dieses Fakultativprotokoll erst in Kraft tritt, wenn es von mindestens zehn Staaten ratifiziert worden ist. „Bisher hat noch kein Staat das neue Zusatzprotokoll ratifiziert“ (BMFSFJ 2012). Es werden aber bereits seit einigen Jahren sukzessive Möglichkeiten für Kinder geschaffen, direkt(er) angehört zu werden. Als ein Beispiel seien etwa die seit 2002 in mehreren Städten errichteten Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe erwähnt, an die sich Kinder u. a. mit dem Ziel wenden können, in der Sicherstellung ihrer Rechte unterstützt zu werden (vgl. geRecht in NRW 2012). „Anlass für diese Entwicklung waren und sind die drastischen Einsparungen in der Kinder- und Jugendhilfe, die dazu führten bzw. führen, dass es Personensorgeberechtigten (als Anspruchsberechtigte bei Hilfen zur Erziehung) und jungen Volljährigen mancherorts sehr schwer gemacht oder gar verwehrt wurde bzw. wird, ihren Anspruch auf eine Erziehungshilfe zu realisieren. Die Stärkung und Sicherstellung der Anspruchsrechte der LeistungsadressatInnen ist der Arbeitsschwerpunkt bei fast allen derzeit existierenden Ombudsstellen“ (ebd.). Bei der Beschreibung der zentralen Organe für die Umsetzung der Menschenrechte ist das Hochkommissariat für Menschenrechte der Vereinten Nationen besonders hervorzuheben. Der 2006 geschaffene Menschenrechtsrat 82 uj 2 | 2013 Menschenrechte und Soziale Arbeit (MRR) wurde 2006 als Nachfolgegremium der UN-Menschenrechtskommission (MRK) etabliert, weil sich die Mitgliedsstaaten in ihren gegensätzlichen Interessen wechselseitig blockierten und die MRK damit politisch handlungsunfähig geworden war (vgl. Utz 2010, 154). Mit der Schaffung des MRR soll als internationales Monitoring-Instrument die Universal Periodic Review (UPR) „die universelle Überprüfung aller Staaten“ (ebd. 159) durch ein spezielles Prozedere gewährleisten (zum Prozedere des UPR vgl. ebd. 159f ). In diesem Konzept, das u. a. durch Veröffentlichung der jeweiligen länderspezifischen Menschenrechtsbilanz positive Veränderungen initiieren will, spielen zivilgesellschaftliche Akteure, insbesondere die sogenannten nichtstaatlichen Organisationen, Non Governmental Organisations (NGOs), eine wichtige Rolle. Sie tragen einerseits zur aktiven Umsetzung der Menschenrechte sowohl regional als auch weltweit bei und werden mittlerweile aktiv an der inhaltlichen und formalen Ausarbeitung der Konventionen miteinbezogen. Andererseits können sie durch ihre öffentlichkeitswirksame Aufklärungsarbeit einen nicht unerheblichen Einfluss auf Regierungen, Konzerne etc. geltend machen. Daneben ist - vor allem in neuerer Zeit - der Status der NGOs in offiziellen Gremien sowohl was das Anhörungsrecht als auch was das Mitwirkungsrecht betrifft, durch die Vereinten Nationen gestärkt worden (für einen allgemeinen Überblick über die Bedeutung der NGOs vgl. exemplarisch Martens 2008). Gerade die Möglichkeit der Individualbeschwerde erlaubt zusätzlich zur Staatenbeschwerde zumindest de jure auch einzelnen Menschen, ihre Menschenrechte einzufordern (für eine Überblick über die Verfahren der Individualbeschwerde vgl. Stötzel/ Bald 2012, 13ff ). Dass dieser Weg der Einklagbarkeit mehr ist als ein bloßer „Papiertiger“, belegen beispielsweise die Urteile, die der europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Bezug auf individuelle Klagen in den letzten Jahren gefällt hat. Als eindrucksvolles Beispiel für die konkrete Auswirkung einer Individualbeschwerde kann der „Fall Görgülü gegen die Bundesrepublik Deutschland“ benannt werden. Es handelt sich um einen Fall, in dem ein Vater seit 1999 neun Jahre lang für das Sorge- und Umgangsrecht für seinen Sohn gekämpft hat, der seit seiner Geburt in einer Pflegefamilie lebt, mit der Folge, dass schlussendlich der Kontakt zu seinem Sohn schnellstmöglich hergestellt werden musste und eine stabile Beziehung gefördert wurde (vgl. ebd., 16). „Seit Februar 2008 lebt Herr Görgülü mit seinem Sohn zusammen und wenige Monate später wurde die alleinige elterliche Sorge auf ihn übertragen“ (ebd.). Dieses und weitere gefällte Urteile zu Individualklagen können auch als Stärkung der Position von HilfeadressatInnen Sozialer Arbeit verstanden werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehr und einfachere Möglichkeiten geschaffen werden, Individualbeschwerden einzureichen. In diesem Zusammenhang gewinnt auch die Menschenrechtsbildung an Bedeutung. Diese will die Menschen über ihre Rechte aufklären und gleichzeitig befähigen, sich für ihre und die Rechte anderer einzusetzen. Solche auf Demokratie und Menschenrechte bezogene Bildung soll sowohl junge Menschen als auch Erwachsene dazu befähigen, eine aktive Rolle in einer demokratischen Gesellschaft und die Verantwortung für sich und andere zu übernehmen (vgl. Bürgler/ Kirschschläger 2011, 533). Menschenrechtsbildung wurde seit den 1990er Jahren vornehmlich von der UNESCO und den internationalen Menschenrechtsbewegungen vorangetrieben. Dieses Engagement ist vor allem vor dem Hintergrund der weltpolitischen Situation Ende der 1980er Jahren zu sehen: „Das Ende der bipolaren, von der Ost-West- Konfrontation beherrschten Nachkriegsordnung schien neue Chancen zur weltweiten Durchsetzung der Menschenrechte zu eröffnen; gleichzeitig machten jedoch die in einer Reihe von Ländern auftretenden nationalisti- 83 uj 2 | 2013 Menschenrechte und Soziale Arbeit schen, ethnischen und religiösen Konflikte sowie zunehmende rassistische und fremdenfeindliche Strömungen deutlich, wie notwendig weitere Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte waren“ (Zimmer 2011, 195). Bedeutung der Menschenrechte für die Soziale Arbeit Das Thema Menschenrechte erhält in der Sozialen Arbeit in den letzten Jahren u. a. in der Diskussion um Professionalisierung vermehrte Aufmerksamkeit, ist jedoch nicht wirklich neu. Bereits in den frühen 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts formulierte Alice Salomon mit als Erste den Anspruch an Soziale Arbeit als eine Menschenrechtsprofession (vgl. dazu Hering/ Waaldijk 2002, 99). International einigten sich im Jahr 2000 die International Federation of Social Workers (IFSW) und International Association of Schools of Social Work (IASSW) auf eine grundlegende Definition Sozialer Arbeit: Soziale Arbeit ist eine Profession, „die sozialen Wandel, Problemlösungen in menschlichen Beziehungen sowie die Ermächtigung und Befreiung von Menschen fördert, um ihr Wohlbefinden zu verbessern. Indem sie sich auf Theorien menschlichen Verhaltens sowie sozialer Systeme als Erklärungsbasis stützt, interveniert Soziale Arbeit im Schnittpunkt zwischen Individuum und Umwelt/ Gesellschaft. Dabei sind die Prinzipien der Menschenrechte und sozialer Gerechtigkeit für die Soziale Arbeit von fundamentaler Bedeutung“ (IFSW/ IASSW 2000). Die Diskussion darüber, ob sich Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession definieren solle bzw. dürfe oder nicht, wird unvermindert geführt. So hat die Funktionsbestimmung von Sozialer Arbeit als Menschenrechtsprofession auf internationaler Ebene viel Zustimmung bekommen, in Deutschland wird diese Debatte jedoch kontrovers(er) geführt. So begründet Silvia Staub-Bernasconi in verschiedenen Texten Soziale Arbeit als (eine) „Menschenrechtsprofession“ (Staub-Bernasconi 2003, 17). Sie legt den Fokus dabei auf die Veränderungen im Sozialwesen, in denen der staatlich garantierte Sozialschutz dem Verbraucher- und Konsumschutz weichen muss (vgl. ebd., 17ff ). In ihren Begründungen zu Sozialer Arbeit als Menschenrechtsprofession verweist Staub- Bernasconi immer wieder auf die Internationalisierung sozialer Probleme. Diese stetig wachsende Internationalisierung und dementsprechende Zunahme internationaler Berufskodizes und Empfehlungen zur Ausbildung und Praxis der Sozialen Arbeit führt für Staub-Bernasconi dazu, die Notwendigkeit zur beruflichen Identifikation mit den Menschenrechten zu folgern. Sie benennt, dass Soziale Arbeit (bisher) als erste und einzige Profession die Menschenrechte als Grundlage und Rahmung ihrer Arbeit übernommen hat. Diese Übernahme bzw. Identifikation mit den Menschenrechten steht jedoch im Sinne Staub-Bernasconis allen anderen Professionen ebenfalls offen. Bezüglich eines„neuen“ Professionsverständnisses strebt Staub- Bernasconi die Integration der Menschenrechte in eine allgemeine Konzeption Sozialer Arbeit als Handlungswissenschaft und Praxis an (vgl. Staub-Bernasconi 2008, 10). Ziele der Menschenrechtsarbeit „sind auf der individuellen Ebene die Wiederherstellung von Menschenwürde sowie Wohlbefinden durch Bedürfnisbefriedigung und Lernprozesse, auf der gesellschaftlichen Ebene gesellschaftliche Integration, soziale Gerechtigkeit sowie sozialer Wandel [Hervorhebung im Original]“ (Staub-Bernasconi 2007, 27). Die Menschenrechte bilden dabei eine wichtige Ressource, die als Basis zur Einlösung individueller Rechtsansprüche und zur Formulierung kollektiver Rechtsansprüche an Politik und Sozialpolitik fungieren. Staub-Bernasconi empfiehlt eine Hierarchisierung zwischen geringfügigen, mittelschweren und schweren Menschenrechtsverletzungen, um der Gefahr, dass die Menschenrechtsidee inflationär genutzt werden könnte, zu begegnen (vgl. Staub-Bernasconi 2008, 14f ). 84 uj 2 | 2013 Menschenrechte und Soziale Arbeit Der Titel „Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession“ verweist auf den engen Zusammenhang dieses Diskurses mit dem Professionsdiskurs in der Sozialen Arbeit. Diesbezüglich vertritt Staub-Bernasconi die These: „Menschen- und Sozialrechte eröffnen der Profession Sozialer Arbeit die Chance - zusätzlich zum Merkmal einer eigenen, gegenstandsorientierten Wissensbasis -, ein wichtiges Merkmal von Professionalität zu realisieren, nämlich: das Vermögen, sich eigenbestimmte Aufträge zu geben“ (Staub-Bernasconi 2003, 28). Eine weitere Annäherung an die Profession besteht bei Staub-Bernasconi durch die Weiterentwicklung des klassischen Doppelmandats der Sozialen Arbeit (Hilfe und Kontrolle) zu einem Trippelmandat. „Soziale Arbeit, die den Anspruch erhebt, Profession zu sein, muss das Doppelmandat zu einem Trippelmandat seitens der Profession erweitern [Hervorhebung im Original]“ (Staub-Bernasconi 2008, 22). So würde ihres Erachtens mit diesem dritten Mandat die Soziale Arbeit die Möglichkeit der theoretisch-wissenschaftlich fundierten Kritik, der ethischen Gesellschafts- und Trägerkritik sowie der wissenschaftlich gestützten sozialpolitischen Einmischung bekommen. Der Streit über die ideologisch richtige Position oder die Frage nach einem politischen Mandat der Sozialen Arbeit würde sich dann erübrigen (vgl. ebd., 22f ). Um zusammenzufassen, was mit der Einführung der Menschenrechte in der Sozialen Arbeit erreicht wurde, zitiert Staub-Bernasconi den international anerkannten Theoretiker der Sozialen Arbeit Madhov S. Gore, der bereits 1969 Folgendes formuliert hat: „Die Menschenrechte geben der Profession die Möglichkeit, zu klären, was ihre langfristigen Ziele sind. Sie werden denjenigen Sozialarbeiter verstören, der sich zur Ruhe setzt und mit den gerade herrschenden Werten und Theorien des lokalen Gemeinwesens Frieden geschlossen hat - und zwar vor allem dann, wenn diese lokalen Werte und Normen mit den Werten und Normen der Profession in Konflikt stehen. Menschenrechte werden von der organisierten Profession fordern, ja sie zwingen, zu sozialen Fragen klar Stellung zu nehmen. Angesichts der Pluralität, die auch in der Sozialen Arbeit herrscht, sind die Menschenrechte ein notwendiger Maßstab und eine Orientierung für konstruktive Aktion“ (Gore 1969 zit. in Staub-Bernasconi 2008, 28). In ähnlicher Weise wie Silvia Staub-Bernasconi argumentieren Friedrich Albrecht sowie Eric Mührel und Dieter Röh (vgl. dazu Westerholt/ Stötzel 2012, 46f ). Als VertreterInnen der kritischen Stimmen im deutschen Diskurs der Menschenrechtsprofession seien in diesem Zusammenhang exemplarisch Gerhild Fliedner, Manfred Kappeler und Helga Cremer-Schäfer genannt. Die Soziale Arbeit wird von Fliedner in einem Strukturdilemma gesehen, da sie sich in der Diskussion um die Theoriebildung von Sozialarbeit als eigenständige Disziplin nicht weiter entwickelt. Die Abgrenzung der Sozialen Arbeit zu benachbarten wissenschaftlichen Disziplinen wie der Soziologie, der Psychologie oder der Erziehungswissenschaft ist bisher ihrer Meinung nach nicht in ausreichendem Maße gelungen, und daraus erschließt sich für sie die Frage, inwieweit bzw. warum gerade die Sozialarbeit in der Lage sein sollte, ein Selbstverständnis zu entwickeln, in dem sie sich als Menschenrechtsprofession versteht (vgl. Fliedner 2001, 151f ). Manfred Kappeler legt in seiner Kritik den Fokus darauf, dass der Menschenrechtsdiskurs in der Sozialen Arbeit einerseits veraltet sei, andererseits die „Übersetzung“ des Diskurses in die Praxis bis heute (noch) nicht stattgefunden habe. Die Debatte ist seiner Meinung nach auf einer Meta-Ebene verhaftet geblieben, was nicht aus einem methodischen Problem, sondern aus der Frage des politischen Bewusstseins der in der Sozialen Arbeit professionell tätigen Personen resultiert (vgl. Kappeler 2008, 33f ). Aus seinen langjährigen Erfahrungen als Dozent an der TU Berlin diagnostiziert Kappeler eine „Rechts-Abstinenz“ der Studierenden der Sozialen Arbeit. Die rechtsphilosophischen so- 85 uj 2 | 2013 Menschenrechte und Soziale Arbeit wie rechtshistorischen Dimensionen der „großen Gesetze“, die den beruflichen Alltag entscheidend mitbestimmen, sind bei den StudentInnen laut Kappeler nicht im Fokus des Interesses. Rechtliche Grundlagen und damit auch die Menschenrechte bzw. die menschenrechtlichen Konventionen werden von der praktischen Arbeit abgespalten. So wird ihnen weder eine normative Kraft für die Soziale Arbeit im Allgemeinen noch für das eigene professionelle Handeln im Besonderen zugesprochen. Dieser Zustand findet sich Kappelers Einschätzung nach auch unter den PraktikerInnen der Sozialen Arbeit wieder. Neben der den Menschenrechten innewohnenden, normativen Kraft wird ihnen auch die Entfaltung einer sozialethischen Kraft abgesprochen. Diese Abstraktheit und Abgehobenheit der Menschenrechte führt Kappelers Erachtens nach dazu, dass Forderungen, die sich aus den Menschenrechten ergeben, eher als an Politik und Ökonomie gerichtet verstanden werden (vgl. ebd., 34ff ). Die Titulierung der Sozialen Arbeit als Menschenrechtsprofession birgt, laut Kappeler, die Gefahr, dass sie sich von vornherein der „Seite des Guten“ zuschreibt. Dem entgegen hält er es für wichtig, neben den Menschenrechtsverletzungen in anderen (Berufs-)Feldern auf diese auch im eigenen Berufsfeld der Sozialen Arbeit aufmerksam zu machen, diese zu erkennen und klar zu benennen. Dafür ist für Kappeler u. a. eine schonungslose, offene und ehrliche Auseinandersetzung mit der eigenen Berufsgeschichte sinnvoll sowie eine Betrachtung ohne Rücksicht auf Loyalitätsverpflichtungen. Alle MitarbeiterInnen müssen in Bezug auf Menschenwürde und Menschenrechte sensibilisiert werden (vgl. Kappeler 2008, 37f ). Abschließend warnt er noch einmal eindringlich davor, dass der Menschenrechtsdiskurs zu „grauer Theorie“ verkommen kann, wenn es nicht gelingt, in einer gemeinsamen Anstrengung von Theorie und Praxis eine offensiv praktizierende Menschenrechtsorientierung zu etablieren (vgl. ebd., 44). Helga Cremer-Schäfer kritisiert vor allem die Selbstbezeichnung Sozialer Arbeit „als ‚Human Rights Profession‘... als Statuspolitik“ (Cremer- Schäfer 2008, 77). Sie sieht darin einen Kampf um Anerkennung und mehr Autonomie in der Arbeit der Profession, in dem Utopie- und Selbstkritik keinen Stellenwert haben. Die nach Cremer-Schäfer schon lange bestehende Institutionalisierung der Menschenrechte führt ihrer Auffassung nach nicht zu einer Reduzierung entsprechender Verletzungen (vgl. ebd., 77f ). Statt die „Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit“ zu analysieren, „scheint die Lösung darin zu liegen, den Garanten von Rechten zu wechseln“ (ebd., 79). Die Autorin kritisiert das Wissenschaftsverständnis von Staub-Bernasconi als normative Theorie und normative Handlungswissenschaft als ein reduziertes Verständnis (vgl. ebd., 81). „Erklärungen für die notorischen Menschenrechtsverletzungen einschließlich der durch die eigene Profession und Wissenschaft … können nur entstehen, wenn Wissenschaft sich von politischer, institutioneller und Alltags-Praxis absentieren kann und nicht auf Handlungswissenschaft reduziert wird“ (ebd., 83). Cremer-Schäfer distanziert sich in diesem Zusammenhang von der Begrifflichkeit der Menschenrechte und schlägt stattdessen den Begriff des „Gebrauchswertes“ vor. Dieser bringt für sie den Vorteil mit, dass er auf der „alltäglichen Ebene“ konkretisiert werden kann (vgl. ebd., 88). Braucht Soziale Arbeit die Menschenrechte? Die Frage danach, wie sich Soziale Arbeit zu den Menschenrechten positionieren will/ kann, bewegt sich im Spannungsfeld zwischen verschiedenen „moralisierenden“ Effekten. Diesbezüglich ist einerseits die Hinterfragbarkeit des professionellen Handelns zu nennen, denn wenn dieses durch die „Absegnung durch die Menschenrechte“ per se „gutes bzw. richtiges“ Handeln darstellt, kann damit eine Abgabe an Verantwortlichkeit und die Entstehung einer 86 uj 2 | 2013 Menschenrechte und Soziale Arbeit Kultur einhergehen, die eine professionelle Reflexion der Handlungspraxis für weniger nötig erachtet. Andererseits kann durch die Einbindung der Menschenrechte in die Soziale Arbeit der Aufbau eines nahezu weltweiten Referenzrahmens gefördert werden, der Standards für die Profession festlegt bzw. an dem sich Soziale Arbeit messen und hinterfragen lassen muss. Jenseits dieser Diskussion lässt sich indes resümieren, dass das Thema Menschenrechte zumindest in der Ausbildung von SozialarbeiterInnen/ SozialpädagogInnen zunehmend, wenn auch mit unterschiedlichem Verpflichtungsgrad, verankert wird. „Für jede Ausbildung in Sozialer Arbeit an Universitäten und Hochschulen, die eine internationale, d. h. weltweit anerkannte Akkreditierung ihrer Studiengänge anstrebt, wird künftig die Integration der Menschenrechte als Querschnittthema verpflichtend sein“ (Sillmann 2010, 57f ). Des Weiteren wird seit 2002 ein eigener Masterstudiengang „Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession“ in Berlin angeboten (vgl. Staub-Bernasconi 2004, 233ff ). Die Verknüpfung von Menschenrechten mit der Sozialen Arbeit kann so als neuer Referenzrahmen dienen, der eine Reflexionsfolie für die Praxis und Theorieentwicklung bieten kann. Diesen Themenkomplex in die Ausbildung von SozialarbeiterInnen/ SozialpädagogInnen fester zu implementieren, scheint schon aufgrund der immer komplexer werdenden Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit, die zunehmend auch auf der praktisch-rechtlichen Ebene durch Menschenrechtskonventionen, wie etwa der UN- Kinderbzw. UN-Behindertenrechtskonvention, beeinflusst werden, sinnvoll und nötig. Des Weiteren kann die Menschenrechtsdebatte es SozialarbeiterInnen/ -pädagogInnen ermöglichen, ihr eigenes Professionsverständnis neu zu (über-)denken und sich sowohl gegenüber der eigenen Profession als auch gegenüber anderen Professionen (wie der psychiatrischen oder juristischen Profession) neu zu verorten und sich stärker zu positionieren. Darüber hinaus können die Menschenrechte auch ein geeignetes Mittel sein, um dem teils heftigen Legitimationsdruck, dem sich die Soziale Arbeit (z. B. aufgrund von Einsparmaßnahmen der Kommunen) immer mehr ausgesetzt sieht, durch ein „stärkeres“ rechtliches Fundament entgegenzuwirken (vgl. Westerholt/ Stötzel 2012, 48). Insbesondere hinsichtlich der Justiziabilität bzw. der Einklagbarkeit der Menschenrechte wird aber auch deutlich, dass konkretisierte Konventionen - wie etwa die UN-Behindertenrechtskonvention oder die UN-Kinderrechtskonvention - benötigt werden, deren Anspruch es sein muss, für alle Menschen einklagbar zu sein, d. h. einen Rechtsanspruch zu ermöglichen. Die Soziale Arbeit sollte diesen Prozess aktiv mitgestalten, sei es in Form von Schattenberichten zu den offiziellen Staatenberichten oder durch politische Mitwirkung, aber vor allem auch durch aktive Unterstützung der AdressatInnen der Sozialen Arbeit. Diese Forderung umfasst die Aufträge, sowohl den Menschen ihre Rechte näherzubringen als auch diese dabei zu unterstützen, ihre Rechte wahrzunehmen und gegebenenfalls auch einzuklagen. Dafür benötigen AkteurInnen der Sozialen Arbeit konkretes Wissen über die Menschenrechte, ihre Anwendungsmöglichkeiten sowie über die vorhandenen Menschenrechtsinstrumente (vgl. Stötzel/ Bald 2012, 16f ). Ein weiterer wichtiger Aspekt der Menschenrechtsdebatte, insbesondere für die Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit, ist in der Menschenrechtsbildung zu finden. Es lässt sich festhalten, dass, obwohl die Förderung der Achtung der Rechte und Freiheiten durch Unterricht und Erziehung schon 1948 gefordert wurde, erst in den letzten zwanzig Jahren deutliche(re) Umsetzungsbestrebungen diesbezüglich zu iden- 87 uj 2 | 2013 Menschenrechte und Soziale Arbeit tifizieren sind. Dabei hat sich mittlerweile die Ansicht durchgesetzt, dass Menschenrechtsbildung einerseits sehr wichtig ist, um bereits Kindern den Zugang zu den Menschenrechten zu gewähren, damit sie diese kennenlernen und eine„menschenrechtliche“ Haltung entwickeln können. Andererseits ist Menschenrechtsbildung notwendig, damit Kinder lernen können, ihre Rechte einzufordern und sich für sie einzusetzen. Die Aufgabe, die den Erwachsenen dabei zukommt - und dies gilt insbesondere für ErzieherInnen, (Sozial-)PädagogInnen, LehrerInnen etc. -, ist, Kinder für diese Anforderungen zu befähigen. Hierzu müssen u. a. Weiterbildungsangebote im Bereich der Menschenrechtsbildung für die Berufsgruppen, welche diese aktiv betreiben können, weiter auf- und ausgebaut werden. Exemplarisch sei hier die Ausbildung für LehrerInnen genannt, für die bereits seit 1980 die Forderung seitens des Ministerkomitees des Europarates (1985) und der KMK (1980 und 2000) erhoben wird, Menschenrechtsbildung curricular zu verankern (vgl. Klose/ Westerholt 2012, 37). Unter methodischer Perspektive lassen sich zahlreiche Schnittstellen der Menschenrechtsbildung zu anderen schulischen und außerschulischen Themenkomplexen aufzeigen, etwa zum „Lernen von Demokratie“ oder zum „Interkulturellen Lernen“. Menschenrechtsbildung stellt dabei jeweils einen Teilbereich dieser thematischen Schwerpunkte dar. Andererseits gilt indes auch, dass Themen wie z. B. Demokratielernen immer auch ein Teil von Menschenrechtsbildung sind (vgl. ebd., 40f ). Es ist zu begrüßen, dass Menschenrechtsbildung als Querschnittsaufgabe der Schule auch neben den verabschiedeten Deklarationen anerkannt wurde. Jedoch muss die Verbreitung, Weiterentwicklung und Umsetzung als kontinuierliche Aufgabe weiter verfolgt werden. Es erscheint mir als eine der zentralen Aufgaben der kommenden Jahre, diese Entwicklung fortzuführen, um Menschenrechtsbildung nicht als „leere Worthülse“ verkommen zu lassen. In diesem Sinn muss die festere Verankerung von Menschenrechtsbildung in der Berufsausbildung bzw. dem Studium verstärkt im Fokus stehen. Das gilt vor allem für besonders betroffene Berufsfelder, wie ErzieherInnen, (Sozial-) PädagogInnen, LehrerInnen, aber auch PolizistInnen, JuristInnen und viele andere. Denn letztendlich dient Menschenrechtsbildung nicht nur dazu, Menschen in ihrer Kompetenz zu stärken, damit sie an demokratischen Prozessen teilhaben können, sondern sie zielt vor allem auch darauf ab, Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und die Durchsetzung der Menschenrechte für alle Menschen zu fördern. Micha Westerholt Universität Siegen Fakultät II: Bildung, Architektur, Künste Zentrum für Planung und Evaluation Sozialer Dienste (ZPE) Adolf-Reichwein-Straße 2 57076 Siegen micha.westerholt@uni-siegen.de Literatur Bielefeldt, H., 2011: Auslaufmodell Menschenwürde? Warum sie in Frage steht und warum wir sie verteidigen müssen. Freiburg BMFSFJ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend), 2012: Kristina Schröder: „Kinder können in Zukunft ihre Rechte auf internationaler Ebene besser durchsetzen.“ www.bmfsfj.de/ BMFSFJ/ kinder-und-ju gend,did=187672.html, 21. 10. 2012, o. Seitenangabe Bürgler, B./ Kirschschläger, P. G., 2011: Demokratie- und Menschenrechtsbildung im historisch-gesellschaftlichen Kontext. Zur Begründung zweier normativer Konzepte. In: Vierteljahrsschrift für wissenschaftliche Pädagogik, H. 3, S. 533 - 550 Cremer-Schäfer, H., 2008: Individuum und Kritik. Von der Wert-Orientierung zur Gebrauchswertorientierung. In: Widersprüche, 28. Jg., H. 107, S. 77 - 92 88 uj 2 | 2013 Menschenrechte und Soziale Arbeit D@dalos 2011: Menschenrechte. Schaubild 1: Die drei Stufen der Entwicklung der Menschenrechte. www. dadalos.org/ deutsch/ Menschenrechte/ Grundkurs_ MR2/ Materialien/ schaub_1.htm, 21. 10. 2012, ohne Seitenangabe Eichenhofer, E., 2009: Sozialer Schutz unter den Bedingungen der Globalisierung. Berlin Fliedner, G., 2001: Das ALTE ist für das NEUE nutzbar zu machen. Vom Selbstverständnis professioneller Altruisten zum Selbstverständnis der professionellen Sozialarbeit. In: Rest, F. (Hrsg.): Soziale Arbeit im Blick auf die Menschenrechte. Beiträge zur Ringvorlesung des Fachbereichs Sozialarbeit der Fachhochschule Dortmund, S. 149 - 168 Fritzsche, K.-P., ²2009: Menschenrechte: Eine Einführung mit Dokumenten. Paderborn geRecht in NRW, 2012: Beschwerde-und Ombudsstellen. www.gerecht-in-nrw.de/ fachkrafte/ beschwerdeund-ombudsstellen, 21. 10. 2012, 7 Seiten Gore, M. S., 1969: Social Work and its Human Rights Aspects. 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