unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2013.art19d
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Es braucht ein ganzes Dorf, um ein Kind zu erziehen.
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Wolfgang Trede
Bernd Ulmer
Wo der ASD mit seinen eigenen Beratungs- und Hilfemöglichkeiten an Grenzen stößt, muss er sich der Einrichtungen und Dienste der Freien Träger bedienen. ASD-Arbeit ist daher immer eine kooperative Veranstaltung im Sinne des afrikanischen Sprichwortes Es braucht ein ganzes Dorf, um ein Kind zu erziehen. Die Kooperation mit den Freien Trägern ist dabei in Zeiten neuer Steuerung und finanzieller Knappheit erheblichen Belastungen ausgesetzt.
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198 unsere jugend, 65. Jg., S. 198 - 207 (2013) DOI 10.2378/ uj2013.art19d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel „Es braucht ein ganzes Dorf, um ein Kind zu erziehen.“ Der ASD und die Zusammenarbeit mit Freien Trägern 1 Wo der ASD mit seinen eigenen Beratungs- und Hilfemöglichkeiten an Grenzen stößt, muss er sich der Einrichtungen und Dienste der Freien Träger bedienen. ASD-Arbeit ist daher immer eine kooperative Veranstaltung im Sinne des afrikanischen Sprichwortes „Es braucht ein ganzes Dorf, um ein Kind zu erziehen“. Die Kooperation mit den Freien Trägern ist dabei in Zeiten neuer Steuerung und finanzieller Knappheit erheblichen Belastungen ausgesetzt. von Wolfgang Trede Jg. 1956; Diplom-Pädagoge, Leiter des Amtes für Jugend und Bildung des Landkreises Böblingen Eine erfolgreiche Arbeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) ist zwingend angewiesen auf die Einbeziehung hilfreicher Akteure im Sozialraum und eine enge Kommunikation mit diesen. Dies trifft zu auf Absprachen und die Abstimmung mit ErzieherInnen, LehrerInnen, ÄrztInnen und MitarbeiterInnen anderer Behörden (Jobcenter, Polizei, Gerichte usw.), fast noch mehr jedoch auf die notwendige Kooperation mit den Fachkräften der sogenannten Freien Träger. Die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland ist geprägt von der „Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen“, wie es in § 3 SGB VIII heißt, und durch die traditionell starke Stellung der auch gesetzlich privilegierten frei-gemeinnützigen Träger. Aktuell konstatiert der 14. Kinder- und Jugendbericht: „Um Kinder- und Jugendhilfe wirksam leisten zu können, sind ihre Institutionen und die in ihnen tätigen Professionellen immer stärker auf Kooperation und Verzahnung mit anderen Akteuren angewiesen“ (Deutscher Bundestag 2013, 295). Die Mehrzahl der Dienste und Einrichtungen der Jugend-, Sozial- und Altenhilfe werden zudem von Freien Trägern vorgehalten. Wo der ASD mit seinen eigenen Beratungs- und Hilfemöglichkeiten an Grenzen stößt, muss er sich also der Einrichtungen und Dienste der Bernd Ulmer Jg. 1959; Diplom-Sozialpädagoge, Leiter des Sozialen Dienstes Leonberg 1 Der Beitrag ist eine aktualisierte und ergänzte Fassung des Beitrages von Trede 2011, 110ff 199 uj 5 | 2013 Kooperation mit freien Trägern Freien Träger bedienen, ob dies ein ambulanter sozialpsychiatrischer Dienst ist, eine Werkstatt für behinderte Menschen, eine Sozialpädagogische Familienhilfe oder eine Jugendwohngruppe. ASD-Arbeit ist daher immer eine kooperative Veranstaltung im Sinne des afrikanischen Sprichwortes „Es braucht ein ganzes Dorf, um ein Kind zu erziehen“. Aber auch wenn Kooperation konstitutiv ist für die Arbeit des ASD, wenn Kooperation und partnerschaftliche Leistungserbringung sich als roter Faden durch die Sozialgesetzbücher zieht, ist sie nicht per se „gut“. Kooperation ist kein Selbstzweck, sondern muss sich immer mit Blick auf die jeweilige Aufgabenstellung legitimieren und sich als nützlich bei der Problembearbeitung erweisen. Kooperation kann dabei von sehr unterschiedlicher Qualität sein. Und auch „gute Kooperation“ kann in Form des korporatistischen Klüngels dysfunktionale Wirkungen haben (vielleicht einigen sich „eng kooperierende“ Fachkräfte des öffentlichen und des Freien Trägers unter Umständen ein wenig zu schnell darauf, dass ein schwieriger Junge ein hoffnungsloser Fall sei, für den man nichts mehr tun könne). Schließlich: Gelingende Kooperation auf der Basis gleicher Augenhöhe sowie wirklicher Beteiligung und Einbeziehung setzt klare Grenzen voraus. Wenn unklar ist, wer in einem arbeitsteiligen Geschehen welche Aufgaben und Zuständigkeiten innehat, belastet dies die Zusammenarbeit und stellt zudem für BürgerInnen, die Anspruch auf eine Sozialleistung haben und wissen wollen, wer für was verantwortlich ist, eine Zumutung dar. Zur Kooperation mit den Freien Trägern im Einzelfall Wenn die Zusammenarbeit zwischen ASD/ Jugendamt und den Freien Trägern beleuchtet wird, ist es sinnvoll zu unterscheiden zwischen der Kooperation im Einzelfall und der (Träger-) Kooperation im Bereich der Infrastruktur, also der fallübergreifenden Interaktion mit Blick auf Evaluation, Entwicklung und Planung sowie Finanzierung. Wie bereits erwähnt, wird die überwiegende Zahl der nach dem SGB VIII als notwendig und geeignet eingeschätzten Kinder- und Jugendhilfen zur Erziehung durch Freie Träger erbracht. Spätestens wenn eine individuelle bzw. familiäre Problemlage ein „Jugendhilfefall“ geworden ist, dann kommen die MitarbeiterInnen des ASD um die Kooperation mit Freien Trägern nicht herum. Und das ist auch gut so, denn Hilfe suchende Familien können Einrichtungen und Dienste Freier, nicht-staatlicher Träger in der Regel leichter akzeptieren als Hilfen durch eine „Behörde“. Man denke hier nur an die Sozialpädagogische Familienhilfe, die als aufsuchende Hilfe in der privaten Lebenswelt von Menschen agiert und in sie hineingreift. Dies erfordert von Professionellen ohnehin ein hohes Maß an Respekt und Takt - zumal auch immer deutlich gemacht werden muss, dass neben dem Hilfeauch der Schutzauftrag gegeben ist. In diesen wie in anderen sozialpädagogischen Interventionen können Fachkräfte Freier Träger in der Regel unabhängiger und flexibler wirken (und werden von den Leistungsberechtigten auch so gesehen), als dies beim öffentlichen Träger gegeben ist. Rechtsdogmatisch gesprochen entsteht zwischen den leistungsberechtigten AdressatInnen, dem Jugendamt, gegen das sich der Rechtsanspruch richtet, und dem Freien Träger, der die Leistung erbringt, das jugendhilferechtliche Dreiecksverhältnis (Münder 2001). Spannend für unseren Zusammenhang ist nun, dass die Qualität der Kooperation in diesem Dreieck „AdressatIn/ Leistungsberechtige/ r - Jugendamt - Freier Träger“ einen der bedeutendsten Faktoren für das Gelingen bzw. Misslingen einer Kinder- und Jugendhilfe darstellt. Geht es bei den Beziehungen zwischen dem/ der Leistungsberechtigten und Jugendamt 200 uj 5 | 2013 Kooperation mit freien Trägern bzw. dem/ der Leistungsberechtigten und einem Freien Träger um das Ausmaß und die Qualität der Beteiligung der Leistungsberechtigten/ AdressatInnen als einer wesentlichen Variable (vgl. Güthoff/ Sünker 2001; Albus u. a. 2009; www.die Beteiligung.de), so muss im Verhältnis Jugendamt - Freier Träger ein professioneller Arbeitszusammenhang gestaltet werden, der geprägt ist von Rollenklarheit, Fairness und Respekt, von offener, auch kritischer Kommunikation und Reflexion. Sabine Ader hat im Rahmen von Fallrekonstruktionen zeigen können, wie durch mangelnde Kooperation innerhalb des Jugendamtes und zwischen Jugendamt/ ASD und Freien Trägern Hilfen gefährdet werden können, indem z. B. „Übergänge und Wechsel zwischen einzelnen Maßnahmen und somit auch zwischen unterschiedlichen Bezugspersonen häufig nicht planvoll gestaltet werden, sondern sich unverbunden aneinander reihen“ (Ader 2006, 164), indem z. B. ASD und Freie Träger nicht offen gegenseitig konstruktive Kritik äußern (der ASD ist unzufrieden über die Leistungserbringung des Freien Trägers, äußert dies aber nicht, sondern „bestraft“ den Freien Träger mit Nicht-Belegung) oder indem z. B. die Rollen und wechselseitigen Erwartungen nicht geklärt sind. Folge einer mangelhaften Kommunikation zwischen den Trägern sind eine „mangelnde Informationsbündelung, Missverständnisse und Interessenskollisionen, wechselseitige Abwertungen sowie (Zuständigkeits-)Konflikte zwischen einzelnen Akteuren und ihren Organisationen“ (Ader 2006, 166). Allgemeine Soziale Dienste haben also die (nicht leichte) Aufgabe, im Rahmen der konkreten Fallarbeit, insbesondere im Rahmen der als kooperatives Verwaltungshandeln konzipierten Hilfeplanung gemäß §36 SGB VIII, fachlich produktiv mit den Freien Trägern zusammenzuarbeiten. Dabei muss u. a. vor allem geklärt sein, wann der Freie Träger in die Hilfe einbezogen wird, wie sich die Zusammenarbeit im Verlauf der Hilfe darstellt und wie die Auswertung der Hilfe erfolgen soll. Wann wird der Freie Träger in die Hilfe einbezogen? Werden Freie Träger bereits bei der Phase der Fallrecherche und -abklärung beteiligt, also bereits vor der formalen Entscheidung, dass eine Leistung erbracht werden soll, oder wird die bereits seitens des ASD beratene, mit der Familie ausgehandelte und entschiedene Hilfe als „Fall“ zur Bearbeitung an einen Freien Träger übergeben? Die frühe Einbeziehung des Freien Trägers ist häufig die Praxis bei Kommunen, die sozialräumlich orientiert arbeiten (Früchtel u. a. 2001; Peters/ Koch 2004). Für einen geografischen Raum (Stadtteil, Gemeinde) werden Öffentlicher Träger Freier Träger Leistungsberechtigte Bürger Vereinbarung Rechtsanspruch Gegenseitiger Vertrag Abb. 1 201 uj 5 | 2013 Kooperation mit freien Trägern Stadtteilteams gebildet, denen Fachkräfte des ASD, der Wirtschaftlichen Jugendhilfe und eines Freien Trägers der Jugendhilfe angehören und die als „Ideenwerkstätten“ gemeinsam im konkreten Hilfefall eine „maßgeschneiderte“ Form der Unterstützung suchen. Diese frühzeitige und dichte Kooperation und Kommunikation hat den Vorteil, dass Fachkräfte aus verschiedenen Diensten mehr und möglicherweise besser passende Hilfesettings generieren, kann aber auch die aus Sicht der HilfeadressatInnen wichtige Klarheit der Rollen verwischen und undeutlich machen, wer eigentlich für was zuständig ist (hierzu auch Merchel 1996). Wie stellt sich die Zusammenarbeit im Verlauf der Hilfe dar? Es muss geklärt sein, wie häufig Hilfeplangespräche stattfinden und wie dicht darüber hinaus die Kommunikation zwischen ASD-Kraft und Freiem Träger ist. Wird in der Hilfeplanung stark mit Zielvereinbarungen gearbeitet? Was ist für den Konfliktfall verabredet? Gibt es vor den turnusmäßigen Hilfeplangesprächen schriftliche Vorabinformationen durch den Freien Träger? Gibt es zwischen ASD und Freien Trägern ein gemeinsam getragenes Verständnis darüber, wie junge Menschen und ihre Eltern einbezogen werden? Geht es also um ein echtes Bemühen der Professionellen um eine gemeinsame Aushandlung, oder wissen die Profis eigentlich schon vor dem Hilfeplangespräch genau, wo die Reise hingehen soll - und es geht nur noch darum, dies den„KlientInnen“ zu verkaufen? Wie erfolgt die Auswertung der Hilfen? Erfolgt überhaupt eine Evaluation der einzelnen Hilfen? Tragen alle Beteiligten zu Zwischen- und Abschlussbewertungen bei (Eltern, Kinder oder Jugendliche, MitarbeiterIn des Freien Trägers und ASD-Fachkraft)? Wird die Hilfe mehrperspektivisch von allen Beteiligten mit Blick auf die Zielerreichung und/ oder mit Blick auf den subjektiven Erfolg bewertet? Wird dies systematisch gemacht, also bei jedem beendeten Fall und mit Hilfe eines für alle gültigen Erhebungsinstruments (z. B. Richardt 2008; Albus u. a. 2009)? Schließlich: Wie wird mit den Erkenntnissen umgegangen: Verbleiben sie bei den TeilnehmerInnen des Abschlusshilfeplangesprächs, oder werden sie aggregiert ausgewertet und setzen in der Folge Lernanreize für die beteiligten Institutionen und ihre Qualitätsentwicklung (Gaugel/ Trede 2010)? Im Bereich der Einzelfallarbeit kommt einer engen Kooperation zwischen ASD und den Freien Trägern eine entscheidende Bedeutung zu. Es geht um ➤ ein weit über bloße Absprachen und wechselseitige Informierung hinausgehendes kontinuierliches Hand-in-Hand-Arbeiten der MitarbeiterInnen des ASD und der Freien Träger, das gestützt wird durch ein entsprechend kooperatives, von Fairness geprägtes Klima zwischen den jeweiligen Institutionen; ➤ einen z. B. durch trägerübergreifende Fortbildungen gestärkten gemeinsamen fachlichen Blick, klar vereinbarte Verfahren und inhaltlich abgestimmte Dokumente für die Hilfeplanung. Es befördert erfahrungsgemäß auch die Kooperation, wenn sozialräumlich orientiert gearbeitet wird. Denn es können dann sowohl engere kollegiale Beziehungen zwischen den Fachkräften des ASD und der Freien Träger entstehen als auch eine gemeinsame Verantwortung für den Bezirk, den Stadtteil oder die Gemeinde. Die MitarbeiterInnen der Freien Träger sind dann auch nicht irgendwelche SpezialistInnen, die „einfliegen“, sondern gut vernetzte Profis im Sozialraum. Belastet wird die Zusammenarbeit zum einen durch äußere Rahmenbedingungen wie ungleiche Machtverteilung zwischen dem Ju- 202 uj 5 | 2013 Kooperation mit freien Trägern gendamt als „Auftraggeber“ und dem Freien Träger als „Auftragnehmer“ und möglicherweise daraus resultierende Existenzängste, Konkurrenzbeziehungen zu anderen Freien Trägern und zu knappe Ressourcen. Wenn gespart werden muss, dann erhöht sich der Druck, und es ist wahrscheinlicher, dass man sich voneinander abgrenzt. Es kommen zum anderen gleichsam „innere“ Belastungen hinzu, die sich aus der spezifischen Dynamik von Hilfeprozessen ergeben. Helfersysteme können gespalten werden durch divergierende Loyalitäten, die die fallzuständige ASD-Fachkraft und die Fachkräfte des Freien Trägers ausbilden: Die MitarbeiterInnen des Freien Trägers sehen sich beispielsweise an der Seite des Jungen in ihrer Tagesgruppe, der, von seiner allein erziehenden Mutter als Partnerersatz missbraucht, keinen Raum für eine altersadäquate Entwicklung erhalten hatte. Die ASD- MitarbeiterInnen solidarisieren sich hingegen mit der Mutter, die, durch schwere Schicksalsschläge (eine schwere Erkrankung) getroffen, dennoch für ihre Kinder versucht, die Kindererziehung, den Beruf, den Haushalt etc. möglichst gut zu schaffen. Weitere Belastungen in den Arbeitsbeziehungen können hinzukommen, die sich daraus ergeben, dass ASD-MitarbeiterInnen schon aufgrund der großen Zahl von Fällen, die zu bearbeiten sind, eher den Arbeitstypus des/ der in die Breite arbeitenden Fall-Managers bzw. Fall-Managerin ausbilden. Diese/ r hat wenig Zeit für ausführliche Fallanalysen, muss schnell „auf den Punkt“ kommen und erkennen, welches Hilfearrangement geeignet sein könnte. Während also der/ die ASD-MitarbeiterIn gewissermaßen immer mit vielen Bällen in der Luft jonglieren muss, steigen Fachkräfte des Freien Trägers viel intensiver in die Fallarbeit ein, leisten Beziehungsarbeit „in die Tiefe“. Hieraus können Konflikte erwachsen, weil die Freien Träger möglicherweise den Eindruck gewinnen, der ASD sei doch gar nicht wirklich und empathisch an dem Fall interessiert, wie umgekehrt beim ASD der Eindruck entstehen mag, der Freie Träger komme wegen jeden Kleinkrams. Die Fachkräfte des ASD und der Freien Träger müssen also im Wissen um die strukturellen Belastungen ihres Kooperationsverhältnisses dennoch versuchen, eine von Wertschätzung, Fairness und konstruktiver Kritik geprägte Arbeitsbeziehung zu gestalten. Dabei ist eine Vermischung der jeweiligen Rollen zu vermeiden, die unterschiedlichen Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis müssen nach innen und außen hin, vor allem gegenüber den Leistungsberechtigten, klar definiert und transparent bleiben. Die Qualität der Kooperation bezogen auf die Einzelfallarbeit kann man dann u. a. daran ersehen, wie produktiv und offen die Professionellen streiten können. Es sollte jedenfalls in der Wahrnehmung von Eltern kein erstickendes Netz von professioneller Hilfe entstehen, von Professionellen, die alles besser wissen. Im Hilfeplangespräch muss es einen Raum für die Kinder und Eltern und ihre Wünsche (und ihre Abwehr! ) geben. Beispiel für die fallbezogene Kooperation: gemeinsame Falleingangteams Ausgehend davon, dass Jugendhilfe gemeinsam vom Öffentlichen und Freien Träger erbracht werden soll, und der Annahme, dass das gemeinsame Know-how nachhaltig auf den Erfolg und die Wirkung der Hilfe Einfluss nimmt, wurde in einem ASD-Bezirk im Landkreis Böblingen das gemeinsame Falleingangsteam (FET) entwickelt. Die Verantwortlichkeit aller Akteure für die Familien im Bezirk wird hervorgehoben. Das FET findet in einem festen zeitlichen Rahmen statt. Feste Teammitglieder sind die jeweils falleinbringende Fachkraft und die Leitung des ASD-Teams, jeweils ein/ e VertreterIn der beiden Freien Träger, die schwerpunktmäßig die Hilfen zur Erziehung im Bezirk erbringen, sowie eine Fachkraft der Erziehungsberatungsstelle. Die falleingebende Fachkraft bestimmt, wer zusätzlich am FET teilnehmen kann (Schulsozialarbeit, 203 uj 5 | 2013 Kooperation mit freien Trägern Lehrkraft, StreetworkerIn u. a. m.). Ein FET kann als Beratungsteam, als Entscheidungsteam (Erziehungskonferenz), als Kinderschutzteam gemäß § 8 a SGB VIII oder auch als „Fremdplatzierungsteam“ bei einer möglichen Fremdunterbringung eines Kindes oder Jugendlichen genutzt werden. Nicht jeder Fall soll ins FET, den Eingang entscheidet die Fachkraft des ASD in eigener Verantwortung. Als gesetzter Rahmen ist den Akteuren bewusst, dass die Entscheidungskompetenz über eine eventuell zu gewährende Jugendhilfe weiterhin beim Sozialen Dienst liegt. Eine Entscheidung ist somit keine Mehrheitsentscheidung. Zur Beratung legt die falleinbringende Fachkraft des ASD eine anonymisierte Fallschilderung vor. Entsprechende Vorlagen wurden entwickelt. Die bisherigen Erfahrungen mit dem FET sind sehr positiv. Das Mehraugenprinzip führt zu passgenaueren Hilfen. Befürchtungen, dass in einem gemeinsamen Team von Freiem und Öffentlichem Träger Hilfen zur Erziehung „gezüchtet“ werden, haben sich in keiner Weise bestätigt. In vielen Fällen konnten vielmehr Alternativen zu erzieherischen Hilfen gefunden werden. Bei der Entscheidung für eine Hilfe zur Erziehung wird durchgehend auf die Umsetzbarkeit der Hilfe geachtet. Die gemeinsamen Teams führen zu einer Weiterentwicklung der Jugendhilfelandschaft, aber auch zur Entwicklung eines gemeinsamen Fallverständnisses. Nach der Erprobungsphase sollen die FETs nun sukzessive auch in den anderen ASD-Bezirken eingeführt werden. Fallübergreifende Kooperation mit Freien Trägern Eine Erfolg versprechende Kooperation zwischen ASD und Freien Trägern in der praktischen Sozialen Arbeit ist angewiesen auf stützende Rahmenbedingungen. Als ein Ergebnis des breit angelegten Forschungs- und Praxisentwicklungsprojektes „Hilfeplanung als Kontraktmanagement? “ wurde festgestellt, Hilfeplanung benötige „eine Kultur und Struktur der Verständigung zwischen öffentlichen und Freien Trägern“ (Schrapper 2005, 24). Voraussetzung und Ziel einer „Struktur der Verständigung“ ist, dass Jugendamt/ ASD und Freie Träger regelmäßig miteinander auf allen Hierarchieebenen kommunizieren und sich fair und möglichst auf gleicher Augenhöhe begegnen. Kontraproduktiv wäre es z. B., wenn seitens des Jugendamts die Meinung vorherrschen würde (und hier wirken die Leitungspersonen stilbildend), die Freien Träger sollten gefälligst ordentliche Dienstleister im Auftrag des Jugendamts sein, die Hilfen so, wie es sich der ASD vorstellt, abwickeln. Im Übrigen müsse man den Freien Trägern schon ziemlich auf die Finger sehen, weil diese aus wirtschaftlichen Interessen heraus Fälle „klammern“ würden; insofern wäre es auch sinnvoll, die örtliche Jugendhilfe marktförmig und konkurrent auszurichten. Genauso kontraproduktiv wäre, wenn auf Seiten der Freien Träger die Meinung bestünde, das Jugendamt sei ohnehin ein rein fiskalisch denkender Laden von BürokratInnen, die eingezwängt zwischen Hierarchie, behördlicher Überregulierung, der Fülle von zu bearbeitenden Fällen und der Angst, einen Fehler zu machen, nur noch in Ruhe gelassen werden wollen und echte fachliche Ansprüche schon längst aufgegeben hätten. Um diese hier zugespitzt dargestellten Sichtweisen aufzulösen bzw. gar nicht entstehen zu lassen, sind vor allem das Jugendamt und seine Leitungspersonen (vom Oberbürgermeister oder Landrat über den/ die JugendamtsleiterIn bis zum/ zur Sachgebiets-/ AbteilungsleiterIn) gefragt, weil das Jugendamt als örtlicher Träger der Jugendhilfe die Gesamt- und Planungsverantwortung gem. §79 SGB VIII innehat. Die Jugendamtsverwaltung und der Jugendhilfeausschuss müssen erkennen, dass sie alleine die Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz nicht leisten können, sondern auf Freie Träger und weitere Akteure angewiesen sind. 204 uj 5 | 2013 Kooperation mit freien Trägern Wie in der Hilfeplanung im Einzelfall, so kommt es bei der fallübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Institutionen darauf an, die relevanten Akteure im Gemeinwesen wirklich zu beteiligen. Hierfür müssen Orte des fachlichen Austauschs geschaffen werden, z. B. Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII, in denen ein regelmäßiger Diskurs zwischen Jugendamt, Freien Trägern und weiteren Akteuren stattfinden kann, u. a. mit Blick auf die Bewertung der Qualität des Jugendhilfeangebots bezüglich der Entwicklung und Veränderung der Bedürfnisse junger Menschen in den Sozialräumen, bezüglich der Schaffung neuer oder der Veränderung bestehender Angebote und der Entwicklung von Projekten. Hilfreich für das Entstehen einer kooperativen Kultur „auf Augenhöhe“ ist es, wenn diese jugendhilfeplanerischen und konzeptionellen Themen ergänzt werden durch gemeinsame Projekte, in denen sich ASD und Freie Träger gemeinsam weiterentwickeln können, sowie die Organisation gemeinsamer Fort- und Weiterbildungen für MitarbeiterInnen des ASD und der Freien Träger. Diese Orte helfen dem Jugendamt in erster Linie, seiner Gesamt- und Planungsverantwortung gerecht zu werden, denn nur die breite Beteiligung sichert eine Jugendhilfeplanung ohne blinde Flecken. Sie lassen aber darüber hinaus auch ein gemeinsames Fach- und Fallverständnis wachsen, zumindest jedoch mehr Verständnis für den Blickwinkel des/ der Anderen. Zur Struktur der Verständigung gehört es aber auch, Verbindlichkeit in der Zusammenarbeit herzustellen. Gerade in Gemeinwesen, in denen die Kinder- und Jugendhilfe sozialräumlich organisiert ist, muss sich der Freie Träger sehr stark an einen öffentlichen Träger binden - und muss sich dann auch auf ihn verlassen können. Die großen Heimträgern, die bundesweit von vielen Jugendämtern belegt werden, trifft es wirtschaftlich weniger, wenn es mit einem Jugendamt Konflikte gibt und in der Folge die Nachfrage aus diesem Jugendamt zurückgeht. Ganz anders der Schwerpunkt-Träger, der in und für einen Sozialraum eine Vielzahl von Hilfen zur Erziehung leistet. Wenn der neue Oberbürgermeister aus welchen Gründen auch immer die Verträge außerordentlich kündigt, um Jugendhilfeleistungen fortan breit auszuschreiben, dann kann das diesem Träger ein massives wirtschaftliches Problem bescheren. Freilich gilt das auch umgekehrt: Auch das Jugendamt ist im Falle einer sozialraumorientierten Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe (aber auch sonst) auf die Freien Träger angewiesen, mit denen es als Schwerpunkt-Träger Verträge abgeschlossen hat. Konnte man früher als ASD bei wiederholter Schlechtleistung eines Trägers für spätere Aufträge „einfach“ einen anderen Träger für die Erbringung der Leistung anfragen, so muss der ASD heute seine Kritik geltend machen und darauf hinwirken, dass die aus Sicht des ASD vorhandenen Mängel behoben werden. Für eine gute Kooperationskultur auf der fallübergreifenden Ebene muss also Verbindlichkeit hergestellt werden, durch Verträge und gemeinsam erarbeitete Papiere und Standards, die das Ziel haben, Vertrauen zu schaffen in einem durch widersprüchliche Anforderungen gekennzeichneten Feld. Zu diesen Widersprüchen zählt nicht nur die der Kinder- und Jugendhilfe immanente asymmetrische Struktur, dass also das Jugendamt als gesamtverantwortlicher Leistungs- und Kostenträger gegenüber den Freien Trägern, die faktisch Auftragnehmer sind, am längeren Hebel sitzt. Es zählen auch Modernisierungsprozesse dazu, die das Jugendhilfegeschehen immer stärker in betriebswirtschaftlichen Kategorien fassen. Bei aller Notwendigkeit einer auf Vertrauen und Fairness basierenden Kultur der Zusammenarbeit bedarf es indes auch des Wettbewerbs. Van Santen/ Seckinger (2003) haben in ihrer empirischen Studie zur interinstitutionellen Zusammenarbeit in der Jugendhilfe herausgearbeitet, dass „die Annahme, Kooperation und Konkurrenz seien die entgegengesetzten Pole einer 205 uj 5 | 2013 Kooperation mit freien Trägern Dimension, nicht aufrechtzuerhalten ist“ (v. Santen/ Seckinger 2003, 404) - allerdings gäbe es Formen von Konkurrenz, die sich nachteilig auf eine gelingende Kooperation auswirken würden. Eine lebendige Kinder- und Jugendhilfe, die sich mit dem Erreichten nicht zufrieden gibt, sondern sich auch immer wieder selbstkritisch befragt, wo es noch Versorgungslücken gibt, wo Hilfeprozesse überzufällig häufig schwierig laufen, benötigt Konkurrenz und den Stachel des Wettbewerbs, dass man vom Anderen lernen kann und muss und dass man sich nicht selbstzufrieden zurücklehnen darf. Damit allerdings wettbewerbliche Elemente sich nicht zum Totengräber der wichtigen Kultur der Kooperation entwickeln, müssen sie zwei Bedingungen erfüllen: Sie müssen erstens einen „fachlich regulierten Qualitätswettbewerb“ (so der Elfte Jugendbericht; Deutscher Bundestag 2002) auslösen. Während ein rein fiskalischer Wettbewerb um den günstigsten Preis im Bereich der zu 80 % durch Personalkosten bestimmten und kaum rationalisierbaren personenbezogenen sozialen Dienstleistungen sich mehr oder weniger direkt in einer schlechteren Qualität der Dienstleistung und in schlechteren Ergebnissen auswirkt, kann ein fachlich regulierter Wettbewerb um die bessere Qualität gewissermaßen als Trainingsprogramm für ermüdende Jugendhilfeinstitutionen dienen. Zweitens müssen sich kompetitive Elemente nicht nur an die Freien Träger richten, sondern auch den öffentlichen Träger einbeziehen - dem Wettbewerb darf also nicht nur eine Seite ausgesetzt sein. Beispiel für fallübergreifende Kooperation: Qualitätsentwicklungsbegehungen Im Rahmen der Teilnahme am Bundesmodellprogramm „Wirkungsorientierte Jugendhilfe“ (Struzyna 2007; Eberitzsch/ Frese/ Nüsken 2009) wurden am Modellstandort Landkreis Böblingen wechselseitige Qualitätsentwicklungsbegehungen mit paritätisch besetzten Evaluierungskommissionen bei den Freien Trägern und bei verschiedenen regionalen Dienststellen des ASD im Sinne eines kontinuierlichen Qualitätsdialogs etabliert (vgl. Pauly/ Gaugel 2009). Neben der Evaluation der Einzelfälle und ihrer aggregierten Auswertung stellen die Qualitätsentwicklungsbegehungen (QEB) ein zentrales Element dar, mit dem die Qualität der Jugendhilfe im Landkreis Böblingen verbessert werden soll. Dabei identifizierte Entwicklungsaufgaben beim Freien Träger als auch beim ASD sind jeweils zu bearbeiten und werden in der Folgebegehung erneut einer Bewertung durch die Begehungskommission unterzogen. Hierdurch wird eine ständige Qualitätsentwicklung in den regionalen ASD-Teams wie auch bei den Freien Trägern befördert und gefordert. Die Intention der Begehungen basiert auf der Erwartung, dass sowohl die Begangenen als auch die BegeherInnen im Sinne einer lernenden Organisation davon profitieren. Die zutage geförderten Evaluationsergebnisse aus den Begehungen und den Befragungen der AdressatInnen dienen der Verbesserung der Handlungspraxis und fließen (im Idealfall) somit zurück ins System, aus dem sie gewonnen wurden. An den QEB nehmen alle vier regionalen ASD- Teams, die Jugendgerichtshilfe und alle Freien Träger, die hilfeplangesteuerte Erziehungshilfen leisten, teil. Die TeilnehmerInnen der begangenen Institution sind je eine Leitungskraft und zwei MitarbeiterInnen der Basis, bei getrennter Befragung von Leitungskraft und Basis. Das Begehungsteam ist ein Tandem aus je einem/ er leitenden MitarbeiterIn des Öffentlichen und eines Freien Trägers. Moderiert und dokumentiert werden die Begehungen von einem externen Beratungsinstitut. Die Kosten hierfür tragen die beteiligten Institutionen anteilig. 206 uj 5 | 2013 Kooperation mit freien Trägern Zu Beginn einer QEB wird die Einrichtung vorgestellt, anschließend wird anhand eines Fragenkatalogs zunächst die Leitungskraft alleine befragt. Daraufhin wird die Befragung reflektiert, danach werden nach dem gleichen Prozedere zwei MitarbeiterInnen der„Basis“ gemeinsam befragt. Vor dem Auswertungsgespräch, in welchem sowohl die BegeherInnen als auch die befragten MitarbeiterInnen ihre Ansichten und Eindrücke austauschen, erfolgt eine kurze schriftliche Befragungsrunde zur Begehung als solcher und zur Rolle der Moderation, deren Hauptaufgabe darin besteht, auf den Zeitplan zu achten, den vereinbarten Fragenkatalog zu bearbeiten und die Ergebnisse zu protokollieren. Schließlich diskutieren BegeherInnen und Begangene entdeckte Transferpotentiale und Entwicklungsaufgaben und beschließen, wie mit diesen weiter verfahren werden soll. Die Dauer einer Begehung liegt bei ca. 4,5 Stunden. Die Überprüfung der Qualität der begangenen Einrichtungen erfolgt anhand vereinbarter Standards mittels strukturierter Interviews. Die Leitfäden für diese Interviews werden in trägerübergreifenden AGs entwickelt und konsensual verabschiedet. Identifizierte „Best-Practice-Modelle“ werden anderen Stellen zur Verfügung gestellt, um sie nutzen zu können. Der kritische, aber auch konstruktive Dialog soll Benchmarkingprozesse innerhalb der Institution (ASD-Team) bzw. bei den Freien Trägern untereinander befördern. Als besonderer Wirkfaktor werden die gegenseitigen Befragungen, vor allem die Diskussion der Ergebnisse erachtet. Diese werden in der Steuerungsgruppe analysiert und diskutiert und im Jugendhilfeausschuss vorgestellt. Die Überprüfung der Qualitätsdimensionen soll im Sinne einer lernenden Institution geschehen, so dass der/ die jeweilige PartnerIn bzw. die jeweilige Institution organisatorische Abläufe weiterentwickeln kann. Die im Rahmen der QEB aufgedeckten „Entwicklungsaufgaben“ sollen zu einer Aufarbeitung defizitärer Aspekte führen, vor allem aber Lernanreize für die Institutionen setzen. Die Ergebnisse werden von der Moderation differenziert aufbereitet, so dass unterschiedliche Sichtweisen und Einschätzungen der Fachkräfte des öffentlichen und Freien Trägers und auch zwischen Leitungs- und Basiskräften veranschaulicht werden. Die Präsentation und Diskussion der Ergebnisse in verschiedenen Gremien wird dadurch gesichert und bietet einen wichtigen Beitrag für die Weiterentwicklung. Jugendamt und Freie Träger lassen sich also bei den QEB „in die Karten“ schauen. So entsteht eine symmetrische kooperative Qualitätsentwicklung und die Teams aller beteiligten Institutionen haben die Chance, voneinander zu lernen. Wettbewerbliche Elemente wie die genannten Qualitätsentwicklungsbegehungen, aber auch Trägerrankings (z. B. welcher Träger hat in der„Kundenzufriedenheit“ wie gut abgeschnitten? ) müssen freilich maßvoll eingesetzt werden. Sie sollen anspornen, aber Institutionen und die Fachkräfte nicht zu sehr unter Druck setzen - denn das wäre wieder kontraproduktiv. Wolfgang Trede Leiter des Amtes für Jugend und Bildung des Landkreises Böblingen Amt für Jugend und Bildung Parkstr. 16 71034 Böblingen w.trede@lrabb.de Bernd Ulmer Leiter des Sozialen Dienstes Leonberg Amt für Jugend und Bildung Rutesheimer Str. 50/ 2 A 71229 Leonberg b.ulmer@lrabb.de 207 uj 5 | 2013 Kooperation mit freien Trägern Literatur Ader, S., 2006: Was leitet den Blick. Weinheim/ München Albus, S./ Greschke, H./ Klingler, B./ Messmer, H./ Micheel, H.- G./ Otto, H. U./ Polutta, A., 2009: Elemente wirkungsorientierter Jugendhilfe und ihre Wirkungsweisen: Erkenntnisse der wissenschaftlichen Evaluation des Bundesmodellprogramms. In: ISA (Hrsg.): Wirkungsorientierte Jugendhilfe Bd. 9. Münster oder www.wirkungsorientierte-jugendhilfe.de, 28. 2. 2013, 74 Seiten, S. 24 - 66 Deutscher Bundestag, 2002: Elfter Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung. Berlin Deutscher Bundestag, 2013: 14. Kinder- und Jugendbericht: Kinder- und Jugendhilfe in neuer Verantwortung. Berlin Früchtel, F./ Lude, W./ Scheffer, T./ Weißenstein, R. (Hrsg.), 2001: Umbau der Erziehungshilfe. Von den Anstrengungen, den Erfolgen und den Schwierigkeiten bei der Umsetzung fachlicher Ziele in Stuttgart. Weinheim/ München Eberitzsch, S./ Frese, D./ Nüsken, D., 2009: Praxishilfe zur wirkungsorientierten Qualifizierung. In: ISA (Hrsg.): Wirkungsorientierte Jugendhilfe Bd. 9. 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