unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2014.art58d
111
2014
6611+12
Die Kooperationsplattform Evaluation Bundeskinderschutzgesetz
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2014
Thomas Mühlmann
Katharina Kopp
Jens Pothmann
In Artikel 4 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) wird ein Evaluationsauftrag an die Bundesregierung unter Beteiligung der Länder zu den Auswirkungen des BKiSchG formuliert. Eine anspruchsvolle Aufgabe, die durch eine „Kooperationsplattform“ umgesetzt, begleitet und unterstützt wird. Somit gehört der Aufbau eines breit angelegten Forschungsnetzwerkes bereits zu den ersten Wirkungen der neuen gesetzlichen Regelungen.
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450 unsere jugend, 66. Jg., S. 450 - 456 (2014) DOI 10.2378/ uj2014.art58d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Die Kooperationsplattform Evaluation Bundeskinderschutzgesetz In Artikel 4 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) wird ein Evaluationsauftrag an die Bundesregierung unter Beteiligung der Länder zu den Auswirkungen des BKiSchG formuliert. Eine anspruchsvolle Aufgabe, die durch eine „Kooperationsplattform“ umgesetzt, begleitet und unterstützt wird. Somit gehört der Aufbau eines breit angelegten Forschungsnetzwerkes bereits zu den ersten Wirkungen der neuen gesetzlichen Regelungen. von Dr. phil. Thomas Mühlmann Jg. 1979; M. A., Dipl.-Soz.-Päd. (FH), wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungsverbund DJI/ TU Dortmund und der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik Der folgende Beitrag erläutert die Aufgaben und Funktionen der Kooperationsplattform und bildet einen Rahmen für die Darstellung der geförderten Forschungsprojekte in einigen weiteren Aufsätzen des Heftes. Deren Präsentation eröffnet Chancen, sich mit zentralen Fragestellungen, überprüfbaren Verfahren und grundlegenden Strukturen der einzelnen Themengebiete des Gesetzes, wie etwa „Frühe Hilfen“ oder „Qualifizierung des Schutzauftrags“ wie auch mit gesetzlichen Zielformulierungen und ihren Wirkungen (z. B. „Förderung von Kooperationen“, „stärkere Verantwortungsübernahme für Aufgaben des Kinderschutzes“) auseinanderzusetzen. Das Bundeskinderschutzgesetz Das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) entstand aus einer langen Fachdebatte über Verbesserungen im Kinderschutz heraus, die seit Anfang der 2000er-Jahre mit steigender Intensität geführt worden war. Das Gesetz knüpft an Entwicklungen an, die in Bund, Ländern, Kommunen, Verbänden, Einrichtungen und Diensten sowie auch als gesamtgesellschaftliche Dynamik bereits vor Inkrafttreten des BKiSchG zu beobachten waren. Katharina Kopp Jg. 1989; B. A., wissenschaftliche Mitarbeiterin im Forschungsverbund DJI/ TU Dortmund Dr. phil. Jens Pothmann Jg. 1971; Dipl.-Pädagoge, wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungsverbund DJI/ TU Dortmund und der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik 451 uj 11+12 | 2014 Kooperationsplattform Evaluation Bundeskinderschutzgesetz Die Bundesregierung formuliert für das BKiSchG den Anspruch, den Kinderschutz weiter zu verbessern, seine Akteure zu stärken und noch vorhandene Lücken zu schließen (vgl. BMFSFJ 2013 a). Die Ziele sollen durch ein Bündel verschiedener gesetzgeberischer Maßnahmen erreicht werden. Das zum 1. 1. 2012 in Kraft getretene BKiSchG fasst diese als sogenanntes „Artikelgesetz“ zusammen. Daraus ergibt sich folgende Architektur: ➤ Das BKiSchG enthält erstens - in Artikel 1 - die Einführung eines neuen Gesetzes, nämlich das „Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ oder auch kurz das „KKG“. Dieses richtet sich an Akteure aus der Kinder- und Jugendhilfe sowie darüber hinaus aus dem Sozial-, Erziehungs-, Bildungs- und Gesundheitswesen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit jungen Menschen und ihren Familien zu tun haben. Schwerpunkte des KKG sind programmatische Aussagen zur staatlichen Mitverantwortung beim Kinderschutz, rechtliche Grundlagen zur Information über „Frühe Hilfen“ und zum Aufbau von entsprechenden Netzwerkstrukturen sowie Regelungen zur Weitergabe und Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung für Berufsgeheimnisträger (vgl. Deutscher Bundestag 2011). ➤ Den größten Umfang des BKiSchG nimmt Artikel 2 ein, in dem in 28 Ziffern Veränderungen des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) aufgelistet werden, insbesondere zum Aus- und Aufbau von Frühen Hilfen, zur Qualifizierung des Schutzauftrags, zur Stärkung von Kooperation und Vernetzung, zur Qualitätsentwicklung oder auch zur Erweiterung der Datenbasis zum Kinderschutz (vgl. BMFSFJ 2012). ➤ Artikel 3 BKiSchG ändert ferner das SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - und das Schwangerschaftskonfliktgesetz. ➤ In Artikel 4 BKiSchG wird ein Evaluationsauftrag an die Bundesregierung unter Beteiligung der Länder zu den Auswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes formuliert. Hierauf wird im Folgenden noch ausführlicher eingegangen. ➤ Die Artikel 5 und 6 regeln schließlich die Bekanntmachung und das Inkrafttreten des Gesetzes. An dieser Stelle kann nicht im Einzelnen auf Inhalte der umfassenden und vielschichtigen Regelungen des BKiSchG eingegangen werden. Ausführlichere Übersichten und Kommentierungen finden sich andernorts, beispielsweise bei Fieseler u. a. (2014), Meysen, Eschelbach (2012), Münder, Meysen, Trenczek (2013) oder auch Wiesner (2012 a; 2012 b) sowie beim Informationszentrum Kindesmisshandlung/ Kindesvernachlässigung (IzKK) am Deutschen Jugendinstitut (DJI), das systematisch Literatur zur Umsetzung der Regelungen des BKiSchG recherchiert und aufbereitet (vgl. IzKK 2013). Die beachtliche Breite des Regelungsgehaltes deutet sich aber zumindest an, wenn unterschiedliche Filter oder auch Kategoriensysteme an das BKiSchG angelegt werden: ➤ So bietet es sich an, zentrale Regelungsbereiche des BKiSchG nach inhaltlichen Kriterien zu ordnen. Die Bundesregierung beispielsweise verwendet zu diesem Zweck die Überschriften „Frühe Hilfen“ und „strukturelle Vernetzung auf örtlicher Ebene“, „Kooperation im Einzelfall“ sowie individuelle und strukturelle „Qualifizierung des Schutzauftrags“, „kontinuierliche Qualitätsentwicklung“ und die „Erweiterung der statistischen Datenbasis“ (BMFSFJ 2013 b, 4). ➤ Ein anderes Unterscheidungskriterium stellen konkreter gefasste Zielsetzungen dar, auf die die Neuregelungen hinwirken (vgl. Bertsch u. a. zu den Wirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes i. d. H.). So geht es beim BKiSchG etwa um die 452 uj 11+12 | 2014 Kooperationsplattform Evaluation Bundeskinderschutzgesetz Förderung von Kooperationen und um eine stärkere Verantwortungsübernahme für Aufgaben des Kinderschutzes. Auch stehen die Förderung von Aufmerksamkeit, die Stärkung der Handlungssicherheit, das Befolgen von Standards und vermehrte Kontrolle, aber auch Information und Qualifizierung im Vordergrund. ➤ Die Einzelregelungen des BKiSchG können aber auch aus der Perspektive der Arbeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe systematisiert werden, wobei nicht außer Acht gelassen werden darf, dass zentrale Teile der gesetzlichen Regelungen arbeitsfeldübergreifend gültig sind. Gleichwohl betreffen spezifische Regelungen das Feld der „Frühen Hilfen“, aber auch die Pflegekinderhilfe, Schulen, Allgemeine Soziale Dienste, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder auch die Behindertenhilfe und Schwangerschaftsberatung. ➤ Schließlich lohnt auch der Blick auf die Akteursebene, die die Rechtsnormen umsetzen soll: Öffentliche und freie Träger, Haupt- und Nebenberufliche sowie Ehrenamtliche, Eltern und auch Kinder und Jugendliche selbst sind in unterschiedlichem Maß bei der Umsetzung der Gesetze gefragt. Gesetzlicher Evaluationsauftrag an die Bundesregierung Auch wenn die Inhalte und die verschiedenen Elemente des BKiSchG hier nur angedeutet werden können, so wird doch deutlich, dass die Evaluation des BKiSchG und eine damit verbundene empirische Forschung eine große Herausforderung darstellt. Diese Wirkungen „unter Beteiligung der Länder zu untersuchen und dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse dieser Untersuchung zu berichten“, ist gemäß Artikel 4 BKiSchG Aufgabe der Bundesregierung. Vor diesem Hintergrund fördert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Forschungsprojekte und -vorhaben, deren Ergebnisse wissenschaftliche Grundlagen für die Evaluation der Bundesregierung darstellen sollen, und hat eine „Kooperationsplattform Evaluation Bundeskinderschutzgesetz“ initiiert. Die Forschungsprojekte Die geförderten Forschungsprojekte setzen ihre Schwerpunkte nach inhaltlichen und methodischen Kriterien und werden in diesem Heft vorgestellt. Dabei handelt es sich um das Projekt „Wirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes - Wissenschaftliche Grundlagen“ des Deutschen Jugendinstituts, das im Übrigen auch in enger Kooperation mit dem Projekt „Jugendhilfe und Sozialer Wandel“ im DJI durchgeführt wird (vgl. Bertsch u. a. zu den Wirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes i. d. H.). Ergänzt wird es durch das Forschungsvorhaben „Hausbesuche im Kontext des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung“ (HabeK) der Freien Universität Berlin (vgl. Urban-Stahl u. a. i. d. H.). Zwei weitere Projekte bzw. Vorhaben sind ebenfalls zu nennen. Sie wurden zwar nicht anlässlich der Evaluation des BKiSchG eingerichtet, tragen aber gleichwohl mit ihren Ergebnissen zu den wissenschaftlichen Grundlagen der Evaluation des BKiSchG bei: Die umfangreiche Begleitforschung zu der im Rahmen des BKiSchG angestoßenen Bundesinitiative Frühe Hilfen im Projekt „Nationales Zentrum Frühe Hilfen“ des Deutschen Jugendinstitutes (vgl. Sann i. d. H.) sowie die Auswertungen der Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik im Forschungsverbund DJI/ TU Dortmund (vgl. Pothmann i. d. H.). Charakter der Evaluation der Bundesregierung Aus Sicht des BMFSFJ handelt es sich bei der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes um eine „retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung“ (vgl. BMFSFJ 2013 b, 3; Böhret/ Konzendorf 2000). 453 uj 11+12 | 2014 Kooperationsplattform Evaluation Bundeskinderschutzgesetz Nach Böhret/ Konzendorf (2001) sollen dabei auch Fragestellungen nach der Zielerreichung, intendierten sowie nicht intendierten Wirkungen des Gesetzes, aber auch solche nach der Akzeptanz und Praktikabilität rechtlicher Regelungen in den Blick genommen werden (vgl. auch Bertsch u. a. zu den Wirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes i. d. H.). Diese Fragestellungen verweisen auf zentrale Aspekte, die für die Evaluation des BKiSchG zu beachten sind: Für ein solches Vorgehen sind die Wirkungsannahmen, die mit der Formulierung der gesetzlichen Änderungen verbunden gewesen sind, von Relevanz. Für eine nachträgliche Bewertung stellen diese Annahmen, die sich nicht zuletzt aus der Begründung von Gesetzesvorhaben herausarbeiten lassen, aber auch aus der Aufarbeitung der Debatten im Kontext der Einführung rechtlicher Regelungen, eine zentrale Orientierungsgröße dar. Es ist vor diesem Hintergrund nur folgerichtig, dass nicht alle im Kontext der Evaluation des BKiSchG denkbaren Fragestellungen von gleicher Relevanz sind. Hinzu kommt, dass sich nicht jede Perspektive mit vertretbarem methodischen Aufwand gleichermaßen fundiert erforschen lässt. Für die empirischen Forschungsvorhaben reicht es daher alleine nicht aus, die Einzelregelungen des BKiSchG und deren mögliche Auswirkungen isoliert abzuarbeiten, zumal dies auch nur bis zu einem bestimmten Differenzierungsgrad möglich ist. Das Erkenntnisinteresse richtet sich daher auch zusätzlich auf eine Verdichtung zentraler Themen und Ziele des Gesetzes. Aufgaben der Kooperationsplattform Bei den Beschreibungen der Forschungsprojekte zeigt sich eine große Vielfalt hinsichtlich der inhaltlichen Schwerpunkte, der methodischen Ansätze und der institutionellen Verortung einzelner Erhebungen. Gewissermaßen als gemeinsames „Dach“ wurde daher im Juni 2013 die „Kooperationsplattform Evaluation Bundeskinderschutzgesetz“ eingerichtet (vgl. Abb. 1). Sie dient als Forschungsnetzwerk, als „Ansprechstelle“ und der Bündelung empirischer Erkenntnisse. Die grundlegende Zielsetzung der Kooperationsplattform besteht darin, die Auswirkungen der rechtlichen Veränderungen und Ergänzungen des BKiSchG auf die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe darzustellen und zu analysieren. Darüber hinaus soll dargestellt werden, wie die Regelungen des Bundeskinderschutzgesetzes im Bildungs-, Erziehungs-, Gesundheits- und Sozialwesen im Allgemeinen sowie in der Kinder- und Jugendhilfe im Besonderen umgesetzt werden. Mitglieder der Kooperationsplattform sind das BMFSFJ und die oben genannten geförderten Forschungsprojekte. Die wissenschaftliche Begleitung sowie Moderationsaufgaben werden durch den Forschungsverbund DJI/ TU Dortmund wahrgenommen. Die Plattform hat bis zum Ende ihrer Laufzeit im Dezember 2015 drei wichtige Aufgaben (vgl. Abb. 1): 1. Eine erste Aufgabe besteht in der Abstimmung der Forschungsprozesse während ihrer Durchführung. Dies betrifft sowohl einen übergreifenden fachlichen Austausch über fachliche Entwicklungen als auch konkrete Abstimmungen einzelner Forschungsvorhaben. Denn die Evaluation des BKiSchG erfolgt in einem zeitlich eng begrenzten Rahmen, in dem eine zu hohe Belastung der Akteure im Kinderschutz durch Anfragen, Befragungen, Veranstaltungen oder Workshops vermieden werden soll. Zudem soll bereits vorhandenes Wissen allen Projekten zugänglich gemacht werden, damit keine (unnötigen) zusätzlichen Recherchen und Erhebungen durchgeführt werden müssen. Gleichzeitig 454 uj 11+12 | 2014 Kooperationsplattform Evaluation Bundeskinderschutzgesetz führen die beteiligten Forschungsprojekte ihre zahlreichen Vorhaben in unterschiedlichen Kontexten und mit variierender Methodik in jeweils individueller Verantwortung und Zeitplanung durch. 2. In ihrer Funktion als „Ansprechstelle“ stellt die Kooperationsplattform zweitens eine zusätzliche Möglichkeit dar, weitere Partner und ihr Erfahrungswissen in die Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Evaluation des BKiSchG einzubeziehen. In diesem Zusammenhang werden auch weitere Projekte und Untersuchungen recherchiert. Darüber hinaus können sich WissenschaftlerInnen, Verbände oder Akteure der öffentlichen Verwaltung, die beispielsweise aufgrund eigener empirischer Erhebungen Beiträge zur Erstellung der wissenschaftlichen Grundlagen leisten möchten, an die Moderation der Kooperationsplattform im Forschungsverbund DJI/ TU Dortmund wenden. Die Kooperationsplattform wirkt ferner bei der Gestaltung von Informations- und Anhörungsveranstaltungen mit. Zielgrup- Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an BMFSFJ (2013 a) Abb. 1: Grafische Darstellung der Kooperationsplattform Evaluation Bundeskinderschutzgesetz Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe Fachverbände aus Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesen Öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Bundesministerien BMFSFJ, BMAS, BMG, BMBF, BMJ Länder Kommunale Spitzenverbände UBSKM Nationales Zentrum Frühe Hilfen Dokumentation und Evaluation der Bundesinitiative Frühe Hilfen TU Dortmund Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik FU Berlin Forschungsvorhaben zur Implementation des § 8 a Abs. 1 S. 1 SGB VIII nach Inkrafttreten des BKiSchG Deutsches Jugendinstitut Wissenschaftliche Grundlagen für die Evaluation der durch das BKiSchG angeregten Verbesserungen im Kinderschutz Berichtslegung der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag bis 31. Dezember 2015 Erstellung des Berichts durch die Bundesregierung Grundlagen für den Berichtsentwurf Kooperationsplattform ab 1. Juni 2013 • Abstimmung, Moderation und Begleitung • Beteiligung und Information durch Arbeitsgruppen und Workshops • Zusammenführen und Systematisieren der Ergebnisse 455 uj 11+12 | 2014 Kooperationsplattform Evaluation Bundeskinderschutzgesetz pen solcher Veranstaltungen sind insbesondere die Bundesländer - diese sind gemäß Artikel 4 BKiSchG an der Evaluation zu beteiligen -, aber auch kommunale Spitzenverbände und Fachverbände. Weitere Akteure werden beispielsweise im Rahmen von Fachgesprächen oder Workshops einbezogen, etwa VertreterInnen öffentlicher und freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe, VertreterInnen von benachbarten Ressorts auf der Ebene der Bundesministerien oder auch der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM). 3. Um die Erkenntnispotenziale der verschiedenen Wissensbestände für die Erstellung des Berichtes der Bundesregierung in einem möglichst großen Umfang nutzbar zu machen, ist es drittens notwendig, Zwischen- und Endergebnisse der oben genannten Forschungszugänge zusammenzuführen und zu systematisieren. Dies erfolgt mithilfe eines übergreifenden systematischen Rahmens, der einerseits Anknüpfungspunkte zu „großen“ Entwicklungen des Kinderschutzsystems formuliert, andererseits aber auch Bezüge zu den einzelnen Regelungen des BKiSchG herstellt. Im Fokus steht dabei die Darstellung der empirischen Erkenntnisse und deren wissenschaftliche Einordnung. Die Bewertung dieser Befunde im Sinne des Artikel 4 BKiSchG wiederum berührt nicht zuletzt zentrale politische Fragestellungen, die in einem weiteren Schritt von Bundesregierung und Bundestag zu beantworten sind. Dr. Thomas Mühlmann Katharina Koop Dr. Jens Pothmann CDI-Gebäude/ Forschungsverbund Vogelpothsweg 78 44227 Dortmund tmuehlmann@fk12.tu-dortmund.de kkopp@fk12.tu-dortmund.de jpothmann@fk12.tu-dortmund.de Literatur Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (2012): Bundeskinderschutzgesetz. Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Referentin: Dr. Heike Schmid- Obkirchner). In: Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (Hrsg.): Redebeiträge der Fachtagung „Das Bundeskinderschutzgesetz“ am 11. 1. 2012. in Meißen. In: www.familie.sachsen.de/ down load/ Verwaltung/ Redebeitraege.pdf, 20. 8. 2012 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFFSJ) (2013 a): Das Bundeskinderschutzgesetz. In: www.bmfsfj.de/ BMFSFJ/ kinder-und-jugend, did=119832.html, 14. 8. 2014 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (2013 b): Evaluation Bundeskinderschutzgesetz. Darstellung des Evaluationsprozesses und Einführung der Kooperationsplattform. Foliensatz im Rahmen eines Info-Paketes zur Evaluation des BKiSchG. In: Forschungsverbund DJI/ TU Dortmund (Hrsg.), 1 - 5. In: www.forschungsverbund.tu-dort mund.de/ fileadmin/ Files/ Hilfen_zur_Erziehung/ Info paket_Fachverbaende_Entwurf_2013-12-12_end ver_sion.pdf, 18. 8. 2014 Böhret, C., Konzendorf, G. (2000): Moderner Staat - Moderne Verwaltung. Leitfaden zur Gesetzesfolgenabschätzung im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und des Innenministeriums Baden-Württemberg. In: www.bmi.bund.de/ SharedDocs/ Down loads/ DE/ Broschueren/ 2000/ Leitfaden_Gesetzfol genabschaetzung.pdf? __blob=publicationFile, 18. 8. 2014 Böhret, C., Konzendorf, G. (2001): Handbuch Gesetzesfolgenabschätzung (GFA). Gesetze Verordnungen, Verwaltungsvorschriften. Nomos, Baden-Baden Deutscher Bundestag (2011): Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG). Drucksache 17/ 6256. In: http: / / dip21.bundestag.de/ dip21/ btd/ 17/ 062/ 1706256.pdf, 20. 8. 2014 456 uj 11+12 | 2014 Kooperationsplattform Evaluation Bundeskinderschutzgesetz Informationszentrum Kindesmisshandlung/ Kindesvernachlässigung (IzKK) (2013): Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Ausgewählte Literatur. In: www. dji.de/ fileadmin/ user_upload/ izkk/ IzKK_Literaturliste _Bundeskinderschutzgesetz.pdf, 14. 8. 2014 Meysen, T., Eschelbach, D. (2012): Das neue Bundeskinderschutzgesetz. Nomos, Baden-Baden Münder, J., Meysen, T., Trenczek, T. (Hrsg.) (2013): Frankfurter Kommentar zum SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. 7. Aufl. Nomos, Baden-Baden Fieseler, G., Schleicher, H., Busch, M., Wabnitz, R. (2014): Kinder- und Jugendhilferecht. Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII (GK-SGB VIII). 55. Ergänzungslieferung Luchterhand, Neuwied seit 1998 Wiesner, R. (2012 a): SGB VIII, BKiSchG Einführung. Nachtragskommentierung zum Bundeskinderschutzgesetz. In: Wiesner, R. (Hrsg.): SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe. 4. Aufl. Beck München. In: http: / / rsw.beck.de/ cms/ ? toc=WiesnerSGB.20&docid=330469, 18. 8. 2014 Wiesner, R. (2012 b): Das neue Bundeskinderschutzgesetz. Hintergrund, Struktur, Regelungen, Umsetzung. In: Forum Kriminalprävention 12, 2 - 7, In: www. kriminalpraevention.de/ ausgabe-2012-01/ kinder schutz-2012-01.html, 18. 8. 2014 2010. 171 Seiten. (978-3-497-02066-9) kt Das Wohl des Kindes schützen Wie kommt es zu Vernachlässigung? Wie schätzt man als Fachkraft die Gefahr für das Kind richtig ein? Unter welchen Folgen leiden die Kinder bei Vernachlässigung - oft ein Leben lang? Wie schauen die Familien aus, in denen vernachlässigte Kinder leben? Wie geht man mit den oft hochbelasteten Familien um? Welche frühen Hilfen bieten sich an? Die Autoren geben Antworten auf all diese Fragen und vermitteln anhand von Fallbeispielen einen Eindruck, wie sich Vernachlässigung in der Praxis zeigt. a www.reinhardt-verlag.de
