eJournals unsere jugend66/3

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2014.art13d
4_066_2014_3/4_066_2014_3.pdf31
2014
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„... Und es geht doch!“ Gelingende Jugendhilfe im Strafverfahren

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2014
Rainer Mollik
"Denen die über Tag und Tellerrand hinaus schauen" (Miegel 2011)
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110 unsere jugend, 66. Jg., S. 110 - 124 (2014) DOI 10.2378/ uj2014.art13d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel „… Und es geht doch! “ Gelingende Jugendhilfe im Strafverfahren „Best-Practice“-Beispiele der Jugendgerichtshilfe Dresden „Denen die über Tag und Tellerrand hinaus schauen“ (Miegel 2011) von Rainer Mollik Assessor jur., Master of Sozialmanagement, Leiter der Jugendgerichtshilfe Dresden Herangehensweisen, Arbeitsbedingungen und Arbeitsweisen zuzüglich ausgewählter „Best- Practice“-Beispiele für praktizierte Kooperationen und Netzwerkarbeit der Jugendgerichtshilfe (JGH), eines speziellen Dienstes des Jugendamtes Dresden, sollen das Thema dieses Beitrags sein, der aus einem überarbeiteten Vortrag an der Deutschen Richterakademie Trier zum Thema: „Kooperationsbeziehungen Jugendhilfe und Justiz“ resultiert (Mollik 2012). Um ein solch umfängliches Thema aus der Praxis im Kontext permanenter gesetzlicher Neuregelungen (Art. 1 Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 7. 3. 2013 im Jugendgerichtsgesetz (JGG); BGBl 1, 1.854; Art. 2 Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 1. 6. 2013 im JGG, BGBl 1, 2.425; Art. 3 Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26. 6. 2013 im JGG, BGBl 1, 1.805) als auch der vielfältigen kontinuierlichen Veränderungen im Arbeitsfeld (Ressourcenverknappung, Aufgabenübernahme usw.) der Jugendhilfe (JH) und damit auch bei der Jugendhilfe im Strafverfahren zu erörtern, bedarf es zunächst einer Darstellung der konkreten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen. Im Anschluss daran gilt es, die Begriffe Kooperation und Netzwerkarbeit grundsätzlich zu definieren, insbesondere für das Verhältnis von Jugendhilfe und Justiz, bevor der Focus auf „Best-Practice“-Beispiele für gelebte, gelingende und geplante Kooperationen in Dresden gerichtet wird. Entgegen anderswo gemachter Experimente und Erfahrungen, z. B. der dezentralen Anbindung der JGH an den Sozialen Dienst in Potsdam mit desaströsem Ergebnis (Nothacker/ Weiss 2002) hat das Jugendamt Dresden den Bereich der JGH als kommunales zentralisiertes Arbeitsfeld mit regionalem Bezug errichtet und mit einer Anzahl eigenständiger Kompetenzen ausgestattet. Fachliche Kompetenz, Kontinuität und Verlässlichkeit in der Arbeit sowie Vertrautheit mit 111 uj 3 | 2014 Gelingende Jugendhilfe im Strafverfahren den anderen Partnern (insbesondere der Polizei, Justiz und dem Vollzug) des Jugendstrafverfahrens sind Ergebnisse dieser organisatorischen Entscheidung (Ostendorf 2009, § 38 Rz. 4 a). Die Jugendgerichtshilfe Dresden Die Jugendgerichtshilfe, als bundesgesetzlich (vgl. u. a. §52 SGB VIII, § 38 JGG) definierte eigenständige Verfahrensbeteiligte am Jugendstrafverfahren, hat u. a. neben der Begleitung, Beratung und Betreuung junger Straffälliger aufgabenbedingt auch sozial ermittelnde und mit überwachende Hilfsfunktion für die Justiz wahrzunehmen. Sie soll gesetzlich verortet im Jugendhilferecht (§§ 2 Abs. 3 Nr. 8, 52 SGB VIII) vorrangig jungen Menschen individuelle Hilfestellungen sowie Angebote zur Förderung ihrer Entwicklung bzw. solche, die auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hinwirken, vorhalten (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Darüber hinaus hat die JGH aufgabenspezifische, aus Anlass einer Straftat, notwendige jugendhilfliche Unterstützungsmaßnahmen vorzuhalten und zeitnah als jugendhilfliche Reaktion auf den Anlass einzuleiten. Mit dieser speziellen strafverfahrensbedingten Aufgabenstellung soll das Ziel des am Primat des Erziehungsgedankens ausgerichteten Jugendstrafverfahrens (§ 2 Abs. 1 JGG) erreicht werden, den jungen Menschen dazu zu befähigen, zukünftig ein Leben möglichst ohne Straftaten zu führen. Diese allgemein geltenden gesetzlich verbindlichen Vorgaben bilden den grob skizzierten Rahmen auch für die Jugendhilfe (JH) im Strafverfahren; insbesondere für die JGH Dresden. Unter Jugendhilfe im Strafverfahren werden die Aktivitäten des öffentlichen Trägers als auch die der Träger der freien Jugendhilfe bzw. sonstiger in diesem jugendhilflichen Arbeitsfeld tätigen Akteure in Dresden verstanden, während unter der Tätigkeit der JGH nur die Aktivitäten (eher hoheitlicher Art) des öffentlichen Trägers der Behörde Jugendamt Dresden verstanden werden. Veranstaltungs- und projektinitiierend zwischen den am Jugendstrafverfahren beteiligten Berufsgruppen tätig, leistet die JGH des Weiteren koordinierend und vermittelnd ihren Beitrag zur Fort- und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung sowie zur Angebotsdiversifizierung sowie Profilierung jugendhilflicher Leistungen. Dabei fungiert die Dresdner Jugendhilfe im Strafverfahren - in Gänze - in vielerlei Hinsicht als Garant für professionelle Hilfeleistung und oftmals als „Motor“ und Initiator für neue innovative Projekte, Kooperationen und Unterstützungsangebote. Aufgabenstellung und Rahmenbedingungen, organisatorischstrukturelle Vorgaben und Zuständigkeiten Die JGH Dresden ist ein zentralisierter spezieller kommunaler Fachdienst mit regionalem Bezug, ein Sachgebiet der Abteilung Kinder-, Jugend- und Familienförderung des Jugendamtes Dresden und Bestandteil des Geschäftsbereiches Soziales (Sozial-, Gesundheits- und Jugendamt, Eigenbetrieb Kindertagesstätten, Jobcenter). Sie ist im Dresdner Stadtgebiet in fünf Regionalbereiche (deckungsgleich mit den sonstigen sozialräumlichen Strukturen, den Stadtteilen des Allgemeinen Sozialdienstes) organisiert, wo je zwei bis drei JugendgerichtshelferInnen „allzuständig“ sind, d. h. nach dem Territorialprinzip alle Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren wahrnehmen und sich auch bei Gericht gegenseitig vertreten. Die Zuständigkeit/ Geschäftsverteilung erfolgt beim Jugendgericht nach dem „Buchstabenprinzip“. Diese organisatorisch-strukturelle Anbindung im Bereich der offenen Kinder-, Jugend- und Familienarbeit gibt der JGH neben der sowieso aufgabenbedingten engen Zusammenarbeit mit den einzelfall-bearbeitenden Sozialen Diensten die Möglichkeit, vielfältigste Angebote (wie z. B. die der Jugendwerkstätten, der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie des Ju- 112 uj 3 | 2014 Gelingende Jugendhilfe im Strafverfahren gendschutzes) in Anspruch zu nehmen und sowohl bei Planungs- und Finanzierungsentscheidungen als auch hinsichtlich der konzeptionellen Ausrichtung der Angebote unmittelbar beteiligt zu sein. Daraus entstehen Kontakte, Arbeitsbeziehungen und ein gegenseitiger Informationsaustausch, z. B. auch durch Teilnahme von JugendgerichtshelferInnen an Stadtteilrunden und speziellen Arbeitsgemeinschaften. Die Beteiligten können sich unmittelbar ein umfassendes Bild hinsichtlich der jeweiligen Aufgaben und Arbeitsfelder sowie der regional bestehenden Sozialinfrastruktur, der Besonderheiten und Bedürfnisse ihres „Kiezes“ machen. Die MitarbeiterInnen der JGH eignen sich dabei „Feldkompetenz“ an und lernen das Sozial- und Wohnumfeld ihrer KlientInnen kennen. Auf diese Weise konnten bis dato auch etwa 160 Einrichtungen und Institutionen stadtweit als „Ableistungsstellen“ für gemeinnützige Arbeit straffällig gewordener junger Menschen gewonnen werden. Durch den engen Kontakt mit den Einrichtungen können bis heute trotz zunehmender Verdrängung und gesetzlicher Anforderungsänderung (§ 72 a SGB VIII „erweitertes Führungszeugnis“) über 90 % (etwa 1.000 Personen mit etwa 35.000 Sozialstunden) der jährlich anfallenden gemeinnützigen Stunden innerhalb kürzester Zeit unter Anleitung und Hilfestellung der JGH abgeleistet werden (Mollik 2005, 362ff ). Als Reaktion auf die erschwerte Vermittlung von gemeinnütziger Arbeit wurde u. a. der „Dresdner Bücherkanon“ initiiert (s. dazu unten). In einem nur von der JGH genutzten, durch öffentliche Verkehrsmittel sehr gut erreichbaren, zentral gelegenen Altbau am Rande des Szene-Viertels Dresdner Neustadt arbeiten in Einzelbzw. Doppelzimmern 13 JugendgerichtshelferInnen (Dipl.-SozialpädagogInnen/ Dipl.-SozialarbeiterInnen mit arbeitsbedingt notwendigen Zusatzqualifikationen z. B. des DVJJ-Zertifikates JGH oder als MediatorIn/ StreitschlichterIn), eine Psychologin (für die Krisen-Sofortintervention, zur therapeutischen Überbrückung von „Wartezeiten“ bis zu sechs Monaten und zur Vorbereitung von KlientInnen auf die Weitervermittlung an niedergelassene PsychologInnen) sowie drei Verwaltungskräfte unter Leitung des Sachgebietsleiters. Weitere vier MitarbeiterInnen (Dipl.-SozialpädagogInnen/ Dipl.-SozialarbeiterInnen mit Zusatzqualifikationen) arbeiten im Interventions- und Präventionsprogramm (IPP), einer ausschließlich jugendhilflichen Außenstelle der JGH in der Polizeidirektion Dresden. Alle sechs Mitarbeiter und 16 Mitarbeiterinnen sind mit erforderlicher EDV-Technik ausgestattet, arbeiten seit längerer Zeit professionell, engagiert und fachlich fundiert mit straffälligen Jugendlichen und jungen Heranwachsenden bzw. im IPP zusätzlich mit Kindern und deren Eltern bzw. Bezugspersonen. Zu den Arbeitsbedingungen und Arbeitsaufgaben gehört, neben der klassischen JGH-Tätigkeit (Beraten, Begleiten und Betreuen) mit dem Ziel der Befähigung, auch die Absicherung des Haftdienstes (Kunkel 2006, 156; Streng 2003; Klier/ Brehmer/ Zinke 2002; Mollik 2012, 164ff ), die Haftbetreuung und -nachbetreuung, umfängliche Präventionsarbeit (Vorträge, Veranstaltungen in Schulen, Jugendeinrichtungen und für Eltern) und die Wahrnehmung zusätzlicher spezieller Aufgaben für das Team (z. B. Koordinatorentätigkeit für einzelne ambulante Maßnahmen nach §10 JGG). Nur durch die zusätzlich von jedem Jugendgerichtshelfer oder jeder Jugendgerichtshelferin zu erbringende Koordinatorentätigkeit, die mit etwa 15 Prozent Zeitvolumen in der jeweiligen Stellenbeschreibung berücksichtigt ist, sind die vielfältigen und ausdifferenzierten Angebote der JGH Dresden möglich. Alle JugendgerichtshelferInnen haben ein Fachhochschulstudium bzw. Hochschulstudium in der Fachrichtung Soziale Arbeit, erfor- 113 uj 3 | 2014 Gelingende Jugendhilfe im Strafverfahren derliche Zusatzqualifikationen und haben jährlich mindestens an ein bis zwei Fortbildungen teilzunehmen. Darüber hinaus nehmen sie monatlich an einer Gruppensupervision teil. Der oder die z. B. für eine ambulante Maßnahme zuständige KoordinatorIn fungiert nach außen als grundsätzlich alleinige/ r AnsprechpartnerIn gegenüber dem für die Leistungserbringung „beauftragten“ Träger der freien Jugendhilfe. Er oder sie ist AnsprechpartnerIn bei der Angebotskonzeptionierung, übt die Fachaufsicht über das Angebot aus und steht im kontinuierlichen Informations- und Kommunikationsaustausch mit dem Träger. Über ihn oder sie erfolgt auch die konkrete Trägerbeauftragung für den Einzelfall, den der/ die fallführende JugendgerichtshelferIn angezeigt hat sowie die sachliche „Richtigzeichnung“ und Kontrolle bei den Stundenabrechnungen. Er oder sie nimmt an den jährlichen Vertragsverhandlungen teil, wertet die jährlichen Sachberichte, Zuarbeiten und Statistiken aus und koordiniert aufgabenbezogene Qualitätszirkel und eventuell Aus- und Fortbildungen. Zur Absicherung des Haftdienstes und zur Gewährleistung, dass die JugendgerichtshelferInnen rund um die Uhr erreichbar sind, wurde ein Rufsystem (neben der normalen Arbeitszeit zusätzlich von 0 bis 8 Uhr und 16 bis 24 Uhr, einschließlich ganztägig an Wochenenden und Feiertagen -„Hafthandy“) eingerichtet, um ggf. auch kurzfristige U-Haft-Vermeidungsangebote einleiten zu können. Ein vergleichbares Rufsystem besteht seitens des Interventions- und Präventionsprogramms (IPP) (montags bis freitags von 16 bis 22 Uhr), worüber die Polizeireviere sofort Kontakt zu den MitarbeiterInnen aufnehmen können, sodass jederzeit reagiert werden kann. In Dresden werden alle in § 10 JGG exemplarisch aufgezählten Hilfsangebote vorgehalten. Insgesamt entfallen etwa 40 % aller jährlichen bedarfsgerechten Maßnahmen auf ambulante Maßnahmen jenseits der Arbeitsleistungen. Stationäre Hilfsangebote und Maßnahmen erfolgen unter Federführung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) unter Einbeziehung der JGH. Die Gruppenangebote wie „Sozialer Trainingskurs“ oder der „Verkehrstrainingskurs“ umfassen in der Regel dabei je etwa zehn bis zwölf Veranstaltungen à zwei Stunden. Ein halbstündiges individuelles Erst- und ein Abschlussgespräch sowie eine erlebnispädagogische Aktivität werden als zusammenhängende Projekttage (z. B. Projekt „Arbeitsweg“) angeboten. Sämtliche ambulante Maßnahmen (Betreuungsweisung, ausdifferenzierte soziale Trainingskurse - davon z. B. zwei nur für Mädchen, Frauen, Schwangere und junge Mütter - Antiaggressivitätskurse, spezielle Hilfsangebote, Kurse für MigrantInnen, Verkehrstrainingskurs, Täter- Opfer-Ausgleich) nach § 10 JGG werden durch vertraglich von der JGH beauftragte Träger der freien Jugendhilfe erbracht. Finanziert werden die ambulanten Maßnahmen aus einem der JGH vom Jugendhilfeausschuss jährlich aus dem Topf „Förderung freier Träger“ zur Verfügung gestellten (gedeckelten) Fonds (z. B. 2014 ein Betrag in Höhe von insgesamt € 351.000), der durch die JGH zur voraussichtlichen Vorhaltung und Deckung aller bedarfsgerechten ambulanten Maßnahmen verwandt wird. Dabei - sofern eine jugendhilfliche stationäre Hilfe erforderlich ist - wird diese in der Verantwortung und in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen ASD, unter Teilnahme des/ der fallführenden JugendgerichtshelferInnen an den Hilfeplankonferenzen, über Hilfen zur Erziehung eingeleitet. Das in Dresden angewandte Förder-Finanzierungssystem auf Fachleistungsstundenbasis (§ 77 SGB VIII mit einer entsprechenden Anwendung der Regelungen der §§ 78 a ff SGB VIII analog), indem für einzelne ambulante Maßnahmen jahresbezogene Fachleistungsstundenbudgets ausverhandelt werden, zum Durchschnittspreis in Höhe von etwa € 35,- bis 40,- 114 uj 3 | 2014 Gelingende Jugendhilfe im Strafverfahren (alles inklusive) ermöglicht in enger Absprache mit den Trägern sowohl ein situativ bedarfsgerechtes und flexibles Reagieren auf entsprechenden sofortigen Hilfebedarf als auch einen gezielten Einsatz präventiver Arbeit. Das System hat sich in den letzten Jahren bewährt und ermöglicht ein - für das Jugendstrafverfahren sehr wichtiges - tatzeitnahes sofortiges Agieren: Planung, Konzeptionierung, einzelfallbezogene Trägerbeauftragung, Fachaufsicht, Vollzugskontrolle, Präventionsarbeit erfolgen verantwortlich durch die JGH „aus einer Hand“. Dadurch konnte Verbindlichkeit und Kontinuität den Trägern und den sonstigen Verfahrensbeteiligten, wie z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht, Jugendstrafvollzug, gegenüber garantiert werden, was insgesamt ein gemeinsames ergebnisorientiert professionelles Handeln möglich machte. Zum Verhältnis von Jugendhilfe und Justiz Eine zeitnahe, bedarfsgerechte und fachlich gut arbeitende Jugendhilfe ist maßgeblich mitverantwortlich für ein am Erziehungsgedanken ausgerichtetes Tätigwerden der Justiz im Jugendstrafverfahren. Von daher ist die gegenseitige Kenntnis dessen, wie Jugendhilfe und Justiz arbeiten, von großer Bedeutung und zwingende Voraussetzung für Erfolg versprechende Kooperationen. Es gibt Begriffe, die nur durch ihre Nennung höchst unterschiedliche oder gar entgegengesetzte Assoziationen auslösen können - „Kooperation“ und „Vernetzung“ gehören mit Sicherheit dazu. Einerseits haben sie den Charakter von Zauberformeln: als Verfahren, mit deren Hilfe anstehende Aufgaben und Probleme schneller, besser, effektiver bearbeitet und gelöst werden können, wenn alle - Zuständigen, Verantwortlichen, Kompetenten, Interessierten - sich an einen (runden) Tisch setzen. Andererseits lösen die Begriffe „Kooperation“ und „Vernetzung“ auch kritische und skeptische Überlegungen aus. Nach dem Motto „Viele Köche verderben den Brei“ wird eingewendet, dass die eigenen fachlichen Standards gefährdet seien, wenn nur der kleinste gemeinsame Nenner erreicht werden kann, und dass man sich nicht von Fachfremden in die eigene Arbeit hineinreden lassen will. Diese Vorbehalte gelten umso mehr, wenn bis dato gegenseitige Vorurteile und Berufsrollenbilder verinnerlicht gelebt und mit Inbrunst dargeboten werden. Diesen zufolge stehen sich der Jurist (Richter, Staatsanwalt), schwarz berobt und mit weißer Krawatte, welcher berufsbedingt allein und nur dem Gesetz unterworfen „unfehlbar“ und „gottgleich“ Entscheidungen insbesondere restriktiver Art zu treffen hat, und der Sozialarbeiter, der in Wollsocken und Sandalen, alles verstehend und verzeihend seinem „Helfersyndrom“ nachkommen möchte, gegenüber. Die Rollenbilder resultieren nicht nur aus bekannten Fernsehserien und Zeichnungen von Honeré Daumiere, sondern haben ihren Ursprung auch oder gerade aus unterschiedlichen Aufgabenzuweisungen der Jugendhilfe im Verhältnis zur Jugendgerichtsbarkeit und Jugendkriminalpolitik/ Justiz. Das Handlungsfeld JGH ist gekennzeichnet durch die Schnittstellenmenge insbesondere zur (Jugendstraf-)Justiz. Diese unterscheidet sich von der mit straffälligen jungen Menschen arbeitenden Jugendhilfe in weitreichender Weise vor allem durch Handlungsanlass, handlungsleitende Prinzipien und durch das dahinterstehende Menschenbild. Während Handlungsanlass der Justiz eine in der Vergangenheit begangene strafbare Handlung ist, zunächst losgelöst von ihren sozialen und sonstigen Bezügen, ist für die Jugendhilfe der an das Kindeswohl anknüpfende erzieherische Bedarf bedeutsam, in dessen Rahmen strafbare Handlungen und deren zukünftige Verhinderung allenfalls zwei von vielen relevanten Größen 115 uj 3 | 2014 Gelingende Jugendhilfe im Strafverfahren sind (Riekenbrauk 2011, § 52 Rz. 12ff; Münder/ Meysen/ Trenczek 2009, § 52 Rz. 20ff, Wiesner 2011, § 52 Rz. 3ff ). Handlungsleitend innerhalb der Strafjustiz sind Gesichtspunkte wie Wahrheitsfindung, Rechtsstaatlichkeit, tatangemessene Strafen und Normgeltung. Dagegen hat die Jugendhilfe nach dem SGB VIII den Schutz vor Gefahren für das Wohl von Kindern und Jugendlichen, die Ausrichtung auf Förderung und Herstellung positiver Lebensbedingungen und die Stärkung der primär erziehungszuständigen Eltern zum Ziel. Das Menschenbild des Jugendhilferechts geht von einer autonomen, gleichzeitig aber sozial in ihrer realen Lebenswelt eingebundenen Persönlichkeit aus, die zur Wahrnehmung der eigenen Rechte fähig ist und die in der Eigenartigkeit ihres Lebensentwurfes ausdrücklich respektiert wird. Das (Jugend-)Strafrecht kann, da es individuelle Verantwortung zuschreiben und sanktionieren muss, solche Komplexität nicht verarbeiten; es orientiert sich zwangsläufig - bei allen Versuchen, dem Menschen gerecht zu werden - an anderen Kausalmodellen menschlichen Handelns (Höynck 2002; Böhnisch 2001; Müller 2001, 857ff ). Wozu kann also Kooperation und Vernetzung dienen, ja ist sie mit diesen Akteuren und ihren unterschiedlichen Aufgabenzuschreibungen überhaupt möglich und welche Rolle spielt dabei die Steuerungsverantwortung des Jugendamts? Die Steuerungsverantwortung des Jugendamtes versus richterliche Unabhängigkeit, ein vermeintlicher Widerspruch Durch den seit dem 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen § 36 a SGB VIII wird der Jugendhilfe als der Exekutive auf kommunaler Ebene eine explizite Steuerungsverantwortung zugeschrieben. Diese auf den ersten Blick vermeintlich grundlegende Neuerung bestätigt ausdrücklich die Kompetenz der Jugendhilfe, über die Auswahl der erzieherischen Maßnahme - entsprechend dem durch sie eingeschätzten erzieherischen Hilfebedarf - im Jugendstrafverfahren zu entscheiden, mit der Folge, dass die Jugendhilfe nur dann zur Übernahme von Kosten und zur Durchführung der Maßnahme verpflichtet wird, wenn ihr Vorschlag Grundlage des Urteils ist. Der Jugendhilfe wird damit explizit attestiert, dass sie als fachlicher Leistungsträger und nicht nur als Kostenträger fungiert. Abweichende oder gar völlig andere Festlegungen durch die Justiz verpflichten diesbezüglich die Jugendhilfe nicht; sie wird auch nicht lediglich Kostenträger der justiziellen Entscheidung. Auch steht der Justiz kein generelles Selbsteintrittsrecht in den Aufgabenbereich der Jugendhilfe zu (vgl. zu dieser grundlegenden aktuellen Diskussion ZJJ 1/ 2006; Goerdeler 2007; Wiesner 2007). Wer bestellt, bezahlt - oder von der Steuerungsverantwortung (§ 36 a SGB VIII) der Jugendhilfe unter Einbeziehung des Förder- Finanzierungsmodells in Dresden Dies sind tatsächlich nur bedingt „Neuregelungen“. Vielmehr erfolgt, gerade was die Steuerungsverantwortung anbelangt, nur eine Klarstellung der bis dato durch ungenaue rechtliche Fixierung und fiskalisch geleitete „Fehlinterpretationen“ hervorgerufenen unterschiedlichen Sichtweisen und Handhabungen. Sowohl die Richterschaft (Judikative) als auch die öffentliche Jugendhilfe (Exekutive) sind bei all ihren Handlungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben verpflichtet. Dies hat zur Folge, dass die Jugendhilfe nur, wenn sie in ihrem Zuständigkeits- und Kompetenzbereich einen fachlichen Bedarf sieht, zur entsprechenden Leistung (tatsächlich und auch geldlich) verpflichtet ist (§ 31 SGB I, Vorbehalt des Gesetzes, wonach die Ju- 116 uj 3 | 2014 Gelingende Jugendhilfe im Strafverfahren gendhilfe nur auf gesetzlicher Grundlage, hier das SGB VIII, Leistungen der Jugendhilfe nach eigener fachlicher Einschätzung - und nicht durch richterliche Vorgabe - anzubieten und durchzuführen hat). Dagegen regelt Art. 92 i. V. m. Art. 97 GG jedoch, dass die rechtsprechende Gewalt den RichterInnen anvertraut ist und die RichterInnen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Dies gilt auch für das Jugendstrafverfahren. De facto existiert hier u. a. durch gesetzgeberische Vorgaben, einer nicht umfassend erfolgten Synchronisierung von Vorschriften des JGG mit denen des SGB VIII Interpretationsbedarf bzw. eine Regelungslücke, die es - solange keine verbindliche gesetzliche Neuregelung erfolgt - in der Praxis, im täglichen Umgang der am Jugendstrafverfahren beteiligten Professionen miteinander auszufüllen gilt. Es bedarf demnach zwangsläufig der Abstimmung, der Kooperation und der Netzwerkarbeit. Auch wenn es keine „Liebesheirat“ ist, so erfordern die tatsächlichen Gegebenheiten ein kooperatives Miteinander der unterschiedlichen Berufsgruppen. Dieser Zwang, über den „fachlichen Tellerrand“ zu blicken, sich aufeinander einzulassen und zusammenzuarbeiten, kann auch - und das ist häufig der Fall - zu neuen Erkenntnissen, zur Erweiterung des eigenen Horizontes sowie zur Beseitigung vorhandener Voreingenommenheit führen und letztendlich einem erzieherischen Jugendstrafverfahren zugute kommen (Landeshauptstadt Dresden 2006). Kooperation und Vernetzung - Begriffsbestimmung Unter Kooperation wird „die Zusammenarbeit verschiedener Partner, von denen jeder einen bestimmten Aufgabenbereich übernimmt“ (Duden 1990) verstanden, bei der das bewusst gewollte Zusammenwirken zum Nutzen aller führt. Dabei kann grundsätzlich zwischen zwei Grundprinzipien der Kooperation unterschieden werden: ➤ Die synergetische Kooperation, in der Neues durch die Kooperation geschaffen wird, das durch die Einzelteile nicht möglich ist (z. B. Dresdner Gesprächskreis Jugendhilfe und Justiz, Kriminalpräventiver Jugendhilfepreis EMIL - s. dazu unten). ➤ Die additive Kooperation, in der Prozesse oder Abläufe durch die KooperationspartnerInnen zusammengefasst werden, um einen optimierenden Effekt zu erzielen (z. B. Interventions- und Präventionsprogramm Dresden, Durchgängige Betreuung - s. dazu unten). Netzwerke hingegen „sollen eine Koordinierung und effektive Nutzung von Ressourcen, Programmen und Planung erreichen. Neben konkreten, produkt- und aufgabenbezogenen Kooperationen geht es darum, zwischen den Beteiligten (MitarbeiterInnen) verschiedener Arbeitsbereiche einen kommunikativen Verständigungsprozess mit langfristiger Ausstrahlung zu etablieren“ (Jungk 1994; Hoffmann-Riem 2001, 139ff ). Interdisziplinäre/ professionelle Netzwerke dienen dabei u. a. zur optimalen Nutzung institutioneller Ressourcen, Vermeidung von Doppelstrukturen, Bündelung des verteilten Expertenwissens, Kompetenzerweiterung durch „Lernen vom anderen“ und zur Entwicklung sinnvoller Komplementärleistungen“ (Buskotte/ Schirrmacher 2004). Aus diesen Begriffsbestimmungen lässt sich u. a. ableiten, dass „Kooperation“ und „Vernetzung“ weder Zauberformeln noch Horrorvisionen sind. Sie beschreiben schlicht ein planvolles interdisziplinäres oder interinstitutionelles Vorgehen, bei dem es zum einen um die Entwicklung von gemeinsam abgestimmten Vorhaben und Projekten unter Achtung und Wahrung der jeweiligen Aufgabenstellung und zum anderen um die langfristige Verbesserung der Kommunikation zwischen unterschiedlichen Partnern geht. 117 uj 3 | 2014 Gelingende Jugendhilfe im Strafverfahren Arbeitsformen von Kooperationen und Netzwerken Aus Sicht der Jugendhilfe ist das Thema Kooperation/ Netzwerk nicht neu, denn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat sogar nach § 81 SGB VIII im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, zusammenzuarbeiten (Wabnitz 2011, § 81, der sogar neben einem koordinierten, möglichst synchronisierten Miteinander eine „strategische Koordination“ durch die Kinder- und Jugendhilfe fordert). Dies gilt erst recht für MitarbeiterInnen, die im weiten Tätigkeitsfeld der „Jugendhilfe im Strafverfahren“ arbeiten. Aufgabenbedingt agieren sie tagtäglich an den Schnittstellen von Jugendhilfe, Polizei und Justiz und versuchen sich im Spagat von SGB VIII und JGG. Daneben hat man sich z. B. mit der Arbeits-Sozial-Gesundheitsverwaltung oder dem Jugendstrafvollzug, mit Geschädigten, Opfern und Vereinen sowie mit Einrichtungen und Unternehmen aus der Privatwirtschaft auseinanderzusetzen. Wissenschaft und Lehre, Ausbildung und vielfältigste Gremien sowie der große schulische Bereich sind weitere wichtige Handlungsfelder, in denen sich die „Jugendhilfe im Strafverfahren“ bewegt. Und letztendlich als wichtigste/ n PartnerIn, sozusagen als „Arbeitsgegenstand“, gibt es den/ die Jugendliche/ n oder junge/ n Heranwachsende/ n und sein/ ihr Umfeld. Allein schon diese weiten und vielschichtigen Aufgabenfelder, die Einsatzgebiete und möglichen unterschiedlichen AnsprechpartnerInnen und die gesetzlich für die JugendgerichtshelferInnen definierten Aufgabenstellungen bedingen zwangsläufig, dass es Abstimmungen, Vereinbarungen und Kooperationen geben muss. Dabei ist nicht gleich jede intensive Arbeitsbeziehung als Kooperation zu verstehen, auch hier gibt es graduelle Unterschiede und nicht überall wird tatsächliche Zusammenarbeit gelebt, sondern nur ein aufgabenbedingtes Nebeneinander mit Berührungspunkten. Bei Kooperationen ist zu beachten, dass Kontakte und zumeist längerfristige Arbeitsbeziehungen auf der Arbeitsebene gewissen Mindeststandards gerecht werden müssen, damit sie von Bestand und zum gegenseitigen Vorteil und somit von Vorteil für die eigene Arbeits- und Aufgabenerledigung sind. Zu diesen Mindeststandards zählen unter anderem ➤ die Kenntnis von der Aufgabenstellung, dem Arbeitsauftrag des anderen; ➤ die Achtung, Akzeptanz und der Respekt der anderen Person und seiner/ ihrer Fachlichkeit gegenüber; ➤ die Gleichberechtigung, den/ die andere/ n nicht als Mittel zum Zweck zu sehen (Instrumentalisierung); ➤ das Einhalten ausgehandelter und vereinbarter „Spielregeln“ sowie ➤ allgemeine Umgangs-, Kommunikations- und Verhaltensregeln. Mögliche Kooperationsquellen können unterschiedlicher - geschriebener oder ungeschriebener - Art sein. Neben gesetzlich vorgesehener oder vertraglich vereinbarter Kooperation gründet eine gelingende Zusammenarbeit oftmals auf der real „gelebten“ Praxis. In der Jugendstrafrechtspflege gründet ein Teil der Zusammenarbeit auf gesetzlich definierten, vorgegebenen Kooperationen durch zugeschriebene Kompetenzen, Zuständigkeiten und Aufgaben in einem dafür vorgesehenen speziellen Verfahren, dem (Jugend-)Strafverfahren. Bedingt durch diese insbesondere im JGG fixierten Verfahrens- und Arbeitsbedingungen mit ihren speziellen „Rollenzuschreibungen“ werden Zuständigkeiten, Abgrenzungen, Schnittmengen und Abhängigkeiten gesetzlich vorgegeben. Darüber hinaus existieren seitens der Jugendhilfe, basierend auf den Regelungen des SGB 118 uj 3 | 2014 Gelingende Jugendhilfe im Strafverfahren VIII, weitere große, komplexe Kooperations- und Netzwerkgefüge, die durch die JGH aufgabenbedingt mit eingebracht werden. Hier fungiert die JGH zusätzlich auch als „Mittlerin“ und „aktives Verbindungsstück“ von sozialpädagogischen Hilfestrukturen (seien sie kommunal oder durch Träger der freien Jugendhilfe erbracht) hin zum Jugendstrafverfahren. Damit entsteht auch eine Verkettung von an sich selbstständigen komplexen Aufgabenfeldern. Oftmals werden auch zum Zwecke der Intensivierung, Konkretisierung und Ausgestaltung sowohl gesetzlich vorgesehene als auch nur zweckgerichtete Kooperationen zusätzlich vertraglich ausdifferenziert und festgeschrieben. Letztendlich bilden sich auch aus der täglichen Arbeit immer wiederkehrende Arbeitsbeziehungen heraus, die bewusst oder unbewusst einen Grad der Verfestigung erlangen, sodass ein vernetztes Arbeiten, eine Form der Kooperation entsteht. Der Motor Mensch Es kommt - wie bei so vielen Dingen - auch hier auf die handelnden Personen an, auf ihre Einstellung, auf ihre Bereitschaft, eigenes bisheriges Handeln zu überdenken und neue Wege gehen zu wollen, und auf ihre Kompetenzen. Sicherlich sind gesetzliche Neuerungen, finanzielle Möglichkeiten und sonstige Ressourcen (Personal, Zeit, Ausstattung) neben der realen Bedarfslage mitbestimmend für einen entsprechenden „Handlungsdruck“ und damit letztendlich für Veränderungen. Aber auch das eigene Selbstverständnis und der Anspruch, auch „Erfüllung“ in seinem Beruf zu erlangen, die eigene Fachlichkeit, die Bereitschaft, mit Mut und Zuversicht über den eigenen Tellerrand zu blicken, sowie Neugierde sind maßgebliche Ursachen und Faktoren für neue, innovative Projekte und Kooperationen. Dabei ist es auch wichtig, sich selbst treu und authentisch zu bleiben. Nur so können die Beteiligten auch auf lange Sicht die Kraft und den Elan aufbringen, Begonnenes fortzuführen, ohne sich zu verstellen und zu verbiegen. Ein/ e InitiatorIn muss andere begeistern, mitnehmen und neue Begeisterungen wecken können, gemäß der chinesischen Seefahrerweisheit: „Wenn du ein Schiff bauen willst, dann rufe nicht Menschen zusammen, um Aufgaben zu verteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem weiten Meer.“ Denn nur, wenn die KooperationspartnerInnen selbst „Feuer“ gefangen haben und die Notwendigkeit und den Nutzen der Kooperation erkannt und internalisiert haben, nur dann wird die Zusammenarbeit zu einer„gelingenden Kooperation“. Die „Durchgehende Betreuung im Jugendstrafverfahren“ der Jugendgerichtshilfe Dresden (DBD) Aus Sicht der Jugendhilfe ist es eine Besonderheit, dass die Jugendhilfe im Strafverfahren ihre KlientInnen durchgehend betreut. Leider sind oftmals aus vorrangig organisatorisch-strukturellen Gründen „Beziehungs- und Bezugsabbrüche“ bei der Arbeit der JugendgerichtshelferInnen mit den jungen Menschen gegeben. Dabei ist es bedeutend, wie die Zuordnung des jungen Menschen zum/ zur zuständigen (fallführenden) JugendgerichtshelferIn erfolgt und wie die Aufgabenwahrnehmung der Arbeit der JGH durch den öffentlichen Träger oder im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII durch Träger der freien Jugendhilfe erbracht wird (Goerdeler 2005, 422ff ). Von großer Bedeutung ist zudem, welche Hilfen vor Ort vorgehalten und in welchem Umfang und Qualität sie im konkreten Einzelfall angeboten werden. So ist es leider häufig der Fall, dass Heranwachsende (entgegen § 41 SGB VIII), sofern diese zuvor als Jugendliche noch 119 uj 3 | 2014 Gelingende Jugendhilfe im Strafverfahren keine Hilfen zur Erziehung in Anspruch genommen haben, keine erforderlichen Hilfen bekommen. Geübte Praxis ist es auch, dass entgegen des eigentlichen Hilfebedarfs (aus Kostengründen) „billigere Maßnahmen“ installiert werden und „aktiv auf das Prinzip Hoffnung“ gesetzt („es wird schon gut gehen“) oder auf Zeit „gespielt“ wird („der junge Mensch kommt irgendwann in ein Alter, wo wir nicht mehr zuständig sind“). Dieser landauf und landab oftmals geübten Praktik sowie ausgehend von einem gefestigten fachlichen Selbstverständnis galt es u. a., durch eine nachprüfbare fachgerecht- und zielorientierte, bedarfsgerechte Herangehensweise entgegenzuwirken. Letztendlich bietet sich nur der Jugendhilfe im Strafverfahren - als einzige kontinuierliche Verfahrensbeteiligte - die Möglichkeit, über das gesamte Jugendstrafverfahren im engen Kontakt mit dem jungen Menschen, ihn im Regelfall in einem „Zeitfenster“ von bis zu zehn Jahren, von der Strafmündigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 19 StGB) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (§ 91 Abs. 1 Satz 2 JGG) zu begleiten. (Im Einzelfall betreut die JGH, sofern eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht erfolgte, auch sich im Erwachsenenvollzug befindliche Personen. Neben einer Betreuung im Jugendstrafvollzug erfolgt gleichsam eine aufgabenbedingte Betreuung im Maßregelvollzug.) Dieses mögliche „Verfahrenszeitfenster“ wird darüber hinaus bei der DBD durch spezielle Informations-, Präventions- und Nachsorgeangebote und Leistungen ergänzt und komplettiert. Durchgehende Betreuung der Jugendhilfe im Strafverfahren Dresden beinhaltet die gesamte, durch eine Bezugsperson, nämlich den/ die zuständige/ n fallführende/ n JugendgerichtshelferIn, koordinierte Leistungserbringung durch die Jugendhilfe, innerhalb des Jugendstrafverfahrens und weit darüber hinaus. Neben den klassischen Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren wird dabei eine Fülle ambulanter Maßnahmen mit einbezogen, die in Dresden von beauftragten Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt werden. Außerdem initiiert das Jugendamt oder die Jugendgerichtshilfe bedarfsgerecht neue innovative Projekte, wie das Interventions- und Präventionsprogramm (IPP) und das Projekt NEUANFANG, um die klassische Arbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren zu ergänzen, zu unterstützen und zu effektivieren. Um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, versucht die Jugendhilfe im Strafverfahren Dresden eine optimierte, praxistaugliche, effiziente und effektive Verfahrensweise zur Absicherung und Umsetzung des gesetzlich normierten Ziels des Jugendstrafverfahrens nach § 2 Abs. 1 JGG -„erneuten Straftaten entgegenzuwirken“ - und der Vorgabe des § 1 Abs. 1 SGB VIII -„dem Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“-, um somit neben dem gesetzlichen Auftrag auch ihrem Selbstverständnis und Anspruch gerecht werden zu können. Ziel der Jugendhilfe im Strafverfahren Dresden ist dabei, eine abgestimmte, das Recht des jungen Menschen und seiner Familie achtende, gesamtheitlich verantwortliche Herangehensweise (koordiniertes Übergangsmanagement nebst einer entsprechend erforderlichen Informations- und Kommunikationskultur) unter Wahrung, Kenntnis und Achtung der jeweiligen (gesetzlichen) Aufgabenwahrnehmung aller am Verfahren beteiligten Berufsgruppen zu etablieren und bedarfsgerecht weiter zu entwickeln. Damit sollen separierte, in sich geschlossene und abschottende Handhabungen der Berufsgruppen und Arbeitspartner möglichst vermieden werden. Um dieses Ziel zu verwirklichen, ist eine ressort- und institutionenübergreifende Zusammenarbeit notwendig, die auch grundsätzlich nach 120 uj 3 | 2014 Gelingende Jugendhilfe im Strafverfahren §81 SGB VIII seitens der Jugendhilfe einzufordern und umzusetzen ist. Diese wird in Dresden durch fachlich-professionelle aufgabenbezogene Aufgabenwahrnehmung, durch Kooperation und Netzwerkarbeit verwirklicht und abgesichert (Mollik 2009, 143ff ). „Best-Practice-Beispiele“ aus Dresden Exemplarisch werden im Folgenden Dresdner Beispiele eines planvollen interdisziplinären bzw. interinstitutionellen Vorgehens, d. h. gewollter Kooperation, vorgestellt. Bei ihnen geht es zum einen um die Entwicklung von gemeinsam abgestimmten Vorhaben und Projekten, zum anderen um die langfristige Verbesserung der Kommunikation zwischen unterschiedlichen PartnerInnen. Dabei sind langfristig angelegte von einmaligen, situativen Kooperationen zu unterscheiden. Institutionalisierte, z. T. gesetzlich vorgegebene Kooperationsprojekte der JH Dresden: Hierzu gehören ➤ der Kriminalpräventive Rat (KPR) Dresden, ➤ der Jugendhilfeausschuss (JHA), ➤ der Runde Tisch gegen Gewalt (auf Landesebene; Vorsitz: Sächsischer Landtagspräsident), ➤ der „Arbeitskreis der Jugendgerichtshilfe“ in Sachsen (unter Leitung des Landesjugendamtes in Chemnitz) und ➤ die Mitgliedschaft in der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ) - Landesgruppe Sachsen. Situations- und aufgabenbedingte ressortübergreifende Arbeitskreise/ Kooperationen: Hierzu gehören ➤ der Arbeitskreis Junge Intensivtäter (JUNI), ➤ der Arbeitskreis Täter-Opfer-Ausgleich (LAG-TOA), Durch die JGH (mit)initiierte, langfristig angelegte und institutionalisierte kommunale Kooperationen Der Arbeitskreis ambulanter Maßnahmen nach dem JGG in Dresden AKAM ist ein Zusammenschluss aller durch Jugendamt/ JGH beauftragten Träger der freien Jugendhilfe als eine fachliche Abstimmungs-, Informations- und Koordinierungsinstitution, in der es z. B. um Fragen der Qualitätsstandards, Qualitätssicherung und -entwicklung, Auslastung und spezifische Ausrichtung geht. Er trifft sich mindestens einmal vierteljährlich (wechselnd bei einem Mitglied, das dann auch seine ambulante Maßnahme vorstellt) unter Leitung der JGH. Wenn ein AKAM-Mitglied z. B. an einem Schulprojekttag teilnimmt, stellt es neben seinem Leistungsangebot auch mögliche Leistungen der anderen PartnerInnen vor. Kooperation der JGH und der Jugend- und Drogenberatungsstelle Ziel ist die gemeinsame Erarbeitung bedarfsgerechter und konkreter Leistungen, z. B. spezieller Kurse und Maßnahmen. Der „Dresdner Gesprächskreis Jugendhilfe und Justiz“ Initiiert und koordiniert durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden stellt er zweimal im Jahr eine Gesprächsplattform dar, an der sich alle am Jugendstrafverfahren beteiligten Berufsgruppen mit grundsätzlichen, die Jugendstrafrechtspflege betreffenden Aufgaben, Problem- und Fragestellungen - jenseits des alltäglichen Rollenverständnisses - fachlich austauschen können. Es ist der Anspruch des Gesprächskreises, auf gestellte Fragen und Problemdarstellungen möglichst Antworten zu finden bzw. zumindest Orientierung zu geben, Forderungen zu stellen sowie praktische „alltagstaugliche“ Verfahrensempfehlungen zu geben und Lösungen zu finden. Neben der Landeshauptstadt Dresden, dem Jugendamt und 121 uj 3 | 2014 Gelingende Jugendhilfe im Strafverfahren der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung sind das Landgericht Dresden, das Amtsgericht Dresden, die Staatsanwaltschaft Dresden, die Abteilungsleitung der Jugendstaatsanwaltschaft, die Bewährungshilfe (Sozialer Dienst der Justiz), die Strafverteidiger- Vereinigung Sachsen, Sachsen-Anhalt sowie die in der Jugendstrafrechtspflege tätigen Träger der freien Jugendhilfe und die DVJJ-Landesgruppe Sachsen e.V. Mitveranstalter, Akteure und letztendlich Verantwortliche als auch Nutznießer dieser in Dresden praktizierten gelebten Kooperation. Als fachliche, ressortübergreifende und interdisziplinäre Kooperation hat sich dabei der„Dresdner Gesprächskreis Jugendhilfe und Justiz“ zu einer festen Institution in der sächsischen Jugendstrafrechtspflege etabliert. Kriminalpräventiver Jugendhilfepreis „EMIL“ Der Dresdner Schriftsteller Erich Kästner sagte einst: „Es gibt nichts Gutes, außer man tut es.“ Nach diesem Motto wird seit 2005 der „EMIL“ der Landeshauptstadt Dresden und der Dresdner Stiftung für Soziales und Umwelt der Stadtsparkasse Dresden verliehen; eine jährliche Auszeichnung in Höhe von € 3.000,- für Einzelpersonen, Vereine, Einrichtungen, Netzwerke und Initiativen, die sich durch beispielhaftes Engagement in der (kriminal-)präventiven Arbeit in Dresden ausgezeichnet haben. Kooperationspartner sind die Sparkassenstiftung, das Jugendamt, der Kriminalpräventive Rat der Landeshauptstadt Dresden sowie die Jugend- und Kunstschule (Schloss Albrechtsberg), die zehn EMIL-Preisfiguren nach Szenen aus dem Buch „Emil und die Detektive“ gestaltet hat. „Betreuungslotse“ Es handelt sich um ein Kooperationsprojekt, das bürgerschaftliches Engagement fördert. Um dem zunehmenden Hilfebedarf straffällig gewordener Jugendlicher und junger Heranwachsender Rechnung zu tragen, wurde von der JGH Dresden in Kooperation mit der Evangelischen Fachhochschule für Soziale Arbeit und dem Verein Treberhilfe Dresden e. V. 2005 das Projekt „Betreuungslotse“ gestartet. Koordiniert und unter Anleitung der JGH und ihrer Partner begleiten ehrenamtlich tätige BürgerInnen, die sich in ihrer Freizeit gemeinnützig engagieren wollen und denen bloße Betroffenheit über Missstände nicht ausreicht, straffällig gewordene Jugendliche und junge Heranwachsende. Diesen soll das freiwillige Angebot zeitlich befristet Hilfestellung bei der Bewältigung ihres Alltags bieten, z. B. im Umgang mit Ämtern und Behörden, beim Strukturieren ihres Tagesablaufs und bei der praktischen Lebensgestaltung. Oftmals reicht es einfach nur aus, als AnsprechpartnerIn bzw. als begleitende Bezugsperson da zu sein, um Halt und Orientierung geben zu können. Diese einfachen Hilfestellungen sollen den Jugendlichen helfen, eine „Lebenstauglichkeit“ zu entwickeln, die ihnen hilft, zukünftig ein straffreies Leben in der Gesellschaft zu führen bzw. im Rahmen einer Resozialisierung den Weg aus der Haft in Freiheit zu finden und zu nutzen. Dabei können die PatInnen eigene Lebenserfahrungen und Kompetenzen einbringen, aber auch für sich selbst neue Erfahrungen und Erkenntnisse sammeln. Das Annehmen, Umsetzen und sich Bewähren ist und bleibt letztendlich Sache des/ der Jugendlichen oder jungen Heranwachsenden selbst. Ihm/ Ihr aber eine echte und faire Chance zu geben, ihm/ ihr einen Weg zu weisen und durch „Unwegsamkeiten“ zu lotsen, indem ein Angebot auf unmittelbare individuelle und intensive Hilfe gemacht wird, ist Ziel dieses Kooperationsprojekts. Es befinden sich etwa 25 bis 30 potenzielle LotsInnen im„Lotsenpool“, von denen etwa immer zwei Drittel konkrete Betreuungsverhältnisse ausüben. Aufgabe der JGH ist es, neben der Akquirierung, Schulung und Betreuung der LotsInnen die „passenden Betreuungspaare“ zusammenzubringen und ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Das Interventions- und Präventionsprogramm Dresden Das IPP ist eine seit 1997 existierende Kooperation zwischen der Polizeidirektion Dresden und dem Jugendamt. Direkt nach der ersten polizei- 122 uj 3 | 2014 Gelingende Jugendhilfe im Strafverfahren lichen Vernehmung besteht die Möglichkeit seitens der Delinquenten, sich über jugendhilfliche Leistungen und Angebote zu informieren und diese auch in Anspruch zu nehmen. Oftmals erlangt der/ die Jugendliche vor dem Hintergrund eines Strafverfahrens erstmals bewusst Kontakt zu jugendhilflichen Leistungen. Über 1.000 Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende machen jährlich von dieser Möglichkeit Gebrauch (TU Dresden 2007). Der Elternabend Es handelt sich um ein offenes niederschwelliges Angebot der JGH Dresden für Eltern, Erziehungsberechtigte, Großeltern und Interessierte, wo jeden zweiten Dienstag im Monat (z. T. anonym) unter Anleitung und Hilfestellung ein Austausch, eine Gesprächsrunde stattfindet. Hier werden Probleme, Fragen, Erfahrungen ausgetauscht sowie ggf. erforderliche Kontakte vermittelt. Einmalige situative Kooperationen Jugendgerichtshilfe mobil führt punktuelle und zeitlich befristete Kooperationen mit Schulen und jugendhilflichen Einrichtungen durch (z. B. zu Projektwochen, Informationen über Jugendkriminalität, Jugendstrafverfahren im Unterricht und gemeinsame Teilnahme an Gerichtsverfahren mit anschließender Diskussion mit Verfahrensbeteiligten, einzelne Vorhaben, Patenschaften usw.); des Weiteren Informationsveranstaltungen für Eltern und LehrerInnen sowie Unterstützungsangebote in akuten Konfliktsituationen. Weitere geplante Kooperationen Der Dresdner Bücherkanon Der DBK ist eine nach Altersgruppen sowie deliktspezifisch mit Fragestellungen versehene, kommentierte Bücherliste für JGH und LehrerInnen, die sich an drei potenzielle Zielgruppen wendet: Erstens an ausgewählte jugendliche/ junge heranwachsende StraftäterInnen, die im Rahmen eines Diversionsverfahrens anstelle einer geringfügigen Anzahl gemeinnütziger Stunden „deliktspezifische“ Jugendliteratur zu lesen und darauf bezogene Fragestellungen schriftlich zu beantworten haben. In einem anschließenden Gespräch (mit interessierten BetreuungslotsInnen) wird dann der Text interpretiert und mit einem „Selbstbezug“ auf die eigene Situation bearbeitet. Zweitens wird der Dresdner Bücherkanon für Jugendliche/ junge Heranwachsende, die eine Arreststrafe abzusitzen haben, während der Arrestzeit verwandt. Schließlich werden die Bücher auch im Rahmen der Präventionsarbeit in Schulen eingesetzt. Sofern sich nach der Buchlektüre weitere Aktivitäten ergeben sollten (z. B. themenbezogener gemeinsamer Kino-, Ausstellungs- oder Theaterbesuch, Teilnahme an Veranstaltungen von zuvor „geschädigten Gruppen“ oder Autorenlesungen in der Jugendbibliothek), kann dies erfolgen. Lotsentätigkeit bei Dynamo Dresden Dabei fungiert die JGH als Mentorin und gibt Hilfestellung bei der Implementierung des Lotsenprojektes. Vorgesehen ist im Rahmen der Stadionverbotsanhörungskommission, in der die JGH Mitglied ist, bei geeigneten Fällen von der Verhängung eines Stadionverbots für im Zusammenhang mit Spielen des FC Dynamo Dresden straffällig gewordenen Fans abzusehen und ihnen zeitlich befristet (vergleichbar einer Bewährungszeit) einen „gestandenen“ Dynamo-Fan als Paten oder Patin zuzuordnen. Etwa eine Stunde vor Spielbeginn, während des Spiels und eine längere Zeit nach dem Spiel hat sich der/ die Jugendliche/ junge Heranwachsende im Stadion bei seinem/ ihrem Paten bzw. seiner/ ihrer Patin aufzuhalten. Durch die räumliche Trennung der Fanblöcke soll unterbunden werden, dass der/ die Jugendliche/ junge Heranwachsende erneut als MitläuferIn bei eventuellen Fanausschreitungen beteiligt ist. 123 uj 3 | 2014 Gelingende Jugendhilfe im Strafverfahren Fazit „Nichts ist mächtiger als eine Idee zur richtigen Zeit.“ (Victor Hugo) Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das, was es in der Landeshauptstadt Dresden gibt, ein Ergebnis der daran aktiv Mitwirkenden ist. Der Wille, bedarfsgerechte und nachhaltige Angebote und Leistungen vorzuhalten und umzusetzen, bestehende Rahmenbedingungen möglichst voll auszuschöpfen, weiter zu entwickeln und mit zum Teil auch innovativen neuen Inhalten zu füllen, zeichnet die PartnerInnen und den Anspruch der Dresdner Jugendstrafrechtspflege aus. Gemeinsam lässt sich viel bewirken, verlässliche Kooperationen schaffen Synergieeffekte und Verfahrensoptimierung und können zu Qualitätsverbesserungen und einer höheren Fachlichkeit beitragen. Voraussetzung dafür ist die Akzeptanz der Verfahrensbeteiligten auf „gleicher Augenhöhe“, die Kenntnis der gesetzlichen Aufgabenstellung des Kooperationspartners und die Achtung seiner/ ihrer Person und seiner/ ihrer Fachlichkeit. Vereinnahmung und Instrumentalisierung, lediglich einseitiges Vorgeben und Fordern und vielmals gehegte und gepflegte Vorurteile und vermeintliche Rollenzuweisungen wirken kontraproduktiv und lassen Ansätze von „ehrlicher Kooperation“ im Keime ersticken. Wo nicht fair miteinander umgegangen wird, wo nicht wirkliche Kommunikation und Informationsaustausch gelebt werden, hat ressortübergreifende, interdisziplinäre Kooperation keine Zukunft und entsprechende Aufforderungen haben keine „Haltbarkeitsdauer“ und lediglich die Qualität von „Worthülsen“. Das Netzwerk der Dresdner am Jugendstrafverfahren beteiligten Berufsgruppen und ihrer Kooperation ist weit gespannt, vielfältig und stark. Fachlich professionelle Arbeit, wie gelebte Kommunikations- und Informationsstruktur, eine Vielzahl von unterschiedlichen, qualifizierten und bedarfsgerechten Angeboten sowie Leistungen, bieten eine gute Basis und Ausgangssituation für weitere innovative Projekte und Kooperationen im Aufgaben-, Kompetenz- und Erfahrungsfeld der am Jugendstrafverfahren beteiligten Berufsgruppen in und um Dresden. Weitere Projekte, Kooperationen, wie den „Arbeitsweg“,„PLAN b“ und umfängliche Informationen über die Arbeit der Jugendhilfe in Dresden finden Sie unter www.dresden.de/ jugend gerichtshilfe. Rainer Mollik Leiter der JGH Dresden Landeshauptstadt Dresden Geschäftsbereich Soziales/ Jugendamt Königsbrücker Straße 8 01099 Dresden rmollik@dresden.de Literatur Böhnisch, C., 2001: Abweichendes Verhalten. Weinheim/ München Buskotte, A., Schirrmacher, G., 2004: Betrifft: Häusliche Gewalt. Netzwerken. Ein Handbuch für interdisziplinäre Kooperation und Vernetzung. Niedersachsen Dudenredaktion, (Hrsg.), 1990: Das Fremdwörterbuch, Band 5. Berlin Goerdeler, J., 2005: Jugendgerichtshilfe durch freie Träger. Voraussetzungen und Ausgestaltung der Beteiligung der Freien Jugendhilfe bei der Mitwirkung im Strafverfahren. In: ZJJ Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, 16. Jg., H. 4, S. 422 - 429 Goerdeler, J., 2007: Das KICK und seine Folgen für die Jugendstrafrechtspflege. In: Archiv für Wissen- 124 uj 3 | 2014 Gelingende Jugendhilfe im Strafverfahren schaft und Praxis der sozialen Arbeit, 38. Jg., H. 1, S. 78 - 89 Hoffmann-Riem, W., 2001: Modernisierung von Recht und Justiz. Frankfurt a. M. Höynck, T., 2002: Jugendgerichtshilfe. In: Schröer, W./ Struck, N./ Wolff, M. (Hrsg.): Handbuch Kinder- und Jugendhilfe. Weinheim/ München Jungk, S., 1994: Kooperation und Vernetzung. 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