eJournals unsere jugend67/3

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2015.art16d
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2015
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Das Kind als Träger eigener Rechte

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2015
Jörg Maywald
Am 20. November 2014 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, im Folgenden UN-KRK) 25 Jahre alt geworden. Mit der einstimmigen Verabschiedung der Konvention durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen im besonders aus deutscher Sicht symbolträchtigen Jahr 1989 und der darauf folgenden beinahe weltweiten Ratifizierung verbindet sich ein globaler Schutz der Kinderrechte.
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98 unsere jugend, 67. Jg., S. 98 - 107 (2015) DOI 10.2378/ uj2015.art16d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Das Kind als Träger eigener Rechte Der Kinderrechtsansatz in Tageseinrichtungen für Kinder Am 20. November 2014 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, im Folgenden UN-KRK) 25 Jahre alt geworden. Mit der einstimmigen Verabschiedung der Konvention durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen im besonders aus deutscher Sicht symbolträchtigen Jahr 1989 und der darauf folgenden beinahe weltweiten Ratifizierung verbindet sich ein globaler Schutz der Kinderrechte. Kinder sind von Beginn an Träger unveräußerlicher Menschenrechte. Kinderrechte als Menschenrechte für Kinder müssen nicht erworben oder verdient werden, sie sind nicht abhängig von bestimmten Eigenschaften, sondern unmittelbarer Ausdruck der jedem Kind innewohnenden Würde. Kinder als Rechtssubjekte zu achten und ihre Rechte zu verwirklichen, ist Aufgabe der Eltern ebenso wie aller AkteurInnen in der Arbeit mit Kindern. Mit der Orientierung an den Kinderrechten ist die Absage an paternalistische Haltungen verbunden. Kinder sind nicht bloß Objekt des Schutzes und der Fürsorge. Kinderrechtsschutz ist weitaus mehr als Kinderschutz. Eine an den Kinderrechten orientierte Pädagogik respektiert das Kind als eigenständigen Träger von Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechten. Wer als pädagogische Fachkraft mit jungen Kindern arbeitet, braucht einen inneren Wertekompass: eine klare Orientierung, wo Recht aufhört und Unrecht beginnt; einen verbindlichen Maßstab für die Lösung der im pädagogischen Alltag mit den Kindern, aber auch im Kontakt zu den Eltern unvermeidlich auftretenden Probleme und Konflikte. Traditionelle Überzeugungen - seien sie kulturell überliefert oder religiös begründet - bieten hier wichtige Anknüpfungspunkte. Aber sie haben einen entscheidenden Mangel: Ihre Anerkennung und damit ihre Legitimation sind begrenzt. In einer zunehmend vielfältigen, multikulturellen und multireligiösen Gesellschaft können sie keine fraglose Gültigkeit beanspruchen. Während die Verbindlichkeit überlieferter Werte immer weiter abnimmt, steigt zugleich der Bedarf nach einem für alle gültigen Wertekanon. Einen Ausweg aus diesem Dilemma bietet die Orientierung an den weltweit geltenden Kinderrechten, wie sie in der auch von Deutschvon Prof. Dr. Jörg Maywald Jg. 1955; Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind, Honorarprofessor an der Fachhochschule Potsdam und Sprecher der National Coalition Deutschland - Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention 99 uj 3 | 2015 Kinderrechtsansatz land ratifizierten UN-KRK niedergelegt sind. Zahlreiche Fragen tauchen auf: Warum überhaupt eigene Kinderrechte? Wie haben sich die Kinderrechte entwickelt? Was ist das Gebäude der Kinderrechte? Worin besteht der Kinderrechtsansatz? Welche Rolle spielen die Kinderrechte im Alltag der Kita? Schließlich: Welche Herausforderungen ergeben sich für die Zukunft und wo besteht möglicherweise (rechts-) politischer Handlungsbedarf? Warum eigene Kinderrechte? Kinder sind Menschen und daher ohne Einschränkung Träger aller Menschenrechte. Werden der Status des Menschseins und die damit verbundenen Rechte als Maßstab des Vergleichs genommen, sind Kinder den Erwachsenen gleich. Zugleich aber unterscheiden sich Kinder zweifellos von Erwachsenen: Kinder sind keine kleinen Erwachsenen. Als „Seiende“ sind sie einerseits Menschen wie alle anderen auch. Als „Werdende“ sind sie andererseits Menschen in einer besonderen Entwicklungsphase. Das Verhältnis zwischen Erwachsenen und Kindern ist asymmetrisch: Erwachsene tragen Verantwortung für Kinder, nicht jedoch umgekehrt Kinder in gleicher Weise für Erwachsene. Aufgrund der Entwicklungstatsache brauchen Kinder besonderen Schutz, besondere Förderung und besondere, kindgerechte Beteiligungsformen. Für eine gesunde Entwicklung sind sie auf Erwachsene angewiesen, die Verantwortung dafür übernehmen, dass die Kinder zu ihrem Recht kommen. Bei der Bestimmung des Verhältnisses zwischen Kindern und Erwachsenen geht es also sowohl um Gleichberechtigung wie auch um Anerkennung der Verschiedenheit. In der Balance von Gleichheit auf der einen und Verschiedenheit auf der anderen Seite liegt die besondere Herausforderung im Umgang der Erwachsenen mit den Kindern. Dieses ambivalente Verhältnis normativ angemessen zum Ausdruck zu bringen, ist die Aufgabe des internationalen wie auch des nationalen Rechts. Im pädagogischen Alltag ist die Parallelität von Gleichheit und Ungleichheit nicht immer leicht zu balancieren. Eine Reduktion auf das eine oder andere Element wird den Anforderungen an pädagogische Beziehungen nicht gerecht. Wird die Gleichheit überbewertet, so leugnet dies die zwischen Erwachsenen und Kindern notwendigerweise bestehenden Unterschiede. Kinder werden in diesem Fall wie kleine Erwachsene behandelt und die pädagogische Beziehung pervertiert zur Kumpanei mit allen damit verbundenen Gefahren von Grenzverletzungen zu Lasten des Kindes. Verschiebt sich umgekehrt die Balance einseitig in Richtung Ungleichheit, geschieht dies auf Kosten der Gleichwertigkeit von Kindern und Erwachsenen. Kinder werden in diesem Fall auf einen Status des „Noch nicht“ festgelegt. Die sich entwickelnden Fähigkeiten und die wachsende Bereitschaft von Kindern zu Verantwortungsübernahme bleiben unbeachtet. Erwachsene Verantwortung für Kinder verkehrt sich zur Verfügungsmacht über das Kind. Die pädagogische Beziehung erstarrt zu paternalistischer Inbesitznahme. Mit der Anerkennung besonderer Bedürfnisse von Kindern, die von denen der Erwachsenen unterschieden werden können, ist die Erkenntnis verbunden, dass Kinder einen eigenen, auf ihre spezielle Situation zugeschnittenen Menschenrechtsschutz benötigen. Rund 40 Jahre nach Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte haben die Vereinten Nationen daher 1989 die UN-Kinderrechtskonvention verabschiedet, die in spezifischer Weise die jedem Kind zustehenden Menschenrechte normiert. Die Kinderrechtskonvention ist Bestandteil einer Reihe internationaler Konventionen, in denen die Menschenrechte für besonders schutzbedürftige Gruppen der Bevöl- 100 uj 3 | 2015 Kinderrechtsansatz kerung formuliert wurden. Hierzu gehören z. B. die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und die Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Eine kurze Geschichte der Kinderrechte Erste Bestrebungen, Kinder nicht mehr nur als Objekte der Erwachsenen anzusehen, sondern als individuelle Persönlichkeiten mit eigenen Rechten, sind nicht viel mehr als hundert Jahre alt. Den Auftakt zu Beginn des 20. Jahrhunderts machte die schwedische Pädagogin und Frauenrechtlerin Ellen Key, die in ihrem im Jahr 1900 erschienenen Buch „Das Jahrhundert des Kindes“ unter anderem ein Recht jedes Kindes auf körperliche Unversehrtheit forderte. Unter dem Eindruck massenhaften Kinderelends im Ersten Weltkrieg gründete die englische Grundschullehrerin Eglantyne Jebb 1920 das britische Komitee „Save the Children International Union“ als ersten internationalen Lobbyverband für die Interessen von Kindern. Ein von ihr entworfenes Fünf-Punkte-Programm (Children’s Charter) enthielt grundlegende Schutzverpflichtungen der Erwachsenen gegenüber den Kindern. Der 1919 gegründete Völkerbund übernahm die Charter und verkündete sie 1924 als „Geneva Declaration“ über die Rechte des Kindes. Etwa zeitgleich proklamierte der polnische Kinderarzt und Pädagoge Janusz Korczak in den 1920er Jahren ein Recht jedes Kindes auf Achtung seiner Persönlichkeit als Grundlage sämtlicher Kinderrechte. Als Leiter eines jüdischen Waisenhauses in Warschau forderte er umfassende Beteiligungsrechte für Kinder und überwand damit die Vorstellung einer allein von Schutz und Förderung geprägten Sichtweise zugunsten eines Bildes vom Kind, das von Gleichwertigkeit und Respekt geprägt wird. Nach den Rückschlägen durch Nationalsozialismus und Zweitem Weltkrieg setzten die Vereinten Nationen als Nachfolger des Völkerbundes die Beratungen über Kinderrechte fort. Ein überarbeiteter und auf zehn Artikel erweiterter Text der „Geneva Declaration“ wurde 1959 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen als „Deklaration über die Rechte des Kindes“ verabschiedet. In dieser noch nicht rechtsverbindlichen Deklaration wird das Kind erstmals auf internationaler Ebene als Träger eigener Rechte bezeichnet. Außerdem wurde der Begriff des Kindeswohls eingeführt. Vor dem Hintergrund großer Hungerkatastrophen, aber auch aufgrund der Erfahrung von Entkolonialisierung und weltweiter Freiheitsbestrebungen trat in den 1970er Jahren die immense Ungleichheit von Lebenschancen der Kinder immer stärker in das Bewusstsein der Weltöffentlichkeit. In der Folge nahmen sich die Vereinten Nationen erneut der Sache der Kinder an. Anlässlich des 20. Jahrestages der Verabschiedung der „Deklaration über die Rechte des Kindes“ beschloss die UN-Vollversammlung, das Jahr 1979 zum „Internationalen Jahr des Kindes“ auszurufen. Außerdem beauftragte sie auf Initiative Polens hin eine Arbeitsgruppe, eine völkerrechtsverbindliche Kinderrechtskonvention zu erarbeiten. Zehn Jahre später wurde dann am 20. November 1989 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen die UN-KRK einstimmig verabschiedet. Das Übereinkommen ist insofern einmalig, als es die bisher größte Bandbreite fundamentaler Menschenrechte - ökonomische, soziale, kulturelle, zivile und politische - in einem einzigen Vertragswerk zusammenbindet. Die in den 54 Artikeln dargelegten völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards haben zum Ziel, weltweit die Würde, das Überleben und die Entwicklung von Kindern und damit von mehr als der Hälfte der Weltbevölkerung sicherzustellen. 101 uj 3 | 2015 Kinderrechtsansatz Vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklungen ist es auch in Deutschland zu einem tief greifenden und noch nicht abgeschlossenen Perspektivenwechsel gekommen. Im Zusammenhang mit der umfassenden Sorgerechtsreform von 1980 wurde der Übergang von der elterlichen„Gewalt“ zur elterlichen „Sorge“ vollzogen. Außerdem wurde § 1626 Abs. 2 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt, der erstmals die Mitsprache von Kindern an allen sie betreffenden elterlichen Entscheidungen rechtsverbindlich vorsah. Weitere Verbesserungen im BGB brachte die Kindschaftsrechtsreform von 1998, darunter die weitgehende Gleichstellung ehelicher und nicht ehelicher Kinder. Außerdem wurde das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen eingeführt. Schließlich haben Kinder seitdem die Möglichkeit, in Verfahren, welche die elterliche Sorge betreffen, einen Verfahrensbeistand als „Anwalt des Kindes“ zur Seite zu bekommen. Ein besonders wichtiges Glied in der Kette bedeutender Kinderrechte ist das im November 2000 verabschiedete Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung. Gemäß § 1631 Absatz 2 BGB haben Kinder seitdem ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind auch seitens der eigenen Eltern unzulässig. Das 1990 in Kraft getretene und seither mehrfach reformierte Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) benennt Kinder und Jugendliche ausdrücklich als Träger eigener Rechte. In § 1 Absatz 1 SGB VIII ist das Recht jedes jungen Menschen auf „Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ niedergelegt. Nach § 8 Absatz 1 SGB VIII sind Kinder und Jugendliche „entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.“ Gemäß § 8 Absatz 3 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche, die sich in einer Not- und Konfliktlage befinden, nunmehr„Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten“, allerdings nur solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. In § 9 SGB VIII sind die Träger der Jugendhilfe aufgefordert, bei der Ausgestaltung ihrer Leistungen „die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln“ zu berücksichtigen. Im Falle einer Trennung oder Scheidung der Eltern haben Kinder gemäß § 18 Absatz 3 SGB VIII „Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts“. Weiterhin enthält das Kinder- und Jugendhilfegesetz einen Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung (§ 35 a SGB VIII) und auf Inobhutnahme in Krisensituationen, „wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet“ (§ 42 Absatz 1 SGB VIII). Das Recht, Hilfen zur Erziehung in Anspruch zu nehmen, ist zwar gemäß § 27 Absatz 1 SGB VIII als Recht der Eltern und nicht als Recht des Kindes formuliert. Dennoch haben Kinder gemäß § 36 Absatz 1 SGB VIII das Recht, „vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe“ beraten zu werden. Im Jahr 1996 kam in § 24 SGB VIII der Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tageseinrichtung vom vollendeten dritten Lebensjahr an hinzu, der ausdrücklich als Recht des Kindes und nicht der Eltern formuliert wurde. Am 1. 8. 2013 wurde dieser Anspruch auf alle Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an ausgedehnt. Schließlich hat das am 1. 1. 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz die Rechte von Kindern in Einrichtungen gestärkt. § 79 a SGB VIII verpflichtet nunmehr die Träger von Einrichtungen und Diensten dazu, „Grundsätze 102 uj 3 | 2015 Kinderrechtsansatz und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (…) weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen“; hierzu zählen auch „Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt“. Entgegen den Fortschritten auf der einfachgesetzlichen Ebene kommen Kinder in der deutschen Verfassung - dem Grundgesetz - allerdings weiterhin nicht als Träger eigener Rechte vor. In Artikel 6 des Grundgesetzes (Ehe und Familie) werden sie lediglich als Anhängsel ihrer Eltern - also als Objekte - behandelt und es bedurfte eigens eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts, um klarzustellen, dass das Kind uneingeschränkt Träger von Grundrechten ist. Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Deutschland 1992 ratifiziert, zunächst allerdings nur mit Vorbehalten. Im Jahr 2010 wurde die Vorbehaltserklärung zurückgenommen, seitdem gilt die Konvention uneingeschränkt für jedes in Deutschland lebende Kind. Das Gebäude der Kinderrechte In den 54 Artikeln der UN-KRK werden Kindern umfassende Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte zuerkannt. Die in dem „Gebäude der Kinderrechte“ wichtigsten Rechte finden sich in den Artikeln 2, 3, 6 und 12. Artikel 2 enthält ein umfassendes Diskriminierungsverbot. Das heißt, alle Rechte gelten für jedes Kind unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Vermögen, Behinderung, Geburt oder sonstigem Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds. Weitere Schutzrechte finden sich u. a. in Artikel 8: Schutz der Identität; Artikel 9: Schutz vor Trennung von den Eltern; Artikel 16: Schutz der Privatsphäre; Artikel 17: Schutz vor Schädigung durch Medien; Artikel 19: Schutz vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Misshandlung oder Vernachlässigung einschließlich des sexuellen Missbrauchs; Artikel 22: Schutz von Kinderflüchtlingen; Artikel 30: Schutz von Minderheiten; Artikel 32: Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung; Artikel 33: Schutz vor Suchtstoffen; Artikel 34: Schutz vor sexuellem Missbrauch; Artikel 35: Schutz vor Entführung; Artikel 36: Schutz vor Ausbeutung jeder Art; Artikel 37: Schutz in Strafverfahren und Verbot von Todesstrafe und lebenslanger Freiheitsstrafe; Artikel 38: Schutz bei bewaffneten Konflikten. In Artikel 3 ist der Vorrang des Kindeswohls festgeschrieben, demzufolge das Wohl des Kindes bei allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen vorrangig zu berücksichtigen ist. Wer für die Entwicklung des Kindes Verantwortung trägt, ist verpflichtet, das Kind entsprechend seinem Entwicklungsstand bei der Wahrnehmung seiner Rechte zu unterstützen. Artikel 6 enthält das Recht jedes Kindes auf Leben und bestmögliche Entwicklung. Ergänzende Förderrechte sind u. a. festgelegt in Artikel10: RechtaufFamilienzusammenführung; Artikel 17: Zugang zu den Medien; Artikel 18: Recht auf beide Eltern; Artikel 23: Recht auf Förderung bei Behinderung; Artikel 24: Recht auf Gesundheitsvorsorge; Artikel 27: Recht auf angemessenen Lebensstandard; Artikel 28: Recht auf Bildung; Artikel 30: Recht auf kulturelle Entfaltung; Artikel 31: Recht auf Ruhe, Freizeit, Spiel und Erholung; Artikel 39: Recht auf Integration geschädigter Kinder. Nach Artikel 12 hat jedes Kind das Recht, in allen Angelegenheiten, die es betreffen, unmittelbar oder durch eine/ n VertreterIn gehört zu werden. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden. Weitere Beteiligungsrechte der Kinder sind u. a. nieder- 103 uj 3 | 2015 Kinderrechtsansatz gelegt in Artikel 13: Recht auf freie Meinungsäußerung sowie auf Informationsbeschaffung und -weitergabe und in Artikel 17: Recht auf Nutzung kindgerechter Medien. Neben den materiellen Rechten ist eine Reihe von Verfahrensregeln von Bedeutung. Hierzu gehören neben der Definition des Begriffs „Kind“ (jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) in Artikel 1, die Verpflichtung der Staaten zur Umsetzung (Artikel 4) und Bekanntmachung der Kinderrechte (Artikel 42), die Einsetzung eines UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes (Artikel 43) und die Berichtspflicht über die Maßnahmen zur Verwirklichung der Kinderrechte (Artikel 44) sowie die Mitwirkungsmöglichkeiten von Nicht-Regierungsorganisationen (Artikel 45). Im April 2014 trat - ein Zusatzprotokoll zur UN- KRK betreffend - ein Individualbeschwerdeverfahren in Kraft. Demzufolge haben Kinder, deren Rechte verletzt wurden, nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nunmehr die Möglichkeit, sich mit ihren Beschwerden direkt an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes zu wenden. Der Ausschuss prüft die Beschwerden und drängt anschließend gegebenenfalls bei dem betroffenen Staat auf Abhilfe. Der Kinderrechtsansatz in der Arbeit mit Kindern Kinder als Träger eigener Rechte anzusehen, hat Konsequenzen nicht nur für staatliches Handeln, sondern für alle Personen und Organisationen, die mit Kindern und für Kinder tätig sind. Eine Konsequenz besteht darin, die Orientierung an den Rechten der Kinder als inneren Kern des Leitbildes der Organisation zu betrachten. Weiterhin geht es darum, das Konzept an den Rechten der Kinder auszurichten und bei den Fachkräften eine kinderrechtsorientierte Haltung zu fördern. Für diesen Prozess der Neuorientierung hat sich der Begriff des Kinderrechtsansatzes (Child Rights-Based Approach) etabliert. Wie jeder Menschenrechtsansatz beruht der Kinderrechtsansatz auf bestimmten Prinzipien, die sich aus dem Charakter von Menschenrechten ergeben. Vor allem vier grundlegende Prinzipien können unterschieden werden: Universalität, Unteilbarkeit, Kinder als Träger eigener Rechte sowie Erwachsene als Verantwortungsträger. Das Prinzip der Universalität der Kinderrechte: Die Kinderrechte gelten weltweit in gleicher Weise für alle Kinder, unabhängig davon, in welcher Kultur oder Tradition sie leben, unabhängig auch davon, unter welchen Lebensumständen die Kinder aufwachsen. Alle Kinder sind hinsichtlich ihrer Rechte gleich. Jungen und Mädchen haben gleiche Rechte. Nicht-Diskriminierung gehört zum Kernbestand der Menschen- und Kinderrechte. Das Prinzip der Unteilbarkeit der Kinderrechte: Alle Rechte, die Kindern zustehen, sind gleich wichtig und eng miteinander verbunden. Das „Gebäude der Kinderrechte“ ist als ganzheitliche Einheit zu verstehen. Keine Gruppe von Rechten ist wichtiger als eine andere. Quer zu allen Bereichen können Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte gleiche Geltung beanspruchen. So sind Kinder beispielsweise besser vor Gefahren geschützt, wenn sie ihre Rechte kennen und an den sie betreffenden Entscheidungen beteiligt werden. Das Prinzip der Kinder als Träger eigener Rechte: Kinder sind Träger sowohl der allgemeinen Menschenrechte als auch der auf die besondere Situation von Kindern zugeschnittenen Kinderrechte. Das Prinzip der Erwachsenen als Verantwortungsträger: Mit dem Prinzip der Kinder als Rechtsträger korrespondiert die Pflicht der Erwachsenen, Verantwortung für die Umsetzung der Kinderrechte zu übernehmen. Erwachsene sind Pflichtenträger, von denen die Kinder die Umsetzung ihrer Rechte erwarten können. Für 104 uj 3 | 2015 Kinderrechtsansatz das Wohl des einzelnen Kindes sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Aber auch Staat, Wirtschaft, Kultur, Sport und Medien, Verbände und Religionsgemeinschaften sowie die verschiedenen mit Kindern tätigen Institutionen und darüber hinaus alle in einer Gesellschaft lebenden Erwachsenen tragen Verantwortung für Kinderrechte. Kennzeichnend für den Kinderrechtsansatz ist, dass nicht nur nach den Bedürfnissen, sondern gleichermaßen nach den Rechten der Kinder gefragt wird. Während Bedürfnisse subjektiv und situationsabhängig sind, handelt es sich bei den Rechten der Kinder um objektive, von einzelnen Situationen unabhängige Ansprüche. Insgesamt ist die Orientierung an den Kinderrechten ein zentraler Baustein guter Qualität der mit Kindern und für Kinder tätigen Fachkräfte und Organisationen. Dienste und Einrichtungen, die für sich in Anspruch nehmen, qualitativ hochwertige Arbeit mit Kindern zu leisten, müssen sich daran messen, inwieweit sie zur Verwirklichung der Rechte von Kindern beitragen. Kinderrechte im Alltag der Kita Ihre Wirkung entfalten Kinderrechte vor allem im Alltag der Kindertageseinrichtung, als Orientierung für das eigene Handeln und bei der Lösung von Konflikten. Zwei Beispiele sollen dies illustrieren. Fallbeispiel 1: Samir isst gerne Rosinen In der Kita von Samir (5 Jahre) wird großer Wert auf gesunde Ernährung gelegt. Entsprechend den Empfehlungen der Initiative „5 am Tag“ sind vor allem Obst und Gemüse reichlich vorhanden. Zum Nachtisch gibt es häufig Obstsalat. Als sich Samir wieder einmal gezielt die Rosinen zwischen dem Obst herauspickt, dringt die Erzieherin darauf, das Obst doch „wenigstens zu kosten“. Darauf Samir entschlossen: „Ich will gar nicht kosten, mir schmecken sowieso nur Rosinen.“ Was auf den ersten Blick als gesundheitsförderliche Haltung einer Erzieherin erscheinen mag, erweist sich bei näherem Hinsehen als problematischer Übergriff. Selbstverständlich sollte 105 uj 3 | 2015 Kinderrechtsansatz jeder Kita daran gelegen sein, den Kindern gesundes Essen anzubieten, darunter reichlich Obst und Gemüse. Aber ebenso wie Erwachsene haben Kinder Vorlieben, was sie gerne essen. Kinder „wenigstens“ zum Kosten zu drängeln, verletzt ihr Recht, im Rahmen der von den Erwachsenen angebotenen Speisen selbst zu entscheiden, ob, was und wie viel sie essen möchten. Allenfalls kann in dem beschriebenen Fallbeispiel eine Konfliktunterstützung notwendig werden, wenn andere Kinder sich darüber beklagen, zu wenige Rosinen zu bekommen. Aber auch hier sollten die pädagogischen Fachkräfte zunächst abwarten, ob die Kinder von sich aus in der Lage sind, solche immer wieder auftretenden Verteilungskonflikte selbstständig zu lösen. Der Vorfall kann Anlass sein, allgemein über die im Zusammenhang mit dem Essen in der Kita geltenden Regeln zu sprechen und zum Beispiel zu folgenden Vereinbarungen zu kommen: (1) Die Kinder entscheiden - unter Einbeziehung der MitarbeiterInnen aus dem Küchenbereich - über die Auswahl und Gestaltung der Mahlzeiten mit; (2) Jedes Kind entscheidet selbst, ob, was und wie viel es isst. Kein Kind darf zum Essen gedrängt werden, gemäß Artikel 19 UN-KRK ist jede Form körperlicher oder seelischer Gewaltanwendung gegen Kinder untersagt; (3) Die pädagogischen Fachkräfte behalten sich das Recht vor, die Tischkultur zu bestimmen. Fallbeispiel 2: Leonie soll frühzeitig geweckt werden Die Mutter von Leonie übergibt der Kita folgenden handgeschriebenen Zettel: „Liebe Erzieherinnen, da wir sehr früh zur Arbeit müssen, wollen mein Mann und ich abends wenigstens ab 19.30 Uhr Zeit für uns haben. Bitte lassen Sie Leonie mittags nicht länger als bis 14.30 Uhr schlafen, da sie sonst abends sehr spät einschläft und wir manchmal High Life bis in die Puppen haben. Vielen Dank! Die Mutter von Leonie“ Was kann die Kita tun? Das Recht des Kindes auf ausreichende Ruhe und Erholung (Artikel 31 der UN-KRK) kollidiert mit elterlichen Bedürfnissen. Es muss bedacht werden, dass sowohl das Kind davon profitiert, wenn seine Eltern ausgeruht und ausgeglichen sind, als auch die Eltern davon profitieren, am Ende des Kita- Tages ein einigermaßen ausgeruhtes und ausgeglichenes Kind in Empfang zu nehmen. Zunächst ist wichtig, dass die Fachkräfte über entwicklungspsychologische Kenntnisse in Bezug auf das Schlafverhalten junger Kinder verfügen. Hierzu gehört, dass sich Schlafdauer und zirkadianer Schlafrhythmus je nach Kind unterscheiden und biologisch verankert sind. Demgegenüber ist der Schlaf-Wach-Rhythmus eines Kindes durchaus (in Grenzen) beeinflussbar und kann behutsam angepasst werden. Eine Umstellung benötigt Zeit - in der Regel bis zu zwei Wochen - und bedarf erwachsener Begleitung. Auf der Basis des entwicklungspsychologischen Wissens sollten in Gesprächen mit den Eltern das Schlafverhalten des Kindes, die Wünsche der Eltern und die Möglichkeiten der Kita hinsichtlich flexibler Schlafenszeiten erörtert werden. Die Anfertigung eines Schlafprotokolls kann dabei hilfreich sein. Im Verlauf der Gespräche kann als realistisches Ziel vereinbart werden, die unterschiedlichen Bedürfnisse einander anzugleichen und den Schlaf-Wach-Rhythmus des Kindes behutsam zu verändern. Dabei sollte klar sein, ein tief schlafendes Kind nicht „einfach“ zu wecken. Die Veränderung braucht Zeit und benötigt eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen Eltern und Kita. Auf diese Weise kann es mit Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte gelingen, dass das Kind zu seinem Recht auf Ruhe und Erholung kommt und zugleich die Wünsche der Eltern berücksichtigt werden. 106 uj 3 | 2015 Kinderrechtsansatz Herausforderungen für die Zukunft Dass Kinder Rechte haben, dringt zunehmend in das Bewusstsein. Wie Kinder jedoch zu ihrem Recht kommen können, davon haben die meisten Menschen nur unklare Vorstellungen. Dafür bedarf es zweierlei: einer Überprüfung und gegebenenfalls Revision unserer häufig unbewussten Haltungen Kindern gegenüber - des Bildes, das wir vom Kind haben - und konkreter Handlungsschritte, die eine Verwirklichung der Kinderrechte fördern. In seiner Abhandlung „Democracy and Education“ hat der amerikanische Philosoph und Pädagoge John Dewey den Eigenwert des Kindes und der Kindheit hervorgehoben und vor einer Verzerrung gewarnt, die mit dem Blick durch die Brille des Erwachsenen gegeben ist: „An unserer Neigung, Unreife als bloßen Mangel aufzufassen, und Wachstum als etwas, was die Lücke zwischen Unreife und Reife ausfüllt, ist die Tatsache schuld, dass wir den Zustand der Kindheit vergleichend, nicht an sich betrachten. Wir behandeln ihn einfach als mangelhaft, weil wir ihn an der Erwachsenheit als dem festen Maß messen. Das lenkt unsere Aufmerksamkeit auf die Dinge und Eigenschaften, die das Kind nicht hat und nicht haben wird, bis es erwachsen sein wird. (…) Wenn wir den Versuch aufgeben, den Begriff der Unreife durch Vergleich mit den Leistungen Erwachsener zu definieren, müssen wir anerkennen, dass Unreife nicht in einem Fehlen wünschenswerter Züge besteht. (…) Wenn Leben identisch ist mit Wachstum, so lebt ein Geschöpf in einem Stadium seines Lebens genauso wirklich wie in einem anderen, mit der gleichen inneren Fülle und den gleichen Ansprüchen auf Absolutheit“ (Dewey 1993, 65 und 77). Neben eine solchermaßen wertschätzende Haltung sollten Handlungen treten, die dazu beitragen, dass Kinder mehr als bisher ihre Rechte ausüben können. Insbesondere die folgenden Punkte sind hier von Bedeutung: (1) Kinder über ihre Rechte informieren: Kinder, die ihre Rechte kennen, sind besser vor Gefahren geschützt. Kinder müssen daher weitaus mehr als bisher ihre Rechte vermittelt bekommen. (2) Eltern und Fachkräfte bilden und unterstützen: Eltern und Fachkräfte, die Kinder altersgemäß an den sie betreffenden Entscheidungen beteiligen, haben mehr Erfolg in der Erziehung. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechten. Partizipation ist der Schlüssel für den Übergang des Kindes von der Fremdzur Selbstkontrolle. Eltern und pädagogische Fachkräfte sollten mehr als bisher erfahren und lernen können, wie sie Kinder im Alltag beteiligen. (3) Kinderrechte in die Einrichtungen für Kinder tragen: Kinderrechte sollten Eingang in alle Kitas, Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Kirchen sowie in die Sport- und Freizeiteinrichtungen finden. Nicht nur als Unterrichtsgegenstand, sondern als Selbstverpflichtung. Sinnvoll wäre, die Kinderrechte zum Bestandteil der Leitbilder und Konzepte dieser Einrichtungen zu machen. (4) Alle Programme für Kinder und mit Kindern an den Kinderrechten orientieren: Sämtliche Vorhaben für Kinder und mit Kindern sollten an deren Ansprüchen und Rechten, und nicht allein an ihren jeweils situativen Bedürfnissen orientiert sein. Ein auf den Kinderrechten basierender Ansatz sollte zum Standard von Programmplanung und Konzeptentwicklung in der Arbeit mit Kindern gehören. (5) Ein Monitoring der Kinderrechte aufbauen: Auf allen föderalen Ebenen (Bund, Länder und Kommunen) sollte ein unabhängiges Monitoring etabliert werden, dessen Aufgabe es ist, die Umsetzung der Kinderrechte zu überwachen und Anregungen für Verbesserungen zu entwickeln. 107 uj 3 | 2015 Kinderrechtsansatz (6) Kinderrechte im Grundgesetz verankern: Durch die ausdrückliche Verankerung der Kinderrechte in der Verfassung käme Deutschland als Vertragsstaat der UN-KRK einer Staatenverpflichtung nach. Dieser Schritt wäre in besonderer Weise geeignet, das allgemeine Bewusstsein für die Rechte der Kinder zu stärken und ein klares Signal an Staat und Gesellschaft zu senden, das Wohlergehen und die Verwirklichung der Rechte der Kinder als bereichsübergreifende Kernaufgabe anzusehen. Kinderrechte im Grundgesetz würden darüber hinaus die elterliche Verantwortung dafür stärken, die Rechte des Kindes tatsächlich zur Geltung zu bringen, und die Berücksichtigung von Kindesinteressen im politischen Raum fördern. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag wurde vom Aktionsbündnis Kinderrechte erarbeitet (www.kinderrechte-ins-grundgesetz.de). (7) Die Wahlaltersgrenze herabsetzen: Nach dem Prinzip „Ein Mensch - eine Stimme“ sollte Kindern das Grundrecht der Wahl eingeräumt werden. Auf diese Weise würden die Demokratie auf eine breitere Basis gestellt und die politischen Kräfteverhältnisse zwischen den Generationen neu balanciert werden. Prof. Dr. Jörg Maywald Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind Deutsche Liga für das Kind Charlottenstr. 65 10117 Berlin post@liga-kind.de Literatur Dewey, J. (1993): Demokratie und Erziehung. Eine Einleitung in die philosophische Pädagogik. Beltz, Weinheim/ Basel Maywald, J. (2012): Kinder haben Rechte! Kinderrechte kennen - umsetzen - wahren. Beltz, Weinheim/ Basel