eJournals unsere jugend67/4

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2015.art24d
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20 Jahre Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland - seit dem Ersten Staatenbericht 1994 und den „Concluding observations“ 1995

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2015
Joachim Wabnitz
Seit dem Jahre 1992 gilt die UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland. Über die Einhaltung der Bestimmungen der Konvention „wacht“ der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, der auf der Grundlage des Ersten Staatenberichtes 1994 mit der Bundesregierung erstmals im Jahr 1995 erörtert hat, was zur Verbesserung von Kinderrechten in Deutschland geschehen soll. Was daraus in den vergangenen 20 Jahren geworden ist, soll im Folgenden exemplarisch aufgezeigt werden.
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161 161 unsere jugend, 67. Jg., S. 161 - 168 (2015) DOI 10.2378/ uj2015.art24d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Seit dem Jahre 1992 gilt die UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland. Über die Einhaltung der Bestimmungen der Konvention „wacht“ der UN- Ausschuss für die Rechte des Kindes, der auf der Grundlage des Ersten Staatenberichtes 1994 mit der Bundesregierung erstmals im Jahr 1995 erörtert hat, was zur Verbesserung von Kinderrechten in Deutschland geschehen soll. Was daraus in den vergangenen 20 Jahren geworden ist, soll im Folgenden exemplarisch aufgezeigt werden. 20 Jahre Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland - seit dem Ersten Staatenbericht 1994 und den „Concluding observations“ 1995 von Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz Jg. 1952; Magister rer. publ., Ministerialdirektor a. D., Hochschule RheinMain, Fachbereich Sozialwesen, Wiesbaden Die UN-Kinderrechtskonvention und der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes - UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) - vom 20. 11. 2009 ist mit inzwischen 193 Vertragsstaaten die am weitesten verbreitete UN- Konvention. Die Konvention beinhaltet in 54 Artikeln umfangreiche Rechte von Kindern auf Schutz, Fürsorge und Teilhabe sowie eine Reihe von Staatenverpflichtungen betreffend die Ausführung des Übereinkommens. Die Konvention gilt in Deutschland seit dem 5. April 1992 (Ratifikationsgesetz vom 17. Februar 1992, Bundesgesetzblatt (BGBl.) 1992 II, 121). Gemäß Art. 43 UN-KRK ist bei den Vereinten Nationen ein Ausschuss für die Rechte des Kindes eingesetzt worden, und zwar mit der Aufgabe der Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach der Konvention gemacht haben. Die Vertragsstaaten, darunter auch Deutschland, haben gemäß Art. 44 UN-KRK ihrerseits die Verpflichtung übernommen, gegenüber dem Ausschuss erstmals nach zwei Jahren und sodann alle fünf Jahre einen Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die sie zur Verwirklichung der in der Konvention anerkannten Rechte getroffen haben und welche Fortschritte dabei erzielt worden sind. Auf der Grundlage dieser Berichte kommt es dann jeweils zu einer umfassenden Diskussion zwischen dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes und der Regierung des jeweiligen Vertragsstaates. Auf der Basis von Bericht und Diskussion legt der UN- Ausschuss schließlich schriftliche„Abschließende Beobachtungen“ (Concluding Observations) 162 uj 4 | 2015 Kinderrechte vor. Die Vertragsstaaten sollen diese dann in ihrem jeweiligen Land in die Rechts- und Staatspraxis umsetzen. Der Erste Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland ist im Jahre 1994 (s. Literatur) vorgelegt worden. Ich hatte sodann die Aufgabe, als Delegationsleiter auf der Basis dieses ersten deutschen Staatenberichtes im November 1995 die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer zweitägigen Aussprache mit den Mitgliedern des Ausschusses in Genf zu vertreten. Die in konstruktiver Atmosphäre verlaufene Erörterung über den Stand der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland spiegelt sich in den Concluding Observations („Abschließenden Beobachtungen“) des Ausschusses wider (National Coalition 1995). Was seit dem Jahr 1994, also während der vergangenen 20 Jahre, in Deutschland geschehen ist, soll im Folgenden am Beispiel des Ersten Staatenberichtes sowie exemplarisch mit Blick auf vier Forderungen des UN-Ausschusses dargestellt werden, deren ernsthafte Prüfung für die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1995 zugesagt worden ist: ➤ Ausbau der Kindertagesbetreuung in Deutschland ➤ Kindschaftsrechtsreform in Deutschland ➤ Rücknahme der Vorbehaltserklärungen der Bundesrepublik Deutschland ➤ Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz. Ausbau der Kindertagesbetreuung in Deutschland seit Mitte der 1990er Jahre Diese Forderung, insbesondere in der konkreten Form der Etablierung von Rechtsansprüchen von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt auf ein Platzangebot in einem Kindergarten, konnte schrittweise bis zum 1. 1. 1999 realisiert werden (Wabnitz 2009, 55ff, 77ff, 244ff ). Nach ebenfalls mehrjährigen Übergangs- und Ausbauphasen ist darüber hinaus mit Wirkung vom 1. 8. 2013 ebenfalls im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) der Rechtsanspruch von Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege verankert und aufgrund von milliardenschweren Ausbauprogrammen von Bund, Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften auch tatsächlich realisiert worden. Diese Entwicklungen zeigen, dass berechtigte Forderungen insbesondere dann in die Rechtspraxis umsetzbar sind, wenn diese auch von den relevanten politischen Kräften nachhaltig unterstützt werden. Kindschaftsrechtsreform in Deutschland Dies galt auch mit Blick auf dieses weitere ambitionierte Reformvorhaben, das ebenfalls breite politische Unterstützung erfahren hatte. Es war in den 1990er Jahren schlicht„an der Zeit“, das frühere, in weiten Teilen veraltete bzw. nicht mehr zeitgemäße Kindschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch ein modernes, primär an den Rechten von Kindern orientiertes Kindschaftsrecht abzulösen. So kam es in den Jahren 1997 und 1998 insbesondere aufgrund des Beistandschaftsgesetzes, des Kindschaftsrechtsreformgesetzes sowie des Kindesunterhaltsgesetzes zu einer umfassenden Reform des Kindschaftsrechts in Deutschland mit grundlegenden Änderungen fast aller relevanten Teilbereiche, verbunden auch mit der seit Jahrzehnten ausstehenden rechtlichen Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, insbesondere im Abstammungsrecht, Recht der elterlichen Sorge, Umgangsrecht, Unterhaltsrecht und Erbrecht. 163 uj 4 | 2015 Kinderrechte Zur Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtskonvention und zu den Auswirkungen auf das Familien- und Kinder- und Jugendhilferecht Die Umsetzung dieser Forderung des UN-Ausschusses aus dem Jahre 1995, die auch in den folgenden Jahren immer wieder erneuert worden ist, ließ nicht weniger als 15 Jahre auf sich warten. Worum ging und geht es konkret? Die Bundesrepublik Deutschland hatte im Jahre 1992 im Zusammenhang mit der Ratifizierung der UN-KRK auf Drängen der Bundesländer bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Art. 51 UN-KRK eine (einschränkende) Erklärung zu deren innerstaatlichen Wirkungen abgegeben, und zwar zu Fragen der elterlichen Sorge, zum Jugendstrafrecht, zum Ausländerrecht sowie zur Geltung der Konvention in Deutschland insgesamt (Wabnitz 1996, 339ff ). Die Bundesrepublik Deutschland hatte dabei u. a. erklärt, dass das Übereinkommen ihrer Auffassung nach innerstaatlich keine unmittelbare Anwendung finde; das Übereinkommen begründe allein völkerrechtliche Staatenverpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Rechts erfülle. Die UN-KRK war deshalb nach Auffassung der Bundesregierung in Deutschland, anders als deutsche Gesetze und Verordnungen, nicht unmittelbar durch die Organe der Legislative, Exekutive und Judikative anwendbar. U. a. mit Blick auf Art. 3 UN-KRK (Vorrang des Kindeswohls) ist dieser Auffassung insbesondere von Lorz widersprochen worden (Lorz 2003). Vor diesem Hintergrund war seit 1992 immer wieder die Rücknahme der Vorbehaltserklärung gefordert worden, u. a. auch mehrfach vom UN-Ausschuss über die Rechte des Kindes 1995 (National Coalition 1996, 112) und 2003. Wiederholte Aktivitäten vonseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in den Folgejahren, zur Rücknahme der Vorbehaltserklärung zu gelangen, waren jedoch zunächst gescheitert - spätestens am Widerstand der Länder. Erst am 26. 3. 2010 fand eine erneute Initiative der Bundesregierung zur Rücknahme der Vorbehaltserklärung die Zustimmung des Bundesrats, die sodann am 3. 5. 2010 vom Bundeskabinett beschlossen und am 15. 7. 2010 den Vereinten Nationen als förmliche Rücknahmeerklärung übergeben worden ist (Bundesministerium der Justiz 2010). Erst seitdem gilt die UN- KRK ohne jede Einschränkung in Deutschland. Was hat dies für rechtliche Konsequenzen? Dazu hat sich erneut Lorz geäußert (Lorz 2010), und zwar in einer weiteren Expertise zum Prinzip des Kindeswohlvorrangs des Art. 3 Abs. 1 UN-KRK. Die genannte Bestimmung lautet: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“ Nach Auffassung von Lorz ist diese Norm des Völkervertragsrechts auch in Deutschland - spätestens seit der Rücknahme der Vorbehaltserklärung - unmittelbar anwendbar. Konkrete Auswirkungen dieser m. E. überzeugenden Ausführungen von Lorz auf einzelne Gebiete des deutschen Rechts sind in der Expertise allerdings nicht aufgezeigt worden. Ich habe deshalb im Einzelnen untersucht, was die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohlprinzips nach Art. 3 Abs. 1 UN-KRK bei der Auslegung und Anwendung wichtiger Normen des Familienrechts und des Kinder- und Jugendhilferechts bedeutet (Wabnitz 2010). Beispiele: Elterliche Sorge- und Umgangsrechte Bei denjenigen familiengerichtlichen Entscheidungen über elterliche Sorgerechte, bei denen nach den materiell-rechtlichen Vorschriften des 164 uj 4 | 2015 Kinderrechte BGB eine Abwägung zwischen den Belangen des Kindes und denen der Eltern zu erfolgen hat, muss Art. 3 Abs. 1 UN-KRK wesentlich mehr und im Zweifel eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, etwa bei gerichtlichen Entscheidungen ➤ bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung (§ 1628 BGB) sowie bei Meinungsverschiedenheiten über die Bestellung eines Pflegers oder bei Familienpflege (§ 630 Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 BGB), ➤ bei Entscheidungen über die Herausgabe des Kindes bzw. Verbleibensanordnungen bei Familienpflege (§ 1632 BGB) oder zugunsten von Bezugspersonen (§ 1682 BGB), ➤ bei Abwägungsentscheidungen über Eingriffe in elterliche Sorgerechte nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vorranges öffentlicher Hilfen (§ 1666 a BGB) und über Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens (§ 1667 BGB) ➤ sowie bei Entscheidungen über den Umgang des Kindes nach § 1684 Abs. 3 BGB. Des Weiteren ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen bei Entscheidungen der Eltern etwa über die Ausübung der elterlichen Sorge bzw. einzelner Sorgerechte nach §§ 1626, 1627, 1631, 1631 b, 1687 Abs. 1 BGB, über die Herausgabe des Kindes (§ 1632 Abs. 1 und 2 BGB), die Wahrnehmung der Vermögenssorge (§§ 1626, 1638 bis 1649 BGB) oder über die Ausübung von Umgangsrechten (§ 1684 Abs. 1 und 2 BGB). Vormundschaft, Pflegschaft, Beistandschaft Auch mit Blick auf das Handeln des Vormundes nach den §§ 1773ff BGB, des Ergänzungspflegers gemäß § 1909 Abs. 1 BGB sowie des Beistandes nach den §§ 1712ff BGB ist nunmehr das Vorrangprinzip des Art. 3 Abs. 1 UN-KRK unmittelbar rechtlich relevant! Privates Unterhaltsrecht Das Prinzip des Vorrangs des Kindeswohls nach Art. 3 Abs. 1 UN-KRK muss auch im Bereich des privaten Unterhaltsrechts verstärkt Berücksichtigung finden, insbesondere dort, wo Abwägungen zwischen den Interessen von Kindern und Erwachsenen bei Unterhaltsansprüchen vorzunehmen sind, etwa beim nachehelichen Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten gemäß § 1569 und § 1570 BGB, bei Unterhaltsansprüchen nicht verheirateter Eltern aus Anlass der Geburt eines Kindes gemäß § 1615 l BGB sowie bei Unterhaltsansprüchen von minderjährigen Kindern gegenüber ihren Eltern nach §§ 1601ff BGB. Familienverfahrensrecht Zahlreiche ergänzende Verfahrensvorschriften zum materiellen Recht des BGB enthält das FamFG, z. B. in § 156 Abs. 1 Satz 1 FamFG (Hinwirken auf ein Einvernehmen der Beteiligten), § 158 Abs. 1 FamFG (Bestellung eines Verfahrensbeistands), § 159 Abs. 2 FamFG (persönliche Anhörung des Kindes). Bei alledem wird dem Kindeswohlvorrang in prozeduraler Hinsicht regelmäßig in besonderer Weise Rechnung zu tragen sein. Sofern sich im Einzelfall das Kindeswohl einmal nicht durchsetzt, müssen die Gründe für das Überwiegen anderer Belange besonders sorgfältig und nachvollziehbar in den Entscheidungsgründen dargestellt werden. Auswirkungen auf das Kinder- und Jugendhilferecht Der Kindeswohlvorrang des Art. 3 Abs. 1 UN-KRK muss m. E. auch Auswirkungen auf die Anwendung zahlreicher Vorschriften des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) haben, insbesondere bei der oft strittigen Auslegungsfrage, ob gegebenenfalls auch mit rein objektiv-rechtlich formulierten Verpflichtungen dem SGB VIII auch sub- 165 uj 4 | 2015 Kinderrechte jektive Rechtsansprüche von Kindern oder Jugendlichen korrespondieren (umfassend dazu Wabnitz 2005). Bei widerstreitenden Interessen zwischen Kindern und Eltern sowie Trägern der Kinder- und Jugendhilfe bei Anwendung von Normen des SGB VIII wird die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 UN-KRK überwiegend zu dem Ergebnis führen (müssen), dass bei Beachtung des Kindeswohlvorrangs Interessen von Eltern und noch deutlicher von Pflegepersonen sowie von Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gegenüber denen von Kindern (und Jugendlichen) zurücktreten müssen. Dies dürfte m. E. grundsätzlich der Fall sein z. B. bei der Anwendung von § 8 a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) sowie § 42 SGB VIII (Inobhutnahme), §§ 27ff und § 35 a SGB VIII (Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfe bei - drohenden - Erziehungsdefiziten sowie Auswahl der konkreten Form einer Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) sowie den §§ 43ff SGB VIII (Erlaubniserteilung). Dasselbe muss auch bei der Anwendung von Normen des SGB VIII über Wunsch- und Wahlrechte, Beteiligungsrechte und Verfahrensrechte von Kindern und Jugendlichen nach den §§ 5, 8, 36 SGB VIII sowie 50 SGB VIII gelten. Auswirkungen auf das Aufenthalts- und Ausländerrecht Eine spannende Frage ist, ob und inwieweit sich diese Sichtweisen auch in der konkreten Entscheidungspraxis der Gerichte und Verwaltungsbehörden zum Aufenthaltsrecht durchsetzen werden; einzelne, zumeist erstinstanzliche Gerichte haben zum Beispiel bereits einzelne Regelungen des Ausländerrechts (Meysen/ de Vigo 2013) als nicht (mehr) UN-Kinderrechtskonventions-konform eingestuft (strittig; vgl. Amtsgericht Gießen, Beschluss vom 16. 7. 2010 und Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 2. 12. 2010). Andererseits wird nicht zu Unrecht beklagt, dass Art. 3 UN-KRK nach wie vor von Verwaltung und Rechtsprechung kaum berücksichtigt werde, obwohl hier „ein bisher ungenutztes, weitreichendes Umsetzungspotenzial“ (Benassi 2010) vorhanden sei und deshalb die Aufnahme des Kindeswohlvorrangs auch in das Grundgesetz geboten wäre. Unbeschadet dessen bietet m. E. die UN-Kinderrechtskonvention selbst - und bereits heute -„mit ihren zahlreichen Rechten für Kinder ein weites Handlungsfeld für die Rechtspraxis“ (Cremer 2011; Schnappka/ Espenhorst 2011). Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz Seit Jahren wird in Deutschland, auch im Anschluss an entsprechende Forderungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes seit 1994, eine intensive Diskussion darüber geführt, ob zwecks einer weiteren Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen explizite „Kindergrundrechte“ in das Grundgesetz aufgenommen werden sollten (Wabnitz 2009, 178ff ). Mehrere Anläufe sowohl in den 1990er Jahren als auch in den Jahren von 2005 bis 2009 während der Großen Koalition von CDU, CSU und SPD haben bislang nicht zum Erfolg geführt - trotz vieler positiver Voten dazu (Hammer 2008; Münder 2008; Wiesner 2008; Maywald 2009; Hofmann 2011; Dietz/ Sedlmayr 2012; Sauter 2012; Luthe 2014). Auch die Sachverständigenkommission für den 14. Kinder- und Jugendbericht (14. KJB) hat sich nach sorgfältiger Abwägung der Argumente für eine Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz ausgesprochen (Deutscher Bundestag 2013, 378f; dazu Wabnitz 2013) und dies u. a. wie folgt begründet: ➤ Kinder und Erwachsene sind zwar (rechtlich) gleichwertig, aber in Politik, Recht und Öffentlichkeit keineswegs gleich mächtig. So hat etwa Kaufmann (2005, 152ff ) wiederholt darauf hingewiesen, dass 166 uj 4 | 2015 Kinderrechte Kinder und Familien vielfach mit Formen von „struktureller Rücksichtslosigkeit“ konfrontiert sind. ➤ Eine Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz wäre deshalb nicht nur von rechtlicher, sondern auch von kinder-, jugend- und gesellschaftspolitischer Bedeutung. ➤ Es gibt nach wie vor Umsetzungsdefizite der in der UN-Kinderrechtskonvention kodifizierten Rechte sowohl im deutschen Rechtssystem als auch im Bewusstsein von Politik, gesellschaftlichen Institutionen, Rechtspraxis und Verwaltung. ➤ Eine Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz hätte die Konsequenz, dass Gesetze, die für die Gestaltung der Lebensverhältnisse von Kindern und Jugendlichen von Bedeutung sind, von ihrem Recht auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit her zu konzipieren wären. ➤ Auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat die Bundesrepublik Deutschland immer wieder dazu aufgefordert, Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern. ➤ Zur Vermeidung von Spannungsverhältnissen zu den Regelungen über das Elternrecht und das staatliche Wächteramt in Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG erscheint es als bedenkenswert, die genannten Rechte in Art. 2 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) und nicht in Art. 6 GG zu verankern, wie dies in den vergangenen Jahren mehrfach vorgeschlagen worden ist (Münder 2008; Wiesner 2008). Die Bundesregierung hat sich in ihrer Stellungnahme zum 14. KJB (2013, 15) zwar ebenfalls nachdrücklich für die Stärkung der Rechte von Kindern ausgesprochen und auf bedeutende (andere) Entwicklungen zur Umsetzung der UN-KRK hingewiesen, hält jedoch bedauerlicherweise eine Grundgesetzänderung mit dem Ziel der Verankerung von Kinderrechten auch in der Bundesverfassung für nicht erforderlich. Dem ist aus meiner Sicht auch entgegenzuhalten, dass die Ausbringung expliziter Grundrechte im GG regelmäßig nachhaltige Wirkungen und Veränderungen in der Rechts- und Staatspraxis nach sich zieht, wenn man sich etwa die so folgenreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu „Menschenwürde“ oder „Sozialstaat“ oder zu den einzelnen speziellen Grundrechten vor Augen führt (z. B. Religionsfreiheit, Recht der freien Meinungsäußerung, Medien-, Kunst-, Wissenschafts-, Versammlungs- und Berufsfreiheit etc.). Mit Blick auf „Kinderrechte“ im GG wäre nach meiner Überzeugung Ähnliches zu erwarten! Fazit und Ausblick Schon die wenigen aufgeführten Beispiele verdeutlichen meines Erachtens eindrucksvoll, welche Impulse von der UN-KRK und der Arbeit des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes ausgehen können. Sofern sich mit Blick auf bestimmte Forderungen und Empfehlungen auch politische Mehrheiten in Deutschland fanden und/ oder die „Zeit dafür reif war“, konnten diese zügig in Deutschland umgesetzt werden, wie die Beispiele„Rechtsansprüche von Kindern auf Kindertagesbetreuung“ und „Kindschaftsrechtsreform“ gezeigt haben. Gleichwohl ist ebenfalls deutlich geworden, dass es oft eines „langen Atems“ und nicht selten jahrzehntelanger Bemühungen bedarf, um entsprechende Forderungen auch tatsächlich in Deutschland umzusetzen. Mit Blick auf die über einen langen Zeitraum hin geforderte und endlich realisierte Zurücknahme der deutschen Vorbehalte zur UN-KRK ist dies endlich gelungen; gleichwohl spielt die Konvention in der Alltagspraxis von Behörden und Gerichten immer noch eine zu geringe Rolle. Und was die Forderung nach einer Einführung von Kinderrechten in das Grundgesetz anbelangt, so steht eine entsprechende Umsetzung 167 uj 4 | 2015 Kinderrechte seit 20 Jahren aus, auch wenn Kinderrechte inzwischen in der großen Mehrzahl der Landesverfassungen verankert werden konnten. Ende Januar 2014 hat auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes vor dem Hintergrund des Dritten und Vierten Staatenberichts der Bundesrepublik Deutschland (UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes 2014) Deutschland erneut - zum dritten Mal nach 1995 und 2003! - dazu aufgefordert, endlich die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern. Es wird abzuwarten sein, ob es während der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages bei einer erneuten Großen Koalition gelingen wird, hier mit entsprechend breiten Mehrheitsverhältnissen Fortschritte zu erzielen. Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz Usinger Straße 104 61440 Oberursel reinhard.wabnitz@gmx.de Literatur Amtsgericht Gießen - Familiengericht (2010): Beschluss v. 16. 7. 2010, Az. 244 F 1159/ 09. Das Jugendamt 83, 398 Benassi, G. (2012): Kinderrechte mit Kindeswohlvorrang ins Grundgesetz. Wege zur Umsetzung der Kinderrechte nach der Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung. Nachrichtendienst des Deutschen Vereins 92, 97 - 101 Bundesministerium der Justiz (2010): Pressemitteilungen vom 3. 5. sowie vom 15. 7. 2010. In: www.bmj. bund.de, 20. 6.2014 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (1994): Bundesrepublik Deutschland, Bericht an die Vereinten Nationen gemäß Art. 44 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bonn Cremer, H. (2012): Kinderrechte und der Vorrang des Kindeswohls. Die UN-Kinderrechtskonvention bietet ein weites Anwendungsfeld. Anwaltsblatt 62, 327 - 329 Deutscher Bundestag (2013): 14. Kinder- und Jugendbericht. Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Bundestags-Drucksache 17/ 12200 vom 30. 1. 2013. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin Dietz, L., Sedlmayr, S. (2012): „Kinderrechte ins Grundgesetz“ - der Stand der Debatte, ihre Hintergründe und mögliche Fortführung. Forum Jugendhilfe 55, 24 - 29 Hammer, G. (2008): Kinderrechte ins Grundgesetz! Plädoyer für einen notwendigen Schritt zur Verbesserung der Rechtsstellung von Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Forum Jugendhilfe 51, 75 - 78 Hofmann, H. (2011): Kinderrechte ins Grundgesetz - eine Zwischenbilanz der Kampagne des Aktionsbündnisses Kinderrechte. Forum Jugendhilfe 54, 22 - 23 Kaufmann, F. X. (2005): Schrumpfende Gesellschaft - vom Bevölkerungsrückgang und seinen Folgen. Suhrkamp, Frankfurt a. M. Lorz, R. A. (2003): Der Vorrang des Kindeswohls nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention in der deutschen Rechtsordnung. In: Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (Hrsg.): Reihe „Die UN-Konvention umsetzen …“ Bd. VII. AGJ, Berlin Lorz, R. A. (2010): Nach der Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung: Was bedeutet die uneingeschränkte Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs nach der UN-Kinderrechtskonvention im deutschen Recht? In: National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland (NC) (Hrsg.). AGJ, Berlin Luthe, E.-W. (2014): Kinderrechte ins Grundgesetz? Zeitschrift für Kindschafts- und Jugendrecht 9, 94 - 99 Maywald, J. (2009): Kinderrechte gehören in die Verfassung. Plädoyer für die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz. Forum Erziehungshilfen, 245 - 249 Meysen, T., de Vigo, N. G. M. (2013): Kindeswohlvorrang nach Art. 3 Abs. 1 KRK und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Forum Jugendhilfe 56, 24 - 32 Münder, J. (2008): Aufnahme von Kindergrundrechten in die Verfassung. Das Jugendamt 81, 299 National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland (1996): Ergebnisse des ersten Dialogs zwischen dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes und der Bundesregierung über 168 uj 4 | 2015 Kinderrechte den Erstbericht zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention. AGJ, Bonn Oberlandesgericht Karlsruhe (2010): Beschluss v. 2. 12. 2010, Az. 2 UF 172/ 10. ZKJ 6, 140 Sauter, R. (2012): Kinderrechte in die Verfassung - ja, aber welche? Forum Jugendhilfe 55, 30 - 35 Schnapka, M., Espenhorst, H. (2011): Jugendhilfe ohne Grenzen? Kommunaler Handlungsbedarf nach der Rücknahme des Vorbehalts. Forum Jugendhilfe 54, 23 - 27 UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (2014): Concluding observations on the combined third and fourth periodic reports of Germany 31. 1. 2014. (United Nations, Convention of the Rights of the child, CRC/ C/ DEU/ CO/ 3-4). In: www.institut-fuer-menschenrechte. de/ fileadmin/ user_upload/ PDF-Dateien/ Pakte_Kon ventionen/ CRC/ crc_state_report_germany_3_4_ 2010_cobs_2014_en.pdf, 20. 6. 2014 Wabnitz, R. J. (1996): Kinderrechte und Kinderpolitik. Perspektivenwechsel und aktuelle Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland. Zentralblatt für Jugendrecht 83, 339 - 396 Wabnitz, R. J. (2005): Rechtsansprüche gegenüber Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). AGJ, Berlin Wabnitz, R. J. (2009): Vom KJHG zum Kinderförderungsgesetz. Die Geschichte des Achten Buches Sozialgesetzbuch von 1991 bis 2008. AGJ, Berlin Wabnitz, R. J. (2010): Der Kindeswohlvorrang der UN- Kinderrechtskonvention (UN-KRK) nach der Rücknahme der deutschen Vorbehaltserklärung. Auswirkungen u. a. auf das Familien- und Kinder- und Jugendhilferecht. Zeitschrift für Kindschafts- und Jugendrecht 5, 428 - 432 Wabnitz, R. J. (2013): Der 14. Kinder- und Jugendbericht - Teil 2: Resumé der Entwicklungen im Kinder- und Jugendhilferecht seit Beginn des 21. Jahrhunderts. Zeitschrift für Kindschafts- und Jugendrecht 8, 157 - 161 Wabnitz, R. J. (2013): Der 14. Kinder- und Jugendbericht - Teil 3: Verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Herausforderungen im Kinder- und Jugendhilferecht. Zeitschrift für Kindschafts- und Jugendrecht 8, 199 - 203 Wabnitz, R. J. (2013): Der 14. Kinder- und Jugendbericht - Überblick über Ziele, Strukturen und wesentliche Inhalte. Unsere Jugend 66, 169 - 184 Wiesner, R. (2008): Kinderrechte in die Verfassung? ! Zeitschrift für Kindschafts- und Jugendrecht 3, 225 - 229