eJournals unsere jugend 68/7+8

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
71
2016
687+8

Kooperation im Sinne des Kinderschutzes

71
2016
Bianca Bertsch
Mike Seckinger
Eine der zentralen Intentionen des Bundeskinderschutzgesetzes ist es, die Zusammenarbeit verschiedener Akteurinnen und Akteure sowie Handlungsfelder für einen gelingenden Kinderschutz zu verbessern. Was lässt sich nun mehr als vier Jahre nach Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes über dessen Wirkungen auf Kooperationen im Kinderschutz sagen?
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307 unsere jugend, 68. Jg., S. 307 - 315 (2016) DOI 10.2378/ uj2016.art43d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel von Dr. Bianca Bertsch Jg. 1987; Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin B. A.; M. A. Soziale Arbeit, ehem. wissenschaftliche Referentin im Projekt „Wirkungen des BKiSchG - Wissenschaftliche Grundlagen“ am DJI Kooperation im Sinne des Kinderschutzes Ausgewählte Ergebnisse der Evaluation des BKiSchG Eine der zentralen Intentionen des Bundeskinderschutzgesetzes ist es, die Zusammenarbeit verschiedener Akteurinnen und Akteure sowie Handlungsfelder für einen gelingenden Kinderschutz zu verbessern. Was lässt sich nun mehr als vier Jahre nach Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes über dessen Wirkungen auf Kooperationen im Kinderschutz sagen? Verbesserung von Kooperationen als eine zentrale Intention des Bundeskinderschutzgesetzes Ziel des Bundeskinderschutzgesetzes ist es, die Prävention von und Intervention bei Kindeswohlgefährdung zu verbessern. Um dies zu erreichen, intendiert das Gesetz mittels verschiedener Regelungen ➤ die Stärkung präventiver Maßnahmen im Kinderschutz, ➤ die Herstellung einer größeren Handlungs- und Rechtssicherheit, ➤ die Definition von Standards sowie ➤ eine positive (Weiter-)Entwicklung von Kooperationen im Kinderschutz. Schon lange vor Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes wurde in der Kooperation verschiedener Personengruppen, Institutionen und Handlungsfelder eine wichtige Voraussetzung gesehen, um Kindern und Jugendlichen sowie ihren Familien bei Bedarf möglichst frühzeitig Unterstützung anbieten zu können und in Krisensituationen zur Gewährleistung bzw. Wiederherstellung des Kindeswohls zu intervenieren (u. a. Wiesner 2006; Meysen 2008; Ziegenhain et al. 2011). Eine lebendige und zielführende Kooperation bedarf vielfältiger Bemühungen unterschiedlicher Stellen und hält auch eine Vielzahl an Herausforderungen bereit (z. B. Seckinger 2001; Fegert et al. 2010). Funktionierende Kooperationen über Handlungsfelder und einzelne Disziplinen hinaus stellen eine wichtige Grundlage dafür dar, die gesamtgesellschaftliche Verantwortung im Dr. Mike Seckinger Jg. 1965; Dipl.-Psychologe; Leiter der Fachgruppe „Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe“ der Abteilung Jugend und Jugendhilfe am DJI Foto: David Ausserhofer 308 uj 7+8 | 2016 Kooperation im Sinne des Kinderschutzes Kinderschutz wahrnehmen zu können. Entsprechend misst der Gesetzgeber der Kooperation mit einem eigenen Gesetz - dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) - im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes einen besonderen Stellenwert zu. Das Gesetz benennt Personengruppen und Institutionen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, die zur interdisziplinären Zusammenarbeit im Kinderschutz aufgefordert werden. Einige der Regelungen des Bundeskinderschutzgesetzes beziehen sich auf Verbesserungen bei einzelfallbezogenen, andere bei fallübergreifenden Formen der Zusammenarbeit. In § 3 KKG werden die rechtlichen Grundlagen für den Auf- und Ausbau verbindlicher Netzwerkstrukturen im Kinderschutz gelegt. In § 4 KKG werden zum einen die Bedingungen formuliert, die es Berufsgeheimnisträgern ermöglichen, Informationen an das Jugendamt weiterzugeben. Zum anderen wird ein Rechtsanspruch auf Beratung bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft in Kinderschutzfragen gegenüber dem Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe etabliert. Die große Bedeutung, die der Gesetzgeber einer guten Kooperation für einen gelingenden Kinderschutz zuschreibt, spiegelt sich auch in anderen gesetzlichen Änderungen wider: In § 8 b Abs. 1 SGB VIII wird allen Personen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, ein Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gewährt, wenn sie Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrnehmen. Durch den § 8 b Abs. 2 SGB VIII wird für Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, ein Beratungsanspruch bei der Entwicklung von Schutzkonzepten gegenüber dem überörtlichen Jugendhilfeträger begründet. Die Grundidee hinter dem Anliegen, interdisziplinäre und interinstitutionelle Kooperationen zu fördern, ist, dass Anhaltspunkte für mögliche Kindeswohlgefährdungen in den verschiedenen Kontexten, in denen sich Kinder und Jugendliche bewegen, auffallen können und dort auch angemessen aufgegriffen werden müssen. Da aber der genuine Auftrag vieler dieser Institutionen und Fachkräfte weniger im Kinderschutz liegt, erscheint es erforderlich, die Brücken hin zu den Spezialisten für Kinderschutzfragen, also hin zur Kinder- und Jugendhilfe, zu bauen. Gleichzeitig ist die Kinder- und Jugendhilfe auch auf die spezifische Fachlichkeit, die Wahrnehmungen und auch auf die Handlungsmöglichkeiten der anderen Akteurinnen und Akteure angewiesen, um im Kinderschutz erfolgreich sein zu können. Sie braucht beispielsweise die diagnostische und Behandlungskompetenz der Medizin, sie ist auf Partner in der Lebenswelt der Familien, wie Schule, Rehabilitationseinrichtungen oder Beratungsstellen angewiesen, um nachhaltige Veränderungen im Sinne des Schutzes des Kindeswohls herbeizuführen. Die Zusammenarbeit zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und den Stellen, die mit einem Kind oder Jugendlichen in Kontakt stehen, eröffnet insbesondere die Chance einer multiperspektivischen Analyse und ermöglicht ein Abwägen verschiedener Handlungsoptionen mit dem Ziel, die am besten geeignete Unterstützung für das Kind bzw. den Jugendlichen und die Familie zu finden. Das Projekt „Wirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes - Wissenschaftliche Grundlagen“ des Deutschen Jugendinstituts e.V. (DJI) führte gemeinsam mit dem Projekt „Jugendhilfe und Sozialer Wandel“ (DJI), dem Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (DJI; BZgA), dem Forschungsverbund DJI/ TU Dortmund und dem Projekt „Hausbesuche im Kontext des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung“ (FU Berlin) gem. Artikel 4 BKiSchG die Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes durch. Die Evaluation des Gesetzes zielte darauf herauszufinden, ob und inwieweit sich die Praxis in den verschiedenen Handlungsfeldern ge- 309 uj 7+8 | 2016 Kooperation im Sinne des Kinderschutzes mäß den gesetzlichen Regelungen weiterentwickelt und welche Hindernisse dabei auftreten. Hierfür wurden vielfältige Befragungen sowohl in Feldern der Kinder- und Jugendhilfe als auch außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe durchgeführt (vgl. zum Überblick Mühlmann/ Pothmann/ Kopp 2015, Unsere Jugend 2014). Nachfolgend wird an ausgewählten Ergebnissen der verschiedenen Befragungen in Feldern der Kinder- und Jugendhilfe, an Schulen, im Gesundheitswesen und im Feld der Berufsbetreuerinnen und -betreuer gezeigt, wie sich Kooperationen seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes im Kinderschutz verändert haben und welcher Bedarf für ihre (Weiter-) Entwicklungen erkennbar ist. Impulse durch das Bundeskinderschutzgesetz Durch das BKiSchG sollen Kooperationen sowohl im Einzelfall als auch fallübergreifend verbessert werden. Deshalb wird der Aufbau fallübergreifender Kooperationen in Form von Kinderschutznetzwerken und Netzwerken Früher Hilfen rechtlich normiert. In den Netzwerken sollen sich Akteurinnen und Akteure des Kinderschutzes über ihr jeweiliges Angebots- und Aufgabenspektrum informieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung klären sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abstimmen. Die Verantwortung für die Organisation dieser Netzwerke liegt beim Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (§ 3 Abs. 3 KKG), soweit das Landesrecht nichts anderes regelt. Betrachtet man die fallübergreifende Kooperation im Kinderschutz aus Perspektive der Kinder- und Jugendhilfe, werden diverse Entwicklungen deutlich. So geben mit 96 % nahezu alle befragten Jugendämter an, dass die Zahl der Kooperationspartner im Kinderschutz seit Inkrafttreten des BKiSchG angestiegen ist und 59 % der Jugendämter konstatieren einen Zuwachs an Kooperationsnetzwerken. Darüber hinaus werden von 87 % der Jugendämter auch qualitative Verbesserungen wahrgenommen. Nach Angaben von 86 % der Jugendämter hat sich die Zusammenarbeit mit Partnern im Kinderschutz intensiviert, 73 % der Jugendämter erleben vermehrt auch fallunabhängige Kooperationen und 30 % der Jugendämter äußern einen Rückgang von Konflikten in der Zusammenarbeit. Für die Mehrheit der Jugendämter gab es also seit dem Inkrafttreten des BKiSchG positive Entwicklungen bei kinderschutzbezogenen Kooperationsbeziehungen (vgl. Tabelle 1). Selbst Entwicklungen, die auf den ersten Blick eher auf eine Verschlechterung der Zusammenarbeit deuten, könnten eine Folge intensivierter Kooperationsanstrengungen sein: ➤ Ein Beispiel hierfür sind die 11 % der Jugendämter, die berichten, dass Konflikte in den Kooperationsbeziehungen zugenommen hätten. Diese Entwicklung kann Ausdruck des Anspruchs sein, sich ernsthaft um gemeinsame Lösungen bzw. Strategien im Kinderschutz zu bemühen. Damit wird es auch notwendig, sich auf unterschiedliche Handlungslogiken und Vorgehensweisen einzulassen, eigene Standpunkte zu überdenken und möglicherweise auch um die Erschließung von Ressourcen zu ringen. ➤ Ein anderes Beispiel für ambivalente Folgen einer Intensivierung von Kooperationen im Kinderschutz ist, dass fast drei Viertel (74 %) der Jugendämter von einer zunehmenden Formalisierung von Kooperationen berichten. Diese Formalisierung erleichtert einerseits die Anbahnung von fallbezogenen Formen der Zusammenarbeit, weil hierfür Regeln und Routinen entwickelt wurden. Andererseits trägt dieser Prozess auch die Gefahr einer Reduktion auf formale Kooperationen und damit des Verlusts einer inhaltlichen Auseinandersetzung in sich. 310 uj 7+8 | 2016 Kooperation im Sinne des Kinderschutzes In 95 % der Jugendamtsbezirke besteht ein Kinderschutznetzwerk. Die meisten Mitglieder dieser Netzwerke gehören dem Gesundheitswesen an. Insbesondere handelt es sich hierbei um Bereiche des Gesundheitswesens, die vorwiegend in Kontakt mit (werdenden) Eltern und ihren Säuglingen oder Kleinkindern stehen. 86 % aller befragten Jugendämter kooperieren mit Hebammen im Rahmen eines Kinderschutznetzwerks. 82 % der Jugendämter arbeiten mit Kinderärztinnen und -ärzten zusammen, 69 % mit Geburtskliniken und 63 % mit Frauenärztinnen und -ärzten. So stellt sich die Frage, ob die enge Kopplung der Netzwerke Früher Hilfen und Kinderschutznetzwerke (vgl. auch NZFH 2014, S. 56) nicht dazu führt, dass wichtige Akteurinnen und Akteure für den Schutz von älteren Kindern und von Jugendlichen in den Kinderschutznetzwerken unterrepräsentiert sind. Dies könnte wiederum zur Folge haben, dass Schutzbedarfe dieser Kinder und Jugendlichen aus dem Fokus geraten (vgl. hierzu Pluto/ van Santen/ Peucker 2016). Bei den Akteurinnen und Akteuren außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe wird ebenfalls eine Ausweitung der Kooperationsbeziehungen seit Inkrafttreten des BKiSchG erkennbar, wenn auch in deutlich geringerem Umfang als aus Perspektive der Jugendämter (vgl. Ebner 2016, Zimmermann 2015). Obwohl die Jugendämter am häufigsten und als wichtigste Kooperationspartner von Personen und Stellen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe benannt werden, fällt die Bewertung der Kooperation mit den Jugendämtern lediglich mittelmäßig aus (Ebner 2016, Zimmermann 2015). In allen Befragungen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe wurde kritisiert, dass Jugendämter häufig schlecht erreichbar seien oder nicht schnell genug reagieren würden. Als Gründe hierfür wurden fehlende Personalressourcen, Überlastung und eine zu hohe personelle Fluktuation im Jugendamt vermutet. Deutlich wird, dass eine negative Bewertung von Kooperationen mit dem Jugendamt oft von (auch wiederholten) negativen einzelfallbezogenen Erfahrungen herrührt. Am Beispiel der Umsetzung der §§ 4 KKG und 8 b Abs. 1 SGB VIII lässt sich zeigen, wie weit der Weg von gesetzlichen Änderungen bis hin zu einer veränderten Praxis ist. Für Berufsgeheimnisträger sieht § 4 KKG zur Gefährdungseinschätzung im spezifischen Einzelfall einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gegenüber dem Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe vor, wenn während der Berufsausübung gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrgenommen werden. Für den Einzelfall wird damit die Zusammenarbeit zwischen Berufsgruppen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe und den Fachkräften innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe nahegelegt. Gleiches gilt für Angehörige von Berufsgruppen, die nicht unter die Berufsgeheimnisträger fallen, auf der Grundlage des § 8 b Abs. 1 SGB VIII. Ist weniger geworden Ist unverändert Ist mehr geworden Die Anzahl der Partner, die einbezogen werden … Die Qualität der Kooperation … Die Intensität der Kooperation … Der Grad der Formalisierung der Kooperation … Fallunabhängige Kooperation … Die Anzahl der Kooperationsnetzwerke … Konflikte in der Kooperation … 1 % 2 % 30 % 4 % 12 % 14 % 26 % 26 % 41 % 59 % 96 % 87 % 86 % 74 % 73 % 59 % 11 % Tab. 1: Veränderungen in der Kooperation aus Sicht der Jugendämter Quelle: DJI-Jugendamtserhebung 2014; n = 135 311 uj 7+8 | 2016 Kooperation im Sinne des Kinderschutzes Die Evaluation zeigt, dass dieser Beratungsanspruch zurzeit noch nicht systematisch genutzt wird, die gesetzlich gebaute Brücke zur Kinder- und Jugendhilfe bei der Wahrnehmung von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung also nicht begangen wird (siehe auch Bertsch 2015, 123). Als banale, aber auch gewichtige Erklärung hierfür stellte sich heraus, dass zum Zeitpunkt der Befragungen das Wissen über den Rechtsanspruch noch nicht flächendeckend verbreitet sowie die Zugangswege zur Beratung nicht geklärt waren. So äußern beispielsweise Expertinnen und Experten aus dem Gesundheitswesen, dass der Beratungsanspruch in ihren Arbeitsbereichen zum Zeitpunkt der Befragungen kaum bekannt war (Bertsch 2016, 37). Quantitative Befragungen zeigten auf der einen Seite, dass 80 % der Schulen über den Beratungsanspruch informiert waren (Zimmermann 2015, 40) und 50 % der befragten übergeordneten Organisationen des Gesundheitswesens (Ärztekammern, Psychotherapeutenkammern, medizinische Fachgesellschaften und Berufsverbände des Gesundheitswesens) ihre Mitglieder über den Beratungsanspruch nach § 4 KKG informiert haben (Bertsch 2016, 24). Damit hat das Bundeskinderschutzgesetz Informationsaktivitäten ausgelöst. Auf der anderen Seite wird aber auch deutlich, dass eine gezielte Information all derjenigen Akteurinnen und Akteure, an die sich der Anspruch richtet, nicht systematisch erfolgt ist. Insofern überrascht es nicht, dass der Beratungsanspruch, z. B. im Feld der Berufsbetreuerinnen und -betreuer (Schürmann-Ebenfeld 2016) oder bei Physio-, Ergo- oder Sprachtherapeutinnen und -therapeuten, als im Kinderschutz bislang fast unberücksichtigte Personengruppen, zum Zeitpunkt der Befragungen nicht bekannt war. Auch zeigte sich, dass innerhalb der Ärzteschaft das Wissen über den Beratungsanspruch ungleich verteilt ist (Mühlmann u. a. 2015, 49ff ). Die Möglichkeit, eine insoweit erfahrene Fachkraft im Einzelfall zur Gefährdungseinschätzung hinzuzuziehen, wurde in den Befragungen verschiedener Berufsgruppen grundsätzlich positiv bewertet (Bertsch 2016, Schürmann-Ebenfeld 2016, Zimmermann 2015). Insbesondere von und für Berufsgruppen wie niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, die weniger die Möglichkeit haben, sich in einem (interdisziplinären) Team über ihre Wahrnehmungen und weitere Schritte zu verständigen, wurde der Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft als sinnvoll bewertet. Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie an (Tages-)Kliniken sowie Mitglieder von Kinderschutzgruppen an Kliniken hingegen haben nicht die Erwartung, dass sich durch eine Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft ihr Handeln im Kinderschutz verbessern lässt. Sie begründen dies mit ihren umfangreichen Erfahrungen im Feld des Kinderschutzes, ihren fachlichen Austauschmöglichkeiten im klinischen Kontext sowie der Unklarheit des Kompetenzprofils einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Fachärztinnen und -ärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Mitglieder von Kinderschutzgruppen an Kliniken sehen einen Bedarf an die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft eher bei solchen Berufsgruppen, denen sie weniger Kompetenzen im Kinderschutz zusprechen oder die aus ihrer Sicht nicht über die Möglichkeit verfügen, sich in einem Team auszutauschen (Bertsch 2016, 37ff ). Sie verweisen ausdrücklich auf ihre geringe Nutzenerwartung einer weiteren Beratung durch eine externe Person. Eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuzuziehen, helfe nach Aussagen von Mitgliedern aus Kinderschutzgruppen nicht weiter, denn diese verfüge nicht über die Informationen, die aus Sicht der Kinderschutzgruppen zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung notwendig wären (wie beispielsweise Informationen darüber, ob eine Familie bereits beim Jugendamt bekannt ist): „Wenn ich halt sage, also ich brauche irgendwie weitere Informationen, dann ist das halt, dann nützen mir halt, wie gesagt, die insoweit erfahrene Fachkraft halt auch nichts“ (Fokusgruppe_ KSG2; 466; F3). 312 uj 7+8 | 2016 Kooperation im Sinne des Kinderschutzes Ganz offensichtlich fehlt es für verschiedene Bereiche außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe an Handlungsempfehlungen oder Orientierungshilfen, die für das jeweils spezifische Arbeitsfeld vermitteln, in welchen Situationen der Einbezug einer insoweit erfahrenen Fachkraft als Brücke zur Kinder- und Jugendhilfe im spezifischen Einzelfall sinnvoll wäre, welche Rolle die insoweit erfahrene Fachkraft übernimmt und welchen Zugewinn eine Beratung für die eigene Kinderschutzarbeit haben könnte. Auch aus dem Umgang mit der Befugnisnorm, also dem Recht bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung das Jugendamt hinzuzuziehen, lassen sich Aussagen über die Kooperationen im Kinderschutz gewinnen. So wird deutlich, dass die Bereitschaft, sich auf Kooperationen mit dem Jugendamt einzulassen, noch immer stark von einem unzureichenden Wissen über die Handlungsmöglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe eingeschränkt wird. Solange potenzielle Kooperationspartner keine Vorstellungen darüber entwickelt haben, über welche vielfältigen Handlungsstrategien die Kinder- und Jugendhilfe verfügt, um positive Veränderungen und damit eine Beendigung möglicher Gefährdungen herbeizuführen, solange wird es eine große Zurückhaltung auch bei der Anwendung der Befugnisnorm geben. Eine weitere Herausforderung für eine gelingende intersektorale Kooperation besteht darin, dass unterschiedliche Konzepte von Kindeswohlgefährdung bestehen und diese für das jeweilige System durchaus auch funktional sind: Die Schwelle, ab der eine Situation als kindeswohlgefährdend eingeschätzt wird, variiert je nach professioneller Perspektive und diese Schwellen können aus funktionalen Gründen nicht völlig angeglichen werden (ein Jugendamt sollte mit unterstützenden Angeboten jedenfalls schneller auf mögliche Anhaltspunkte auf eine Kindeswohlgefährdung reagieren als ein Familiengericht, das in das Elternrecht eingreift). Unausgesprochene unterschiedliche Vorstellungen darüber, wann von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen ist und wie auf eine solche Gefährdung zu reagieren ist, führt zu Missverständnissen in Kooperationen und erschwert in ähnlichen Situationen die Aufnahme von Kooperationen. Die Distanz zum Jugendamt als Kooperationspartner im Kinderschutz wirkt sich auch negativ auf die Zusammenarbeit mit den Eltern aus: Möglicherweise bestehende Schwellen, Angebote der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen, werden nicht abgebaut und der Einbezug des Jugendamtes, auf den die Eltern dann meistens nicht vorbereitet werden, erscheint aus Elternperspektive als Eskalationsstufe und nicht als zusätzliche Unterstützung. In allen Befragungen potenzieller Kooperationspartner von Jugendämtern wurde deutlich, dass ein ausgeprägter Wunsch an Informationen über die Handlungsschritte der Jugendämter besteht. Dies bezieht sich insbesondere auf die konkreten Fälle, in denen das Jugendamt einbezogen wurde. In den Befragungen wurde kritisiert, dass ein weitergehender Austausch über die Situation eines Kindes bzw. Jugendlichen unter Hinweis auf den Datenschutz häufig verweigert würde. Das Bedürfnis, auch nach einer Übergabe der Zuständigkeit an das Jugendamt weiterhin über die Entwicklung eines Falles auf dem Laufenden zu bleiben, werden vonseiten der Schulen und dem Gesundheitswesen vor dem Hintergrund ihres jeweiligen beruflichen Alltags unterschiedlich begründet: Für Ärztinnen und Ärzte besteht der Nutzen einer Information über den Verlauf eines Falles darin, ihre Einschätzung zu überprüfen und auf diese Weise auch ihre Sensibilität für Kinderschutzfragen weiterzuentwickeln (Bertsch 2016, 59f ). Schulen hingegen erhoffen sich durch eine Rückmeldung über eingeleitete Maßnahmen und Fallverläufe eine Erleichterung für ihre Arbeit, da sie mit dem Kind bzw. Jugendlichen in nahezu täglichem Kontakt stehen und sich auch darum bemühen, den Kontakt zu den Eltern(teilen) zu halten. Darüber hinaus erscheint die Diskussion gemeinsamer Fälle hilfreich, um die Qualität der Kooperation zu verbessern, die jeweils unterschiedlichen Handlungslogiken kennenlernen und nachvoll- 313 uj 7+8 | 2016 Kooperation im Sinne des Kinderschutzes ziehen zu können sowie die gemeinsame Sensibilität für Kinderschutzfragen zu erhöhen. Anregungen zur Weiterentwicklung von Kooperationen im Kinderschutz Die ausgewählten Ergebnisse der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes machen deutlich, dass das Bundeskinderschutzgesetz Impulse zum Auf- und Ausbau von Kooperationen im Kinderschutz gegeben hat. Netzwerke Früher Hilfen sind - als ein Beitrag zum präventiven Kinderschutz - flächendeckend etabliert, Kinderschutznetzwerke sind weit verbreitet. Darüber hinaus haben sich Quantität und Qualität von Kooperationsbeziehungen in den letzten Jahren weiter verbessert. Die Ergebnisse der Evaluation des BKiSchG zeigen aber auch, dass gerade hinsichtlich der Qualität von Kooperationen noch viele Entwicklungsmöglichkeiten vorhanden sind. Noch ist es nicht zur allgemeinen Routine oder gar Selbstverständlichkeit geworden, sich in interdisziplinären Teams mit Kinderschutzfragen auseinanderzusetzen. Die qualitative Weiterentwicklung von Kooperationen im Kinderschutz erfordert auf untergesetzlicher Ebene u. a. das Kennenlernen und Verstehen verschiedener Perspektiven und Handlungslogiken, die Wertschätzung der jeweiligen Fachlichkeit und deren Beitrag zur Realisierung eines verbesserten Kinderschutzes sowie die Entwicklung einer gemeinsamen Praxis bzw. geteilter Verfahren, die im Bedarfsfall, also beim Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, zum Tragen kommen. Die Etablierung von Rückkopplungsschleifen an diejenige Institution, die das Jugendamt zu einem Fall hinzugezogen hat, wäre auf der Grundlage der vorliegenden Ergebnisse ein besonders bedeutsamer Schritt, der einen qualitativen Zugewinn der gemeinsamen Kinderschutzarbeit erwarten lässt. Selbstverständlich müsste ein solches Verfahren das Recht der informationellen Selbstbestimmung der Kinder und ihrer Eltern unbedingt achten. Die einfachste Variante wäre es, gemeinsam mit den Eltern und Kindern über die erreichten Veränderungen zu sprechen, die „meldende“ Stelle also in die Hilfeplangespräche nach § 36 SGB VIII zu integrieren. Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, dass vonseiten der Kinder- und Jugendhilfe gemeinsam mit den Familien (aktiv durch Mitwirkung bei der Formulierung oder passiv durch Kenntnisnahme und Zustimmung) ein kurzes Informationsschreiben an die meldende Stelle verfasst wird. Eine dritte Möglichkeit wäre eine systematische Auswertung aller 8 a-Meldungen aus einem Handlungsfeld (z. B. Schule oder Gesundheitswesen) im Rahmen von gemeinsamen Auswertungssitzungen (z. B. von Jugendamt und Kinderarztpraxis). Es wäre durchaus vorstellbar, medizinische Qualitätszirkel hierfür zu nutzen. In gemeinsamen Gesprächen zwischen den Kooperationspartnern sollte der jeweilige Informationsbedarf geklärt und begründet werden. Reicht es beispielsweise aus, darüber zu informieren, dass eine Familie im Anschluss an die Mitteilung vom Jugendamt betreut wird? Könnte es sinnvoll sein, die Form der Unterstützung oder Intervention, die direkt nach Einbezug des Jugendamtes gewährt wird, zu benennen, damit die das Jugendamt einbeziehende Person für sich besser einschätzen kann, wie sinnvoll das eigenes Handeln war und damit verbunden auch, wie ein Fall vom Jugendamt eingeschätzt wurde? Ist dies auch sinnvoll, damit diese Berufsgruppen aus jedem Fall lernen können, wie es mit Familien nach Einbezug des Jugendamtes weitergehen kann, wie das Jugendamt vorgeht und auf welcher Grundlage es entscheidet, damit Gespräche mit den Familien im Vorfeld des Einbezugs bereits sinnvoll und zielführend geführt werden können? Bisherige dysfunktionale Strategien in Kooperationen, wie die, Versuche durch Dominanz und Machtverhalten die eigenen Vorstellungen von Kinderschutz durchzusetzen oder Kooperationen als Orte der Verantwortungsdiffusion zu nutzen, sollten dagegen aufgegeben werden. 314 uj 7+8 | 2016 Kooperation im Sinne des Kinderschutzes Die Ergebnisse zur Inanspruchnahme einer insoweit erfahrenen Fachkraft legen es nahe, Handlungsempfehlungen oder Orientierungshilfen zu formulieren, die spezifisch für die einzelnen Arbeitsfelder verdeutlichen, in welchen Situationen das Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft sinnvoll wäre, welche Rolle sie in der Beratung übernimmt und welchen Zugewinn die Inanspruchnahme einer solchen Beratung für die eigene Arbeit im Kinderschutz haben kann. Die Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes hat zudem aufgezeigt, dass verstärkt auch Akteurinnen und Akteure in den Netzwerken beteiligt werden müssen, die mit Kindern im Alter von über drei Jahren bzw. auch Jugendlichen arbeiten, denn Kinderschutz ist keine Aufgabe, die sich ausschließlich auf Säuglinge und Kleinkinder bezieht. Berücksichtigung sollten verstärkt auch solche Akteurinnen und Akteure finden, die bislang kaum Aufmerksamkeit in der Kinderschutzdebatte erfahren haben, deshalb aber nicht von geringerer Relevanz in Netzwerken des Kinderschutzes sind, wie beispielsweise medizinische Fachberufe. Obwohl für diesen Aufsatz nur eine kleine Auswahl an Ergebnissen aus der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes herangezogen wurde, so wird anhand dieser dennoch deutlich, dass das Bundeskinderschutzgesetz in den verschiedenen Handlungsfeldern Impulse zur (Weiter-) Entwicklung von Kooperationen ausgelöst hat und die praktische Umsetzung der Regelungen und damit verbundene Aufgaben in den Fokus der Bemühungen aller Beteiligten rückt, die es mit dem Ziel, die Qualität im Kinderschutz zu verbessern, nun zu bearbeiten gilt. Dr. Bianca Bertsch Dr. Mike Seckinger Deutsches Jugendinstitut e.V. Nockherstraße 2 81541 München bbertsch@hs-esslingen.de seckinger@dji.de Literatur Bertsch, B. (2015): Der erweiterte Beratungsauftrag für insoweit erfahrene Fachkräfte durch das Bundeskinderschutzgesetz - Beratung von Berufsgeheimnisträgern aus dem Gesundheitswesen. Dissertation. Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/ Psychotherapie, Universitätsklinikum Ulm. In: http: / / vts.uni-ulm. de/ query/ longview.meta.asp? document_id=9809, 30. 3. 2016 Bertsch, B. (2016): Wirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes - wissenschaftliche Grundlagen. Ergebnisbericht zu Erhebungen im Gesundheitswesen. DJI (im Erscheinen), München Ebner, S. (2016): Wirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes - wissenschaftliche Grundlagen. Ergebnisbericht zur Befragung stationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe für Kinder- und Jugendliche. DJI (im Erscheinen), München Fegert, J. M., Ziegenhain, U., Knorr, C. C., Künster, A. K. (2010): Kinderschutz im Spannungsfeld von Gesundheits- und Jugendhilfe: Bedeutung evidenzbasierter Strategien. In G. J. Suess & W. Hammer (Hrsg.): Kinderschutz. Risiken erkennen, Spannungsverhältnisse gestalten, 103 - 125. Klett-Cotta, Stuttgart Meysen, T. (2008): Das Recht zum Schutz von Kindern. In Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e.V. (Hrsg.), Vernachlässigte Kinder besser schützen. Sozialpädagogisches Handeln bei Kindeswohlgefährdung, 15 - 55. Ernst Reinhardt, München Meysen, T. & Schönecker, L. (2009): Kooperation für einen guten Start ins Kinderleben - der rechtliche Rahmen. In T. Meysen, L. Schönecker, H. Kindler (Hrsg.): Frühe Hilfen im Kinderschutz. Rechtliche Rahmenbedingungen und Risikodiagnostik in der Kooperation von Gesundheits- und Jugendhilfe (Studien und Praxishilfen zum Kinderschutz, S. 25 - 79). Juventa, Weinheim und München Mühlmann, T., Pothmann, J., Kopp, K. (2015): Wissenschaftliche Grundlagen für die Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes. Bericht der wissenschaft- 315 uj 7+8 | 2016 Kooperation im Sinne des Kinderschutzes lichen Begleitung der Kooperationsplattform Bundeskinderschutzgesetz. In: http: / / www.forschungs verbund.tu-dortmund.de/ fileadmin/ Files/ Aktuelles/ Publikationen/ Wissenschaftliche_Grundlagen_Eval_ BKiSchG_Bericht_AKJStat_2015.pdf, 29. 3. 2016 NZFH (Hrsg.) (2014): Bundesinitiative Frühe Hilfen. Zwischenbericht 2014. In: http: / / www.fruehehilfen.de/ fileadmin/ user_upload/ fruehehilfen.de/ pdf/ Bundes initiative_Fruehe_Hilfen_Zwischenbericht_2014.pdf, 29. 3. 2016 Pluto, L., van Santen, E., Peucker, C. (2016): Das Bundeskinderschutzgesetz in der Kinder- und Jugendhilfe. Empirische Befunde zum Stand der Umsetzung auf kommunaler Ebene. DJI (im Erscheinen), München Schürmann-Ebenfeld, S. (2016): Wirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes - wissenschaftliche Grundlagen. Ergebnisbericht zu Erhebungen bei Berufsbetreuerinnen und -betreuern. DJI (im Erscheinen), München Seckinger, M. (2001): Kooperation - eine voraussetzungsvolle Strategie in der psychosozialen Arbeit. In: Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie, 50 Jg., Heft 4, 279 - 292 Unsere Jugend (2014): Themenheft Bundeskinderschutzgesetz - Intentionen und Wirkungen, 66. Jg., Heft 11 + 12 Wiesner, R. (2006): Rechtliche Grundlagen für die Kooperation von Pädiatrie und Kinder- und Jugendhilfe. In: Arbeitsgruppe Fachtagungen Jugendhilfe im Deutschen Institut für Urbanistik (Hrsg.): Frühe Intervention und Hilfe. Vom Nebenzum Miteinander von Pädiatrie und Jugendhilfe. Aktuelle Beiträge zur Kinder- und Jugendhilfe, Bd. 57, 27 - 37), Berlin Ziegenhain, U., Schöllhorn, A., Künster, A. K., Hofer, A., König, C., Fegert, J. M. (2011): Modellprojekt Guter Start ins Kinderleben. Werkbuch Vernetzung. Chancen und Stolpersteine interdisziplinärer Kooperation und Vernetzung im Bereich Früher Hilfen und im Kinderschutz. Silber Druck, Niestetal Zimmermann, J. (2015): Erster Entwurf des Berichts der quantitativen Erhebung an Schulen zu den Wirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes. Unveröffentlichter Werkstattbericht des Projektes „Wirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes - Wissenschaftliche Grundlagen“ vom 19. 5. 2015