unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2017.art22d
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2017
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Editorial
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2017
Karsten Speck
Carmen Wulf
Liebe Leserinnen und Leser, Kinder gelten gemeinhin als besonders schutz-, förder- und unterstützungswürdig. Als rechtliche Vorzeigebeispiele für die Gewährleistung der Rechte von Kindern werden in Deutschland häufig die UN-Kinderrechtskonvention, das SGB VIII/KJHG oder die Verbesserungen der Kinderrechte durch Reformprojekte in den letzten Jahren genannt.
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145 Editorial Liebe Leserinnen und Leser, Kinder gelten gemeinhin als besonders schutz-, förder- und unterstützungswürdig. Als rechtliche Vorzeigebeispiele für die Gewährleistung der Rechte von Kindern werden in Deutschland häufig die UN-Kinderrechtskonvention, das SGB VIII/ KJHG oder die Verbesserungen der Kinderrechte durch Reformprojekte in den letzten Jahren genannt. Legt man vorliegende Studien zugrunde, dann erscheinen jedoch kritische Nachfragen erlaubt: Über welche besonderen Rechte verfügen Kinder? Inwiefern sind diese Rechte den Kindern überhaupt bekannt? Wie sehen die Stellung und Mitbestimmungsmöglichkeiten von Kindern in den Arbeitsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe tatsächlich aus? Das vorliegende Themenheft geht diesen Fragen aus unterschiedlichen Blickwinkeln nach. Im ersten Beitrag informiert Holger Hofmann als Bundesgeschäftsführer des Deutschen Kinderhilfswerkes über die Kinderrechte sowie die Bekanntheit der UN-Kinderrechtskonvention. Darauf aufbauend analysiert Barbara Seidenstücker im zweiten Beitrag auf der Basis aktueller Befunde aus dem Projekt „Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz“, welche steigende Bedeutung Kinderrechte in familiengerichtlichen Verfahren haben. Im dritten Beitrag gehen Judith Razakowski, Kathrin Müthing und Friedhelm Güthoff anhand des LBS-Kinderbarometers der Frage nach, ob sich Kinder für eine Mitbestimmung an Entscheidungen wirklich interessieren und ob sie den Eindruck haben, dass Kindermeinungen in der Gesellschaft etwas zählen. Sabine Gembalczyk und Bernd Hemker erläutern abschließend Erfahrungen und Erkenntnisse der Ombudschaft Jugendhilfe in NRW, die als Beschwerdestelle für Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Kinder- und Jugendhilfebereich fungiert. Mit diesem breiten Blick auf die Rechte von Kindern verabschieden sich Ihr Karsten Speck und Ihre Carmen Wulf unsere jugend, 69. Jg., S. 145 (2017) DOI 10.2378/ uj2017.art22d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Karsten Speck und Carmen Wulf
