eJournals unsere jugend69/4

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2017.art24d
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2017
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Kinderrechte im familiengerichtlichen Verfahren

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2017
Barbara Seidenstücker
Im Kinderschutz erfolgten in den vergangenen 20 Jahren zahlreiche gesetzliche Änderungen, die allesamt zum Ziel hatten, den Schutz von Kindern vor Gefahren für ihr Wohl zu verbessern. Die meisten dieser Neuregelungen sahen Veränderungen bzw. Modifikationen der Verfahren sowohl an den Jugendämtern wie auch den Familiengerichten vor und hatten neben der Stärkung der elterlichen Autonomie auch zum Ziel, die Rechte der im Verfahren betroffenen Kinder und Jugendlichen zu stärken. Ausgewählte Ergebnisse des soeben abgeschlossenen Forschungsprojekts „Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz“ sollen hier vorgestellt werden.
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154 unsere jugend, 69. Jg., S. 154 - 163 (2017) DOI 10.2378/ uj2017.art24d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Kinderrechte im familiengerichtlichen Verfahren Ausgewählte Ergebnisse aus dem Forschungsprojekt „Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz“ Im Kinderschutz erfolgten in den vergangenen 20 Jahren zahlreiche gesetzliche Änderungen, die allesamt zum Ziel hatten, den Schutz von Kindern vor Gefahren für ihr Wohl zu verbessern. Die meisten dieser Neuregelungen sahen Veränderungen bzw. Modifikationen der Verfahren sowohl an den Jugendämtern wie auch den Familiengerichten vor und hatten neben der Stärkung der elterlichen Autonomie auch zum Ziel, die Rechte der im Verfahren betroffenen Kinder und Jugendlichen zu stärken. Ausgewählte Ergebnisse des soeben abgeschlossenen Forschungsprojekts „Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz“ sollen hier vorgestellt werden. von Prof. Dr. phil. Barbara Seidenstücker Professorin für Soziale Arbeit an der Ostbayerischen Technischen Hochschule Regensburg Rechtliche Entwicklungen Seit mehr als vier Jahrzehnten dauert die öffentliche Diskussion bezüglich der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Deutschland nun an und spätestens seit dem 20. November 1989, an dem Deutschland die UN-Kinderrechtskonvention unterzeichnete (die am 5. April 1992 in Kraft trat), wird die Diskussion besonders lebhaft geführt. Wenngleich seit Jahren von verschiedensten WissenschaftlerInnen und KinderrechtevertreterInnen (vgl. insbesondere das Aktionsbündnis Kinderrechte - der Lobby für Kinder, dem Deutschen Kinderhilfswerk und UNICEF in Kooperation mit der Deutschen Liga für das Kind, online unter: http: / / www.kinderrechte-insgrundgesetz.de/ ) immer wieder eindringlich gefordert wurde, spezifische Kinderrechte in unser Grundgesetz aufzunehmen und sich auch die derzeitige Familienministerin Manuela Schwesig seit geraumer Zeit für dieses Anliegen (jüngst anlässlich des Jahrestages der VN-Kinderrechtskonvention) stark macht, finden sich im Grundgesetz der Bundesrepublik bis heute spezifische Kinderrechte nicht. Gleichwohl wurden, bezogen auf das familiengerichtliche Verfahren in den letzten beinahe 20 Jahren, gesetzliche Veränderungen vorgenommen, welche Rechte von Kindern im Fokus und zum Ziel hatten, die Subjektstellung 155 uj 4 | 2017 Kinderrechte im familiengerichtlichen Verfahren von Kindern und Jugendlichen im Verfahren zu stärken. So war ein übergeordnetes Ziel der Kindschaftsrechtsreform im Jahr 1998 neben der Stärkung der elterlichen Autonomie, die Subjektstellung des Kindes - also die Rechte des Kindes und des Jugendlichen - zu stärken. Neben der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung als Regelfall wurden das Recht des Kindes auf den Umgang mit beiden Elternteilen (§ 1684 BGB) sowie das Recht auf Beteiligung bei der Wahrnehmung der elterlichen Sorge (§ 17 SGB VIII) verankert. Insbesondere wurde erstmals ein (damals so benannter) Verfahrenspfleger für Minderjährige (§ 50 FGG) eingeführt. Sein Auftrag bestand und besteht darin, Kindesinteressen in familiengerichtlichen Verfahren (als „Anwalt des Kindes“) zu vertreten. Zum damaligen Zeitpunkt wurde der Einführung des Verfahrenspflegers sowohl vonseiten der Justiz wie auch der Jugendhilfe durchaus mit Skepsis begegnet, 2009 erfolgten weitere Änderungen zu den nun aktuellen Regelungen zum (jetzigen) Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG), welcher sich schon bei der damaligen Gesetzesänderung zu einem wichtigen und nicht mehr wegzudenkenden Instrument im familiengerichtlichen Verfahren entwickelt hat. Im Jahr 2000 trat das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung in Kraft und stellte klar, dass Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben und körperliche Strafen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig sind (§ 1631 BGB). Mit der FGG-Reform wurde auch § 159 FamFG, die Regelung zur persönlichen Anhörung von Minderjährigen, verändert: Gleich im ersten Absatz wird herausgehoben, dass Kinder persönlich anzuhören sind, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Neu eingeführt wurde zudem die Verpflichtung, Kinder über das Verfahren in geeigneter Weise zu informieren, sowie die Regelung, die das Familiengericht daran bindet, die Anhörung des Kindes in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes durchzuführen. Festgelegt wurde darüber hinaus ausdrücklich, dass die Bestellung des Verfahrensbeistands so früh wie möglich erfolgen soll und dieser im Verfahren zum Beteiligten wird: Das Verfahren soll möglichst umfangreich durch den Verfahrensbeistand beeinflusst werden und der Verfahrensbeistand soll im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen können. Die gesetzlichen Änderungen verfolgten insofern das Ziel, kindliche Interessen von Beginn des Verfahrens an einzubeziehen, ihnen so früh wie möglich alle notwendigen Informationen zum Verfahren zu vermitteln und auf diese Weise Transparenz und Nachvollziehbarkeit des familiengerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen und Kindesinteressen in allen Phasen des Verfahrens so umfänglich wie möglich zu berücksichtigen und zur Qualifizierung kindeswohldienlicher Entscheidungen beizutragen. Anlage des Forschungsprojekts Zur Fragestellung, wie sich die Zusammenarbeit zwischen Jugendämtern und Familiengerichten in Fällen von Kindeswohlgefährdung im Einzelnen gestaltet, wurde in der Zeit von Dezember 2014 bis Dezember 2016 das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderte bundesweite Forschungsprojekt „Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz“ durch den Forschungsverbund TU Berlin (Prof. Dr. Johannes Münder), FH Münster (Prof. Dr. Reinhold Schone) und OTH Regensburg (Prof. Dr. Barbara Seidenstücker, geb. Mutke) durchgeführt. Inhaltlich knüpft das interdisziplinäre Projekt an zwei weiter zurückliegende Forschungsprojekte zum gleichen Thema (Simitis et al. 1979; Münder/ Mutke/ Schone 2000) an, die sich in den 1970er bzw. 1990er Jahren mit der Verfahrenspraxis des Umgangs mit Kindeswohlgefährdung zwischen Jugendhilfe und Justiz auseinandergesetzt haben. Heute - weitere 18 Jahre später - haben sich die gesetzlichen Grundlagen zum Kinderschutz sowohl im 156 uj 4 | 2017 Kinderrechte im familiengerichtlichen Verfahren Familienals auch im Kinder- und Jugendhilferecht erheblich weiterentwickelt und spezifiziert und dürften - so die Hypothese - somit auch Einfluss auf die Gestaltung der Zusammenarbeit von Jugendämtern und Familiengerichten haben. Ziel des Projekts war insofern eine (erneute) Bestandsaufnahme über sozialpädagogische und juristische Verfahren zum Kinderschutz vorzunehmen und zu eruieren, ob sich „Gewinne“ und ggf. „Verluste“ dieser gesetzlichen Änderungen erkennen lassen. Dabei wurden folgende empirische Zugänge gewählt: ➤ In einem ersten Schritt wurden sekundärstatistische Analysen (insbesondere Daten der Jugendhilfestatistik und der Statistik über Familiensachen) durchgeführt. ➤ Ergänzt und vertieft wurden diese Analysen durch quantitative Einzelfallerhebungen in den beteiligten Jugendämtern. Die Fachkräfte der Jugendämter wurden gebeten, all die Fälle in einer standardisierten Fallerhebungsmaske zu dokumentieren, in denen sie im Jahr 2014 das Familiengericht aufgrund einer Kindeswohlgefährdung informierten (n = 318). ➤ In einem dritten Schritt wurden 91 qualitative Experteninterviews mit den beteiligten Akteuren der Jugendämter (Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes), FamilienrichterInnen der Amtsgerichte und Verfahrensbeiständen der jeweiligen Untersuchungsregion durchgeführt. ➤ In einem vierten Schritt wurde die professionelle Sichtweise durch problemzentrierte Interviews mit Eltern (11) und Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen (13), die bereits familiengerichtliche Verfahren nach § 1666 BGB erlebt haben, ergänzt. Inhaltlich nahm das Projekt den gesamten Prozess der Verfahrensgestaltung von Kindeswohlgefährdungsfällen in den Blick: vom Erstkontakt der Familie/ des Kindes mit dem Jugendamt über die Hilfegewährung, dem Verfahren am Familiengericht bis hin zur Nachentscheidungssituation. Die Rechtsposition des Kindes bzw. des/ der Jugendlichen und deren Sicherstellung spielt selbstverständlich an vielen Stellen im Verfahren eine Rolle. Zu einzelnen Ergebnissen aus dem Forschungsprojekt, denen sich Hinweise zum fachlichen Handeln bezüglich der Rechte von Kindern und Jugendlichen entnehmen lassen, sollen hier am Beispiel der Hilfeplanung, der Verfahrensbeistandschaft und der Kindesanhörung vorgestellt werden. Dabei handelt es sich zum einen um Ergebnisse aus qualitativen Interviews mit RichterInnen, Fachkräften der Jugendämter, Verfahrensbeiständen und mit betroffenen Jugendlichen. Zum anderen werden einige quantitative Ergebnisse der oben benannten quantitativen Einzelfallerhebung vorgestellt. Das Hilfeplanverfahren Das Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt bezogen auf die Hilfegewährung erzieherischer Hilfen an verschiedenen Stellen die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Dies betrifft zunächst § 8 SGB VIII, der regelt, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sowie auf ihre Rechte hinzuweisen sind und sie das Recht haben, sich an das Jugendamt zu wenden. Gleichsam regelt § 36 SGB VIII, dass Kinder und Jugendliche vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Hilfen beraten werden müssen, dass ihren Wünschen entsprochen werden muss, sofern diese nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind, und dass der Hilfeplan gemeinsam mit den jungen Menschen zu erstellen ist. Die Hilfeplanung hat sich in den letzten 20 Jahren „zu einem nicht mehr wegzudenkenden Instrument der Jugendhilfe entwickelt“, welches durch den hohen Anspruch an Betroffe- 157 uj 4 | 2017 Kinderrechte im familiengerichtlichen Verfahren nenbeteiligung in besonderer Weise geeignet ist, passgenaue Hilfen zu kreieren (Jordan/ Maykus/ Stuckstätte 2012, 269). Dennoch weisen Forschungsergebnisse darauf hin, dass sich in der Praxis durchaus auch Schwierigkeiten und Probleme in der Prozessgestaltung zeigen (Schrapper et al. 2005, 13). In der vorliegenden Untersuchung berichteten die befragten Jugendlichen ein sehr breites Spektrum unterschiedlichster Erfahrungen hinsichtlich ihrer Beteiligung im Hilfeplanverfahren. Dieses erstreckte sich von sensiblen, qualifizierten, betroffenenorientierten Beteiligungsverfahren über eher beiläufige Beteiligungsformen bis hin zu eindeutig negativen Formen der Scheinbeteiligung oder völliger Nicht-Beteiligung. Die Jugendlichen schilderten sehr unterschiedliche Erfahrungen mit verschiedenen ASD-Fachkräften. Deutlich wird, dass die Erreichbarkeit, das Interesse an den Anliegen der jungen Menschen sowie die Verbindlichkeit und Zuverlässigkeit für sie von sehr hoher Bedeutung sind. In Fällen, in denen es der Fachkraft gelang, ein positives Vertrauensverhältnis zum/ zur Jugendlichen aufzubauen, wurde dies von den Jugendlichen noch heute überaus geschätzt. Wurde den Jugendlichen demgegenüber der Handlungsrahmen der zuständigen ASD-Fachkraft nicht verständlich bzw. Verfahrensabläufe nicht transparent gemacht, führte dies vermehrt zu Unzufriedenheit und Misstrauen bezüglich des Agierens der fallführenden Fachkraft. Im Rahmen der Einzelfallerhebung wurden die Fachkräfte im Kontext der Hilfeplanung gefragt, ob denn der/ die Jugendliche mit der von ihnen vorgeschlagenen Hilfe einverstanden war. Hier zeigte sich zunächst bezogen auf die Gesamtgruppe, dass lediglich 17,6 % aller Minderjährigen der vorgeschlagenen Hilfe zustimmten, 13,8 % der Minderjährigen standen der Hilfe ambivalent gegenüber, 11,6 % lehnten die Hilfe ab und in 56,9 % der Fälle war den Fachkräften nicht bekannt, wie die Minderjährigen zur angebotenen Hilfe standen. Sieht man sich die 15 > 18 Jahre 12 > 15 Jahre 9 > 12 Jahre 6 > 9 Jahre 3 > 6 Jahre 0 > 3 Jahre 37,2 % 18,6 % 18,6 % 25,6 % 25,5 % 25,5 % 35,3 % 13,7 % 39,4 % 12,1 % 18,2 % 30,3 % 22,4 % 26,5 % 6,1 % 45,0 % 4,9 % 9,8 % 0,0 % 85,3 % 97,0 % Zustimmung Ambivalenz Ablehnung unbekannt/ k. A. 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % 100 % Abb. 1: Einverständnis des jungen Menschen mit der vorgeschlagenen Hilfe 158 uj 4 | 2017 Kinderrechte im familiengerichtlichen Verfahren Zustimmungsbzw. Ablehnungsquoten bezogen auf das Alter der Minderjährigen an, so relativieren sich diese durchaus alarmierenden Daten zwar ein wenig, geben aber nach wie vor Anlass zur Besorgnis: Keine der hier untersuchten Alterskohorten weist wirklich hohe Zustimmungsquoten aus. Am höchsten ist die Zustimmung zur angebotenen Hilfe mit 39,4 % noch in der Gruppe der 9bis 12-jährigen sowie in der Gruppe der älteren Jugendlichen, der 15bis 18-jährigen, bei denen gut jeder Dritte der angebotenen Hilfe zustimmt. Andererseits bedeutet das aber dennoch, dass immerhin - je nach Altersgruppe unterschiedlich ausgeprägt - mindestens zwei Drittel der jungen Menschen den Hilfen entweder kritisch gegenüberstehen, diese aktiv ablehnten oder die Fachkraft keine Kenntnis darüber hatte, wie der/ die Jugendliche zur Hilfe stand. Selbst in der Altersgruppe der 15bis 18-jährigen gab jede vierte Fachkraft an, nicht zu wissen, ob der junge Mensch der angebotenen Hilfe zustimmte oder diese ablehnte. Die relativ hohen Ablehnungs- und Ambivalenz-Quoten seitens der Minderjährigen bieten Anlass zur Sorge, noch mehr allerdings die Tatsache, dass so häufig Unkenntnis über ihre Wünsche und Erwartungen besteht - ist doch das Wissen um die Interessen des jungen Menschen eine elementare Vorbedingung für ein fachlich fundiertes Fallverstehen. Der Anteil gelingender betroffenenorientierter Hilfeplanungsprozesse dürfte in dieser Untersuchungsgruppe insofern als äußerst gering einzuschätzen sein. Die Verfahrensbeistandschaft Als der Verfahrenspfleger im Zuge der Kindschaftsrechtsreform 1998 im familiengerichtlichen Verfahren installiert wurde, waren die diesbezüglichen fachlichen Debatten von wenig Euphorie geprägt. Die Mehrheit der im Jahr 1998 befragten RichterInnen bezweifelte, dass durch das damals neue Institut eine Verbesserung der Position des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren erreicht werden könne (vgl. Münder/ Mutke/ Schone 2000, 235). Ähnlich beurteilten dies damals die sozialpädagogischen Fachkräfte an den Jugendämtern, die sich selbst (wie übrigens auch nicht wenige der RichterInnen) als Sachwalter der Kindesinteressen sahen und keine Notwendigkeit eines „Kinderanwalts/ einer Kinderanwältin“ erkennen konnten. Dementsprechend wurden Ende der 1990er Jahre nur sehr vereinzelt VerfahrenspflegerInnen bestellt. Die Situation stellt sich heute deutlich anders dar, ist doch eine Bestellung in Verfahren nach § 1666 BGB, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt „in der Regel erforderlich“ (§ 158, Abs. 2, Satz 2 FamFG). Im aktuellen Untersuchungszeitraum waren in fast drei Viertel aller Fälle (73 %) Verfahrensbeistände bestellt, in rund 24 % wurde vom Gericht auf die Bestellung verzichtet, in weiteren 3 % der Fälle konnten die fallbearbeitenden Fachkräfte keine Aussagen dazu geben. Wurde vom Familiengericht ein Verfahrensbeistand bestellt? (n = 318) 23,9 % 73,0 % 3,2 % ja nein unbekannt/ k. A. Abb. 2: Bestellung von Verfahrensbeiständen in Kindeswohlverfahren 159 uj 4 | 2017 Kinderrechte im familiengerichtlichen Verfahren Betrachtet man ausschließlich die Fälle, in denen die Fachkräfte des Jugendamtes beantragten, das elterliche Sorgerecht zu entziehen oder einzuschränken, so ist die „Bestell-Quote“ mit rund 77 % etwas höher. Die Mehrzahl der in den Verfahren bestellten Verfahrensbeistände waren JuristInnen (51,3 %) oder (Sozial-)PädagogInnen (32,8 %), in seltenen Fällen wurden PsychologInnen (2,2 %) oder andere Professionen (3,4 %) bestellt. Relativ häufig war aber der Fachkraft am Jugendamt nicht bekannt, über welche Profession der Verfahrensbeistand verfügte (10,3 %). Die Interviews mit den RichterInnen ergaben, dass diese bei der Auswahl der Verfahrensbeistände sehr unterschiedlich agieren. Einzelne bestellen ausschließlich JuristInnen, weil diese „die gleiche Sprache sprechen“ und ihre Art der Berichterstattung aus Sicht dieser RichterInnen zielführender ist: „Der Vorteil von den Anwälten ist, dass die sich in den Verfahren auskennen und wissen was wir brauchen, der schreibt nicht so viel außen rum, was eigentlich gar nicht interessant ist. Der fasst sich relativ kurz und verfasst zielgerichtete Berichte“ (RichterIn). Andere erhoffen sich demgegenüber gerade pädagogisches Knowhow, über welches sie selbst in der Regel nicht verfügen und bevorzugen daher SozialpädagogInnen: „Ich möchte natürlich jemanden aus diesem sozialpädagogischen oder psychologischen Bereich, der das mit den Augen beleuchten kann. Und wenn die gut sind, kriegt man da einfach so viel mehr als das Jugendamt mit dieser mageren personellen Ausstattung, die die leider haben, im Moment liefern kann“ (RichterIn). Wieder andere RichterInnen legen sich bezüglich der Profession nicht fest, sondern bestellen je nach Spezifik des Falls Verfahrensbeistände unterschiedlicher Profession. Ganz generell ergaben die Interviews eine bemerkenswert hohe Akzeptanz des Instituts der Verfahrensbeistandschaft sowohl vonseiten der RichterInnen wie auch der Fachkräfte des Jugendamts, die gleichermaßen die Auffassung vertraten, dass durch die Verfahrensbeistandschaft den Rechten der im Verfahren beteiligten Kinder und Jugendlichen deutlich mehr Rechnung getragen werde. Die Bestellung von Verfahrensbeiständen (§ 158 FamFG) ist inzwischen von allen anderen beteiligten Akteuren als Fortschritt in der gerichtlichen Praxis anerkannt. Aus den Interviews mit den RichterInnen geht hervor, dass diese (anders als sich aus der Einzelfallerhebung ergibt) nur selten denken, auf eine Bestellung verzichten zu können. Die Interviews mit den betroffenen Jugendlichen machen deutlich, dass Verfahrensbeistände von ihnen weit überwiegend als wichtige InteressenvertreterInnen im Verfahren angesehen wurden. Dies gilt zumindest dann, wenn diese hinreichend Interesse und Zeit mitbringen, die Wünsche, den Willen und das Interesse des jungen Menschen zu erkunden. In Fällen, in denen die Verfahrensbeistände davon ausgehen, dass der formulierte Wille des/ der Jugendlichen in Widerstreit zum Kindeswohl steht und dieser für die Jugendlichen nach nicht nachvollziehbaren Kriterien nach außen vertreten wird, kann die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes von den Jugendlichen jedoch als „Verrat“ empfunden werden. Die Anhörung vor dem Familiengericht Ein weiteres zentrales Recht von Minderjährigen im familiengerichtlichen Verfahren besteht darin, vom Familienrichter bzw. der Familienrichterin gehört zu werden. § 159 FamFG regelt, dass das Gericht das Kind persönlich anzuhören hat, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat (§ 159 Abs. 1 FamFG) und dass jüngere Kinder persönlich anzuhören sind, wenn die„Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist“ 160 uj 4 | 2017 Kinderrechte im familiengerichtlichen Verfahren (§ 159 Abs. 2 FamFG). Für Kindeswohlverfahren bedeutet dies, dass die Schwelle für RichterInnen, von einer persönlichen Anhörung von Kindern abzusehen, sehr hoch liegt. In der aktuellen Einzelfallerhebung wurden bezogen auf alle Fälle jedoch lediglich 39 % der Kinder und Jugendlichen vom Richter bzw. der Richterin persönlich angehört. Sehr deutlich wird aber, dass die Entscheidung des Richters bzw. der Richterin eng mit dem Alter der betroffenen Kinder und Jugendlichen zusammenhängt. Betrachtet man nur die Altersgruppe der Kinder, die zum Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens unter 3 Jahren waren, so wurden hier nur 4,1 % angehört, von den Kindern im Alter von 9 bis 12 Jahren etwa jedes zweite Kind (51,5 %) und bei den 15bis 18-jährigen Jugendlichen wurden 88,4 % von der Richterin/ dem Richter persönlich gehört, wenngleich gem. § 159 Abs. 1 FamFG für diese Altersgruppe zu erwarten wäre, dass alle Betroffenen persönlich gehört werden. In die hier vorliegende Untersuchung fließen auch Fälle ein, in denen das Jugendamt das Gericht lediglich über einen bestimmten Sachverhalt informieren wollte bzw. zur Teilnahme an einem Erörterungsgespräch bewegen wollte. Insofern ist es denkbar, dass in einzelnen Fällen vom Richter oder der Richterin auf eine Anhörung des Kindes verzichtet wurde, weil sich bereits nach dem Gespräch mit den Eltern eine Lösung finden ließ oder die Anhörung des Kindes in anderen Fällen möglicherweise erst nach dem Erhebungszeitraum angesetzt wurde. Es zeigt sich aber auch, dass in all den Fällen, in denen es in Folge zu einem (teilweisen) Eingriff in Sorgerechte kam, alle Kinder und Jugend- 100 % 80 % 60 % 40 % 20 % 0 % Wurde der/ die Minderjährige vom Richter/ der Richterin angehört? (n = 318) 0 > 3 Jahre 3 > 6 Jahre 6 > 9 Jahre 9 > 12 Jahre 12 > 15 Jahre 15 > 18 Jahre 94,8 % 4,1 % 29,3 % 68,3 % 36,7 % 55,1 % 51,5 % 45,5 % 64,7 % 33,3 % 88,4 % 11,6 % 1,0 % 2,4 % 8,1 % 3,0 % 2,0 % 0,0 % angehört nicht angehört unbekannt/ k. A. Abb. 3: Anhörung von Minderjährigen im familiengerichtlichen Verfahren nach Altersgruppen 161 uj 4 | 2017 Kinderrechte im familiengerichtlichen Verfahren lichen, die zum Zeitpunkt des Verfahrens über 12 Jahre alt waren, vom Gericht gehört wurden. Die Interviews mit den RichterInnen bestätigten im Wesentlichen die Ergebnisse der Einzelfallerhebung. Ob Kinder unter 14 Jahren persönlich angehört werden, hängt sehr stark von der Position der RichterInnen ab für wie notwendig sie persönlich die Anhörungen von Kindern halten. Ab 14 Jahren kommen die RichterInnen dem in aller Regel auch nach, aber unterhalb dieser Schwelle gibt es für die RichterInnen offensichtlich - trotz der gesetzlichen Aufforderung, möglichst auch jüngere Kinder selbst zu hören (§ 159 Abs. 2 FamFG) - sehr viel Gestaltungsspielraum, der in ihrem richterlichen Ermessen liegt. Während manche RichterInnen sich mühen, auch sehr junge Kinder anzuhören, überlassen dies andere lieber dem Verfahrensbeistand mit der Bitte, dass dieser sie anschließend unterrichte. Unter dem Aspekt, die Kinder schonen zu wollen, wird relativ häufig argumentiert, eine Anhörung sei sinnvoll, wenn eingriffsintensive Maßnahmen absehbar sind. Aus der Perspektive der Verfahrensbeistände wurde die Gestaltung der Anhörungen durch die RichterInnen überwiegend positiv eingeschätzt. Beispielhaft hier die Ausführungen eines Verfahrensbeistandes: „Dann gehen die auch wirklich ins Nachbarzimmer, ziehen ihre Robe aus, und haben auch Spielzeug da und Malsachen da, und haben auch eine ganz feine Art mit den Kindern dann noch mal zu reden, und die anzuhören. So, ohne, dass die merken, dass das jetzt hier eine offizielle Anhörung ist oder so. Und das klappt hier gut“ (2VB1: 63 - 65). In den Interviews mit den RichterInnen sowie denVerfahrensbeiständen finden sich zahlreiche Hinweise, dass sich viele RichterInnen bewusst um eine kindgerechte Gesprächsatmosphäre bemühen: So werden zu den Anhörungen der Kinder die Roben ausgezogen oder auch mal von den Kindern anprobiert. Zeigte die Untersuchung aus den 1990er Jahren noch, dass „die Anhörung der Kinder (…) die ‚Achillesferse‘ vieler RichterInnen ist, da sie hier z. T. große Kompetenzprobleme einräumen“ (Münder/ Mutke/ Schone 2000, 227), so scheinen sich heute viele RichterInnen weniger schwer mit der Anhörung von Kindern zu tun. Ihnen ist bewusst, dass die Aufklärung des Kindes über das Verfahren großen Einfluss auf die Befindlichkeit der Kinder hat und versuchen, so gut es geht, die Gesprächssituation förderlich zu gestalten. Die Interviews mit den Jugendlichen ergaben, dass die meisten befragten Jugendlichen durch den/ die RichterIn angehört wurden. Nur zwei der 13 Jugendlichen berichteten, weder bei Gericht anwesend noch durch den/ die RichterIn gehört worden zu sein. Die Jugendlichen, die angehört wurden, machten offenbar sehr unterschiedliche Erfahrungen. Berichtet wurde, dass die Anhörung aufgrund von Unwissenheit insbesondere im Vorfeld große Angst bereitete: „Dann waren wir damals bei dem Gericht. Ich musste als erste rein. Das werde ich nie vergessen, diese Atmosphäre da drin. Ich hab erst mal am Anfang geweint, weil ich nicht wusste, was jetzt los ist. Habe dann ein paar Fragen beantwortet, habe ihr auch meine Sicht erzählt und alles. Hinterher war meine Mutter dran. (…) Es war auf jeden Fall sehr erschreckend. Aber zum Glück hatte die Richterin so viel Verständnis“ (18Jug1: 116). Eine weitere Jugendliche berichtete, sich aktiv für die Teilnahme an den Verhandlungen entschieden zu haben: „Also ich glaube ich war fünfzehn Jahre alt war ich zu dem Zeitpunkt oder vierzehn, da durfte ich mir das selber aussuchen, ob ich hingehen möchte oder nicht. Ich wollte das aber unbedingt, damit die Leute auch mal meine Meinung hören. Weil ich fand, ich war alt genug dafür und die würden mich auch verstehen. (…) Also ich musste dann erstmal mit dem Richter alleine sprechen, war auch sehr angenehm, muss ich sagen, so ein bisschen abseits, von meinen Eltern weg, wo ich dann wirklich sagen konnte, 162 uj 4 | 2017 Kinderrechte im familiengerichtlichen Verfahren was ich dachte. (…) Und ich habe natürlich gesagt, dass ich das so ganz gut finde, dass meine Eltern nicht mehr über mich bestimmen dürfen“ (7Jug1: 48 - 50). Ein weiterer Jugendlicher beschrieb sogar eine gewisse Routine in Bezug auf Anhörungen, da er sich in der Vergangenheit bereits sehr häufig in der Situation befand: „Ich war locker schon jetzt zwölf Mal bei Gericht. (…) Ich war ja dran gewohnt. (…) Ich nehme es einfach gelassen mittlerweile. Das haben mir auch schon die Richter und so gesagt, dass ich mittlerweile meine Aussagen sehr reif mache. Also halt sage und so. Und, dass die das merken, dass ich schon daran gewohnt bin“ (10Jug5: 116/ 468). Insgesamt beschrieben die Jugendlichen verschiedenste Anhörungskonstellationen und Beteiligungsformen, bei allen befragten Jugendlichen war jedoch der Verfahrensbeistand bei den Gesprächen mit dem/ der RichterIn anwesend. Die Dauer der Anhörungen umfasste in der Erinnerung der Jugendlichen in den meisten Fällen nicht mehr als 10 bis 20 Minuten. In diesem Falle scheint es für den/ die RichterIn eher schwierig, sich einen umfänglichen persönlichen Eindruck bezüglich des Willens des Kindes oder Jugendlichen zu machen. Trotz des Einbezugs der Jugendlichen in das gerichtliche Verfahren empfanden manche Jugendlichen dieses dennoch als intransparent und führte auch nicht in jedem Fall dazu, dass sich die Jugendlichen trotz der separaten Anhörung und der Vertretung durch den Verfahrensbeistand angemessen beteiligt gefühlt hätten. Deutlich wurde aber auch, dass je nachdem über wie viel Wissen und Verständnis über den Verfahrensablauf und die Rolle der verschiedenen Akteure die Jugendlichen verfügten, ihnen umso leichter fiel, sich selbst zu den Inhalten des Verfahrens und zu den Abläufen zu positionieren. Schlussbemerkung Die Erhebung macht erneut deutlich, welch fachliche Bedeutung der Hilfeplanung - insbesondere der Vertrauensaufbau zum/ zur Jugendlichen sowie die transparente Verfahrensgestaltung - aus der Perspektive der jungen Menschen zukommt. Die Aufgabenwahrnehmung der Verfahrensbeistände wird sowohl von den Gerichten wie auch von den Fachkräften des Jugendamts weit überwiegend als Gewinn für die Qualität der Entscheidungsfindung von FamilienrichterInnen bewertet, ebenso berichteten viele der befragten Jugendlichen überaus wertschätzend über deren Rolle im Verfahren. FamilienrichterInnen haben inzwischen vielerorts fachlich zu begrüßende Haltungen sowie zunehmend kindgerechte Verfahrensweisen bei den Kindesanhörungen entwickelt, die - so ist zu hoffen - auch die familienrichterlichen Entscheidungen qualifizieren. Gleichfalls überwiegend positiv äußerten sich in der Retrospektive die befragten Jugendlichen zu den gerichtlichen Verfahren bzw. speziell zu den Anhörungen. Die fachliche Entwicklung an unseren Untersuchungsstandorten lassen den vorsichtigen Schluss zu, dass die Kinderrechte - bei all den zuvor formulierten kritischen Anmerkungen - inzwischen einen höheren Stellenwert einnehmen als in unserer erwähnten empirischen Erhebung Anfang der 1990er Jahre. Prof. Dr. phil. Barbara Seidenstücker Hochschule Regensburg Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften Seybothstr. 2 93053 Regensburg E-Mail: barbara.seidenstuecker@ oth-regensburg.de 163 uj 4 | 2017 Kinderrechte im familiengerichtlichen Verfahren Literatur Jordan, E., Maykus, S., Stuckstätte, E. (2012): Kinder- und Jugendhilfe. Beltz Juventa, Weinheim und Basel Münder, J., Mutke, B., Schone, R. (2000): Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz. Professionelles Handeln in Kindeswohlverfahren. Votum, Münster Schrapper, C., Strehler, M., Sierwald, W., Schmutz, E., Moos, M., Müller, H., Leitner, H., Troscheit-Gajewski, K., Pies, S. (2005): Innovation durch Kooperation - Anforderungen und Perspektiven qualifizierter Hilfeplanung in der Zusammenarbeit freier und öffentlicher Träger der Jugendhilfe. Abschlussbericht des Bundesmodellprojektes „Hilfeplanung als Kontraktmanagement? “, München Simitis, S., Rosenkötter, L., Vogel, R., Boost-Muss, B., Frommann, M., Hopp, J., Koch, H., Zenz, G. (1979): Kindeswohl. Eine interdisziplinäre Untersuchung über seine Verwirklichung in der vormundschaftsgerichtlichen Praxis. Suhrkamp, Frankfurt/ M.