eJournals unsere jugend 69/7+8

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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2017
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Rechtsbeitrag: Zum Regierungsentwurf KJSG vom 12.4.2017 (Stand: 17.4.2017)

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Reinhard Joachim Wabnitz
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen – Kinder- und Jugendstärkungsgesetz/KJSG (im Folgenden: E 2017 oder SGB VIII) hat sich die Bundesregierung, wie auch zuvor bereits das BMFSFJ mit dem Referentenentwurf vom 17. 3. 2017, von den bisherigen zentralen Reformvorstellungen mit Blick auf eine breit angelegte Reform des SGB VIII verabschiedet (insbesondere betreffend: inklusives Leistungssystem; neue Finanzierungsformen und Verbesserung der Steuerungsinstrumente der Jugendämter; Rechtsanspruch auch von Kindern und Jugendlichen auf Hilfe zur Erziehung; grundlegende Umgestaltung der materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 27ff SGB VIII). Gleichwohl handelt es sich auch bei dem E 2017 noch um ein sehr ambitioniertes, breit angelegtes Reformprogramm mit 52 Änderungen allein zum SGB VIII sowie weiteren zum KKG, zum BGB, zum JGG, zum SGB V und SGB X. Auf die wichtigsten geplanten Änderungen, die im Wesentlichen zum 1.1.2018 in Kraft treten sollen, wird im Folgenden eingegangen (aus Platzgründen ohne Anmerkungsapparat).
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342 unsere jugend, 69. Jg., S. 342 - 346 (2017) DOI 10.2378/ uj2017.art51d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Rechtsbeitrag: Zum Regierungsentwurf KJSG vom 12. 4. 2017 (Stand: 17. 4. 2017) von Prof. Dr. jur. Dr. phil. Reinhard Joachim Wabnitz Jg. 1952; Magister rer. publ., Ministerialdirektor a. D., Hochschule RheinMain, Wiesbaden Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen - Kinder- und Jugendstärkungsgesetz/ KJSG (im Folgenden: E 2017 oder SGB VIII) hat sich die Bundesregierung, wie auch zuvor bereits das BMFSFJ mit dem Referentenentwurf vom 17. 3. 2017, von den bisherigen zentralen Reformvorstellungen mit Blick auf eine breit angelegte Reform des SGB VIII verabschiedet (insbesondere betreffend: inklusives Leistungssystem; neue Finanzierungsformen und Verbesserung der Steuerungsinstrumente der Jugendämter; Rechtsanspruch auch von Kindern und Jugendlichen auf Hilfe zur Erziehung; grundlegende Umgestaltung der materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 27ff SGB VIII). Gleichwohl handelt es sich auch bei dem E 2017 noch um ein sehr ambitioniertes, breit angelegtes Reformprogramm mit 52 Änderungen allein zum SGB VIII sowie weiteren zum KKG, zum BGB, zum JGG, zum SGB V und SGB X. Auf die wichtigsten geplanten Änderungen, die im Wesentlichen zum 1. 1. 2018 in Kraft treten sollen, wird im Folgenden eingegangen (aus Platzgründen ohne Anmerkungsapparat). Teilhabe am Leben In § 1 Abs. 3 E 2017 soll es künftig heißen: „Ein junger Mensch hat Teil an der Gesellschaft, wenn er entsprechend seinem Alter die Möglichkeit hat, in allen ihn betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren, sowie die Möglichkeit zur Interaktion in einem seinen Fähigkeiten entsprechenden Mindestmaß wahrnimmt.“ Dies ist nicht deckungsgleich mit den entsprechenden Definitionen nach dem Bundesteilhabegesetz (vgl. §§ 2 und 4 SGB IX in der künftig geltenden Fassung) und bedarf deshalb weiterer Diskussion. Uneingeschränkter Beratungsanspruch nach § 8 Abs. 3 SGB VIII Danach sollen sich Kinder und Jugendliche künftig auch ohne Vorliegen einer Not- und Konfliktlage und ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten an das Jugendamt wenden können. Dies ist zu begrüßen. Einführung von Ombudsstellen Gemäß § 9 a E 2017 „kann“ der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Ombudsstelle zur Beratung von jungen Menschen und Familien und zwecks Klärung von Konflikten einrichten. Dies entspricht einer vielfach, aber keinesfalls un- 343 uj 7+8 | 2017 Zum Regierungsentwurf KJSG vom 12. 4. 2017 strittig in der Fachöffentlichkeit erhobenen Forderung. Eine „Kann-Regelung“ beinhaltet insoweit zwar einen denkbar schwachen Verpflichtungsgrad, bedeutet jedoch einen „Schritt in die richtige Richtung“. Geplante Weiterentwicklungen im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege In § 22 SGB VIII soll, der bisherigen Praxis entsprechend, der Begriff der Kindertagespflege erweitert und auch die Leistungserbringung im Haushalt von Erziehungsberechtigten und in anderen geeigneten Räumen einbezogen werden. Weitere kleinere geplante Änderungen betreffen den Aspekt Inklusion, die Gesundheitsförderung und den Erwerb von Sprachkompetenzen oder stellen begriffliche und inhaltliche Präzisierungen (in den §§ 22 a und 23 SGB VIII) dar. Auf der Grundlage eines neuen § 24 a E 2017 (Berichtspflicht) hat die Bundesregierung jährlich - wie es bereits der gegenwärtigen Praxis entspricht - einen Bericht über den Stand der Förderung im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege vorzulegen. All diese Regelungsvorschläge können jedoch kaum mit „Weiterentwicklung von Förderleistungen“ überschrieben werden. Neuregelungen in den §§ 36ff SGB VIII Nachdem mit diesem Entwurf nunmehr richtigerweise auf eine völlige Neukonzeption des materiellen Leistungsrechts der Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27ff SGB VIII verzichtet werden soll, ist Regelungsschwerpunkt in diesem Bereich das insoweit einschlägige Verfahrensrecht. In § 36 Abs. 1 SGB VIII sollen die Sätze 2 bis 5 aufgehoben und soll - systematisch überzeugend - der Bereich der Hilfeplanung im stationären Bereich in einem neuen § 36 a E März 2017 geregelt werden, und zwar umfassender als bislang. Die Entwurfsvorschriften betreffen insbesondere Fragen der Perspektivklärung mit Blick auf die betroffenen Kinder und Jugendlichen, einer Kontinuität sichernden Hilfeplanung unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens, die Beratung und Unterstützung von Eltern und Pflegepersonen, Dokumentationspflichten und Pflichten zur Überprüfung der begonnenen Hilfeleistungen. Dabei ist allerdings mit Blick auf § 36 a Abs. 1 E 2017 darauf hinzuweisen, dass eine Perspektivklärung gleich zu Beginn von Maßnahmen in der Praxis vielfach nicht möglich ist bzw. dass entsprechende Maßnahmen sehr häufig vorzeitig abgebrochen werden. Deshalb sollte klargestellt werden, dass diese Perspektivklärungen nicht in jedem Fall bereits zu Beginn entsprechender Maßnahmen erfolgen müssen. In § 36 b E 2017 („Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang“) ist ein „Übergangsmanagement“ betreffend der Zusammenarbeit mit anderen Sozialleistungsträgern vorgesehen. Insbesondere sollen zwischen den verantwortlichen Sozialleistungsträgern entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Qualifizierung der Klärung der Lebensperspektive von Pflegekindern sowie Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Herkunfts- und Pflegeeltern Zu begrüßen ist, dass die schon bisher bestehenden Regelungen in § 37 Abs. 1 SGB VIII zur Beratung und Unterstützung der Herkunftseltern mit § 37 a E 2017 in der Zielrichtung „geschärft“ werden sollen, sodass diese bisher in der Praxis zumeist sträflich vernachlässigte Aufgabe besser wahrgenommen wird. Es muss primär alles daran gesetzt werden, die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie so weit zu verbessern, dass Eltern ihre Erziehungsaufgaben wieder möglichst bald und vollumfänglich wahrnehmen können. Wenn dies allerdings nicht erreichbar ist - aber erst dann! - sind se- 344 uj 7+8 | 2017 Zum Regierungsentwurf KJSG vom 12. 4. 2017 kundär andere förderliche und ggf. auf Dauer angelegte Lebensperspektiven für das Kind oder die/ den Jugendliche(n) zu erarbeiten; auch dies ist im Grundsatz bereits geltendes Recht (vgl. § 37 Abs. 1 SGB VIII). Allerdings sollte zusätzlich vorgegeben werden, dass vom Jugendamt mit Blick auf die/ den einzelnen Minderjährigen sowie die konkret auszuwählenden Pflegeeltern ein„Anforderungsprofil“ als Grundlage entsprechender Entscheidungen zu entwickeln ist. An § 37 und § 37 a 2017 knüpfen nach dem Gesetzentwurf die in Art. 5 (Änderungen des BGB) vorgesehenen Neuregelungen an, die sicherlich (auch) im Deutschen Bundestag strittig erörtert werden dürften: Schaffung der Möglichkeit, durch das Familiengericht den dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie anzuordnen Voraussetzung für diese Neuregelung in § 1632 Abs. 4 (zusätzlich: Satz 2) BGB E 2017 soll u. a. sein, dass eine Verbesserung der Erziehungsverhältnisse in der Herkunftsfamilie trotz entsprechender Beratung und Unterstützung der Herkunftseltern innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht erreicht wurde und auch künftig nicht zu erreichen und dies zum Wohl des Kindes auch erforderlich ist. Gemäß der ebenfalls vorgesehenen Neuregelung in § 1696 Abs. 3 BGB E 2017 ist eine solche Maßnahme allerdings aufzuheben, wenn sich die Erziehungsverhältnisse in der Herkunftsfamilie entgegen den bisherigen Erwartungen so verbessert haben, dass sie das Kind ohne Gefährdung von dessen Wohl wieder selbst erziehen können. Außerhalb dieser speziellen Konstellation soll darüber hinaus in § 1697 a BGB E 2017 (Kindeswohlprinzip) allgemein verdeutlicht werden, dass die genannten Aspekte auch bei anderen Entscheidungen des Familiengerichts zu berücksichtigen sind. Die insoweit mit Blick auf Pflegeverhältnisse vorgeschlagenen und eingehend begründeten Neuregelungen erscheinen m. E. im Grundsatz als vertretbar. In der Zusammenschau sind grundsätzlich akzeptable Kompromisse gefunden worden mit Blick auf das Elternrecht der Herkunftseltern und deren gebotene Beratung und Unterstützung zwecks Verbesserung der Erziehungsverhältnisse dort; mit Blick auf die häufig belastende und unklare Situation in Pflegefamilien, über denen das „Damoklesschwert“ der Beendigung des Pflegeverhältnisses schwebt; und vor allem mit Blick auf das Wohl der Kinder und Jugendlichen im Spannungsfeld von Herkunftsfamilie und Pflegefamilie und ihren Bedürfnissen nach Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten (§ 1 Abs. 1 SGB VIII), nach Geborgenheit, Sicherheit und Kontinuität. Zum vorgesehenen § 1632 Abs. 4 Satz 2 BGB E 2017 ist allerdings kritisch zu hinterfragen, wer denn einen solchen „vertretbaren Zeitraum“ festlegen und wie festgestellt werden soll, dass bedarfsgerechte Unterstützungsangebote auch tatsächlich - und in welcher Qualität? - offeriert worden sind? Auch ist unklar, auf welche „Erziehungsverhältnisse“ sich dies bezieht; unter Umständen besteht hier ein Einfallstor für nahezu beliebige fachliche Begründungen. In jedem Fall wird es spätestens in der Praxis der Familiengerichte insoweit zweifellos weiterer Konkretisierungen bedürfen. In § 1696 Abs. 3 BGB 2017 sind unbedingt die Worte „entgegen der Erwartung“ zu streichen, weil unklar ist, wessen und welche Erwartung hier gemeint ist und eine Abänderungsentscheidung auch unabhängig von solchen „Erwartungen“ möglich sein muss. Auch sollte eine Vorgabe dahingehend erwogen werden, dass bei dauerhafter Anordnung nach einem bestimmten festen Zeitraum, etwa nach zwei Jahren, eine Überprüfung der getroffenen Entscheidungen erfolgen muss. 345 uj 7+8 | 2017 Zum Regierungsentwurf KJSG vom 12. 4. 2017 Betriebserlaubnisverfahren und Aufsicht über Einrichtungen In diesem Bereich sind zahlreiche Änderungen und Ergänzungen der §§ 45ff SGB VIII geplant, vielfach technischer, aber teilweise auch grundsätzlicher Natur. So soll - ähnlich wie im Gewerberecht! - das (dort durch die Rechtsprechung hinreichend konturierte) Kriterium der„Zuverlässigkeit“ des Trägers einer Einrichtung an die Spitze der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 SGB VIII gestellt werden, der nunmehr auch die Einhaltung von Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Buch- und Aktenführung nachzuweisen haben wird. § 46 SGB VIII soll u. a. dahingehend geändert werden, dass örtliche Prüfungen auch im schriftlichen Verfahren oder jederzeit unangemeldet erfolgen und dass Gespräche mit Kindern und Jugendlichen ggf. auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten sollen geführt werden können. Und in § 47 SGB VIII sollen unverzügliche Informationsverpflichtungen der zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Behörden statuiert werden. Dies alles erscheint unter Gesichtspunkten eines weiter zu verbessernden Kinderschutzes als akzeptabel. Schließung von „Schutzlücken“ im Bereich von Einrichtungen der offenen Jugendarbeit Auf Kritik, insbesondere aus dem Bereich der nicht-öffentlichen Träger der Jugendarbeit, wird die geplante Einfügung eines neuen § 48 b E 2017 (Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der offenen Jugendarbeit) stoßen. Damit soll eine„Schutzlücke“ mit Blick auf solche Einrichtungen geschlossen werden, die nicht erlaubnispflichtig sind, nicht öffentlich gefördert werden und in denen ausschließlich neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter tätig sind. Da mit Blick auf solche Einrichtungen bisher wichtige Bestimmungen zum Kinderschutz nicht anwendbar sind, soll nunmehr statuiert werden, dass diese Kinderschutzkonzepte vorlegen und anwenden, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung eine Beratung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch genommen wird und dass dementsprechend Kinderschutzvereinbarungen abgeschlossen werden „sollen“. Aus Gründen des Kinderschutzes erscheint diese Zielsetzung als akzeptabel; abzuwarten wird jedoch sein, ob diese Regelungen auch praktikabel sind, da entsprechende Einrichtungen (wie Jugendclubs etc.) vielfach gar nicht bekannt sind und vielfach insoweit auch überfordert sein dürften. Regelungen über die Informationsweitergabe von Berufsgeheimnisträgern und im Bereich des Datenschutzes Durch eine Erweiterung von § 8 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII soll die Möglichkeit geschaffen werden, Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG in die Abschätzung des Gefährdungsrisikos für das Wohl von Kindern und Jugendlichen nach einer Meldung einzubeziehen. Änderungen sind auch bei § 72 a SGB VIII geplant. Des Weiteren sollen die §§ 3 und 4 KKG u. a. mit dem Ziel der Verbesserung des Datenschutzes geändert werden. Verbesserung des Zusammenwirkens von Jugendamt, Jugendstrafjustiz, Strafverfolgungsbehörden und Familiengericht im Kinderschutz Dazu soll § 52 Abs. 1 SGB VIII ergänzt werden um den Aspekt einzelfallbezogener und fallübergreifender Kooperationen. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Und gemäß Art. 6 E 2017 soll auch in das JGG ein neuer § 37 a eingefügt werden (Fallübergreifende und einzelfallbezogene Zusammenarbeit), nach dessen Abs. 1 Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte mit anderen Stellen, auch der Kinder- und Jugendhilfe, zwecks einer abgestimmten Aufgabenwahrnehmung fallübergreifend zusammenarbeiten „können“; anstelle dieser vom Verpflichtungsgrad her doch 346 uj 7+8 | 2017 Zum Regierungsentwurf KJSG vom 12. 4. 2017 sehr schwachen Regelung sollte es unbedingt zumindest heißen: „sollen“, wie auch in Abs. 2 betreffend die einzelfallbezogene Zusammenarbeit. Mit Blick auf Kindeswohlgefährdungen ist zudem begrüßenswerter Weise in einem neuen § 5 KKG E 2017 eine Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden zum Zusammenwirken mit dem Jugendamt vorgesehen, dieses zur Abwendung der Gefährdung zu informieren und diesem die erforderlichen Daten zu übermitteln. Weitere geplante Änderungen im Bereich des SGB VIII Die Regelungen des bisherigen § 36 a SGB VIII (Steuerungsverantwortung, Erstattung selbstbeschaffter Leistungen) sollen - durchaus gut vertretbar - in die neuen §§ 76 a und 76 b E 2017 überführt werden. Dabei sollte m. E. erwogen werden, die Regelungen auch auf den Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder zu erstrecken, wie dies bereits wiederholt von Verwaltungsgerichten im Wege einer analogen Anwendung von § 36 a SGB VIII geschehen ist, und gegebenenfalls auf zusätzliche Bereiche. Eine Reihe von weiteren Änderungen ist u. a. vorgesehen: bei den bisherigen §§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 2, 27 Abs. 2, 50 Abs. 2, 58 a, § 71, 74ff und 78 a (mit Blick auf die Finanzierungsvorschriften in rein technischer Hinsicht - teilweise mit Änderungen der Paragrafenfolge), 78f, 79 a, 81 und 83 SGB VIII, im Bereich der Kostenvorschriften (§§ 87ff SGB VIII) sowie der Vorschriften über die Kinder- und Jugendhilfestatistik (§§ 98ff SGB VIII), auf die hier nicht eingegangen wird. Verbesserung der Kooperation im Kinderschutz - stärkere Einbeziehung des Gesundheitswesens Im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Bundeskinderschutzgesetzes, das am 1. 1. 2012 in Kraft getreten war, ist bemängelt worden, dass keine Einbeziehung des Gesundheitswesens erfolgt war. Dazu soll nunmehr zum einen in sehr allgemeiner Form auf die erforderliche Berücksichtigung von Belangen von Kindern und Jugendlichen aufmerksam gemacht werden (in § 1, § 2 b, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, sowie in § 140 h Abs. 2 Satz 2 SGB V). Zusätzlich ist zum anderen jetzt (erstmals) im Regierungsentwurf vorgesehen, dass gemäß § 73 c SGB V E 2017 Kooperationsvereinbarungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kommunalen Spitzenverbänden geschlossen werden „sollen“, um die medizinische Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern. Dies ist der einzige konkrete Ansatzpunkt für eine Verbesserung im Bereich des Kinderschutzes im Gesundheitswesen; auf die entsprechenden Vereinbarungen darf man gespannt sein! Fazit Insgesamt begegnet der Regierungsentwurf weit weniger Bedenken als die Entwürfe aus dem Jahr 2016, die von der Fachöffentlichkeit fast durchweg abgelehnt worden waren. Im Gegenteil: vielen Regelungsvorschlägen kann zugestimmt werden oder sie erscheinen zumindest als akzeptabel. Anerkennenswerter Weise sind zahlreiche Hinweise aus den zu den Vorgängerentwürfen ergangenen Stellungnahmen berücksichtigt worden. Aber es besteht bei zahlreichen Entwurfsbestimmungen m. E. weiterhin noch Diskussions- und Veränderungsbedarf. Von daher wird abzuwarten sein, ob es in den verbleibenden wenigen Monaten vor der Bundestagswahl 2017 noch zu einer Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzentwurfes durch die parlamentarischen Vertretungskörperschaften kommt; zeitlich (gerade noch) möglich wäre dies.