unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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Kinderschutz und Kooperation
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Ulrike Loch
An Kooperationen in der Kinder- und Jugendhilfe werden hohe Erwartungen gestellt. Können Kooperationen wirklich die Arbeit im Kinderschutz unterstützen? Oder stellen sie nicht eher einen Mehraufwand dar, der in der Praxis nicht leistbar ist? Der Artikel thematisiert Grundvoraussetzungen gelingender Kooperationen im Kinderschutz auf Basis meiner Studie, in der ich JugendamtsmitarbeiterInnen in Deutschland und Österreich ethnografisch bei der Kinderschutzarbeit begleite.
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55 unsere jugend, 70. Jg., S. 55 - 63 (2018) DOI 10.2378/ uj2018.art09d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Kinderschutz und Kooperation Zur professionellen Gestaltung der Krisenintervention Inobhutnahme An Kooperationen in der Kinder- und Jugendhilfe werden hohe Erwartungen gestellt. Können Kooperationen wirklich die Arbeit im Kinderschutz unterstützen? Oder stellen sie nicht eher einen Mehraufwand dar, der in der Praxis nicht leistbar ist? Der Artikel thematisiert Grundvoraussetzungen gelingender Kooperationen im Kinderschutz auf Basis meiner Studie, in der ich JugendamtsmitarbeiterInnen in Deutschland und Österreich ethnografisch bei der Kinderschutzarbeit begleite. von Ulrike Loch Jg. 1966; Professorin für Soziologie der kulturellen und kommunikativen Prozesse, Fakultät für Bildungswissenschaften, Freie Universität Bozen Das Handlungsfeld Kinderschutz Kinderschutz ist ein interdisziplinäres Handlungsfeld, in dem die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe durch ihre Garantenstellung eine herausragende Position innehat. Zugleich ist gelingender Kinderschutz nur als kooperative Aufgabe im Handlungsfeld und bei unterstützenden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen möglich, wie die Ergebnisse meiner Studie „Kinderschutz mit psychisch kranken Eltern“ (Loch 2016) zeigen. Dies bedeutet, kooperative Praxen im Kinderschutz bedürfen zur Etablierung mehr als nur politischer und fachlicher Statements. Es braucht für die Realisierung vielmehr eine breite Unterstützung aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Teilbereichen. Kooperative Praxen im Kinderschutz benötigen neben der Kooperation zwischen Sozial-, Gesundheits- und Bildungssystem einschließlich Politik und Verwaltung in herausgehobener Weise auch eine unterstützende Justiz-, Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik sowie Stadtbzw. Raumplanung. Wenn Politik, öffentliche Verwaltung und Gesellschaft den im Kinderschutz tätigen Fachkräften und Institutionen die notwendige Unterstützung vorenthalten und zugleich von der Kinder- und Jugendhilfe einen allumfassenden Kinderschutz - man könnte auch sagen, eine Kinderschutzgarantie - erwarten, führt dies zum rasanten Ansteigen von Inobhutnahmen, wie dies im vergangenen Jahrzehnt zu beobachten war. Sehr deutlich zeigte sich dieser Zusammenhang nach Einführung des § 8 a KJHG: So verdoppelte sich die Zahl der Inobhutnahmen zwischen 2005 und 2011 (Pothmann 2012) parallel zum öffentlichen Druck auf die Jugendäm- 56 uj 2 | 2018 Kinderschutz und Kooperation ter bzw. dem gesellschaftlich geteilten Wunsch nach einer über Kontrolle herbeigeführten Kinderschutzgarantie. Absoluter Kinderschutz ist eine Utopie! Menschliches Handeln (wie z. B. Elternhandeln) kann grundsätzlich nur bedingt im Voraus eingeschätzt werden, Gleiches gilt für die Entwicklung der Lebenssituation eines Kindes oder Jugendlichen. D. h., auch im Handlungsfeld Kinderschutz kann die grundlegende Ungewissheit menschlichen Handelns nicht aufgelöst werden, es bedarf vielmehr eines professionellen Umgangs damit. Pädagogische Fachkräfte haben in der Folge die Aufgabe, Ungewissheit als unauflösbaren Bestandteil professionellen pädagogischen Handelns zu reflektieren, wie Werner Helsper (2008) ausführlich darlegt. Es können jedoch gesamtgesellschaftlich und fachlich Strukturen aufgebaut bzw. weiterentwickelt werden, die sich vorrangig am Kindeswohl orientieren und damit die Notwendigkeit von Inobhutnahmen reduzieren. Hierzu zählt die Umsetzung der Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention (1990). So heißt es im Art. 5: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, (…) ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“ Dieses Grundprinzip erfordert u. a. eine Auseinandersetzung mit dem Begriff Kindeswohl. Im Folgenden werde ich deshalb zunächst auf die Begriffe Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung eingehen, um im Anschluss Kooperationen im Kinderschutz u. a. anhand von zwei Beispielen aus meiner ethnografischen Forschung zu thematisieren. Im Rahmen dieser Forschung begleitete ich Jugendamtsmitarbeiterinnen in Deutschland und Österreich bei der Kinderschutzarbeit. Die folgenden beiden Fallbeispiele zeigen, dass kooperative Praxen derzeit noch Pionierarbeit bei den beteiligten Fachkräften und Institutionen erfordern. Abschließend werde ich aus der Praxis entwickelte Grundvoraussetzungen für gelingende Kooperationen benennen. Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sind unbestimmte Rechtsbegriffe Die rechtliche Unbestimmtheit der Termini Kindeswohlgefährdung und Kindeswohl ist beabsichtigt. Sie ermöglicht die fachliche Einschätzung der (Lebens-)Situation eines/ einer Kindes/ Jugendlichen in ihrer Individualität bzw. Besonderheit. Dies ist insofern wichtig, als Kinder auf belastende Lebenssituationen unterschiedlich reagieren und belastende Erfahrungen kumulieren (sich aufschichten) können, sodass manchmal schwierige soziale Situationen zwar Belastungen, aber keine Kindeswohlgefährdung darstellen und in anderen Fällen - aufgrund von Kumulation - vergleichsweise niedrigschwellige Auslöser von den Fachkräften als kindeswohlgefährdend eingeschätzt werden. Zwecks dieser fachlichen Einschätzung der jeweils individuellen Situation eines Kindes lässt der Terminus Kindeswohlgefährdung offen, welche Lebenswelten dem Kindeswohl gerecht werden bzw. ab wann eine Gefährdung des Kindes bzw. des/ der Jugendlichen vorliegt oder das Eintreten einer Gefährdung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies bedeutet, eine Kindeswohlgefährdung stellt keinen beobachtbaren Sachverhalt dar! Bei dem Begriff Kindeswohlgefährdung handelt es sich vielmehr um „ein rechtliches und normatives Konstrukt“ (Schone 2012, 23), welches auf der fachlichen Einschätzung von relevanten objektiven Daten und der Lebenssituation des Kindes bzw. des/ der Jugendlichen (und seiner/ ihrer Familie) durch die zuständigen Fachkräfte beruht. Die fachliche Gefährdungseinschätzung hat in Kinderschutzfällen die Funktion, die jeweils vorliegenden Fakten und Anhaltspunkte für eine Gefährdung einzuschätzen und zu gewichten, um so beispielsweise zu klären, ob ein Hämatom 57 uj 2 | 2018 Kinderschutz und Kooperation ➤ auf eine Unachtsamkeit bzw. einen Unfall zurückgeht oder ➤ auf eine Überforderungssituation der Eltern (bzw. Sorgeberechtigten), die diese gewillt und (gegebenenfalls mit fachlicher Unterstützung) zu verändern in der Lage sind ➤ oder, ob dem Kind bzw. dem/ der Jugendlichen die Verletzung im Kontext seiner/ ihrer Lebenssituation mit erheblichen Gefährdungsmomenten zugefügt wurde oder es bzw. er/ sie sich diese Verletzung selbst zufügte und eine weitere Schädigung des Kindes bzw. des/ der Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. In letztgenannten Fällen ist von einer nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls auszugehen. Gestaltung von Kooperationen Professionelle Kindeswohlgefährdungseinschätzungen finden im sogenannten „Vier- Augen-Prinzip“ statt, d. h., die Gefährdungseinschätzung wird gemeinsam von mindestens zwei qualifizierten Fachkräften durchgeführt. Die Offenheit des Begriffs Kindeswohlgefährdung und die fachlich (von Praxis, Wissenschaft und Gesetzgebung) geforderte Mehrperspektivität bei der Einschätzung des Kindeswohls und die darauf basierende Hilfeplanung implizieren Kooperation als grundlegende Handlungsanforderung im Kinderschutz. Aus dieser Notwendigkeit lässt sich jedoch kein selbstverständliches Kooperieren ableiten, vielmehr bedürfen Kooperationen der professionellen Gestaltung. Ambruster und Bartels (2005, 409) zeigen an einem Fallbeispiel auf, dass an der Bearbeitung von Kinderschutzfällen mitunter Fachkräfte aus unterschiedlichsten Organisationen (u. a. Gericht, Kinder- und Jugendhilfe, Kliniken, Polizei, Schule) beteiligt sein können: Es handele sich um „20 hochdifferenzierte, in sich geschlossene (…) Organisationen, von denen jede für sich ein Eigenleben führt, und eigene Strukturen, Regeln und Rangordnungen besitzt. (…) Und jede dieser Institutionen vermag eine Schlüsselrolle für die Bearbeitung des Falles zu spielen“. Kinderschutzarbeit bedeutet in der Folge wechselnde Kooperationen zwischen Fachkräften unterschiedlicher Organisationen, die z. T. differente gesellschaftliche Aufträge haben. Folglich erhalten Kinderschutzfälle (tendenziell) eine andere Schwerpunktsetzung, je nachdem, von welcher Institution sie in verantwortlicher Weise prozessiert werden und wie die Kooperationen gestaltet bzw. nicht gestaltet werden. Leider ist das Nichtgestalten von Kooperationen aufgrund fehlender Strukturen bisher weiter verbreitet, als dies wünschenswert ist. Ich möchte dies kurz am Beispiel des Jugendhilfefalls Florian Titzan, einem Kinderschutzfall aus Deutschland, skizzieren. In diesem Kinderschutzfall erhielt die psychisch erkrankte Mutter von der Psychiatrie die Empfehlung, ihre Ausbildung fortzusetzen, um sich über die Arbeitswelt psychisch zu stabilisieren. Das Jugendamt hingegen machte die Bewilligung einer sozialpädagogischen Familienhilfe mit dem Ziel der Weiterentwicklung der Erziehungskompetenzen der Mutter vom Abbruch ihrer Ausbildung abhängig. Das Leben von Mutter und Kind wird grundlegend anders aussehen, je nachdem, welche fachliche bzw. institutionelle Perspektive den Fall dominieren wird. Nicht selten kommt es jedoch, wie in diesem Fallbeispiel, zu Situationen, in denen zwei Organisationen parallel ihre jeweilige Fallperspektive entwickeln und darüber widersprüchliche bis gegensätzliche Arbeitsaufträge an die Eltern übermitteln. Solche gegensätzlichen Fallbearbeitungen (wie z. B. die parallele Forderung nach Stabilisieren über Arbeit und die Forderung nach Ausbildungsabbruch) führen zu Eskalationen in Hilfefällen, die von den Fachkräften nicht intendiert sind. Eskalation hieß im Fallbeispiel Florian Titzan: Eine Überforderung der Mutter, die sowohl zum Abbruch ihrer Ausbildung als auch zur Inobhutnahme des Kindes im Rahmen einer Gefahr-in-Verzug-Maßnahme führte. 58 uj 2 | 2018 Kinderschutz und Kooperation Solche Eskalationen zeigen sich in Fallverläufen, in denen das Fallverstehen der beteiligten Fachkräfte unterschiedlicher Systeme so stark von den jeweiligen disziplinären und institutionellen Logiken dominiert wird, dass keine Kooperation zwischen den Systemen stattfinden kann und/ oder dass Unwissenheit über das Nichtverstehen der Perspektiven der beteiligten anderen Organisationen die jeweilige Fallbearbeitung dominiert. Hierzu ein weiteres Beispiel aus dem Hilfefall Florian Titzan. Die Psychiatrie sprach von „dissoziativen Zuständen“ der Mutter, welche eine Gefährdung für das Kind darstellen. Die Jugendamtsmitarbeiterin ‚übersetzte‘ die klinische Diagnose „dissoziative Zustände“ in „depressive Episoden“, welche kurzzeitig mit Unterstützung der Jugendhilfe überbrückt werden sollen. Ein anderes Beispiel aus dem gleichen Fallbeispiel stellt die Empfehlung der Psychiatrie dar, das Jugendamt solle (statt einer Fremdunterbringung des Kindes oder einer Mutter-Kind-Maßnahme) nach Alternativen für die Erziehungshilfe suchen. Gewünscht war seitens der Klinik eine Einrichtung, die die Mutter psychisch stabilisiert (vergleichbar einer psychiatrischen Institution) und in der Ausgestaltung der Elternrolle unterstützt. Eine solche Einrichtung hielt die Kinder- und Jugendhilfe im Erhebungszeitraum der Studie in Deutschland und in Österreich nicht vor. Und sie kann - sofern sie gewünscht wird - aus meiner Perspektive nur in Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Psychiatrie entstehen. Diese Beispiele aus dem Kinderschutzfall Florian Titzan zeigen, interdisziplinäre und -institutionelle Kooperationen misslingen, ➤ wenn den Fachkräften keine gemeinsame Sprache zur Verfügung steht und die jeweils andere disziplinäre Sprache nicht vertraut ist und/ oder; ➤ wenn den Fachkräften die Handlungsabläufe und Aufgaben der jeweils an der Fallprozessierung beteiligten Institutionen fremd sind. Eskalierende Fallverläufe, die wie im Beispiel Titzan zur Inobhutnahme des Kindes führen, zeigen zugleich die Notwendigkeit einer zielgerichteten Gestaltung von Kooperation. Kooperation wird fachlich und politisch von den Fachkräften zumeist in Konstellationen gefordert, in denen „professionelle Herangehensweisen unterschiedlicher Institutionen eben nicht so einfach auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen sind“ (Santen/ Seckinger 2003, 26). Dies zeigt auch das Fallbeispiel Florian Titzan: Wo die Erwachsenenpsychiatrie die stabilisierende Wirkung der Arbeit für die Mutter fokussiert, sieht die Kinder- und Jugendhilfe vor allem die Belastungen, welche von dieser Stabilisierung für das Kind ausgehen. Beide Perspektiven haben ihre Berechtigung, sie schließen sich jedoch als gleichzeitige Handlungspraxis aus. Ich denke, mit diesem Fallbeispiel wird die Notwendigkeit eines (partiell) organisationsübergreifenden Fallverstehens als An- und Herausforderung im interdisziplinären Handlungsfeld Kinderschutz deutlich. Eine weitere Herausforderung stellt der Statusunterschied zwischen den einzelnen Berufsgruppen dar, welcher in den Fallprozessierungen mitschwingt und Machtkämpfe um die dominante Diagnostik begünstigt. Pointiert bedeutet das bisher Gesagte: Kooperation gilt gegenwärtig als wichtige Problemlösungsstrategie im Kinderschutz, die mit hohen Erwartungen seitens Politik und Verwaltung an die Kinder- und Jugendhilfe herangetragen wird. Wenn der Terminus Kooperation ernst genommen wird, so bedeutet dies, dass routinierte Handlungsmuster, Aufgabenverteilungen und Hierarchien in allen am Kinderschutz beteiligten Systemen hinterfragt und gegebenenfalls fallorientiert neu ausgehandelt werden (müssen). Was ein solcher Aushandlungsprozess in der Praxis Sozialer Arbeit bedeutet, möchte ich im Folgenden an einem weiteren Fallbeispiel aus Österreich darlegen. 59 uj 2 | 2018 Kinderschutz und Kooperation Kooperation in der Praxis: Ein Fallbeispiel Der Praxisfall Lilian Marek Lilian Marek ist ein vierjähriges Mädchen einer psychisch erkrankten Mutter und einem Vater, der die Trennung von der Familie erwägt. Das Mädchen wurde aufgrund von Vernachlässigung der Wohnung im Rahmen einer Gefahrin-Verzug-Maßnahme vom Jugendamt in Obhut genommen. Zur weiteren Abklärung seiner Situation wurde Lilian in einer Kriseneinrichtung fremduntergebracht. Ziel der Inobhutnahme war u. a. die Klärung der Frage, ob außer der Vernachlässigung der Wohnung weitere Gefährdungsmomente bestünden. Die Lebenssituation des Mädchens war bis dahin trotz ambulanter Begleitung der Familie für das Jugendamt diffus geblieben. Ferner wurde seitens des Jugendamtes bei Gericht ein Antrag auf Sorgerechtsübertragung gestellt, da die Mutter der Fremdunterbringung des Kindes nicht zustimmte. Seitens des Gerichtes wurde eine psychiatrische Begutachtung von Mutter und Kind angeordnet mit dem Auftrag, die Erziehungsfähigkeit der Mutter und den aktuellen Förderbedarf des Kindes zu klären. Zeitgleich fand eine Diagnostik des Kindes durch die Krisenwohngruppe statt, in der das Kind lebte, in Auftrag gegeben vom Jugendamt. Beide Diagnostiken kamen zu dem Ergebnis: Lilian zeigt in allen förderrelevanten Bereichen (Motorik, Sprache, Spiel- und Sozialverhalten etc.) sowie im kognitiv-emotionalen Bereich Entwicklungsverzögerungen, welche auf Unterlassungen von Förderung und Unterversorgung zurückgehen. Zugleich besteht eine enge Mutter-Kind-Bindung. Routinierte Hilfepraxis stellt in solchen Fallkonstellationen in Deutschland und in Österreich die Fremdunterbringung des Kindes oder die Unterbringung von Mutter und Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung dar. In diesem Kinderschutzfall wehrte sich die Mutter aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen mit der Fremdunterbringung als Jugendliche vehement gegen eine stationäre Unterbringung. Angesichts der Eltern- Kind-Bindung und der ablehnenden Haltung der Mutter gegenüber stationären Einrichtungen suchten die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe (insbesondere die Krisenwohngruppe) nach Alternativen zur Fremdunterbringung. Unterstützt wurde die Krisenwohngruppe bei dieser Suche von einer Jugendamtsmitarbeiterin, die ihrerseits die mangelnde Angebotsstruktur der Kinder- und Jugendhilfe für Kinder psychisch erkrankter Eltern hinterfragte. So formulierte die Jugendamtsmitarbeiterin, weil eine Mutter psychisch krank sei, könne man ihr das Kind nicht wegnehmen, das allein sei keine Begründung, und zudem „reize“ es sie, „was Neues auszuprobieren“ (Auszug aus ethnografischem Protokoll). Diese fachliche Konstellation war der Ausgangspunkt dafür, dass die Krisenwohngruppe ein ambulantes Hilfekonzept entwickelte, das in dieser Form bis dahin in diesem Jugendamt noch nicht existierte. Dieses Hilfekonzept bestand aus einem Netzwerk aus einer kombinierten Familienhilfe (Erziehungsberatung, Haushaltshilfe), einem Kindertagesplatz, ambulanter Ergotherapie, einer Logotherapie für das Kind und einer Psychotherapie für die Mutter. Herausforderungen der Kooperation in diesem Praxisfall Im Folgenden möchte ich kurz skizzieren, was es für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe bedeutet, ein neues Hilfekonzept zu initiieren. Ebene der Krisenwohngruppe Inhaltlicher Ansatz dieser Krisenwohngruppe - in der PsychologInnen und SozialpädagogInnen gemeinsam in der Betreuung und Diagnostik arbeiten - ist, die Eltern-Kind-Bindungen und die Auswirkungen von Trennungen nach 60 uj 2 | 2018 Kinderschutz und Kooperation Inobhutnahmen auf die Kinder bei der Einschätzung des Kindeswohls stark zu gewichten. Die Krisenwohngruppe bekam am Tag der Inobhutnahme des Kindes vom Jugendamt den Auftrag, die Lebenssituation des Kindes in Bezug auf das Kindeswohl zu diagnostizieren. Die Wohngruppe legte nach ca. drei Monaten einen differenzierten Bericht zur Situation des Kindes vor, in dem sie die Ergebnisse aus der sozialpädagogischen Wohngruppenarbeit, aus der Elternarbeit und die Einschätzungen aus dem Gesundheitssystem (Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kinder- und Jugendarzt, Logopädie etc. sowie Therapie der Mutter) zusammenfasste. Auf dieser Basis machte sie auf den eklatanten Förderbedarf des Kindes, den hohen Strukturierungsbedarf der Mutter sowie die Mutter- Kind-Bindung und deren Bedeutung für Lilian aufmerksam. Als Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls schlug sie das oben genannte ambulante Hilfekonzept vor. Ebene der Zusammenarbeit von Mutter und Bezirkssozialarbeit Auf der Ebene der Zusammenarbeit zwischen fachverantwortlicher Jugendamtsmitarbeiterin und Eltern bedeutete dieses ambulante Hilfenetzwerk, der Mutter einen Vertrauensvorschuss zu geben. Grundlage dieses Vertrauensvorschusses war das Bemühen der Mutter, nach der Inobhutnahme des Kindes den Zustand der Wohnung zu verändern, auch wenn die Wohnung seitens der Fachkräfte von Jugendamt und Krisenwohngruppe nicht durchgehend als kindgerecht bezeichnet wurde. So schrieb die fallzuständige Jugendamtsmitarbeiterin an die fachliche Leitung: „Ich habe schon auch gewisse Bedenken, ob die Kindsmutter es tatsächlich schaffen wird, bis jetzt bemüht sie sich sehr, hat ihre Wohnung komplett renoviert, hält sie sauber (wöchentliche Kontrollen durch mich)“ (Auszug aus ethnografischem Protokoll). Somit handelt es sich bei der Entscheidung der Fachkraft, gegebenenfalls die Mutter und Lilian durch ein ambulantes Netzwerk zu fördern, um eine Entscheidung mit dem ungewissen Ausgang, ob es der Mutter längerfristig gelingen werde, ihr Kind altersgerecht zu versorgen und zu fördern. Die Jugendamtsmitarbeiterin sieht Ungewissheit also nicht als zu eliminierenden Bestandteil im Kinderschutz an, wie dies in den vergangenen Jahren zum Teil durch die (Über-)Fokussierung auf Kontrolle geschah. In diesem Hilfeverständnis wird Ungewissheit vielmehr als ein fachlich zu gestaltender Aspekt professionellen Handelns verstanden, welcher nicht über Kontrolle eliminiert werden kann. Ihr Ausbalancieren von Ungewissheit zugunsten des Vertrauensvorschusses gegenüber der Mutter begründete die Jugendamtsmitarbeiterin wie folgt: „Auch wenn es nicht klappen sollte, dann habe ich hinterher klarer in der Hand, warum es nicht geklappt hat (…). Ich denke aber, ich möchte Frau Marek erst noch mal eine Chance geben“ (Auszug aus ethnografischem Protokoll). Somit war ihre Entscheidung für das ambulante Hilfekonzept eine fachliche Entscheidung, die sich - bei aller Ungewissheit über die Einschätzung zukünftiger Entwicklungen - an den bisherigen Bemühungen der Mutter orientierte. (Team-)Ebene des Jugendamtes Im Team bestand die Herausforderung für die fallzuständige Fachkraft darin, Unterstützung für diesen neuen Hilfeansatz zu suchen und ihrem Team Zeit zur diskursiven Findung einer inhaltlichen Position zu lassen. Hierzu brachte sie die Anfrage zur Bewilligung des kombinierten Hilfeansatzes mit einer ausführlichen inhaltlichen Begründung mehrmals im Team ein. Nach der zweiten Teambesprechung äußerte die Fachkraft mir (Forscherin) gegenüber, der Zeitpunkt sei noch nicht richtig; sie hätte im Laufe ihres Lebens in der Arbeit die Erfahrung gemacht, dass sich manches auch klären und der richtige Weg sich eröffnen würde, wenn man sich etwas Zeit lassen würde; es sei gut, dass diese Zeit da sein würde, dass sich alle gedanklich damit noch einmal auseinandersetzen könnten und dies wachsen könne. Aus 61 uj 2 | 2018 Kinderschutz und Kooperation ihren Darlegungen sprechen Vertrauen in ihr Team und die Hoffnung, dieses werde ihre Entscheidung für das ambulante Hilfekonzept nach weiteren inhaltlichen Diskussionen mittragen. Die Fachkraft war optimistisch bezüglich der Unterstützung durch ihr Team, sofern sich das erwähnte kinderpsychiatrische Erziehungsfähigkeitsgutachten und die Landesregierung als Kostenträger nicht grundsätzlich gegen eine ambulante Hilfemaßnahme aussprechen. In diesem Vertrauen zeigt sich die Bedeutung der Teams, um Veränderungen in der Hilfepraxis sowie interinstitutionelle Kooperationen gestalten zu können. Ebene der Landesregierung (dies entspricht in Deutschland der Ebene der Jugendamtsleitung) Mit der Landesregierung als Kostenträger bedurfte es keiner inhaltlichen Diskussion um die einzelnen Hilfesegmente, da die Landesregierung die jeweiligen Hilfeformen und Träger bereits anerkannte. Hier drehten sich die Gespräche um die Frage, ob mit einer ambulanten Hilfe Lilians Wohl gesichert werden könne, wenn es bereits Vorerfahrungen mit der Mutter als Jugendliche gibt, bei denen die Hilfeziele nicht erreicht wurden. Die Mitarbeiterin der Landesregierung bezweifelte, dass es einschätzbar sei, ob sich die Mutter um das Kind kümmern werde. Sie übermittelte der Jugendamtsmitarbeiterin, sie werde keine Entscheidung fällen, bevor das vom Gericht in Auftrag gegebene psychiatrische Erziehungsfähigkeitsgutachten nicht vorläge. Somit eröffnete die Landesregierung als Kostenträger der Jugendamtsmitarbeiterin das Zeitfenster für die Aushandlungen mit ihrem Team, mit der Mutter und der Krisenwohngruppe. Zugleich war die Landesregierung neben dem Kinderpsychiater (Erziehungsgutachten) die Instanz, die letztlich über die Bewilligung der Hilfe und damit über die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfepraxis über die Frage der Kostenübernahme entschied. Ebene der Reputation der Fachkräfte Die fachliche Herausforderung bestand für die Fachkräfte der beteiligten Institutionen darin, fachlich fundierte Angebote zusammenzustellen, für die es bis dahin - wie die Jugendamtsmitarbeiterin es formulierte - in ihrem Team keine Erfahrungswerte gab. Dies bedeutet für die Jugendamtsmitarbeiterin und die Fachkräfte der Krisenwohngruppe, sich auf eine Hilfekonstellation einzulassen, deren Gelingen oder Scheitern zukünftig - im fachlichen Umfeld - eng mit der eigenen Fachlichkeit verknüpft werden wird. Pointiert formuliert: Wenn das ambulante Hilfekonzept scheitert, wäre nicht nur die Intervention in der Familie Marek gescheitert, sondern (unter den Augen der Fachöffentlichkeit von Team, Leitung etc.) auch die Fachkräfte, die etwas Neues initiierten. Die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe waren sich dieses Risikos bewusst. Trotz der kooperativen Ausgestaltung dieser Phase des Kinderschutzfalles Marek verblieb die Verantwortung für die Ausgestaltung des Kontrollauftrags stets bei der fallzuständigen Jugendamtsmitarbeiterin. Das wurde von den Fachkräften der Krisenwohngruppe eingefordert und war über den Habitus und klare Handlungssetzungen der Jugendamtsmitarbeiterin im Hilfefall durchgehend präsent. Diese klaren Aufgaben und die Verantwortungsverteilung waren wesentlich für die kooperative Ausgestaltung des weiteren Hilfeprozesses zwischen Jugendamt und Krisenwohngruppe. Fazit zur Kooperation im Praxisfall Im Fall Lilian Marek wurde die Diskussion über ein individuell zusammengestelltes ambulantes Hilfenetzwerk in Jugendamt und Landesregierung beendet, durch die Entscheidung des Psychiaters (Erziehungsfähigkeitsgutachten) gegen eine ambulante Hilfe. Dennoch war mit dieser mehrmonatigen Kooperation zwischen der Jugendamtsmitarbeiterin und der Krisen- 62 uj 2 | 2018 Kinderschutz und Kooperation wohngruppe der Grundstein für die Etablierung eines vergleichbaren ambulanten Netzwerkes zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Fall des gleichen Jugendamtes gelegt. Insofern bildeten die Kooperation zwischen Jugendamt und Krisenwohngruppe im Hilfefall Marek und die Teamarbeit im Jugendamt die Grundlage für die Erweiterung des Hilfeangebotes in diesem Jugendamt. (Interinstitutionelle bzw. -disziplinäre) Kooperationen wirken folglich jeweils über den konkreten Kinderschutzfall hinaus. Dies gilt sowohl bezüglich der Organisationsebene als auch bezüglich der Weiterentwicklung der Fachlichkeit der Fachkräfte. Grundvoraussetzungen kooperativer Praxen Voraussetzung für Kooperationen, die ein gemeinsames Fallverstehen (zumindest in Teilbereichen) ermöglichen, sind Aushandlungsprozesse zwischen den beteiligten Fachkräften, die auf fachlicher Diskursivität und einem gemeinsam entwickelten Kooperationsverständnis beruhen. Hierzu sind vonnöten: ➤ Inhaltliche Klarheit und Vorbereitung der Gespräche etc. aufseiten der Fachkräfte; ➤ Raum und Zeit zum Entwickeln der jeweiligen Position und Reflexion der Perspektiven des Gegenübers, um allen Beteiligten neue Handlungs- und Bildungsoptionen zu eröffnen; ➤ das Entwickeln eines geteilten Fallverstehens seitens der Fachkräfte als offener Prozess, in dem alle Beteiligten unterschiedliche Rollen und Aufgaben zur Sicherung des Kindeswohls haben und in dem sich mit zunehmendem Fallverstehen auch die Hilfebzw. Kooperationsziele verändern können; ➤ transparente fachliche Entscheidungen - gegenüber den Eltern und auch entwicklungsgerecht gegenüber den Kindern und Jugendlichen; ➤ Aushandlungen, in denen die Perspektiven und Bedürfnisse von Eltern und Kindern präsent sind und dennoch das Kindeswohl den Mittelpunkt der Arbeit bildet - dies impliziert die Umsetzung der UN-Kinderkonvention (UN, 1990); ➤ Zeit und Vertrauen zum Entwickeln neuer Konzepte und deren Diskussion, auch in den beteiligten Institutionen/ Organisationen; ➤ persönliche Wertschätzung zwischen Fachkräften und AdressatInnen, sodass respektvolle Interaktionen - unter „Beachtung der individuellen Voraussetzungen“ (Santen/ Seckinger 2003, 353) - auch in inhaltlich schwierigen Konstellationen aufrechterhalten werden können; ➤ klare Aufgaben- und Verantwortungsverteilung. Inobhutnahme als Krisenintervention? Es mag paradox klingen: Die Entscheidung zur Inobhutnahme in laufenden Hilfefällen, wie im Kinderschutzfall Lilian Marek, war in keinem der während meiner Forschung begleiteten Jugendamtsfälle eine endgültige Hilfeentscheidung. Sie war vielmehr stets eine Reaktion auf eine akute Krisensituation oder eine sich verfestigende latente Gefährdungssituation, in der ➤ vorangegangene Interventionen zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Situation des Kindes bzw. des/ der Jugendlichen geführt haben und ➤ sich komplexe familiale Zusammenhänge und Problemlagen den Fachkräften bis dahin nicht ausreichend erschlossen haben und dennoch die Grenzen der Kooperationsmöglichkeiten von Eltern und Jugendamt unter den bisherigen Bedingungen erreicht waren. 63 uj 2 | 2018 Kinderschutz und Kooperation Insofern kann eine Inobhutnahme auch als professionelle Handlung im Umgang mit Ungewissheit in Kinderschutzfällen beschrieben werden, in deren Folge eine Neueinschätzung des Kindeswohls notwendig ist und eine sinnvolle Neuausrichtung der Hilfe möglich wird. Pothmann (2012, 11) spricht von der „Krisenhilfe Inobhutnahme“, da Inobhutnahmen neue Handlungsspielräume eröffnen. Diese fallöffnenden Perspektiven auf Inobhutnahmen irritieren (nicht nur Eltern), da Inobhutnahmen in der öffentlichen Wahrnehmung eher als Endpunkt einer Gefährdungseinschätzung gesehen werden. Das Öffnen der weiteren Fallentwicklung durch eine Gefahr-in-Verzug-Maßnahme stellt hohe Anforderungen an die Professionalität der JugendamtsmitarbeiterInnen. Sie sind gefordert, konstruktiv und flexibel mit der belastenden Familien- und Arbeitssituation umzugehen, um so Eltern und Kindern in dieser zumeist schmerzhaften Erfahrung auch Vertrauen und Hoffnung für die nähere Zukunft zu vermitteln. Zu einer Krisenintervention, die neue Handlungsspielräume für die beteiligten Fachkräfte und die Kinder bzw. Jugendlichen und ihre Familien eröffnen, werden Inobhutnahmen, wenn sie (wie im Fallbeispiel Marek exemplarisch gezeigt) in Hilfeprozesse eingebunden sind, die kooperativ und verantwortungsvoll gestaltet werden. Prof.in Dr.in Ulrike Loch Freie Universität Bozen Fakultät für Bildungswissenschaften Regensburger Allee 16 I-39042 Brixen E-Mail: Ulrike.Loch@unibz.it Literatur Armbruster, M., Bartels, V. (2005): Kooperation der verschiedenen Dienste bei Kindesmisshandlung, -vernachlässigung und sexuellem Missbrauch. In: Deegener, G., Körner, W. (Hrsg.): Kindesmisshandlung und Vernachlässigung. Ein Handbuch. Hogrefe, Göttingen, 405 - 417 Helsper, W. (2008): Ungewissheit und pädagogische Professionalität. In: Bielefelder Arbeitsgruppe 8 (Hrsg.): Soziale Arbeit in Gesellschaft. VS, Wiesbaden, 162- 168, http: / / dx.doi.org/ 10.1007/ 978-3-531-90960-8_18 Jehles, N., Pothmann, J. (2015): Beschleunigter Anstieg der Inobhutnahmen. In: KomDat. Kommentierte Daten der Kinder und Jugendhilfe 18, 2, 12 - 15. In: akjstat.tu-dortmund.de/ fileadmin/ Komdat/ 2015_ Heft2_KomDat.pdf, 13.08.2016 Loch, U. (2016): Kinderschutz mit psychisch kranken Eltern. Ethnografie im Jugendamt. 2., aktual. Aufl. Beltz Juventa, Weinheim Pothmann, J. (2012): Inobhutnahme - eine Hilfe mit unterschiedlichen Gesichtern. In: KomDat. Kommentierte Daten der Kinder und Jugendhilfe 15, 2, 10 - 11 Santen, E. v., Seckinger, M. (2003): Kooperation: Mythos und Realität einer Praxis. Eine empirische Studie zur interinstitutionellen Zusammenarbeit am Beispiel der Kinder- und Jugendhilfe. DJI, München Schone, R. (2012): Kindeswohlgefährdung. Was ist das? In: Schone, R., Tenhaken, W. (Hrsg.): Kinderschutz in Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe. Ein Lehr- und Praxisbuch zum Umgang mit Fragen der Kindeswohlgefährdung. Basistexte Erziehungshilfen. Beltz Juventa, Weinheim, 13 - 52 United Nations (UN) (1990): UN-Konvention über die Rechte des Kindes. UNICEF-Österreich, Wien. In: www. unicef.at/ fileadmin/ media/ Kinderrechte/ crcger.pdf, 13. 8. 2016
