eJournals unsere jugend 71/11+12

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2019.art74d
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2019
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Junge Mehrfach- und „Intensivtäter“

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2019
Gabriele Bindel-Kögel
Junge Mehrfach- oder „Intensivtäter“ stehen im Fokus von Jugendamt und Polizei, beide sind gefordert – sie unterscheiden sich in ihren gesetzlichen Aufträgen, ihren Wahrnehmungs- und Bewertungsmustern, Handlungsansätzen und ihrer Sprache.
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450 unsere jugend, 71. Jg., S. 450 - 458 (2019) DOI 10.2378/ uj2019.art74d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Junge Mehrfach- und „Intensivtäter“ Perspektiven und Handlungsansätze der Polizei und Jugendhilfe Junge Mehrfach- oder „Intensivtäter“ stehen im Fokus von Jugendamt und Polizei, beide sind gefordert - sie unterscheiden sich in ihren gesetzlichen Aufträgen, ihren Wahrnehmungs- und Bewertungsmustern, Handlungsansätzen und ihrer Sprache. von Dr. Gabriele Bindel-Kögel Jg. 1954; Dipl.-Pädagogin; Sozialforscherin in den Gebieten Kinder- und Jugendhilferecht, Familienrecht, Kriminologie, Viktimologie Der Begriff „Intensivtäter“ stammt aus der Praxis der Strafjustiz und wird bereits seit den 80er Jahren zunehmend im Rahmen polizeilicher Strategien verwendet, die darauf abzielen, die Strafverfolgung auf eine bestimmte Gruppe von Mehrfachauffälligen zu konzentrieren. Im Bereich der Jugendkriminalität spricht man inzwischen immer häufiger von „junge Mehrfach- und Intensivtäter“-Programmen (jMIT-Programme). „Präventionsgeschichten sind eigentlich im Vorfeld gelaufen in der Regel. Im Grunde genommen haben alle Instanzen davor schon versagt. Schule, Elternhaus, Jugendhilfe meinetwegen, weil er ja dann in der Regel bei ,Jugend‘ vorher schon lange Zeit in Bearbeitung war und die dann eben irgendwann mal genug haben und dann sagen, das ist jetzt was für HVI [,Häufigkeit-Vielfach-Intensivtäter‘, Anm. d. Verf.].“ (Bindel-Kögel 2009, 95) Aus Sicht der Polizei mag dies - wie im Zitat angedeutet - als eine Art „Übergabe“ wahrgenommen werden und wird mancherorts auch praktiziert, jedoch bleibt der gesetzliche Auftrag der Jugendhilfe selbstverständlich bestehen, Jugendliche bei der Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Im Mittelpunkt der Polizeiarbeit stehen Gefahrenabwehr (polizeiliche Prävention) und Strafverfolgung als repressive Strategie zum Schutz von Sicherheit und Ordnung. Dies gilt auch für die jMIT-Programme: „Uns wäre es angenehm, wenn die Jugendlichen sich sozial verhalten und nicht straffällig werden. Wenn wir das erreicht haben, wäre unser oberstes Ziel erreicht. Und werden sie weiterhin straffällig, okay, dann müssen wir sie einsperren, das heißt also, die Allgemeinheit vor denen schützen. Dann haben wir auch ein gewisses Ziel erreicht. Aber nicht eigentlich das obere Ziel, was wir wollen. Normalerweise - wir wollen nicht die Heiler sein, sag ich mal, aber wir wollen, dass sie unsere sozialen Normen einhalten.“ (Bindel-Kögel 2009, 95) Dagegen fokussiert Jugendhilfe in ihrem Auftrag nicht lediglich auf junge Menschen als StraftäterInnen. Auch der Begriff „Intensivtäter“ 451 uj 11+12 | 2019 Perspektiven auf junge Mehrfach- und „Intensivtäter“ ist eher ungebräuchlich, weil er die Jugendlichen auf ihre Straffälligkeit reduziert und lediglich negative Assoziationen weckt. Die teils schwierige Persönlichkeit steht im Mittelpunkt und damit auch ihre Biografie, Lebenslage, ihre Ressourcen und der sog. Hilfebedarf, der selbstverständlich auch die Auseinandersetzung mit dem delinquenten, teils gefährlichen Verhalten umfasst. Die Handlungsansätze von Polizei und Jugendhilfe basieren in diesem Bereich auf kriminologischen und sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen zur Jugendkriminalität. Jugendkriminalität: Entwicklungen und Strukturen Die polizeilich erfasste Jugendkriminalität ist heute nicht eklatant höher als noch zu Beginn der 90er Jahre. Seither hat sie zwar zeitweise deutlich zugenommen, jedoch ist sie seit Anfang 2001 bei Jugendlichen und 2004 bei Heranwachsenden auch wieder deutlich gesunken und liegt 2016 unter dem Niveau von 1995 (Meier 2019, 59f ). Speziell die Gewalttaten junger Menschen, die immer wieder im Zentrum medialer Aufmerksamkeit stehen, haben in den letzten Jahren sogar leicht abgenommen. Dieser Rückgang wird aktuell in Fachkreisen diskutiert und auf eine zunehmende gesellschaftliche Ächtung von Gewalt vor allem in der Erziehung und im Bildungsbereich zurückgeführt (Pfeiffer/ Baier/ Kliem 2018, 54f ). In der kriminologischen Forschung wird die Normalität, Ubiquität und Episodenhaftigkeit von Straftaten Jugendlicher hervorgehoben, man spricht im Rahmen der Jugendhilfe oft auch von Jugenddelinquenz, ein Begriff der, als „abweichendes“ Verhalten übersetzt, nicht lediglich auf strafbare Handlungen begrenzt ist. Jugendkriminalität unterscheidet sich in dieser Hinsicht wie auch in der Tatbegehung deutlich von der Kriminalität Erwachsener. Es geht um das spontane Austesten von Grenzen, um Abenteuerlust und Identitätsfindung. Als weit verbreitet können Straftaten wie Schwarzfahren, Ladendiebstahl bis hin zu Körperverletzungs- und Gewaltdelikten gelten. Letztere werden zwar in allen Altersklassen der Jugendlichen seltener begangen als Eigentums- und Vermögensdelikte, gelten im Vergleich zu Straftaten Erwachsener aber doch als jugendtypische Deliktsgruppen (Meier 2019, 64f ). Sie gehen überwiegend von männlichen Jugendlichen und Jugendgruppen aus, die im Übrigen ein weit höheres Risiko haben, Opfer von Gewalttaten zu werden als ältere Menschen. Mädchen bilden bei den Körperverletzungs- und Gewaltdelikten regelmäßig und in allen Alterskategorien eine große Minderheit. Die Ubiquität bzw. massenhafte Verbreitung straffälligen Verhaltens Jugendlicher wird in verschiedenen Untersuchungen nachgewiesen. Hier sei exemplarisch die Dunkelfeldstudie von Heinz benannt: In der 2007/ 08 durchgeführten deutschlandweit repräsentativen Schülerstichprobe der Jahrgangsstufe 9 haben 43,7 % der männlichen und 23,6 % der weiblichen Befragten angegeben, in den letzten 12 Monaten mindestens ein strafrechtlich relevantes Delikt begangen zu haben. Die Episodenhaftigkeit der Jugendkriminalität bezieht sich auf den Umstand, dass mit zunehmendem Alter die registrierten Delikte mehr und mehr abnehmen, auch was ihre Schwere betrifft. Jugendliche orientieren sich also im Laufe des Erwachsenwerdens durchaus an den gesellschaftlichen Verhaltenserwartungen (Meier 2019, 50f ). Dabei stellen sie das straffällige Verhalten unabhängig davon ein, ob es zu Strafverfahren kommt oder nicht. Die Jugendkriminologie spricht deshalb von der Spontanbewährung, d. h. delinquentes Verhalten signalisiert ganz überwiegend nicht den Beginn einer kriminellen Karriere. 452 uj 11+12 | 2019 Perspektiven auf junge Mehrfach- und „Intensivtäter“ Mehrfach- und Intensivtäterschaft aus kriminologischer Sicht Während der Großteil junger Menschen in der Jugendphase hin und wieder straffällig wird, gehen von einer kleinen Gruppe sehr viele Straftaten aus. Bereits seit Anfang der 70er Jahre belegen verschiedene kriminologische Untersuchungen, dass weniger als 10 % der jungen Menschen für mehr als die Hälfte der bekannt gewordenen Delikte ihrer Alterskohorte verantwortlich sind - so Kopp (2012, 266f ) in einer Zusammenfassung. Dieser Gruppe können auch 70 bis 80 % der schweren Gewaltstraftaten zugeordnet werden (Walsh 2017, 28). Die Konzentration der kriminologischen Forschung wie auch der polizeilichen Strafverfolgung auf diese überschaubare Gruppe an Mehrfachauffälligen liegt nahe (Kopp 2012, 265f ). Zumindest theoretisch könnte das Kriminalitätsaufkommen Jugendlicher deutlich gesenkt werden, wenn diese jungen Menschen identifiziert, besonders intensiv verfolgt und zeitnah von der Strafjustiz sanktioniert würden, so die Idee der jMIT-Programme der Polizei. Jedoch: Sowohl die Identifikation als auch die intensivierte Strafverfolgung aufgrund einer negativen Prognose sind im Einzelfall schwer zu begründen. Denn nachweislich kommt es auch bei der Gruppe der mehrfachauffälligen und gewalttätigen Jugendlichen im Entwicklungsverlauf zur Spontaneinstellung der Straftaten (Boers / Krawinkel 2016, 59). Es sind deshalb überprüfbare Kriterien notwendig, die legitimieren, ab wann ein junger Mensch bei der Polizei als „Intensivtäter“ gilt und aus diesem Grund eine intensive strafrechtliche Verfolgung erfährt - dies zum Schutz der Jugendlichen bzw. um deren Grundrechte wie die „Gleichheit vor dem Gesetz“ nach Art. 3 GG zu wahren. Die Einstellung in ein polizeiliches jMIT-Programm: Wer wird als „Intensivtäter“ definiert? Die Merkmale zur Definition eines jungen Menschen als „Intensivtäter“ werden in polizeilichen Fachanweisungen oder Erlassen genauer ausgeführt, die sehr unterschiedliche Beschreibungen enthalten. Zwar dienen Vorgaben zum Alter, zur Anzahl und Schwere der Straftaten in einem bestimmten Zeitraum als Ausgangspunkt und erscheinen als objektive Fakten. Aber schon in Bezug auf jeden dieser Punkte variieren die Vorgaben der Programme erheblich. Eine bundesweite Erhebung benennt als Beispiel die Straftatenfrequenz: „Die Variationsbreite umfasst ,1 Gewaltdelikt in den letzten 12 Monaten‘ bis hin zu ,30 Straftaten in der Vergangenheit, davon 5 in den letzten 12 Monaten‘“. (Bindel-Kögel 2009, 108) Manche Programme gehen näher auf das Merkmal der Gefährlichkeit ein, die auch als „kriminelle Energie einer Tatbegehung oder eines Täters“ bezeichnet wird. Häufig sind solche Einschätzungen auch mit Prognosen zur Rückfallwahrscheinlichkeit verbunden. Dabei wird von der Polizei die Anzahl der registrierten Straftaten aus gutem Grund nicht automatisch mit Gefährlichkeit gleichgesetzt: „Es sind natürlich auch Straftäter sicherlich, die in ihrer Intensität Gewaltstraftaten, sprich also Raubdelikte, schwere Körperverletzungen begehen. So einer ist schneller Intensivtäter als einer der - na zum Beispiel, wir haben so Sachbeschädiger am KFZ, der z. B. ’ne Straße lang läuft, hier mal den Spiegel abtritt, da den Wischer umbiegt und ’ne Antenne hier und so. Der hat ganz schnell 30 Straftaten gemacht. Aber es ist halt eine Nacht, wo der einmal aufgefallen ist, sprich also eine Handlung, der wird also nicht als Intensivtäter erfasst.“ (Bindel-Kögel 2006, 191) Letztendlich kann die Polizei beim Auswahlverfahren kaum auf direkt verwertbare Ergebnisse der kriminologischen Forschung zurückgreifen. 453 uj 11+12 | 2019 Perspektiven auf junge Mehrfach- und „Intensivtäter“ Dort kann kein „Typ von Täter“ ausgemacht werden, der als eine Art „chronic offender“ klar identifizierbar wäre (Kopp 2012, 265f ). Eine Prognosestellung etwa bezüglich der künftigen Frequenz von Straftaten oder der Gefährlichkeit ist deshalb fehleranfällig. jMIT-Programme bei der Deutschen Polizei Mit Blick auf die heterogene Landschaft lassen sich Landesprogramme von weiteren lokalen Ansätzen unterscheiden, die teils zeitlich begrenzt sind und deren Bezeichnungen variieren können. Gemeinsam ist ihnen ihre Entstehungsgeschichte und ihre Funktion im Rahmen sicherheitspolitischer Strategien: Erste und vereinzelte Ansätze der Polizei sind bereits in den 70er Jahren entstanden, wie bereits erwähnt vor dem Hintergrund von Forschungen zur erheblichen Mehrfachtäterschaft einer überschaubaren Gruppe sowie aufgrund regionaler Vorfälle, die das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung tangierten. Dies betraf auch den - weniger forcierten - Aufbau von Intensivtäter-Programmen mit Erwachsenen, deren Strafverfolgung ungleich schwieriger ist. Obwohl sie bislang kaum in ihrer Wirkung evaluiert wurden, sind jMIT-Programme mittlerweile fast flächendeckend eingeführt (Goeckenjan 2015, 26f ). Deren zentrale Strukturen sollen kurz beschrieben werden: Deliktübergreifende Zuständigkeit: Wird eine Person in das „Intensivtäter“-Programm aufgenommen, dann werden deren ggf. sehr unterschiedliche Straftaten nicht mehr von unterschiedlichen Dienststellen (z. B. Diebstahl, Raub) bearbeitet, wie dies im Rahmen polizeilicher Sachbearbeitung üblich ist. Alle Vorgänge, d. h. alle bekannt werdenden Straftaten werden an eine Dienststelle, oft auch an einen Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin geleitet. Zwar bestehen im Rahmen der Polizeiprogramme große Unterschiede in Bezug auf die zu bearbeitenden Fallzahlen (Bindel-Kögel 2009, 99), ein solcher Schritt bedeutet aber in jedem Fall eine erhebliche Verstärkung der polizeilichen Kontrolle im Vergleich mit der gängigen Sachbearbeitung und muss deshalb gut begründet bzw. verhältnismäßig sein. Umfassende Ermittlungstätigkeit: Mit der Einstellung der Straffälligen in das Programm richtet sich die Perspektive der Polizei von der Straftat auf den Täter bzw. - eher selten - auf die Täterin. Gleichzeitig ändert sich die Ermittlungsstrategie: Die als „Intensivtäter“ in die Programme aufgenommenen Personen werden nun vorgangsunabhängig, d. h. unabhängig von der faktischen Begehung neuer Straftaten kontrolliert: Alle erreichbaren Informationen über sie werden gesammelt (durch elektronische Informationssysteme, Einrichtung spezieller Dateien, Beobachtungen, Befragung des Umfeldes, durch behördenübergreifende Kooperation z. B. mit Jugendhilfe oder Schule). Gefährderansprachen: Der Straftäter bzw. die Straftäterin wird zeitnah darüber informiert, dass er/ sie in das Intensivtäter-Programm aufgenommen wurde. Die Konsequenzen einer weiteren Straffälligkeit werden verdeutlicht und es wird eine Art psychologischer Druck ausgeübt, um die jungen Menschen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Bei Minderjährigen haben solche Gefährderansprachen mit Unterrichtung und unter Anwesenheit der Eltern zu erfolgen (PDV 382). Senkung der Verfahrensdauer - zeitnahe Verurteilung: Es geht gezielt um die Sammlung und das Zusammenziehen verschiedener Straftaten und Einzelverfahren zu einem Täter bzw. einer Täterin in Vorbereitung für die Staatsanwaltschaft. Um die Dauer des Verfahrens zu senken, besteht in manchen Programmen auch eine Spezialabteilung der Staatsanwaltschaft für „Intensivtäter“. Damit werden etwaige Barrieren wie unterschiedliche Zuständigkeitsregelungen von Polizei und Staatsanwaltschaft erheblich reduziert, so dass sich die Konzentration staatlicher Kontrollorgane auf eine/ n Straffällige/ n nochmals erhöht. 454 uj 11+12 | 2019 Perspektiven auf junge Mehrfach- und „Intensivtäter“ Organisationsübergreifende Kooperation: Ein typisches Merkmal von „Intensivtäter“-Programmen im Jugendbereich ist die Kontaktaufnahme, teils Zusammenarbeit mit anderen Behörden wie Staatsanwaltschaft, Jugendamt oder Schule. Dabei hat die Staatsanwaltschaft eine besonders wichtige Bedeutung. Aber auch die Kooperation mit dem Jugendamt wird vonseiten der Polizei für wichtig gehalten und ist in der Polizeilichen Dienstvorschrift 382 verankert (Bindel-Kögel 2009, 117f ). Forschungsstand: Die jMIT-Programme der Polizei sind bislang eher vereinzelt in ihrer Wirkung erforscht (Bliesener/ Thomas 2012; Riesner/ Bliesener/ Thomas 2012, 40ff; Walsh 2017). Eine deutschlandweite quantitative Untersuchung wird vor allem dadurch behindert, dass statistische Daten über die Anzahl der „Intensivtäter“ in der PKS nicht vorhanden sind, weil die Definition „Intensivtäter“ je nach Konzept variiert und häufig auch über die Landesprogramme hinaus weitere ortsbezogene Ansätze bestehen. Walsh (2017, 29) konstatiert bei dem Versuch einer Wirksamkeitsuntersuchung von „Intensivtäter“-Ansätzen: „Durch die verschiedenen Definitionen des Begriffs zählen in einigen Bundesländern Personen als Intensivtäter, die in anderen Bundesländern nicht als Intensivtäter geführt würden.“ Im Rahmen qualitativer Untersuchungen von „Intensivtäter“-Programmen werden von der Polizei Erfolge berichtet, die sich vor allem darauf beziehen, dass junge StraftäterInnen Grenzen erfahren, sei es durch Abschreckung, sei es in Kooperation mit Jugendhilfe durch eine geschlossene Unterbringung oder durch Jugendstrafe, also Strafvollzug (Tausendteufel/ Bindel- Kögel/ Kühnel 2006, 220; Kaminski 2009, 125). In seiner polizeiwissenschaftlichen Untersuchung kommt Schwind (2012, 87) u. a. zu dem Schluss, dass sich Intensivtäterprogramme „wenn sie effektiv arbeiten sollen, an den Bedingungsfaktoren orientieren müssen, die zu einer kriminellen Karriere geführt haben“. Perspektive der Jugendhilfe auf mehrfach straffällige und gewalttätige Jugendliche Sozialpädagogische Handlungskonzepte basieren auf kriminologischen und sozial(arbeits)wissenschaftlichen Forschungsergebnissen über Ursachen einer Verfestigung straffälligen und aggressiven Verhaltens. Dadurch können eine Reihe sich überlagernder Belastungs- und Risikofaktoren benannt werden, die selbstverständlich nicht den Umkehrschluss zulassen, dass junge Menschen aus hochbelasteten Verhältnissen automatisch delinquent oder gewalttätig würden. ➤ Bei den familiären Verhältnissen dominieren instabile Konstellationen: Trennung oder Scheidung der Eltern, Konflikte durch das Alleinleben mit Kind oder in neuen Partnerschaften. Sehr häufig werden auch mangelhaftes Erziehungsverhalten bis hin zu gewalttätigem Verhalten der Eltern benannt (Bindel-Kögel 2004, 151f ). Aus Interviews mit jungen „Intensivtätern“ geht hervor, „dass Familien ihr Strafnormen verletzendes Verhalten nicht billigen, jedoch keine probaten Mittel finden, einen positiven erzieherischen Prozess anzustoßen“ (Ohder 2009, 22). ➤ Auffällig sind Armutsverhältnisse, Erwerbs- und Arbeitslosigkeit in den Familien, bedingt durch einen geringen Bildungs- und Qualifikationsstand der Eltern. Insofern können sie kaum als Modell einer gelingenden Schulbildung oder Berufstätigkeit dienen. ➤ Die jungen Menschen wachsen häufig in sozialen Brennpunktgebieten auf, sie erfahren soziale Randständigkeit und dauerhafte soziale Ausgrenzung (Schwind 2012, 24f ). Solche Verhältnisse können Aggressionen und Gewalt hervorrufen und verstärken (Ohder 2009, 21). 455 uj 11+12 | 2019 Perspektiven auf junge Mehrfach- und „Intensivtäter“ ➤ Mit Armut gehen häufig migrantische Verhältnisse einher, weil die Eltern im Vergleich mit der deutschen Durchschnittsbevölkerung über eine geringere schulische und berufliche Bildung verfügen (BMFSFJ 2016, 23f ). Besteht kulturell bedingt ein patriarchaler Erziehungsstil und wird die dominante Männerrolle betont, begünstigt dies Selbstüberschätzung und aggressives Verhalten der jungen Männer (Uslucan 2011, 252f ). ➤ Die Schulerfahrungen sind geprägt von Lernschwierigkeiten. Die Misserfolge gehen mit aggressivem Verhalten, mit Schulschwänzen bis hin zur Schulverweigerung einher. Dies betrifft überwiegend männliche Jugendliche (Bindel-Kögel 2004, 157f ). Als besonders kritische Zeit gilt der Übergang von der Grundschule zu weiterführenden Schulen (Ohder 2009). Entsprechend dominieren geringe schulische Abschlüsse oder sie fehlen völlig, so dass auch die Berufsausbildung infrage steht. ➤ Vielfach straffällig und gewalttätig gewordene Jugendliche haben wenig Verbindungen zu konventionellen Freizeitbereichen. Stattdessen geht es um Anerkennung in meist delinquenten Gleichaltrigengruppen. Dort wird gemeinsam abgehangen oder auch ein Nervenkitzel gesucht, einher gehen hohe Risikobereitschaft, auch Spaß an der Gewalt, verbunden mit niedriger Fähigkeit zur Selbstbeherrschung (Baier/ Pfeiffer/ Rabold 2009, 329). Aus Perspektive der Jugendhilfe gibt die lebensgeschichtliche Bedeutung der Delinquenz Aufschluss über mögliche Ansatzpunkte für eine Verhaltensänderung. Straffälliges Verhalten bis hin zu Gewalttätigkeit kann Teil eines entwicklungsbedingten Durchgangsstadiums sein oder auch eine eher dauerhafte kompensatorische Reaktion auf schwierige Verhältnisse in Familie, Schule oder Peergroup, die nur schwer zu durchbrechen ist. Sozialpädagogische Handlungsansätze zwischen Hilfe und Kontrolle Im Unterschied zur Polizei bestehen im Rahmen der Jugendhilfe keine „Intensivtäter“-Programme, sondern eine Vielzahl verschiedener Angebote, die eher auf Integration denn auf Selektion und Sonderbehandlung abzielen. Hat sich straffälliges Verhalten verfestigt, resultiert aus dieser Tatsache ein Hilfebedarf, der den Jugendlichen eine Rückkehr in prosoziale Kontakte und Lebensweisen ermöglichen soll. Dazu zählen selbstverständlich präventive Unterstützungsleistungen, die vor allem auf Erfolge in der Schule, hier z. B. das Nachholen von Schulabschlüssen gerichtet sind. Auch das Erleben von Anerkennung in Freizeitangeboten wie dem Berliner KICK-Projekt „Sport gegen Jugenddelinquenz“ oder in sozialpädagogisch begleiteten Ausbildungsprojekten kann straffälliges Verhalten überflüssig machen. In solchen Handlungsfeldern werden Jugendliche aus unterschiedlichen Lebensverhältnissen angesprochen, darunter auch junge Mehrfach- oder GewalttäterInnen. Angeknüpft wird an grundlegenden Bedürfnissen, den Kompetenzen und Ressourcen der Jugendlichen. Bei jungen Mehrfachauffälligen, die bei der Polizei als „Intensivtäter“ eingestuft sind, geht die Hilfeleistung in der Regel über den primärpräventiven Bereich hinaus. Charakteristisch sind Handlungsansätze, bei denen die kontrollierenden Aspekte überwiegen, sodass hier von Zwangskontexten gesprochen wird (Zobrist/ Kähler 2017). Es geht um ein Aufsuchen der Jugendlichen, sie zu bestimmten Initiativen zu motivieren und zu verpflichten, dies auch zeitnah durch enge Betreuung zu überprüfen bis hin zur mehr oder weniger freiwilligen Trennung von ihrem Milieu und freiheitsentziehender Unterbringung. Dabei handelt es sich nicht um Strafvollzug, sondern um einen Freiheitsentzug nach 1631 BGB, der (familien)gerichtlich angeordnet wird und deshalb auch fundiert durch das Jugendamt zu 456 uj 11+12 | 2019 Perspektiven auf junge Mehrfach- und „Intensivtäter“ begründen ist. Unter dem Motto „Menschen statt Mauern“ werden auch (halb)offene Einrichtungen mit klaren Regelungen und Tagesstrukturen betrieben, die mit einer engen Bezugsbetreuung einhergehen, wie etwa die Jugendhilfeeinrichtung Timeout e.V. (https: / / youtube.com/ watch? v=Ss8UvGzJCu0). Auf professionelle Diskussionen über freiheitsentziehende Maßnahmen kann hier nur verwiesen werden (Permien 2011; Schwabe 2011). Wenn es zur Strafverfolgung kommt, ist die Jugendgerichtshilfe Ansprechpartnerin für die von der Polizei eingestellten „Intensivtäter“ und wirkt im Verfahren vor dem Jugendgericht als gleichgeordnete Fachbehörde mit. Den Hintergrund dafür bildet die erzieherische Ausrichtung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Die Jugendgerichtshilfe ist u. a. verpflichtet, frühzeitig zu prüfen, ob für die Jugendlichen oder jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen, und hat das Gericht umgehend darüber zu informieren (§ 52 SGB VIII). Gerichtliche Anordnungen und Weisungen (§§ 9, 10 JGG) können sich mit erzieherischen Hilfen des SGB VIII überschneiden. Es handelt sich z. B. um die Weisung, Soziale Gruppenarbeit (z. B. erlebnispädagogische Maßnahmen) oder Trainingskurse (z. B. Antiaggressionskurse) in Anspruch zu nehmen, oder um die Anordnung einer Betreuungshilfe, eines Täter-Opfer-Ausgleichs sowie um Arbeitsauflagen bzw. gemeinnützige Arbeiten. Die Umsetzung der ambulanten erzieherischen Maßnahmen liegt meist in den Händen freier Träger der Jugendhilfe, teils auch der Straffälligen- und Bewährungshilfe. Auf die konzeptionelle Vielfalt der gruppen- und einzelfallbezogenen Leistungen - auch im Rahmen des Strafvollzuges - kann hier nicht näher eingegangen werden. Gemeinsam ist ihnen die Ausrichtung an den jungen Menschen, an deren Biografien, Lebenslagen und Bedarfen sowie - in Fällen der Mehrfachtäterschaft - ihre kontrollierende Engmaschigkeit, die individuell sehr unterschiedlich ausfallen kann und muss. Kooperation der institutionellen Akteure Soziale Arbeit mit strafrechtlich auffällig gewordenen Jugendlichen, die bei der Polizei als „Intensivtäter“ gelten, macht die zeitweise und lösungsorientierte Kooperation mit Polizei und Justiz notwendig - allerdings sollten die teils unauflösbaren Widersprüche im Aufgabenprofil der Akteure Beachtung finden (Fritsch/ Paustian 2019, 207f ). Konkretisiert wird die Kooperation u. a. durch behördenübergreifende Fallkonferenzen zur Person des ins Polizeiprogramm aufgenommenen „Intensivtäters“ (Holthusen 2013, 420), deren Wirkung allerdings kritisch bewertet wird (Sturzenhecker/ Karolczak/ Braband 2011, 310f ). Verbreitet sind inzwischen auch die Häuser des Jugendrechtes, die exemplarisch für die Kooperation verschiedener Professionen „unter einem Dach“ stehen und unterschiedliche Konzeptionen haben (Würden 2019, 215f; Kilian 2019, 220f ). Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen macht in diesem Zusammenhang auf „Risiken und Nebenwirkungen“ aufmerksam, die sich darauf beziehen, dass Jugendliche mit ihren Rechten in allen Verfahrensfragen im Mittelpunkt stehen sollten, dies jedoch nicht immer der Fall ist (DVJJ 2012). Resümee ➤ Bei der Strafverfolgung im Rahmen von jMIT-Programmen stehen die Deutschen Polizeien vor der Herausforderung, mehrfachauffällige und gewalttätige Jugendliche anhand jeweils unterschiedlicher Arbeitsanweisungen und letztendlich unsicherer Merkmale wie „Gefährlichkeit“ oder „Negativprognose“ als „Intensivtäter“ zu definieren und einzustellen. Das folgende Fazit liegt nahe: Beim Begriff des „Intensivtäters“ handelt es sich um eine normative, nur schwer operationalisierbare Bezeichnung, die die Kinder- und Jugendhilfe nicht (unreflektiert) übernehmen sollte. 457 uj 11+12 | 2019 Perspektiven auf junge Mehrfach- und „Intensivtäter“ ➤ Wenn auch die Wirkungsforschung noch in den Anfängen steht, ist heute bereits klar: Strafverfolgung und justizielle Sanktionierung können - angesichts der Biografien und Lebensverhältnisse der eingestellten „Intensivtäter“ - nicht die einzigen Strategien, Polizei und Justiz nicht die vorrangig zuständigen Akteure sein, wenn es darum geht, die gesellschaftliche Integration jugendlicher Mehrfach- und „Intensivtäter“ voranzubringen. Als isolierte Maßnahme greifen die jMIT-Programme zu kurz, schon deshalb, weil die betreffenden Jugendlichen über ihre massive Straffälligkeit hinaus multiple Problemlagen aufweisen. ➤ Vonseiten der Jugendhilfe benötigen sie gezielte Hilfen auch in Form kontrollierender Interventionen, wobei vorrangig an ihrem Verständnis für die Maßnahme und damit auch ihrer aktiven Mitwirkung gearbeitet werden sollte (Jenkel/ Schmidt 2018, 374). Schwabe (2011, 15) plädiert in diesem Zusammenhang für professionelle Offenheit und hohe fachliche Standards: „Die Frage ist, ob wir das Nachdenken über und die Praxis von ,gutem‘ Zwang anderen überlassen wollen oder ob wir als SozialpädagogInnen genau die ,Richtigen‘ für dieses ,schwierige Geschäft‘ sind.“ ➤ Allerdings ist Jugendhilfe weder omnipotent noch allzuständig. Bei mehrfach straffälligen und gewalttätig agierenden Jugendlichen, die in den jMIT-Programmen eingestellt sind, kommen Reaktionen von Polizei und Justiz hinzu, ohne dass Jugendhilfe aufgeben müsste. ➤ Auf Basis der wissenschaftlichen Erkenntnisse über Risikofaktoren für die Verfestigung straffälligen Verhaltens ist der Erhalt bzw. die Schaffung kinder- und familienfreundlicher Lebensbedingungen verbindendes Ziel einer guten Jugend-, Sozial- und Kriminalpolitik. Dr. Gabriele Bindel-Kögel Buchenweg 5 13587 Berlin E-Mail: Gabibindel@googlemail.com Literatur Baier, D., Pfeiffer, Ch., Rabold, S. (2009): Jugendgewalt in Deutschland. In: Kriminalistik 6, 323 - 333 Bindel-Kögel, G. (2003): „Irgendwas Cooles sollte der machen …“ Bewährungshilfe 50, 358 - 372 Bindel-Kögel, G., Heßler, M., Münder, J. (2004): Kinderdelinquenz zwischen Polizei und Jugendamt. LIT, Hamburg/ Münster/ London Bindel-Kögel, G., Karliczek, K. (Hrsg.) (2009): Jugendliche Mehrfach- und „Intensivtäter“. Entwicklungen, Strategien, Konzepte. LIT, Berlin Bliesener T., Thomas, J. (2012): Wirkt Strafe, wenn sie der Tat auf dem Fuße folgt? ZJJ 23, 392 - 389 BMFSFJ (Hrsg.) (2016): Familien mit Migrationshintergrund: Analysen zur Lebenssituation, Erwerbsbeteiligung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf. In: https: / / www.bmfsfj.de/ blob/ 93744/ 3de8fd035218de208 85504ea2a6de8ce/ familien-mit-migrationshinter grund-data.pdf, 20. 4. 2018 Boers, K.,Krawinkel, K. (2016): Intensivtäterschaft und Delinquenzabbruch. Fortuntersuchung mit Probanden des zügigen Strafverfahrens für Mehrfach- und Intensivtäter in Münster. Waxmann, Münster/ New York DVJJ (2012): „Häuser des Jugendrechts“ - Risiken und Nebenwirkungen beachten! “ Positionspapier des Vorstands der DVJJ. In: https: / / www.dvjj.de/ ver oeffentlichungen/ stellungnahmen/ haeuser-des-ju gendrechts-risiken-und-nebenwirkungen-beachten, 15. 7. 2019 Fritsch, K., Paustien, M. (2019): „Gemeinsam blaumachen“. 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