eJournals unsere jugend71/11+12

unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2019.art76d
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Der Jugendarrest in Niedersachsen und Schleswig-Holstein nach Inkrafttreten der Landesvollzugsgesetze

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2019
Thomas Bliesener
Thimma Klatt
Die Rechtsfolgen einer Straftat Jugendlicher sind nach §2 JGG am Erziehungsgedanken auszurichten. Die Föderalismusreform 2006 übertrug die Normierung des Jugendarrestvollzuges den Bundesländern. Der Beitrag prüft, inwieweit die Landesgesetze Niedersachsens und Schleswig-Holsteins die erzieherische Gestaltung und Erreichung des Vollzugsziels der pädagogischen Einflussnahme verändert haben.
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465 unsere jugend, 71. Jg., S. 465 - 472 (2019) DOI 10.2378/ uj2019.art76d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel von Prof. Dr. Thomas Bliesener Jg. 1958, Dipl.-Psych., Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen Der Jugendarrest in Niedersachsen und Schleswig-Holstein nach Inkrafttreten der Landesvollzugsgesetze Die Rechtsfolgen einer Straftat Jugendlicher sind nach § 2 JGG am Erziehungsgedanken auszurichten. Die Föderalismusreform 2006 übertrug die Normierung des Jugendarrestvollzuges den Bundesländern. Der Beitrag prüft, inwieweit die Landesgesetze Niedersachsens und Schleswig-Holsteins die erzieherische Gestaltung und Erreichung des Vollzugsziels der pädagogischen Einflussnahme verändert haben. Für die Reaktion auf die Straffälligkeit Jugendlicher bietet das Jugendgerichtsgesetz (JGG) einen breiten Katalog an Sanktionen. Das Spektrum reicht von den Erziehungsmaßregeln (Erteilung von Weisungen; Anordnung, Hilfe zur Erziehung anzunehmen) über die Zuchtmittel (Verwarnungen; Erteilung von Auflagen; Jugendarrest) bis zur bedingten und unbedingten Jugendstrafe. Der Jugendarrest, obwohl bereits mit freiheitsentziehendem Charakter, steht damit „in der Mitte“ des jugendstrafrechtlichen Sanktionensystems (Meier et al. 2014, § 16 Rn 13). Zu den Zuchtmitteln zählend, gilt er jedoch gemäß § 13 Abs. 3 JGG nicht als Strafe. Sein primäres Ziel ist es, dem jungen Menschen zu Bewusstsein zu bringen, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat. Neben der Ahndung der Tat dient der Jugendarrest ebenfalls der erzieherischen Einwirkung auf den/ die TäterIn und soll Hilfestellung leisten bei der Bewältigung der Schwierigkeiten, die zur Begehung der Straftat geführt haben. Zu diesem Zweck werden die straffälligen Jugendlichen einer kurzzeitigen freiheitsentziehenden Maßnahme unterzogen. Damit stellen sich jedoch mehrere Fragen (Walkenhorst/ Fehrmann 2018). Zum ersten, ob eine erzieherische Einwirkung auf junge Straftäter und Straftäterinnen über eine freiheitsentziehende Maßnahme überhaupt möglich ist. Zum zweiten, wie unter den Bedingungen des Freiheitsentzugs und einer in der Regel zur Mitwirkung am Erzie- Dr. Thimna Klatt Jg. 1987, M. Sc., Dipl.-Psych., Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen 466 uj 11+12 | 2019 Jugendarrest in Niedersachsen und Schleswig-Holstein hungsprozess erst zu motivierenden Klientel ein Lernprozess vom Vollzugspersonal so gestaltet werden kann, dass eine Wirkungserwartung berechtigt erscheint. Zum Dritten ist zu fragen, wohin die Erziehung führen soll. Einflussnahme auf die Persönlichkeit eines Menschen verlangt - nicht nur in einem Zwangskontext, hier aber umso mehr - eine Legitimation der angestrebten Erziehungsziele (Walkenhorst/ Fehrmann 2018). Vor diesem Hintergrund ist zwar das gesetzliche Ziel des Jugendstrafrechts nach § 2 Abs.1 S. 1 JGG „vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken“ unkritisch. Die zur Erreichung dieses Zieles formulierte Forderung, die „Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten“ (§ 2 Abs. 1 S. 2 JGG), bedarf jedoch einer näheren Spezifizierung der Erziehungsziele. Das Problem der Legitimierungsnotwendigkeit wird auch nicht dadurch gelöst, dass der Gesetzgeber angesichts der knapp bemessenen Zeit des Arrestes und der sich daraus ergebenden geringen Einwirkungsdauer auf den jungen Menschen nur verlangt, dass der Arrest einen „Beitrag dazu leisten“ soll, die Jugendlichen zur Führung eines eigenverantwortlichen Lebens ohne Straftaten zu befähigen. Allerdings kann eine Orientierung der pädagogischen Gestaltung an „vorhandenen Erkenntnissen und Erfahrungswissen der Erziehungswissenschaften und der pädagogischen Praxis“ (Goerdeler 2013) hier sinnvoll sein. Ebenso liefert die entwicklungsorientierte Kriminologie wertvolle Hinweise auf theoretisch und empirisch begründete Ansatzpunkte der Prävention und Intervention (Bliesener 2014) und systematische Evaluationen von so begründeten Maßnahmen und Programmen liefern wichtige Hinweise, welche erzieherischen Effekte unter welchen kontextuellen Bedingungen bei welcher Klientel erzielt werden können (Beelmann 2014). Der Jugendarrestvollzug in Niedersachsen und Schleswig- Holstein Mit der Föderalismusreform des Jahres 2006 wurde die Normierung des Jugendarrestvollzugs den einzelnen Bundesländern übertragen. Das Land Schleswig-Holstein regelt den Jugendarrest mit dem seit dem 19. 12. 2014 gültigen Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Schleswig-Holstein (JAVollzG). Niedersachsen verabschiedete am 17. 2. 2016 das Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (NJAVollzG). Beide Regelungen formulieren jeweils im § 2 als Vollzugsziel, der Arrest soll einen Beitrag dazu leisten, dass die Jugendlichen zur Führung eines Lebens in sozialer Verantwortung ohne Straftaten befähigt werden. Ein besonderes Augenmerk legen beide Regelungen auf die pädagogische bzw. erzieherische Gestaltung des Jugendarrests (§ 3 Abs. 1 JAVollzG bzw. § 6 Abs. 1 NJAVollzG). Die Ziele der erzieherischen bzw. pädagogischen Einflussnahme werden ebenfalls bestimmt. Entsprechend dem Grundgedanken einer positiven Spezialprävention sind die Ziele positiv formuliert und thematisieren Förderung und Stärkung von Kompetenzen statt eines Abbaus von Defiziten. § 4 JAVollzG nennt hier die Förderung der Selbstachtung, des Verantwortungsgefühls und des Einfühlungsvermögens in das Erleben anderer sowie allgemein der Einstellungen und Kompetenzen, die vor erneuter Straffälligkeit schützen. Weiterhin werden die Förderung der Auseinandersetzung mit der Straftat und deren Folgen, des Bemühens um einen Ausgleich mit dem oder der Geschädigten sowie sozial angemessener Verhaltensweisen unter Achtung der Rechte anderer genannt (§ 4 Abs. 1 und 3 JAVollzG). Das NJAVollzG nennt als Ziel der Einflussnahme die Förderung der „Auseinandersetzung mit dem begangenen Unrecht und den Ursachen und Folgen der Straftat, […] die Verbesserung der sozialen und persönlichen Kompetenzen, die Unterstützung bei der schulischen und beruflichen Entwicklung sowie die verantwortliche Gestaltung des 467 uj 11+12 | 2019 Jugendarrest in Niedersachsen und Schleswig-Holstein alltäglichen Zusammenlebens und des Freizeitverhaltens“ (§ 9 NJAVollzG). In Schleswig-Holstein stehen für den Jugendarrestvollzug seit 2009 59 Arrestplätze zentral in der Jugendanstalt Moltsfelde zur Verfügung. Niedersachsen hat 2016 für den Jugendarrest eine eigene Behörde in Verden eingerichtet, die über Abteilungen in Emden, Göttingen, Neustadt am Rübenberge und Nienburg verfügt (Arrestplätze gesamt: 133). Der Jugendarrest kann nach § 16 JGG in verschiedenen Zeitumfängen von zwei Tagen bis zu vier Wochen verhängt werden. Ein Freizeitarrest wird für eine oder zwei Freizeiten (eine Freizeit entspricht einem Wochenende) angeordnet. Wird ein Arrest zusammenhängend bis zu maximal vier Tagen Dauer verhängt, bezeichnet man ihn als Kurzarrest. Der Dauerarrest umfasst eine Zeit von mindestens einer und maximal vier Wochen. Angesichts dieser kurzen Zeiträume für eine gezielte intramurale Einflussnahme versuchen die Gesetzgeber auch die Zeit nach dem Arrest so zu gestalten und zu nutzen, dass eine erzieherische Einwirkung begünstigt wird. Die Landesgesetze sehen jeweils Kooperationen zwischen der Jugendarrestanstalt und weiteren Behörden, Einrichtungen und Trägern der schulischen und beruflichen Bildung, der Jugend- und Sozialhilfe, der Bewährungshilfe und verschiedenen Beratungsstellen vor (§ 7 NJAVollzG, § 7 JAVollzG). Die Arrestantinnen und Arrestanten sollen über die Arrestdauer hinaus von den Förder- und Unterstützungsangeboten profitieren. Im Hinblick auf eine nachhaltige Wirkung des Arrests sollen sowohl die Jugendlichen zur Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels motiviert werden (§ 6 JAVollzG, § 8 NJAVollzG) als auch die Personensorgeberechtigten kontaktiert und ggfs. an der Gestaltung des Arrestes beteiligt werden (§ 8 JAVollzG). Nach § 6 Abs. 5 NJAVollzG sind die Rechte der Sorgeberechtigten bei der Planung und Gestaltung des Vollzuges zu berücksichtigen. Evaluation des Jugendarrestes in Niedersachsen und Schleswig- Holstein Das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN) hat den Jugendarrestvollzug in Schleswig-Holstein (Klatt/ Bliesener 2018) und in Niedersachsen (Klatt/ Bliesener 2019) nach Inkrafttreten der jeweiligen Vollzugsgesetze evaluiert und ist u. a. der Frage nachgegangen, inwieweit die Neunormierung des Jugendarrestvollzuges die Erreichung der Vollzugsziele verändert. An dieser Stelle sollen einige ausgewählte Befunde aus diesen beiden Evaluationen berichtet werden. Für nähere Informationen wird auf die beiden Forschungsberichte des KFN (Klatt/ Bliesener 2018 und 2019) verwiesen. Die Darstellung konzentriert sich im Wesentlichen auf die Merkmale und Variablen, die in beiden Evaluationen in gleicher oder vergleichbarer Weise erfasst worden sind. Methodisches Vorgehen In Schleswig-Holstein wurden alle Arrestierten befragt, die während der Erhebungsphase einen Arrest verbüßten. In Niedersachsen wurden alle Arrestierten mit einem mindestens viertägigen Arrest (d. h. Dauerarrest, Kurzarrest von vier Tagen oder Freizeitarrest von zwei Freizeiten) befragt. In beiden Evaluationen wurden nach Inkrafttreten des jeweiligen Jugendarrestvollzugsgesetzes Arrestantinnen und Arrestanten zum Beginn und zum Ende ihres Arrestes sowie sechs Monate nach ihrer Entlassung mit etablierten Items und Skalen u. a. zu ihrem Selbstwert, ihrer Selbstbezogenheit und ihrer Perspektivenübernahme, zu ihren Kompetenzerwartungen und zu ihren Einstellungen zu Recht und Gesetz sowie zum eigenen Delikt befragt. Die Items der einzelnen Skalen konnten auf einer Skala von 1 = „stimmt gar nicht“ bis 4 = „stimmt genau“ beantwortet werden und wurden so ko- 468 uj 11+12 | 2019 Jugendarrest in Niedersachsen und Schleswig-Holstein diert, dass höhere numerische Werte jeweils stärkere Ausprägungen auf dem Konstrukt repräsentieren. Ergänzt wurde die Befragung durch eine Analyse der Jugendarrestvollzugsakten (u. a. Arrestdauer, Vorbelastung, persönliche Situation, Teilnahme an Maßnahmen), eine schriftliche Befragung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalten (u. a. zu Arrestverlauf, Entwicklung der/ s Arrestierten, Kooperationsbereitschaft), eine schriftliche Befragung der Sorgeberechtigten der Arrestierten (u. a. zu Kontakten, Einbindung in die Arrestgestaltung, Entwicklung der/ s Arrestierten), sowie um eine telefonische Befragung der zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter und Jugendgerichtshilfen (u. a. zur Zusammenarbeit mit der Anstalt, Entwicklung der/ s Jugendlichen seit dem Arrest). Eine Einwilligung der Arrestierten zur Befragung der Sorgeberechtigten und des Jugendamts sowie ggfs. eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten zur Befragung des Jugendamts lag jeweils vor. Von den 288 Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Zeitraum Januar bis Juli 2016 einen Arrest in Schleswig-Holstein angetreten haben, haben 148 einen Fragebogen zu Beginn des Arrestes ausgefüllt, 102 zusätzlich ein zweites Mal vor Arrestende und 22 dieser Personen auch ein drittes Mal sechs Monate nach Entlassung. In Niedersachsen traten im Untersuchungszeitraum (Juni 2017 bis März 2018) 1808 Personen einen Arrest an, von denen 415 an der Befragung zum Arrestbeginn teilnahmen, davon 354 auch an der zweiten Befragung und 52 Jugendliche nahmen an allen drei Befragungen teil. Der Anteil weiblicher Befragter liegt sowohl in Schleswig-Holstein als auch in Niedersachsen bei ca. 15 %. Ausgewählte Befunde Kriminogene Kompetenzmängel und Einstellungsmuster Wie Tabelle 1 zeigt, lassen sich in beiden Evaluationen einige signifikante positive Effekte auf die kriminalitätsrelevanten Kompetenzen und Einstellungen der Arrestierten nachweisen. Neben einer signifikanten Erhöhung des Selbstwerts entwickelt sich eine kritischere Haltung zum eigenen Delikt bei den Arrestierten. Die allgemeine Kompetenzerwartung zeigt einen günstigen Verlauf bei den Arrestierten in Niedersachsen, stagniert jedoch in Schleswig-Holstein. Umgekehrt zeigt sich ein günstiger Effekt auf die Perspektivenübernahme nur bei den Befragten in Schleswig-Holstein. Eine positive Wirkung auf die Selbstbezogenheit, die empathische Anteilnahme und die Einstellung zum Befolgen von Gesetzen lässt sich in beiden Stichproben nicht nachweisen. Niedersachsen Schleswig-Holstein Arrestbeginn Arrestende Arrestbeginn Arrestende Selbstwert Selbstbezogenheit Allg. Kompetenzerwartung Perspektivenübernahme Empathische Anteilnahme Kritische Einstell. zum eigenen Delikt Posit. Einstell. z. Befolgen v. Gesetzen 2,88 (,58) 2,45 (,69) 2,84 (,53) 2,84 (,58) 2,84 (,58) 2,82 (,57) 2,82 (,54) 3,04 (,44) 2,45 (,69) 2,91 (,51) 2,87 (,60) 2,87 (,60) 2,93 (,57) 2,85 (,58) 2,88 (,46) 2,32 (,73) 2,89 (,54) 2,78 (,54) 3,00 (,59) 2,94 (,63) 3,05 (,55) 2,98 (,44) 2,42 (,67) 2,88 (,47) 2,89 (,56) 3,03 (,49) 3,09 (,53) 3,08 (,55) Tab. 1: Im Arrestvollzug vermittelte Kompetenzen und bearbeitete Einstellungsmuster. Skalenmittelwerte und Standardabweichung in Klammern; signifikante Mittelwertunterschiede (Beginn vs. Ende) sind fett gedruckt (p < .05). 469 uj 11+12 | 2019 Jugendarrest in Niedersachsen und Schleswig-Holstein Die Einschätzungen der jeweils befragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarrestvollzugsanstalten zu den Arrestierten in Niedersachsen (N = 408) und Schleswig-Holstein (N = 142) zeigt nachfolgende Abbildung 1. Es fällt zunächst auf, dass Verschlechterungen in den Einstellungen nur bei einer sehr geringen Zahl Arrestierter konstatiert wurden. Bei etwa jedem zehnten bis vierten Arrestierten wird seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Zeit des Arrestes eine positive Veränderung beobachtet. In Schleswig-Holstein wird für die Mehrheit der Arrestierten in Schleswig- Holstein keine Veränderung festgestellt, die entsprechenden Anteile in Niedersachsen liegen deutlich niedriger. Dieser Unterschied ist vermutlich dem Umstand geschuldet, dass den befragten ExpertInnen in beiden Ländern eine unterschiedliche vierte Antwortoption vorgelegt wurde (in Niedersachsen: „kein Veränderungsbedarf “, in Schleswig-Holstein: „keine Beurteilung möglich“; in der Abbildung nicht dargestellt). Festzuhalten bleibt aber auch, dass etwa ein Drittel der Befragten angab, eine Beurteilung sei aufgrund der kurzen Arrestdauer und der geringen Kontaktzeit zum bzw. zur Inhaftierten nicht möglich (diese Antwortoption bestand nur in Schleswig-Holstein). Für die Beurteilung der Entwicklung nach dem Arrest konnte in beiden Studien nur auf eine kleine Zahl ehemaliger Arrestierter zurückgegriffen werden. Weder für den Selbstwert, die Selbstbezogenheit, die allgemeinen Kompetenzerwartungen, die Perspektivenübernahme sowie die empathische Anteilnahme noch die Einstellung zum eigenen Delikt ergaben sich für die Befragten in Niedersachsen oder Schles- 100 % 90 % 80 % 70 % 60 % 50 % 40 % 30 % 20 % 10 % 0 % Verbesserung keine Verbesserung Verschlechterung Verbesserung keine Verbesserung Verschlechterung Verbesserung keine Verbesserung Verschlechterung Verbesserung keine Verbesserung Verschlechterung Einstellung zu Recht und Gesetz Einstellung zur eigenen Straffälligkeit Einstellung zu Gewalt Einstellung zu Drogen und Alkohol Niedersachsen Schleswig-Holstein 12 % 13 % 24 % 55 % 3 % 0 % 26 % 25 %29 % 46 % 1 % 0 % 9 % 9 % 12 % 59 % 1 % 0 % 10 % 15 %18 % 56 % 3 % 0 % Abb. 1: Veränderungen der Einstellungen aus Sicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalten in Niedersachsen und Schleswig-Holstein (fehlende Anteile = kein Änderungsbedarf bzw. keine Beurteilung möglich). 470 uj 11+12 | 2019 Jugendarrest in Niedersachsen und Schleswig-Holstein wig-Holstein bedeutsame Veränderungen. Dies bedeutet, es gibt keine Hinweise, dass die erzielten Effekte in der Zeit nach Entlassung substanziell zurückgegangen sind. Allerdings sind angesichts der kleinen Fallzahlen eine geringe statistische Teststärke einerseits und eventuelle Effekte durch eine positive Selektion (Befragte mit günstiger Entwicklung haben vermehrt geantwortet) andererseits nicht auszuschließen. Kooperation der Jugendarrestanstalten mit den Netzwerkpartnern und Jugendämtern/ Jugendgerichtshilfen sowie Einbindung der Personensorgeberechtigten Zur Beurteilung der Kooperation zwischen den einzelnen Anstalten und den jeweils zuständigen Jugendämtern und Jugendgerichtshilfen wurden sowohl die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arrestanstalten (5 Gruppeninterviews in Nds., 2 Gruppeninterviews in S-H) als auch der jeweils zuständigen Jugendämter/ Jugendgerichtshilfen (N = 49 in Nds., N = 12 in S-H) in Interviews befragt. Die Hälfte der in Niedersachsen befragten Fachkräfte der Jugendämter gaben an, über den Arrestantritt informiert worden zu sein. Ein Besuch der/ s Arrestierten in der Anstalt wurde in Niedersachsen von vier Fachkräften angegeben. Der Informationsaustausch wurde insgesamt positiv bewertet. Auch in Schleswig-Holstein wurde mehrfach von positiven gegenseitigen Kontakten berichtet. Ein geübter und gelebter Prozess des gegenseitigen Austauschs zwischen den Arrestanstalten und den Jugendämtern ist jedoch in beiden Bundesländern bisher nicht erkennbar etabliert. Schließlich wurden auch die Personensorgeberechtigten der Arrestierten befragt, soweit Letztere dieser Befragung zugestimmt hatten. Während in Niedersachsen von 23 Sorgeberechtigten eine standardisierte Einschätzung eingeholt werden konnte, haben sich in Schleswig- Holstein lediglich fünf Elternteile geäußert. Eigene Besuche der Arrestanstalten wurden nur in 3 von 23 (in Nds.) bzw. 2 von 5 (in S-H) Fällen angegeben. Kontakte zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Anstalt wurden von 13 (Nds.) bzw. 2 (S-H) Elternteilen angegeben, die jeweils eher positiv bis positiv bewertet wurden. Eine erkennbare Einbindung in die Vollzugsgestaltung wurde nicht angegeben, eine weitere Frage zeigte aber auch, dass diese von den Sorgeberechtigten oftmals nicht gewünscht wird. Die beiden oben angeführten methodischen Probleme (sehr kleine Fallzahl und evtl. Selektionseffekte) sind allerdings auch bei der Bewertung dieser Angaben zu berücksichtigen. Vermittlung in externe Hilfen und Dienste In Schleswig-Holstein empfahlen die Mitarbeitenden der Anstalten in 27,5 % der Fälle den Arrestierten, Kontakt zu Stellen und/ oder Maßnahmen außerhalb des Arrestes aufzunehmen. Die am häufigsten empfohlenen Kontakte waren das Jobcenter bzw. die Agentur für Arbeit sowie Sportvereine (jeweils über 11 %). In Niedersachsen wurde laut Angaben der Anstaltsmitarbeitenden 70,3 % der Arrestierten eine Kontaktaufnahme zu einer bestimmten Stelle oder Maßnahme empfohlen oder sogar schon ein Kontakt hergestellt (z. B. ein Termin vereinbart). Mit Abstand am häufigsten gelang eine Kontaktanbahnung zur Jugendgerichtshilfe (40,4 %). Empfehlungen zum Aufsuchen von Stellen und Maßnahmen (ohne konkrete Kontaktherstellung) erfolgten am häufigsten in Bezug auf eine Suchtberatung und das Jobcenter (jeweils über 9 %). Diskussion und Fazit In dem vorliegenden Artikel werden wesentliche Befunde von zwei Evaluationsstudien zum Jugendarrest in Niedersachsen und Schleswig- Holstein jeweils nach Inkrafttreten des Jugendarrestvollzugsgesetzes berichtet. Beide Studien zeichnet aus, dass sie einen multiperspektivischen Ansatz verfolgen. Im Einzelnen bedeutet dies, dass zum einen die Arrestierten selbst, zum anderen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arrestanstalten sowie der institutionellen 471 uj 11+12 | 2019 Jugendarrest in Niedersachsen und Schleswig-Holstein NetzwerkpartnerInnen der Anstalten befragt wurden. Schließlich wurde auch die Perspektive der Sorgeberechtigten einbezogen. Dieser hohe methodische Anspruch stieß allerdings auch an forschungspraktische Grenzen. Die Teilnahmebereitschaft der Arrestierten und insbesondere der Sorgeberechtigten konnte auch durch intensive Motivierungsbemühungen nur teilweise geweckt werden, sodass die Befunde vor dem Hintergrund eventueller Selektionseffekte (Überrepräsentation günstiger Fälle/ Entwicklungen) betrachtet werden müssen. Für den Jugendarrest werden u. a. auf Basis des § 2 Abs. 1 S.1 JGG drei Aufgabenstellungen formuliert: die erzieherische Vollzugsgestaltung mit dem Ziel der Vermeidung erneuter Straffälligkeit, die Verdeutlichung der Verantwortung für das eigene delinquente Handeln sowie die Hilfestellung bei der Bewältigung delinquenzförderlicher Schwierigkeiten (Goerdeler 2013). Für die Neunormierung des Jugendarrestvollzuges in Niedersachsen und Schleswig-Holstein waren diese Aufgabenstellungen leitend und haben zu entsprechenden Gestaltungsregelungen geführt, die auch die bekannten besonderen Problemlagen der Klientel im Jugendarrest (Unland 2003) berücksichtigen. Trotz der vielfach diskutierten Bedenken einer erzieherischen Beeinflussung oder gar Behandlung im intramuralen Zwangskontext (Dahle et al. 2003; Hosser/ Boxberg 2014; Walkenhorst/ Fehrmann 2018) geben die vorgelegten Evaluationen Hinweise auf positive Veränderungen bei den Arrestierten im Laufe des Arrestes. Hinsichtlich der Stärkung der vor Delinquenz schützenden Kompetenzen und Einstellungen zeigen sich teilweise signifikante Veränderungen während der Zeit des Arrests. Obwohl Einstellungs- und Verhaltensmuster allgemein als relativ robust gelten, zeigen sich signifikante Veränderungen in Bezug auf einige Faktoren, die nachweislich mit der individuellen Delinquenzentwicklung in Verbindung stehen (z. B. Selbstwert, Perspektivenübernahme, Einstellung zur eigenen Straffälligkeit). Bemerkenswert ist auch, dass diese positiven Effekte auch in den sechs Monaten nach dem Arrest tendenziell bestehen bleiben. Einschränkend muss allerdings hinzugefügt werden, dass einerseits die kleinen Stichproben im Follow-up einen Veränderungsnachweis erschweren und dass andererseits dieses Ergebnismuster auch durch besonders ungünstige Werte bei Arrestbeginn, möglicherweise aufgrund der Eindrücke durch die Inhaftierung, erklärt werden könnte. Durch den sogenannten „Haftschock“ könnten die Werte, insbesondere bezüglich des Selbstwerts oder der Kompetenzerwartung, zu Beginn des Arrestes besonders ungünstig ausfallen, sich in der anschließenden Arrestzeit aber wieder normalisieren. Ein Vergleich von Hafterfahrenen und Erstverbüßern unter den Arrestierten in Niedersachsen ergab allerdings keine Hinweise für diese These. Hinsichtlich der Hilfe bei der Bewältigung delinquenzförderlicher Schwierigkeiten und Problemlagen zeigen die Evaluationen (Klatt/ Bliesener 2018 und 2019), dass relevante Problematiken erarbeitet und berücksichtigt werden. Sie werden regelmäßig systematisch erfasst und für eine Vermittlung in die verschiedenen pädagogischen Angebote während des Arrests sowie in externe Maßnahmen nach dem Arrest genutzt. Insgesamt kann mit Blick auf die in den Anstalten durchgeführten pädagogisch-erzieherischen Maßnahmen ein positives Fazit gezogen werden. Die Angebote zur Bearbeitung von Problemlagen (Sucht, Schulden, Schulschwierigkeiten, Arbeitslosigkeit etc.) sowie zur Strukturierung der Freizeit werden von den Arrestierten in der Regel sehr gut angenommen. Die in den beiden Jugendarrestvollzugsgesetzen explizierte Ausrichtung des Arrests auf die Vermittlung externer Hilfs- und Betreuungsangebote macht einen guten Anfang, wenngleich in beiden Bundesländern weiteres Potenzial zur Stärkung der Netzwerkarbeit insbesondere unter Einbezug der Jugendämter erkennbar ist. Die Veranstaltung von persönlichen Treffen und Besuchen der Jugendarrestanstalten durch die Netzwerkpartner stellt eine vielversprechende Option zur Erreichung dieses Ziels dar. 472 uj 11+12 | 2019 Jugendarrest in Niedersachsen und Schleswig-Holstein Als problematisch muss nach wie vor die Einbindung der Eltern und Sorgeberechtigten in die vollzuglichen Abläufe und die Vollzugsgestaltung betrachtet werden. Wenngleich im Einzelfall sowohl strukturelle Gegebenheiten, wie bspw. die Entfernung des elterlichen Wohnorts zur Arrestanstalt oder Zeitmangel, Gründe für die elterliche Zurückhaltung sein können, ist in vielen Fällen nur eine geringe elterliche Bereitschaft erkennbar bzw. die Beziehung bereits völlig abgebrochen. Die positiven Erfahrungen der Eltern, die mit den MitarbeiterInnen der Anstalten Kontakt hatten, zeigen aber auch hier Literatur Beelmann, A. (2014): Entwicklungsorientierte Kriminalprävention. In: Bliesener, T., Lösel, F., Köhnken, G. (Hrsg.): Lehrbuch der Rechtspsychologie. Huber, Bern, 106 - 125 Bliesener, T. (2014): Sanktionen und Sanktionswirkung. In: Melzer, W., Hermann, D., Sandfuchs, U., Schäfer, M., Schuberth, W., Daschner, P. (Hrsg.): Handbuch Aggression, Gewalt und Kriminalität bei Kindern und Jugendlichen. Klinkhardt, Bad Heilbrunn, 92 - 96 Dahle, K. P., Schneider V., Konrad N. (2003): Psychotherapie im Justizvollzug nach der Änderung des Strafvollzugsgesetzes. Psychotherapie, Psychosomatik, Medizinische Psychologie 53, 178 - 184, https: / / doi. org/ 10.1055/ s-2003-38003 Goerdeler, J. (2013): Neuer Entwurf für ein Jugendarrestvollzugsgesetz in Schleswig-Holstein. Forum Strafvollzug 62, 231 - 238 Hosser, D., Boxberg, V. (2014): Intramurale Straftäterbehandlung. In: Bliesener, T., Lösel, F., Köhnken, G. (Hrsg.): Lehrbuch der Rechtspsychologie. Huber, Bern, 446 - 469 Klatt, T., Bliesener, T. (2018): Evaluierung des Jugendarrestes in Schleswig-Holstein. (KFN-Forschungsberichte Nr. 142). Hannover: KFN. Verfügbar unter: https: / / kfn.de/ wp-content/ uploads/ Forschungsberichte/ FB_142.pdf [2. 8. 2019] Klatt, T., Bliesener, T. (2019, in Druck): Evaluation des Jugendarrestvollzuges in Niedersachsen: Abschlussbericht. Hannover: KFN Meier, B.-D., Rössner, D., Trüg, G., Wulf, R. (2014): Jugendgerichtsgesetz: Handkommentar. 2. Aufl. Nomos, Baden-Baden Unland, S. (2003): Struktur des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen. In: Hein, M. (Hrsg.): Neue Perspektiven für den Jugendarrest? Weiterentwicklung des Jugendarrestvollzuges im Rahmen der Organisationsentwicklung der Justiz des Landes NRW. Herdecke, Dortmund, 42 - 52, https: / / doi.org/ 10.1007/ 9 78-3-663-02437-8_20 Walkenhorst, P., Fehrmann, S. E. (2018): Jugendarrest, Jugendstrafvollzug und Jugenduntersuchungshaft: Grundlagen - Wirkungen - Perspektiven. In: Maelicke, B., Suhling, S. (Hrsg.): Das Gefängnis auf dem Prüfstand: Zustand und Zukunft des Strafvollzugs. Springer, Wiesbaden, 265 - 311, https: / / doi.org/ 10.1007/ 9 78-3-658-20147-0_13 ein Ausbaupotenzial an und sollten weitere Anstrengungen seitens der Anstalten motivieren, zumindest bei den jüngeren Arrestierten die Beziehung zu den Eltern aufrechtzuerhalten oder ggfs. auch erst wiederherzustellen. Prof. Dr. Thomas Bliesener Dr. Thimna Klatt Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen Lützerodestr. 9 30161 Hannover