unsere jugend
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Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
10.2378/uj2019.art34d
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„Gemeinsam blaumachen?“
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Konstanze Fritsch
Mauri Paustian
Welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede haben die offenkundig unterschiedlichen Berufsgruppen? Was sind Gelingensbedingungen für tragfähige Kooperationsbeziehungen? Die Berliner Clearingstelle – Netzwerke zur Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz arbeitet seit 25 Jahren an den Schnittstellen der Jugendhilfe zur Polizei und berichtet von ihren Erfahrungen.
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207 unsere jugend, 71. Jg., S. 207 - 214 (2019) DOI 10.2378/ uj2019.art34d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel von Konstanze Fritsch Jg. 1974; Dipl.-Pädagogin; Dipl.-Kriminologin; Projektleitung der Clearingstelle - Netzwerke zur Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz der Stiftung SPI „Gemeinsam blaumachen? “ Erfahrungen aus der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Polizei Welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede haben die offenkundig unterschiedlichen Berufsgruppen? Was sind Gelingensbedingungen für tragfähige Kooperationsbeziehungen? Die Berliner Clearingstelle - Netzwerke zur Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz arbeitet seit 25 Jahren an den Schnittstellen der Jugendhilfe zur Polizei und berichtet von ihren Erfahrungen. „Wir wollen doch alle das Gleiche für den jungen Menschen“ Die Clearingstelle - Netzwerke zur Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz der Stiftung SPI arbeitet seit Mai 1994 an den Schnittstellen der Jugendhilfe zur Polizei in Berlin; seit 2012 zusätzlich auch an den Schnittstellen der Jugendhilfe zu den Bereichen Schule und Justiz, um ganzheitliche Lösungsansätze zur Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz zu ermöglichen (weitere Informationen unter: https: / / www.stiftung-spi.de/ clearingstelle/ ). Zu Beginn der Arbeit der Clearingstelle berichteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berliner Polizei immer wieder von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, die - bei Sitzungen von Arbeitsgremien - den Raum verließen, wenn die Polizei eintrat. Auf der anderen Seite behandelten Angehörige der Polizei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bei polizeilichen Einsätzen genau wie deren Klientel - ohne Differenzierung. Gegenseitige Vorbehalte, Unkenntnis der rechtlichenVoraussetzungen der anderen Berufsgruppe und Unzufriedenheit schaffende Begegnungen führten zu einer sehr distanzierten, manchmal fast feindseligen Haltung zueinander. Dies hat sich im Laufe der Jahre zwar verändert und „Kooperation“ (zum Begriff „Kooperation“ und einem Votum für einen Wandel im Sprachgebrauch siehe Fritsch 2016, 192f ) wird von beiden Seiten gewollt und gefördert (vgl. hierzu auch § 81 SGB VIII, der die strukturelle Zusammenarbeit von öffentlichen Trägern zu anderen Bereichen ge- Mauri Paustian Jg. 1986; Soziologin (B. A.), Kriminologin (M. A.), Stellvertretende Projektleitung der Clearingstelle - Netzwerke zur Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz der Stiftung SPI 208 uj 5 | 2019 Erfahrungen Zusammenarbeit Jugendhilfe und Polizei setzlich regelt). Dennoch scheint es immer wieder wichtig zu sein, auf die unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen, Arbeitsaufträge und -prinzipien von Jugendhilfe und Polizei hinzuweisen. Denn ein immer wiederkehrender Satz „Wir wollen doch alle das Gleiche für die jungen Menschen! “ im Rahmen der Präventionsarbeit von Kinder- und Jugenddelinquenz birgt unserer Erfahrung nach einige Tücken. Was kann unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtsgrundlagen, institutionellen Arbeitsstrukturen, Ziele und Methoden der Arbeit ein gemeinsames Ziel sein? Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Polizei Deviantes oder delinquentes Verhalten von Kindern und Jugendlichen ist in den vergangenen Jahren (gerade auch unter Aspekten des Kinderschutzes) stärker in den Blickpunkt der Jugendhilfe geraten, so dass es eine Vielfalt von Programmen und Projekten gibt, die spezifische Angebote für diesen Personenkreis vorhalten und gewalt- und kriminalpräventive Auswirkungen haben. Dies spiegelt sich unter anderem in der Arbeit der Jugendfreizeiteinrichtungen oder der ambulanten sozialpädagogischen Angebote wider. Zudem steht die Jugendhilfe im Strafverfahren bzw. in der Jugendgerichtshilfe im Mittelpunkt der Bemühungen unterschiedlicher Berufsbereiche, wenn Jugendliche mit dem Strafrecht in Berührung kommen. Damit kommt der Jugendhilfe im Strafverfahren bzw. in der Jugendgerichtshilfe im Besonderen, aber auch der Jugendhilfe im Allgemeinen, eine wichtige Position an der Schnittstelle zur Polizei zu. Trotzdem bleibt das Themenfeld „abweichendes Verhalten“ nur einer der relevanten Inhalte in der Sozialen Arbeit; möglicherweise nur das Symptom für ein anderes Problem. Die Arbeit der Polizei fokussiert sich jedoch darauf. Auch die strategische Ausrichtung der polizeilichen Kriminalprävention in Berlin inklusive der flächendeckenden Präventionsangebote, darunter Anti-Gewalt-Veranstaltungen (AGV) sowie themenbezogene Info-Veranstaltungen (TIV ) in Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe, aber auch Seminarangebote für Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher und anderes Personal, weisen vielfältige Schnittstellen zu anderen Berufsbereichen und insbesondere zur Jugendhilfe auf. Hinzu kommt, dass es - seit die Polizeien der Länder die sogenannten Intensivtäterprogramme ins Leben gerufen haben - so etwas wie „polizeiliche Beziehungsarbeit“ gibt. Junge Mehrfachtäterinnen und Mehrfachtäter haben regelmäßig Kontakte zu der gleichen Polizeibeamtin bzw. dem gleichen Polizeibeamten der täterorientierten Ermittlungsgruppe. Durch die hohe Anzahl der Ermittlungsverfahren kennen die Beamtinnen und Beamten diese jungen Menschen sehr gut. Da es auch zu ihrem Aufgabenfeld gehört, sich im Umfeld des betroffenen jungen Menschen umzuhören, sind sie zudem mit Freundinnen und Freunden, Lehrerinnen und Lehrern sowie den Eltern und Eltern der Freunde vertraut. Wo vor einigen Jahren also noch eine klare Trennung der Zuständigkeiten herrschte, welche sich u. a. aus dem jeweiligen Selbstverständnis der Berufsbereiche konstituierte, lässt sich seit einigen Jahren eine Verschiebung der Aufgabenbereiche bemerken. Die Jugendhilfe lässt es aus verschiedenen Gründen zu, dass originäre Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich von der Polizei übernommen werden. Dies hat sicherlich auch etwas mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen zu tun. Im Rahmen unserer Arbeit - z. B. während Vortragsveranstaltungen für angehende Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder in Gesprächen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulsozialarbeit - stellen wir jedoch auch fest, dass sich die Haltung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern krimi- 209 uj 5 | 2019 Erfahrungen Zusammenarbeit Jugendhilfe und Polizei nalpolitischen Themen gegenüber verändert hat. Es wird immer weniger auf den eigenen pädagogischen Handlungsspielraum und die eigene Expertise vertraut, um mit Kinder- und Jugenddelinquenz umzugehen. Oft werden Polizistinnen und Polizisten hinzugezogen, um z. B. an Hilfekonferenzen teilzunehmen, da sie über vermeintlich weiterführende Informationen über den jungen Menschen verfügen und durch ihre Autorität den jungen Menschen die Lösungen nahebringen sollen - gelegentlich unter dem Label der Gefährderansprache. Das ist auch aus Datenschutzgründen problematisch. Dem Image der Polizei als „Freund und Helfer“ kommt es selbstverständlich entgegen. Erfahrungen aus der Praxis Auch wenn das Thema „Prävention“ von beiden Berufsbereichen bedient wird, bleibt die Frage, ob „Prävention“ als gemeinsames Ziel angesehen werden kann. In der Arbeit der Clearingstelle erleben wir immer wieder, dass gemeinsame Präventionsprojekte in der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Polizei zunächst gut anlaufen, mit der Zeit jedoch verstärkt Probleme auftreten. Ein Beispiel: Ein Träger der Jugendhilfe und engagierte Präventionsbeauftragte der Polizei konzipieren gemeinsam ein Suchtpräventionsprojekt für Schülerinnen und Schüler. Zunächst scheinen die Rollen und Aufgaben klar verteilt, es werden Kooperationsverträge geschlossen, Schulen akquiriert (hierbei übernimmt die Polizei häufig den Part des „Türöffners“, da sie über gute Kontakte zu Schulen verfügt) und die ersten Projekte durchgeführt. Nachdem diese ausgewertet wurden, fällt der Polizei auf, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Trägers den jungen Menschen einen akzeptierenden Ansatz beim Konsum von Suchtmitteln vermitteln. Die Polizei sieht hierbei ihren Null-Toleranz-Ansatz gefährdet und meint, aus öffentlichkeitswirksamen Gründen nicht weiter mit dem Träger zusammenarbeiten zu können. Meinen also alle Beteiligten wirklich immer dasselbe, wenn sie von „Prävention“ sprechen? Was versteht die Polizeibeamtin unter dem Begriff und was bedeutet Prävention für den Sozialarbeiter? Für die Polizeibeamtin mag - in ihrem Arbeitsauftrag begründet - das Ziel des gemeinsamen Präventionsprojektes die strikte Vermeidung von Drogenkonsum sein (Verhinderung erneuter Straffälligkeit/ Legalbewährung). Der Sozialarbeiter vermag eventuell einen ganz anderen Fokus mit dem Programm verfolgt haben, nämlich die Arbeit mit den jungen Menschen an sich. Werden Drogen konsumiert? Wenn ja, um welche Art von Konsum handelt es sich? Stehen hier eventuell ganz andere Probleme im Hintergrund, die es zu betrachten gilt? Auch sein Ziel ergibt sich aus dem professionellen Selbstverständnis seines Arbeitsauftrages. Sicherlich kann gesagt werden, dass „Prävention“ als Themenfeld für die beiden Berufsgruppen zu einer Annäherung und verstärkten Kooperationen führte. Um Frust zu vermeiden und tragfähige Arbeitsbeziehungen aufzubauen, sollte jedoch stets geklärt werden, ob die beiden Institutionen tatsächlich dasselbe Ziel verfolgen. In unserem Beispiel wäre das gemeinsame Ziel vielleicht nicht die messbare Reduzierung des Drogenkonsums der Schülerinnen und Schüler, aber eventuell ein veränderter Umgang in der Klasse oder Schule mit der Thematik. Die jungen Menschen lernen von der Polizei, welche strafrechtlichen Konsequenzen der Konsum von illegalen Suchtmitteln für sie hat, sie lernen aber auch alternative Konzepte und Hilfestellungen durch die Jugendhilfe kennen. Wäre den beteiligten Akteuren zuvor deutlicher bewusst gewesen, nach welchen Grundlagen, Aufträgen und Arbeitsprinzipien die jeweils andere Berufsgruppe ihrer Arbeit nachgeht, hätte Frust vermieden und ein für alle tragfähiges Projekt daraus werden können. Deshalb ist es wichtig, vor gemeinsamen Kooperationen auch über (einzelne und gemeinsame) Werte, Prinzipien und Grenzen zu sprechen. 210 uj 5 | 2019 Erfahrungen Zusammenarbeit Jugendhilfe und Polizei Grundlagen, Aufträge und Arbeitsprinzipien der Jugendhilfe im Vergleich zur Polizei Schaut man sich die Gegenüberstellung von Jugendhilfe und Polizei an, so erkennt man viele Unterschiede. Neben verschiedenen Sprachgebräuchen - die Abkürzung „KV“ steht beispielsweise sowohl für Körperverletzung (bei der Polizei) als auch für Kindsvater (in der Jugendhilfe) - können vor allem die in der Übersicht (Tab. 1) dargestellten Unterschiede zu Missverständnissen in der Zusammenarbeit führen. Erfahrungen aus der Praxis Die Erfahrung der Clearingstelle zeigt, dass, wenn die Polizei nicht weiß, dass die Basis der Arbeit der Jugendhilfe die Beziehungsarbeit ist, dies zu Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit führen kann. Beziehungsarbeit beruht auf Vertrauen, und das Aufbauen von Vertrauen benötigt Zeit. Schnelle und vor allem sofort sichtbare Erfolge sind in der Jugendhilfe die Seltenheit. Dies steht konträr zur Arbeit der Polizei, deren Ziel es ist, möglichst schnell zu einem Ergebnis zu gelangen. Ein Beispiel: Tab. 1: Vergleichende Übersicht über Grundlagen, Aufträge und Arbeitsprinzipien von Jugendhilfe und Polizei Übersicht: Gegenüberstellung Jugendhilfe - Polizei Jugendhilfe Polizei Gesetzliche Grundlagen: Sozialgesetzbuch (SGB), (für einen kleinen Teil auch) Jugendgerichtsgesetz (JGG) Gesetzliche Grundlagen: Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG), Strafprozessordnung (StPO), Strafgesetzbuch (StGB), JGG Altersgrenzen (SGB): unter 14 = Kinder 14 bis unter 18 = Jugendliche 18 bis unter 27 = junge Volljährige alle unter 27 = junge Menschen Altersgrenzen (StGB): unter 14 = Kinder 14 bis unter 18 = Jugendliche 18 bis unter 21 = Heranwachsende alle ab 21 = Erwachsene Vertrauensschutzprinzip, Subsidiaritätsprinzip Legalitätsprinzip, Opportunitätsprinzip, Subsidiaritätsprinzip Ziel: Unterstützung der Entwicklung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, unter dieser Prämisse „Hilfe-Ermittlungen“ Ziel: objektive „Wahrheits-Ermittlungen“, Gefahrenabwehr, Straftaten vorbeugen „Anwalt des Kindes“ Unparteilichkeit Beziehungsarbeit: dauerhaft und tragfähig Ermittlungen bestimmen Kontaktdauer Ressourcenorientierter und ganzheitlicher Ansatz Orientierung auf Defizite und Symptome Freiwilligkeit Unfreiwilligkeit Partizipation Fremdbestimmtheit 211 uj 5 | 2019 Erfahrungen Zusammenarbeit Jugendhilfe und Polizei Jugendliche halten sich freiwillig in einem Jugendclub auf. Die dort arbeitenden Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter versuchen durch Angebote, die sich an der Lebenswelt der jungen Menschen orientieren, Vertrauen zu ihnen aufzubauen. Sollte sich im Laufe der Arbeit zeigen, dass einer der jungen Menschen z. B. damit prahlt, eine Körperverletzung begangen zu haben, dann kann die Sozialarbeiterin oder der Sozialarbeiter dies zum Anlass nehmen, um mit dem jungen Menschen an seinem möglichen Aggressionsverhalten zu arbeiten. Vielleicht stecken aber auch ganz andere Probleme dahinter. Auf jeden Fall steht in der Regel nicht die Straftat an sich oder die strafrechtliche Konsequenz im Vordergrund der sozialpädagogischen Arbeit. Erfährt die Polizei von der Körperverletzung und auch davon, dass sich der besagte junge Mensch in dem Jugendclub aufhält, dann unternimmt die Polizei polizeiliche Maßnahmen, die zu einer möglichst schnellen Festnahme des jungen Menschen führen sollen. Möglicherweise versuchen die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in den Jugendclub einzutreten und fordern die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter zur Kooperation auf. Aus ihrer Sicht besteht die Kooperation in der Herausgabe oder zumindest der Nennung von Namen und weiteren Informationen über den polizeilich gesuchten jungen Menschen. Würden Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in einem solchen Fall auf die geforderte Art und Weise mit der Polizei kooperieren, wären möglicherweise ihr Vertrauensverhältnis zum jungen Menschen gebrochen und die weitere Arbeit mit ihm gefährdet. Dieser Ansatz wird durch die gesetzlichen Vorgaben zur Schweigepflicht im SGB VIII und im StGB untermauert. Was kann in einem solchen Fall, der für alle Beteiligten aufregend und nicht alltäglich ist, helfen? Eine mögliche Lösung wäre z. B., dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendclubs und des zuständigen Polizeiabschnitts sich kennenlernen und gegenseitig mit den Arbeitsansätzen und Rechtsgrundlagen vertraut machen. Klären sollten sie auch den Umgang miteinander in verschiedenen Situationen. Diese sollten für alle (auch für die Besucherinnen und Besucher) transparent und so spezifisch wie möglich sein. Allerdings sind in Fällen, in denen Gefahr in Verzug ist, alle Absprachen wirkungslos. Es gibt auch keine Garantie dafür, dass andere polizeiliche Einheiten diese Absprachen kennen und einhalten. Trotzdem könnte das den pädagogischen Fachkräften des Jugendclubs Handlungssicherheit bieten. Neben den genannten Unterschieden weisen die beiden Institutionen aber auch Gemeinsamkeiten auf. Sowohl die Jugendhilfe als auch die Polizei sind Institutionen sozialer Kontrolle (ausführlicher hierzu Fritsch 2016, 188). Auch wenn die Jugendhilfe sich z. T. mit dem Begriff schwer anfreunden mag, haben beide Institutionen die Anpassung an bestehende gesellschaftliche Normen zum Ziel. Des Weiteren arbeiten beide Institutionen mit devianten Kindern und Jugendlichen, die mit gesellschaftlichen Ansprüchen und Normvorgaben in Konflikt kommen. Zudem kennen beide Bereiche Personalabbau und das Arbeiten in hierarchischen Institutionen (Letzteres gilt zumindest für die öffentliche Jugendhilfe). Sowohl die Jugendhilfe als auch die Polizei arbeiten in machtasymmetrischen Beziehungen zu den Tatverdächtigen bzw. zu der Klientel. Sie verfügen über Sanktionsmacht und die Möglichkeit eingriffsintensiver Maßnahmen in die individuelle Lebensgestaltung der jungen Menschen. Durch Dienstaufsichtsbeschwerden und/ oder Anzeigen sind sie zudem auch untereinander in der Lage, sich gegenseitig zu sanktionieren. Grenzen der Zusammenarbeit Wie bereits beschrieben, bestehen im Bereich der Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz Möglichkeiten für die Zusammenarbeit zwischen der Jugendhilfe und der Polizei. Zum Teil sind diese sogar gesetzlich vorgeschrieben, wie z. B. im Bereich des Kindesschutzes, der Abwehr von Gefahren oder der Weitergabe von Informationen über polizeibekannte Veränderungen in Stadtteilen. Die gesetzlichen Vorgaben setzen aber oft erst ab einer bestimmten Intensität ein 212 uj 5 | 2019 Erfahrungen Zusammenarbeit Jugendhilfe und Polizei oder wenn andere Maßnahmen nicht greifen. Das ermöglicht pädagogischen Handlungsspielraum, der aber das Bewusstsein und die Handlungswilligkeit der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter voraussetzt. Im § 8 a SGBVIII taucht die Zusammenarbeit mit der Polizei erst im vierten Absatz auf - nachdem die ersten drei Absätze vorhergegangene Maßnahmen beschreiben. Grenzen ergeben sich ebenfalls aus gesetzlichen Bestimmungen, wie den bestehenden Datenschutzbestimmungen oder der Schweige- und Anzeigepflicht und dem Zeugnisverweigerungsrecht für anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (ausführlich hierzu u. a. Behrmann 2001, Cornel 1998, Jacob 2001, Leupolt 2000, von Pirani 1998). Empfehlungen für die Praxis Die Erfahrung der Clearingstelle zeigt, dass sich die Kooperationsbereitschaft zwischen der Jugendhilfe und der Polizei seit den 1990er- Jahren geändert hat. Kooperation ist in. Voraussetzungen für eine gelingende Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Polizei sind u. a. das Wissen über die wesentlichen Rechtsgrundlagen, die institutionellen Arbeitsstrukturen, die Ziele und Methoden der Arbeit der jeweils anderen Berufsgruppe sowie die Akzeptanz der z. T. unterschiedlichen Aufgaben und Kompetenzen. Hierbei spielt Vertrauen eine wesentliche Rolle. „Keine der beiden Berufsgruppen sollte versuchen, die Arbeitsaufträge der Anderen zu übernehmen, um der ‚bessere Polizist‘ oder die ‚bessere Sozialarbeiterin‘ sein zu wollen. Diese Versuche müssen misslingen, da beiden Professionen hierfür Qualifikation und Arbeitsauftrag fehlen“ (DFK 2004, 11). Auch sollte, wie bereits beschrieben, geklärt werden, ob ein gemeinsames Ziel vorliegt und welche Beiträge und Ressourcen von wem gegeben werden können. Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass der oder die Betroffene erkennt, mit wem er oder sie es gerade zu tun hat und was die Zusammenarbeit mit der jeweiligen Stelle für Konsequenzen haben könnte (Legalitätsprinzip der Polizei). In der Eigenwahrnehmung der Berufsgruppen verfügt die Polizei über ein stärkeres Selbstbewusstsein der eigenen Stärken. Allzu oft ordnen sich Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter dem unter. In Fällen von polizeilichen Einsätzen lassen sie sich oft durch einen konfrontativen Kommunikationsstil dazu drängen, Informationen preiszugeben. In anderen Situationen führt das Gefühl der eigenen pädagogischen Ohnmacht dazu, sich die Polizei als Autorität dazuzuholen, um pädagogische Ziele durchzusetzen. Doch nicht die Uniform schafft die Autorität, sondern die authentische, verlässliche und tragfähige Beziehung zu der Klientel. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sollten sich ihrer Qualifikation und ihres Könnens bewusst sein und diese auch polizeilichen Strategien gleichwertig gegenüberstellen. Gelingensbedingungen für die Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Polizei ➤ Abbau von Vorurteilen und Berührungsängsten ➤ Kenntnisse und Akzeptanz der verschiedenen rechtlichen Grundlagen sowie der unterschiedlichen Aufgaben, Aufträge und Strukturen ➤ Rollenklarheit ➤ Einhaltung der beruflichen Rolle ➤ Transparenz in den Vorgehensweisen ➤ Kommunikation ➤ Vertrauen Die Clearingstelle unterstützt die Akteure der Berliner Präventionslandschaft beim Aufbau und der Erhaltung von tragfähigen Kooperationsbeziehungen. Neben der klassischen Beratung und der Konfliktmoderation bietet die Clearingstelle vielfältige Angebote, um den Dialog zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendhilfe, der Polizei sowie der Schule und der Justiz anzuregen und auszubauen. Die- 213 uj 5 | 2019 Erfahrungen Zusammenarbeit Jugendhilfe und Polizei ses Konzept ist in Deutschland einmalig. Gerade weil sich das Projekt, welches durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung finanziert wird, als Jugendhilfeprojekt versteht, sind die wichtigsten Arbeitsprinzipien der Clearingstelle: ➤ Neutralität: Die Clearingstelle tritt jederzeit als neutraler Ansprechpartner zwischen den Berufsbereichen auf. ➤ Transparenz: Die Clearingstelle legt den Beteiligten in allen Prozessverläufen ihre bisherigen und beabsichtigten Arbeitsschritte offen und stimmt sie mit ihnen ab. ➤ Vertraulichkeit: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Clearingstelle sichern grundsätzlich den vertraulichen Umgang mit sensiblen Informationen zu. Sie unterliegen der Schweigepflicht und arbeiten in keinem Fall der Polizei zu. ➤ Beteiligung: Die Clearingstelle verordnet nicht, sondern bezieht die Beteiligten mit ihren spezifischen Interessen stets aktiv mit in die Lösung ihrer jeweiligen konkreten Problemlage ein. Nur so können sie die Lösungsmodelle mitentwickeln, unterstützen und auch mittragen. ➤ Ganzheitlichkeit: Unterstützungsangebote der Clearingstelle berücksichtigen stets die Gesamtheit des Problems. Die Erfassung der systemischen Voraussetzungen und des Bedarfs erfolgt bei einer persönlichen Auftragsklärung. Dabei werden die Entstehungszusammenhänge des Unterstützungsbedarfs, das Selbstverständnis der Beraterinnen und Berater, die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit, die Ziele des Prozesses und die Erfolgskriterien geklärt. ➤ Bedarfs-, Ressourcen- und Ergebnisorientierung: Die Lösungen der Clearingstelle setzen an den Alltagsverhältnissen, subjektiven Erfahrungen sowie Handlungs- und Deutungsmustern der Adressatinnen und Adressaten an. Deren Beachtung sowie die Einbeziehung der Ressourcen der Beteiligten sind Voraussetzung für die Stärkung ihrer Eigenverantwortung und Teilhabemöglichkeit. „Schuster bleib bei deinen Leisten“ „Die gesellschaftliche Institution Polizei genießt in der Öffentlichkeit und Politik im Allgemeinen eine hohe Wertschätzung. Dies trifft für die Jugendsozialarbeit [aber auch für die Jugendhilfe im Allgemeinen], deren politische Beachtung deutlich geringer ist, nicht in gleicher Weise zu. Dort, wo Jugendsozialarbeit originär zuständig wäre, etwa bei krisenhaften Zuspitzungen unter jugendlichen Gruppierungen oder bei bereits praktizierten Gewalthandlungen Jugendlicher, sind Angebote der Jugendsozialarbeit häufig nicht (ausreichend) verfügbar“ (DFK 2004, 3). In Berlin berichten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freier Träger immer wieder von Finanzierungsschwierigkeiten und langen Kämpfen, um passgenaue Angebote für junge Menschen im öffentlichen Raum - wie z. B. das Aufstellen eines Containers als Anlaufstelle für junge Menschen - durchführen zu können. Demgegenüber wurde das Aufstellen einer neuen Polizeiwache in Form eines Containers in demselben Gebiet relativ schnell umgesetzt (Senatsverwaltung für Inneres und Sport 2017). Dies führt auf Seiten der Jugendhilfe zu Unzufriedenheit und Frust, ist aber auch für die Polizei wenig hilfreich. Wir plädieren für eine koordinierte, strukturierte und lösungsorientierte Vernetzung zwischen der Jugendhilfe und der Polizei. Kinder- und Jugenddelinquenz und deren Prävention kann unserer Erfahrung nach nicht allein mit den Ressourcen und Handlungsmöglichkeiten einer Berufsgruppe angegangen werden. Vielmehr sollte die Kooperation zwischen der Jugendhilfe und der Polizei größere Beachtung, Unterstützung und Ressourcen finden. „Das gemeinsame Aufzeigen von gravierenden Problemlagen durch Polizei und Jugendsozialarbeit - in Verbindung mit interdisziplinär zu erarbeitenden Lösungsansätzen - erhöht die Chance, politische Entscheidungsträger von der Notwendigkeit zu überzeugen, nötige fehlende Ressourcen […] zur Verfügung zu stellen und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbes- 214 uj 5 | 2019 Erfahrungen Zusammenarbeit Jugendhilfe und Polizei sern“ (DFK 2004, 8). Die langjährige Erfahrung der Clearingstelle zeigt, dass Kooperation nur dann gelingen kann, wenn beide Berufsgruppen aufeinander zugehen und den konstruktiv-kritischen Dialog suchen (DFK 2004, 9). Hierbei bietet eine neutrale Vermittlerstelle wie die Clearingstelle eine hilfereiche Unterstützung für alle beteiligten Institutionen und bringt in schwierigen Situationen die Suche nach der Lösung vor allem im Sinne der Kinder und jungen Menschen voran. Literatur Behrmann, J. (2001): Infoblatt Nr. 16„Speicherung und Übermittlung von Daten tatverdächtiger Kinder und Jugendlicher im Jugendamt“ Berlin. In: https: / / www. stiftung-spi.de/ fileadmin/ user_upload/ Dokumente/ veroeffentlichungen/ srup_lebenslagen/ clearingstelle _infoblatt_16.pdf, 8. 1. 2019 Cornel, H. (1998): Infoblatt Nr. 1 „Schweigepflicht, Anzeigepflicht, Zeugnisverweigerungsrecht“ Berlin. In: https: / / www.stiftung-spi.de/ fileadmin/ user_upload/ Dokumente/ veroeffentlichungen/ srup_lebenslagen/ clearingstelle_infoblatt_01.pdf, 8. 1. 2019 Fritsch, K. (2016): „Unser Beruf gibt uns schließlich unseren Ton und unsere Haltung“ (Th. Fontane) - Zur Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Polizei. Jugendhilfe 54 (3), 187 - 193 Jacob, D. (2001): Infoblatt Nr. 19 „Speicherung und Übermittlung von Daten tatverdächtiger Kinder und Jugendlicher bei der Polizei in Berlin, Teil II“ Berlin. In: https: / / www.stiftung-spi.de/ fileadmin/ user_upload/ Dokumente/ veroeffentlichungen/ srup_lebenslagen/ clearingstelle_infoblatt_19.pdf, 8. 1. 2019 Leupolt, K. (2000): Infoblatt Nr. 15 „Speicherung und Übermittlung von Daten tatverdächtiger Kinder und Jugendlicher bei der Polizei in Berlin“ Berlin. In: https: / / www.stiftung-spi.de/ fileadmin/ user_upload/ Dokumente/ veroeffentlichungen/ srup_lebenslagen/ clearingstelle_infoblatt_15.pdf, 8. 1. 2019 Senatsverwaltung für Inneres und Sport (2017): Spatenstich für neue Polizeiwache auf dem Alexanderplatz. Pressemitteilung vom 7. 9. 2017. Berlin. In: http: / / www. berlin.de/ sen/ inneres/ presse/ pressemitteilungen/ 2017/ pressemitteilung.628111.php, 15. 1. 2019 von Pirani, U. (1998): Infoblatt Nr. 6 „Schweigepflicht, Zeugnisverweigerungsrecht Teil II - ergänzende Anmerkungen zum Infoblatt Nr. 1“ Berlin. In: https: / / www.stiftung-spi.de/ fileadmin/ user_upload/ Doku mente/ veroeffentlichungen/ srup_lebenslagen/ clea ringstelle_infoblatt_06.pdf, 8. 1. 2019 www.stiftung-spi.de/ clearingstelle/ , 8. 1. 2019 Konstanze Fritsch und Mauri Paustian Stiftung SPI Geschäftsbereich Lebenslagen, Vielfalt & Stadtentwicklung Clearingstelle - Netzwerke zur Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz Frankfurter Allee 35 - 37 10247 Berlin (Aufgang C) Tel.: (0 30) 4 49 01 54 E-Mail: clearingstelle@stiftung-spi.de
