unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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Kooperation von Polizei und Kinder- und Jugendhilfe in den Häusern des Jugendrechts
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Ines Kilian
Das Schicksal eines jungen Beschuldigten im Jugendstrafverfahren hängt in der Mehrzahl der Fälle von einer frühzeitig tätigen engagierten Jugendhilfe/Jugendgerichtshilfe ab. Die Einrichtung eines „Hauses des Jugendrechts“ ohne Berücksichtigung der bisherigen regionalen Jugendarbeit bildet dafür jedoch oftmals keine geeignete Lösung.
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220 unsere jugend, 71. Jg., S. 220 - 223 (2019) DOI 10.2378/ uj2019.art36d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel Kooperation von Polizei und Kinder- und Jugendhilfe in den Häusern des Jugendrechts Ein kritischer Blick Das Schicksal eines jungen Beschuldigten im Jugendstrafverfahren hängt in der Mehrzahl der Fälle von einer frühzeitig tätigen engagierten Jugendhilfe/ Jugendgerichtshilfe ab. Die Einrichtung eines „Hauses des Jugendrechts“ ohne Berücksichtigung der bisherigen regionalen Jugendarbeit bildet dafür jedoch oftmals keine geeignete Lösung. von Dr. Ines Kilian Jg. 1970; Rechtsanwältin seit 1998, Fachanwältin für Strafrecht, Lehrbeauftragte an der Juristischen Fakultät der Universität Leipzig Vorbemerkung: Der Beitrag basiert auf einem Artikel in der Sächsischen Zeitung (SZ) vom 29. Mai 2018 mit dem Titel Das Gegenteil von Jugendhilfe und ist mit freundlicher Genehmigung der SZ entstanden. Der Verfasserin sind die in der Bundesrepublik vorhandenen Häuser des Jugendrechts (HdJR) bzw. Jugendstationen bekannt. Gleiches gilt für die Ergebnisse der Begleitforschung, so z. B. für die Häuser des Jugendrechts in Hessen. Der vorliegende Beitrag bezieht sich auf die damalige Situation in Sachsen im Jahr 2018 und gibt die persönliche Meinung der Verfasserin wieder. Inzwischen soll der Aufbau eines Hauses des Jugendrechts u. a. in Dresden wohl vom Tisch sein. Allerdings steht die nächste Landtagswahl in Sachsen bevor. Der Brandanschlag in der Silvesternacht vor eineinhalb Jahren auf das Haus des Jugendrechts in Leipzig führte zu einer prompten politischen Reaktion im Freistaat Sachsen. So lobte zunächst Justizminister Gemkow (CDU) bei seinem Besuch nach dem Anschlag nicht nur die von den 17 Mitarbeitern der Jugendgerichtshilfe, den 17 Polizeibediensteten und den 3 Staatsanwälten dort geleistete Arbeit. Er kündigte sofort eine landesweite engere Verzahnung von Jugendgerichtshilfe, Polizei und Staatsanwaltschaft nach dem Leipziger Vorbild an. „Weil es so gut funktioniert, prüfen wir momentan intern, ob wir dieses Modellprojekt noch weiter in Sachsen ausdehnen.“ Dabei ließ er es nicht bewenden, sondern wertete ähnliche Projekte in Chemnitz, Dresden, Görlitz und Zwickau ab. Dort würden sich die einzelnen Behörden nur fallbezogen zusammensetzen. Das schien ihm nicht auszureichen. Ministerpräsident Kretschmer (CDU) bekräftigte in seiner Regierungserklärung vom 31. Januar 2018 die Notwendigkeit des Aufbaus von weiteren Häusern des Jugendrechts u. a. in Dresden. Für Kenner der Materie war das purer politischer Aktionismus - ein Schnellschuss ohne jedwede belastbare Evaluation in Bezug auf die hiesige 221 uj 5 | 2019 Häuser des Jugendrechts - Ein kritischer Blick (sächsische) Situation. Damit wurde eine seit Jahren erfolgreiche innovative Jugendarbeit in Dresden und anderen sächsischen Städten erkennbar diskreditiert, ohne sich mit den Konzepten näher befasst zu haben. So hält bspw. Dresden ein viel umfänglicheres Interventions- und Unterstützungsangebot vor, als es in einem Haus des Jugendrechts auch nur ansatzweise erfolgen könnte. Die Kooperation der am Jugendstrafverfahren beteiligten Professionen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 JGG und dem SGB VIII: § 2 Absatz 1 JGG: Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. § 1 Abs. 1 SGB VIII: Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Diese beiden Aspekte - Erziehungsgedanke und das Recht auf Förderung - prägen das gesamte Jugendstrafverfahren und betreffen alle am Verfahren beteiligten Institutionen und Professionen (DVJJ 2012). Das Haus des Jugendrechts in Leipzig wurde 2015 eröffnet. Eines der Hauptziele dieser Institution ist es, „kriminelle Langzeitkarrieren von Jugendlichen und Heranwachsenden bereits im Ansatz zu verhindern bzw. abzubrechen“. Damit sind junge Personen im Alter von 14 bis 21 Jahren gemeint, die mit wiederholten oder erheblichen Straftaten auffällig werden. Die Strafe soll der Tat auf dem Fuße folgen. Hiermit ist die Annahme verbunden, dass eine Reaktion nur dann präventiv wirksam wird, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Tat steht. Offensichtlich ist die öffentliche Befassung mit Jugenddelinquenz ein solcher Reiz, der ohne weitere kognitive Verarbeitung bei der Politik zu einer bestimmten Reaktion führt - dem Ruf nach Mehrfach- und Intensivtäterprogrammen und einer Verfahrensbeschleunigung, umgesetzt in Häusern des Jugendrechts. Dabei handelt es sich erkennbar um keinen rationalen Umgang mit diesen gesellschaftlich wie rechtlich relevanten Fragen. Letztendlich geraten aber nicht nur Jugendliche mit Gefährdungsmerkmalen in den Präventionsblick. Irgendwie scheint Jugend überhaupt zunehmend verdächtig, jedenfalls dann, wenn sie sich laut, unangepasst, undiszipliniert, unbescheiden verhält. Alles nur Merkmale des Jugendalters überhaupt, mit denen sich Jugendliche entwicklungsbedingt in Beziehung zu sich und ihrer Welt setzen. Konflikte mit Erwachsenen gehören dazu. Es darf die Frage gestellt werden, welches Bild von Jugendlichen, welches Bild vom Staat sich hinter dem Haus des Jugendrechts verbirgt. Das Leitbild einer Jugend, die sich in ihrer präventiven Angepasstheit und Folgsamkeit zur absoluten Zufriedenheit der Erwachsenenwelt sozialisiert hat, ist idealtypisch, aber nicht realistisch. Häufig wird das Aufwachsen durch Merkmale wie Armut, Arbeitslosigkeit und/ oder schulisches Scheitern geprägt. Werden diese Problemfelder noch um Randständigkeit ergänzt, entsteht Jugendkriminalität, auf die der Staat reagieren muss. Dann wird deutlich, dass es vielfach nicht um das Erreichen eines illusorischen Leitbildes geht, sondern um die strukturellen Rahmenbedingungen des Aufwachsens. Ein Haus des Jugendrechts kann der sozialen Lage des betroffenen Jugendlichen jedoch nicht gerecht werden. Das Haus des Jugendrechts soll laut seinen Befürwortern besonders auf Intensiv- und Mehrfachtäter abzielen. Diese Klientel macht jedoch einen eher geringen Prozentsatz der Beschuldigten zwischen dem 14. und 21. Lebensjahr aus. Eine räumliche Konzentration von Jugend- 222 uj 5 | 2019 Häuser des Jugendrechts - Ein kritischer Blick gerichtshilfe, Polizei und Staatsanwaltschaft, die sich im Haus des Jugendrechts vorrangig auf Intensivtäter fokussieren, führt zu einer negativen und stigmatisierenden Zuschreibung von Jugendkriminalität, deren Überwindung gerade das Ziel sein sollte. Begriffe wie Intensivtäter und Mehrfachtäter sind definiert nach der Anzahl von Straftaten pro Zeiteinheit und sagen nichts über Benachteiligung und soziale Lage des jungen Menschen aus. Jugendarbeit in Bezug auf Letzteres rechtfertigt sich aus Gründen sozialer Gerechtigkeit und aus Sorge um den Einzelnen und nicht aus förmlichen Sicherheitskategorien. Das Zusammenführen der verschiedenen, sich stark unterscheidenden Professionen unter einem Dach gewährleistet weder die fachliche Befähigung der handelnden Personen, noch hängt davon die tatsächliche Zusammenarbeit ab. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz definiert die Jugendhilfe klar und deutlich in Abkehr von der früheren Vergangenheit als eigenständige Akteurin und nicht als weisungsgebundene Erfüllungsgehilfin von Polizei und Staatsanwaltschaft. In einem Projekt wie dem Haus des Jugendrechts wird der Grundsatz umgedreht: Es geht weniger um Sozialarbeit im Sinne von Jugendhilfe im Entwicklungsinteresse von einzelnen Jugendlichen, sondern um Dienstleistung im Interesse der Polizei und Staatsanwaltschaft. Auf der Strecke bleibt der Jugendliche mit seinen Entwicklungsdefiziten. Der Umgang mit jungen Menschen, die in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gekommen sind, setzt zunächst die Schaffung eines professionellen Vertrauensverhältnisses voraus. Dafür bedarf es zwingend einer - auch räumlichen - Distanz zu den Strafverfolgungsbehörden. Die Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren ist und bleibt Jugendhilfe. Sie hat gegenüber jungen Menschen - unabhängig von einem Strafverfahren - Unterstützungsmaßnahmen einzuleiten. Die Bedeutung der Jugendhilfe für das Jugendstrafverfahren ist dabei beachtlich: Das Jugendstrafverfahren findet regelmäßig ohne professionelle Strafverteidigung statt. Seit Jahrzehnten besteht dieses rechtsstaatliche Defizit in unserem Land. Ob aktuelle europäische Entwicklungen - hier die am 11. Juni 2016 in Kraft getretene EU-Richtlinie 2016/ 800, die bis zum 11. Juni 2019 auch in Deutschland umgesetzt sein muss - daran etwas ändern, bleibt abzuwarten. Der vorliegende Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erscheint insoweit nicht als der große Wurf. In Deutschland wird viel von Erziehung gesprochen. Dazu gehört aber auch, dass wir die Regeln eines fairen Strafverfahrens einhalten. Junge Menschen haben Probleme, das Verfahren zu verstehen. Häufig höre ich: „Was ist denn jetzt? Was habe ich denn nun gekriegt, muss ich in den Knast? “ Das zeigt ihre Unerfahrenheit im Umgang mit staatlichen und behördlichen Institutionen. Ihre Schwäche im sprachlichen Ausdruck kumuliert mit anderen Handicaps. In Anbetracht der Art und Weise von juristischer Kommunikation ist dies nicht verwunderlich. Ein Verteidiger kann hier wertvolle Hilfestellung geben. Allerdings setzt Verteidigung regelmäßig erst an, wenn ein schwerwiegender strafrechtlicher Vorwurf erhoben wird und somit ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vorliegt. Die Fälle von Wahlverteidigung durch zahlende Eltern in Bezug auf jugendliche Beschuldigte sind in der Praxis verschwindend gering. Jugendliche Beschuldigte erwarten von ihrem Verteidiger in erster Linie Engagement, Kampfbereitschaft, Beistand, Fürsorge, Zeit, Verständnis und Verhaltensempfehlungen. Partei zu ergreifen und so dem Gefühl des Ausgeliefertseins gegenüber der Justiz entgegenzuwirken ist Aufgabe der Verteidigung. Nicht umsonst wird der Anwalt in der Schweiz als Fürsprecher 223 uj 5 | 2019 Häuser des Jugendrechts - Ein kritischer Blick bezeichnet: Er spricht für den, der die Sprache der Justiz nicht spricht. Nur was tun, wenn die Eltern nicht über das Geld für einen Verteidiger verfügen? Hier ist erster Ansprechpartner die Jugendgerichtshilfe. Sämtliche Rückfallstatistiken in Bezug auf junge Beschuldigte zeigen, dass die Einwirkung von Jugendstrafvollzug als Ultima Ratio nicht zu einer Verringerung des Rückfallrisikos beiträgt. Vorrangiges Ziel muss ein überlegtes individuelles Eingreifen sein, welches auf die spezifischen Bedürfnisse des jugendlichen Beschuldigten abstellt. Entsprechend wird die Vielzahl der Jugendstrafverfahren durch zeitnahe, bedarfsorientierte ambulante Maßnahmen der Jugendhilfe mit dem Betroffenen eingestellt. Über die Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchung, vorläufige Festnahme etc.) hinaus sind keine Sanktionen mehr erforderlich. Dies entspricht dem im Jugendstrafverfahren vorherrschenden Erziehungsgedanken. Ein engagiertes Mitwirken vonVerteidigung und Jugendhilfe erzeugt dabei bei dem jugendlichen Beschuldigten positive Schlüsselerlebnisse hinsichtlich praktizierter Rechtsstaatlichkeit und Fairness. Wie soll aber ein jugendlicher Beschuldigter Vertrauen zur Jugendgerichtshilfe aufbauen, wenn diese vertrauensvoll in einem Haus mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeitet? In den über 20 Jahren meiner bisherigen Strafverteidigertätigkeit, u. a. auch im Jugendstrafrecht, habe ich insbesondere im Interesse meiner Mandanten die frühzeitige Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe/ Jugendgerichtshilfe kennen- und schätzen gelernt. Seit über zwölf Jahren unterrichte ich deutschlandweit zukünftige Fachanwälte für Strafrecht, u. a. auch im Jugendstrafrecht. Der Erfahrungsaustauch mit den Kolleginnen und Kollegen in Bezug auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der örtlichen Jugendhilfe/ Jugendgerichtshilfe differiert in Deutschland sehr. Eine Vielzahl der Kolleginnen und Kollegen kann offensichtlich nicht darauf zurückgreifen. Währenddessen wird u. a. in Dresden ein viel umfänglicheres Interventions- und Unterstützungsangebot vorgehalten, als das in einem Haus des Jugendrechts auch nur ansatzweise erfolgen könnte. Die konzipierten Angebote, Arbeitsbeziehungen und Netzwerke des Jugendamtes, speziell der Jugendgerichtshilfe, funktionieren und haben sich bewährt. Eine Verengung des Jugendstrafrechts zu einer schnellen Reaktion auf strafbewährtes Verhalten ist populär, hilft dem Jugendlichen aber nicht für ein Leben ohne Straftaten. Schaffen wir daher in Sachsen keine weiteren Häuser des Jugendrechts! Dr. Ines Kilian Königsbrücker Straße 59 01099 Dresden Tel.: (03 51) 83 94 50 Literatur [DVJJ 2012] Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (2012): „Häuser des Jugendrechts“ - Risiken und Nebenwirkungen beachten! Positionspapier des Vorstands der DVJJ vom 27. September 2012. In: www.dvjj.de/ download.php? id=1991 (28. 11. 2012)
