unsere jugend
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0342-5258
Ernst Reinhardt Verlag, GmbH & Co. KG München
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Ein verankertes Kindergrundrecht sichert einen wirksamen Kinderschutz
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Cordula Lasner-Tietze
Die Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt die Tendenz, Kinderinteressen und Beteiligungsrechte zu übersehen, wenn diese nicht explizit geregelt sind. Zur Schaffung einer besseren Rechtssicherheit braucht es ein Leistungsgesetz, das an der Perspektive des Kindes, ressortübergreifenden Handlungsstrategien und der ethischen Haltung der Kinder- und Jugendhilfe orientiert ist.
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360 unsere jugend, 71. Jg., S. 360 - 366 (2019) DOI 10.2378/ uj2019.art59d © Ernst Reinhardt Verlag München Basel von Cordula Lasner-Tietze Jg. 1964; Diplom-Sozialpädagogin, Systemische Familientherapeutin, Bundesgeschäftsführerin des Deutschen Kinderschutzbundes Ein verankertes Kindergrundrecht sichert einen wirksamen Kinderschutz Die Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt die Tendenz, Kinderinteressen und Beteiligungsrechte zu übersehen, wenn diese nicht explizit geregelt sind. Zur Schaffung einer besseren Rechtssicherheit braucht es ein Leistungsgesetz, das an der Perspektive des Kindes, ressortübergreifenden Handlungsstrategien und der ethischen Haltung der Kinder- und Jugendhilfe orientiert ist. Als 2015 erstmals bekannt wurde, dass das SGB VIII grundlegend reformiert werden soll, begleitete die Erarbeitung des zugehörigen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes der Slogan „vom Kind aus denken“. Trotz mancher Kritik an diesem Slogan beinhaltete er das wesentliche Moment, welches der fachpolitischen Entwicklung und der notwendigen Ausrichtung normativer Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe Ausdruck verleihen sollte. Auch wenn dem Reformvorhaben dieser Slogan nicht mehr vorangestellt ist, ist er dennoch ein Leitsatz, der der Prüfung aller gesetzgeberischen Vorhaben der Kinder- und Jugendhilfe gut zu Gesicht steht. Qualitativer Beteiligungsprozess Dass der Prozess einer Novellierung 2017 scheiterte, ist bedauerlich, denn die Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zeigt, dass wir Antworten auf eine Vielzahl von Fragen und Problemstellungen brauchen. Dabei ist eine fachlich präzise Evaluation ebenso hilfreich wie die Einbeziehung der PraktikerInnen, die sehr früh Veränderungen, Grenzen und Hürden wahrnehmen sowie erkennen und die es ihnen gerade nicht ermöglichen, die Hilfe und Unterstützung für Kinder, Jugendliche und Familien bereitzustellen, die es braucht, um eine gute Entwicklung zu sichern. In einem nachgeholten Beteiligungsprozess durch das Bundesfamilienministerium in diesem Jahr soll die Beteiligung der Verbände und Organisationen mit ihren Akteuren nachgeholt werden. Das ist gut und richtig. Dabei ist das Ziel - die schnellstmögliche Ergebnissicherung in Form der Einbringung des Gesetzesentwurfes in die politischen Gremien - nicht nur ehrgeizig, sondern verursacht im Dialog aller Beteiligten einen Turboprozess zwischen Wissenschaft, Verwaltung und Praxis, der die Gefahr birgt, dass die angezeigte Schnelligkeit die anderen fachlich notwendigen Komponenten einer qualitativen Auseinandersetzung aussticht. Teilhabechancen und selbstbestimmte Lebensgestaltung: Der Kinderschutzbund (DKSB) setzt sich seit vielen Jahrzehnten dafür ein, dass alle 361 uj 9 | 2019 Kindergrundrechte und Kinderschutz Kinder und Jugendlichen gewaltfrei aufwachsen und soziale Sicherheit erleben. Er mischt sich in die Bundes-, Landes- und kommunalen Gesetzgebungen ein, um die Zukunft für Kinder und Jugendliche aktiv mitzugestalten. Es gilt, Gewalt in seinen Formen wahrzunehmen, strukturell bedingte Ausgrenzung zu benennen und dafür einzutreten, deren Ursachen konsequent zu bekämpfen. Denn viele Kinder und Jugendliche sind noch immer von Befähigungsgerechtigkeit und Teilhabechancen abgeschnitten. Sie erleben eine ungerechte Welt, die ihnen die volle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und damit eine selbstbestimmte Lebensgestaltung verweigert. Mit der geplanten Reform des SGB VIII will die Bundesregierung: ➤ Kinderschutz wirksam gestalten ➤ Inklusion umsetzen ➤ Hilfen zur Erziehung zukunftsfest weiterentwickeln Der Kinderschutzbund begrüßt grundsätzlich die Reform des SGB VIII und damit das Richtungsziel, das Leistungsgesetz der Kinder- und Jugendhilfe weiterzuentwickeln. Er weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die bisherigen fachpolitischen Diskussionen und Überlegungen nicht ausreichen, um eine konsequente Umsetzung der Kinderrechte zu gewährleisten. Kinderrechte ins Grundgesetz Mit der Reform des SGB VIII soll zwar die Perspektive des Kindes Grundlage für die Ausgestaltung normativer Regelungen sein. Damit verbunden sind die Stärkung der Rechte des Kindes und seine Subjektstellung. Festzustellen bleibt allerdings, dass dies tatsächlich nur in einer Neugestaltung des verfassungsrechtlichen Rahmens durch ein individuelles Grundrecht des Kindes auf Förderung, Schutz und Beteiligung sowie dem Vorrang des Kindeswohls gelingt. Denn nur so wird die rechtliche Position von Kindern Leitlinie der Gesellschaft und entfaltet die gewünschte Wirkung als Handlungsgrundlage für die sozialen Dienste, die Eltern und Kinder begleiten, sowie alle Akteure im Bildungs- und Gesundheitssystem. Aktuell erarbeitet gemäß dem Koalitionsvertrag eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einen Vorschlag für einen Gesetzestext. Nach einem Jahr intensiver Arbeit ist es nun wichtig, die Zwischenergebnisse zu veröffentlichen, um eine Beteiligung der Zivilgesellschaft am Diskurs zu ermöglichen. Der Kinderschutzbund fordert deshalb: ➤ Die eigenen Rechte der Kinder sind in Deutschland unverzüglich ins Grundgesetz sowie in die Verfassungen der Länder und Gemeinden aufzunehmen. ➤ Dabei fordert das Aktionsbündnis Kinderrechte, in dem der Kinderschutzbund Mitglied ist, die Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte sowie den Vorrang des Kindeswohls in einem Gesetzestext aufzunehmen. Kindliche Perspektiven konsequent in den Mittelpunkt stellen Die Wahrung und Sicherung der Eltern- und Kinderrechte sowie die daraus folgende Leistungsentwicklung bzw. Umsetzung von Leistungsansprüchen sind prägnante Orientierungen eines modernen Leistungsgesetzes im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe. In der Praxis äußern jedoch Fachkräfte häufig eine Verunsicherung, insbesondere wenn Rechte und Pflichten der Eltern eine Überbetonung gegenüber den Rechten des Kindes auf gewaltfreie Erziehung sowie Gesundheit erfahren. Besonders in Kinderschutzfällen entsteht der Eindruck, dass die Grundrechte des Kindes dem pflichtgebundenen Grundrecht der Eltern gegenüberstehen. 362 uj 9 | 2019 Kindergrundrechte und Kinderschutz Um dieses Spannungsfeld aufzulösen, muss bei der Leistungsgestaltung und -gewährung sowie der Umsetzung von Hilfen für Kinder, Jugendliche und Eltern konsequent die kindliche Perspektive zugrunde gelegt werden. Diese muss als Grundsatz pädagogischer Praxis festgeschrieben und damit zum strukturellen Merkmal des Hilfesystems bzw. der Verantwortungsgemeinschaft gemacht werden. Der Kinderschutzbund fordert daher: ➤ Forschungsprojekte im Bereich Kindheitsforschung verstärkt fördern ➤ Ergebnisse der Kindheitsforschung für die Kinder- und Jugendhilfe aufbereiten Kinder machen keinen Unterschied Eine konsequente Inklusionsperspektive bedeutet, alle Maßnahmen - vor allem für Mädchen und Jungen mit behinderungsbedingten Handlungseinschränkungen, für Kinder, die in Armut aufwachsen, sowie für Heranwachsende mit Migrationshintergrund - so zu entwickeln, dass sie Teilhabe- und Befähigungsgerechtigkeit erfahren. Somit wird Inklusion zum Grundpfeiler von Chancengerechtigkeit und der Garant für die weitere Umsetzung der Rechte von Kindern. Erste Schritte sind die Aufhebung der Kategorisierung von Kindern mit behinderungsbedingten Handlungseinschränkungen und die Einbindung von Angeboten zur alters- und entwicklungsgerechten Unterstützung der Kinder in das SGB VIII. Die im Dialogprozess zur Reform des SGB VIII deutlich geäußerte Position ist richtig und wird unsererseits begrüßt und unterstützt. Doch die genannten Schritte reichen bei Weitem nicht aus, um eine Inklusionsperspektive in der Kinder- und Jugendhilfe tatsächlich konsequent zu verwirklichen. Insbesondere dann nicht, wenn die Separierung von Leistungen für Kinder aufgrund der sozioökonomischen Bedingungen in der Familie bestehen bleiben und damit unnötige Doppelstrukturen verbunden sind, Beurteilungsunterschiede in der Leistungsgewährung speziell zwischen Arbeitsagenturen und Jugendhilfebehörden befördert werden sowie Querfinanzierungen zu intransparenten Hilfekonzepten führen. Der Kinderschutzbund fordert: ➤ Abschaffung des Bildungs- und Teilhabepaketes und die Integration notwendiger Leistungen zur Wahrnehmung kind- und entwicklungsgerechter Angebote im Schul- und Freizeitbereich ins SGB VIII ➤ Schaffung eines bedarfsgerechten, unbürokratischen und niedrigschwelligen Leistungssystems, wie es durch das SGB VIII ermöglicht wird Kinder in Deutschland haben nicht nur verschiedene Persönlichkeiten, sondern sind auch vielfältiger Herkunft. Ihre Familien leben schon immer oder seit Generationen hier, andere kamen aus Ländern innerhalb und außerhalb Europas und damit aus unterschiedlichen Lebensverhältnissen. Wieder andere mussten aus Krisenländern dieser Welt flüchten. Viele Kinder haben sich allein auf die Flucht begeben oder sind von ihrer Familie weggeschickt worden, um ihnen so ein Überleben zu sichern oder bessere Chancen für ihre Zukunft zu ermöglichen. Die Gesellschaft ist mitverantwortlich für das Gelingen der Integration. Bildung, Ausbildung und Teilhabe der Kinder mit Zuwanderungsgeschichte haben dabei Schlüsselfunktionen. Die Lebenswirklichkeit von Kindern mit Migrationshintergrund zeigt jedoch, dass sie weit häufiger von Armut betroffen sind und die Bewältigung der Bildungsanforderungen mit höheren individuellen sowie sozialen Anforderungen gekoppelt ist. Zugleich wissen wir, dass die familiären Ressourcen wesentliche Komponen- 363 uj 9 | 2019 Kindergrundrechte und Kinderschutz ten zur Bewältigung der vielfältigen Anforderungen im hochkomplexen Integrationsprozess sind. Deshalb fordert der Kinderschutzbund: ➤ Familienzusammenführung ermöglichen ➤ Leistungen des SGB VIII auf die konkreten Bedarfe und Ressourcen ausrichten und den darin festgelegten qualitativen Anforderungen gerecht werden Wirksamer Kinderschutz braucht frühzeitigen und kindgerechten Zugang zu Angeboten Mit der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes wurden die präventiven Hilfen konsequenter in den Blick genommen, ohne dabei den Schutz von Kindern in Institutionen außer Acht zu lassen. Dabei wurde das Recht des Kindes auf Beratung und Beschwerde tendenziell gestärkt, allerdings nur begrenzt eingeführt. Dies ist aus unserer Sicht eine unzulässige Aufteilung von Leistungsansprüchen von Kindern, da deren Beratungsanspruch von einer Notsituation abhängig gemacht wird bzw. die Möglichkeit einer Beschwerde tatsächlich nur gegeben ist, wenn es sich um eine Einrichtung mit Betriebserlaubnis handelt. Wirksamer Kinderschutz braucht einen frühzeitigen und kindgerechten Zugang zu Angeboten, in denen ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und entwickelt werden kann. Aktuell vertrauen die Fachkräfte im Beratungskontakt mit Kindern und vor allem Jugendlichen darauf, dass Eltern von ihrem aus dem Elterngrundrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleiteten Informationsanspruch keinen Gebrauch machen oder darauf verzichten bzw. Fachkräfte offensiv die Schweigepflicht gegenüber den Eltern vertreten und sich somit dem Informationsanspruch von Eltern entziehen. Der im Dialogprozess zum SGB VIII deutlich dargestellte Wille, den bedingungslosen und nicht mehr an Gefährdungs- und Notsituationen gebundenen erweiterten Beratungsanspruch für Kinder und Jugendliche zu normieren, ist ausdrücklich zu begrüßen. Zu bedenken bleibt, dass dies jedoch mit einer Grundgesetzänderung verbunden ist, um verfassungsrechtlich Bestand zu haben. Der Kinderschutzbund fordert: ➤ Rechtsanspruch auf Beratung für alle Kinder Beteiligungsrechte sind Beschwerderechte Die tendenzielle Stärkung der Beteiligungsrechte sowie Beschwerdemöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen sind notwendig. Die beabsichtigten normativen Änderungen reichen jedoch bei Weitem nicht aus, da damit keine konsequente und für alle zugängliche Beschwerdekultur auf der Grundlage einer nachhaltigen Strukturentwicklung umgesetzt wird. Daher wiederholen wir unsere Forderung, Beschwerdemöglichkeiten in allen Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe als festen Bestandteil pädagogischer Konzepte festzuschreiben. Denn die Ergebnisse der Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt, Beziehungs- und Machtmissbrauch machen deutlich, dass diese Übergriffe und Grenzüberschreitungen auch im ambulanten und im Freizeitbereich stattgefunden haben. Ombudschaft ist eine Form zur Geltendmachung von individuellen Rechtsansprüchen, die als Beschwerdekultur eine besondere Rolle einnehmen muss und dies nicht nur in Form einer Kann-Leistung ausgestaltet sein darf. Der Kinderschutzbund fordert: ➤ Beschwerdemöglichkeiten in allen Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe als fester Bestandteil pädagogischer Praxis ➤ Verankerung von Ombudschaft im SGB VIII 364 uj 9 | 2019 Kindergrundrechte und Kinderschutz Schnittstelle Kinder- und Jugendhilfe und Justiz In Bezug auf die Schnittstelle zur Justiz stellen wir in der Aufarbeitung von Fällen, in denen Kinder Opfer von Gewalt wurden, fest, dass in familiengerichtlichen Verfahren die Kinderrechte nur begrenzt zur Abwägung herangezogen wurden. Das Recht des Kindes auf Schutz kam nur eingeschränkt zum Tragen. Besonders verständnislos nehmen wir zur Kenntnis, dass das Recht des Kindes auf Beteiligung im Kontext familiengerichtlicher Verfahren nicht selbstverständliche Praxis ist. Kinder brauchen jedoch zur Verwirklichung ihrer Rechte Verfahren, die ihr Wohl voranstellen und ihren Willen berücksichtigen. Nur so kann eine gute Entwicklung für Kinder möglich sein. Stefan Heilmann, Familienrichter am Oberlandesgericht Frankfurt beschreibt die Situation wie folgt: „In der Vergangenheit waren in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Eltern präsenter als das Kind. Denn die Rechte der Kinder wurden immer im Verhältnis zum Elternrecht definiert. Das Grundrecht des Kindes lasse sich erst durch eine komplizierte Auslegung und Kombination anderer Verfassungsnormen herleiten. In der Folge ist das Grundrecht des Kindes nicht präsent genug in den Köpfen der Entscheider“ (Busch 2018). Hierzu braucht es dringend verpflichtende Fortbildungen für FamilienrichterInnen, um die herausfordernden Prozesse in familiengerichtlichen Verfahren fachlich fundiert zu unterstützen, und wir brauchen das Kindergrundrecht in unserer Verfassung, um hier tatsächlich Abhilfe zu schaffen. Der Kinderschutzbund fordert: ➤ Verpflichtende Fortbildungen von FamilienrichterInnen Präventiver Kinderschutz braucht Rechtsansprüche Frühe Hilfen wurden im Bundeskinderschutzgesetz erstmals normiert und als Leistungsangebot flächendeckend eingeführt. Gleichzeitig wurden ressortübergreifende Kooperationen sowie Vernetzungsleistungen entwickelt und implementiert. Damit sind Frühe Hilfen eine Erweiterung des Leistungsspektrums und gleichzeitig eine wesentliche Verbesserung notwendiger Kooperationen, die die Verantwortungsgemeinschaft über Professionen hinweg ermöglicht. Der Erfolg der Leistung wird in der Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes dargelegt und betont. Dennoch belässt es der Gesetzgeber weiterhin nur bei Soll-Vorschriften und formuliert bisher keine Vorgaben über Art und Umfang. Dabei belegen verschiedene Studien (wie bspw. die umfänglichen Publikationen des Nationalen Zentrums für Frühe Hilfen), dass die bisher normierten Hilfen und deren Einbindung in das Netzwerk nicht ausreichen, um den umfänglichen Anforderungen gerecht zu werden. Eine Erweiterung des Leistungsspektrums und eine stärkere Verankerung der Hilfen durch die Konkretisierung der Leistung, die Schaffung individueller Rechtsansprüche und gesetzlicher Regelungen zur Kostenübernahme sind daher dringend notwendig. Nur dies garantiert eine tatsächliche Weiterentwicklung der Leistungsangebote. Der Kinderschutzbund fordert: ➤ Weiterentwicklung einschlägiger Rechtsvorschriften im Rahmen der Frühen Hilfen ➤ Schaffung individueller Rechtsansprüche auch für Frühe Hilfen ➤ Kostenübernahme der Kooperationsleistung zwischen den einzelnen Leistungsträgern im Rahmen der Netzwerkarbeit 365 uj 9 | 2019 Kindergrundrechte und Kinderschutz Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Gesundheitswesen Eine Verbesserung der Kooperation zwischen Kinder- und Jugendhilfe sowie Gesundheitswesen ist förderlich für den Kinderschutz und daher grundsätzlich zu begrüßen. Gleichwohl erscheinen die vorgesehenen Regelungen in vielerlei Hinsicht problematisch. Zunächst ist zu hinterfragen, ob eine Rückmeldung das in erster Linie von Ärztevertretern eingeforderte Wissen über den weiteren Fortgang des Falles überhaupt befriedigen und damit zu einer Verbesserung der Kooperation führen kann. Uns erscheint eher, dass Qualifizierungsmaßnahmen und fachlicher Austausch das Instrument einer Verbesserung und damit ein weiterer Schritt in Bezug auf einen wirksamen Kinderschutz sind. Vielmehr ist zu befürchten, dass die Aufnahme in den Gesetzestext dazu führen wird, dass die Einbeziehung in der Praxis ohne Prüfung der fachlichen Notwendigkeiten erfolgen wird, so wie dies die Evaluation für die Durchführung des Hausbesuchs aufzeigte. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, dass in der Neufassung lediglich die eine Kindeswohlgefährdung meldenden Berufsgeheimnisträger als an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligende Personen aufgeführt sind und nicht auch die Fachkräfte von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe, die das Jugendamt nach § 8 a Abs. 4 SGB VIII über eine Kindeswohlgefährdung informiert haben. Der Kinderschutzbund fordert: ➤ Qualifizierungsmaßnahmen und fachlichen Austausch zur Verbesserung des Kinderschutzes kontinuierlich bereitstellen Da die Rückmeldung über das Tätigwerden des Jugendamtes an den meldenden Träger eine wesentliche Rolle bei der Aufklärung der Missbrauchsfälle in Lügde spielen könnte, empfehlen wir, die Ergebnisse der Aufarbeitung durch die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen abzuwarten und einzubeziehen, um fachlich notwendige Handlungsschritte abzuwägen und eventuelle normative Regelungen anzupassen. Um hier die Problemstellungen und auch Notwendigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Jugendämtern in unterschiedlichen Bundesländern aufzugreifen, scheint es uns wichtig, eine bundesländerübergreifende Aufarbeitungskommission ins Leben zu rufen. Der Kinderschutzbund fordert: ➤ Einsetzung einer bundesländerübergreifenden und interdisziplinären Kommission zur rückhaltlosen Aufarbeitung der Missbrauchsfälle in Lügde ➤ Transfer der Erkenntnisse in die entsprechenden Ministerien zur Berücksichtigung im Gesetzgebungsverfahren des SGB VIII Umfängliche Sicherstellung der Rechte von Kindern auch bei Auslandsmaßnahmen Eine Bewilligung einer Auslandsmaßnahme sollte nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass diese die einzig bedarfsgerechte Hilfe ist. Obwohl in den Unterarbeitsgruppen anhand statistischer Daten festgestellt wurde, dass diese Hilfen nur eine relativ kleine Gruppe von Jugendlichen betreffen, sehen wir in diesem Umstand keinen Ausschluss einer intensiven Beschäftigung mit den Qualitätskriterien bei der Erbringung einer solchen Leistung. Expertisen und Fallbeobachtungen haben in den letzten Jahren deutlich gemacht, dass Leistungen im Ausland zwar im Sinne eines intensiven und milieutrennenden Settings möglich und notwendig sein können, dennoch müssen an diese Maßnahmen ebensolche Anforderungen gestellt werden, wie an jede andere Leistung. Das bedeutet die Sicherstellung der Regelhaftigkeit von Hilfeplanverfahren, die Bereitstellung von Beschwerdemöglichkeiten bzw. Gewährleistung eines Kontaktes mit dem Amtsvormund. Außerdem müssen das Recht 366 uj 9 | 2019 Kindergrundrechte und Kinderschutz des Kindes auf Information und Bildung sowie auf Beteiligung gleichwertig gewährleistet sein sowie das Recht auf ein Höchstmaß an Gesundheit, hier gemeint im Sinne der Verfügbarkeit von Fachärzten sowie der einer medizinischen Versorgungsstruktur. Daher kann eine solche Hilfe nicht nur durch das Moment der einzig bedarfsgerechten Hilfe ausgelöst werden, sondern muss ebenso die Sicherstellung verschiedentlicher Rechte des Kindes höchstmöglich gewährleisten. Ethische Grundhaltung der Kinder- und Jugendhilfe entscheidend Insbesondere die Inanspruchnahme von Angeboten zur Gefährdungseinschätzung wurde auf andere Leistungsträger sowie deren Fachkräfte ausgeweitet und im Rahmen des präventiven Kinderschutzes ausgebaut. Neben der notwendigen Steuerung von Leistungen und der Weiterentwicklung von Qualitätskriterien halten wir es für unbedingt erforderlich, die ethischen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe weiter zu stärken. Um dies umzusetzen, bedarf es daher auch: ➤ Einer Haltung und eines Menschenbildes, das jedem die Fähigkeit zugesteht, seine Ressourcen und Potenziale zu entfalten, die Stärken jedes Einzelnen sieht, anerkennt und an diesen ansetzt, um konsequent Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Druck und/ oder eine Art Sanktionspolitik auf Menschen verändern weder Bewusstsein noch Handlungsweisen nachhaltig. ➤ Hilfen so früh wie möglich und schlüssige Präventionsketten insbesondere für Familien mit Gefährdungspotenzial und riskanten Lebensverläufen. ➤ Aufsuchender Sozialarbeit und integrierter Familienhilfen, die flächendeckend und kostenfrei zur Verfügung stehen. Dazu sind Zugänge zu schaffen und frühzeitige Informationen über bestehende Hilfen an Eltern unabdingbar. Das Angebot von Hilfen an die Eltern sollte ihre Motivation wecken und das Problembewusstsein stärken. ➤ Einer Erziehungspartnerschaft, denn sie erhöht den Erfolg der Hilfen. Erziehungspartnerschaft setzt auf das Verständnis, dass Eltern und Fachkräfte „im besten Interesse des Kindes“ handeln. Dabei ist in der Beobachtung von Angeboten und Projekten nachweisbar, dass sich der Erfolg deutlich reduziert, wenn keine Erziehungspartnerschaft gelebt wird. ➤ Einer qualitativen Vernetzung, denn sie sichert das Wissen um die Potenziale und Ressourcen der Angebote und ermöglicht die Vermittlung an geeignete Leistungen. Aber auch das Wissen um die Fähigkeiten und Fertigkeiten der jeweiligen helfenden Person fördert die vertrauensvolle Vermittlung an Angebote. Dies ist jedoch nur möglich, wenn eine Vernetzung über die Professionen hinaus auf Augenhöhe erfolgt. Das setzt Wertschätzung der Partner und die Einbeziehung der Interessenlagen voraus. Cordula Lasner-Tietze, MA Bundesgeschäftsführerin Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V. Schöneberger Str. 15 10963 Berlin Tel. (0 30) 21 48 09 - 0 E-Mail: info@dksb.de Literatur Busch, S. (2018): Kinderrechte in Hessen. Besserer Schutz für Kinder. Artikel vom 18. 10. 2018 veröffentlicht auf FR.de. In: https: / / www.fr.de/ frankfurt/ bundes gerichtshof-org26523/ besserer-schutz-kinder-1094 9473.html, 07.06.2019
